VORLÄUFIGE STEUERFESTSETZUNG IM HINBLICK AUF ANHÄNGIGE MUSTERVERFAHREN (§ 165 ABSATZ 1 SATZ 2 ABGABENORDNUNG (AO)); AUSSETZUNG DER STEUERFESTSETZUNG NACH § 165 ABSATZ 1 SATZ 4 AO; VERFASSUNGSMÄSSIGKEI

POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin

Nur per E-Mail

Oberste Finanzbehörden

der Länder

nachrichtlich:

Bundeszentralamt für Steuern

BETREFF Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren

(§ 165 Absatz 1 Satz 2 AO);

Aussetzung der Steuerfestsetzung nach § 165 Absatz 1 Satz 4 AO;

Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Grundfreibetrags nach § 32a Absatz 1 Satz 2 EStG

BEZUG BMF-Schreiben vom 15. Januar 2018, BStBl I S. 2, zuletzt geändert durch das BMF-

Schreiben vom 28. März 2022, BStBl I S. 203

GZ IV D 1 - S 0338/19/10006 :001

DOK 2024/0967866

(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der

Länder gilt Folgendes:

In der Anlage zum BMF-Schreiben vom 15. Januar 2018, BStBl I S. 2, die zuletzt durch

BMF-Schreiben vom 28. März 2022, BStBl I S. 203, neugefasst worden ist, wird Abschnitt A,

I. wie folgt geändert:

1. nach der Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt:

„4.

Höhe des Grundfreibetrags nach § 32a Absatz 1 Satz 2 EStG“

2. am Schluss des Abschnitts A, I. wird folgender Absatz ergänzt:

„Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 4 ist sämtlichen Einkommensteuerfest-

setzungen für Veranlagungszeiträume ab 2023 beizufügen.“

www.bundesfinanzministerium.de

HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97

10117 Berlin

TEL +49 (0) 30 18 682-0

E-MAIL poststelle@bmf.bund.de

DATUM 25. November 2024

Seite 2

Dieses Schreiben steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundes-

ministeriums der Finanzen (http://www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik

Themen - Steuern - Steuerverwaltung & Steuerrecht - Abgabenordnung - BMF-Schreiben /

Allgemeines zum Download bereit.

Im Auftrag

Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.