Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin
(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)
POSTANSCHRIFT
Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin
Nur per E-Mail
Oberste Finanzbehörden
der Länder
nachrichtlich:
Bundeszentralamt für Steuern
Bundesfinanzakademie im
Bundesministerium der Finanzen
HAUSANSCHRIFT
TEL
DATUM
Wilhelmstraße 97
10117 Berlin
+49 (0) 30 18 682-0
poststelle@bmf.bund.de
25. Juni 2024
BETREFF Vordrucke zur Anwendung der Hinzurechnungsbesteuerung nach den §§ 7 ff.
Außensteuergesetz (AStG), für die Feststellungsjahre ab 2022, die Wirtschaftsjahre der
Zwischengesellschaft betreffen, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen
ANLAGEN 7
GZ IV B 5 - S 1369/19/10001 :004
DOK 2024/0506584
Nach Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden hiermit die
Vordruckmuster zur Anwendung der Hinzurechnungsbesteuerung nach den §§ 7 ff.
Außensteuergesetz (AStG), für die Feststellungsjahre ab 2022, die Wirtschaftsjahre der
Zwischengesellschaft betreffen, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen, und
Erläuterungen hierzu bekannt gegeben:
I.
Die Vordruckmuster zur Erklärung zur gesonderten – und gegebenenfalls
einheitlichen – Feststellung nach § 18 Absatz 1 bis 3 Außensteuergesetz für
Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen. Hierzu gehören:
www.bundesfinanzministerium.de
Seite 2
1. Der Hauptvordruck ASt 1 B - Erklärung zur gesonderten – und gegebenenfalls
einheitlichen – Feststellung nach § 18 Absatz 1 bis 3 Außensteuergesetz für
Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2021 beginnen
2. Die Anleitung zur Feststellungserklärung nach § 18 AStG
3. Die Anlage FB-ASt - Angaben zum Feststellungsbeteiligten
4. Die Anlage NaP - Angaben zu nahestehenden Personen
5. Die Anlage Erwb - Angaben zu erweitert beschränkt steuerpflichtigen
Feststellungsbeteiligten
6. Die Anlage MT - Geltendmachung des Motivtests nach § 8 Absatz 2 AStG
(gegebenenfalls in Verbindung mit § 13 Absatz 4 AStG).
II. Das Vordruckmuster für die Anzeige nach § 18 Absatz 3 Satz 2 AStG zur
Geltendmachung, dass der Motivtest nach § 8 Absatz 2 AStG (gegebenenfalls in Verbindung
mit § 13 Absatz 4 AStG) erfüllt ist.
Die Vordrucke sind auf der Grundlage der unveränderten Vordruckmuster zu erstellen.
Sie stehen ab dem 1. Juli 2024 im Formular-Management-System (FMS) als ausfüllbare
Formulare bereit.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I.
Im Auftrag
Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.
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— Eingangsstempel —
Erklärung
zur gesonderten – und einheitlichen – Feststellung nach
§ 18 Absatz 1 bis 3 Außensteuergesetz für Wirtschaftsjah -
re, die nach dem 31.12.2021 beginnen
Steuernummer
Feststellungsjahr
Beginn des (ersten) Wirtschaftsjahres
Ende des (ersten) Wirtschaftsjahres 1
Gegebenenfalls Ende des zweiten Wirtschaftsjahres
Gegebenenfalls Beginn des zweiten Wirtschaftsjahres
2
Art der Erklärung
X
X
X
X
Feststellungserklärung
Berichtigte Feststellungserklärung
Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags
Erklärung zur Feststellung des Hinzurechnungskorrekturvolumens
Allgemeine Angaben zur ausländischen Gesellschaft
Namenszeile 1
Namenszeile 2
Straße
Hausnummer
Hausnummernzusatz
Adressergänzung
Postleitzahl
Ort
Staat
Ort der Geschäftsleitung nach § 10 AO
Staat
Ort des Sitzes nach § 11 AO
Staat
Die Gesellschaft ist in einem nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiet im Sinne der §§ 2 und 3 StAbwG ansässig. Die
Voraussetzungen einer verschärften Hinzurechnungsbesteuerung im Sinne des § 9 StAbwG sind erfüllt.
1 = Ja
3
Rechtsform
1 = Ja
Die Gesellschaft ist optierende Gesellschaft im Sinne des § 1a KStG.
1 = Ja
Die Gesellschaft erzielt Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter im Sinne des § 13 Absatz 1 Satz 1 AStG.
- Juni 2024 -
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An das Finanzamt
- 2 -
Die Gesellschaft erzielt (nahezu) ausschließlich Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter und mit der Hauptgattung der
Aktien der Zwischengesellschaft findet kein wesentlicher und regelmäßiger Handel an einer anerkannten Börse
im Sinne des § 13 Absatz 1 Satz 4 AStG statt.
1 = Ja
Hinzurechnungsquote - Art der Aufteilung
Die Einkünfte sind aufzuteilen nach
1 = der Beteiligung am Nennkapital
2 = dem Anspruch auf Beteiligung am Gewinn
Angaben zum Nennkapital, Liquidationserlös, Gewinn und zur Stimmberechtigung am Ende des Wirt- -
schaftsjahres der Zwischengesellschaft
4
Nennkapital am Ende des Wirtschaftsjahres der Zwischengesellschaft in Euro 5
Stimmrechte am Ende des Wirtschaftsjahres der Zwischengesellschaft
Gewinn im Sinne des § 7 Absatz 1 Satz 3 AStG und § 7 Absatz 2 AStG in Euro (gesamt)
Liquidationserlös im Sinne des § 7 Absatz 2 AStG in Euro (gesamt)
Beteiligung an anderen Zwischengesellschaften
6
Es besteht eine unmittelbare/mittelbare Beteiligung der Zwischengesellschaft an einer anderen Zwischengesellschaft
1 = Ja
Name der anderen Zwischengesellschaft
Steuernummer der anderen Zwischengesellschaft für Zwecke der Feststellung nach § 18 AStG 7
Einkünfte der Zwischengesellschaft
8
Ausländische Währung
Umrechnungskurs 9
Gesamtbetrag der nach deutschem Steuerrecht ermittelten Einkünfte
(Bei Umrechnungen bitte den angegebenen Kurs laut Zeile 30 verwenden)
10
Jahresüberschuss-/fehlbetrag nach ausländischem Steuerrecht
ausländische Währung
EUR
Jahresüberschuss/-fehlbetrag laut Hinzurechnungsbilanz (ermittelt nach deutschem
Steuerrecht)
Gesamtbetrag der nach deutschem Steuerrecht ermittelten Einkünfte nach außerbilanziellen Korrekturen
(bitte fügen Sie die Berechnung als Anlage bei)
Nach § 8 Absatz 1 AStG auszunehmende Einkünfte (Einkünfte aus aktiver Tätigkeit) 3
Auszunehmende Einkünfte
Aktive Einkünfte nach § 8 Absatz 1 Nummer
AStG
Anschrift des eingerichteten Geschäftsbetriebs, soweit abweichend von der in den Zeilen 11 bis 14 angegebenen Adresse
Betriebseinnahmen
EUR
Unmittelbar mit den Betriebseinnahmen im Zusammenhang stehende Betriebsausgaben
Mittelbar mit den Betriebseinnahmen im Zusammenhang stehende Betriebsausgaben
Nach § 8 Absatz 1 AStG auszunehmende Einkünfte
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An das Finanzamt
- 3 -
Betriebseinnahmen
EUR
Unmittelbar mit den Betriebseinnahmen im Zusammenhang stehende Betriebsausgaben
Mittelbar mit den Betriebseinnahmen im Zusammenhang stehende Betriebsausgaben
Maßgebende Einkünfte
Summe der nach § 8 Absatz 1 AStG auszunehmenden Einkünfte
Summe der nach § 8 Absatz 2 bis 4 AStG auszunehmenden Einkünfte
Einkünfte aus passivem Erwerb im Sinne des § 8 Absatz 1 AStG 12
In Zeile 46 enthaltene Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter im Sinne des § 13 AStG 13
Steuerabzug nach § 10 Absatz 1 Satz 2 AStG in der bis zum 30.06.2021 gültigen Fassung in Verbindung mit
§ 21 Absatz 4 Satz 3 AStG 21
In Zeile 48 enthaltener Steuerabzug nach § 10 Absatz 1 Satz 2 AStG in der bis zum 30.06.2021 gültigen
Fassung in Verbindung mit § 21 Absatz 4 Satz 3 AStG, der auf Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter im
Sinne des § 13 AStG entfällt
Verlustabzug im laufenden Feststellungsjahr (nach § 10 Absatz 3 Satz 5 AStG in Verbindung mit § 10d EStG)
14
In Zeile 50 enthaltener Verlustabzug, der auf Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter im Sinne des § 13
AStG entfällt
Zu berücksichtigende Einkünfte aus passivem Erwerb (auch ein negativer Betrag ist möglich; Zeile 46 abzüg -
lich Zeile 48 und abzüglich Zeile 50)
In Zeile 52 enthaltene zu berücksichtigende Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter im Sinne des § 13 AStG
(auch ein negativer Betrag ist möglich; Zeile 47 abzüglich Zeile 49 und abzüglich Zeile 51)
Niedrige Besteuerung in Sinne des § 8 Absatz 5 AStG 15
Die Einkünfte laut Zeile 52 sind mit Ertragsteuern belastet in Höhe von
Davon ab: Ansprüche im Sinne des § 8 Absatz 5 Satz 2 AStG
Summe der zu berücksichtigenden Ertragsteuern
Ertragsteuerbelastung in Prozent
Nach § 7, § 13 AStG steuerpflichtige Einkünfte 16
Nach § 7 AStG maßgebende Einkünfte aus passivem Erwerb, soweit sie auf die Feststellungsbeteiligten ent -
fallen
(auch negativer Betrag möglich)
EUR
Nach § 13 AStG maßgebende Einkünfte aus passivem Erwerb, soweit sie auf die Feststellungsbeteiligten
entfallen
(auch negativer Betrag möglich) 13
Hinzurechnungsbetrag (der Betrag kann nicht negativ werden, in diesem Fall beträgt er 0 €)
=
Hinzurechnungszeitpunkt
Nach § 8 Absatz 2 bis 4 AStG auszunehmende Einkünfte (gegebenenfalls in Verbindung mit § 13 Absatz 4 AStG)
Auszunehmende Einkünfte (Bitte reichen Sie hierfür die Anlage MT ein) 11
Art der Einkünfte
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An das Finanzamt
- 4 -
Freigrenze nach § 9 AStG
Für die Prüfung der Freigrenze maßgebende Gesamteinkünfte der Zwischengesellschaft
EUR
Einkünfte aus passivem Erwerb (laut Zeile 52)
1 = Ja
Die Einkünfte aus passivem Erwerb betragen nicht mehr als 10 Prozent der Gesamteinkünfte
Freigrenze nach § 13 Absatz 1 Satz 3 AStG 18
Für die Prüfung der Freigrenze maßgebende passive Gesamteinkünfte der Zwischengesellschaft
(laut Zeile 52)
EUR
Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter im Sinne des § 13 AStG (laut Zeile 53)
Die Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter betragen nicht mehr als 10 Prozent der Einkünfte
aus passivem Erwerb der Gesellschaft
1 = Ja
1 = Ja
Die Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter betragen nicht mehr als 80.000 €
Anrechenbare Steuern
Die ausländische Gesellschaft hat im maßgebenden Jahr auf die dem Hinzurechnungsbetrag unterliegenden Einkünfte entrichtet:
Steuern nach § 12 Absatz 1 AStG 19
Umrechnung nach dem Kurs am Tag der Zahlung
Bezeichnung der Steuer
Kurs
EUR
−
Davon ab: Ansprüche im Sinne des § 8 Absatz 5 Satz 2 AStG
Summe der nach § 12 Absatz 1 AStG anrechenbaren Steuern
Steuern nach § 12 Absatz 2 AStG 20
Umrechnung nach dem Kurs am Tag der Zahlung
Bezeichnung der Steuer
Kurs
EUR
Summe der nach § 12 Absatz 2 AStG anrechenbaren Steuern
Steuern nach § 12 Absatz 1 AStG in der bis zum 30.06.2021 gültigen Fassung in Verbindung mit
§ 21 Absatz 4 Satz 3 AStG
Umrechnung nach dem Kurs am Tag der Zahlung 28
Bezeichnung der Steuer
Kurs
EUR
Summe der Steuern nach § 12 Absatz 1 AStG in der bis zum 30.06.2021 gültigen Fassung in Verbindung mit
§ 21 Absatz 4 Satz 3 AStG
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An das Finanzamt
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Ermittlung des verbleibenden Verlustvortrags
Davon ab: Verlustkürzung nach § 8c KStG des verbleibenden Verlust -
vortrags des letzten Feststellungsjahres 23
Datum des Antrags
Es wurde ein Antrag nach § 21 Absatz 4 Satz 5 AStG auf Verlustabzug im Sinne des
§ 21 Absatz 4 Satz 2 AStG gestellt.
1 = Ja
davon entfallen auf die inlän -
dischen Feststellungsbeteilig -
ten
Gesamtbeträge der
Gesellschaft
Verbleibender Verlustvortrag zum Beginn des Feststellungsjahres
EUR
EUR
Verbleibender Verlustvortrag des letzten Feststellungsjahres 22
Verbleibender Verlustvortrag zum Beginn des laufenden Feststellungs -
jahres
Verlust nach § 8d KStG
In Zeile 85 enthaltener fortführungsgebundener Verlust nach § 8d KStG
Davon ab: Untergang des fortführungsgebundenen Verlustvortrags
aufgrund eines schädlichen Ereignisses im Sinne des § 8d Absatz 2
KStG (Betrag laut Zeile 86)
Verbleibender Verlustvortrag zum Ende des Feststellungsjahres
Davon ab: Verlustabzug im laufenden Feststellungsjahr laut Zeile 50
Dazu: steuerlicher Verlust des laufenden Feststellungsjahres (bereits
nach § 8c KStG gekürzt) 24
Davon ab: Verlustkürzung nach § 8c KStG für Sachverhalte nach Ende
des Wirtschaftsjahres und bis zum Ablauf des 31.12. 25
Verbleibender Verlustvortrag zum Ende des Feststellungsjahres
In Zeile 91 enthaltener fortführungsgebundener Verlust nach § 8d
KStG (Antrag und Nachweis der Voraussetzungen des § 8d KStG
bitte beifügen und gesondert erläutern) 26
Anlagen
Dieser Erklärung liegen folgende Anlagen bei
X
X
X
X
Anlage FB-ASt
Anlage NaP
Anlage Erwb
Anlage MT
Weitere Anlagen 27
Beizufügen sind
X
X
X
X
X
Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung
Konzernverzeichnis/Organigramm
Ausschüttungsbeschlüsse
Nachweise zu § 7 Absatz 1 Satz 2 AStG (vermittelnde Gesellschaften)
Nachweise über Steuerbeträge nach § 12 AStG
Gegebenenfalls
weitere Anlagen
(bitte benennen)
X
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An das Finanzamt
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Folgende Anlagen sind bei Einreichung der Anlage MT beigefügt
Nachweise zur Anlage MT
X
Miet-, Telefon- und Energieverträge
X
Arbeitsverträge
X
Nachweise über die Qualifikation des Personals
X
Nachweise und Erläuterungen zur Ausübung der wesentlichen wirtschaftlichen Tätigkeit
Mitteilung von grenzüberschreitenden Steuergestaltungen
Ich bin/wir sind Nutzer einer grenzüberschreitenden Steuergestaltung nach §§ 138d ff. AO im Zusammenhang mit
ausländischen Zwischengesellschaften im Sinne des §§ 7 ff. AStG, deren steuerlicher Vorteil sich erstmals im
Feststellungsjahr auswirken soll. Für diese wurden mir/uns folgende Registernummer und Offenlegungsnummer
zugeteilt:
Registernummer
Offenlegungsnummer
Ich habe/wir haben im Feststellungsjahr mindestens eine grenzüberschreitende Steuergestaltung verwirklicht, für die
mir/uns noch keine Registernummer und Offenlegungsnummer vorliegt.
1 = Ja
Erläuterungen zur Steuergestaltung nehmen Sie bitte auf einer gesonderten Anlage mit der Überschrift “Ergänzende Angaben zur
Feststellungserklärung“ vor.
Bei der Anfertigung der Steuererklärung und der Anlagen hat mitgewirkt
Name
Anschrift
Telefonnummer
Bekanntgabe des Bescheids
X
Bevollmächtigter im Sinne des § 80 AO
X
Inländischer Empfangsbevollmächtigter im Sinne des § 123 AO
X
Gemeinsamer, von allen Beteiligten bestellter Empfangsbevollmächtiger im Sinne des § 183a AO
Name
Straße
Hausnummer
Hausnummernzusatz
Postleitzahl (Inland)
Ort (Inland)
Eine in den Zeilen 116 bis 118 erteilte Empfangsvollmacht wirkt auch für künftige Feststellungszeiträume. Dies gilt nicht, falls diese
Empfangsvollmacht gegenüber dem Finanzamt widerrufen, in der Feststellungserklärung für ein Folgejahr eine anderweitige Emp -
fangsvollmacht erteilt wird oder dem Finanzamt eine auf einen anderen Empfänger lautende allgemeine, jahrgangsneutrale Emp -
fangsvollmacht vorliegt.
Es steht dem benannten Empfangsbevollmächtigten im Feststellungsverfahren grundsätzlich die ausschließliche Einspruchs- und
Klagebefugnis zu; § 352 AO, § 48 FGO.
119
120
An das Finanzamt
- 7 -
Unterschrift
Die mit der Feststellungserklärung angeforderten Daten werden aufgrund der §§ 149 ff. AO und des § 18 AStG er -
hoben.
Ort
Datum
Unterschriften aller Feststellungsbeteiligten, für die diese Erklärung abgegeben wird.
Die Feststellungserklärung ist eigenhändig zu unterschreiben.
Datenschutzhinweis
Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten in der Steuerverwaltung und über Ihre Rechte
nach der Datenschutz-Grundverordnung sowie über Ihre Ansprechpartner in Datenschutzfragen entnehmen Sie
bitte dem allgemeinen Informationsschreiben der Finanzverwaltung. Dieses Informationsschreiben finden Sie
unter www.finanzamt.de (unter der Rubrik „Datenschutz“) oder erhalten Sie bei Ihrem Finanzamt.
Anleitung zur Feststellungserklärung nach
§ 18 AStG
Erklärung zur gesonderten – und einheitlichen – Feststellung nach § 18 Absatz 1 bis 3 Außensteuergesetz für Wirtschafts
jahre, die nach dem 31.12.2021 beginnen
Allgemeine Hinweise
Zur Erklärung zur gesonderten – und einheitlichen – Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, die im Zusam
menhang mit der Anwendung der §§ 7 bis 13 AStG durchzuführen sind, gehören insbesondere:
– Feststellungserklärung
– Berichtigte Feststellungserklärung
– Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags
– Erklärung zur Feststellung des Hinzurechnungskorrekturvolumens
Zur Erklärung gehören der Hauptvordruck ASt 1 B sowie zusätzlich:
Anlage FB-ASt (Angaben zum Feststellungsbeteiligten)
und gegebenenfalls
Anlage Erwb (Anlage zu erweitert beschränkt steuerpflichtigen Feststellungsbeteiligten)
Anlage NaP (Anlage zu nahestehenden Personen)
Anlage MT (Anlage Motivtest)
Zur Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die Anwendung der §§ 7 bis 13 AStG hat jede an der auslän
dischen Gesellschaft (Zwischengesellschaft) unmittelbar oder mittelbar beteiligte steuerpflichtige Person
(Feststellungsbeteiligte) nach § 18 Absatz 3 AStG eine Erklärung zur gesonderten – und einheitlichen – Fest
stellung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Danach ist jede steuerpflichtige Person (ein
schließlich optierender Gesellschaften im Sinne des § 1a KStG), der die Voraussetzungen der allgemeinen
(einschließlich der verschärften) oder der erweiterten Hinzurechnungsbesteuerung erfüllt, erklärungspflichtig;
dem steht grundsätzlich nicht entgegen, dass eine Hinzurechnungsbesteuerung im Ergebnis unterbleibt (insbe
sondere wegen § 9 AStG oder § 13 Absatz 1 Satz 3 AStG). Bei mittelbar über eine oder mehrere in- oder aus
ländische Personengesellschaft(en) bestehenden Beteiligungen an der ausländischen Gesellschaft ist aus
schließlich die mittelbar beteiligte steuerpflichtige Person erklärungspflichtig. Ist eine steuerpflichtige Person
ausschließlich mittelbar an der ausländischen Gesellschaft beteiligt und ist diese mittelbare Beteiligung nach
§ 7 Absatz 1 Satz 2 AStG (gegebenenfalls in Verbindung mit § 13 Absatz 1 Satz 2 AStG) vollumfänglich unbe
achtlich, so ist diese steuerpflichtige Person nicht in das für diese Gesellschaft durchzuführende Feststellungs
verfahren einzubeziehen und mithin kein Feststellungsbeteiligter, für diese steuerpflichtige Person ist keine An
lage FB-ASt abzugeben (vergleiche Rn. 937 und 954 AEAStG 2023). Die Frist für die Abgabe dieser Erklärung
ergibt sich aus § 149 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Nummer 7 AO.
In den Fällen, in denen für die gesamte Zwischengesellschaft nach § 8 Absatz 2 AStG geltend gemacht wird,
dass eine Hinzurechnung unterbleibt, ist dies mit dem Vordruck „Anzeige nach § 18 Absatz 3 Satz 2 AStG zur
Geltendmachung, dass der Motivtest nach § 8 Absatz 2 AStG (gegebenenfalls in Verbindung mit § 13 Absatz 4
AStG) erfüllt ist.“ anzuzeigen; für diese Anzeige gelten die für die Erklärung zur gesonderten – und einheitlichen
– Feststellung nach § 18 Absatz 3 Satz 1 AStG maßgeblichen Fristen entsprechend (§ 18 Absatz 3 Satz 2
AStG). Erzielt die ausländische Gesellschaft aus mehreren Tätigkeiten Zwischeneinkünfte und wird nicht in
Bezug auf jede dieser Tätigkeiten geltend gemacht, dass der Motivtest nach § 8 Absatz 2 AStG erfüllt ist, kann
der Motivtest nicht in Form der Anzeige geführt werden. In diesen Fällen und in den Fällen des § 9 StAbwG ist
eine Erklärung zur gesonderten – und einheitlichen – Feststellung nach § 18 Absatz 3 Satz 1 AStG abzugeben.
Übermitteln Sie bitte die erforderlichen Anlagen, Nachweise und Erläuterungen gesondert. Die Verletzung der
Mitwirkungspflichten kann zur Schätzung der Einkünfte der Zwischengesellschaft führen (§ 17 Absatz 2 AStG).
Tragen Sie bitte alle Beträge in Euro ein. Cent-Beträge runden Sie bitte zu Ihren Gunsten auf volle Euro-Beträ
ge auf oder ab, es sei denn, die Vordrucke sehen ausdrücklich die Eintragung von Cent-Beträgen vor. Negative
Beträge tragen Sie bitte mit Minuszeichen ein.
Darüber hinaus wird auf die Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen nach § 138 Absatz 2 AO hingewie
sen.
Anleitung Außensteuer-Erklärung - Juni 2024
Erklärung zur gesonderten – und einheitlichen – Feststellung nach § 18 Absatz 1 bis 3 AStG
ASt 1 B
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- 2 -
Die Erklärung zur gesonderten – und einheitlichen - Feststellung bezieht sich auf den Veranlagungszeitraum (=
Kalenderjahr), in dem der Hinzurechnungsbetrag nach § 10 Absatz 2 Satz 1 AStG als zugeflossen gilt oder gel
ten würde (Feststellungsjahr). In den vorgenannten Vordrucken wird durchgehend der Begriff Feststellungsjahr
verwendet.
Tragen Sie bitte in diesen Hauptvordruck die erforderlichen Angaben bezogen auf die Zwischengesellschaft ein.
Die Steuerpflicht (Hinzurechnung) besteht dem Grunde nach in Bezug auf die Einkünfte, für die die ausländi
sche Gesellschaft Zwischengesellschaft ist (Zwischeneinkünfte). Zwischeneinkünfte sind Einkünfte, ein
schließlich Veräußerungsgewinne, die einer niedrigen Besteuerung im Sinne des § 8 Absatz 5 AStG unterliegen
und nicht aus den in § 8 Absatz 1 AStG aufgezählten Aktivtatbeständen stammen. Vergleiche Rn. 226 AEAStG
2023.
Tragen Sie hier bitte das im Feststellungsjahr endende Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft ein (maßge
bendes Wirtschaftsjahr).
Enden im Feststellungsjahr mehrere Wirtschaftsjahre der Zwischengesellschaft (z. B. durch Bildung eines
Rumpfwirtschaftsjahres), tragen Sie hier bitte das zweite Wirtschaftsjahr ein. Bei Abgabe der Erklärungen in Pa
pierform reichen Sie bitte für das zweite Wirtschaftsjahr zusätzlich den Hauptvordruck und die weiteren Anlagen
mit den entsprechenden Angaben ein.
Bitte füllen Sie die Zeilen 34 bis 39 auch aus, wenn die Zwischengesellschaft in einem nicht kooperativen Steu
erhoheitsgebiet ansässig ist (vergleiche § 9 Absatz 2 Satz 2 StAbwG).
Für beschränkt steuerpflichtige Personen ist die verschärfte Hinzurechnungsbesteuerung nach § 9 StAbwG
nicht anzuwenden.
Angaben zu den Zeilen 23 bis 26 sind stets erforderlich, wenn Sie in einem Abschnitt „Angaben zur Beteiligung
am Nennkapital, Liquidationserlös, Gewinn und zur Stimmberechtigung an der Zwischengesellschaft am Ende
des Wirtschaftsjahres der Zwischengesellschaft“ entsprechende betragsmäßige Eintragungen in den Anlagen
FB-ASt und/oder NaP vorgenommen haben, z. B. in den Zeilen 29 ff. der Anlage FB-ASt.
Bitte geben Sie immer das Nennkapital der Zwischengesellschaft an, sofern die Gesellschaft ein Nennkapital
hat. Eine Beteiligung an einer dem Nennkapital strukturell vergleichbaren Bezugsgröße nach ausländischem
Gesellschaftsrecht steht einer Beteiligung am Nennkapital gleich. Wenn für die Gewinnverteilung der Zwischen
gesellschaft nicht die Beteiligung am Nennkapital (oder einer vergleichbaren Bezugsgröße) maßgebend ist oder
die Gesellschaft kein Nennkapital hat, ist grundsätzlich auf den nach dem jeweils einschlägigen ausländischen
Gesellschaftsrecht (gegebenenfalls in Verbindung mit dem Gesellschaftsvertrag/der Satzung) vorgesehenen
Gewinnverteilungsmaßstab abzustellen. Nachträgliche und auf konkludentem Verhalten beruhende Änderun
gen des Gewinnverteilungsmaßstabs sind zu beachten. Anhand der in den Zeilen 23 bis 26 genannten Bezugs
größen erfolgt die Prüfung der Beherrschung für jede steuerpflichtige Person gesondert. Die der steuerpflichti
gen Person zuzurechnenden Anteile sind hierfür ins Verhältnis zur Gesamtheit der maßgebenden Bezugsgröße
für die Zwischengesellschaft zu setzen.
Die Angaben in diesem Abschnitt werden für die Ermittlung und Feststellung des Hinzurechnungskorrekturvolu
mens, einschließlich der Teilbeträge, sowie für die Aufteilung der Bezüge im Sinne des § 11 Absatz 1 AStG in
Höhe der Beteiligungsverhältnisse auf die Zwischengesellschaften und der Gewinne aus der Veräußerung der
Anteile im Sinne des § 11 Absatz 4 AStG benötigt. Die Ermittlung des Hinzurechnungskorrekturvolumens erfolgt
gesellschafts- und beteiligungskettenbezogen (vergleiche Beispiele in den Rn. 635 und 636 AEAStG 2023).
Tragen Sie hier bitte nur eine inländische, aktuelle Steuernummer ein, wenn für die andere Zwischengesell
schaft eine Feststellung nach § 18 AStG für Wirtschaftsjahre erfolgt, die nach dem 31.12.2021 beginnen.
Geben Sie bitte in den Zeilen 30 bis 57 und in den Zeilen 62 bis 81 jeweils die auf die Zwischengesellschaft be
zogenen Gesamtbeträge an.
Tragen Sie hier bitte die ausländische Währung und den Kurs zum Zeitpunkt des Endes des Wirtschaftsjahres
der Zwischengesellschaft ein (Ausnahme siehe Rn. 551 AEAStG 2023). Der für die Umrechnung gewählte Kurs
ist für alle zu berücksichtigenden und in ausländischer Währung angefallenen Beträge zu beachten. Abwei
chend hiervon sind die ausländischen Steuern jedoch nach dem Kurs umzurechnen, der im Zeitpunkt der Zah
lung gilt.
9
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10
Die Einkünfte der Zwischengesellschaft sind nach den Grundsätzen des § 4 Absatz 1 EStG (Betriebsvermö
gensvergleich) zu ermitteln. Eine Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 EStG (Überschuss der Betriebseinnah
men über die Betriebsausgaben) ist nicht mehr zulässig. Ein durch den notwendigen Wechsel der Gewinn
ermittlungsart entstandener Übergangsgewinn unterliegt vollumfänglich der Hinzurechnungsbesteuerung.
Die Zwischeneinkünfte sind durch eine für alle Beteiligten im Sinne des § 7 Absatz 1 AStG maßgebende „Hin
zurechnungsbilanz“ zu ermitteln. Die Hinzurechnungsbilanz kann nach Maßgabe der nach deutschem Steuer
recht zu beachtenden Bilanzierungsvorschriften aus der Bilanz der Zwischengesellschaft abgeleitet werden. Für
die Umrechnung ist der Kurs zum Zeitpunkt des Endes des Wirtschaftsjahres der Zwischengesellschaft maßge
bend.
Da die Ermittlung der Einkünfte nach deutschem Steuerrecht zu erfolgen hat, sind auch außerbilanzielle Kor
rekturen vorzunehmen. Hiervon erfasst ist unter anderem auch eine Korrektur des laufenden Verlustes bei
einem unterjährigen schädlichen Beteiligungserwerb nach § 8c KStG. Ein Verlustrücktrag ist nicht mehr zuläs
sig.
11
Wenn der Motivtest nach § 8 Absatz 2 AStG (gegebenenfalls in Verbindung mit § 13 Absatz 4 AStG) geltend ge
macht werden soll, füllen Sie bitte die Anlage MT aus. Erzielt die Zwischengesellschaft Zwischeneinkünfte aus
mehreren Tätigkeiten, fügen Sie bitte die Anlage MT gesondert für jede einzelne Tätigkeit bei.
12
Werden die Einkünfte aus passivem Erwerb für sich allein durch gesonderte Teilbilanzen ermittelt, ist der so er
mittelte Betrag hier einzutragen (vergleiche Rn. 565 AEAStG 2023).
13
Die erweiterte Hinzurechnungsbesteuerung nach § 13 AStG gilt nicht für beschränkt steuerpflichtige Feststel
lungsbeteiligte im Sinne des § 1 Absatz 4 EStG bzw. § 2 KStG.
14
Bitte tragen Sie hier den von Ihnen geltend gemachten Verlustabzug von Vorjahresverlusten ein, soweit dieser
unter Beachtung des deutschen Steuerrechts, z. B. §§ 8c und 8d KStG, zulässig ist. Ein Verlustabzug ist nur
möglich, soweit ein vortragsfähiger Verlust gesondert – und gegebenenfalls einheitlich - festgestellt wurde.
15
Sind in den Zeilen 54 bis 57 keine Eintragungen enthalten, wird von einer niedrigen Besteuerung im Sinne des
§ 8 Absatz 5 AStG ausgegangen.
16
Geben Sie hier bitte nur die auf alle Feststellungsbeteiligten entfallenden Beträge an.
Ausgangsbetrag für die in Zeile 58 anzugebenden Einkünfte ist der Betrag in Zeile 52 multipliziert mit der
Summe der Hinzurechnungsquoten für alle Feststellungsbeteiligten. Ausgangsbetrag für die in Zeile 59 anzuge
benden Einkünfte ist der Betrag in Zeile 53 multipliziert mit der Summe der Hinzurechnungsquoten für alle Fest
stellungsbeteiligten.
17
Die Freigrenze nach § 9 AStG ist nur zu prüfen, wenn die Zwischengesellschaft gemischte Einkünfte bezieht.
Vor Prüfung der Freigrenze ist der Verlustabzug vorzunehmen. Tragen Sie in Zeile 62 bitte die Gesamteinkünfte
nach Verlustabzug ein (vergleiche Rn. 576 AEAStG 2023).
18
Die Anwendung der Freigrenze nach § 13 Absatz 1 Satz 3 AStG setzt voraus, dass beide Freigrenzen (verglei
che Zeilen 67 und 68) gewahrt sind. Sind die Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter positiv und die Zwischenein
künfte nicht positiv, ist die Freigrenze in Höhe von 10 Prozent nicht gewahrt.
19
Die Ertragsteuern, die die Zwischengesellschaft für die Zwischeneinkünfte im maßgebenden Wirtschaftsjahr
entrichtet hat, werden unabhängig davon, dass sie in einem späteren Jahr gezahlt wurden, nach § 12 Absatz 1
AStG im Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit berücksichtigt (vergleiche Rn. 678 AEAStG).
Freiwillig gezahlte Steuern oder festgesetzte und tatsächlich nicht erhobene Steuern können nicht berücksich
tigt werden (vergleiche § 8 Absatz 5 Satz 3 AStG).
20
Der Antrag nach § 12 Absatz 2 AStG ist im Rahmen der Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuerveranla
gung zu stellen. Der Nachweis über die auf Antrag anrechenbaren Steuern nach § 12 Absatz 2 AStG ist jedoch
in diesem Feststellungsverfahren zu erbringen.
Der Abzug von Steuern im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 6 AStG a. F. gilt nur
für Steuern auf Zwischeneinkünfte für Wirtschaftsjahre, die vor dem 01.01.2022 enden. Ein Steuerabzug ist nur
im Jahr der Steuerentrichtung möglich und mindert die in diesem Jahr nach geltendem Recht anzusetzenden
Zwischeneinkünfte.
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Verluste, die für Veranlagungs- oder Erhebungszeiträume vor dem 01.01.2022 bei Zwischeneinkünften entstan
den sind, und für die bis zum 31.07.2023 ein schriftlicher Antrag nach § 21 Absatz 4 Satz 5 AStG gestellt wor
den ist, sind hier mit einzutragen.
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Liegt ein bisher nicht erfasster schädlicher Beteiligungserwerb im Sinne des § 8c KStG vor, tragen Sie hier bitte
den insoweit nicht zu berücksichtigenden Verlust des letzten Feststellungsjahres ein.
24
Liegt ein schädlicher Beteiligungserwerb im Sinne des § 8c KStG vor, tragen Sie hier bitte den um den nicht zu
berücksichtigenden Verlust gekürzten Betrag des laufenden Feststellungsjahres ein.
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Bei abweichendem Wirtschaftsjahr ist ein Verlust auch dann nicht abzieh