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Bundeszentralamt für Steuern
22. April 2025
Bundesfinanzakademie im
Bundesministerium der Finanzen
Betreff: Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG in der am 30. Juni 2021 geltenden Fassung
(AStG a. F.);
Kein Entfall des Steueranspruchs nach Maßgabe der sog. Rückkehrerregelung des § 6
Absatz 3 AStG a. F. in Fällen sog. substanzieller Gewinnausschüttungen im Sinne des § 21
Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 AStG
GZ: IV B 5 - S 1348/00008/001/224
DOK: COO.7005.100.4.11786551
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(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)
Für die Anwendung des § 6 Absatz 3 AStG in der am 30. Juni 2021 geltenden Fassung in
Verbindung mit § 21 Absatz 3 AStG gilt Folgendes:
Ein Entfall des Steueranspruchs ist auch ausgeschlossen, soweit nach dem 16. August 2023
Gewinnausschüttungen erfolgen oder eine Einlagenrückgewähr erfolgt und soweit deren
gemeiner Wert insgesamt mehr als ein Viertel des gemeinen Werts des Anteils zum Zeitpunkt
der Verwirklichung des Tatbestands im Sinne des § 21 Absatz 3 Satz 1 AStG beträgt.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag