WEGZUGSBESTEUERUNG NACH § 6 ASTG IN DER AM 30. JUNI 2021 GELTENDEN FASSUNG (ASTG A. F.)

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Bundeszentralamt für Steuern

22. April 2025

Bundesfinanzakademie im

Bundesministerium der Finanzen

Betreff: Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG in der am 30. Juni 2021 geltenden Fassung

(AStG a. F.);

Kein Entfall des Steueranspruchs nach Maßgabe der sog. Rückkehrerregelung des § 6

Absatz 3 AStG a. F. in Fällen sog. substanzieller Gewinnausschüttungen im Sinne des § 21

Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 AStG

GZ: IV B 5 - S 1348/00008/001/224

DOK: COO.7005.100.4.11786551

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(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)

Für die Anwendung des § 6 Absatz 3 AStG in der am 30. Juni 2021 geltenden Fassung in

Verbindung mit § 21 Absatz 3 AStG gilt Folgendes:

Ein Entfall des Steueranspruchs ist auch ausgeschlossen, soweit nach dem 16. August 2023

Gewinnausschüttungen erfolgen oder eine Einlagenrückgewähr erfolgt und soweit deren

gemeiner Wert insgesamt mehr als ein Viertel des gemeinen Werts des Anteils zum Zeitpunkt

der Verwirklichung des Tatbestands im Sinne des § 21 Absatz 3 Satz 1 AStG beträgt.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Im Auftrag