ZINSSCHRANKE (§ 4H EINKOMMENSTEUERGESETZ (ESTG); § 8A KÖRPERSCHAFTSTEUERGESETZ (KSTG))

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Oberste Finanzbehörden

der Länder

poststelle@bmf.bund.de

www.bundesfinanzministerium.de

nachrichtlich:

24. März 2025

Bundeszentralamt für Steuern

Betreff: Zinsschranke (§ 4h EStG; § 8a KStG)

Bezug: BMF-Schreiben vom 4. Juli 2008 (BStBl I S. 718)

GZ: IV C 2 - S 2742-a/00028/012/001

DOK: COO.7005.100.4.11637923

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(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)

Mit dem Gesetz zur Förderung geordneter Kreditzweitmärkte und zur Umsetzung der Richtlinie

(EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung weiterer

finanzrechtlicher Bestimmungen (Kreditzweitmarktförderungsgesetz) vom 22. Dezember 2023

(BGBl. I Nummer 411 S. 1) wurde die Zinsschranke (§ 4h EStG; § 8a KStG) geändert und an die

Richtlinie (EU) 2016/1164 vom 12. Juli 2016 mit Vorschriften zur Bekämpfung von

Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des

Binnenmarkts (EU-Antisteuervermeidungsrichtlinie – ATAD) angepasst.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der

Länder wird zu Anwendungsfragen des § 4h EStG und des § 8a KStG in der Fassung des

Kreditzweitmarktförderungsgesetzes wie folgt Stellung genommen:

Rn.

I. Zeitliche Anwendung

1

II. Betriebsausgabenabzug für Zinsaufwendungen (§ 4h Absatz 1 EStG, § 8a Absatz 1 KStG)

2

1. Betrieb

2

2. Zinsaufwendungen und Zinserträge

11

a) Kapitalforderungen/Fremdkapital

12

b) Zinsaufwendungen

16

c) Zinserträge

19

d) Minderung bzw. Erhöhung des maßgeblichen Gewinns bzw. Einkommens

21

e) Nicht unter die Zinsschranke fallende Aufwendungen und Erträge

24

f) Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten

29

g) Forderungen und Verbindlichkeiten mit Zinsanteil

30

h) Leasing

31

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i) Abtretung

33

3. Steuerliches EBITDA

44

4. Zinsvortrag und EBITDA-Vortrag

55

5. Mitunternehmerschaften

63

6. Organschaften

66

III. Ausnahmetatbestände (§ 4h Absatz 2 EStG)

68

1. Nichtanwendbarkeit der Ausnahmetatbestände auf Zinsvorträge

69

2. Freigrenze

70

3. Stand-alone-Klausel

74

4. Eigenkapitalvergleich bei konzernzugehörigen Betrieben (Eigenkapital-Escape)

76

a) Konzernbegriff

77

b) Eigenkapital-Escape

84

IV. Gesellschafterfremdfinanzierung

95

V. Öffentliche Private Partnerschaften

101

1. Grundlagen

102

2. Grundsätze

103

3. Inhabermodell/Erwerbermodell

104

4. Vermietungsmodell

105

5. Leasingmodell

106

6. Contracting-Modell

107

7. Konzessionsmodell

108

VI. Öffentliche Hand

109

VII. Darlehen zur Finanzierung langfristiger öffentlicher Infrastrukturprojekte

111

I. Zeitliche Anwendung

1

Dieses Schreiben betrifft Anwendungsfragen zu § 4h EStG in der Fassung des Kreditzweitmarkt-

förderungsgesetzes. § 4h EStG in dieser Fassung ist nach § 52 Absatz 8b EStG erstmals für

Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 14. Dezember 2023 beginnen und nicht vor dem

1. Januar 2024 enden. § 8a KStG in dieser Fassung ist mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum

2024 anzuwenden. Für vorangehende Wirtschaftsjahre/Veranlagungszeiträume findet das BMF-

Schreiben vom 4. Juli 2008, BStBl. I S. 718, weiter Anwendung. Entsprechendes gilt für die

Anwendung des § 8a KStG, der in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung (Altjahre) nach

§ 34 Absatz 4 Satz 2 KStG weiter anzuwenden ist, soweit er auf § 4h EStG in der am 31. Dezember

2023 geltenden Fassung Bezug nimmt.

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II. Betriebsausgabenabzug für Zinsaufwendungen (§ 4h Absatz 1 EStG, § 8a Absatz 1 KStG)

1. Betrieb

2

§ 4h EStG ist eine Gewinnermittlungsvorschrift und beschränkt den Betriebsausgabenabzug für

Zinsaufwendungen eines Betriebs. Voraussetzung sind Einkünfte des Betriebs aus Land- und

Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit.

3

Ein Einzelunternehmer kann mehrere Betriebe haben (siehe hierzu aber Rn. 79).

4

Die Zinsschranke ist auch anzuwenden, wenn der Gewinn gemäß § 4 Absatz 3 EStG durch den

Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermittelt wird; in diesen Fällen

gelten die vor- und nachstehenden Grundsätze entsprechend.

5

Eine vermögensverwaltend tätige Personengesellschaft ist kein Betrieb im Sinne der Zinsschranke,

es sei denn, ihre Einkünfte gelten kraft gewerblicher Prägung nach § 15 Absatz 3 Nummer 2 EStG

als Gewinneinkünfte.

6

Eine Mitunternehmerschaft hat nur einen Betrieb im Sinne der Zinsschranke. Zum Betrieb der

Mitunternehmerschaft

gehört

neben

dem

Gesamthandsvermögen

auch

das

Sonderbetriebsvermögen von Mitunternehmern im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und

Absatz 3 EStG. Zinsaufwendungen und Zinserträge, die Sonderbetriebsausgaben oder -einnahmen

sind, werden der Mitunternehmerschaft zugeordnet.

7

Bei Steuerpflichtigen im Sinne des KStG gelten nach § 8a Absatz 1 Satz 4 KStG alle Einkünfte als in

einem Betrieb im Sinne des § 4h Absatz 1 Satz 1 EStG erzielt. Dies gilt auch für Betriebe

gewerblicher Art im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 6 KStG (vgl. hierzu auch Rn. 109).

8

Zum Betrieb einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) gehört auch der Gewinnanteil des

persönlich haftenden Gesellschafters. Zur KGaA siehe auch Rn. 50.

9

Betriebsstätten sind keine eigenständigen Betriebe. Eine in einem anderen Staat belegene

Betriebsstätte schließt die Ausnahmeregelung nach § 4h Absatz 2 Satz 1 Buchstabe b EStG (Stand-

alone-Klausel) aus. Bei beschränkt steuerpflichtigen Körperschaften gelten sämtliche inländischen

Betriebsstätten als ein Betrieb im Sinne der Zinsschranke.

10

Der Organkreis gilt für Zwecke der Zinsschranke als ein Betrieb (§ 15 Satz 1 Nummer 3 Satz 2

KStG).

2. Zinsaufwendungen und Zinserträge

11

Zinsaufwendungen im Sinne der Zinsschranke sind Vergütungen für Fremdkapital, wirtschaftlich

gleichwertige Aufwendungen und sonstige Aufwendungen im Zusammenhang mit der

Beschaffung von Fremdkapital im Sinne des Artikel 2 Absatz 1 ATAD (§ 4h Absatz 3 Satz 2 EStG).

Zinserträge im Sinne der Zinsschranke sind Erträge aus Kapitalforderungen jeder Art und

wirtschaftlich gleichwertige Erträge im Zusammenhang mit Kapitalforderungen (§ 4h Absatz 3

Satz 3 EStG). Die Begriffe Zinsaufwendungen und Zinserträge sind deckungsgleich zu verstehen.

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-

fest und variabel verzinsliche Darlehen (auch soweit es sich um Darlehensforderungen

und -verbindlichkeiten im Sinne des § 8b Absatz 3 Satz 4 ff. KStG handelt),

-

partiarische Darlehen,

-

typisch stille Beteiligungen,

-

Gewinnschuldverschreibungen,

-

Genussrechtskapital, das ertragsteuerlich als Fremdkapital einzuordnen ist.1

Auf die Dauer der Überlassung des Fremdkapitals kommt es nicht an.

Bei Banken stellt auch das nach dem Kreditwesengesetz (KWG) dem haftenden Eigenkapital

zuzurechnende Fremdkapital Fremdkapital im Sinne des § 4h Absatz 3 Satz 2 EStG dar.

Die Abtretung einer Forderung zu einem Betrag unter dem Nennwert gilt als eigenständige

Überlassung von Fremdkapital im Sinne von § 4h Absatz 3 EStG, wenn die Abtretung nach

allgemeinen Grundsätzen als Darlehensgewährung durch den Zessionar an den Zedenten zu

beurteilen

ist

(sog. unechte

Forfaitierung/unechtes

Factoring).

Die

Grundsätze

des

BMF-Schreibens vom 9. Januar 1996 (BStBl I S. 9) sind zu beachten.

Übernimmt der Zessionar zusätzlich das Risiko der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners der

abgetretenen Forderung (sog. echte Forfaitierung/echtes Factoring) ergeben sich durch die

Abtretung grundsätzlich weder beim Zedenten noch beim Zessionar Zinsaufwendungen und

Zinserträge im Sinne des § 4h Absatz 3 Satz 2 und 3 EStG. Es wird aber nicht beanstandet, wenn

Zessionar und Zedent auf Grund eines übereinstimmenden schriftlichen Antrags, der bei dem für

den Zessionar örtlich zuständigen Finanzamt zu stellen ist, die echte Forfaitierung bzw. das echte

Factoring als Überlassung von Fremdkapital im Sinne von § 4h Absatz 3 EStG behandeln (siehe

hierzu Rn. 36 ff. und 41 ff.). Der Zessionar hat in diesen Fällen nachzuweisen, dass der Zedent

gegenüber dem für ihn örtlich zuständigen Veranlagungsfinanzamt eine schriftliche und

unwiderrufliche Einverständniserklärung abgegeben hat, dass er mit der Erfassung der Zinsanteile

als Zinsaufwendungen im Rahmen der Zinsschranke einverstanden ist. Die Erfassung von

Zinserträgen

beim

Zessionar

hängt

von

der

korrespondierenden

Erfassung

der

Zinsenaufwendungen beim Zedenten ab.

Unerheblich ist, ob die abgetretene Forderung ihrerseits eine Forderung aus der Überlassung von

Geldkapital ist; auch die Abtretung einer Forderung aus der Überlassung von Sachkapital kann

ihrerseits die Überlassung von Fremdkapital darstellen.

1 BMF-Schreiben vom 11. April 2023 (BStBl I S. 672).

a) Kapitalforderungen/Fremdkapital

Die Zinsschranke erfasst grundsätzlich nur Erträge und Aufwendungen aus der Überlassung von

Geldkapital (Zinserträge und Zinsaufwendungen im engeren Sinne) und nicht solche aus der

Überlassung von Sachkapital. Fremdkapital im Sinne des § 4h Absatz 3 EStG sind alle als

Verbindlichkeit passivierungsfähigen Kapitalzuführungen in Geld, die nach steuerlichen Kriterien

nicht zum Eigenkapital gehören. Das sind insbesondere:

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b) Zinsaufwendungen

Zinsaufwendungen sind insbesondere

-

Zinsen zu einem festen oder variablen Zinssatz,

-

Gewinnbeteiligungen

(Vergütungen

für

partiarische

Darlehen,

typisch

stille

Beteiligungen, Genussrechte und Gewinnschuldverschreibungen),

-

Umsatzbeteiligungen, die für die Überlassung von Fremdkapital gezahlt werden,

-

Vergütungen, die zwar nicht als Zins berechnet werden, aber Vergütungscharakter haben

(z. B. Damnum, Disagio, Vorfälligkeitsentschädigungen, Provisionen und Gebühren, die an

den Geber des Fremdkapitals gezahlt werden).

Zinsaufwendungen

für

Fremdkapital,

das

zur

Finanzierung

der

Herstellung

eines

Vermögensgegenstands verwendet wird (z. B. Bauzeitzinsen), dürfen nach § 255 Absatz 3 Satz 2

HGB als Herstellungskosten angesetzt werden, soweit sie auf den Zeitraum der Herstellung

entfallen (vgl. auch Rn. 17 – kapitalisierte Zinsen). In diesem Fall führt die spätere Ausbuchung

bzw. Abschreibung des entsprechenden Aktivpostens insoweit zu Zinsaufwendungen im Sinne der

Zinsschranke; dies gilt nicht für Zinsaufwendungen, die in Wirtschaftsjahren aktiviert wurden, die

vor dem 15. Dezember 2023 begonnen haben oder die nach dem 14. Dezember 2023 begonnen und

vor dem 1. Januar 2024 geendet haben (§ 52 Absatz 8b EStG). Sind in die Herstellungskosten Zinsen

für Fremdkapital einbezogen worden, ist für jeden Posten des Anlagevermögens anzugeben,

welcher Betrag an Zinsen im Geschäftsjahr aktiviert worden ist (§ 284 Absatz 3 Satz 4 HGB).

Darüber hinaus sind auch Zinsaufwendungen (Artikel 2 Absatz 1 ATAD):

-

Zahlungen im Rahmen von Beteiligungsdarlehen,

-

kalkulatorische Zinsen auf Instrumente wie Wandelanleihen und Nullkuponanleihen,

-

Beträge im Rahmen von alternativen Finanzierungsmodalitäten, wie sie z. B. islamische

Banken praktizieren,

-

die Finanzierungskosten im Rahmen von Finanzierungsleasing,

-

im Bilanzwert eines zugehörigen Vermögenswerts enthaltene kapitalisierte Zinsen,

-

die Amortisation (Abschreibung oder Ausbuchung) kapitalisierter Zinsen,

-

gegebenenfalls Beträge, die durch Bezugnahme auf eine Finanzierungsrendite im Rahmen

von Verrechnungspreisregelungen gemessen werden,

-

Beträge fiktiver Zinsen im Rahmen von Derivaten oder Hedging-Vereinbarungen im

Zusammenhang mit dem Fremdkapital eines Unternehmens,

-

bestimmte Wechselkursgewinne und -verluste auf Fremdkapital und Instrumente im

Zusammenhang mit der Beschaffung von Kapital (vgl. aber Rn. 28),

-

Garantiegebühren für Finanzierungsvereinbarungen,

-

Vermittlungsgebühren.

Zinsaufwendungen im Sinne der Zinsschranke sind auch:

-

Aufwendungen im Fall der Auf- bzw. Abzinsung,

-

Aufwendungen für Zinsswaps,

-

Vorfälligkeitsentschädigungen,

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-

Bereitstellungszinsen,

-

im Zusammenhang mit einem Darlehen gezahlte Avalprovision (Bürgschaftsgebühren),

-

Gebühren, die für die laufende Verwaltung e

ines Konsortialkredits bzw. der gewährten

Kreditsicherheiten durch den Konsortialführer zu entrichten sind (Arrangement Fees,

Agency und Security Agency Fees),

-

fiktiver Zinsaufwand im Rahmen eines Vorteilsverbrauchs (auch in Form eines fiktiven

Beteiligungsaufwands) bei einer verdeckten Gewinnausschüttung,

-

der Aufwand aus der Auflösung aus vom Zedenten in Höhe der Differenz zwischen dem

Nennwert der Verbindlichkeit und dem überlassenen Geldkapital zu bildenden aktiven

Rechnungsabgrenzungsposten beim unechten Factoring bzw. bei der unechten

Forfaitierung (zum echten Factoring bzw. zur echten Forfaitierung siehe Rn. 36 bzw. 41),

-

ähnliche Aufwendungen.

c) Zinserträge

Der Begriff der Zinserträge ist deckungsgleich mit dem Begriff der Zinsaufwendungen zu

verstehen; Rn. 16 bis 18 gelten entsprechend.

Zu Zinserträgen zählen auch:

-

Gewinne im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 EStG, soweit hierin Zinsen und

angewachsene Zinsansprüche enthalten sind,

-

Zinsen und angewachsene Ansprüche im Sinne des § 38 Absatz 3 Nummer 1 InvStG.

Ausgeschüttete oder ausschüttungsgleiche Erträge aus Spezial-Investmentfonds, die aus

Zinserträgen im Sinne des § 4h Absatz 3 Satz 3 EStG stammen, sind beim Anleger im Rahmen des

§ 4h Absatz 1 EStG grundsätzlich als Zinserträge zu berücksichtigen (§ 46 InvStG).

d) Minderung bzw. Erhöhung des maßgeblichen Gewinns bzw. Einkommens

Der Zinsschranke unterliegen nur solche Zinsaufwendungen und Zinserträge, die den

maßgeblichen Gewinn bzw. das maßgebliche Einkommen gemindert oder erhöht haben.

Insbesondere nicht abziehbare Zinsen gemäß § 3c Absatz 1 und 2, § 4 Absatz 4a, § 4 Absatz 5 Satz 1

Nummer 8a EStG, §§ 233 ff. AO i. V. m. § 12 Nummer 3 EStG bzw. § 10 Nummer 2 KStG und Zinsen,

die gemäß § 8 Absatz 3 Satz 2 KStG als verdeckte Gewinnausschüttungen oder als

Berichtigungsbetrag nach § 1 AStG das Einkommen einer Körperschaft nicht gemindert haben

oder bereits aufgrund spezieller Betriebsausgabenabzugsverbote nicht abziehbar sind (z. B. §§ 4i,

4k EStG), unterliegen nicht der Zinsschranke, weil sie das Einkommen nicht mindern.

Steuerpflichtige Erstattungszinsen fallen hingegen unter den Begriff der Zinserträge.

Zinsaufwendungen, die im Inland steuerpflichtige Sondervergütungen eines Mitunternehmers im

Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG sind, stellen weder Zinsaufwendungen der

Mitunternehmerschaft noch Zinserträge des Mitunternehmers dar (vgl. Rn. 6).

Im

Falle

der

Abtretung

einer

noch

nicht

realisierten

Geldforderung

aus

einem

Dauerschuldverhältnis ergeben sich vor der Abtretung keine Zinsaufwendungen oder Zinserträge

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im Sinne der Zinsschranke aus einer Auf- oder Abzinsung der Forderung und Verbindlichkeit, da

diese bilanziell noch nicht erfasst sind (schwebendes Geschäft – vgl. Rn. 39).

e) Nicht unter die Zinsschranke fallende Aufwendungen und Erträge

Erbbauzinsen stellen ein Entgelt für die Nutzung des Grundstücks dar und führen nicht zu

Zinsaufwendungen oder Zinserträgen.

Gewinnauswirkungen in Zusammenhang mit Rückstellungen in der Steuerbilanz sind keine

Zinsaufwendungen oder Zinserträge im Rahmen der Zinsschranke. Dies gilt nicht, soweit

Zinsaufwendungen im Sinne des § 4h Absatz 3 Satz 2 EStG zurückgestellt werden.

Vergütungen für die vorübergehende Nutzung von fremdem Sachkapital (insbesondere Miet- und

Pachtzinsen) stellen grundsätzlich keine Zinserträge bzw. Zinsaufwendungen im Sinne der

Zinsschranke dar (zu Leasing vgl. Rn. 31). Dazu gehören auch Aufwendungen und Erträge, die

Scheideanstalten aus der Goldleihe bzw. aus Edelmetallkonten erzielen.

Teilwertberichtigungen

auf

eine

Kapitalforderung

führen

grundsätzlich

nicht

zu

Zinsaufwendungen oder Zinserträgen im Sinne des § 4h Absatz 3 Satz 2 und 3 EStG (zu Auf- und

Abzinsungen vgl. Rn. 30).

Keine Zinsaufwendungen und Zinserträge sind z. B. auch

-

Skonti und Boni,

-

Nichtabnahmeentschädigungen,

-

Reisekosten,

-

Notarkosten und Gutachterkosten,

-

Wechselkursgewinne und -verluste (Rn. 17), soweit sie aus Wertänderungen der

Kapitalforderungen oder -verbindlichkeiten aufgrund von Wechselkursschwankungen

resultieren.

f) Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten

Eine Wertpapierleihe oder ein ähnliches Geschäft kann einen Missbrauch von rechtlichen

Gestaltungsmöglichkeiten (§ 42 AO) darstellen, wenn es z. B. dazu dienen soll, beim Entleiher

künstlich Zinseinnahmen zu erzielen und dadurch die Abzugsmöglichkeit für anfallende

Zinsaufwendungen zu erhöhen.

g) Forderungen und Verbindlichkeiten mit Zinsanteil

Forderungen und Verbindlichkeiten, die wirtschaftlich einen Zinsanteil enthalten, führen zu

Zinserträgen bzw. -aufwendungen im Sinne der Zinsschranke. Das generelle bilanzsteuerliche

Abzinsungsgebot für unverzinsliche Verbindlichkeiten wurde durch das Vierte Gesetz zur

Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise vom 19. Juni 2022

(BGBl. I S. 911) aufgehoben. Gleichwohl können Aufwendungen und Erträge im Sinne der

Zinsschranke entstehen, wenn eine Verzinsung ausdrücklich vereinbart wurde oder eine

Verzinsung wirtschaftlich anzunehmen ist.

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Beispiel 1 (Endfällige Forderung):

Die V-GmbH liefert am 30. Dezember 01 Waren an die S-GmbH. Der Kaufpreis beträgt 10 Mio. €

und ist am 31. Dezember 10 endfällig. Die Beteiligten sind sich einig, dass der über den Warenwert

hinausgehende Teil des Kaufpreises als Gegenleistung für die langfristige Fälligkeit gezahlt wird.

Das Wirtschaftsjahr aller Beteiligten entspricht dem Kalenderjahr. Die Voraussetzungen für die

Anwendbarkeit der Zinsschranke (Überschreiten der Freigrenze, kein Escape etc.) sind bei allen

Beteiligten gegeben. Der Barwert der Forderung/Verbindlichkeit soll 6,18 Mio. € betragen.

Lösung:

B1: Die ratierliche Auflösung der Differenz zwischen Barwert (6,18 Mio. €) und Nennwert der

Verbindlichkeit (10 Mio. €) zu den nachfolgenden Bilanzstichtagen ist Zinsaufwand im Sinne des

§ 4h Abs. 3 Satz 2 EStG. Der berücksichtigungsfähige Gesamtzinsaufwand der S-GmbH über die

Laufzeit der Verbindlichkeit beläuft sich mithin auf 3,82 Mio. €.

B2 Die V-GmbH hat auf den 31. Dezember 01 eine Forderung gegen die S-GmbH auszuweisen.

Die Forderung ist in Höhe des Warenwertes zu bilanzieren (6,18 Mio. €). Der durch die

Neubewertung der Forderung zu den nachfolgenden Stichtagen sukzessiv entstehende Ertrag ist

Zinsertrag im Sinne des § 4h Abs. 3 Satz 3 EStG. Der berücksichtigungsfähige Gesamtzinsertrag der

V-GmbH über die Laufzeit der Forderung beträgt 3,82 Mio. €.

h) Leasing

31

Zinsanteile in Leasingraten führen zu Zinsaufwendungen oder Zinserträgen, wenn das

wirtschaftliche Eigentum am Leasinggegenstand (Sachkapital) auf den Leasingnehmer übergeht,

der

Leasinggeber

also

eine

Darlehensforderung

und

der

Leasingnehmer

eine

Darlehensverbindlichkeit auszuweisen hat. Die in den BMF-Schreiben vom 19. April 1971 (BStBl I

S. 264), vom 21. März 1972 (BStBl I S. 188), vom 22. Dezember 1975 (Anhang 21 III EStH 2023) und

vom 23. Dezember 1991 (BStBl 1992 I S. 13) niedergelegten Grundsätze sind zu beachten.

32

Verbleibt nach Maßgabe der in Rn. 31 angeführten BMF-Schreiben das wirtschaftliche Eigentum

am Leasinggegenstand beim Leasinggeber (Voll- und Teilamortisationsverträge) und handelt es

sich um Finanzierungsleasing von Immobilien, ist eine Erfassung von Zinsanteilen in Leasingraten

möglich, wenn der Leasinggeber mit den in der Grundmietzeit zu entrichtenden Raten zuzüglich

des Erlöses aus einer Ausübung eines von Anfang an zum Ende der Grundmietzeit vertraglich

vereinbarten

Optionsrechts

seine

Anschaffungs-

oder

Herstellungskosten

für

den

Leasinggegenstand sowie alle Nebenkosten einschließlich der Finanzierungskosten deckt und er

dies gegenüber den Finanzbehörden nachweist.

Der Leasinggeber kann in diesen Fällen die Zinsanteile als Zinserträge im Rahmen der

Zinsschranke saldieren, soweit er in Leasingraten enthaltene Zinsanteile gegenüber dem

Leasingnehmer offen ausweist; der Leasingnehmer hat seinerseits die Zinsanteile als

Zinsaufwendungen im Rahmen der Zinsschranke zu erfassen. Die Erfassung von Zinsanteilen in

Leasingraten setzt einen gemeinsamen schriftlichen Antrag von Leasinggeber und Leasingnehmer

bei dem für den Leasinggeber örtlich zuständigen Finanzamt voraus. Der Leasinggeber muss

außerdem nachweisen, dass der Leasingnehmer gegenüber dem für ihn örtlich zuständigen

i) Abtretung

aa) Abtretung einer Forderung aus der Überlassung von Geldkapital

(1) Unechte Forfaitierung/unechtes Factoring

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Veranlagungsfinanzamt

eine

schriftliche

und

unwiderrufliche

Einverständniserklärung

abgegeben hat, dass er mit der Erfassung der Zinsanteile als Zinsaufwendungen im Rahmen der

Zinsschranke einverstanden ist. Die Erfassung von Zinserträgen beim Leasinggeber hängt von der

korrespondierenden Erfassung der Zinsenaufwendungen beim Leasingnehmer ab.

Bei Leasingverträgen über Immobilien, die bis zum 25. Mai 2007 (Tag des Beschlusses des

Deutschen Bundestags über das Unternehmensteuerreformgesetz 2008) abgeschlossen worden

sind, wird es im Zeitraum bis zur erstmaligen Änderungsmöglichkeit des Leasingvertrags nicht

beanstandet, wenn der Leasinggeber in Leasingraten enthaltene Zinsanteile auch ohne Ausweis

gegenüber dem Leasingnehmer als Zinserträge im Rahmen der Zinsschranke saldiert.

Voraussetzung hierfür ist ein schriftlicher Antrag des Leasinggebers und der Nachweis des

enthaltenen Zinsanteils gegenüber den Finanzbehörden.

33

Bei der unechten Forfaitierung bzw. dem unechten Factoring bleibt die Forderung beim Zedenten

weiterhin mit ihrem Barwert aktiviert. Der Zedent hat eine verzinsliche Darlehensschuld in Höhe

des Nennwerts der gegenüber dem Zessionar bestehenden Rückzahlungsverpflichtung

(= Nennwert der abgetretenen Forderung) zu passivieren.

34

In Höhe der Differenz zwischen dem Nennwert der Verbindlichkeit und dem überlassenen

Geldkapital hat der Zedent einen aktiven Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden. Der Zessionar

weist

eine

Darlehensforderung

gegenüber

dem

Zedenten

und

einen

passiven

Rechnungsabgrenzungsposten in entsprechender Höhe aus. Die Rechnungsabgrenzungsposten

sind bei Fälligkeitsdarlehen linear aufzulösen. Der hierdurch entstehende Aufwand bzw. Ertrag ist

Zinsaufwand bzw. -ertrag im Sinne des § 4h Absatz 3 Satz 2 und 3 EStG.

Beispiel 2 (Abtretung endfälliger Forderung):

Die V-GmbH verkauft ihre endfällige Forderung gegen die S-GmbH (Nennwert: 10 Mio. €,

Barwert: 6,18 Mio. €) aus Beispiel 1 noch am 30. Dezember 01 an die K-GmbH und tritt sie mit

sofortiger Wirkung ab. Der Kaufpreis beträgt 6 Mio. € und wird sofort gezahlt. Das Risiko der

Zahlungsunfähigkeit der S-GmbH trägt laut Kaufvertrag weiterhin die V-GmbH. Das Wirt-

schaftsjahr aller Beteiligten entspricht dem Kalenderjahr. Die Voraussetzungen für die

Anwendbarkeit der Zinsschranke (Überschreiten der Freigrenze, kein Escape etc.) sind bei allen

Beteiligten gegeben.

Lösung:

B3 Die bilanzielle Behandlung der Verbindlichkeit der S-GmbH gegenüber der V-GmbH wird von

der Forderungsabtretung nicht berührt. Der berücksichtigungsfähige Gesamtzinsaufwand der S-

GmbH über die Laufzeit der Verbindlichkeit bleibt unverändert 3,82 Mio. €.

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Die V-GmbH hat auf den 31.12.01 - neben der Forderung gegen die S-GmbH (siehe Tz. B2) -

nunmehr eine Darlehensverbindlichkeit in Höhe von 10 Mio. € gegenüber der K-GmbH sowie

einen aktiven Rechnungsabgrenzungsposten in Höhe von 4 Mio. € auszuweisen:

V-GmbH

31.12.01

Aktiva

Passiva

Forderung gg. S-GmbH

6.180.000

Bankguthaben

6.000.000

aktiver RAP

4.000.000

EK

6.180.000

Darlehensverbindlichkeit

10.000.000

16.180.000

16.180.000

Zu den nachfolgenden Abschlussstichtagen entstehen durch die Neubewertung der Forderung

gegen die S-GmbH Erträge, die über die Gesamtlaufzeit zu einem Zinsertrag im Sinne des § 4h

Absatz 3 Satz 3 EStG in Höhe von 3,82 Mio. € führen (siehe Tz. B2). Der aktive

Rechnungsabgrenzungsposten ist linear (endfällige Verbindlichkeit) über die Laufzeit der

Darlehensverbindlichkeit aufzulösen und führt jährlich zu einem Zinsaufwand im Sinne des § 4h

Absatz 3 Satz 2 EStG in Höhe von 444.444 €. Über die Laufzeit der Darlehensverbindlichkeit

beträgt der Saldo aus Zinsaufwendungen und -erträgen bei der V-GmbH insgesamt 180.000 €.

Die K-GmbH erwirbt durch den Forderungskauf eine Darlehensforderung gegen die V-GmbH.

Das Bilanzbild stellt sich auf den 31.12.01 wie folgt dar:

K-GmbH

31.12.01

Aktiva

Passiva

Forderung gg. V-GmbH

10.000.000

Bank

6.000.000

passiver RAP

4.000.000

10.000.000

10.000.000

Der passive Rechnungsabgrenzungsposten ist linear (endfällige Forderung) über die Laufzeit der

Forderung aufzulösen und führt jährlich zu einem Zinsertrag im Sinne des § 4h Absatz 3 Satz 3

EStG in Höhe von 444.444 €.

Erfolgt die Tilgung der (abgetretenen) Forderung in Raten, sind die Rechnungsabgrenzungsposten

nach der Zinsstaffelmethode aufzulösen.

(2) Echte Forfaitierung/echtes Factoring

Bei der echten Forfaitierung bzw. dem echten Factoring übernimmt der Zessionar das Risiko der

Uneinbringlichkeit der abgetretenen Forderung. Die Forderung ist bilanziell bei ihm zu aktivieren.

Die Abtretung gilt nur auf übereinstimmenden schriftlichen Antrag von Zessionar und Zedent im

Sinne von Rn. 15 als Überlassung von Fremdkapital im Sinne von § 4h Absatz 3 Satz 2 EStG.

Als Zinsertrag des Zessionars im Sinne der Zinsschranke ist in diesen Fällen die Differenz zwischen

Nennwert und Kaufpreis der erworbenen bereits realisierten Forderung anzusetzen.

Der Zedent hat in diesen Fällen in Höhe des Differenzbetrages zwischen Verkaufserlös und

Buchwert der verkauften Forderung einen Zinsertrag bzw. -aufwand im Sinne der Zinsschranke.

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Beispiel 3 (Abtretung endfälliger Forderung):

Siehe Beispiel 2. Das Risiko der Zahlungsunfähigkeit der S-GmbH trägt laut Kaufvertrag die

K-GmbH. Die V-GmbH erhält als Kaufpreis für die Forderung 6 Mio. €. Die V-GmbH und die K-

GmbH haben einen übereinstimmenden schriftlichen Antrag nach Rn. 15 gestellt.

Lösung:

Die bilanzielle Behandlung der Verbindlichkeit der S-GmbH gegenüber der V-GmbH wird von der

Forderungsabtretung nicht berührt. Das Bilanzbild und die Ergebnisentwicklung entsprechen

jener in Tz. B1. Der berücksichtigungsfähige Gesamtzinsaufwand der S-GmbH über die Laufzeit

der Verbindlichkeit beträgt 3,82 Mio. €.

Die V-GmbH hat die Forderung auszubuchen und den Verkaufserlös einzubuchen. In Höhe der

Wertdifferenz zwischen dem Buchwert der abgetretenen Forderung und dem Verkaufspreis

kommt es zu einem Zinsaufwand bzw. einem Zinsertrag im Sinne der Zinsschranke. Bei der V-

GmbH entsteht damit ein sofort zu berücksichtigender Zinsaufwand im Sinne von § 4h Abs. 3 Satz

2 EStG in Höhe von 180.000 € (= 6 Mio. € ./. 6,18 Mio. €).

Die K-GmbH erwirbt eine Forderung gegen die S-GmbH. Die Forderung gegen die S-GmbH ist

zum 31. Dezember 01 mit 6 Mio. € zu bilanzieren. Zu den nachfolgenden Bilanzstichtagen ist die

Forderung grundsätzlich mit ihren Anschaffungskosten von 6 Mio. € zu bewerten. Bei Erfüllung

der Forderung im Wirtschaftsjahr 10 realisiert die K-GmbH einen Zinsertrag im Sinne von § 4h

Abs. 3 Satz 3 ESt