POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin
Nur per E-Mail
Oberste Finanzbehörden
der Länder
nachrichtlich:
Bundeszentralamt für Steuern
BETREFF Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren
(§ 165 Absatz 1 Satz 2 AO);
Aussetzung der Steuerfestsetzung nach § 165 Absatz 1 Satz 4 AO;
Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Grundfreibetrags nach § 32a Absatz 1 Satz 2 EStG
BEZUG BMF-Schreiben vom 15. Januar 2018, BStBl I S. 2, zuletzt geändert durch das BMF-
Schreiben vom 28. März 2022, BStBl I S. 203
GZ IV D 1 - S 0338/19/10006 :001
DOK 2024/0967866
(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der
Länder gilt Folgendes:
In der Anlage zum BMF-Schreiben vom 15. Januar 2018, BStBl I S. 2, die zuletzt durch
BMF-Schreiben vom 28. März 2022, BStBl I S. 203, neugefasst worden ist, wird Abschnitt A,
I. wie folgt geändert:
1. nach der Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt:
„4.
Höhe des Grundfreibetrags nach § 32a Absatz 1 Satz 2 EStG“
2. am Schluss des Abschnitts A, I. wird folgender Absatz ergänzt:
„Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 4 ist sämtlichen Einkommensteuerfest-
setzungen für Veranlagungszeiträume ab 2023 beizufügen.“
www.bundesfinanzministerium.de
HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97
10117 Berlin
TEL +49 (0) 30 18 682-0
E-MAIL poststelle@bmf.bund.de
DATUM 25. November 2024
Seite 2
Dieses Schreiben steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundes-
ministeriums der Finanzen (http://www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik
Themen - Steuern - Steuerverwaltung & Steuerrecht - Abgabenordnung - BMF-Schreiben /
Allgemeines zum Download bereit.
Im Auftrag
Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.