Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin
Nur per E-Mail
Oberste Finanzbehörden
der Länder
Wilhelmstraße 97
10117 Berlin
Tel. +49 30 18 682-0
poststelle@bmf.bund.de
www.bundesfinanzministerium.de
10. November 2025
Betreff: Vorsteuerabzug aus einem Leistungsbezug vor dem Übergang des Unternehmers zur
Regelbesteuerung bzw. Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG
GZ: III C 2 - S 7300/00080/004/019
DOK: COO.7005.100.4.13426844
Seite 1 von 4
(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)
Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hinsichtlich des Vorsteuer-
abzuges eines Kleinunternehmers im Sinne von § 19 UStG Folgendes:
I.
Vorsteuerabzug bei Übergang von der Kleinunternehmer- zur Regelbesteuerung bzw.
von der Regel- zur Kleinunternehmerbesteuerung
1
Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG stellt eine umfangreiche Vereinfachungsrege-
lung für Unternehmer und Finanzverwaltung dar. Hat ein Unternehmer, der von der Steuerbe-
freiung nach § 19 Absatz 1 oder 4 UStG zur allgemeinen Besteuerung übergeht, bereits vor dem
Übergang Leistungen bezogen, die er erst nach dem Übergang zur Ausführung von dann zum
Vorsteuerabzug berechtigenden Umsätzen zu verwenden beabsichtigt, ist der Vorsteuerabzug
dennoch für Zeiträume vor dem Übergang zur Regelbesteuerung nach § 15 Absatz 2 Satz 1 Num-
mer 1 oder 3 UStG ausgeschlossen. Dies gilt auch, wenn der Übergang – z. B. wegen des Über-
schreitens der Grenzen in § 19 Absatz 1 UStG – bereits wahrscheinlich, aber noch nicht tatsäch-
lich erfolgt ist. Dies betrifft auch den Vorsteuerabzug aus Voraus- und Anzahlungsrechnungen
nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 3 UStG.
2
Der tatsächliche Übergang zur Regelbesteuerung stellt dann eine Änderung der Verhältnisse dar,
weshalb für die entsprechenden Vorsteuerbeträge nur unter den Voraussetzungen des § 15a
UStG und unter Beachtung der Bagatellgrenzen des § 44 UStDV eine Vorsteuerberichtigung zu
Gunsten des Unternehmers möglich ist.
3
Umgekehrt stellt auch der Übergang von der Regel- zur Kleinunternehmerbesteuerung eine Än-
derung der Verhältnisse dar, weshalb ein zuvor vorgenommener Vorsteuerabzug nach dem
Seite 2 von 4
Übergang unter den Voraussetzungen des § 15a UStG und unter Beachtung der Bagatellgrenzen
des § 44 UStDV zu Lasten des Unternehmers zu berichtigen ist.
II.
Änderungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass
4
Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt
durch das BMF-Schreiben vom 3. November 2025- III C 2 - S 7100/00097/005/182
(COO.7005.100.3.13260683), BStBl I S. xxx, geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.
Abschnitt 15.1 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt:
„4Jedoch stellt der Übergang zur Regelbesteuerung eine Änderung der
Verhältnisse im Sinne von § 15a UStG zu diesem Zeitpunkt dar, weshalb für die
entsprechenden Vorsteuerbeträge nur unter den dortigen Voraussetzungen und
unter Beachtung der Bagatellgrenzen des § 44 UStDV eine Vorsteuerberichtigung
zu Gunsten des Unternehmers möglich ist.“
bb) Die bisherigen Sätze 4 bis 6 werden die neuen Sätze 5 bis 7.
b)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) Der bisherige Inhalt wird neuer Satz 1.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
„2Der Übergang stellt eine Änderung der Verhältnisse im Sinne von § 15a UStG zu
diesem Zeitpunkt dar, weshalb für einen vorher vorgenommenen Vorsteuerabzug
unter den dortigen Voraussetzungen und unter Beachtung der Bagatellgrenzen
des § 44 UStDV eine Vorsteuerberichtigung zu Lasten des Unternehmers zu prüfen
ist.“
2.
Abschnitt 15.3 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) 1Hat ein Unternehmer, der von der Steuerbefreiung nach § 19 Abs. 1 oder 4 UStG zur
Regelbesteuerung übergeht, bereits vor dem Übergang Zahlungen für einen nach dem
Übergang an ihn bewirkten Umsatz geleistet, ist der Vorsteuerabzug vor Ausführung des
Umsatzes (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 UStG) nicht möglich. 2Der Übergang stellt jedoch
eine Änderung der Verhältnisse im Sinne von § 15a UStG zu diesem Zeitpunkt dar, weshalb
Seite 3 von 4
unter den dortigen Voraussetzungen und unter Beachtung der Bagatellgrenzen des § 44
UStDV eine Vorsteuerberichtigung zu Gunsten des Unternehmers möglich ist. 3Umgekehrt
ist bei einem Übergang von der Regelbesteuerung zur Steuerbefreiung nach § 19 Abs. 1
oder 4 UStG ein zuvor nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 UStG vorgenommener
Vorsteuerabzug zum Zeitpunkt des Übergangs unter den Voraussetzungen des § 15a UStG
und unter Beachtung der Bagatellgrenzen des § 44 UStDV zu Lasten des Unternehmers zu
berichtigen.“
3.
In Abschnitt 15a.2 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 Buchstabe d wird folgender Klammerzusatz angefügt:
„(vgl. auch Abschnitt 15.1 Abs. 5 und 6 sowie Abschnitt 15.3 Abs. 2)“.
4.
Abschnitt 19.7 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Der bisherige Inhalt wird zu Satz 1.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
„2Zum Vorsteuerabzug aus einer Voraus- oder Anzahlungsrechnung vgl.
Abschnitt 15.3 Abs. 2.“.
b)
Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) Der bisherige Inhalt wird zu Satz 1.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
„2Zur Berichtigung eines vor dem Übergang vorgenommenen Vorsteuerabzugs
aus einer Voraus- oder Anzahlungsrechnung vgl. Abschnitt 15.3 Abs. 2.“
Anwendungsregelung
5
Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden.
6
Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn sich ein Unternehmer in einer bis zum 10. Novem-
ber 2025 abgegebenen Umsatzsteuererklärung auf die bis zum 10. November 2025 gültige Fas-
sung von Abschnitt 15.3 Abs. 2 UStAE beruft. In diesen Fällen sind ggf. in einer Umsatzsteuerer-
klärung für ein späteres Kalenderjahr die Vorsteuern entsprechend zu berücksichtigen.
Seite 4 von 4
Schlussbestimmungen
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.