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14. August 2025
Betreff: Vorsorgepauschale im Lohnsteuerabzugsverfahren ab 2026
(§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 EStG)
Bezug: BMF-Schreiben 26. November 2013 (BStBl I S. 1532);
Jahressteuergesetz 2020 vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096, BStBl I 2021 S. 6),
Jahressteuergesetz 2022 vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294, BStBl I 2023 S. 7) und
Kreditzweitmarktförderungsgesetz vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 411, BStBl I 2024 S. 144)
GZ: IV C 5 - S 2367/00012/004/033
DOK: COO.7005.100.2.12744842
Seite 1 von 9
(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)
Anwendungsregelung
Dieses BMF-Schreiben ist ab dem 1. Januar 2026 anzuwenden. Es ersetzt das BMF-Schreiben
vom 26. November 2013 (BStBl I S. 1532).
1
Inhaltsübersicht
Randnummer
A. Allgemeines
1-2
B. Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Vorsorgepauschale
(§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 EStG)
3-9
C. Teilbetrag für die Rentenversicherung (§ 39b Absatz 2 Satz 5
Nummer 3 Buchstabe a EStG)
10-13
D. Teilbetrag für die gesetzliche Krankenversicherung (§ 39b Absatz 2
Satz 5 Nummer 3 Buchstabe b EStG)
14-16
E. Teilbetrag für die soziale Pflegeversicherung (§ 39b Absatz 2 Satz 5
Nummer 3 Buchstabe c EStG)
17-19
1 Änderungen gegenüber dem BMF-Schreiben vom 26. November 2013 (BStBl I S. 1532) sind durch
Fettdruck hervorgehoben. Redaktionelle Anpassungen (z. B. die Strukturierung mittels Randnummern)
sind nicht gesondert kenntlich gemacht.
Seite 2 von 9
F. Teilbetrag für die private Basiskranken- und Pflege-
Pflichtversicherung (§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe d
EStG)
20-21
G. Teilbetrag für die Versicherung gegen Arbeitslosigkeit (§ 39b
Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe e EStG)
22
H. Bescheinigung der Beiträge des Arbeitnehmers zur gesetzlichen
Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung (§ 41b
Absatz 1 Satz 2 Nummer 13 EStG)
23
I. Bescheinigung der Beiträge des Arbeitnehmers zur
Arbeitslosenversicherung (§ 41b Absatz 1 Satz 2 Nummer 14 EStG)
24
J. Keine Mindestvorsorgepauschale mehr ab 2026
25
K. Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber (§ 42b Absatz 1
Satz 3 Nummer 5 und 5a sowie § 39b Absatz 2 Satz 12 EStG)
26
L. Lohnsteuertabellen zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer (§ 51
Absatz 4 Nummer 1a EStG)
27-28
M. Pauschalierung der Lohnsteuer in besonderen Fällen (§ 40 Absatz 1
EStG)
29
1
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der
Länder gilt nach den Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2020 vom 21. Dezember 2020
(BGBl. I S. 3096, BStBl I 2021 S. 6), das Jahressteuergesetz 2022 vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I
S. 2294, BStBl I 2023 S. 7) und das Kreditzweitmarktförderungsgesetz vom 22. Dezember 2023
(BGBl. I Nr. 411, BStBl I 2024 S. 144) hinsichtlich der Vorsorgepauschale im
Lohnsteuerabzugsverfahren (§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 EStG) Folgendes:
A.
Allgemeines
2
Eine Vorsorgepauschale wird ausschließlich im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt (§ 39b
Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 EStG). Über die Vorsorgepauschale hinaus werden im
Lohnsteuerabzugsverfahren keine weiteren Vorsorgeaufwendungen berücksichtigt. Eine
Vorsorgepauschale wird in allen Steuerklassen berücksichtigt.
B.
Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Vorsorgepauschale (§ 39b Absatz 2 Satz 5
Nummer 3 EStG)
3
Die beim Lohnsteuerabzug zu berücksichtigende Vorsorgepauschale setzt sich aus folgenden
Teilbeträgen zusammen:
-
Teilbetrag für die Rentenversicherung (§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe a
EStG),
-
Teilbetrag für die gesetzliche Kranken- und soziale Pflegeversicherung (§ 39b Absatz 2
Satz 5 Nummer 3 Buchstabe b und c EStG),
Seite 3 von 9
-
Teilbetrag für die private Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherung (§ 39b Absatz 2
Satz 5 Nummer 3 Buchstabe d EStG) und
-
Teilbetrag für die Versicherung gegen Arbeitslosigkeit (§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3
Buchstabe e EStG).
4
Ob die Voraussetzungen für den Ansatz der einzelnen Teilbeträge vorliegen, ist jeweils gesondert
zu prüfen; hierfür ist immer der Versicherungsstatus am Ende des jeweiligen
Lohnzahlungszeitraums maßgebend und das Dienstverhältnis nicht auf Teilmonate aufzuteilen.
Die Teilbeträge sind getrennt zu berechnen; die auf volle Euro aufgerundete Summe der
Teilbeträge ergibt die anzusetzende Vorsorgepauschale.
5
Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Teilbeträge für die Rentenversicherung, die
gesetzliche Kranken- und soziale Pflegeversicherung sowie die Versicherung gegen
Arbeitslosigkeit ist der Arbeitslohn. Ein nicht besteuerter Vorteil im Sinne des § 19a Absatz 1
Satz 1 EStG ist dem Arbeitslohn hinzuzurechnen (§ 19a Absatz 1 Satz 6 EStG). Der in einem
späteren Zeitpunkt besteuerte Vorteil aus der Übertragung einer Vermögensbeteiligung i. S. d.
§ 19a Absatz 1 Satz 1 EStG ist vom Arbeitslohn abzuziehen (§ 19a Absatz 4 Satz 3 EStG).
Entschädigungen i. S. d. § 24 Nummer 1 EStG sind nicht als Arbeitslohnbestandteil zu
berücksichtigen (§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 zweiter Teilsatz EStG). Steuerfreier Arbeitslohn
gehört ebenfalls nicht zur Bemessungsgrundlage für die Berechnung der entsprechenden
Teilbeträge (BFH-Urteil vom 18. März 1983, BStBl II S. 475).
6
Der Arbeitslohn ist für die Berechnung der Vorsorgepauschale nicht um die Freibeträge für
Versorgungsbezüge (§ 19 Absatz 2 EStG) und den Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG) zu
vermindern.
7
Die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze ist bei allen Teilbeträgen der Vorsorgepauschale zu
beachten. Bei einer Versicherung in der knappschaftlichen Rentenversicherung ist deren
besondere Beitragsbemessungsgrenze nicht maßgeblich. Der Übergangsbereich in der
Sozialversicherung (z. B. in 2025 Arbeitslöhne von 556,01 € bis 2 000 €) ist steuerlich
unbeachtlich. Ebenfalls unbeachtlich ist die Verminderung der Beitragsbemessungsgrenzen beim
Zusammentreffen mehrerer Versicherungsverhältnisse (§ 22 Absatz 2 SGB IV).
8
Die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Vorsorgepauschale (Arbeitslohn) und für die
Berechnung der Sozialabgaben (Arbeitsentgelt) kann unterschiedlich sein. Für die Berechnung
der Vorsorgepauschale ist das sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt nicht maßgeblich.
9
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer mit einem Jahresarbeitslohn von 80 000 € wandelt einen Betrag von 6 000 €
bei einer angenommenen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung
von 100 000 € zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung im Durchführungsweg
Direktzusage um.
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Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Teilbetrags der Vorsorgepauschale für die
Rentenversicherung ist der steuerpflichtige Arbeitslohn von 74 000 €. Das
sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt beträgt hingegen 76 000 €, weil
sozialversicherungsrechtlich nur 4 % der Beitragsbemessungsgrenze (4 000 €) nicht als
Arbeitsentgelt i. S. d. Sozialversicherung gelten (§ 14 Absatz 1 Satz 2 SGB IV).
C.
Teilbetrag für die Rentenversicherung (§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3
Buchstabe a EStG)
10
Auf der Grundlage des steuerlichen Arbeitslohns (siehe Rn. 5 bis 8) wird unabhängig von der
Berechnung der tatsächlich abzuführenden Rentenversicherungsbeiträge typisierend ein
Arbeitnehmeranteil für die Rentenversicherung eines pflichtversicherten Arbeitnehmers
berechnet, wenn der Arbeitnehmer in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert und
ein Arbeitnehmeranteil zu entrichten ist. Das gilt auch bei der Versicherung in einer
berufsständischen Versorgungseinrichtung bei Befreiung von der Versicherungspflicht in der
gesetzlichen Rentenversicherung (§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB VI). Das Steuerrecht folgt
insoweit der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung, so dass der Arbeitgeber hinsichtlich der
maßgeblichen Vorsorgepauschale keinen zusätzlichen Ermittlungsaufwand anstellen muss,
sondern auf die ihm insoweit bekannten Tatsachen bei der Abführung der
Rentenversicherungsbeiträge - bezogen auf das jeweilige Dienstverhältnis - zurückgreifen kann.
11
Der Teilbetrag der Vorsorgepauschale für die Rentenversicherung gilt daher bezogen auf das
jeweilige Dienstverhältnis beispielsweise nicht bei
-
Beamten,
-
beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH,
-
Vorstandsmitgliedern von Aktiengesellschaften (§ 1 Satz 3 SGB VI),
-
versicherungsfrei weiterbeschäftigten Beziehern einer Vollrente wegen Alters oder
vergleichbaren Pensionsempfängern (§ 5 Absatz 4 Satz 1 SGB VI), auch wenn gemäß
§ 172 Absatz 1 SGB VI ein Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung zu
entrichten ist,
-
Arbeitnehmern, die von ihrem Arbeitgeber nur Versorgungsbezüge i. S. d. § 19 Absatz 2
Satz 2 Nummer 2 EStG erhalten (Werkspensionäre/Betriebsrentner),
-
geringfügig beschäftigten Arbeitnehmern (geringfügig entlohnte Beschäftigung) nach
§ 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a SGB IV, bei denen die Lohnsteuer nach den
individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen erhoben wird und für die nur der pauschale
Arbeitgeberbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet wird
(Übergangsregelung und Befreiung von der Rentenversicherungspflicht),
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-
geringfügig beschäftigten Arbeitnehmern (versicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung)
nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 SGB IV, bei denen die Lohnsteuer nach den individuellen
Lohnsteuerabzugsmerkmalen erhoben wird,
-
anderen Arbeitnehmern, die nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung
pflichtversichert sind und deshalb auch keinen Arbeitnehmerbeitrag zur gesetzlichen
Rentenversicherung zu leisten haben (z. B. als Praktikanten oder aus anderen Gründen),
-
Arbeitnehmern, wenn der Arbeitgeber nach § 20 Absatz 3 Satz 1 SGB IV den
Gesamtsozialversicherungsbeitrag allein trägt (u. a. Auszubildende mit einem
Arbeitsentgelt von bis zu monatlich 325 €).
12
Bei Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung auf eigenen
Antrag aufgrund einer der in R 3.62 Absatz 3 LStR genannten Vorschriften ist der Teilbetrag für
die Rentenversicherung nur in den Fällen des § 3 Nummer 62 Satz 2 Buchstabe b EStG
(gesetzliche Rentenversicherung) und § 3 Nummer 62 Satz 2 Buchstabe c EStG (berufsständische
Versorgungseinrichtung) EStG, nicht jedoch in den Fällen des § 3 Nummer 62 Satz 2 Buchstabe a
EStG (Lebensversicherung) anzusetzen.
13
In Fällen, in denen die Verpflichtung besteht, Beiträge zur Alterssicherung an ausländische
Sozialversicherungsträger abzuführen, hat der Arbeitgeber bei der Berechnung der
Vorsorgepauschale einen Teilbetrag für die Rentenversicherung nur zu berücksichtigen, wenn
der abzuführende Beitrag - zumindest teilweise - einen Arbeitnehmeranteil enthält und dem
Grunde nach zu einem Sonderausgabenabzug führen kann (§ 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1
Buchstabe a EStG). Es ist nicht erforderlich, dass die Bundesrepublik Deutschland über das
Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union mit dem anderen Staat auf dem Gebiet der
Sozialversicherung verbunden oder dass ein Sozialversicherungsabkommen mit dem anderen
Staat geschlossen worden ist. Besteht Sozialversicherungspflicht im Inland und parallel im
Ausland, bleiben im Lohnsteuerabzugsverfahren die Beiträge an den ausländischen
Sozialversicherungsträger unberücksichtigt.
D.
Teilbetrag für die gesetzliche Krankenversicherung (§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3
Buchstabe b EStG)
14
Auf der Grundlage des steuerlichen Arbeitslohns (siehe Rn. 5 bis 8) wird unabhängig von der
Berechnung der tatsächlich abzuführenden Krankenversicherungsbeiträge typisierend ein
Arbeitnehmeranteil für die Krankenversicherung eines pflichtversicherten Arbeitnehmers
berechnet, wenn der Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert
oder freiwillig versichert ist (z. B. bei höher verdienenden Arbeitnehmern und bei Beamten, die
unter Verzicht auf einen Beihilfeanspruch steuerfreie Arbeitgeberleistungen nach § 3
Nummer 62 Satz 1 EStG erhalten [z. B. als Zuschuss, pauschale Beihilfe oder die Erstattung von
Beiträgen zur Krankenversicherung]). Der typisierte Arbeitnehmeranteil ist auch anzusetzen bei
in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Arbeitnehmern, die die anfallenden
Krankenversicherungsbeiträge in voller Höhe allein tragen müssen (oftmals z. B. freiwillig
versicherte Beamte, Empfänger von Versorgungsbezügen). Der entsprechende Teilbetrag ist
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jedoch nur zu berücksichtigen, wenn der Arbeitnehmer auch tatsächlich Beiträge zur
inländischen gesetzlichen Krankenversicherung leistet. Besteht Sozialversicherungspflicht im
Inland und parallel im Ausland, bleiben im Lohnsteuerabzugsverfahren die Beiträge an den
ausländischen Sozialversicherungsträger unberücksichtigt. Den Arbeitnehmeranteil für die
Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung darf der Arbeitgeber nur ansetzen, wenn
er (z. B. das Lohnbüro, die Besoldungsstelle) von einer entsprechenden Versicherung Kenntnis
hat (z. B. bei Zahlung eines steuerfreien Zuschusses oder nach Vorlage eines geeigneten
Nachweises durch den Arbeitnehmer).
15
Beispiel:
Lediglich der Beihilfestelle, nicht jedoch der Besoldungsstelle ist bekannt, dass ein Beamter
freiwillig gesetzlich krankenversichert ist.
Die Besoldungsstelle berücksichtigt beim Lohnsteuerabzug keinen Teilbetrag für die gesetzliche
Krankenversicherung.
16
Für geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer (geringfügig entlohnte Beschäftigung nach § 8
Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a SGB IV sowie kurzfristige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1
Nummer 2 SGB IV), bei denen die Lohnsteuer nach den individuellen
Lohnsteuerabzugsmerkmalen erhoben wird, ist kein Teilbetrag für die gesetzliche
Krankenversicherung anzusetzen, wenn kein Arbeitnehmeranteil für die Krankenversicherung
zu entrichten ist. Entsprechendes gilt für andere Arbeitnehmer, wenn kein Arbeitnehmeranteil
zu entrichten ist; dies ist regelmäßig bei Schülern und Studenten der Fall. In den entsprechenden
Fällen ist in den Lohnsteuerberechnungsprogrammen (siehe z. B. Bekanntmachung des BMF
vom 22. Januar 2025, betreffend den geänderten Programmablaufplan für die maschinelle
Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer etc. für 2025, BStBl I S. 313)
unter dem Eingangsparameter „PKV“ der Wert „1“ einzugeben.
E.
Teilbetrag für die soziale Pflegeversicherung (§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3
Buchstabe c EStG)
17
Der Teilbetrag für die soziale Pflegeversicherung wird bei Arbeitnehmern angesetzt, die in der
inländischen sozialen Pflegeversicherung versichert sind. Der Teilbetrag ist unter Berück-
sichtigung des Grundsatzes „Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung“ auch dann
anzusetzen, wenn der Arbeitnehmer gesetzlich krankenversichert, jedoch privat pflegeversichert
ist. Besteht Sozialversicherungspflicht im Inland und parallel im Ausland, bleiben im
Lohnsteuerabzugsverfahren die Beiträge an den ausländischen Sozialversicherungsträger
unberücksichtigt.
18
Länderspezifische Besonderheiten bei den Beitragssätzen sind zu berücksichtigen (höherer
Arbeitnehmeranteil in Sachsen nach § 58 Absatz 3 SGB XI [0,5 Beitragssatzpunkte]).
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19
Der Beitragszuschlag für Kinderlose (§ 55 Absatz 3 Satz 1 SGB XI; 0,6 Beitragssatzpunkte) sowie
die Beitragsabschläge ab dem zweiten bis zum fünften Kind (§ 55 Absatz 3 Satz 4 SGB XI;
0,25 Beitragssatzpunkte je Kind) sind ebenfalls zu berücksichtigen.
F.
Teilbetrag für die private Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherung (§ 39b Absatz 2
Satz 5 Nummer 3 Buchstabe d EStG)
20
Der Teilbetrag für die private Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherung wird bei
Arbeitnehmern angesetzt, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen
Pflegeversicherung versichert sind (z. B. privat versicherte Beamte, beherrschende
Gesellschafter-Geschäftsführer und höher verdienende Arbeitnehmer).
21
Der Arbeitgeber berücksichtigt hier in den Steuerklassen I bis V die ihm als
Lohnsteuerabzugsmerkmal bereitgestellten Beiträge nach § 39 Absatz 4 Nummer 4
Buchstabe b EStG, etwaig vervielfältigt unter sinngemäßer Anwendung von § 39b Absatz 2
Satz 2 EStG auf einen Jahresbetrag, vermindert um die nach § 3 Nummer 62 EStG steuerfreien
Zuschüsse, die unter Berücksichtigung der als Lohnsteuerabzugsmerkmal bereitgestellten
Beiträge nach § 39 Absatz 4 Nummer 4 Buchstabe a EStG ermittelt wurden. Der Teilbetrag der
Vorsorgepauschale für die private Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherung darf dabei
nicht negativ sein. Zu den weiteren Einzelheiten siehe auch BMF-Schreiben vom 3. Juni 2025
(BStBl I S. 1454) zum Datenaustausch zwischen den Unternehmen der privaten
Krankenversicherung und der privaten Pflege-Pflichtversicherung, der Finanzverwaltung
und den Arbeitgebern im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens ab 2026.
G.
Teilbetrag für die Versicherung gegen Arbeitslosigkeit (§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3
Buchstabe e EStG)
22
Der Teilbetrag für die Versicherung gegen Arbeitslosigkeit wird bei Arbeitnehmern, die in der
Arbeitslosenversicherung (SGB III) versichert sind, in den Steuerklassen I bis V angesetzt,
soweit er zusammen mit den Teilbeträgen nach den § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3
Buchstabe b bis d EStG den Betrag von 1 900 € nicht übersteigt.
H.
Bescheinigung der Beiträge des Arbeitnehmers zur gesetzlichen Krankenversicherung
und zur sozialen Pflegeversicherung (§ 41b Absatz 1 Satz 2 Nummer 13 EStG)
23
Unter Nummer 25 und 26 der Lohnsteuerbescheinigung (siehe z. B. BMF-Schreiben vom
17. Februar 2025, BStBl I S. 650) sind Beiträge des Arbeitnehmers zur inländischen gesetzlichen
Krankenversicherung und zur inländischen sozialen Pflegeversicherung zu bescheinigen.
Beiträge an ausländische Sozialversicherungsträger sind nicht zu bescheinigen.
Seite 8 von 9
I.
Bescheinigung der Beiträge des Arbeitnehmers zur Arbeitslosenversicherung (§ 41b
Absatz 1 Satz 2 Nummer 14 EStG)
24
Unter Nummer 27 der Lohnsteuerbescheinigung (siehe z. B. BMF-Schreiben
vom 17. Februar 2025, BStBl I S. 650) sind Beiträge des Arbeitnehmers zur
Arbeitslosenversicherung zu bescheinigen; dies gilt auch bei Beitragszahlungen an
ausländische Sozialversicherungsträger.
J.
Keine Mindestvorsorgepauschale mehr ab 2026
25
Eine Mindestvorsorgepauschale (§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 dritter Teilsatz EStG a. F.) ist
ab 2026 nicht mehr zu berücksichtigen, da die Beiträge für eine private Krankenversicherung
und eine private Pflege-Pflichtversicherung nunmehr entsprechend der tatsächlichen
Gegebenheiten sowie ggf. die Arbeitnehmerbeiträge zur Versicherung gegen Arbeitslosigkeit
in pauschalierter Weise über die entsprechenden Teilbeträge der Vorsorgepauschale
berücksichtigt werden.
K.
Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber (§ 42b Absatz 1 Satz 3 Nummer 5
und 5a sowie § 39b Absatz 2 Satz 12 EStG)
26
Über die in § 42b Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 und 5a EStG genannten Ausschlusstatbestände
hinaus ist ein Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber auch dann ausgeschlossen,
wenn - bezogen auf den Teilbetrag der Vorsorgepauschale für die Rentenversicherung, die
gesetzliche Kranken- und soziale Pflegeversicherung oder die Versicherung gegen
Arbeitslosigkeit - innerhalb des Kalenderjahres nicht durchgängig ein einheitlicher Beitragssatz
anzuwenden war. Für den permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleich (§ 39b Absatz 2 Satz 12
EStG) gilt dies entsprechend.
L.
Lohnsteuertabellen zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer (§ 51 Absatz 4
Nummer 1a EStG)
27
Aus Vereinfachungsgründen werden bei der Erstellung der Lohnsteuertabellen - bezogen auf die
Berücksichtigung der Vorsorgepauschale - der Beitragszuschlag für Kinderlose (§ 55 Absatz 3
Satz 1 SGB XI) und die Beitragsabschläge ab dem zweiten bis zum fünften Kind (§ 55 Absatz 3
Satz 4 SGB XI) nicht berücksichtigt (siehe z. B. Bekanntmachung des BMF vom 22. Januar 2025,
betreffend den geänderten Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen für
2025, BStBl I S. 313). Die länderspezifische Besonderheit bei der sozialen Pflegeversicherung
(Rn. 18, höherer Arbeitnehmeranteil in Sachsen [0,5 Beitragssatzpunkte]) ist jedoch bei der
Erstellung von Lohnsteuertabellen zu beachten. Es bestehen keine Bedenken, wenn die
Lohnsteuer mittels einer Lohnsteuertabelle berechnet wird, die die Besonderheit nicht
berücksichtigt, wenn der Arbeitnehmer einer entsprechenden Lohnsteuerberechnung nicht
widerspricht.
28
Bei geringfügig beschäftigten Arbeitnehmern (geringfügig entlohnte Beschäftigung nach § 8
Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a SGB IV sowie versicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung nach
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§ 8 Absatz 1 Nummer 2 SGB IV), bei denen die Lohnsteuer nach den individuellen
Lohnsteuerabzugsmerkmalen erhoben wird und der Arbeitnehmer keinen eigenen Beitrag zur
Rentenversicherung und Kranken-/Pflegeversicherung zahlt, ist die Lohnsteuer mit der
„Besonderen Lohnsteuertabelle“ zu berechnen (siehe z. B. Bekanntmachung des BMF vom
22. Januar 2025, a. a. O.).
M.
Pauschalierung der Lohnsteuer in besonderen Fällen (§ 40 Absatz 1 EStG)
29
Bei der Berechnung des durchschnittlichen Steuersatzes kann nach R 40.1 Absatz 3 Satz 2 LStR
aus Vereinfachungsgründen davon ausgegangen werden, dass die betroffenen Arbeitnehmer in
allen Zweigen der Sozialversicherung versichert sind und keinen Beitragszuschlag für Kinderlose
(§ 55 Absatz 3 Satz 1 SGB XI) leisten sowie keine Beitragsabschläge für Kinder ab dem zweiten
bis zum fünften Kind (§ 55 Absatz 3 Satz 4 SGB XI) zu berücksichtigen sind. Die individuellen
Verhältnisse aufgrund des Faktorverfahrens nach § 39f EStG bleiben unberücksichtigt.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.