WEITERE ANPASSUNG DES AEAO AN DAS MOPEG UND DAS KREDITZWEITMARKTFÖRDERUNGSGESETZ

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DATUM 22. März 2024

Bundeszentralamt für Steuern

BETREFF Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO);

Weitere Anpassungen des AEAO an das Personengesellschaftsrechtsmodernisierungs-

gesetz und das Kreditzweitmarktförderungsgesetz

BEZUG TOP 12 und TOP 17 der Sitzung AO I/2024

GZ IV D 1 - S 0062/23/10005 :002

DOK 2024/0266272

(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)

Im Anschluss an das BMF-Schreiben vom 29. Dezember 2023 (BStBl I 2024 S. 12) hat sich

punktueller Anpassungsbedarf im Anwendungserlass zur Abgabenordnung an das Personen-

gesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz und das Kreditzweitmarktförderungsgesetz ergeben.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der

Länder wird der Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) vom 31. Januar 2014

(BStBl I S. 290), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 5. Februar 2024 (BStBl I S. 177)

geändert worden ist, mit sofortiger Wirkung wie folgt geändert:

1.

In der Regelung zu § 14a AO wird folgende neue Nummer 8 angefügt:

„8.

Da sich die verfahrensrechtlichen Regelungen bei rechtsfähigen Personen-

vereinigungen (§ 14a Abs. 2 AO) und nicht rechtsfähigen Personenvereini-

gungen (§ 14a Abs. 3 AO) insbesondere bei der Bekanntgabe von Bescheiden

über die gesonderte und einheitliche Feststellung (§§ 183, 183a AO) deutlich

unterscheiden, muss im Einzelfall geprüft werden, ob die Beteiligten einer

Bruchteils- oder Erbengemeinschaft bei gemeinsamer steuerrelevanter Nutzung

des gemeinschaftlichen Rechts/Gegenstands (z.B. einer Immobilie) - ggf.

konkludent - eine Gesellschaft i. S. d. § 705 BGB gegründet haben, die nach

dem Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll (Außen-

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GbR). Da der Abschluss des Gesellschaftsvertrags einer GbR formfrei ist (der

Vertrag kann auch konkludent geschlossen werden) und im Regelfall keiner

Registereintragung bedarf (anders z.B., wenn die GbR ein Grundstück erwer-

ben oder ein ihr gehörendes Grundstück veräußern will), ist es in der Praxis

mitunter schwierig festzustellen, ob die Miteigentümer eines Gegenstands

(z. B. einer Immobilie) durch Vermietung oder Verpachtung eine (rechts-

fähige) GbR begründen, solange kein Gesellschaftsvertrag vorgelegt oder

zumindest vorgetragen wird.

Falls kein Gesellschaftsvertrag vorgelegt wird und die Feststellungsbeteiligten

die Personenvereinigung gegenüber der Finanzbehörde auch nicht ausdrücklich

als (rechtsfähige) Gesellschaft bzw. GbR bezeichnen, können folgende Indizien

die Feststellung einer (ggf. konkludenten) Gründung einer rechtsfähigen GbR

erleichtern:

- Abschluss des Miet- oder Pachtvertrags oder anderweitige Korrespondenz

mit Dritten im Namen einer (Grundstücks-)Gesellschaft;

- Zahlung der Miete oder Pacht auf ein Konto, bei dem eine (Grundstücks-)

Gesellschaft als Kontoinhaber genannt ist (unerheblich ist, ob alle oder nur

einzelne Miteigentümer verfügungsberechtigt sind);

- im Grundbuch ist als Eigentümer der Immobilie eine Gesellschaft

eingetragen;

- der Umfang der Vermietung oder Verpachtung übersteigt den Rahmen einer

privatüblichen Vermögensverwaltung;

- die Miteigentümer sind weder Ehegatten noch Lebenspartner, u. U. sogar

keine Angehörigen i. S. d. § 15 AO.

Wurde kein Gesellschaftsvertrag vorgelegt und haben die Feststellungsbetei-

ligten die Personenvereinigung gegenüber der Finanzbehörde auch nicht aus-

drücklich als (rechtsfähige) Gesellschaft bzw. GbR bezeichnet, ist von einer

Bruchteils- oder Erbengemeinschaft auszugehen, wenn keines dieser Indizien

vorliegt.

Gegenbeispiel:

Ehegatten/Lebenspartner vermieten in ihrem im Miteigentum stehenden Haus

ein Zimmer oder eine Wohnung, die Miete wird auf das Bankkonto der Ehe-

gatten/Lebenspartner überwiesen. Diese Tätigkeit gehört noch zur gemein-

schaftlichen Verwaltung des Bruchteilseigentums und begründet keine rechts-

fähige GbR.“

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2.

Nummer 2.7.2 der Regelung zu § 122 AO wird wie folgt gefasst:

„2.7.2 Befindet sich eine Personenhandelsgesellschaft (OHG, KG) oder eine rechts-

fähige GbR in der gesellschaftsrechtlichen Liquidation, so sind nur die Liqui-

datoren zur Geschäftsführung und Vertretung befugt (§ 144, § 146 Abs. 1

HGB, ggf. i. V. m. § 161 Abs. 2 HGB; §§ 736, 736b BGB); bei der KG gilt

dies allerdings - sofern durch Gesellschaftsvertrag oder Gesellschafterbe-

schluss nichts anderes bestimmt ist - nur für die Komplementäre (§ 178 HGB).

Die Löschung im Handelsregister wirkt nur deklaratorisch (BFH-Urteil vom

22.1.1985, VIII R 37/84, BStBl II S. 501); das Gleiche gilt für die Löschung

einer GbR im Gesellschaftsregister.

Verwaltungsakte sind den Liquidatoren unter Angabe des Vertretungsverhält-

nisses bekannt zu geben (vgl. AEAO zu § 122, Nr. 1.4; BFH-Urteile vom

16.6.1961, III 329/58 U, BStBl III S. 349, und vom 24.3.1987, X R 28/80,

BStBl 1988 II S. 316). Bei mehreren Liquidatoren genügt die Bekanntgabe an

einen von ihnen (BFH-Urteil vom 8.11.1995, V R 64/94, BStBl 1996 II S. 256;

siehe auch § 6 Abs. 3 VwZG).

Sind gegenüber einer GmbH & Co. KG, bei der allein die GmbH Komplemen-

tärin war, nach Löschung der GmbH im Handelsregister noch Verwaltungsakte

zu erlassen, gelten die Ausführungen in Nr. 2.8.3.2 des AEAO zu § 122 ent-

sprechend, weil grundsätzlich nur die GmbH als ehemalige Komplementärin

zur Vertretung befugt ist bzw. war (§ 161 Abs. 2 i.V.m. § 146 Abs. 1 Satz 1

und § 178 HGB).“

3.

Die Regelung zu § 352 AO wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.

Ferner können folgende Gesellschafter, Gemeinschafter oder Mitbe-

rechtigte - unabhängig von der Rechtsfähigkeit der Personenverei-

nigung - in folgenden Fällen Einspruch gegen den Feststellungs-

bescheid einlegen:

a) in den Fällen des § 183 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO (vgl. Nr. 3 des

AEAO zu § 183) oder des § 183a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO (vgl. Nr. 3

des AEAO zu § 183a) jeder Gesellschafter, Gemeinschafter oder

Mitberechtigte, gegen den der Feststellungsbescheid ergangen ist

oder zu ergehen hätte, unabhängig davon, ob er der Bekanntgabe an

die Personenvereinigung (§ 183 Abs. 2 Satz 2 AO) oder den

Empfangsbevollmächtigten (§ 183a Abs. 2 Satz 2 AO) mit Wirkung

für und gegen ihn widersprochen hat (§ 352 Abs. 1 Nr. 3 AO);

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b) jeder von den Feststellungen berührte Feststellungsbeteiligte, soweit

es sich darum handelt, wer an dem festgestellten Betrag beteiligt ist

und wie dieser sich auf die einzelnen Beteiligten verteilt (§ 352

Abs. 1 Nr. 4 AO);

c) jeder von den Feststellungen berührte Feststellungsbeteiligte, soweit

es sich um eine Frage handelt, die ihn persönlich angeht (§ 352

Abs. 1 Nr. 5 AO).“

b)

Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

„6.

Ist über den Einspruch gegen einen vor dem 1.1.2024 wirksam gewor-

denen Bescheid nach dem 31.12.2023 zu entscheiden, richtet sich das

weitere Verfahren nach den ab dem 1.1.2024 geltenden Vorschriften

der AO (Art. 97 § 39 Abs. 4 Satz 3 EGAO). Bei rechtsfähigen Per-

sonenvereinigungen ist Beteiligter des Einspruchsverfahrens und

Bekanntgabeadressat der Einspruchsentscheidung seit dem 1.1.2024

grds. nur die Personenvereinigung. Gleiches gilt, wenn der Einspruch

gemäß Art. 97 § 39 Abs. 4 Satz 2 EGAO nach dem 31.12.2023 und vor

dem 1.1.2026 wirksam vom früheren Empfangsbevollmächtigten ein-

gelegt worden ist.“

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht ab sofort für eine

Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen

(http://www.bundesfinanzministerium.de zum Download bereit.

Im Auftrag