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der Länder
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Bundeszentralamt für Steuern
Bundesfinanzakademie im
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Wilhelmstraße 97
10117 Berlin
TEL
+49 (0) 30 18 682-0
poststelle@bmf.bund.de
DATUM 15. Juli 2024
BETREFF Vordrucke zur Anwendung der Wegzugsbesteuerung nach § 6 Außensteuergesetz
in der bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung (alte Fassung) und in der ab dem
1. Juli 2021 geltenden Fassung
ANLAGEN 4
GZ IV B 5 - S 1369/19/10001 :003
DOK 2024/0627677
(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)
Nach Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden hiermit die
Vordruckmuster zur Anwendung der Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG alte Fassung und
nach § 6 AStG sowie die Erläuterungen hierzu bekannt gegeben:
1. ASt - Mitteilung § 6 Abs. 7 AStG alte Fassung
2. Anleitung zur ASt - Mitteilung § 6 Abs. 7 AStG alte Fassung
3. ASt - Mitteilung § 6 Abs. 5 AStG
4. Anleitung zur ASt - Mitteilung § 6 Abs. 5 AStG.
Für Tatbestände nach § 6 Absatz 1 AStG alte Fassung, die bis einschließlich
31. Dezember 2021 verwirklicht wurden, ist der Vordruck ASt - Mitteilung § 6 Abs. 7 AStG
alte Fassung zu verwenden. Für Tatbestände nach § 6 Absatz 1 AStG, die ab dem
1. Januar 2022 verwirklicht wurden, ist der Vordruck ASt - Mitteilung § 6 Abs. 5 AStG zu
verwenden. Die mit diesem Schreiben neu bekannt gegebenen Vordruckmuster sind spätestens
mit Bekanntgabe dieses Schreibens im Bundessteuerblatt Teil I anzuwenden.
www.bundesfinanzministerium.de
Seite 2
Die Vordrucke sind auf der Grundlage der unveränderten Vordruckmuster zu erstellen.
Sie stehen voraussichtlich ab dem 1. August 2024 im Formular-Management-System (FMS)
als ausfüllbare Formulare bereit.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.
ASt - Mitteilung § 6 Abs. 7 AStG
Identifikationsnummer alte Fassung - Seite 1
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§
6 Abs. 7 AStG
Identifikationsnummer alte Fassung - Seite 2
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Identifikationsnummer alte Fassung - Seite 3
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Identifikationsnummer alte Fassung - Seite 4
Anleitung zur ASt – Mitteilung § 6 Abs. 7
AStG alte Fassung
Allgemeine Hinweise
Bitte verwenden Sie diesen Vordruck nur für Tatbestände nach § 6 Absatz 1 AStG alte Fassung, die bis ein
schließlich 31. Dezember 2021 verwirklicht wurden. Für Tatbestände, die ab dem 1. Januar 2022 verwirklicht
wurden, verwenden Sie bitte den Vordruck „ASt - Mitteilung § 6 Abs. 5 AStG“.
Alte Fassung bedeutet die bis zum 30. Juni 2021 geltende Fassung des Außensteuergesetzes.
Besondere Hinweise
1
Anzugeben ist die Steuernummer des Einkommensteuerbescheides, in dem der Vermögenszuwachs nach § 6
AStG alte Fassung besteuert wurde. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge von Todes wegen ist die Steuer
nummer bzw. die Identifikationsnummer der Rechtsvorgängerin oder des Rechtsvorgängers einzutragen.
2
Der Vordruck ist nach § 6 Absatz 7 AStG alte Fassung bei dem Finanzamt einzureichen, das für die Besteue
rung des Vermögenszuwachses nach § 19 Abgabenordnung zuständig gewesen ist und die Stundung ausge
sprochen hat, es sei denn, die Zuständigkeit wurde im Wege einer Zuständigkeitsvereinbarung nach § 27 Abga
benordnung auf ein anderes Finanzamt übertragen.
3
Die „Bestätigung des Wohnsitzes und der Zurechnung der Anteile“ ist nach § 6 Absatz 7 Satz 4 AStG alte Fas
sung jährlich bis spätestens zum 31. Januar einzureichen. Für Tatbestände nach § 6 Absatz 1 AStG alte Fas
sung, die bis einschließlich 31. Dezember 2021 verwirklicht wurden, gilt diese Frist weiterhin (vgl. § 21 Absatz 3
Satz 1 AStG).
Die Nichtabgabe dieser Bestätigung kann zum Widerruf der Stundung nach § 6 Absatz 5 AStG alte Fassung
führen!
4
Die „Mitteilung eines nach § 6 Absatz 5 Satz 4 oder § 6 Absatz 8 Satz 2 AStG alte Fassung oder § 21 Absatz 3
Satz 2 Nummer 2 AStG meldepflichtigen Ereignisses“ nach Teil B ist nach § 6 Absatz 7 Satz 2 AStG alte Fas
sung innerhalb eines Monats nach dem meldepflichtigen Ereignis zu erstatten.
Die Verwirklichung eines meldepflichtigen Ereignisses führt zum (gegebenenfalls anteiligen) Widerruf der Stun
dung nach § 6 Absatz 5 AStG alte Fassung.
5
Stundungen nach § 6 Absatz 4 oder Absatz 5 AStG alte Fassung sind nach § 21 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2
AStG zu widerrufen, soweit nach dem 16. August 2023 Gewinnausschüttungen oder eine Einlagenrückgewähr
erfolgten und soweit deren gemeiner Wert insgesamt mehr als ein Viertel des gemeinen Wertes zum Zeitpunkt
der Verwirklichung des Tatbestands im Sinne des § 6 Absatz 1 AStG alte Fassung betrug.
6
Die Verwirklichung eines meldepflichtigen Ereignisses führt zum (gegebenenfalls anteiligen) Widerruf der Stun
dung nach § 6 Absatz 5 AStG alte Fassung. Auf Antrag ist bei Umwandlung nach §§ 11, 15 und 21 UmwStG in
der Fassung des „Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft
und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften“ (SEStEG) keine Veräußerung anzunehmen, wenn die
Anteilseignerin, die oder der Anteilseigner, der auch die neuen Anteile nicht im Betriebsvermögen hält, diese
zum Buchwert übernehmen kann und in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem Vertragsstaat des EWR-Ab
kommens unbeschränkt steuerpflichtig ist.
7
Sind nach dem 16. August 2023 Gewinnausschüttungen oder eine Einlagenrückgewähr von insgesamt mehr
als 25 Prozent des der Vermögenszuwachsbesteuerung zugrunde gelegten gemeinen Wertes der Anteile er
folgt, tragen Sie hier bitte den auf den gemeinen Wert bezogenen prozentualen Anteil der Gewinnausschüttun
gen oder der Einlagenrückgewähr aus Spalte 4 ein, der 25 Prozent übersteigt.
Anleitung Mitteilung § 6 Abs. 7 AStG alte Fassung - Juni 2024
- 2
Wenn Sie die Höhe der Anteile in Prozent angeben, tragen Sie bitte ein Prozentzeichen ein.
8
Welche Staaten gehören zur EU oder zum EWR?
(siehe § 6 Absatz 5 Satz 4 Nummer 2 und Nummer 4 in Verbindung mit Satz 1 AStG alte Fassung)
Die Stundung nach § 6 Absatz 5 AStG alte Fassung gilt ausschließlich für deutsche Staatsbürgerinnen und
Staatsbürger sowie für Staatsbürgerinnen und Staatsbürger folgender Staaten, soweit sie nach der Beendigung
der unbeschränkten Steuerpflicht in der Bundesrepublik Deutschland, dort einer der deutschen unbeschränk
ten Einkommensteuerpflicht vergleichbaren Steuerpflicht unterliegen:
Belgien
Griechenland
Luxemburg
Rumänien
Ungarn
Bulgarien
Irland
Malta
Schweden
(Vereinigtes König-
reich bis 31.12.2020)
Dänemark
Italien
Niederlande
Slowakei
Zypern
Estland
Kroatien
Österreich
Slowenien
Finnland
Lettland
Polen
Spanien
Frankreich
Litauen
Portugal
Tschechische
Republik
Norwegen
EU-Staaten
EWR-Staaten
Island
(Eine Stundung nach § 6 Absatz 5 AStG alte Fassung war bei Wegzug nach Island nicht
möglich, da mit diesem Staat weder eine Amtshilfe noch eine Unterstützung bei der Beitrei
bung der geschuldeten Steuer gewährleistet ist.)
Liechtenstein
1
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g § 6 Abs. 5 AStG - Seite 2
2
ASt - Mitteilung § 6 Abs. 5 AStG - Seite 3
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§ 6
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5 A
StG
- Seite 4
Anleitung zur ASt – Mitteilung § 6 Abs. 5
AStG
Allgemeine Hinweise
Bitte verwenden Sie diesen Vordruck nur für Tatbestände nach § 6 Absatz 1 AStG, die ab dem 1. Januar 2022
verwirklicht wurden. Für Tatbestände nach § 6 Absatz 1 AStG alte Fassung, die bis einschließlich 31. Dezember
2021 verwirklicht wurden, verwenden Sie bitte den Vordruck „ASt - Mitteilung § 6 Abs. 7 AStG alte Fassung“.
Besondere Hinweise
1
Anzugeben ist die Steuernummer des Einkommensteuerbescheides, in dem der Vermögenszuwachs nach § 6
AStG besteuert wurde. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge von Todes wegen ist die Steuernummer bzw.
die Identifikationsnummer der Rechtsvorgängerin oder des Rechtsvorgängers einzutragen.
2
Der Vordruck ist nach § 6 Absatz 5 AStG bei dem Finanzamt einzureichen, das für die Besteuerung des Vermö
genszuwachses nach § 19 Abgabenordnung zuständig gewesen ist und die Stundung (Ratenzahlung) ausge
sprochen hat, es sei denn, die Zuständigkeit wurde im Wege einer Zuständigkeitsvereinbarung nach § 27 Abga
benordnung auf ein anderes Finanzamt übertragen.
3
Die „Bestätigung des Wohnsitzes und der Zurechnung der Anteile“ ist nach § 6 Absatz 5 Satz 3 AStG jährlich
bis spätestens zum 31. Juli einzureichen. Tragen Sie bitte in Zeile 4 auch das Jahr ein, für das diese Bestäti
gung abgegeben wird.
Die Nichtabgabe dieser Bestätigung führt zur Beendigung der Stundung (Ratenzahlung) nach § 6 Absatz 4
Satz 5 Nummer 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 5 AStG. Die noch nicht entrichtete Steuer ist nach § 6 Absatz 4
Satz 5 AStG innerhalb eines Monats fällig.
4
Die „Mitteilung eines nach § 6 Absatz 4 Satz 5 bzw. 7 AStG meldepflichtigen Ereignisses“ nach Teil B ist nach
§ 6 Absatz 5 Satz 2 AStG innerhalb eines Monats nach dem meldepflichtigen Ereignis zu erstatten.
Bei Verwirklichung eines meldepflichtigen Ereignisses ist die noch nicht entrichtete Steuer (gegebenenfalls an
teilig) nach § 6 Absatz 4 Satz 5 AStG innerhalb eines Monats fällig.
Eine aufgrund vorübergehender Abwesenheit nach § 6 Absatz 4 Satz 7 AStG gewährte Stundung (Ratenzah
lung) entfällt (gegebenenfalls anteilig), soweit eines der nach § 6 Absatz 4 Satz 5 AStG meldepflichtigen Ereig
nisse verwirklicht wurde, die Steuer nach § 6 Absatz 3 AStG nicht mehr entfallen kann oder dem Finanzamt der
Wegfall der Rückkehrabsicht mitgeteilt wurde. Sofern auf Antrag nach § 6 Absatz 4 Satz 7 AStG auf die Erhe
bung von Jahresraten verzichtet wurde, sind in diesen Fällen für den Stundungszeitraum Stundungszinsen
nach § 6 Absatz 4 Satz 8 AStG zu zahlen.
5
Stundungen nach § 6 Absatz 4 AStG entfallen und die Steuer wird innerhalb eines Monats fällig, soweit Ge
winnausschüttungen oder eine Einlagenrückgewähr erfolgen und soweit deren gemeiner Wert insgesamt mehr
als ein Viertel des gemeinen Wertes zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Tatbestands im Sinne des § 6 Ab
satz 1 AStG beträgt.
6
Sind Gewinnausschüttungen oder eine Einlagenrückgewähr von insgesamt mehr als 25 Prozent des der Ver
mögenszuwachsbesteuerung zugrunde gelegten gemeinen Wertes der Anteile erfolgt, tragen Sie hier bitte den
auf den gemeinen Wert bezogenen prozentualen Anteil der Gewinnausschüttungen oder der Einlagenrückge
währ aus Spalte 4 ein, der 25 Prozent übersteigt.
7
Wenn Sie die Höhe der Anteile in Prozent angeben, tragen Sie bitte ein Prozentzeichen ein.
Anleitung Mitteilung § 6 Abs. 5 AStG - Juni 2024