VORSTEUER-VERGÜTUNGSVERFAHREN; VORSTEUER-VERGÜTUNGSVERFAHREN FÜR NICHT IM GEMEINSCHAFTSGEBIET ANSÄSSIGE UNTERNEHMER

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Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin

Nur per E-Mail

Wilhelmstraße 97

10117 Berlin

Oberste Finanzbehörden

der Länder

Tel. +49 30 18 682-0

nachrichtlich:

www.bundesfinanzministerium.de

Bundeszentralamt für Steuern

27. März 2025

- E-Mail-Verteiler U 1 –

- E-Mail-Verteiler U 2 –

Betreff: Vorsteuer-Vergütungsverfahren;

Vorsteuer-Vergütungsverfahren für nicht im Gemeinschaftsgebiet

ansässige Unternehmer

GZ: III C 3 - S 7359/00050/005/072

DOK: COO.7005.100.4.11595031

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(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)

Inhaltsverzeichnis

I.

Einreichung von elektronisch übermittelten Rechnungen

II.

Änderungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass

2

Anwendungsregelung

2

Schlussbestimmung

2

Im Vorsteuer-Vergütungsverfahren für nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer

sind die Vorsteuerbeträge durch Vorlage von Rechnungen und Einfuhrbelegen im Original

nachzuweisen (§ 61a Absatz 2 Satz 3 UStDV). Nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige

Unternehmer müssen zudem durch behördliche Bescheinigung nachweisen, dass sie als

Unternehmer unter einer Steuernummer eingetragen sind (§ 61a Absatz 4 UStDV).

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der

Länder gilt Folgendes:

I.

Einreichung von elektronisch übermittelten Rechnungen

1

Im Falle von elektronisch übermittelten Rechnungen (E-Rechnungen oder

sonstige Rechnungen in einem anderen elektronischen Format) können

diese auf einem Speichermedium (z. B. USB-Stick) oder durch Hochladen

im Portal des Bundes (BOP), welches vom Bundeszentralamt für Steuern

(BZSt) betrieben wird, vorgelegt werden.

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Anwendungsregelung

Schlussbestimmung

2

Der Nachweis nach § 61a Absatz 4 UStDV (sog. Unternehmerbescheinigung)

ist nach dem Muster USt 1 TN [vgl. BMF-Schreiben vom 18. November 2022

- III C 3 - S 7359/20/10007 :001 (2022/1126438) -, BStBl I S. 1592] oder einer

dem Muster USt 1 TN inhaltlich entsprechenden digital ausgestellten

Bescheinigung zu führen und dem BZSt vorzulegen.

II.

Änderungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass

3

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I

S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 18. März 2025 - III C 3 - S

7360/00027/044/105 (COO.7005.100.2.11558647), BStBl I S. xxx, geändert

worden ist, wird wie folgt geändert:

1.

Im Abkürzungsverzeichnis wird nach der Angabe „CEREC = Ceramic Reconstruction

(Keramische Rekonstruktion)“ die Angabe „E-Rechnung = elektronische Rechnung“

eingefügt.

2.

Abschnitt 18.14 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„2Die Vorsteuerbeträge sind durch Vorlage von Rechnungen und Einfuhrbelegen im

Original nachzuweisen (§ 61a Abs. 2 Satz 3 UStDV), im Falle von elektronisch

übermittelten Rechnungen (E-Rechnungen oder sonstige Rechnungen in einem

anderen elektronischen Format) können diese auf elektronischem Weg eingereicht

werden (insbesondere zusammen mit dem Antrag über das BZSt-Online-Portal

(BOP) oder gesondert über das BZSt online.portal oder durch Vorlage auf einem

Speichermedium); die Belege können allenfalls bis zum Ende der Antragsfrist

nachgereicht werden (vgl. BFH-Urteile vom 18.01.2007 – V R 23/05, BStBl II S. 430,

und vom 19.11.2014 – V R 39/13, BStBl II 2015 S. 352).“

b)

Absatz 7 Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„1Der Nachweis nach § 61a Abs. 4 UStDV ist nach dem Muster USt 1 TN oder einer

inhaltlich entsprechenden digital ausgestellten Bescheinigung zu führen und dem

BZSt vorzulegen. 2Hinsichtlich des Musters USt 1 TN wird auf das BMF-Schreiben

vom 18.11.2022, BStBl I S. 1592, hingewiesen.“

Die Regelungen dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

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Im Auftrag

Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.