ZUSAMMENFASSUNG VON BETRIEBEN GEWERBLICHER ART (BGA) GEMÄSS § 4 ABSATZ 6 SATZ 1 NUMMER 1 BIS 3 KSTG; VERÖFFENTLICHUNG DES BFH-URTEILS VOM 29. AUGUST 2024 - V R 43/21 -

Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin

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Oberste Finanzbehörden

der Länder

nachrichtlich:

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Wilhelmstraße 97

10117 Berlin

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6. Juni 2025

Betreff: Zusammenfassung von Betrieben gewerblicher Art (BgA) gemäß § 4 Absatz 6 Satz 1

Nummer 1 bis 3 KStG;

Veröffentlichung des BFH-Urteils vom 29. August 2024 - V R 43/21 -

GZ: IV C 2 - S 2706/00061/002/081

DOK: COO.7005.100.3.12180243

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(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 29. August 2024 (BStBl 2025 II S. …1) entschieden, dass

auch bei einer Zusammenfassung von mehr als zwei BgA die Voraussetzungen des § 4 Absatz 6

Satz 1 Nummer 1 bis 3 KStG jeweils zwischen allen BgA, die zusammengefasst werden sollen,

einzeln vorliegen müssen. Zur Begründung führt der BFH u.a. an, dass es sich bereits nach der

systematischen Stellung von § 4 Absatz 6 Satz 1 KStG innerhalb von § 4 KStG bei dem oder den in

der Norm genannten bzw. in Bezug genommenen BgA um den in § 4 Absatz 1 KStG definierten

Betrieb handelt. Nicht erfasst seien hingegen bereits nach § 4 Absatz 6 Satz 1 KStG zusammenge-

fasste BgA.

Diese Auslegung des Gesetzes wird nicht geteilt.

Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die

Grundsätze des Urteils über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden.

Nach § 4 Absatz 6 Satz 1 KStG besteht sowohl die Möglichkeit der Zusammenfassung mit einem

BgA, als auch mit mehreren BgA. Während im Fall des § 4 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 und 3 KStG

die Zusammenfassung an keine besonderen Voraussetzungen (außer den dort genannten)

geknüpft ist, erfordert die Zusammenfassung nach § 4 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 KStG mit einem

anderen BgA, dass nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse objektiv eine enge

wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung von einigem Gewicht besteht. Diese muss

folglich zu jedem zusammenzufassenden BgA vorliegen – aber auch nur zu diesem. Anderer BgA

in diesem Sinne kann sowohl ein BgA i. S. d. § 4 Absatz 1 KStG sein, als auch ein BgA, der erst

durch eine Zusammenfassung nach § 4 Absatz 6 Satz 1 KStG entstanden ist.

1 Wird von der Redaktionsleitung des Bundessteuerblatts ergänzt.

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Nach den seit 2009 bestehenden – finanzgerichtlich seither unbeanstandeten – Verwaltungs-

grundsätzen ist § 4 Absatz 6 Satz 1 KStG daher so zu verstehen, dass hiervon nicht nur die im

vornherein im Sinne des § 4 Absatz 1 KStG bestehenden BgA erfasst sind, sondern auch ein in

einem ersten Schritt erst aus der Anwendung eben dieser Zusammenfassungsgrundätze ent-

stehender neuer BgA nun in einem zweiten Schritt auf dessen Zusammenfassungsmöglichkeit

mit weiteren BgA hin zu prüfen ist.

Dies ist bereits aus Gründen der Gleichbehandlung geboten, da kein sachlicher Grund ersichtlich

ist, warum nach § 4 Absatz 6 Satz 1 KStG zusammengefasste BgA insoweit strengeren Voraus-

setzungen unterliegen sollten als originäre BgA nach § 4 Absatz 1 KStG, die ihrerseits bereits

gleichsam eine mehrere Betriebe umfassende Einrichtung darstellen.

Die Grundsätze des BMF-Schreibens vom 12. November 2009 (BStBl 2009 I S. 1303) sind somit

insoweit weiter anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und steht zudem ab sofort für

eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen

(http://www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Steuern – Veröffentlichungen zu

Steuerarten – Körperschaftsteuer – zum Download bereit.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag