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der Länder
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6. Juni 2025
Betreff: Zusammenfassung von Betrieben gewerblicher Art (BgA) gemäß § 4 Absatz 6 Satz 1
Nummer 1 bis 3 KStG;
Veröffentlichung des BFH-Urteils vom 29. August 2024 - V R 43/21 -
GZ: IV C 2 - S 2706/00061/002/081
DOK: COO.7005.100.3.12180243
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(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 29. August 2024 (BStBl 2025 II S. …1) entschieden, dass
auch bei einer Zusammenfassung von mehr als zwei BgA die Voraussetzungen des § 4 Absatz 6
Satz 1 Nummer 1 bis 3 KStG jeweils zwischen allen BgA, die zusammengefasst werden sollen,
einzeln vorliegen müssen. Zur Begründung führt der BFH u.a. an, dass es sich bereits nach der
systematischen Stellung von § 4 Absatz 6 Satz 1 KStG innerhalb von § 4 KStG bei dem oder den in
der Norm genannten bzw. in Bezug genommenen BgA um den in § 4 Absatz 1 KStG definierten
Betrieb handelt. Nicht erfasst seien hingegen bereits nach § 4 Absatz 6 Satz 1 KStG zusammenge-
fasste BgA.
Diese Auslegung des Gesetzes wird nicht geteilt.
Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die
Grundsätze des Urteils über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden.
Nach § 4 Absatz 6 Satz 1 KStG besteht sowohl die Möglichkeit der Zusammenfassung mit einem
BgA, als auch mit mehreren BgA. Während im Fall des § 4 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 und 3 KStG
die Zusammenfassung an keine besonderen Voraussetzungen (außer den dort genannten)
geknüpft ist, erfordert die Zusammenfassung nach § 4 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 KStG mit einem
anderen BgA, dass nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse objektiv eine enge
wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung von einigem Gewicht besteht. Diese muss
folglich zu jedem zusammenzufassenden BgA vorliegen – aber auch nur zu diesem. Anderer BgA
in diesem Sinne kann sowohl ein BgA i. S. d. § 4 Absatz 1 KStG sein, als auch ein BgA, der erst
durch eine Zusammenfassung nach § 4 Absatz 6 Satz 1 KStG entstanden ist.
1 Wird von der Redaktionsleitung des Bundessteuerblatts ergänzt.
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Nach den seit 2009 bestehenden – finanzgerichtlich seither unbeanstandeten – Verwaltungs-
grundsätzen ist § 4 Absatz 6 Satz 1 KStG daher so zu verstehen, dass hiervon nicht nur die im
vornherein im Sinne des § 4 Absatz 1 KStG bestehenden BgA erfasst sind, sondern auch ein in
einem ersten Schritt erst aus der Anwendung eben dieser Zusammenfassungsgrundätze ent-
stehender neuer BgA nun in einem zweiten Schritt auf dessen Zusammenfassungsmöglichkeit
mit weiteren BgA hin zu prüfen ist.
Dies ist bereits aus Gründen der Gleichbehandlung geboten, da kein sachlicher Grund ersichtlich
ist, warum nach § 4 Absatz 6 Satz 1 KStG zusammengefasste BgA insoweit strengeren Voraus-
setzungen unterliegen sollten als originäre BgA nach § 4 Absatz 1 KStG, die ihrerseits bereits
gleichsam eine mehrere Betriebe umfassende Einrichtung darstellen.
Die Grundsätze des BMF-Schreibens vom 12. November 2009 (BStBl 2009 I S. 1303) sind somit
insoweit weiter anzuwenden.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und steht zudem ab sofort für
eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen
(http://www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Steuern – Veröffentlichungen zu
Steuerarten – Körperschaftsteuer – zum Download bereit.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag