VORSTEUERABZUG UND UNENTGELTLICHE WERTABGABE; ÄNDERUNG DES NUTZUNGSVERHÄLTNISSES ZWISCHEN UNTERNEHMERISCHEM BEREICH UND NICHTWIRTSCHAFTLICHER TÄTIGKEIT I. E. S.

Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin

Nur per E-Mail

Oberste Finanzbehörden

der Länder

Wilhelmstraße 97

10117 Berlin

Tel. +49 30 18 682-0

poststelle@bmf.bund.de

www.bundesfinanzministerium.de

1. April 2026

-E-Mail Verteiler U 1-

-E-Mail Verteiler U 2-

Vorsteuerabzug und unentgeltliche Wertabgabe;

Änderung des Nutzungsverhältnisses zwischen unternehmerischem Bereich und

nichtwirtschaftlicher Tätigkeit i. e. S.

GZ: III C 2 - S 7316/00022/007/023

DOK: COO.7005.100.2.14510223

Seite 1 von 17

(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)

Inhaltsverzeichnis

I.

Leistungsbezug für unternehmerische und nichtunternehmerische Zwecke .............................1

II.

Änderung des Nutzungsverhältnisses zwischen unternehmerischem Bereich und

nichtwirtschaftlicher Tätigkeit i. e. S. .................................................................................................................2

III.

Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses ..............................................................................4

Anwendungsregelung ............................................................................................................................................................ 17

Schlussbestimmungen ........................................................................................................................................................... 18

I.

Leistungsbezug für unternehmerische und nichtunternehmerische Zwecke

1

Für den Vorsteuerabzug aus einer Leistung ist zwischen deren Verwendung für den unternehme-

rischen Bereich (Unternehmen) und für die nichtunternehmerischen Tätigkeiten zu unterschei-

den. Letztere umfassen die nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten i. e. S. und die unternehmensfrem-

den (privaten) Tätigkeiten (vgl. Abschnitt 2.3 Abs. 1a UStAE).

2

Ein Unternehmer kann einen einheitlichen Gegenstand, den er teilweise unternehmerisch und

teilweise unternehmensfremd (privat) verwendet, insgesamt seiner unternehmerischen Tätigkeit

zuordnen und – unter den übrigen Voraussetzungen – einen vollen Vorsteuerabzug aus der An-

schaffung des einheitlichen Gegenstandes in Anspruch nehmen. In diesem Fall sind für die spä-

tere unternehmensfremde (private) Nutzung die Voraussetzungen einer unentgeltlichen Wertab-

gabe nach § 3 Abs. 1b und 9a UStG zu prüfen (vgl. auch Abschnitte 3.2 bis 3.4 UStAE).

Seite 2 von 18

3

Dagegen hat der Unternehmer bei einem einheitlichen Gegenstand, der sowohl für unternehme-

rische als auch für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten i. e. S. verwendet wird, kein Wahlrecht zur

vollständigen Zuordnung zum Unternehmen, vielmehr besteht ein Aufteilungsgebot (Ab-

schnitt 15.2c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a UStAE). Eine Berechtigung zum Vorsteuerabzug be-

steht dann nur im Umfang der beabsichtigten Verwendung für die unternehmerische Tätigkeit

(vgl. BFH-Urteil vom 3. März 2011 – V R 23/10, BStBl II 2012 S. 74).

4

Lieferungen vertretbarer Sachen, die keine einheitlichen Gegenstände sind, und sonstige Leis-

tungen, die sowohl für unternehmerische als auch für nichtunternehmerische Tätigkeiten bezo-

gen werden, sind immer entsprechend der beabsichtigten Verwendung aufzuteilen (vgl. Ab-

schnitt 15.2c Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStAE).

II.

Änderung des Nutzungsverhältnisses zwischen unternehmerischem Bereich und nicht-

wirtschaftlicher Tätigkeit i. e. S.

5

Bislang ging die Verwaltung davon aus, dass bei einer späteren Minderung des Nutzungsanteils

eines einheitlichen Gegenstandes für den unternehmerischen Bereich und einer damit einherge-

henden Erhöhung des Nutzungsanteils für die nichtwirtschaftliche Tätigkeit i. e. S. – wie bei ei-

ner Verwendung für unternehmensfremde (private) Tätigkeiten – die Voraussetzungen einer un-

entgeltlichen Wertabgabe nach § 3 Abs. 1b und 9a UStG zu prüfen sind.

6

Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird diese Verwaltungsauffas-

sung aufgrund der Entwicklung der Rechtsprechung aufgegeben und es gilt Folgendes:

7

Das Nutzungsverhältnis eines Wirtschaftsguts im Zeitpunkt des Leistungsbezugs ist grundsätz-

lich maßgebend für das sich aus der Rechtsprechung ergebende Aufteilungsgebot hinsichtlich

der Vorsteuer (siehe Rn. 3). Ändert sich später die Verwendung zwischen dem unternehmeri-

schen Bereich und der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit i. e. S. (Nutzungsverhältnis), liegt somit

eine Änderung der Verhältnisse vor, die – unter den übrigen Voraussetzungen – eine Vorsteuer-

berichtigung im Sinne von § 15a UStG erforderlich machen kann.

8

Erhöht sich später die Nutzung für die nichtwirtschaftliche Tätigkeit i. e. S., ist eine Vorsteuerbe-

richtigung nach § 15a UStG unter Beachtung des § 44 UStDV zu Lasten des Unternehmers zu

prüfen. Eine unentgeltliche Wertabgabe liegt insoweit nicht vor.

9

Erhöht sich später die Nutzung für den unternehmerischen Bereich, gilt Folgendes: Soweit die

erstmalige Nutzung für die nichtwirtschaftliche Tätigkeit i. e. S. von vornherein nur vorüberge-

hend geplant ist, kann der Leistungsbezug dennoch für das Unternehmen erfolgt sein (vgl. Ab-

schnitte 15.2b Abs. 3 und 15.2c Abs. 13 UStAE). Ansonsten kann eine Vorsteuerberichtigung zu

Gunsten des Unternehmers – mangels Zuordnungsrechts des bislang für die nichtwirtschaftliche

Seite 3 von 18

Tätigkeit i. e. S. genutzten Teils zum Unternehmen – nur im Rahmen einer Billigkeitsregelung

erfolgen (vgl. hierzu Abschnitt 15a.1 Abs. 7 UStAE).

10

Bei der Entscheidung, ob und ggf. inwieweit bei einer teilweisen Verwendung für eine nichtwirt-

schaftliche Tätigkeit i. e. S. ein Bezug für das Unternehmen (vgl. auch Abschnitt 15.2b Abs. 2

UStAE) vorliegt, sind die Grundsätze des Handelns als Unternehmer (Abschnitt 15.2c Abs. 14

bis 17 UStAE) und der Verwendungsabsicht bei Ausschlussumsätzen (Abschnitt 15.12 Abs. 2

bis 2b UStAE) entsprechend anzuwenden. Ist danach eine Vorsteueraufteilung vorzunehmen,

sind die Grundsätze des § 15 Abs. 4 UStG (vgl. dazu Abschnitte 15.16 und 15.17 UStAE) analog an-

zuwenden (vgl. BFH-Urteil vom 03. März 2011 – V R 23/10, a. a. O.).

11

Die Leistung eines Unternehmers, die er aus seinem unternehmerischen Bereich an den Bereich

seiner nichtwirtschaftlichen Tätigkeit i. e. S. erbringt, ist nicht steuerbar. Dies gilt sowohl für un-

entgeltliche Leistungen (vgl. Rn. 8), als auch für entgeltliche (vgl. BFH-Urteil vom 29. August 2024

– V R 14/24 (V R 20/22, V R 40/19), BStBl II 2026 S. xxx). Daher besteht in Zusammenhang mit

dieser Leistung – mangels Verwendung für eine wirtschaftliche Tätigkeit – kein Recht auf Vor-

steuerabzug. Steht die Verwendung für eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit i. e. S. bereits zum

Zeitpunkt des Leistungsbezuges fest, liegt schon kein Bezug „für sein Unternehmen“ vor (§ 15

Abs. 1 Satz 1 UStG, siehe auch Rn. 3, 4 und 10). War ursprünglich eine Verwendung für das Unter-

nehmen beabsichtigt (zum Nachweis vgl. Abschnitt 15.12 Abs. 2a Sätze 1 bis 8 UStAE), die später

aber tatsächlich für eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit i. e. S. erfolgt, bleibt zwar der ursprüngli-

che Vorsteuerabzug bestehen (vgl. auch Abschnitt 15.12 Abs. 2a Satz 9 ff. UStAE), jedoch ist eine

Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG unter Beachtung des § 44 UStDV zu prüfen.

12

Entgegen Rn. 65 des BMF-Schreibens vom 22. Mai 2023, BStBl I S. 803, ist im Fall einer Leistung

aus dem unternehmerischen an den nichtunternehmerischen (hoheitlichen) Bereich derselben

Gebietskörperschaft keine unentgeltliche Wertabgabe zu prüfen, sondern nach der vorangegan-

genen Rn. die Berechtigung zum Vorsteuerabzug bzw. dessen Berichtigung nach § 15a UStG.

13

Auch die Personalgestellung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts aus einem Betrieb

gewerblicher Art an den eigenen Hoheitsbereich stellt – abweichend von der bisher in Ab-

schnitt 2.11 Abs. 15 Beispiel 8 UStAE in der am 31. März 2026 gültigen Fassung vertretenen Ver-

waltungsauffassung – unabhängig von einer vorgenommenen Trennung der Tätigkeitsbereiche

keine unentgeltliche Wertabgabe im Sinne von § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG dar. Im Zusammenhang

mit der Personalgestellung anfallende Vorsteuern sind mangels Bezugs zur Erbringung entgeltli-

cher Leistungen für den unternehmerischen Bereich nicht abziehbar.

14

Daneben kann ein Unternehmer, der u. a. eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit i. e. S. ausübt, einen

einheitlichen Gegenstand auch teilunternehmerisch – für das Unternehmen und für

Seite 4 von 18

unternehmensfremde (private) Tätigkeiten – beziehen und nutzen. In diesen Fällen gelten keine

Besonderheiten gegenüber anderen Unternehmern, d. h. der Unternehmer kann einen solchen

Gegenstand (nur) im Umfang der unternehmerischen und der unternehmensfremden (privaten)

Nutzung seinem Unternehmen zuordnen, unter den übrigen Voraussetzungen einen entspre-

chenden Vorsteuerabzug vornehmen und die unternehmensfremde Nutzung im Rahmen einer

unentgeltlichen Wertabgabe versteuern.

III. Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

15

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt

durch das BMF-Schreiben vom 31. März 2026 – III C 3 - S 7140/00020/001/069

(COO.7005.100.4.14518579), BStBl I S. xxx, geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.

Abschnitt 2.5 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 9 Satz 3 wird der erste Klammerzusatz wie folgt gefasst:

„(vgl. Abschnitt 15.2b Abs. 3a)“.

b)

Absatz 10 Satz 5 wird wie folgt gefasst:

„5Erhöht sich der dezentrale Stromverbrauch für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten i. e. S.,

sind für die Erhöhung die Voraussetzungen des § 15a UStG unter Beachtung der

Bagatellgrenzen des § 44 UStDV zu prüfen (vgl. Abschnitte 3.4 Abs. 2 und 15a.2 Abs. 2

Satz 3 Nr. 9).“

2.

Abschnitt 2.10 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) 1Für Gegenstände, die zunächst nur im unternehmerischen Bereich verwendet

worden sind, später aber dauerhaft oder zeitweise für die nichtwirtschaftliche Tätigkeit

i. e. S. genutzt werden, ist eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG unter Beachtung

der Bagatellgrenzen des § 44 UStDV zu prüfen (vgl. Abschnitt 15a.2 Abs. 2 Satz 3 Nr. 9).

2Eine unternehmensfremde (private) Verwendung unterliegt dagegen nach § 3 Abs. 9a

Nr. 1 UStG der Umsatzsteuer. 3Zur Abgrenzung zwischen unternehmensfremder

(privater) Tätigkeit und nichtwirtschaftlicher Tätigkeit i. e. S. siehe Abschnitt 2.3

Abs. 1a. 4Eine spätere Überführung eines Gegenstandes aus dem unternehmerischen

Bereich

in

den

unternehmensfremden

(privaten)

Bereich

beeinflusst

den

ursprünglichen Vorsteuerabzug nicht; sie ist eine steuerbare Wertabgabe nach § 3 Abs. 1b

Satz 1 Nr. 1 UStG.“

Seite 5 von 18

b)

Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:

„(vgl. BFH-Urteil vom 03.03.2011 – V R 23/10, BStBl II 2012 S. 74, und

Abschnitt 15.2b Abs. 3a)“.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„2Hinsichtlich der Änderung des Nutzungsumfangs vgl. Abschnitte 3.3, 3.4, 15a.1

Abs. 7 und 15a.2 Abs. 2 Satz 3 Nr. 9.“

c)

Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 7 wird wie folgt gefasst:

„7Werden in diese Aufteilung Vorsteuerbeträge einbezogen, die durch die

Anschaffung, die Herstellung, den innergemeinschaftlichen Erwerb oder die Einfuhr

einheitlicher Gegenstände, ausgenommen Fahrzeuge im Sinne des § 1b Abs. 2 UStG,

angefallen sind, z. B. durch den Ankauf eines für den unternehmerischen und den

nichtunternehmerischen Bereich bestimmten Computers, braucht der Anteil der

unternehmensfremden (privaten) Verwendung des Gegenstands nicht als

unentgeltliche Wertabgabe im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG versteuert zu

werden.“

bb) Sätze 9 und 10 werden wie folgt gefasst:

„9Bei einer nachträglichen Erhöhung des Anteils der unternehmensfremden

(privaten) Verwendung des Gegenstands ist nur der entsprechende Erhöhungsanteil

als unentgeltliche Wertabgabe zu versteuern (vgl. Abschnitt 3.4 Abs. 2 Satz 4); bei

einer nachträglichen Erhöhung des Anteils der Verwendung des Gegenstands für

den nichtwirtschaftlichen Bereich i. e. S. sind die Voraussetzungen einer

Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG unter Beachtung der Bagatellgrenzen des

§ 44 UStDV zu prüfen.

10Die Versteuerung der Überführung eines solchen

Gegenstands aus dem Unternehmen in den unternehmensfremden (privaten)

Bereich als unentgeltliche Wertabgabe (§ 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG) bleibt

unberührt.“

d)

In Absatz 10 Beispiel 2 Satz 12 wird der erste Klammerzusatz wie folgt gefasst:

„(vgl. Abschnitt 15.2b Abs. 3a)“.

Seite 6 von 18

3.

Abschnitt 2.11 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 7 Satz 7 wird gestrichen.

b)

In Absatz 11 Satz 2 wird das Wort „nichtunternehmerische“ durch die Wörter

„unternehmensfremde (private)“ ersetzt.

c)

Absatz 15 Beispiel 8 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„2Die Überlassung des Personals ist keine steuerbare Wertabgabe im Sinne von § 3 Abs. 9a

Nr. 2 UStG; mit der Personalüberlassung zusammenhängende Vorsteuerbeträge sind

mangels Bezugs für die wirtschaftliche Tätigkeit nicht abziehbar (vgl. Abschnitte 15.2b

Abs. 2 und 15.12 Abs. 1).“

d)

Absatz 18 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:

„(vgl. Abschnitt 15.2b Abs. 3a)“.

bb) Sätze 5 bis 7 werden gestrichen.

4.

Nach Abschnitt 3.2 Abs. 1 Satz 4 werden folgende Sätze 5 bis 7 angefügt:

„5Unentgeltliche Wertabgaben nach § 3 Abs. 1b und 9a UStG liegen nur vor, wenn die

Leistungen aus dem unternehmerischen Bereich in den unternehmensfremden (privaten)

Bereich erbracht werden. 6Bei Leistungen an den eigenen nichtwirtschaftlichen Bereich

i. e. S. liegen keine unentgeltlichen Wertabgaben vor (vgl. Abschnitt 15.2b Abs. 3a). 7Zur

Abgrenzung

zwischen

unternehmensfremdem

(privatem)

Bereich

und

nichtwirtschaftlichem Bereich i. e. S. siehe Abschnitt 2.3 Abs. 1a.“

5.

Abschnitt 3.3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)

In Satz 4 wird hinter dem Wort „unternehmensfremde“ der Klammerzusatz „(private)“

eingefügt.

b)

In Satz 5 wird hinter das Wort „unternehmensfremd“ der Klammerzusatz „(privat)“ ein-

gefügt.

Seite 7 von 18

c)

Nach Satz 8 wird folgender Satz 9 angefügt:

„9Ändert sich das Nutzungsverhältnis eines sowohl für das Unternehmen als auch für

nichtwirtschaftliche Tätigkeiten i. e. S. genutzten einheitlichen Gegenstandes, liegt

auch bei einer Erhöhung der Nutzung für die nichtwirtschaftliche Tätigkeit i. e. S.

insoweit keine unentgeltliche Wertabgabe vor; vielmehr sind die Voraussetzungen

einer Vorsteuerberichtigung im Sinne von § 15a UStG unter Beachtung der

Bagatellgrenzen des § 44 UStDV zu prüfen (vgl. auch Abschnitte 15.2b Abs. 3a und 15a.2

Abs. 2 Satz 3 Nr. 9).“

6.

Abschnitt 3.4 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird die Angabe „Abschnitt 15.2b Abs. 2“ durch die Angabe

„Abschnitt 15.2c Abs. 2“ ersetzt.

bb) Sätze 3 bis 5 werden wie folgt gefasst:

„3Wird ein dem Unternehmen zugeordneter Gegenstand, bei dem kein Recht zum

Vorsteuerabzug bestand (z. B. ein von einer Privatperson erworbener Computer), für

unternehmensfremde (private) Zwecke genutzt, liegt keine unentgeltliche

Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG vor. 4Ändern sich bei einem dem

unternehmerischen Bereich zugeordneten Gegenstand die Verhältnisse für den

Vorsteuerabzug durch Erhöhung der Nutzung für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten

i. e. S., ist keine unentgeltliche Wertabgabe zu versteuern; vielmehr sind die

Voraussetzungen einer Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG unter Beachtung

der Bagatellgrenzen des § 44 UStDV zu prüfen. 5Ändern sich die Verhältnisse durch

Erhöhung

der

Nutzung

für

unternehmerische

Tätigkeiten,

kann

aus

Billigkeitsgründen eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG erfolgen (vgl.

Abschnitt 15a.1 Abs. 7).“

b)

Absatz 5a wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird nach dem Wort „unternehmensfremden“ der Klammerzusatz

„(privaten)“ eingefügt.

bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„3Wird das Grundstück nicht für unternehmensfremde (private), sondern für

nichtwirtschaftliche Tätigkeiten i. e. S. verwendet (z. B. für ideelle Zwecke eines

Vereins, vgl. Abschnitt 2.3 Abs. 1a), ist insoweit eine Zuordnung zum Unternehmen

und damit ein Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 UStG nicht möglich (vgl. BFH-Urteil

vom 03.03.2011 – V R 23/10, BStBl II 2012 S. 74, und Abschnitt 15.2c Abs. 2).“

Seite 8 von 18

cc) Sätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:

„4Erhöht

sich

später

der

Anteil

der

Nutzung

des

Grundstücks

für

nichtwirtschaftliche Tätigkeiten i. e. S., ist eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a

UStG unter Beachtung der Bagatellgrenzen des § 44 UStDV zu prüfen; eine

Wertabgabenbesteuerung nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG scheidet hingegen aus.

5Erhöht sich später der Anteil der Nutzung des Grundstücks für die

unternehmerische Tätigkeit, kann der Unternehmer aus Billigkeitsgründen eine

Berichtigung entsprechend § 15a Abs. 1 UStG vornehmen (vgl. Abschnitt 15a.1

Abs. 7).“

c)

Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„1Überlässt eine Gemeinde eine Mehrzweckhalle unentgeltlich an Schulen, Vereine

usw., handelt es sich um eine Nutzung für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten i. e. S.

(vgl. Abschnitt 2.3 Abs. 1a); insoweit ist eine Zuordnung der Halle zum Unternehmen

und damit ein Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 UStG nicht möglich (vgl. Absatz 5a

Satz 3 sowie Abschnitt 15.2c Abs. 2) und dementsprechend keine unentgeltliche

Wertabgabe zu besteuern.“

bb) In Satz 5 wird das Wort „Parkhausunternehmen“ durch das Wort „Unternehmen“

ersetzt.

7.

In Abschnitt 12.9 Abs. 1 Satz 6 wird das Wort „nichtunternehmerischen“ durch die Wörter

„unternehmensfremden (privaten)“ ersetzt.

8.

Abschnitt 15.2b wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 5 Nummer 2 Satz 1 wird hinter den Wörtern „nicht dem

Anwendungsbereich der Umsatzsteuer unterliegt“ der Klammerzusatz

„(nichtwirtschaftliche Tätigkeit i. e. S., vgl. Abschnitt 2.3 Abs. 1a)“ eingefügt.

bb) Sätze 8 bis 11 werden gestrichen.

b)

Das Schaubild nach Absatz 2 wird gestrichen.

Seite 9 von 18

c)

Nach Absatz 3 wird die Zwischenüberschrift „Teilunternehmerische

Verwendung einer bezogenen Leistung“ und folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) 1Bei Verwendung einer Eingangsleistung sowohl für unternehmerische als

auch für nichtunternehmerische Zwecke (teilunternehmerische Verwendung) ist für

den Vorsteuerabzug wie folgt zu unterscheiden (vgl. auch Abschnitt 15.2c Abs. 2 und

BFH-Urteile vom 06.05.2010 – V R 29/09, BStBl II S. 885, und vom 03.03.2011 –

V R 23/10, BStBl II 2012 S. 74):

1.

1Besteht

die

nichtunternehmerische

Verwendung

eines

einheitlichen

Gegenstandes in einer Nutzung für eine unternehmensfremde (private) Tätigkeit,

ist eine weitergehende Zuordnung zum Unternehmen und damit ein weiterer

Vorsteuerabzug möglich. 2In diesem Fall sind für die spätere unternehmensfremde

(private) Verwendung die Voraussetzungen einer unentgeltlichen Wertabgabe

nach § 3 Abs. 1b und 9a UStG zu prüfen (vgl. Abschnitte 3.3 und 3.4).

2.

1Besteht

die

nichtunternehmerische

Verwendung

eines

einheitlichen

Gegenstandes in einer Nutzung für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten i. e. S., ist

keine über die unternehmerische Nutzung hinausgehende Zuordnung zum

Unternehmen und damit insoweit kein Vorsteuerabzug möglich. 2Die spätere

Nutzung des Gegenstandes für die nichtwirtschaftliche Tätigkeit i. e. S. stellt dann

keine

unentgeltliche

Wertabgabe

dar.

3Bei

einer

Änderung

der

Nutzungsverhältnisse sind die Voraussetzungen des § 15a UStG unter Beachtung

der Bagatellgrenzen des § 44 UStDV zu prüfen (vgl. Abschnitt 15a.1 Abs. 6 und 7).

3.

1Vorsteuern aus teilunternehmerisch verwendeten sonstigen Leistungen und

Lieferungen vertretbarer Sachen, die keine einheitlichen Gegenstände sind, sind

immer entsprechend der beabsichtigten Verwendung aufzuteilen. 2Dabei spielt es

keine Rolle, ob es sich bei der nichtunternehmerischen Tätigkeit um eine

unternehmensfremde (private) Tätigkeit oder eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit

i. e. S. handelt.

2Zum Unterschied zwischen einer nichtwirtschaftlichen Tätigkeit i. e. S. und einer

unternehmensfremden (privaten) Tätigkeit siehe Abschnitt 2.3 Abs. 1a. 3Bei der

Entscheidung, ob und ggf. inwieweit bei einer teilweisen Verwendung für eine

nichtwirtschaftliche Tätigkeit i. e. S. ein Bezug für das Unternehmen vorliegt (vgl. auch

Absatz 2), sind die Grundsätze eines Handelns als Unternehmer (Abschnitt 15.2c

Abs. 14 bis 17) und der Verwendungsabsicht bei Ausschlussumsätzen (Abschnitt 15.12

Abs. 2 bis 2b) entsprechend anzuwenden. 4Ist danach eine Vorsteueraufteilung

vorzunehmen, sind die Grundsätze des § 15 Abs. 4 UStG (vgl. dazu Abschnitte 15.16

und 15.17) analog anzuwenden (vgl. BFH-Urteil vom 03.03.2011 – V R 23/10, a. a. O.).

5Zum Vorsteuerabzug bei nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten i. e. S. siehe auch

Abschnitt 15.19

(zu

juristischen

Personen

des

öffentlichen

Rechts)

sowie

Abschnitte 15.21 und 15.22 (zum Zusammenhang mit der Ausgabe, dem Halten oder

Veräußern von gesellschaftsrechtlichen Anteilen).“

d)

Nach Absatz 3a wird folgendes Schaubild eingefügt:

Einheitlicher Gegenstand wird verwendet

ausschließlich

unternehmerisch oder nichtunternehmerisch

teilunternehmerisch

(sowohl unternehmerisch als auch nichtunternehmerisch)

unternehmerisch

nichtunternehme­

risch

unternehmerisch und nichtwirtschaftlich i. e. S.

unternehmerisch

und unternehmensfremd (privat)

voller Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1

UStG

kein Vorsteuerab­

zug nach § 15

Abs. 1 UStG

Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 UStG, soweit unter­

nehmerische Verwendung;

keine Wertabgabenbesteuerung

Zuordnungswahlrecht: wenn voller Vor­

steuerabzug nach § 15 Abs. 1 UStG, dann

Wertabgabenbesteuerung (ausgenommen

Fälle des § 15 Abs. 1b UStG)

spätere nichtunternehmerische Verwendung

spätere unterneh­

merische Verwen­

dung

Änderung des Verhältnisses unternehmerisch/

nichtwirtschaftlich i. e. S

Änderung des Verhältnisses unternehme­

risch/ unternehmensfremd (privat)

mehr unterneh­

mensfremd (privat)

mehr nichtwirt­

schaftlich i. e. S

mehr unternehme­

risch

mehr nichtwirtschaftlich

i. e. S.

mehr unternehmerisch

mehr unterneh­

mensfremd (privat)

mehr unternehme­

risch

unentgeltliche

Wertabgabe

keine unentgeltli­

che Wertabgabe

keine Einlageent­

steuerung

keine unentgeltliche

Wertabgabe

keine Einlageentsteue­

rung, aber

unentgeltliche

Wertabgabe

keine Einlage­

entsteuerung

keine Berichtigung

nach § 15a UStG

Berichtigung nach

§ 15a UStG

keine Berichtigung

nach § 15a UStG

Berichtigung nach § 15a

UStG

Berichtigung nach § 15a

UStG aus Billigkeits­

gründen

keine

Berichtigung nach

§ 15a UStG

keine

Berichtigung

nach § 15a UStG

Seite 11 von 18

9.

Abschnitt 15.2c wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt geändert:

aaa) In Satz 1 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:

„(vgl. Abschnitt 2.3 Abs. 1a)“.

bbb) In Satz 2 zweiter Spiegelstrich wird das Komma nach dem Wort „belassen“

gestrichen.

bb) In Satz 6 werden die Wörter „nicht unternehmerische“ durch die Wörter

„unternehmensfremde (private)“ ersetzt.

b)

In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „unternehmensfremden“ durch das Wort

„nichtunternehmerischen“ ersetzt.

c)

Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„3Die abziehbaren Vorsteuerbeträge sind in analoger Anwendung von § 15 Abs. 4

UStG zu ermitteln, vgl. hierzu Abschnitt 15.17.“

bb) In Satz 4 wird im ersten Klammerzusatz vor dem Wort „Wohnräumen“ das Wort

„selbstgenutzten“ eingefügt.

d)

Absatz 13 Beispiel wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„1Verein V lässt eine Mehrzweckhalle schlüsselfertig errichten (Fertigstellung und

Abnahme am 01.01.01; Herstellungskosten 300.000 € zzgl. 57.000 € Umsatzsteuer).“

Seite 12 von 18

bb) Satz 5 wird wie folgt gefasst:

„5Die Mehrzweckhalle ist deshalb zu 50 % dem Unternehmen zuzuordnen und die

Vorsteuern aus der Errichtung der Mehrzweckhalle sind daher zu 50 % (28.500 €)

abzugsfähig.“

cc) Satz 7 wird wie folgt gefasst:

„7Die

vorübergehende

nichtwirtschaftliche

Verwendung

i. e. S.

des

dem

Unternehmen zugeordneten Gebäudeanteils im Zeitraum 01.01.01 bis 01.12.01

unterliegt einer Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG in Höhe von 2.612 €

zuungunsten des V (28.500 € Vorsteuern x 1/10 Berichtigungsbetrag nach § 15a

Abs. 1 UStG x 11/12) (Abschnitte 3.4 Abs. 5a Satz 4 und 15a.2 Abs. 2 Satz 3 Nr. 9).“

10. In Abschnitt 15.6a Abs. 1 Satz 4 wird der zweite Klammerzusatz wie folgt gefasst:

„(vgl. BFH-Urteil vom 03.03.2011 – V R 23/10, BStBl II 2012 S. 74, sowie Abschnitte 2.10, 2.11,

15.2b Abs. 3a und 15.19)“.

11. Nach Abschnitt 15.12 Abs. 1 Satz 5 Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt:

„4.

1Erbringt ein Unternehmer Leistungen aus seinem Unternehmen für den Bereich der

eigenen nichtwirtschaftlichen Tätigkeit i. e. S., sind diese Umsätze nicht steuerbar.

2Dies gilt sowohl für unentgeltliche Leistungen (vgl. Abschnitt 3.3 Abs. 1), als auch für

entgeltliche (vgl. BFH-Urteil vom 29.08.2024 – V R 14/24 (V R 20/22, V R 40/19), BStBl II

2026 S. xxx). 3Daher besteht mangels Bezugs für die wirtschaftliche Tätigkeit kein

Recht auf Vorsteuerabzug aus entsprechenden Eingangsleistungen. 4Wenn ein

Vorsteuerabzug nach den Absätzen 2 bis 2b möglich gewesen ist, ist dessen

Berichtigung nach § 15a UStG unter Beachtung der Bagatellgrenzen des § 44 UStDV zu

prüfen (vgl. Abschnitt 15a.2 Abs. 2 Satz 3 Nr. 9). 5Hinsichtlich umsatzsteuerlicher

Organschaften vgl. Abschnitt 2.8 Abs. 3b.“

12. In Abschnitt 15.15 Abs. 1 Beispiel 1 Buchstabe a Zu a) Satz 2 wird der Klammerzusatz wie

folgt gefasst:

„(Abschnitt 15.2b Abs. 3a)“.

13. Abschnitt 15.19 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) 1Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist zwischen der Betätigung im

Unternehmen und der nichtunternehmerischen Tätigkeit (unternehmensfremde

(private) und insbesondere nichtwirtschaftliche Tätigkeit i. e. S., vgl. Abschnitt 2.3

Abs. 1a) zu unterscheiden (vgl. BFH-Urteil vom 03.07.2008 – V R 51/06, BStBl II 2009

Seite 13 von 18

S. 213). 2Abziehbar sind Vorsteuerbeträge für Umsätze, die für den unternehmerischen

Bereich

bezogen

werden

(z. B.

Lieferungen

von

Büromaterial

für

die

Versorgungsbetriebe einer Stadtgemeinde) und in diesem Bereich nicht der Ausführung

von Umsätzen dienen, die nach § 15 Abs. 2 und 3 UStG den Vorsteuerabzug ausschließen

(Abschnitte 15.12 bis 15.15). 3Wenn eine juristische Person des öffentlichen Rechts

einen einheitlichen Gegenstand auch für unternehmensfremde (private) Zwecke

bezieht, kann sie diesen nach den allgemeinen Regeln (Abschnitt 15.2c) auch insoweit

ihrem Unternehmen zuordnen. 4Werden dem Unternehmen zugeordnete Gegenstände

später für unternehmensfremde (private) Zwecke entnommen oder verwendet (vgl.

Abschnitt 3.2 bis 3.4), liegt eine unentgeltliche Wertabgabe vor. 5Die Einschränkung des

Vorsteuerabzugs bei Repräsentationsaufwendungen nach § 15 Abs. 1a UStG (vgl.

Abschnitt 15.6) gilt auch für juristische Personen des öffentlichen Rechts.“

b)

Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„1Der Vorsteuerabzug ist ausgeschlossen, wenn die Eingangsleistung für die

nichtwirtschaftliche Tätigkeit i. e. S. (z. B. eine hoheitliche Tätigkeit) bezogen

worden ist (z. B. Lieferungen von Büromaschinen für die öffentliche Verwaltung

einer Stadtgemeinde, vgl. auch Abschnitt 15.2b Abs. 2 und 3a).“

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

„2Eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit i. e. S. liegt auch vor, wenn eine juristische

Person

des

öffentlichen

Rechts

eine

unentgeltliche

Nutzung

ihrer

unternehmerischen Einrichtungen zulässt.“

cc) Der bisherige Satz 2 wird neuer Satz 3 und wie folgt gefasst:

„3Werden zunächst nur der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit i. e. S. dienende

Gegenstände später in den unternehmerischen Bereich überführt oder dort

verwendet, ist ein nachträglicher Vorsteuerabzug nicht zulässig.“

dd) Der bisherige Satz 3 wird gestrichen.

ee) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„4Eine Gemeinde kann keine Vorsteuern aus Herstellung und Unterhalt von

Einrichtungen geltend machen, die zwar durch die Gemeinde als Teil der

öffentlichen Kureinrichtungen/des Fremdenverkehrs vorgehalten werden, jedoch

nach den landesrechtlichen Regelungen (z. B. Straßen- und Wegerecht) durch

öffentlich-rechtliche Widmung als dem Gemeingebrauch zugänglich anzusehen

bzw. einer solchen Widmung zuzuführen sind, selbst wenn die Gemeinde im

Rahmen eines Kurbetriebes unternehmerisch tätig ist (vgl. BFH-Urteil vom

26.04.1990 – V R 166/84, BStBl II S. 799).“

Seite 14 von 18

ff) Nach Satz 6 wird folgender Satz 7 angefügt:

„7Wenn sich allerdings eine Einrichtung und die unternehmerische Tätigkeit

gegenseitig bedingen, kann im Einzelfall ausnahmsweise der Vorsteuerabzug

auch bei einer öffentlich-rechtlichen Widmung möglich sein.“

c)

Die Zwischenüberschrift vor Absatz 3 und Absatz 3 werden wie folgt gefasst:

„Leistungsbezug für den unternehmerischen Bereich und die nicht-

wirtschaftliche Tätigkeit i. e. S.

(3) 1Wird ein

Umsatz

sowohl für

das Unternehmen

als auch

für

die

nichtwirtschaftliche Tätigkeit i. e. S. der juristischen Person des öffentlichen Rechts

bezogen (teil