VORSORGEEINRICHTUNGEN NACH DER ZWEITEN SÄULE DER SCHWEIZERISCHEN ALTERSVORSORGE...

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DATUM 27. Juli 2016

- ESt-Verteiler -

- LSt-Verteiler -

BETREFF Vorsorgeeinrichtungen nach der zweiten Säule der schweizerischen Altersvorsorge

(berufliche Vorsorge);

Einkommensteuerliche Behandlung der Beiträge und Leistungen

BEZUG Anwendung der BFH-Entscheidungen vom 13. November 2012 – VI R 20/10 – (BStBl 2013

II Seite 405), vom 24. September 2013 – VI R 6/11 – (BStBl 2016 II Seite 1), vom

23. Oktober 2013 – X R 33/10 – (BStBl 2014 II Seite 103), vom 26. November 2014

– VIII R 31/10 – (BStBl 2016 II Seite 1), VIII R 38/10 – (BStBl 2016 II Seite 1),

VIII R 39/10 – (BStBl 2016 II Seite 1), vom 2. Dezember 2014 – VIII R 40/11 – (BStBl

2016 II Seite 1), vom 16. September 2015 – I R 83/11 – (BStBl 2016 II Seite 1) und vom

1. Oktober 2015 – X R 43/11 – (BStBl 2016 II Seite 1)

GZ IV C 3 - S 2255/07/10005 :004

IV C 5 - S 2333/13/10003

DOK 2015/1102102

(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)

1 Wird von der Redaktionsleitung des Bundessteuerblatts ergänzt.

Seite 2

Inhaltsübersicht

Inhalt

Randziffer

I. Allgemeines

1 – 3

II. Schweizerisches Altersvorsorgesystem

4 – 14

1. Säule 1: Staatliche Vorsorge

5

2. Säule 2: Berufliche Vorsorge

6 – 8

2.1 Säule 2a: Obligatorium

9 – 11

2.2 Säule 2b: Überobligatorium

12 – 13

3. Säule 3: Private Vorsorge

14

III. Einkommensteuerliche Behandlung der Beiträge in und Leistungen aus

einer schweizerischen Vorsorgeeinrichtung der Säule 2

15 – 37

1. Einheitliche Behandlung öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher

Vorsorgeeinrichtungen – unterschiedliche Behandlung von Obligatorium

und Überobligatorium

16 – 17

2. Steuerliche Behandlung des Obligatoriums (Säule 2a)

18 – 25

2.1 Einzahlungsphase

18 – 19

2.2 Auszahlungsphase

20 – 25

2.2.1 Steuerliche Behandlung der Leibrenten

20 – 21

2.2.2 Steuerliche Behandlung der Kapitalabfindungen

22 – 25

3. Steuerliche Behandlung des Überobligatoriums (Säule 2b)

26 – 29

3.1 Einzahlungsphase

26 – 27

3.2 Auszahlungsphase

28 – 29

3.2.1 Steuerliche Behandlung der Leibrenten

28

3.2.2 Steuerliche Behandlung der Kapitalabfindungen

29

4. Besonderheiten

30 – 32

4.1 Todesfallkapital

30 – 31

4.2 Anlagestiftungen

32

5. Übertragung von Austrittsleistungen (Freizügigkeitsleistung) von einer

Vorsorgeeinrichtung auf eine andere Vorsorgeeinrichtung

33

6. Anwendung

34 – 37

I. Allgemeines

1

Leibrenten und andere Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus der land-

wirtschaftlichen Alterskasse, aus den berufsständischen Versorgungseinrichtungen und aus

Basisrentenverträgen unterliegen seit 2005 in Deutschland grundsätzlich der nachgelagerten

Besteuerung. Hierzu gehören auch Leibrenten und andere Leistungen aus vergleichbaren

ausländischen Versorgungseinrichtungen.

2

Bei der Anwendung des deutschen Steuerrechts ist eine rechtsvergleichende Qualifizierung

der ausländischen Einkünfte nach deutschem Recht vorzunehmen. Eine Vergleichbarkeit von

ausländischen Alterseinkünften mit inländischen Alterseinkünften ist dann anzunehmen, wenn

die ausländische Leistung in ihrem Kerngehalt den gemeinsamen und typischen Merkmalen

der inländischen Leistung entspricht.

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3

Einkünfte des § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG dienen der

Basisversorgung des Versicherten. Wesentliche Merkmale der Basisversorgung sind die

Zahlung der Renten erst bei Erreichen einer bestimmten Altersgrenze bzw. bei Erwerbs-

unfähigkeit und die Funktion als Entgeltersatzleistung in der Grundkonzeption der Lebens-

unterhaltssicherung. Die tatsächliche Verwendung als Altersversorgung wird grundsätzlich

dadurch sichergestellt, dass die Rentenversicherungsansprüche nicht beleihbar, nicht vererb-

lich, nicht veräußerbar, nicht übertragbar und nicht kapitalisierbar sind. Weitere Merkmale

sind, dass die Beitragszahlungen auf einer gesetzlichen Anordnung beruhen, die Versicherung

für den betroffenen Personenkreis obligatorisch ist und die Leistungen als Leistungen öffent-

lich-rechtlicher Art zu erbringen sind.

II. Schweizerisches Altersvorsorgesystem

4

Das schweizerische Altersvorsorgesystem beruht auf folgenden drei Säulen

(sog. „Drei-Säulen-System“):

• Erste Säule: die staatliche Vorsorge (AHV, IV),

• Zweite Säule: die berufliche Vorsorge (Pensionskassen) und

• Dritte Säule: die private Vorsorge.

1. Säule 1: Staatliche Vorsorge

5

Die staatliche Vorsorge dient der Deckung des Existenzbedarfs. Darunter fallen die Alters-

und Hinterlassenenversicherung (AHV) und die Invalidenversicherung (IV). Rentenleistungen

bzw. Einmalauszahlungen aus der schweizerischen AHV und der IV gehören zur Basisver-

sorgung im schweizerischen Drei-Säulen-System. Sie sind mit der deutschen gesetzlichen

Sozialversicherungsrente vergleichbar. Die Aufwendungen für die AHV und IV werden daher

steuerlich wie Beiträge in die deutsche Rentenversicherung (§ 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1

Buchstabe a EStG) behandelt und ihre Leistungen unterliegen der nachgelagerten Besteue-

rung nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG.

2. Säule 2: Berufliche Vorsorge

6

Die berufliche Vorsorge erfolgt über eine in das Register für die berufliche Vorsorge einge-

tragene Vorsorgeeinrichtung (z. B. Pensionskasse, Stiftung oder Freizügigkeitskonto). Ziel

der zweiten Säule ist es, die Leistungen der AHV so zu ergänzen, dass die Fortsetzung der

gewohnten Lebenshaltung im Rentenalter in angemessener Weise ermöglicht wird. Im

Rahmen einer nichtselbständigen Erwerbstätigkeit leisten sowohl Arbeitnehmer als auch

Arbeitgeber Beiträge an die Vorsorgeeinrichtung.

7

Innerhalb der beruflichen Vorsorge wird zwischen einer gesetzlichen Mindestversicherung

nach dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge

vom 25. Juni 1982 (BVG) durch die Vorsorgeeinrichtung (dem „Obligatorium“ – Säule 2a)

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und einer weitergehenden Vorsorgeverpflichtung aufgrund Reglement (dem

„Überobligatorium“ – Säule 2b) unterschieden.

8

Die Beitragszahlung des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers an eine Vorsorgeeinrichtung

erfolgt durch den Arbeitgeber für das Obligatorium und Überobligatorium im Regelfall in

einem Betrag. Die Vorsorgeeinrichtungen führen für ihre Versicherten individuelle Alters-

konten nach den BVG-Normen. Diese sog. „Schattenrechnungen“ ermöglichen für die

steuerliche Beurteilung eine Aufschlüsselung der Beiträge.

2.1

Säule 2a: Obligatorium

9

Das BVG sieht vor, dass Arbeitnehmer, die in der Schweiz beschäftigt sind, das 17. Lebens-

jahr vollendet haben und einen Jahreslohn von mehr als 21.150 CHF2 beziehen, in einer

Personalvorsorgeeinrichtung zu versichern sind. Die notwendigen Rechtsbeziehungen

zwischen einem Arbeitnehmer und einer Vorsorgeeinrichtung entstehen mit dem Abschluss

eines Arbeitsvertrags. Der Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer

beschäftigt, ist nach BVG gesetzlich verpflichtet, eine in das Register für die berufliche

Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung zu errichten oder sich einer bereits bestehenden

anzuschließen. Jedem Versicherten wird jährlich ein bestimmter Prozentsatz des versicherten

Arbeitslohns3 für die Vorsorge im Alter gutgeschrieben. Diese Altersgutschriften sind von der

Vorsorgeeinrichtung zu einem vom Bundesrat festgelegten Mindestsatz zu verzinsen. Die

Altersgutschriften samt Zinsen ergeben das Altersguthaben. Dieses steht dem Versicherten ab

Erreichen des ordentlichen Rentenalters4 zur Finanzierung seines Lebensunterhalts zur Ver-

fügung. Bei einem Arbeitgeberwechsel innerhalb der Schweiz erfolgt in der Regel auch ein

Wechsel von einer Vorsorgeeinrichtung zur anderen – das bis dahin aufgebaute Alters-

guthaben wird dabei unmittelbar zwischen den beiden Vorsorgeeinrichtungen übertragen.

10

Das Obligatorium ist grundsätzlich für alle Arbeitnehmer gesetzlich verpflichtend und besitzt

einen öffentlich-rechtlich festgelegten Leistungsumfang. In der Regel wird die Leistung

hieraus in Form einer Rentenzahlung bezogen. Eine (teilweise) Kapitalabfindung des obliga-

torischen Altersguthabens ist aber (frühestens fünf Jahre vor Erreichen des AHV-Alters)

möglich. Seit dem 1. Juni 2007 ist die Kapitalabfindung in Form einer Austrittsleistung,

sofern das Pensionskassenreglement nichts Weitergehendes regelt, nur unter folgenden

Voraussetzungen möglich:

a) der Steuerpflichtige nimmt eine selbständige Tätigkeit auf (Artikel 5 Satz 1 Buchstabe b

Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenvorsorge),

b) die Austrittsleistung beträgt weniger als einen Jahresbeitrag,

2 Wert ab 2015 gemäß Artikel 7 BVG.

3 Zu versichern ist der Teil des Jahreslohnes von 24.675 bis 84.600 CHF. Dieser Teil wird koordinierter Lohn

genannt (Artikel 8 BVG).

4 Artikel 13 BVG.

Seite 5

c) die Leistung wird für Wohneigentum (bei über 50 Jährigen nur zu 50 v. H. des Kapitals)

verwendet oder

d) der Steuerpflichtige bezieht eine Invalidenrente (bei dauernder Erwerbslosigkeit).

11

Das Obligatorium ist mit der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar.

2.2

Säule 2b: Überobligatorium

12

Bei dem Überobligatorium handelt es sich um eine weitergehende Vorsorge, wobei es der

Vorsorgeeinrichtung obliegt, nach Abschätzung der Risikofaktoren das Überobligatorium zu

gewähren und den Leistungsumfang entsprechend festzusetzen. Die Verpflichtung zur Bei-

tragszahlung entsteht durch den Abschluss des Arbeitsvertrags; eine gesetzliche Verpflichtung

zur Beitragszahlung gibt es in diesem Bereich nicht. Somit liegt eine privatrechtliche Rechts-

beziehung vor, die nicht mit der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar ist.

Für Arbeitnehmer, die oberhalb des koordinierten Lohns verdienen, zahlen Arbeitnehmer und

Arbeitgeber entsprechend den reglementarischen Bestimmungen Beiträge.

13

Im Gegensatz zum Obligatorium ist das Überobligatorium ohne Einschränkungen kapitalisier-

bar. Die Auszahlung einer Kapitalabfindung aus dem Überobligatorium ist neben den für das

Obligatorium bestehenden Möglichkeiten (Rz. 10) auch bei einem endgültigen Verlassen der

Schweiz möglich. Die Kapitalisierbarkeit des Überobligatoriums wurde zum 1. Juni 2007

nicht eingeschränkt. Bei einer solchen Kapitalabfindung handelt es sich um eine Kapital-

leistung aus einer Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht.

3. Säule 3: Private Vorsorge

14

Die private Vorsorge dient der Deckung weiterer individueller Bedürfnisse im Alter. Sie ist

nicht mit der deutschen Sozialversicherungsrente vergleichbar.

III. Einkommensteuerliche Behandlung der Beiträge in und Leistungen aus

einer schweizerischen Vorsorgeeinrichtung der Säule 2

15

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der

Länder gelten für die Beiträge in eine schweizerische Vorsorgeeinrichtung der Säule 2 der

Schweizer Altersvorsorge und für die Leistungen aus dieser unter Anwendung der eingangs

genannten Entscheidungen des BFH abweichend von der bisherigen Verwaltungsauffassung

nachfolgende Rechtsgrundsätze.

Seite 6

1. Einheitliche Behandlung öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher

Vorsorgeeinrichtungen – unterschiedliche Behandlung von Obligatorium und

Überobligatorium

16

Bei der inländischen steuerlichen Behandlung von Beiträgen in und Leistungen aus einer o. g.

schweizerischen Vorsorgeeinrichtung wird nicht zwischen öffentlich-rechtlichen und privat-

rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen unterschieden. Beide Rechtsformen bieten für die

Versicherten dieselben Möglichkeiten des Aufbaus der Altersvorsorge.

17

Bei der steuerlichen Behandlung ist zwischen der nach der schweizerischen Altersvorsorge

gesetzlich vorgeschriebenen Mindestabsicherung (Obligatorium – Säule 2a) und der zusätz-

lichen Absicherung (Überobligatorium – Säule 2b) zu unterscheiden („Zweiteilungsgrund-

satz“). Daraus folgt, dass sowohl die Beiträge als auch die Leistungen in einen obligatorischen

und einen überobligatorischen Teil aufzuteilen sind.

2. Steuerliche Behandlung des Obligatoriums (Säule 2a)

2.1

Einzahlungsphase

18

Beiträge des Arbeitgebers in das Obligatorium sind Zukunftssicherungsleistungen

(§ 2 Absatz 2 Nummer 3 LStDV 1990), zu deren Zahlung der Arbeitgeber durch das BVG

gesetzlich verpflichtet ist. Sie sind in vollem Umfang nach § 3 Nummer 62 Satz 1 EStG

steuerfrei. Insoweit ist die inländische Beitragsbemessungsgrenze zur Altersvorsorge nicht zu

beachten. § 3 Nummer 56 und Nummer 63 EStG sind nicht einschlägig.

19

Beiträge des Arbeitnehmers in das Obligatorium stellen Sonderausgaben nach

§ 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe a EStG i. V. m. § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2

Buchstabe c EStG dar und sind bis zum Höchstbetrag nach § 10 Absatz 3 EStG abziehbar.

Der steuerfreie Arbeitgeberanteil ist im Rahmen der Berechnung der abziehbaren Sonder-

ausgaben ebenfalls zu berücksichtigen (§ 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 6 EStG).

2.2

Auszahlungsphase

2.2.1 Steuerliche Behandlung der Leibrenten

20

Leistungen aus dem Obligatorium, die als Leibrenten erbracht werden, sind als Einkünfte

nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG mit dem maßgebenden

Besteuerungsanteil anzusetzen.

21

Hat der Steuerpflichtige vor 2005 für mindestens zehn Jahre Beiträge oberhalb der jeweils

gültigen Beitragsbemessungsgrenze geleistet, wird die auf diese Beiträge entfallende Rente

auf Antrag nur mit dem Ertragsanteil nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a

Doppelbuchstabe bb EStG besteuert (sog. Öffnungsklausel).

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2.2.2 Steuerliche Behandlung der Kapitalabfindungen

22

Leistungen aus dem Obligatorium in Form von Kapitalabfindungen stellen andere Leistungen

im Sinne von § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG dar. Sie sind mit

dem maßgebenden Besteuerungsanteil der Besteuerung zu unterwerfen.

23

Auf Antrag unterliegt der Teil der Kapitalabfindung, für den die Voraussetzungen zur

Anwendung der Öffnungsklausel erfüllt sind (§ 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a

Doppelbuchstabe bb EStG), nicht der Besteuerung. Für den darüber hinausgehenden Teil der

Kapitalabfindung gilt Rz. 22.

24

Kapitalabfindungen können als Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit nach § 34 Absatz 1

i. V. m. Absatz 2 Nummer 4 EStG ermäßigt besteuert werden, soweit die Voraussetzungen

erfüllt sind.

25

In den Veranlagungszeiträumen 2005 und 2006 werden Kapitalabfindungen gemäß

§ 3 Nummer 3 EStG in der bis 2006 geltenden Fassung steuerfrei gestellt, wenn ein

bestehender Rentenanspruch abgefunden wird. Das ist der Fall, wenn der Steuerpflichtige im

Zeitpunkt des Bezugs der Kapitalabfindung das gesetzliche Rentenalter in der Schweiz bereits

erreicht hatte. Insbesondere Leistungen für Wohneigentum sind daher im Regelfall nicht nach

§ 3 Nummer 3 EStG in der bis 2006 geltenden Fassung steuerfrei.

3. Steuerliche Behandlung des Überobligatoriums (Säule 2b)

3.1

Einzahlungsphase

26

Beiträge des Arbeitgebers in das Überobligatorium sind Zukunftssicherungsleistungen

(§ 2 Absatz 2 Nummer 3 LStDV). Da der Arbeitgeber nicht gesetzlich zur Zahlung

verpflichtet ist, sind sie nach § 3 Nummer 62 Satz 4 1. Halbsatz EStG in den Grenzen des

§ 3 Nummer 62 Satz 3 EStG steuerfrei. Danach sind diese Beiträge nur insoweit steuerfrei, als

sie insgesamt die Hälfte der Gesamtaufwendungen des Arbeitnehmers nicht übersteigen und

nicht höher sind als der Betrag, der als Arbeitgeberanteil bei Versicherungspflicht in der

allgemeinen inländischen Rentenversicherung zu zahlen wäre. Auf die danach steuerfreien

Arbeitgeberleistungen sind die gemäß § 3 Nummer 62 Satz 1 EStG steuerfreien Zukunfts-

leistungen des Arbeitgebers zur AHV/IV und zum Obligatorium anzurechnen.

§ 3 Nummer 56 und Nummer 63 EStG sind nicht einschlägig.

27

Die Beiträge des Arbeitnehmers und die steuerpflichtigen Beiträge des Arbeitgebers in das

Überobligatorium sind nicht als Sonderausgaben abzugsfähig. Die Voraussetzungen des

§ 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c EStG sind nicht erfüllt und den Schweizer

Vorsorgeeinrichtungen fehlt die notwendige Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland

(§ 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG).

Seite 8

3.2

Auszahlungsphase

3.2.1 Steuerliche Behandlung der Leibrenten

28

Leistungen aus dem Überobligatorium, die als Leibrenten erbracht werden, sind nach

§ 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG mit dem maßgebenden

Ertragsanteil anzusetzen.

3.2.2 Steuerliche Behandlung der Kapitalabfindungen

29

Die Besteuerung von Leistungen in Form von Kapitalabfindungen richtet sich nach den

allgemeinen Regelungen zur Besteuerung von Versicherungsverträgen nach

§ 20 Absatz 1 Nummer 6 EStG in der jeweils anzuwendenden Fassung.

4. Besonderheiten

4.1

Todesfallkapital

30

Das Todesfallkapital nach schweizerischem Recht wird nicht durch einen gesetzlichen

Anspruch nach dem BVG begründet; das Reglement der Vorsorgeeinrichtung kann einen

solchen Anspruch vorsehen. Die Auszahlung des Todesfallkapitals an den reglementarisch

vorgesehenen Leistungsberechtigten kann sowohl aus dem Obligatorium als auch aus dem

Überobligatorium erfolgen und ist daher entsprechend bei der Auszahlung in Leistungen aus

dem Obligatorium und Leistungen aus dem Überobligatorium aufzuteilen. Die o. g. Grund-

sätze zur steuerlichen Behandlung von Kapitalabfindungen gemäß Rz. 22 – 25 und 29 gelten

entsprechend.

31

Hiervon abzugrenzen sind die durch das BVG gesetzlich vorgesehenen Leistungen der

Vorsorgeeinrichtung an die Hinterbliebenen in Form einer Witwen- oder Waisenrente

(Hinterlassenenrente). Die o. g. Grundsätze zur steuerlichen Behandlung von Leibrenten

gemäß Rz. 20 – 21 und 28 gelten entsprechend.

4.2

Anlagestiftungen

32

Anlagestiftungen sind Vorsorgeeinrichtungen, die bei der beruflichen Vorsorge Leistungen

ausschließlich im überobligatorischen Bereich (Säule 2b) versichern. Die o. g. Grundsätze

zum Überobligatorium (Rz. 26 – 29) gelten daher entsprechend.

5. Übertragung von Austrittsleistungen (Freizügigkeitsleistung) von einer

Vorsorgeeinrichtung auf eine andere Vorsorgeeinrichtung

33

Die Übertragung von Austrittsleistungen zwischen schweizerischen Vorsorgeeinrichtungen

(Rz. 9) führt beim Steuerpflichtigen mangels Zu- bzw. Abfluss weder zu steuerpflichtigen

Einnahmen noch zu Sonderausgaben.

Seite 9

6. Anwendung

34

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und ist vorbehaltlich der

Regelungen in den Rz. 35 – 37 in allen noch offenen Fällen anzuwenden.

35

Die Rz. 28 – 32 dieses Schreibens sind für Leistungen aus öffentlich-rechtlichen Vorsorge-

einrichtungen erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2015 anzuwenden. Bis zum

Veranlagungszeitraum 2014 sind die Grundsätze des BFH-Urteils vom 23. Oktober 2013

– X R 33/10 – (BStBl 2014 II Seite 103) zu beachten.

36

Die Rz. 28 – 32 dieses Schreibens sind für Leistungen aus privatrechtlichen Vorsorge-

einrichtungen in allen offenen Fällen anzuwenden.

37

Die Rz. 26 – 27 sind für öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Vorsorgeeinrichtungen ab

dem Veranlagungszeitraum 2016 anzuwenden.

Im Auftrag

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