VORDRUCKE ZUR ANWENDUNG DER WEGZUGSBESTEUERUNG NACH § 6 AUSSENSTEUERGESETZ IN DER BIS ZUM 30. JUNI 2021 GELTENDEN FASSUNG (ALTE FASSUNG) UND IN DER AB DEM 1. JULI 2021 GELTENDEN FASSUNG

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DATUM 15. Juli 2024

BETREFF Vordrucke zur Anwendung der Wegzugsbesteuerung nach § 6 Außensteuergesetz

in der bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung (alte Fassung) und in der ab dem

1. Juli 2021 geltenden Fassung

ANLAGEN 4

GZ IV B 5 - S 1369/19/10001 :003

DOK 2024/0627677

(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)

Nach Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden hiermit die

Vordruckmuster zur Anwendung der Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG alte Fassung und

nach § 6 AStG sowie die Erläuterungen hierzu bekannt gegeben:

1. ASt - Mitteilung § 6 Abs. 7 AStG alte Fassung

2. Anleitung zur ASt - Mitteilung § 6 Abs. 7 AStG alte Fassung

3. ASt - Mitteilung § 6 Abs. 5 AStG

4. Anleitung zur ASt - Mitteilung § 6 Abs. 5 AStG.

Für Tatbestände nach § 6 Absatz 1 AStG alte Fassung, die bis einschließlich

31. Dezember 2021 verwirklicht wurden, ist der Vordruck ASt - Mitteilung § 6 Abs. 7 AStG

alte Fassung zu verwenden. Für Tatbestände nach § 6 Absatz 1 AStG, die ab dem

1. Januar 2022 verwirklicht wurden, ist der Vordruck ASt - Mitteilung § 6 Abs. 5 AStG zu

verwenden. Die mit diesem Schreiben neu bekannt gegebenen Vordruckmuster sind spätestens

mit Bekanntgabe dieses Schreibens im Bundessteuerblatt Teil I anzuwenden.

www.bundesfinanzministerium.de

Seite 2

Die Vordrucke sind auf der Grundlage der unveränderten Vordruckmuster zu erstellen.

Sie stehen voraussichtlich ab dem 1. August 2024 im Formular-Management-System (FMS)

als ausfüllbare Formulare bereit.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Im Auftrag

Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.

ASt - Mitteilung § 6 Abs. 7 AStG

Identifikationsnummer alte Fassung - Seite 1

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6 Abs. 7 AStG

Identifikationsnummer alte Fassung - Seite 2

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Identifikationsnummer alte Fassung - Seite 3

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Identifikationsnummer alte Fassung - Seite 4

Anleitung zur ASt – Mitteilung § 6 Abs. 7

AStG alte Fassung

Allgemeine Hinweise

Bitte verwenden Sie diesen Vordruck nur für Tatbestände nach § 6 Absatz 1 AStG alte Fassung, die bis ein ­

schließlich 31. Dezember 2021 verwirklicht wurden. Für Tatbestände, die ab dem 1. Januar 2022 verwirklicht

wurden, verwenden Sie bitte den Vordruck „ASt - Mitteilung § 6 Abs. 5 AStG“.

Alte Fassung bedeutet die bis zum 30. Juni 2021 geltende Fassung des Außensteuergesetzes.

Besondere Hinweise

1

Anzugeben ist die Steuernummer des Einkommensteuerbescheides, in dem der Vermögenszuwachs nach § 6

AStG alte Fassung besteuert wurde. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge von Todes wegen ist die Steuer ­

nummer bzw. die Identifikationsnummer der Rechtsvorgängerin oder des Rechtsvorgängers einzutragen.

2

Der Vordruck ist nach § 6 Absatz 7 AStG alte Fassung bei dem Finanzamt einzureichen, das für die Besteue ­

rung des Vermögenszuwachses nach § 19 Abgabenordnung zuständig gewesen ist und die Stundung ausge ­

sprochen hat, es sei denn, die Zuständigkeit wurde im Wege einer Zuständigkeitsvereinbarung nach § 27 Abga ­

benordnung auf ein anderes Finanzamt übertragen.

3

Die „Bestätigung des Wohnsitzes und der Zurechnung der Anteile“ ist nach § 6 Absatz 7 Satz 4 AStG alte Fas ­

sung jährlich bis spätestens zum 31. Januar einzureichen. Für Tatbestände nach § 6 Absatz 1 AStG alte Fas ­

sung, die bis einschließlich 31. Dezember 2021 verwirklicht wurden, gilt diese Frist weiterhin (vgl. § 21 Absatz 3

Satz 1 AStG).

Die Nichtabgabe dieser Bestätigung kann zum Widerruf der Stundung nach § 6 Absatz 5 AStG alte Fassung

führen!

4

Die „Mitteilung eines nach § 6 Absatz 5 Satz 4 oder § 6 Absatz 8 Satz 2 AStG alte Fassung oder § 21 Absatz 3

Satz 2 Nummer 2 AStG meldepflichtigen Ereignisses“ nach Teil B ist nach § 6 Absatz 7 Satz 2 AStG alte Fas ­

sung innerhalb eines Monats nach dem meldepflichtigen Ereignis zu erstatten.

Die Verwirklichung eines meldepflichtigen Ereignisses führt zum (gegebenenfalls anteiligen) Widerruf der Stun ­

dung nach § 6 Absatz 5 AStG alte Fassung.

5

Stundungen nach § 6 Absatz 4 oder Absatz 5 AStG alte Fassung sind nach § 21 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2

AStG zu widerrufen, soweit nach dem 16. August 2023 Gewinnausschüttungen oder eine Einlagenrückgewähr

erfolgten und soweit deren gemeiner Wert insgesamt mehr als ein Viertel des gemeinen Wertes zum Zeitpunkt

der Verwirklichung des Tatbestands im Sinne des § 6 Absatz 1 AStG alte Fassung betrug.

6

Die Verwirklichung eines meldepflichtigen Ereignisses führt zum (gegebenenfalls anteiligen) Widerruf der Stun ­

dung nach § 6 Absatz 5 AStG alte Fassung. Auf Antrag ist bei Umwandlung nach §§ 11, 15 und 21 UmwStG in

der Fassung des „Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft

und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften“ (SEStEG) keine Veräußerung anzunehmen, wenn die

Anteilseignerin, die oder der Anteilseigner, der auch die neuen Anteile nicht im Betriebsvermögen hält, diese

zum Buchwert übernehmen kann und in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem Vertragsstaat des EWR-Ab ­

kommens unbeschränkt steuerpflichtig ist.

7

Sind nach dem 16. August 2023 Gewinnausschüttungen oder eine Einlagenrückgewähr von insgesamt mehr

als 25 Prozent des der Vermögenszuwachsbesteuerung zugrunde gelegten gemeinen Wertes der Anteile er ­

folgt, tragen Sie hier bitte den auf den gemeinen Wert bezogenen prozentualen Anteil der Gewinnausschüttun ­

gen oder der Einlagenrückgewähr aus Spalte 4 ein, der 25 Prozent übersteigt.

Anleitung Mitteilung § 6 Abs. 7 AStG alte Fassung - Juni 2024

- 2 ­

Wenn Sie die Höhe der Anteile in Prozent angeben, tragen Sie bitte ein Prozentzeichen ein.

8

Welche Staaten gehören zur EU oder zum EWR?

(siehe § 6 Absatz 5 Satz 4 Nummer 2 und Nummer 4 in Verbindung mit Satz 1 AStG alte Fassung)

Die Stundung nach § 6 Absatz 5 AStG alte Fassung gilt ausschließlich für deutsche Staatsbürgerinnen und

Staatsbürger sowie für Staatsbürgerinnen und Staatsbürger folgender Staaten, soweit sie nach der Beendigung

der unbeschränkten Steuerpflicht in der Bundesrepublik Deutschland, dort einer der deutschen unbeschränk ­

ten Einkommensteuerpflicht vergleichbaren Steuerpflicht unterliegen:

Belgien

Griechenland

Luxemburg

Rumänien

Ungarn

Bulgarien

Irland

Malta

Schweden

(Vereinigtes König-

reich bis 31.12.2020)

Dänemark

Italien

Niederlande

Slowakei

Zypern

Estland

Kroatien

Österreich

Slowenien

Finnland

Lettland

Polen

Spanien

Frankreich

Litauen

Portugal

Tschechische

Republik

Norwegen

EU-Staaten

EWR-Staaten

Island

(Eine Stundung nach § 6 Absatz 5 AStG alte Fassung war bei Wegzug nach Island nicht

möglich, da mit diesem Staat weder eine Amtshilfe noch eine Unterstützung bei der Beitrei ­

bung der geschuldeten Steuer gewährleistet ist.)

Liechtenstein

1

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g § 6 Abs. 5 AStG - Seite 2

2

ASt - Mitteilung § 6 Abs. 5 AStG - Seite 3

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StG

- Seite 4

Anleitung zur ASt – Mitteilung § 6 Abs. 5

AStG

Allgemeine Hinweise

Bitte verwenden Sie diesen Vordruck nur für Tatbestände nach § 6 Absatz 1 AStG, die ab dem 1. Januar 2022

verwirklicht wurden. Für Tatbestände nach § 6 Absatz 1 AStG alte Fassung, die bis einschließlich 31. Dezember

2021 verwirklicht wurden, verwenden Sie bitte den Vordruck „ASt - Mitteilung § 6 Abs. 7 AStG alte Fassung“.

Besondere Hinweise

1

Anzugeben ist die Steuernummer des Einkommensteuerbescheides, in dem der Vermögenszuwachs nach § 6

AStG besteuert wurde. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge von Todes wegen ist die Steuernummer bzw.

die Identifikationsnummer der Rechtsvorgängerin oder des Rechtsvorgängers einzutragen.

2

Der Vordruck ist nach § 6 Absatz 5 AStG bei dem Finanzamt einzureichen, das für die Besteuerung des Vermö ­

genszuwachses nach § 19 Abgabenordnung zuständig gewesen ist und die Stundung (Ratenzahlung) ausge ­

sprochen hat, es sei denn, die Zuständigkeit wurde im Wege einer Zuständigkeitsvereinbarung nach § 27 Abga ­

benordnung auf ein anderes Finanzamt übertragen.

3

Die „Bestätigung des Wohnsitzes und der Zurechnung der Anteile“ ist nach § 6 Absatz 5 Satz 3 AStG jährlich

bis spätestens zum 31. Juli einzureichen. Tragen Sie bitte in Zeile 4 auch das Jahr ein, für das diese Bestäti ­

gung abgegeben wird.

Die Nichtabgabe dieser Bestätigung führt zur Beendigung der Stundung (Ratenzahlung) nach § 6 Absatz 4

Satz 5 Nummer 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 5 AStG. Die noch nicht entrichtete Steuer ist nach § 6 Absatz 4

Satz 5 AStG innerhalb eines Monats fällig.

4

Die „Mitteilung eines nach § 6 Absatz 4 Satz 5 bzw. 7 AStG meldepflichtigen Ereignisses“ nach Teil B ist nach

§ 6 Absatz 5 Satz 2 AStG innerhalb eines Monats nach dem meldepflichtigen Ereignis zu erstatten.

Bei Verwirklichung eines meldepflichtigen Ereignisses ist die noch nicht entrichtete Steuer (gegebenenfalls an ­

teilig) nach § 6 Absatz 4 Satz 5 AStG innerhalb eines Monats fällig.

Eine aufgrund vorübergehender Abwesenheit nach § 6 Absatz 4 Satz 7 AStG gewährte Stundung (Ratenzah ­

lung) entfällt (gegebenenfalls anteilig), soweit eines der nach § 6 Absatz 4 Satz 5 AStG meldepflichtigen Ereig ­

nisse verwirklicht wurde, die Steuer nach § 6 Absatz 3 AStG nicht mehr entfallen kann oder dem Finanzamt der

Wegfall der Rückkehrabsicht mitgeteilt wurde. Sofern auf Antrag nach § 6 Absatz 4 Satz 7 AStG auf die Erhe ­

bung von Jahresraten verzichtet wurde, sind in diesen Fällen für den Stundungszeitraum Stundungszinsen

nach § 6 Absatz 4 Satz 8 AStG zu zahlen.

5

Stundungen nach § 6 Absatz 4 AStG entfallen und die Steuer wird innerhalb eines Monats fällig, soweit Ge ­

winnausschüttungen oder eine Einlagenrückgewähr erfolgen und soweit deren gemeiner Wert insgesamt mehr

als ein Viertel des gemeinen Wertes zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Tatbestands im Sinne des § 6 Ab ­

satz 1 AStG beträgt.

6

Sind Gewinnausschüttungen oder eine Einlagenrückgewähr von insgesamt mehr als 25 Prozent des der Ver ­

mögenszuwachsbesteuerung zugrunde gelegten gemeinen Wertes der Anteile erfolgt, tragen Sie hier bitte den

auf den gemeinen Wert bezogenen prozentualen Anteil der Gewinnausschüttungen oder der Einlagenrückge ­

währ aus Spalte 4 ein, der 25 Prozent übersteigt.

7

Wenn Sie die Höhe der Anteile in Prozent angeben, tragen Sie bitte ein Prozentzeichen ein.

Anleitung Mitteilung § 6 Abs. 5 AStG - Juni 2024