Gleich lautende Erlasse
der obersten Finanzbehörden der Länder
Zuständigkeit für Stundungen nach § 222 AO und § 6 Abs. 4 AStG, Erlasse nach
§ 227 AO,
Billigkeitsmaßnahmen nach § 163, § 234 Abs. 2, § 237 Abs. 4 AO,
Absehen von Festsetzungen nach § 156 Abs. 2 AO und
Niederschlagungen nach § 261 AO von Landessteuern und der sonstigen
durch Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern und Abgaben
vom 7. August 2025
Unter Aufhebung der bisherigen Anordnungen wird die Zuständigkeit für Stundungen
nach § 222 AO und nach § 6 Abs. 4 AStG in der bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung,
Erlasse nach § 227 AO, Billigkeitsmaßnahmen nach § 163 AO, Absehen von
Festsetzungen nach § 156 Abs. 2 AO und Niederschlagungen nach § 261 AO von
Landessteuern und sonstigen durch Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern und
Abgaben - jeweils einschließlich Nebenleistungen - sowie für den Verzicht auf Zinsen
nach § 234 Abs. 2, § 237 Abs. 4 AO, soweit sie auf durch Landesfinanzbehörden
verwaltete Steuern und Abgaben erhoben werden, wie folgt geregelt:
Hinweis:
Soweit nachfolgend von Oberfinanzdirektion die Rede ist, gelten die Bestimmungen auch
für die Behörden im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 4a AO.
A.
Regelung der Zuständigkeit
I.
Stundungen nach § 222 AO und nach § 6 Abs. 4 AStG in der bis zum 30. Juni
2021 geltenden Fassung
Die Finanzämter sind befugt zu stunden:
1.
in eigener Zuständigkeit
a)
Beträge bis einschließlich 100.000 Euro zeitlich unbegrenzt,
b)
höhere Beträge bis zu 6 Monaten;
2.
mit Zustimmung der Oberfinanzdirektion
a)
Beträge bis einschließlich 250.000 Euro zeitlich unbegrenzt,
b)
höhere Beträge bis zu 12 Monaten;
3.
mit Zustimmung der obersten Landesfinanzbehörde in allen übrigen Fällen.
Stundungen sind stets unter dem Vorbehalt des Widerrufs auszusprechen.
II.
Billigkeitsmaßnahmen nach §§ 163, 227 AO, § 234 Abs. 2 und § 237 Abs. 4 AO
Die Finanzämter sind befugt:
1.
zu abweichenden Festsetzungen nach § 163 Abs. 1 Satz 1 AO, zum Erlass nach
§ 227 AO und zum Verzicht nach § 234 Abs. 2 und § 237 Abs. 4 AO
a)
für Beträge bis einschließlich 20.000 Euro in eigener Zuständigkeit;
b)
bei Säumniszuschlägen, deren Erhebung nicht mit dem Sinn und Zweck des
§ 240 AO zu vereinbaren und deshalb ein teilweiser oder vollständiger Erlass
der kraft Gesetzes verwirkten Säumniszuschläge aus Gründen sachlicher
Unbilligkeit geboten ist (AEAO zu § 240, Nr. 5), in unbegrenzter Höhe in
eigener Zuständigkeit;
c)
für Beträge bis einschließlich 100.000 Euro mit Zustimmung der Oberfinanz-
direktion;
d)
mit Zustimmung der obersten Landesfinanzbehörde in allen übrigen Fällen.
Der Betrag, auf den nach § 234 Abs. 2 oder § 237 Abs. 4 AO verzichtet werden soll,
kann geschätzt werden.
2.
zu abweichenden Festsetzungen nach § 163 Abs. 1 Satz 2 AO, wenn die Höhe der
Besteuerungsgrundlagen, die nicht in dem gesetzlich bestimmten
Veranlagungszeitraum berücksichtigt werden sollen,
a)
40.000 Euro nicht übersteigt, in eigener Zuständigkeit,
b)
200.000 Euro nicht übersteigt, mit Zustimmung der Oberfinanzdirektion,
c)
mit Zustimmung der obersten Landesfinanzbehörde in allen übrigen Fällen.
Vertrauensschutz und Treu und Glauben gelten als Billigkeitsgründe im Sinne der §§ 163,
222, 227 AO.
III. Absehen von Festsetzungen nach § 156 Abs. 2 AO und Niederschlagungen nach
§ 261 AO
Die Zustimmung der Oberfinanzdirektion ist einzuholen:
a)
beim Absehen von der Festsetzung nach § 156 Abs. 2 AO, wenn der Betrag
25.000 Euro übersteigt; der Betrag kann in der Regel geschätzt werden;
b)
bei Niederschlagungen nach § 261 AO von Beträgen, die 250.000 Euro über-
steigen. Die Zustimmung ist nicht einzuholen bei der Niederschlagung von
Insolvenzforderungen. Die Zustimmung ist ferner nicht einzuholen, wenn
innerhalb der letzten zwölf Monate eine Zustimmung zur Niederschlagung der
Steuern dieser Steuerart und dieses Veranlagungszeitraums bzw. dieser Neben-
leistungen (vgl. Abschnitt B. I.) erteilt worden ist.
IV. Zuständigkeit beim Verzicht auf Mittelbehörden (§ 2a FVG)
Ist keine Oberfinanzdirektion eingerichtet, ist bei Überschreiten der für die Vorlage an die
Oberfinanzdirektion maßgeblichen Grenzen die Zustimmung der obersten Landesfinanz-
behörde einzuholen.
B.
Gemeinsame Anordnungen
I.
Zuständigkeitsgrenzen
1.
Für die Feststellung der Zuständigkeitsgrenzen sind jede Steuerart und jeder
Veranlagungszeitraum für sich zu rechnen; erstreckt sich die Maßnahme nach § 163
Abs. 1 Satz 2 AO auf mehrere Jahre, so sind die Beträge, die auf die einzelnen Jahre
entfallen, zu einem Gesamtbetrag zusammenzurechnen. Bei Steuerarten ohne be-
stimmten Veranlagungszeitraum (z. B. Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer) gilt das
Kalenderjahr als Veranlagungszeitraum; bei den Einzelsteuern ist jeder Steuerfall für
sich zu betrachten. Etwaige vorher ausgesprochene Bewilligungen sind zu berück-
sichtigen. Vorauszahlungen für einen Veranlagungs- bzw. Besteuerungszeitraum
sind zusammenzurechnen; sie sind jedoch nicht in einen Jahresbetrag hochzurech-
nen.
2.
Steuerliche Nebenleistungen (§ 3 Abs. 4 AO) sind dem Hauptbetrag nicht hinzu-
zurechnen. Sie gelten jedoch selbst als Hauptbetrag, soweit für sie eine der in diesem
Erlass genannten Maßnahmen getroffen werden soll.
Ist für eine Steuerart und einen Veranlagungszeitraum die Zustimmungsgrenze
überschritten, so unterliegen die beantragten Billigkeitsmaßnahmen vollumfänglich dem
Zustimmungsvorbehalt.
II.
Ablehnung von Anträgen
Die Finanzämter und die Oberfinanzdirektionen sind unabhängig von der Höhe des
Betrages berechtigt, Anträge auf Stundung nach § 222 AO und § 6 Abs. 4 AStG, auf
abweichende Festsetzung nach § 163 AO, auf Erlass nach § 227 AO sowie auf Verzicht
nach § 234 Abs. 2 AO und § 237 Abs. 4 AO abzulehnen, wenn diese Anträge für nicht
begründet erachtet werden.
III. Vorlage von Anträgen
Die Finanzämter und die Oberfinanzdirektion haben Anträge auf eine der in Abschnitt
B. II. bezeichneten Maßnahmen der zuständigen übergeordneten Behörde vorzulegen,
wenn die Anträge ganz oder teilweise für begründet erachtet und die im Abschnitt A.
bezeichneten Grenzen überschritten werden oder wenn aus besonderen Gründen die
Vorlage angezeigt ist.
Die Zustimmung der jeweils zuständigen Landesfinanzbehörde ist nicht einzuholen bei
Ratenzahlungsvereinbarungen nach § 6 Abs. 4 AStG in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden
Fassung, bei der Zustimmung zu einem Restrukturierungsplan oder außergerichtlichen
Schuldenbereinigungsplan sowie bei Billigkeitsmaßnahmen über Insolvenzforderungen im
Verbraucherinsolvenzverfahren und im Regelinsolvenzverfahren.
In den Fällen von Abschnitt II Nummer 3 des BMF-Schreibens vom 5. Juli 2023 (BStBl I
S. 1467) können die Länder ergänzende Weisungen erlassen, inwieweit auf die
Zustimmung der obersten Landesfinanzbehörde und/oder der Oberfinanzdirektion ver-
zichtet wird.
Diese Erlasse ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen. Sie
treten an die Stelle der Erlasse vom 5. Juli 2023 (BStBl I S. 1468).
Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg
FM3-S 0336-1/18
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat
37 – S 0336 – 1/13
Senatsverwaltung für Finanzen Berlin
S 0336-1/2020-1
Ministerium der Finanzen und für Europa des Landes Brandenburg
12-33-S 0512/2025-001/001
Der Senator für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen
S 0457-833/2014-1107/2015
Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg
FB5.S0336-2025/002-51
Hessisches Ministerium der Finanzen
S0457-A-00027-0353-II 1#2004-00001
Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern
S 0457-00000-2015/002-012
Niedersächsisches Finanzministerium
33-S 0512/001-0001
Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen
S 0336 – 2 – 2025 – 12955 – V A 3
Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz
S 0336#2020/0002-0401 447
Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft Saarland
S 0336-1#029
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen
31-S 0512/2/46-2025/44109
Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt
44 – S 0457 – 8
Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein
S 0457-108 - 26128/2007
Thüringer Finanzministerium
1040-23-S 0453/ 4