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Oberste Finanzbehörden
der Länder
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nachrichtlich:
24. März 2025
Bundeszentralamt für Steuern
Betreff: Zinsschranke (§ 4h EStG; § 8a KStG)
Bezug: BMF-Schreiben vom 4. Juli 2008 (BStBl I S. 718)
GZ: IV C 2 - S 2742-a/00028/012/001
DOK: COO.7005.100.4.11637923
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(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)
Mit dem Gesetz zur Förderung geordneter Kreditzweitmärkte und zur Umsetzung der Richtlinie
(EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung weiterer
finanzrechtlicher Bestimmungen (Kreditzweitmarktförderungsgesetz) vom 22. Dezember 2023
(BGBl. I Nummer 411 S. 1) wurde die Zinsschranke (§ 4h EStG; § 8a KStG) geändert und an die
Richtlinie (EU) 2016/1164 vom 12. Juli 2016 mit Vorschriften zur Bekämpfung von
Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des
Binnenmarkts (EU-Antisteuervermeidungsrichtlinie – ATAD) angepasst.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der
Länder wird zu Anwendungsfragen des § 4h EStG und des § 8a KStG in der Fassung des
Kreditzweitmarktförderungsgesetzes wie folgt Stellung genommen:
Rn.
I. Zeitliche Anwendung
1
II. Betriebsausgabenabzug für Zinsaufwendungen (§ 4h Absatz 1 EStG, § 8a Absatz 1 KStG)
2
1. Betrieb
2
2. Zinsaufwendungen und Zinserträge
11
a) Kapitalforderungen/Fremdkapital
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b) Zinsaufwendungen
16
c) Zinserträge
19
d) Minderung bzw. Erhöhung des maßgeblichen Gewinns bzw. Einkommens
21
e) Nicht unter die Zinsschranke fallende Aufwendungen und Erträge
24
f) Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten
29
g) Forderungen und Verbindlichkeiten mit Zinsanteil
30
h) Leasing
31
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i) Abtretung
33
3. Steuerliches EBITDA
44
4. Zinsvortrag und EBITDA-Vortrag
55
5. Mitunternehmerschaften
63
6. Organschaften
66
III. Ausnahmetatbestände (§ 4h Absatz 2 EStG)
68
1. Nichtanwendbarkeit der Ausnahmetatbestände auf Zinsvorträge
69
2. Freigrenze
70
3. Stand-alone-Klausel
74
4. Eigenkapitalvergleich bei konzernzugehörigen Betrieben (Eigenkapital-Escape)
76
a) Konzernbegriff
77
b) Eigenkapital-Escape
84
IV. Gesellschafterfremdfinanzierung
95
V. Öffentliche Private Partnerschaften
101
1. Grundlagen
102
2. Grundsätze
103
3. Inhabermodell/Erwerbermodell
104
4. Vermietungsmodell
105
5. Leasingmodell
106
6. Contracting-Modell
107
7. Konzessionsmodell
108
VI. Öffentliche Hand
109
VII. Darlehen zur Finanzierung langfristiger öffentlicher Infrastrukturprojekte
111
I. Zeitliche Anwendung
1
Dieses Schreiben betrifft Anwendungsfragen zu § 4h EStG in der Fassung des Kreditzweitmarkt-
förderungsgesetzes. § 4h EStG in dieser Fassung ist nach § 52 Absatz 8b EStG erstmals für
Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 14. Dezember 2023 beginnen und nicht vor dem
1. Januar 2024 enden. § 8a KStG in dieser Fassung ist mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum
2024 anzuwenden. Für vorangehende Wirtschaftsjahre/Veranlagungszeiträume findet das BMF-
Schreiben vom 4. Juli 2008, BStBl. I S. 718, weiter Anwendung. Entsprechendes gilt für die
Anwendung des § 8a KStG, der in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung (Altjahre) nach
§ 34 Absatz 4 Satz 2 KStG weiter anzuwenden ist, soweit er auf § 4h EStG in der am 31. Dezember
2023 geltenden Fassung Bezug nimmt.
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II. Betriebsausgabenabzug für Zinsaufwendungen (§ 4h Absatz 1 EStG, § 8a Absatz 1 KStG)
1. Betrieb
2
§ 4h EStG ist eine Gewinnermittlungsvorschrift und beschränkt den Betriebsausgabenabzug für
Zinsaufwendungen eines Betriebs. Voraussetzung sind Einkünfte des Betriebs aus Land- und
Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit.
3
Ein Einzelunternehmer kann mehrere Betriebe haben (siehe hierzu aber Rn. 79).
4
Die Zinsschranke ist auch anzuwenden, wenn der Gewinn gemäß § 4 Absatz 3 EStG durch den
Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermittelt wird; in diesen Fällen
gelten die vor- und nachstehenden Grundsätze entsprechend.
5
Eine vermögensverwaltend tätige Personengesellschaft ist kein Betrieb im Sinne der Zinsschranke,
es sei denn, ihre Einkünfte gelten kraft gewerblicher Prägung nach § 15 Absatz 3 Nummer 2 EStG
als Gewinneinkünfte.
6
Eine Mitunternehmerschaft hat nur einen Betrieb im Sinne der Zinsschranke. Zum Betrieb der
Mitunternehmerschaft
gehört
neben
dem
Gesamthandsvermögen
auch
das
Sonderbetriebsvermögen von Mitunternehmern im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und
Absatz 3 EStG. Zinsaufwendungen und Zinserträge, die Sonderbetriebsausgaben oder -einnahmen
sind, werden der Mitunternehmerschaft zugeordnet.
7
Bei Steuerpflichtigen im Sinne des KStG gelten nach § 8a Absatz 1 Satz 4 KStG alle Einkünfte als in
einem Betrieb im Sinne des § 4h Absatz 1 Satz 1 EStG erzielt. Dies gilt auch für Betriebe
gewerblicher Art im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 6 KStG (vgl. hierzu auch Rn. 109).
8
Zum Betrieb einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) gehört auch der Gewinnanteil des
persönlich haftenden Gesellschafters. Zur KGaA siehe auch Rn. 50.
9
Betriebsstätten sind keine eigenständigen Betriebe. Eine in einem anderen Staat belegene
Betriebsstätte schließt die Ausnahmeregelung nach § 4h Absatz 2 Satz 1 Buchstabe b EStG (Stand-
alone-Klausel) aus. Bei beschränkt steuerpflichtigen Körperschaften gelten sämtliche inländischen
Betriebsstätten als ein Betrieb im Sinne der Zinsschranke.
10
Der Organkreis gilt für Zwecke der Zinsschranke als ein Betrieb (§ 15 Satz 1 Nummer 3 Satz 2
KStG).
2. Zinsaufwendungen und Zinserträge
11
Zinsaufwendungen im Sinne der Zinsschranke sind Vergütungen für Fremdkapital, wirtschaftlich
gleichwertige Aufwendungen und sonstige Aufwendungen im Zusammenhang mit der
Beschaffung von Fremdkapital im Sinne des Artikel 2 Absatz 1 ATAD (§ 4h Absatz 3 Satz 2 EStG).
Zinserträge im Sinne der Zinsschranke sind Erträge aus Kapitalforderungen jeder Art und
wirtschaftlich gleichwertige Erträge im Zusammenhang mit Kapitalforderungen (§ 4h Absatz 3
Satz 3 EStG). Die Begriffe Zinsaufwendungen und Zinserträge sind deckungsgleich zu verstehen.
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-
fest und variabel verzinsliche Darlehen (auch soweit es sich um Darlehensforderungen
und -verbindlichkeiten im Sinne des § 8b Absatz 3 Satz 4 ff. KStG handelt),
-
partiarische Darlehen,
-
typisch stille Beteiligungen,
-
Gewinnschuldverschreibungen,
-
Genussrechtskapital, das ertragsteuerlich als Fremdkapital einzuordnen ist.1
Auf die Dauer der Überlassung des Fremdkapitals kommt es nicht an.
Bei Banken stellt auch das nach dem Kreditwesengesetz (KWG) dem haftenden Eigenkapital
zuzurechnende Fremdkapital Fremdkapital im Sinne des § 4h Absatz 3 Satz 2 EStG dar.
Die Abtretung einer Forderung zu einem Betrag unter dem Nennwert gilt als eigenständige
Überlassung von Fremdkapital im Sinne von § 4h Absatz 3 EStG, wenn die Abtretung nach
allgemeinen Grundsätzen als Darlehensgewährung durch den Zessionar an den Zedenten zu
beurteilen
ist
(sog. unechte
Forfaitierung/unechtes
Factoring).
Die
Grundsätze
des
BMF-Schreibens vom 9. Januar 1996 (BStBl I S. 9) sind zu beachten.
Übernimmt der Zessionar zusätzlich das Risiko der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners der
abgetretenen Forderung (sog. echte Forfaitierung/echtes Factoring) ergeben sich durch die
Abtretung grundsätzlich weder beim Zedenten noch beim Zessionar Zinsaufwendungen und
Zinserträge im Sinne des § 4h Absatz 3 Satz 2 und 3 EStG. Es wird aber nicht beanstandet, wenn
Zessionar und Zedent auf Grund eines übereinstimmenden schriftlichen Antrags, der bei dem für
den Zessionar örtlich zuständigen Finanzamt zu stellen ist, die echte Forfaitierung bzw. das echte
Factoring als Überlassung von Fremdkapital im Sinne von § 4h Absatz 3 EStG behandeln (siehe
hierzu Rn. 36 ff. und 41 ff.). Der Zessionar hat in diesen Fällen nachzuweisen, dass der Zedent
gegenüber dem für ihn örtlich zuständigen Veranlagungsfinanzamt eine schriftliche und
unwiderrufliche Einverständniserklärung abgegeben hat, dass er mit der Erfassung der Zinsanteile
als Zinsaufwendungen im Rahmen der Zinsschranke einverstanden ist. Die Erfassung von
Zinserträgen
beim
Zessionar
hängt
von
der
korrespondierenden
Erfassung
der
Zinsenaufwendungen beim Zedenten ab.
Unerheblich ist, ob die abgetretene Forderung ihrerseits eine Forderung aus der Überlassung von
Geldkapital ist; auch die Abtretung einer Forderung aus der Überlassung von Sachkapital kann
ihrerseits die Überlassung von Fremdkapital darstellen.
1 BMF-Schreiben vom 11. April 2023 (BStBl I S. 672).
a) Kapitalforderungen/Fremdkapital
Die Zinsschranke erfasst grundsätzlich nur Erträge und Aufwendungen aus der Überlassung von
Geldkapital (Zinserträge und Zinsaufwendungen im engeren Sinne) und nicht solche aus der
Überlassung von Sachkapital. Fremdkapital im Sinne des § 4h Absatz 3 EStG sind alle als
Verbindlichkeit passivierungsfähigen Kapitalzuführungen in Geld, die nach steuerlichen Kriterien
nicht zum Eigenkapital gehören. Das sind insbesondere:
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b) Zinsaufwendungen
Zinsaufwendungen sind insbesondere
-
Zinsen zu einem festen oder variablen Zinssatz,
-
Gewinnbeteiligungen
(Vergütungen
für
partiarische
Darlehen,
typisch
stille
Beteiligungen, Genussrechte und Gewinnschuldverschreibungen),
-
Umsatzbeteiligungen, die für die Überlassung von Fremdkapital gezahlt werden,
-
Vergütungen, die zwar nicht als Zins berechnet werden, aber Vergütungscharakter haben
(z. B. Damnum, Disagio, Vorfälligkeitsentschädigungen, Provisionen und Gebühren, die an
den Geber des Fremdkapitals gezahlt werden).
Zinsaufwendungen
für
Fremdkapital,
das
zur
Finanzierung
der
Herstellung
eines
Vermögensgegenstands verwendet wird (z. B. Bauzeitzinsen), dürfen nach § 255 Absatz 3 Satz 2
HGB als Herstellungskosten angesetzt werden, soweit sie auf den Zeitraum der Herstellung
entfallen (vgl. auch Rn. 17 – kapitalisierte Zinsen). In diesem Fall führt die spätere Ausbuchung
bzw. Abschreibung des entsprechenden Aktivpostens insoweit zu Zinsaufwendungen im Sinne der
Zinsschranke; dies gilt nicht für Zinsaufwendungen, die in Wirtschaftsjahren aktiviert wurden, die
vor dem 15. Dezember 2023 begonnen haben oder die nach dem 14. Dezember 2023 begonnen und
vor dem 1. Januar 2024 geendet haben (§ 52 Absatz 8b EStG). Sind in die Herstellungskosten Zinsen
für Fremdkapital einbezogen worden, ist für jeden Posten des Anlagevermögens anzugeben,
welcher Betrag an Zinsen im Geschäftsjahr aktiviert worden ist (§ 284 Absatz 3 Satz 4 HGB).
Darüber hinaus sind auch Zinsaufwendungen (Artikel 2 Absatz 1 ATAD):
-
Zahlungen im Rahmen von Beteiligungsdarlehen,
-
kalkulatorische Zinsen auf Instrumente wie Wandelanleihen und Nullkuponanleihen,
-
Beträge im Rahmen von alternativen Finanzierungsmodalitäten, wie sie z. B. islamische
Banken praktizieren,
-
die Finanzierungskosten im Rahmen von Finanzierungsleasing,
-
im Bilanzwert eines zugehörigen Vermögenswerts enthaltene kapitalisierte Zinsen,
-
die Amortisation (Abschreibung oder Ausbuchung) kapitalisierter Zinsen,
-
gegebenenfalls Beträge, die durch Bezugnahme auf eine Finanzierungsrendite im Rahmen
von Verrechnungspreisregelungen gemessen werden,
-
Beträge fiktiver Zinsen im Rahmen von Derivaten oder Hedging-Vereinbarungen im
Zusammenhang mit dem Fremdkapital eines Unternehmens,
-
bestimmte Wechselkursgewinne und -verluste auf Fremdkapital und Instrumente im
Zusammenhang mit der Beschaffung von Kapital (vgl. aber Rn. 28),
-
Garantiegebühren für Finanzierungsvereinbarungen,
-
Vermittlungsgebühren.
Zinsaufwendungen im Sinne der Zinsschranke sind auch:
-
Aufwendungen im Fall der Auf- bzw. Abzinsung,
-
Aufwendungen für Zinsswaps,
-
Vorfälligkeitsentschädigungen,
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-
Bereitstellungszinsen,
-
im Zusammenhang mit einem Darlehen gezahlte Avalprovision (Bürgschaftsgebühren),
-
Gebühren, die für die laufende Verwaltung e
ines Konsortialkredits bzw. der gewährten
Kreditsicherheiten durch den Konsortialführer zu entrichten sind (Arrangement Fees,
Agency und Security Agency Fees),
-
fiktiver Zinsaufwand im Rahmen eines Vorteilsverbrauchs (auch in Form eines fiktiven
Beteiligungsaufwands) bei einer verdeckten Gewinnausschüttung,
-
der Aufwand aus der Auflösung aus vom Zedenten in Höhe der Differenz zwischen dem
Nennwert der Verbindlichkeit und dem überlassenen Geldkapital zu bildenden aktiven
Rechnungsabgrenzungsposten beim unechten Factoring bzw. bei der unechten
Forfaitierung (zum echten Factoring bzw. zur echten Forfaitierung siehe Rn. 36 bzw. 41),
-
ähnliche Aufwendungen.
c) Zinserträge
Der Begriff der Zinserträge ist deckungsgleich mit dem Begriff der Zinsaufwendungen zu
verstehen; Rn. 16 bis 18 gelten entsprechend.
Zu Zinserträgen zählen auch:
-
Gewinne im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 EStG, soweit hierin Zinsen und
angewachsene Zinsansprüche enthalten sind,
-
Zinsen und angewachsene Ansprüche im Sinne des § 38 Absatz 3 Nummer 1 InvStG.
Ausgeschüttete oder ausschüttungsgleiche Erträge aus Spezial-Investmentfonds, die aus
Zinserträgen im Sinne des § 4h Absatz 3 Satz 3 EStG stammen, sind beim Anleger im Rahmen des
§ 4h Absatz 1 EStG grundsätzlich als Zinserträge zu berücksichtigen (§ 46 InvStG).
d) Minderung bzw. Erhöhung des maßgeblichen Gewinns bzw. Einkommens
Der Zinsschranke unterliegen nur solche Zinsaufwendungen und Zinserträge, die den
maßgeblichen Gewinn bzw. das maßgebliche Einkommen gemindert oder erhöht haben.
Insbesondere nicht abziehbare Zinsen gemäß § 3c Absatz 1 und 2, § 4 Absatz 4a, § 4 Absatz 5 Satz 1
Nummer 8a EStG, §§ 233 ff. AO i. V. m. § 12 Nummer 3 EStG bzw. § 10 Nummer 2 KStG und Zinsen,
die gemäß § 8 Absatz 3 Satz 2 KStG als verdeckte Gewinnausschüttungen oder als
Berichtigungsbetrag nach § 1 AStG das Einkommen einer Körperschaft nicht gemindert haben
oder bereits aufgrund spezieller Betriebsausgabenabzugsverbote nicht abziehbar sind (z. B. §§ 4i,
4k EStG), unterliegen nicht der Zinsschranke, weil sie das Einkommen nicht mindern.
Steuerpflichtige Erstattungszinsen fallen hingegen unter den Begriff der Zinserträge.
Zinsaufwendungen, die im Inland steuerpflichtige Sondervergütungen eines Mitunternehmers im
Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG sind, stellen weder Zinsaufwendungen der
Mitunternehmerschaft noch Zinserträge des Mitunternehmers dar (vgl. Rn. 6).
Im
Falle
der
Abtretung
einer
noch
nicht
realisierten
Geldforderung
aus
einem
Dauerschuldverhältnis ergeben sich vor der Abtretung keine Zinsaufwendungen oder Zinserträge
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im Sinne der Zinsschranke aus einer Auf- oder Abzinsung der Forderung und Verbindlichkeit, da
diese bilanziell noch nicht erfasst sind (schwebendes Geschäft – vgl. Rn. 39).
e) Nicht unter die Zinsschranke fallende Aufwendungen und Erträge
Erbbauzinsen stellen ein Entgelt für die Nutzung des Grundstücks dar und führen nicht zu
Zinsaufwendungen oder Zinserträgen.
Gewinnauswirkungen in Zusammenhang mit Rückstellungen in der Steuerbilanz sind keine
Zinsaufwendungen oder Zinserträge im Rahmen der Zinsschranke. Dies gilt nicht, soweit
Zinsaufwendungen im Sinne des § 4h Absatz 3 Satz 2 EStG zurückgestellt werden.
Vergütungen für die vorübergehende Nutzung von fremdem Sachkapital (insbesondere Miet- und
Pachtzinsen) stellen grundsätzlich keine Zinserträge bzw. Zinsaufwendungen im Sinne der
Zinsschranke dar (zu Leasing vgl. Rn. 31). Dazu gehören auch Aufwendungen und Erträge, die
Scheideanstalten aus der Goldleihe bzw. aus Edelmetallkonten erzielen.
Teilwertberichtigungen
auf
eine
Kapitalforderung
führen
grundsätzlich
nicht
zu
Zinsaufwendungen oder Zinserträgen im Sinne des § 4h Absatz 3 Satz 2 und 3 EStG (zu Auf- und
Abzinsungen vgl. Rn. 30).
Keine Zinsaufwendungen und Zinserträge sind z. B. auch
-
Skonti und Boni,
-
Nichtabnahmeentschädigungen,
-
Reisekosten,
-
Notarkosten und Gutachterkosten,
-
Wechselkursgewinne und -verluste (Rn. 17), soweit sie aus Wertänderungen der
Kapitalforderungen oder -verbindlichkeiten aufgrund von Wechselkursschwankungen
resultieren.
f) Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten
Eine Wertpapierleihe oder ein ähnliches Geschäft kann einen Missbrauch von rechtlichen
Gestaltungsmöglichkeiten (§ 42 AO) darstellen, wenn es z. B. dazu dienen soll, beim Entleiher
künstlich Zinseinnahmen zu erzielen und dadurch die Abzugsmöglichkeit für anfallende
Zinsaufwendungen zu erhöhen.
g) Forderungen und Verbindlichkeiten mit Zinsanteil
Forderungen und Verbindlichkeiten, die wirtschaftlich einen Zinsanteil enthalten, führen zu
Zinserträgen bzw. -aufwendungen im Sinne der Zinsschranke. Das generelle bilanzsteuerliche
Abzinsungsgebot für unverzinsliche Verbindlichkeiten wurde durch das Vierte Gesetz zur
Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise vom 19. Juni 2022
(BGBl. I S. 911) aufgehoben. Gleichwohl können Aufwendungen und Erträge im Sinne der
Zinsschranke entstehen, wenn eine Verzinsung ausdrücklich vereinbart wurde oder eine
Verzinsung wirtschaftlich anzunehmen ist.
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Beispiel 1 (Endfällige Forderung):
Die V-GmbH liefert am 30. Dezember 01 Waren an die S-GmbH. Der Kaufpreis beträgt 10 Mio. €
und ist am 31. Dezember 10 endfällig. Die Beteiligten sind sich einig, dass der über den Warenwert
hinausgehende Teil des Kaufpreises als Gegenleistung für die langfristige Fälligkeit gezahlt wird.
Das Wirtschaftsjahr aller Beteiligten entspricht dem Kalenderjahr. Die Voraussetzungen für die
Anwendbarkeit der Zinsschranke (Überschreiten der Freigrenze, kein Escape etc.) sind bei allen
Beteiligten gegeben. Der Barwert der Forderung/Verbindlichkeit soll 6,18 Mio. € betragen.
Lösung:
B1: Die ratierliche Auflösung der Differenz zwischen Barwert (6,18 Mio. €) und Nennwert der
Verbindlichkeit (10 Mio. €) zu den nachfolgenden Bilanzstichtagen ist Zinsaufwand im Sinne des
§ 4h Abs. 3 Satz 2 EStG. Der berücksichtigungsfähige Gesamtzinsaufwand der S-GmbH über die
Laufzeit der Verbindlichkeit beläuft sich mithin auf 3,82 Mio. €.
B2 Die V-GmbH hat auf den 31. Dezember 01 eine Forderung gegen die S-GmbH auszuweisen.
Die Forderung ist in Höhe des Warenwertes zu bilanzieren (6,18 Mio. €). Der durch die
Neubewertung der Forderung zu den nachfolgenden Stichtagen sukzessiv entstehende Ertrag ist
Zinsertrag im Sinne des § 4h Abs. 3 Satz 3 EStG. Der berücksichtigungsfähige Gesamtzinsertrag der
V-GmbH über die Laufzeit der Forderung beträgt 3,82 Mio. €.
h) Leasing
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Zinsanteile in Leasingraten führen zu Zinsaufwendungen oder Zinserträgen, wenn das
wirtschaftliche Eigentum am Leasinggegenstand (Sachkapital) auf den Leasingnehmer übergeht,
der
Leasinggeber
also
eine
Darlehensforderung
und
der
Leasingnehmer
eine
Darlehensverbindlichkeit auszuweisen hat. Die in den BMF-Schreiben vom 19. April 1971 (BStBl I
S. 264), vom 21. März 1972 (BStBl I S. 188), vom 22. Dezember 1975 (Anhang 21 III EStH 2023) und
vom 23. Dezember 1991 (BStBl 1992 I S. 13) niedergelegten Grundsätze sind zu beachten.
32
Verbleibt nach Maßgabe der in Rn. 31 angeführten BMF-Schreiben das wirtschaftliche Eigentum
am Leasinggegenstand beim Leasinggeber (Voll- und Teilamortisationsverträge) und handelt es
sich um Finanzierungsleasing von Immobilien, ist eine Erfassung von Zinsanteilen in Leasingraten
möglich, wenn der Leasinggeber mit den in der Grundmietzeit zu entrichtenden Raten zuzüglich
des Erlöses aus einer Ausübung eines von Anfang an zum Ende der Grundmietzeit vertraglich
vereinbarten
Optionsrechts
seine
Anschaffungs-
oder
Herstellungskosten
für
den
Leasinggegenstand sowie alle Nebenkosten einschließlich der Finanzierungskosten deckt und er
dies gegenüber den Finanzbehörden nachweist.
Der Leasinggeber kann in diesen Fällen die Zinsanteile als Zinserträge im Rahmen der
Zinsschranke saldieren, soweit er in Leasingraten enthaltene Zinsanteile gegenüber dem
Leasingnehmer offen ausweist; der Leasingnehmer hat seinerseits die Zinsanteile als
Zinsaufwendungen im Rahmen der Zinsschranke zu erfassen. Die Erfassung von Zinsanteilen in
Leasingraten setzt einen gemeinsamen schriftlichen Antrag von Leasinggeber und Leasingnehmer
bei dem für den Leasinggeber örtlich zuständigen Finanzamt voraus. Der Leasinggeber muss
außerdem nachweisen, dass der Leasingnehmer gegenüber dem für ihn örtlich zuständigen
i) Abtretung
aa) Abtretung einer Forderung aus der Überlassung von Geldkapital
(1) Unechte Forfaitierung/unechtes Factoring
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Veranlagungsfinanzamt
eine
schriftliche
und
unwiderrufliche
Einverständniserklärung
abgegeben hat, dass er mit der Erfassung der Zinsanteile als Zinsaufwendungen im Rahmen der
Zinsschranke einverstanden ist. Die Erfassung von Zinserträgen beim Leasinggeber hängt von der
korrespondierenden Erfassung der Zinsenaufwendungen beim Leasingnehmer ab.
Bei Leasingverträgen über Immobilien, die bis zum 25. Mai 2007 (Tag des Beschlusses des
Deutschen Bundestags über das Unternehmensteuerreformgesetz 2008) abgeschlossen worden
sind, wird es im Zeitraum bis zur erstmaligen Änderungsmöglichkeit des Leasingvertrags nicht
beanstandet, wenn der Leasinggeber in Leasingraten enthaltene Zinsanteile auch ohne Ausweis
gegenüber dem Leasingnehmer als Zinserträge im Rahmen der Zinsschranke saldiert.
Voraussetzung hierfür ist ein schriftlicher Antrag des Leasinggebers und der Nachweis des
enthaltenen Zinsanteils gegenüber den Finanzbehörden.
33
Bei der unechten Forfaitierung bzw. dem unechten Factoring bleibt die Forderung beim Zedenten
weiterhin mit ihrem Barwert aktiviert. Der Zedent hat eine verzinsliche Darlehensschuld in Höhe
des Nennwerts der gegenüber dem Zessionar bestehenden Rückzahlungsverpflichtung
(= Nennwert der abgetretenen Forderung) zu passivieren.
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In Höhe der Differenz zwischen dem Nennwert der Verbindlichkeit und dem überlassenen
Geldkapital hat der Zedent einen aktiven Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden. Der Zessionar
weist
eine
Darlehensforderung
gegenüber
dem
Zedenten
und
einen
passiven
Rechnungsabgrenzungsposten in entsprechender Höhe aus. Die Rechnungsabgrenzungsposten
sind bei Fälligkeitsdarlehen linear aufzulösen. Der hierdurch entstehende Aufwand bzw. Ertrag ist
Zinsaufwand bzw. -ertrag im Sinne des § 4h Absatz 3 Satz 2 und 3 EStG.
Beispiel 2 (Abtretung endfälliger Forderung):
Die V-GmbH verkauft ihre endfällige Forderung gegen die S-GmbH (Nennwert: 10 Mio. €,
Barwert: 6,18 Mio. €) aus Beispiel 1 noch am 30. Dezember 01 an die K-GmbH und tritt sie mit
sofortiger Wirkung ab. Der Kaufpreis beträgt 6 Mio. € und wird sofort gezahlt. Das Risiko der
Zahlungsunfähigkeit der S-GmbH trägt laut Kaufvertrag weiterhin die V-GmbH. Das Wirt-
schaftsjahr aller Beteiligten entspricht dem Kalenderjahr. Die Voraussetzungen für die
Anwendbarkeit der Zinsschranke (Überschreiten der Freigrenze, kein Escape etc.) sind bei allen
Beteiligten gegeben.
Lösung:
B3 Die bilanzielle Behandlung der Verbindlichkeit der S-GmbH gegenüber der V-GmbH wird von
der Forderungsabtretung nicht berührt. Der berücksichtigungsfähige Gesamtzinsaufwand der S-
GmbH über die Laufzeit der Verbindlichkeit bleibt unverändert 3,82 Mio. €.
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Die V-GmbH hat auf den 31.12.01 - neben der Forderung gegen die S-GmbH (siehe Tz. B2) -
nunmehr eine Darlehensverbindlichkeit in Höhe von 10 Mio. € gegenüber der K-GmbH sowie
einen aktiven Rechnungsabgrenzungsposten in Höhe von 4 Mio. € auszuweisen:
V-GmbH
31.12.01
Aktiva
Passiva
Forderung gg. S-GmbH
6.180.000
Bankguthaben
6.000.000
aktiver RAP
4.000.000
EK
6.180.000
Darlehensverbindlichkeit
10.000.000
16.180.000
16.180.000
Zu den nachfolgenden Abschlussstichtagen entstehen durch die Neubewertung der Forderung
gegen die S-GmbH Erträge, die über die Gesamtlaufzeit zu einem Zinsertrag im Sinne des § 4h
Absatz 3 Satz 3 EStG in Höhe von 3,82 Mio. € führen (siehe Tz. B2). Der aktive
Rechnungsabgrenzungsposten ist linear (endfällige Verbindlichkeit) über die Laufzeit der
Darlehensverbindlichkeit aufzulösen und führt jährlich zu einem Zinsaufwand im Sinne des § 4h
Absatz 3 Satz 2 EStG in Höhe von 444.444 €. Über die Laufzeit der Darlehensverbindlichkeit
beträgt der Saldo aus Zinsaufwendungen und -erträgen bei der V-GmbH insgesamt 180.000 €.
Die K-GmbH erwirbt durch den Forderungskauf eine Darlehensforderung gegen die V-GmbH.
Das Bilanzbild stellt sich auf den 31.12.01 wie folgt dar:
K-GmbH
31.12.01
Aktiva
Passiva
Forderung gg. V-GmbH
10.000.000
Bank
6.000.000
passiver RAP
4.000.000
10.000.000
10.000.000
Der passive Rechnungsabgrenzungsposten ist linear (endfällige Forderung) über die Laufzeit der
Forderung aufzulösen und führt jährlich zu einem Zinsertrag im Sinne des § 4h Absatz 3 Satz 3
EStG in Höhe von 444.444 €.
Erfolgt die Tilgung der (abgetretenen) Forderung in Raten, sind die Rechnungsabgrenzungsposten
nach der Zinsstaffelmethode aufzulösen.
(2) Echte Forfaitierung/echtes Factoring
Bei der echten Forfaitierung bzw. dem echten Factoring übernimmt der Zessionar das Risiko der
Uneinbringlichkeit der abgetretenen Forderung. Die Forderung ist bilanziell bei ihm zu aktivieren.
Die Abtretung gilt nur auf übereinstimmenden schriftlichen Antrag von Zessionar und Zedent im
Sinne von Rn. 15 als Überlassung von Fremdkapital im Sinne von § 4h Absatz 3 Satz 2 EStG.
Als Zinsertrag des Zessionars im Sinne der Zinsschranke ist in diesen Fällen die Differenz zwischen
Nennwert und Kaufpreis der erworbenen bereits realisierten Forderung anzusetzen.
Der Zedent hat in diesen Fällen in Höhe des Differenzbetrages zwischen Verkaufserlös und
Buchwert der verkauften Forderung einen Zinsertrag bzw. -aufwand im Sinne der Zinsschranke.
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Beispiel 3 (Abtretung endfälliger Forderung):
Siehe Beispiel 2. Das Risiko der Zahlungsunfähigkeit der S-GmbH trägt laut Kaufvertrag die
K-GmbH. Die V-GmbH erhält als Kaufpreis für die Forderung 6 Mio. €. Die V-GmbH und die K-
GmbH haben einen übereinstimmenden schriftlichen Antrag nach Rn. 15 gestellt.
Lösung:
Die bilanzielle Behandlung der Verbindlichkeit der S-GmbH gegenüber der V-GmbH wird von der
Forderungsabtretung nicht berührt. Das Bilanzbild und die Ergebnisentwicklung entsprechen
jener in Tz. B1. Der berücksichtigungsfähige Gesamtzinsaufwand der S-GmbH über die Laufzeit
der Verbindlichkeit beträgt 3,82 Mio. €.
Die V-GmbH hat die Forderung auszubuchen und den Verkaufserlös einzubuchen. In Höhe der
Wertdifferenz zwischen dem Buchwert der abgetretenen Forderung und dem Verkaufspreis
kommt es zu einem Zinsaufwand bzw. einem Zinsertrag im Sinne der Zinsschranke. Bei der V-
GmbH entsteht damit ein sofort zu berücksichtigender Zinsaufwand im Sinne von § 4h Abs. 3 Satz
2 EStG in Höhe von 180.000 € (= 6 Mio. € ./. 6,18 Mio. €).
Die K-GmbH erwirbt eine Forderung gegen die S-GmbH. Die Forderung gegen die S-GmbH ist
zum 31. Dezember 01 mit 6 Mio. € zu bilanzieren. Zu den nachfolgenden Bilanzstichtagen ist die
Forderung grundsätzlich mit ihren Anschaffungskosten von 6 Mio. € zu bewerten. Bei Erfüllung
der Forderung im Wirtschaftsjahr 10 realisiert die K-GmbH einen Zinsertrag im Sinne von § 4h
Abs. 3 Satz 3 ESt