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1. April 2026
-E-Mail Verteiler U 1-
-E-Mail Verteiler U 2-
Vorsteuerabzug und unentgeltliche Wertabgabe;
Änderung des Nutzungsverhältnisses zwischen unternehmerischem Bereich und
nichtwirtschaftlicher Tätigkeit i. e. S.
GZ: III C 2 - S 7316/00022/007/023
DOK: COO.7005.100.2.14510223
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(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)
Inhaltsverzeichnis
I.
Leistungsbezug für unternehmerische und nichtunternehmerische Zwecke .............................1
II.
Änderung des Nutzungsverhältnisses zwischen unternehmerischem Bereich und
nichtwirtschaftlicher Tätigkeit i. e. S. .................................................................................................................2
III.
Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses ..............................................................................4
Anwendungsregelung ............................................................................................................................................................ 17
Schlussbestimmungen ........................................................................................................................................................... 18
I.
Leistungsbezug für unternehmerische und nichtunternehmerische Zwecke
1
Für den Vorsteuerabzug aus einer Leistung ist zwischen deren Verwendung für den unternehme-
rischen Bereich (Unternehmen) und für die nichtunternehmerischen Tätigkeiten zu unterschei-
den. Letztere umfassen die nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten i. e. S. und die unternehmensfrem-
den (privaten) Tätigkeiten (vgl. Abschnitt 2.3 Abs. 1a UStAE).
2
Ein Unternehmer kann einen einheitlichen Gegenstand, den er teilweise unternehmerisch und
teilweise unternehmensfremd (privat) verwendet, insgesamt seiner unternehmerischen Tätigkeit
zuordnen und – unter den übrigen Voraussetzungen – einen vollen Vorsteuerabzug aus der An-
schaffung des einheitlichen Gegenstandes in Anspruch nehmen. In diesem Fall sind für die spä-
tere unternehmensfremde (private) Nutzung die Voraussetzungen einer unentgeltlichen Wertab-
gabe nach § 3 Abs. 1b und 9a UStG zu prüfen (vgl. auch Abschnitte 3.2 bis 3.4 UStAE).
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3
Dagegen hat der Unternehmer bei einem einheitlichen Gegenstand, der sowohl für unternehme-
rische als auch für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten i. e. S. verwendet wird, kein Wahlrecht zur
vollständigen Zuordnung zum Unternehmen, vielmehr besteht ein Aufteilungsgebot (Ab-
schnitt 15.2c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a UStAE). Eine Berechtigung zum Vorsteuerabzug be-
steht dann nur im Umfang der beabsichtigten Verwendung für die unternehmerische Tätigkeit
(vgl. BFH-Urteil vom 3. März 2011 – V R 23/10, BStBl II 2012 S. 74).
4
Lieferungen vertretbarer Sachen, die keine einheitlichen Gegenstände sind, und sonstige Leis-
tungen, die sowohl für unternehmerische als auch für nichtunternehmerische Tätigkeiten bezo-
gen werden, sind immer entsprechend der beabsichtigten Verwendung aufzuteilen (vgl. Ab-
schnitt 15.2c Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStAE).
II.
Änderung des Nutzungsverhältnisses zwischen unternehmerischem Bereich und nicht-
wirtschaftlicher Tätigkeit i. e. S.
5
Bislang ging die Verwaltung davon aus, dass bei einer späteren Minderung des Nutzungsanteils
eines einheitlichen Gegenstandes für den unternehmerischen Bereich und einer damit einherge-
henden Erhöhung des Nutzungsanteils für die nichtwirtschaftliche Tätigkeit i. e. S. – wie bei ei-
ner Verwendung für unternehmensfremde (private) Tätigkeiten – die Voraussetzungen einer un-
entgeltlichen Wertabgabe nach § 3 Abs. 1b und 9a UStG zu prüfen sind.
6
Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird diese Verwaltungsauffas-
sung aufgrund der Entwicklung der Rechtsprechung aufgegeben und es gilt Folgendes:
7
Das Nutzungsverhältnis eines Wirtschaftsguts im Zeitpunkt des Leistungsbezugs ist grundsätz-
lich maßgebend für das sich aus der Rechtsprechung ergebende Aufteilungsgebot hinsichtlich
der Vorsteuer (siehe Rn. 3). Ändert sich später die Verwendung zwischen dem unternehmeri-
schen Bereich und der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit i. e. S. (Nutzungsverhältnis), liegt somit
eine Änderung der Verhältnisse vor, die – unter den übrigen Voraussetzungen – eine Vorsteuer-
berichtigung im Sinne von § 15a UStG erforderlich machen kann.
8
Erhöht sich später die Nutzung für die nichtwirtschaftliche Tätigkeit i. e. S., ist eine Vorsteuerbe-
richtigung nach § 15a UStG unter Beachtung des § 44 UStDV zu Lasten des Unternehmers zu
prüfen. Eine unentgeltliche Wertabgabe liegt insoweit nicht vor.
9
Erhöht sich später die Nutzung für den unternehmerischen Bereich, gilt Folgendes: Soweit die
erstmalige Nutzung für die nichtwirtschaftliche Tätigkeit i. e. S. von vornherein nur vorüberge-
hend geplant ist, kann der Leistungsbezug dennoch für das Unternehmen erfolgt sein (vgl. Ab-
schnitte 15.2b Abs. 3 und 15.2c Abs. 13 UStAE). Ansonsten kann eine Vorsteuerberichtigung zu
Gunsten des Unternehmers – mangels Zuordnungsrechts des bislang für die nichtwirtschaftliche
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Tätigkeit i. e. S. genutzten Teils zum Unternehmen – nur im Rahmen einer Billigkeitsregelung
erfolgen (vgl. hierzu Abschnitt 15a.1 Abs. 7 UStAE).
10
Bei der Entscheidung, ob und ggf. inwieweit bei einer teilweisen Verwendung für eine nichtwirt-
schaftliche Tätigkeit i. e. S. ein Bezug für das Unternehmen (vgl. auch Abschnitt 15.2b Abs. 2
UStAE) vorliegt, sind die Grundsätze des Handelns als Unternehmer (Abschnitt 15.2c Abs. 14
bis 17 UStAE) und der Verwendungsabsicht bei Ausschlussumsätzen (Abschnitt 15.12 Abs. 2
bis 2b UStAE) entsprechend anzuwenden. Ist danach eine Vorsteueraufteilung vorzunehmen,
sind die Grundsätze des § 15 Abs. 4 UStG (vgl. dazu Abschnitte 15.16 und 15.17 UStAE) analog an-
zuwenden (vgl. BFH-Urteil vom 03. März 2011 – V R 23/10, a. a. O.).
11
Die Leistung eines Unternehmers, die er aus seinem unternehmerischen Bereich an den Bereich
seiner nichtwirtschaftlichen Tätigkeit i. e. S. erbringt, ist nicht steuerbar. Dies gilt sowohl für un-
entgeltliche Leistungen (vgl. Rn. 8), als auch für entgeltliche (vgl. BFH-Urteil vom 29. August 2024
– V R 14/24 (V R 20/22, V R 40/19), BStBl II 2026 S. xxx). Daher besteht in Zusammenhang mit
dieser Leistung – mangels Verwendung für eine wirtschaftliche Tätigkeit – kein Recht auf Vor-
steuerabzug. Steht die Verwendung für eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit i. e. S. bereits zum
Zeitpunkt des Leistungsbezuges fest, liegt schon kein Bezug „für sein Unternehmen“ vor (§ 15
Abs. 1 Satz 1 UStG, siehe auch Rn. 3, 4 und 10). War ursprünglich eine Verwendung für das Unter-
nehmen beabsichtigt (zum Nachweis vgl. Abschnitt 15.12 Abs. 2a Sätze 1 bis 8 UStAE), die später
aber tatsächlich für eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit i. e. S. erfolgt, bleibt zwar der ursprüngli-
che Vorsteuerabzug bestehen (vgl. auch Abschnitt 15.12 Abs. 2a Satz 9 ff. UStAE), jedoch ist eine
Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG unter Beachtung des § 44 UStDV zu prüfen.
12
Entgegen Rn. 65 des BMF-Schreibens vom 22. Mai 2023, BStBl I S. 803, ist im Fall einer Leistung
aus dem unternehmerischen an den nichtunternehmerischen (hoheitlichen) Bereich derselben
Gebietskörperschaft keine unentgeltliche Wertabgabe zu prüfen, sondern nach der vorangegan-
genen Rn. die Berechtigung zum Vorsteuerabzug bzw. dessen Berichtigung nach § 15a UStG.
13
Auch die Personalgestellung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts aus einem Betrieb
gewerblicher Art an den eigenen Hoheitsbereich stellt – abweichend von der bisher in Ab-
schnitt 2.11 Abs. 15 Beispiel 8 UStAE in der am 31. März 2026 gültigen Fassung vertretenen Ver-
waltungsauffassung – unabhängig von einer vorgenommenen Trennung der Tätigkeitsbereiche
keine unentgeltliche Wertabgabe im Sinne von § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG dar. Im Zusammenhang
mit der Personalgestellung anfallende Vorsteuern sind mangels Bezugs zur Erbringung entgeltli-
cher Leistungen für den unternehmerischen Bereich nicht abziehbar.
14
Daneben kann ein Unternehmer, der u. a. eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit i. e. S. ausübt, einen
einheitlichen Gegenstand auch teilunternehmerisch – für das Unternehmen und für
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unternehmensfremde (private) Tätigkeiten – beziehen und nutzen. In diesen Fällen gelten keine
Besonderheiten gegenüber anderen Unternehmern, d. h. der Unternehmer kann einen solchen
Gegenstand (nur) im Umfang der unternehmerischen und der unternehmensfremden (privaten)
Nutzung seinem Unternehmen zuordnen, unter den übrigen Voraussetzungen einen entspre-
chenden Vorsteuerabzug vornehmen und die unternehmensfremde Nutzung im Rahmen einer
unentgeltlichen Wertabgabe versteuern.
III. Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses
15
Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt
durch das BMF-Schreiben vom 31. März 2026 – III C 3 - S 7140/00020/001/069
(COO.7005.100.4.14518579), BStBl I S. xxx, geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.
Abschnitt 2.5 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 9 Satz 3 wird der erste Klammerzusatz wie folgt gefasst:
„(vgl. Abschnitt 15.2b Abs. 3a)“.
b)
Absatz 10 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„5Erhöht sich der dezentrale Stromverbrauch für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten i. e. S.,
sind für die Erhöhung die Voraussetzungen des § 15a UStG unter Beachtung der
Bagatellgrenzen des § 44 UStDV zu prüfen (vgl. Abschnitte 3.4 Abs. 2 und 15a.2 Abs. 2
Satz 3 Nr. 9).“
2.
Abschnitt 2.10 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) 1Für Gegenstände, die zunächst nur im unternehmerischen Bereich verwendet
worden sind, später aber dauerhaft oder zeitweise für die nichtwirtschaftliche Tätigkeit
i. e. S. genutzt werden, ist eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG unter Beachtung
der Bagatellgrenzen des § 44 UStDV zu prüfen (vgl. Abschnitt 15a.2 Abs. 2 Satz 3 Nr. 9).
2Eine unternehmensfremde (private) Verwendung unterliegt dagegen nach § 3 Abs. 9a
Nr. 1 UStG der Umsatzsteuer. 3Zur Abgrenzung zwischen unternehmensfremder
(privater) Tätigkeit und nichtwirtschaftlicher Tätigkeit i. e. S. siehe Abschnitt 2.3
Abs. 1a. 4Eine spätere Überführung eines Gegenstandes aus dem unternehmerischen
Bereich
in
den
unternehmensfremden
(privaten)
Bereich
beeinflusst
den
ursprünglichen Vorsteuerabzug nicht; sie ist eine steuerbare Wertabgabe nach § 3 Abs. 1b
Satz 1 Nr. 1 UStG.“
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b)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:
„(vgl. BFH-Urteil vom 03.03.2011 – V R 23/10, BStBl II 2012 S. 74, und
Abschnitt 15.2b Abs. 3a)“.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„2Hinsichtlich der Änderung des Nutzungsumfangs vgl. Abschnitte 3.3, 3.4, 15a.1
Abs. 7 und 15a.2 Abs. 2 Satz 3 Nr. 9.“
c)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 7 wird wie folgt gefasst:
„7Werden in diese Aufteilung Vorsteuerbeträge einbezogen, die durch die
Anschaffung, die Herstellung, den innergemeinschaftlichen Erwerb oder die Einfuhr
einheitlicher Gegenstände, ausgenommen Fahrzeuge im Sinne des § 1b Abs. 2 UStG,
angefallen sind, z. B. durch den Ankauf eines für den unternehmerischen und den
nichtunternehmerischen Bereich bestimmten Computers, braucht der Anteil der
unternehmensfremden (privaten) Verwendung des Gegenstands nicht als
unentgeltliche Wertabgabe im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG versteuert zu
werden.“
bb) Sätze 9 und 10 werden wie folgt gefasst:
„9Bei einer nachträglichen Erhöhung des Anteils der unternehmensfremden
(privaten) Verwendung des Gegenstands ist nur der entsprechende Erhöhungsanteil
als unentgeltliche Wertabgabe zu versteuern (vgl. Abschnitt 3.4 Abs. 2 Satz 4); bei
einer nachträglichen Erhöhung des Anteils der Verwendung des Gegenstands für
den nichtwirtschaftlichen Bereich i. e. S. sind die Voraussetzungen einer
Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG unter Beachtung der Bagatellgrenzen des
§ 44 UStDV zu prüfen.
10Die Versteuerung der Überführung eines solchen
Gegenstands aus dem Unternehmen in den unternehmensfremden (privaten)
Bereich als unentgeltliche Wertabgabe (§ 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG) bleibt
unberührt.“
d)
In Absatz 10 Beispiel 2 Satz 12 wird der erste Klammerzusatz wie folgt gefasst:
„(vgl. Abschnitt 15.2b Abs. 3a)“.
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3.
Abschnitt 2.11 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 7 Satz 7 wird gestrichen.
b)
In Absatz 11 Satz 2 wird das Wort „nichtunternehmerische“ durch die Wörter
„unternehmensfremde (private)“ ersetzt.
c)
Absatz 15 Beispiel 8 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„2Die Überlassung des Personals ist keine steuerbare Wertabgabe im Sinne von § 3 Abs. 9a
Nr. 2 UStG; mit der Personalüberlassung zusammenhängende Vorsteuerbeträge sind
mangels Bezugs für die wirtschaftliche Tätigkeit nicht abziehbar (vgl. Abschnitte 15.2b
Abs. 2 und 15.12 Abs. 1).“
d)
Absatz 18 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:
„(vgl. Abschnitt 15.2b Abs. 3a)“.
bb) Sätze 5 bis 7 werden gestrichen.
4.
Nach Abschnitt 3.2 Abs. 1 Satz 4 werden folgende Sätze 5 bis 7 angefügt:
„5Unentgeltliche Wertabgaben nach § 3 Abs. 1b und 9a UStG liegen nur vor, wenn die
Leistungen aus dem unternehmerischen Bereich in den unternehmensfremden (privaten)
Bereich erbracht werden. 6Bei Leistungen an den eigenen nichtwirtschaftlichen Bereich
i. e. S. liegen keine unentgeltlichen Wertabgaben vor (vgl. Abschnitt 15.2b Abs. 3a). 7Zur
Abgrenzung
zwischen
unternehmensfremdem
(privatem)
Bereich
und
nichtwirtschaftlichem Bereich i. e. S. siehe Abschnitt 2.3 Abs. 1a.“
5.
Abschnitt 3.3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 4 wird hinter dem Wort „unternehmensfremde“ der Klammerzusatz „(private)“
eingefügt.
b)
In Satz 5 wird hinter das Wort „unternehmensfremd“ der Klammerzusatz „(privat)“ ein-
gefügt.
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c)
Nach Satz 8 wird folgender Satz 9 angefügt:
„9Ändert sich das Nutzungsverhältnis eines sowohl für das Unternehmen als auch für
nichtwirtschaftliche Tätigkeiten i. e. S. genutzten einheitlichen Gegenstandes, liegt
auch bei einer Erhöhung der Nutzung für die nichtwirtschaftliche Tätigkeit i. e. S.
insoweit keine unentgeltliche Wertabgabe vor; vielmehr sind die Voraussetzungen
einer Vorsteuerberichtigung im Sinne von § 15a UStG unter Beachtung der
Bagatellgrenzen des § 44 UStDV zu prüfen (vgl. auch Abschnitte 15.2b Abs. 3a und 15a.2
Abs. 2 Satz 3 Nr. 9).“
6.
Abschnitt 3.4 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird die Angabe „Abschnitt 15.2b Abs. 2“ durch die Angabe
„Abschnitt 15.2c Abs. 2“ ersetzt.
bb) Sätze 3 bis 5 werden wie folgt gefasst:
„3Wird ein dem Unternehmen zugeordneter Gegenstand, bei dem kein Recht zum
Vorsteuerabzug bestand (z. B. ein von einer Privatperson erworbener Computer), für
unternehmensfremde (private) Zwecke genutzt, liegt keine unentgeltliche
Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG vor. 4Ändern sich bei einem dem
unternehmerischen Bereich zugeordneten Gegenstand die Verhältnisse für den
Vorsteuerabzug durch Erhöhung der Nutzung für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten
i. e. S., ist keine unentgeltliche Wertabgabe zu versteuern; vielmehr sind die
Voraussetzungen einer Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG unter Beachtung
der Bagatellgrenzen des § 44 UStDV zu prüfen. 5Ändern sich die Verhältnisse durch
Erhöhung
der
Nutzung
für
unternehmerische
Tätigkeiten,
kann
aus
Billigkeitsgründen eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG erfolgen (vgl.
Abschnitt 15a.1 Abs. 7).“
b)
Absatz 5a wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird nach dem Wort „unternehmensfremden“ der Klammerzusatz
„(privaten)“ eingefügt.
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„3Wird das Grundstück nicht für unternehmensfremde (private), sondern für
nichtwirtschaftliche Tätigkeiten i. e. S. verwendet (z. B. für ideelle Zwecke eines
Vereins, vgl. Abschnitt 2.3 Abs. 1a), ist insoweit eine Zuordnung zum Unternehmen
und damit ein Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 UStG nicht möglich (vgl. BFH-Urteil
vom 03.03.2011 – V R 23/10, BStBl II 2012 S. 74, und Abschnitt 15.2c Abs. 2).“
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cc) Sätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:
„4Erhöht
sich
später
der
Anteil
der
Nutzung
des
Grundstücks
für
nichtwirtschaftliche Tätigkeiten i. e. S., ist eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a
UStG unter Beachtung der Bagatellgrenzen des § 44 UStDV zu prüfen; eine
Wertabgabenbesteuerung nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG scheidet hingegen aus.
5Erhöht sich später der Anteil der Nutzung des Grundstücks für die
unternehmerische Tätigkeit, kann der Unternehmer aus Billigkeitsgründen eine
Berichtigung entsprechend § 15a Abs. 1 UStG vornehmen (vgl. Abschnitt 15a.1
Abs. 7).“
c)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„1Überlässt eine Gemeinde eine Mehrzweckhalle unentgeltlich an Schulen, Vereine
usw., handelt es sich um eine Nutzung für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten i. e. S.
(vgl. Abschnitt 2.3 Abs. 1a); insoweit ist eine Zuordnung der Halle zum Unternehmen
und damit ein Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 UStG nicht möglich (vgl. Absatz 5a
Satz 3 sowie Abschnitt 15.2c Abs. 2) und dementsprechend keine unentgeltliche
Wertabgabe zu besteuern.“
bb) In Satz 5 wird das Wort „Parkhausunternehmen“ durch das Wort „Unternehmen“
ersetzt.
7.
In Abschnitt 12.9 Abs. 1 Satz 6 wird das Wort „nichtunternehmerischen“ durch die Wörter
„unternehmensfremden (privaten)“ ersetzt.
8.
Abschnitt 15.2b wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 5 Nummer 2 Satz 1 wird hinter den Wörtern „nicht dem
Anwendungsbereich der Umsatzsteuer unterliegt“ der Klammerzusatz
„(nichtwirtschaftliche Tätigkeit i. e. S., vgl. Abschnitt 2.3 Abs. 1a)“ eingefügt.
bb) Sätze 8 bis 11 werden gestrichen.
b)
Das Schaubild nach Absatz 2 wird gestrichen.
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c)
Nach Absatz 3 wird die Zwischenüberschrift „Teilunternehmerische
Verwendung einer bezogenen Leistung“ und folgender Absatz 3a eingefügt:
„(3a) 1Bei Verwendung einer Eingangsleistung sowohl für unternehmerische als
auch für nichtunternehmerische Zwecke (teilunternehmerische Verwendung) ist für
den Vorsteuerabzug wie folgt zu unterscheiden (vgl. auch Abschnitt 15.2c Abs. 2 und
BFH-Urteile vom 06.05.2010 – V R 29/09, BStBl II S. 885, und vom 03.03.2011 –
V R 23/10, BStBl II 2012 S. 74):
1.
1Besteht
die
nichtunternehmerische
Verwendung
eines
einheitlichen
Gegenstandes in einer Nutzung für eine unternehmensfremde (private) Tätigkeit,
ist eine weitergehende Zuordnung zum Unternehmen und damit ein weiterer
Vorsteuerabzug möglich. 2In diesem Fall sind für die spätere unternehmensfremde
(private) Verwendung die Voraussetzungen einer unentgeltlichen Wertabgabe
nach § 3 Abs. 1b und 9a UStG zu prüfen (vgl. Abschnitte 3.3 und 3.4).
2.
1Besteht
die
nichtunternehmerische
Verwendung
eines
einheitlichen
Gegenstandes in einer Nutzung für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten i. e. S., ist
keine über die unternehmerische Nutzung hinausgehende Zuordnung zum
Unternehmen und damit insoweit kein Vorsteuerabzug möglich. 2Die spätere
Nutzung des Gegenstandes für die nichtwirtschaftliche Tätigkeit i. e. S. stellt dann
keine
unentgeltliche
Wertabgabe
dar.
3Bei
einer
Änderung
der
Nutzungsverhältnisse sind die Voraussetzungen des § 15a UStG unter Beachtung
der Bagatellgrenzen des § 44 UStDV zu prüfen (vgl. Abschnitt 15a.1 Abs. 6 und 7).
3.
1Vorsteuern aus teilunternehmerisch verwendeten sonstigen Leistungen und
Lieferungen vertretbarer Sachen, die keine einheitlichen Gegenstände sind, sind
immer entsprechend der beabsichtigten Verwendung aufzuteilen. 2Dabei spielt es
keine Rolle, ob es sich bei der nichtunternehmerischen Tätigkeit um eine
unternehmensfremde (private) Tätigkeit oder eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit
i. e. S. handelt.
2Zum Unterschied zwischen einer nichtwirtschaftlichen Tätigkeit i. e. S. und einer
unternehmensfremden (privaten) Tätigkeit siehe Abschnitt 2.3 Abs. 1a. 3Bei der
Entscheidung, ob und ggf. inwieweit bei einer teilweisen Verwendung für eine
nichtwirtschaftliche Tätigkeit i. e. S. ein Bezug für das Unternehmen vorliegt (vgl. auch
Absatz 2), sind die Grundsätze eines Handelns als Unternehmer (Abschnitt 15.2c
Abs. 14 bis 17) und der Verwendungsabsicht bei Ausschlussumsätzen (Abschnitt 15.12
Abs. 2 bis 2b) entsprechend anzuwenden. 4Ist danach eine Vorsteueraufteilung
vorzunehmen, sind die Grundsätze des § 15 Abs. 4 UStG (vgl. dazu Abschnitte 15.16
und 15.17) analog anzuwenden (vgl. BFH-Urteil vom 03.03.2011 – V R 23/10, a. a. O.).
5Zum Vorsteuerabzug bei nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten i. e. S. siehe auch
Abschnitt 15.19
(zu
juristischen
Personen
des
öffentlichen
Rechts)
sowie
Abschnitte 15.21 und 15.22 (zum Zusammenhang mit der Ausgabe, dem Halten oder
Veräußern von gesellschaftsrechtlichen Anteilen).“
d)
Nach Absatz 3a wird folgendes Schaubild eingefügt:
Einheitlicher Gegenstand wird verwendet
↓
↓
ausschließlich
unternehmerisch oder nichtunternehmerisch
teilunternehmerisch
(sowohl unternehmerisch als auch nichtunternehmerisch)
↓
↓
↓
↓
unternehmerisch
nichtunternehme
risch
unternehmerisch und nichtwirtschaftlich i. e. S.
unternehmerisch
und unternehmensfremd (privat)
↓
↓
↓
↓
voller Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1
UStG
kein Vorsteuerab
zug nach § 15
Abs. 1 UStG
Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 UStG, soweit unter
nehmerische Verwendung;
keine Wertabgabenbesteuerung
Zuordnungswahlrecht: wenn voller Vor
steuerabzug nach § 15 Abs. 1 UStG, dann
Wertabgabenbesteuerung (ausgenommen
Fälle des § 15 Abs. 1b UStG)
↓
↓
↓
↓
spätere nichtunternehmerische Verwendung
spätere unterneh
merische Verwen
dung
Änderung des Verhältnisses unternehmerisch/
nichtwirtschaftlich i. e. S
Änderung des Verhältnisses unternehme
risch/ unternehmensfremd (privat)
↓
↓
↓
↓
↓
↓
↓
mehr unterneh
mensfremd (privat)
mehr nichtwirt
schaftlich i. e. S
mehr unternehme
risch
mehr nichtwirtschaftlich
i. e. S.
mehr unternehmerisch
mehr unterneh
mensfremd (privat)
mehr unternehme
risch
↓
↓
↓
↓
↓
↓
↓
unentgeltliche
Wertabgabe
keine unentgeltli
che Wertabgabe
keine Einlageent
steuerung
keine unentgeltliche
Wertabgabe
keine Einlageentsteue
rung, aber
unentgeltliche
Wertabgabe
keine Einlage
entsteuerung
keine Berichtigung
nach § 15a UStG
Berichtigung nach
§ 15a UStG
keine Berichtigung
nach § 15a UStG
Berichtigung nach § 15a
UStG
Berichtigung nach § 15a
UStG aus Billigkeits
gründen
keine
Berichtigung nach
§ 15a UStG
keine
Berichtigung
nach § 15a UStG
Seite 11 von 18
9.
Abschnitt 15.2c wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt geändert:
aaa) In Satz 1 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:
„(vgl. Abschnitt 2.3 Abs. 1a)“.
bbb) In Satz 2 zweiter Spiegelstrich wird das Komma nach dem Wort „belassen“
gestrichen.
bb) In Satz 6 werden die Wörter „nicht unternehmerische“ durch die Wörter
„unternehmensfremde (private)“ ersetzt.
b)
In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „unternehmensfremden“ durch das Wort
„nichtunternehmerischen“ ersetzt.
c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„3Die abziehbaren Vorsteuerbeträge sind in analoger Anwendung von § 15 Abs. 4
UStG zu ermitteln, vgl. hierzu Abschnitt 15.17.“
bb) In Satz 4 wird im ersten Klammerzusatz vor dem Wort „Wohnräumen“ das Wort
„selbstgenutzten“ eingefügt.
d)
Absatz 13 Beispiel wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„1Verein V lässt eine Mehrzweckhalle schlüsselfertig errichten (Fertigstellung und
Abnahme am 01.01.01; Herstellungskosten 300.000 € zzgl. 57.000 € Umsatzsteuer).“
Seite 12 von 18
bb) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„5Die Mehrzweckhalle ist deshalb zu 50 % dem Unternehmen zuzuordnen und die
Vorsteuern aus der Errichtung der Mehrzweckhalle sind daher zu 50 % (28.500 €)
abzugsfähig.“
cc) Satz 7 wird wie folgt gefasst:
„7Die
vorübergehende
nichtwirtschaftliche
Verwendung
i. e. S.
des
dem
Unternehmen zugeordneten Gebäudeanteils im Zeitraum 01.01.01 bis 01.12.01
unterliegt einer Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG in Höhe von 2.612 €
zuungunsten des V (28.500 € Vorsteuern x 1/10 Berichtigungsbetrag nach § 15a
Abs. 1 UStG x 11/12) (Abschnitte 3.4 Abs. 5a Satz 4 und 15a.2 Abs. 2 Satz 3 Nr. 9).“
10. In Abschnitt 15.6a Abs. 1 Satz 4 wird der zweite Klammerzusatz wie folgt gefasst:
„(vgl. BFH-Urteil vom 03.03.2011 – V R 23/10, BStBl II 2012 S. 74, sowie Abschnitte 2.10, 2.11,
15.2b Abs. 3a und 15.19)“.
11. Nach Abschnitt 15.12 Abs. 1 Satz 5 Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt:
„4.
1Erbringt ein Unternehmer Leistungen aus seinem Unternehmen für den Bereich der
eigenen nichtwirtschaftlichen Tätigkeit i. e. S., sind diese Umsätze nicht steuerbar.
2Dies gilt sowohl für unentgeltliche Leistungen (vgl. Abschnitt 3.3 Abs. 1), als auch für
entgeltliche (vgl. BFH-Urteil vom 29.08.2024 – V R 14/24 (V R 20/22, V R 40/19), BStBl II
2026 S. xxx). 3Daher besteht mangels Bezugs für die wirtschaftliche Tätigkeit kein
Recht auf Vorsteuerabzug aus entsprechenden Eingangsleistungen. 4Wenn ein
Vorsteuerabzug nach den Absätzen 2 bis 2b möglich gewesen ist, ist dessen
Berichtigung nach § 15a UStG unter Beachtung der Bagatellgrenzen des § 44 UStDV zu
prüfen (vgl. Abschnitt 15a.2 Abs. 2 Satz 3 Nr. 9). 5Hinsichtlich umsatzsteuerlicher
Organschaften vgl. Abschnitt 2.8 Abs. 3b.“
12. In Abschnitt 15.15 Abs. 1 Beispiel 1 Buchstabe a Zu a) Satz 2 wird der Klammerzusatz wie
folgt gefasst:
„(Abschnitt 15.2b Abs. 3a)“.
13. Abschnitt 15.19 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) 1Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist zwischen der Betätigung im
Unternehmen und der nichtunternehmerischen Tätigkeit (unternehmensfremde
(private) und insbesondere nichtwirtschaftliche Tätigkeit i. e. S., vgl. Abschnitt 2.3
Abs. 1a) zu unterscheiden (vgl. BFH-Urteil vom 03.07.2008 – V R 51/06, BStBl II 2009
Seite 13 von 18
S. 213). 2Abziehbar sind Vorsteuerbeträge für Umsätze, die für den unternehmerischen
Bereich
bezogen
werden
(z. B.
Lieferungen
von
Büromaterial
für
die
Versorgungsbetriebe einer Stadtgemeinde) und in diesem Bereich nicht der Ausführung
von Umsätzen dienen, die nach § 15 Abs. 2 und 3 UStG den Vorsteuerabzug ausschließen
(Abschnitte 15.12 bis 15.15). 3Wenn eine juristische Person des öffentlichen Rechts
einen einheitlichen Gegenstand auch für unternehmensfremde (private) Zwecke
bezieht, kann sie diesen nach den allgemeinen Regeln (Abschnitt 15.2c) auch insoweit
ihrem Unternehmen zuordnen. 4Werden dem Unternehmen zugeordnete Gegenstände
später für unternehmensfremde (private) Zwecke entnommen oder verwendet (vgl.
Abschnitt 3.2 bis 3.4), liegt eine unentgeltliche Wertabgabe vor. 5Die Einschränkung des
Vorsteuerabzugs bei Repräsentationsaufwendungen nach § 15 Abs. 1a UStG (vgl.
Abschnitt 15.6) gilt auch für juristische Personen des öffentlichen Rechts.“
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„1Der Vorsteuerabzug ist ausgeschlossen, wenn die Eingangsleistung für die
nichtwirtschaftliche Tätigkeit i. e. S. (z. B. eine hoheitliche Tätigkeit) bezogen
worden ist (z. B. Lieferungen von Büromaschinen für die öffentliche Verwaltung
einer Stadtgemeinde, vgl. auch Abschnitt 15.2b Abs. 2 und 3a).“
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„2Eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit i. e. S. liegt auch vor, wenn eine juristische
Person
des
öffentlichen
Rechts
eine
unentgeltliche
Nutzung
ihrer
unternehmerischen Einrichtungen zulässt.“
cc) Der bisherige Satz 2 wird neuer Satz 3 und wie folgt gefasst:
„3Werden zunächst nur der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit i. e. S. dienende
Gegenstände später in den unternehmerischen Bereich überführt oder dort
verwendet, ist ein nachträglicher Vorsteuerabzug nicht zulässig.“
dd) Der bisherige Satz 3 wird gestrichen.
ee) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„4Eine Gemeinde kann keine Vorsteuern aus Herstellung und Unterhalt von
Einrichtungen geltend machen, die zwar durch die Gemeinde als Teil der
öffentlichen Kureinrichtungen/des Fremdenverkehrs vorgehalten werden, jedoch
nach den landesrechtlichen Regelungen (z. B. Straßen- und Wegerecht) durch
öffentlich-rechtliche Widmung als dem Gemeingebrauch zugänglich anzusehen
bzw. einer solchen Widmung zuzuführen sind, selbst wenn die Gemeinde im
Rahmen eines Kurbetriebes unternehmerisch tätig ist (vgl. BFH-Urteil vom
26.04.1990 – V R 166/84, BStBl II S. 799).“
Seite 14 von 18
ff) Nach Satz 6 wird folgender Satz 7 angefügt:
„7Wenn sich allerdings eine Einrichtung und die unternehmerische Tätigkeit
gegenseitig bedingen, kann im Einzelfall ausnahmsweise der Vorsteuerabzug
auch bei einer öffentlich-rechtlichen Widmung möglich sein.“
c)
Die Zwischenüberschrift vor Absatz 3 und Absatz 3 werden wie folgt gefasst:
„Leistungsbezug für den unternehmerischen Bereich und die nicht-
wirtschaftliche Tätigkeit i. e. S.
(3) 1Wird ein
Umsatz
sowohl für
das Unternehmen
als auch
für
die
nichtwirtschaftliche Tätigkeit i. e. S. der juristischen Person des öffentlichen Rechts
bezogen (teil