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Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin
Nur per E-Mail
Wilhelmstraße 97
10117 Berlin
Oberste Finanzbehörden
der Länder
Tel. +49 30 18 682-0
nachrichtlich:
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Bundeszentralamt für Steuern
27. März 2025
- E-Mail-Verteiler U 1 –
- E-Mail-Verteiler U 2 –
Betreff: Vorsteuer-Vergütungsverfahren;
Vorsteuer-Vergütungsverfahren für nicht im Gemeinschaftsgebiet
ansässige Unternehmer
GZ: III C 3 - S 7359/00050/005/072
DOK: COO.7005.100.4.11595031
Seite 1 von 3
(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)
Inhaltsverzeichnis
I.
Einreichung von elektronisch übermittelten Rechnungen
II.
Änderungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass
2
Anwendungsregelung
2
Schlussbestimmung
2
Im Vorsteuer-Vergütungsverfahren für nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer
sind die Vorsteuerbeträge durch Vorlage von Rechnungen und Einfuhrbelegen im Original
nachzuweisen (§ 61a Absatz 2 Satz 3 UStDV). Nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige
Unternehmer müssen zudem durch behördliche Bescheinigung nachweisen, dass sie als
Unternehmer unter einer Steuernummer eingetragen sind (§ 61a Absatz 4 UStDV).
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der
Länder gilt Folgendes:
I.
Einreichung von elektronisch übermittelten Rechnungen
1
Im Falle von elektronisch übermittelten Rechnungen (E-Rechnungen oder
sonstige Rechnungen in einem anderen elektronischen Format) können
diese auf einem Speichermedium (z. B. USB-Stick) oder durch Hochladen
im Portal des Bundes (BOP), welches vom Bundeszentralamt für Steuern
(BZSt) betrieben wird, vorgelegt werden.
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Anwendungsregelung
Schlussbestimmung
2
Der Nachweis nach § 61a Absatz 4 UStDV (sog. Unternehmerbescheinigung)
ist nach dem Muster USt 1 TN [vgl. BMF-Schreiben vom 18. November 2022
- III C 3 - S 7359/20/10007 :001 (2022/1126438) -, BStBl I S. 1592] oder einer
dem Muster USt 1 TN inhaltlich entsprechenden digital ausgestellten
Bescheinigung zu führen und dem BZSt vorzulegen.
II.
Änderungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass
3
Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I
S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 18. März 2025 - III C 3 - S
7360/00027/044/105 (COO.7005.100.2.11558647), BStBl I S. xxx, geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1.
Im Abkürzungsverzeichnis wird nach der Angabe „CEREC = Ceramic Reconstruction
(Keramische Rekonstruktion)“ die Angabe „E-Rechnung = elektronische Rechnung“
eingefügt.
2.
Abschnitt 18.14 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„2Die Vorsteuerbeträge sind durch Vorlage von Rechnungen und Einfuhrbelegen im
Original nachzuweisen (§ 61a Abs. 2 Satz 3 UStDV), im Falle von elektronisch
übermittelten Rechnungen (E-Rechnungen oder sonstige Rechnungen in einem
anderen elektronischen Format) können diese auf elektronischem Weg eingereicht
werden (insbesondere zusammen mit dem Antrag über das BZSt-Online-Portal
(BOP) oder gesondert über das BZSt online.portal oder durch Vorlage auf einem
Speichermedium); die Belege können allenfalls bis zum Ende der Antragsfrist
nachgereicht werden (vgl. BFH-Urteile vom 18.01.2007 – V R 23/05, BStBl II S. 430,
und vom 19.11.2014 – V R 39/13, BStBl II 2015 S. 352).“
b)
Absatz 7 Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„1Der Nachweis nach § 61a Abs. 4 UStDV ist nach dem Muster USt 1 TN oder einer
inhaltlich entsprechenden digital ausgestellten Bescheinigung zu führen und dem
BZSt vorzulegen. 2Hinsichtlich des Musters USt 1 TN wird auf das BMF-Schreiben
vom 18.11.2022, BStBl I S. 1592, hingewiesen.“
Die Regelungen dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
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Im Auftrag
Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.