VORDRUCKE ZUR ANWENDUNG DER HINZURECHNUNGSBESTEUERUNG NACH DEN §§ 7 FF. AUSSENSTEUERGESETZ (ASTG), FÜR DIE FESTSTELLUNGSJAHRE AB 2022, DIE WIRTSCHAFTSJAHRE DER ZWISCHENGESELLSCHAFT BETREFFEN, DIE NACH

Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin

(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)

POSTANSCHRIFT

Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin

Nur per E-Mail

Oberste Finanzbehörden

der Länder

nachrichtlich:

Bundeszentralamt für Steuern

Bundesfinanzakademie im

Bundesministerium der Finanzen

HAUSANSCHRIFT

TEL

E-MAIL

DATUM

Wilhelmstraße 97

10117 Berlin

+49 (0) 30 18 682-0

poststelle@bmf.bund.de

25. Juni 2024

BETREFF Vordrucke zur Anwendung der Hinzurechnungsbesteuerung nach den §§ 7 ff.

Außensteuergesetz (AStG), für die Feststellungsjahre ab 2022, die Wirtschaftsjahre der

Zwischengesellschaft betreffen, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen

ANLAGEN 7

GZ IV B 5 - S 1369/19/10001 :004

DOK 2024/0506584

Nach Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden hiermit die

Vordruckmuster zur Anwendung der Hinzurechnungsbesteuerung nach den §§ 7 ff.

Außensteuergesetz (AStG), für die Feststellungsjahre ab 2022, die Wirtschaftsjahre der

Zwischengesellschaft betreffen, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen, und

Erläuterungen hierzu bekannt gegeben:

I.

Die Vordruckmuster zur Erklärung zur gesonderten – und gegebenenfalls

einheitlichen – Feststellung nach § 18 Absatz 1 bis 3 Außensteuergesetz für

Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen. Hierzu gehören:

www.bundesfinanzministerium.de

Seite 2

1. Der Hauptvordruck ASt 1 B - Erklärung zur gesonderten – und gegebenenfalls

einheitlichen – Feststellung nach § 18 Absatz 1 bis 3 Außensteuergesetz für

Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2021 beginnen

2. Die Anleitung zur Feststellungserklärung nach § 18 AStG

3. Die Anlage FB-ASt - Angaben zum Feststellungsbeteiligten

4. Die Anlage NaP - Angaben zu nahestehenden Personen

5. Die Anlage Erwb - Angaben zu erweitert beschränkt steuerpflichtigen

Feststellungsbeteiligten

6. Die Anlage MT - Geltendmachung des Motivtests nach § 8 Absatz 2 AStG

(gegebenenfalls in Verbindung mit § 13 Absatz 4 AStG).

II. Das Vordruckmuster für die Anzeige nach § 18 Absatz 3 Satz 2 AStG zur

Geltendmachung, dass der Motivtest nach § 8 Absatz 2 AStG (gegebenenfalls in Verbindung

mit § 13 Absatz 4 AStG) erfüllt ist.

Die Vordrucke sind auf der Grundlage der unveränderten Vordruckmuster zu erstellen.

Sie stehen ab dem 1. Juli 2024 im Formular-Management-System (FMS) als ausfüllbare

Formulare bereit.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I.

Im Auftrag

Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.

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— Eingangsstempel —

Erklärung

zur gesonderten – und einheitlichen – Feststellung nach

§ 18 Absatz 1 bis 3 Außensteuergesetz für Wirtschaftsjah -

re, die nach dem 31.12.2021 beginnen

Steuernummer

Feststellungsjahr

Beginn des (ersten) Wirtschaftsjahres

Ende des (ersten) Wirtschaftsjahres 1

Gegebenenfalls Ende des zweiten Wirtschaftsjahres

Gegebenenfalls Beginn des zweiten Wirtschaftsjahres

2

Art der Erklärung

X

X

X

X

Feststellungserklärung

Berichtigte Feststellungserklärung

Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags

Erklärung zur Feststellung des Hinzurechnungskorrekturvolumens

Allgemeine Angaben zur ausländischen Gesellschaft

Namenszeile 1

Namenszeile 2

Straße

Hausnummer

Hausnummernzusatz

Adressergänzung

Postleitzahl

Ort

Staat

Ort der Geschäftsleitung nach § 10 AO

Staat

Ort des Sitzes nach § 11 AO

Staat

Die Gesellschaft ist in einem nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiet im Sinne der §§ 2 und 3 StAbwG ansässig. Die

Voraussetzungen einer verschärften Hinzurechnungsbesteuerung im Sinne des § 9 StAbwG sind erfüllt.

1 = Ja

3

Rechtsform

1 = Ja

Die Gesellschaft ist optierende Gesellschaft im Sinne des § 1a KStG.

1 = Ja

Die Gesellschaft erzielt Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter im Sinne des § 13 Absatz 1 Satz 1 AStG.

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An das Finanzamt

- 2 -

Die Gesellschaft erzielt (nahezu) ausschließlich Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter und mit der Hauptgattung der

Aktien der Zwischengesellschaft findet kein wesentlicher und regelmäßiger Handel an einer anerkannten Börse

im Sinne des § 13 Absatz 1 Satz 4 AStG statt.

1 = Ja

Hinzurechnungsquote - Art der Aufteilung

Die Einkünfte sind aufzuteilen nach

1 = der Beteiligung am Nennkapital

2 = dem Anspruch auf Beteiligung am Gewinn

Angaben zum Nennkapital, Liquidationserlös, Gewinn und zur Stimmberechtigung am Ende des Wirt- -

schaftsjahres der Zwischengesellschaft

4

Nennkapital am Ende des Wirtschaftsjahres der Zwischengesellschaft in Euro 5

Stimmrechte am Ende des Wirtschaftsjahres der Zwischengesellschaft

Gewinn im Sinne des § 7 Absatz 1 Satz 3 AStG und § 7 Absatz 2 AStG in Euro (gesamt)

Liquidationserlös im Sinne des § 7 Absatz 2 AStG in Euro (gesamt)

Beteiligung an anderen Zwischengesellschaften

6

Es besteht eine unmittelbare/mittelbare Beteiligung der Zwischengesellschaft an einer anderen Zwischengesellschaft

1 = Ja

Name der anderen Zwischengesellschaft

Steuernummer der anderen Zwischengesellschaft für Zwecke der Feststellung nach § 18 AStG 7

Einkünfte der Zwischengesellschaft

8

Ausländische Währung

Umrechnungskurs 9

Gesamtbetrag der nach deutschem Steuerrecht ermittelten Einkünfte

(Bei Umrechnungen bitte den angegebenen Kurs laut Zeile 30 verwenden)

10

Jahresüberschuss-/fehlbetrag nach ausländischem Steuerrecht

ausländische Währung

EUR

Jahresüberschuss/-fehlbetrag laut Hinzurechnungsbilanz (ermittelt nach deutschem

Steuerrecht)

Gesamtbetrag der nach deutschem Steuerrecht ermittelten Einkünfte nach außerbilanziellen Korrekturen

(bitte fügen Sie die Berechnung als Anlage bei)

Nach § 8 Absatz 1 AStG auszunehmende Einkünfte (Einkünfte aus aktiver Tätigkeit) 3

Auszunehmende Einkünfte

Aktive Einkünfte nach § 8 Absatz 1 Nummer

AStG

Anschrift des eingerichteten Geschäftsbetriebs, soweit abweichend von der in den Zeilen 11 bis 14 angegebenen Adresse

Betriebseinnahmen

EUR

Unmittelbar mit den Betriebseinnahmen im Zusammenhang stehende Betriebsausgaben

Mittelbar mit den Betriebseinnahmen im Zusammenhang stehende Betriebsausgaben

Nach § 8 Absatz 1 AStG auszunehmende Einkünfte

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An das Finanzamt

- 3 -

Betriebseinnahmen

EUR

Unmittelbar mit den Betriebseinnahmen im Zusammenhang stehende Betriebsausgaben

Mittelbar mit den Betriebseinnahmen im Zusammenhang stehende Betriebsausgaben

Maßgebende Einkünfte

Summe der nach § 8 Absatz 1 AStG auszunehmenden Einkünfte

Summe der nach § 8 Absatz 2 bis 4 AStG auszunehmenden Einkünfte

Einkünfte aus passivem Erwerb im Sinne des § 8 Absatz 1 AStG 12

In Zeile 46 enthaltene Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter im Sinne des § 13 AStG 13

Steuerabzug nach § 10 Absatz 1 Satz 2 AStG in der bis zum 30.06.2021 gültigen Fassung in Verbindung mit

§ 21 Absatz 4 Satz 3 AStG 21

In Zeile 48 enthaltener Steuerabzug nach § 10 Absatz 1 Satz 2 AStG in der bis zum 30.06.2021 gültigen

Fassung in Verbindung mit § 21 Absatz 4 Satz 3 AStG, der auf Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter im

Sinne des § 13 AStG entfällt

Verlustabzug im laufenden Feststellungsjahr (nach § 10 Absatz 3 Satz 5 AStG in Verbindung mit § 10d EStG)

14

In Zeile 50 enthaltener Verlustabzug, der auf Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter im Sinne des § 13

AStG entfällt

Zu berücksichtigende Einkünfte aus passivem Erwerb (auch ein negativer Betrag ist möglich; Zeile 46 abzüg -

lich Zeile 48 und abzüglich Zeile 50)

In Zeile 52 enthaltene zu berücksichtigende Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter im Sinne des § 13 AStG

(auch ein negativer Betrag ist möglich; Zeile 47 abzüglich Zeile 49 und abzüglich Zeile 51)

Niedrige Besteuerung in Sinne des § 8 Absatz 5 AStG 15

Die Einkünfte laut Zeile 52 sind mit Ertragsteuern belastet in Höhe von

Davon ab: Ansprüche im Sinne des § 8 Absatz 5 Satz 2 AStG

Summe der zu berücksichtigenden Ertragsteuern

Ertragsteuerbelastung in Prozent

Nach § 7, § 13 AStG steuerpflichtige Einkünfte 16

Nach § 7 AStG maßgebende Einkünfte aus passivem Erwerb, soweit sie auf die Feststellungsbeteiligten ent -

fallen

(auch negativer Betrag möglich)

EUR

Nach § 13 AStG maßgebende Einkünfte aus passivem Erwerb, soweit sie auf die Feststellungsbeteiligten

entfallen

(auch negativer Betrag möglich) 13

Hinzurechnungsbetrag (der Betrag kann nicht negativ werden, in diesem Fall beträgt er 0 €)

=

Hinzurechnungszeitpunkt

Nach § 8 Absatz 2 bis 4 AStG auszunehmende Einkünfte (gegebenenfalls in Verbindung mit § 13 Absatz 4 AStG)

Auszunehmende Einkünfte (Bitte reichen Sie hierfür die Anlage MT ein) 11

Art der Einkünfte

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An das Finanzamt

- 4 -

Freigrenze nach § 9 AStG

Für die Prüfung der Freigrenze maßgebende Gesamteinkünfte der Zwischengesellschaft

EUR

Einkünfte aus passivem Erwerb (laut Zeile 52)

1 = Ja

Die Einkünfte aus passivem Erwerb betragen nicht mehr als 10 Prozent der Gesamteinkünfte

Freigrenze nach § 13 Absatz 1 Satz 3 AStG 18

Für die Prüfung der Freigrenze maßgebende passive Gesamteinkünfte der Zwischengesellschaft

(laut Zeile 52)

EUR

Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter im Sinne des § 13 AStG (laut Zeile 53)

Die Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter betragen nicht mehr als 10 Prozent der Einkünfte

aus passivem Erwerb der Gesellschaft

1 = Ja

1 = Ja

Die Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter betragen nicht mehr als 80.000 €

Anrechenbare Steuern

Die ausländische Gesellschaft hat im maßgebenden Jahr auf die dem Hinzurechnungsbetrag unterliegenden Einkünfte entrichtet:

Steuern nach § 12 Absatz 1 AStG 19

Umrechnung nach dem Kurs am Tag der Zahlung

Bezeichnung der Steuer

Kurs

EUR

Davon ab: Ansprüche im Sinne des § 8 Absatz 5 Satz 2 AStG

Summe der nach § 12 Absatz 1 AStG anrechenbaren Steuern

Steuern nach § 12 Absatz 2 AStG 20

Umrechnung nach dem Kurs am Tag der Zahlung

Bezeichnung der Steuer

Kurs

EUR

Summe der nach § 12 Absatz 2 AStG anrechenbaren Steuern

Steuern nach § 12 Absatz 1 AStG in der bis zum 30.06.2021 gültigen Fassung in Verbindung mit

§ 21 Absatz 4 Satz 3 AStG

Umrechnung nach dem Kurs am Tag der Zahlung 28

Bezeichnung der Steuer

Kurs

EUR

Summe der Steuern nach § 12 Absatz 1 AStG in der bis zum 30.06.2021 gültigen Fassung in Verbindung mit

§ 21 Absatz 4 Satz 3 AStG

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An das Finanzamt

- 5 -

Ermittlung des verbleibenden Verlustvortrags

Davon ab: Verlustkürzung nach § 8c KStG des verbleibenden Verlust -

vortrags des letzten Feststellungsjahres 23

Datum des Antrags

Es wurde ein Antrag nach § 21 Absatz 4 Satz 5 AStG auf Verlustabzug im Sinne des

§ 21 Absatz 4 Satz 2 AStG gestellt.

1 = Ja

davon entfallen auf die inlän -

dischen Feststellungsbeteilig -

ten

Gesamtbeträge der

Gesellschaft

Verbleibender Verlustvortrag zum Beginn des Feststellungsjahres

EUR

EUR

Verbleibender Verlustvortrag des letzten Feststellungsjahres 22

Verbleibender Verlustvortrag zum Beginn des laufenden Feststellungs -

jahres

Verlust nach § 8d KStG

In Zeile 85 enthaltener fortführungsgebundener Verlust nach § 8d KStG

Davon ab: Untergang des fortführungsgebundenen Verlustvortrags

aufgrund eines schädlichen Ereignisses im Sinne des § 8d Absatz 2

KStG (Betrag laut Zeile 86)

Verbleibender Verlustvortrag zum Ende des Feststellungsjahres

Davon ab: Verlustabzug im laufenden Feststellungsjahr laut Zeile 50

Dazu: steuerlicher Verlust des laufenden Feststellungsjahres (bereits

nach § 8c KStG gekürzt) 24

Davon ab: Verlustkürzung nach § 8c KStG für Sachverhalte nach Ende

des Wirtschaftsjahres und bis zum Ablauf des 31.12. 25

Verbleibender Verlustvortrag zum Ende des Feststellungsjahres

In Zeile 91 enthaltener fortführungsgebundener Verlust nach § 8d

KStG (Antrag und Nachweis der Voraussetzungen des § 8d KStG

bitte beifügen und gesondert erläutern) 26

Anlagen

Dieser Erklärung liegen folgende Anlagen bei

X

X

X

X

Anlage FB-ASt

Anlage NaP

Anlage Erwb

Anlage MT

Weitere Anlagen 27

Beizufügen sind

X

X

X

X

X

Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung

Konzernverzeichnis/Organigramm

Ausschüttungsbeschlüsse

Nachweise zu § 7 Absatz 1 Satz 2 AStG (vermittelnde Gesellschaften)

Nachweise über Steuerbeträge nach § 12 AStG

Gegebenenfalls

weitere Anlagen

(bitte benennen)

X

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An das Finanzamt

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Folgende Anlagen sind bei Einreichung der Anlage MT beigefügt

Nachweise zur Anlage MT

X

Miet-, Telefon- und Energieverträge

X

Arbeitsverträge

X

Nachweise über die Qualifikation des Personals

X

Nachweise und Erläuterungen zur Ausübung der wesentlichen wirtschaftlichen Tätigkeit

Mitteilung von grenzüberschreitenden Steuergestaltungen

Ich bin/wir sind Nutzer einer grenzüberschreitenden Steuergestaltung nach §§ 138d ff. AO im Zusammenhang mit

ausländischen Zwischengesellschaften im Sinne des §§ 7 ff. AStG, deren steuerlicher Vorteil sich erstmals im

Feststellungsjahr auswirken soll. Für diese wurden mir/uns folgende Registernummer und Offenlegungsnummer

zugeteilt:

Registernummer

Offenlegungsnummer

Ich habe/wir haben im Feststellungsjahr mindestens eine grenzüberschreitende Steuergestaltung verwirklicht, für die

mir/uns noch keine Registernummer und Offenlegungsnummer vorliegt.

1 = Ja

Erläuterungen zur Steuergestaltung nehmen Sie bitte auf einer gesonderten Anlage mit der Überschrift “Ergänzende Angaben zur

Feststellungserklärung“ vor.

Bei der Anfertigung der Steuererklärung und der Anlagen hat mitgewirkt

Name

Anschrift

Telefonnummer

Bekanntgabe des Bescheids

X

Bevollmächtigter im Sinne des § 80 AO

X

Inländischer Empfangsbevollmächtigter im Sinne des § 123 AO

X

Gemeinsamer, von allen Beteiligten bestellter Empfangsbevollmächtiger im Sinne des § 183a AO

Name

Straße

Hausnummer

Hausnummernzusatz

Postleitzahl (Inland)

Ort (Inland)

Eine in den Zeilen 116 bis 118 erteilte Empfangsvollmacht wirkt auch für künftige Feststellungszeiträume. Dies gilt nicht, falls diese

Empfangsvollmacht gegenüber dem Finanzamt widerrufen, in der Feststellungserklärung für ein Folgejahr eine anderweitige Emp -

fangsvollmacht erteilt wird oder dem Finanzamt eine auf einen anderen Empfänger lautende allgemeine, jahrgangsneutrale Emp -

fangsvollmacht vorliegt.

Es steht dem benannten Empfangsbevollmächtigten im Feststellungsverfahren grundsätzlich die ausschließliche Einspruchs- und

Klagebefugnis zu; § 352 AO, § 48 FGO.

119

120

An das Finanzamt

- 7 -

Unterschrift

Die mit der Feststellungserklärung angeforderten Daten werden aufgrund der §§ 149 ff. AO und des § 18 AStG er -

hoben.

Ort

Datum

Unterschriften aller Feststellungsbeteiligten, für die diese Erklärung abgegeben wird.

Die Feststellungserklärung ist eigenhändig zu unterschreiben.

Datenschutzhinweis

Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten in der Steuerverwaltung und über Ihre Rechte

nach der Datenschutz-Grundverordnung sowie über Ihre Ansprechpartner in Datenschutzfragen entnehmen Sie

bitte dem allgemeinen Informationsschreiben der Finanzverwaltung. Dieses Informationsschreiben finden Sie

unter www.finanzamt.de (unter der Rubrik „Datenschutz“) oder erhalten Sie bei Ihrem Finanzamt.

Anleitung zur Feststellungserklärung nach

§ 18 AStG

Erklärung zur gesonderten – und einheitlichen – Feststellung nach § 18 Absatz 1 bis 3 Außensteuergesetz für Wirtschafts ­

jahre, die nach dem 31.12.2021 beginnen

Allgemeine Hinweise

Zur Erklärung zur gesonderten – und einheitlichen – Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, die im Zusam ­

menhang mit der Anwendung der §§ 7 bis 13 AStG durchzuführen sind, gehören insbesondere:

– Feststellungserklärung

– Berichtigte Feststellungserklärung

– Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags

– Erklärung zur Feststellung des Hinzurechnungskorrekturvolumens

Zur Erklärung gehören der Hauptvordruck ASt 1 B sowie zusätzlich:

Anlage FB-ASt (Angaben zum Feststellungsbeteiligten)

und gegebenenfalls

Anlage Erwb (Anlage zu erweitert beschränkt steuerpflichtigen Feststellungsbeteiligten)

Anlage NaP (Anlage zu nahestehenden Personen)

Anlage MT (Anlage Motivtest)

Zur Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die Anwendung der §§ 7 bis 13 AStG hat jede an der auslän ­

dischen Gesellschaft (Zwischengesellschaft) unmittelbar oder mittelbar beteiligte steuerpflichtige Person

(Feststellungsbeteiligte) nach § 18 Absatz 3 AStG eine Erklärung zur gesonderten – und einheitlichen – Fest ­

stellung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Danach ist jede steuerpflichtige Person (ein ­

schließlich optierender Gesellschaften im Sinne des § 1a KStG), der die Voraussetzungen der allgemeinen

(einschließlich der verschärften) oder der erweiterten Hinzurechnungsbesteuerung erfüllt, erklärungspflichtig;

dem steht grundsätzlich nicht entgegen, dass eine Hinzurechnungsbesteuerung im Ergebnis unterbleibt (insbe ­

sondere wegen § 9 AStG oder § 13 Absatz 1 Satz 3 AStG). Bei mittelbar über eine oder mehrere in- oder aus ­

ländische Personengesellschaft(en) bestehenden Beteiligungen an der ausländischen Gesellschaft ist aus ­

schließlich die mittelbar beteiligte steuerpflichtige Person erklärungspflichtig. Ist eine steuerpflichtige Person

ausschließlich mittelbar an der ausländischen Gesellschaft beteiligt und ist diese mittelbare Beteiligung nach

§ 7 Absatz 1 Satz 2 AStG (gegebenenfalls in Verbindung mit § 13 Absatz 1 Satz 2 AStG) vollumfänglich unbe ­

achtlich, so ist diese steuerpflichtige Person nicht in das für diese Gesellschaft durchzuführende Feststellungs ­

verfahren einzubeziehen und mithin kein Feststellungsbeteiligter, für diese steuerpflichtige Person ist keine An ­

lage FB-ASt abzugeben (vergleiche Rn. 937 und 954 AEAStG 2023). Die Frist für die Abgabe dieser Erklärung

ergibt sich aus § 149 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Nummer 7 AO.

In den Fällen, in denen für die gesamte Zwischengesellschaft nach § 8 Absatz 2 AStG geltend gemacht wird,

dass eine Hinzurechnung unterbleibt, ist dies mit dem Vordruck „Anzeige nach § 18 Absatz 3 Satz 2 AStG zur

Geltendmachung, dass der Motivtest nach § 8 Absatz 2 AStG (gegebenenfalls in Verbindung mit § 13 Absatz 4

AStG) erfüllt ist.“ anzuzeigen; für diese Anzeige gelten die für die Erklärung zur gesonderten – und einheitlichen

– Feststellung nach § 18 Absatz 3 Satz 1 AStG maßgeblichen Fristen entsprechend (§ 18 Absatz 3 Satz 2

AStG). Erzielt die ausländische Gesellschaft aus mehreren Tätigkeiten Zwischeneinkünfte und wird nicht in

Bezug auf jede dieser Tätigkeiten geltend gemacht, dass der Motivtest nach § 8 Absatz 2 AStG erfüllt ist, kann

der Motivtest nicht in Form der Anzeige geführt werden. In diesen Fällen und in den Fällen des § 9 StAbwG ist

eine Erklärung zur gesonderten – und einheitlichen – Feststellung nach § 18 Absatz 3 Satz 1 AStG abzugeben.

Übermitteln Sie bitte die erforderlichen Anlagen, Nachweise und Erläuterungen gesondert. Die Verletzung der

Mitwirkungspflichten kann zur Schätzung der Einkünfte der Zwischengesellschaft führen (§ 17 Absatz 2 AStG).

Tragen Sie bitte alle Beträge in Euro ein. Cent-Beträge runden Sie bitte zu Ihren Gunsten auf volle Euro-Beträ ­

ge auf oder ab, es sei denn, die Vordrucke sehen ausdrücklich die Eintragung von Cent-Beträgen vor. Negative

Beträge tragen Sie bitte mit Minuszeichen ein.

Darüber hinaus wird auf die Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen nach § 138 Absatz 2 AO hingewie ­

sen.

Anleitung Außensteuer-Erklärung - Juni 2024

Erklärung zur gesonderten – und einheitlichen – Feststellung nach § 18 Absatz 1 bis 3 AStG

ASt 1 B

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Die Erklärung zur gesonderten – und einheitlichen - Feststellung bezieht sich auf den Veranlagungszeitraum (=

Kalenderjahr), in dem der Hinzurechnungsbetrag nach § 10 Absatz 2 Satz 1 AStG als zugeflossen gilt oder gel ­

ten würde (Feststellungsjahr). In den vorgenannten Vordrucken wird durchgehend der Begriff Feststellungsjahr

verwendet.

Tragen Sie bitte in diesen Hauptvordruck die erforderlichen Angaben bezogen auf die Zwischengesellschaft ein.

Die Steuerpflicht (Hinzurechnung) besteht dem Grunde nach in Bezug auf die Einkünfte, für die die ausländi ­

sche Gesellschaft Zwischengesellschaft ist (Zwischeneinkünfte). Zwischeneinkünfte sind Einkünfte, ein ­

schließlich Veräußerungsgewinne, die einer niedrigen Besteuerung im Sinne des § 8 Absatz 5 AStG unterliegen

und nicht aus den in § 8 Absatz 1 AStG aufgezählten Aktivtatbeständen stammen. Vergleiche Rn. 226 AEAStG

2023.

Tragen Sie hier bitte das im Feststellungsjahr endende Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft ein (maßge ­

bendes Wirtschaftsjahr).

Enden im Feststellungsjahr mehrere Wirtschaftsjahre der Zwischengesellschaft (z. B. durch Bildung eines

Rumpfwirtschaftsjahres), tragen Sie hier bitte das zweite Wirtschaftsjahr ein. Bei Abgabe der Erklärungen in Pa ­

pierform reichen Sie bitte für das zweite Wirtschaftsjahr zusätzlich den Hauptvordruck und die weiteren Anlagen

mit den entsprechenden Angaben ein.

Bitte füllen Sie die Zeilen 34 bis 39 auch aus, wenn die Zwischengesellschaft in einem nicht kooperativen Steu ­

erhoheitsgebiet ansässig ist (vergleiche § 9 Absatz 2 Satz 2 StAbwG).

Für beschränkt steuerpflichtige Personen ist die verschärfte Hinzurechnungsbesteuerung nach § 9 StAbwG

nicht anzuwenden.

Angaben zu den Zeilen 23 bis 26 sind stets erforderlich, wenn Sie in einem Abschnitt „Angaben zur Beteiligung

am Nennkapital, Liquidationserlös, Gewinn und zur Stimmberechtigung an der Zwischengesellschaft am Ende

des Wirtschaftsjahres der Zwischengesellschaft“ entsprechende betragsmäßige Eintragungen in den Anlagen

FB-ASt und/oder NaP vorgenommen haben, z. B. in den Zeilen 29 ff. der Anlage FB-ASt.

Bitte geben Sie immer das Nennkapital der Zwischengesellschaft an, sofern die Gesellschaft ein Nennkapital

hat. Eine Beteiligung an einer dem Nennkapital strukturell vergleichbaren Bezugsgröße nach ausländischem

Gesellschaftsrecht steht einer Beteiligung am Nennkapital gleich. Wenn für die Gewinnverteilung der Zwischen ­

gesellschaft nicht die Beteiligung am Nennkapital (oder einer vergleichbaren Bezugsgröße) maßgebend ist oder

die Gesellschaft kein Nennkapital hat, ist grundsätzlich auf den nach dem jeweils einschlägigen ausländischen

Gesellschaftsrecht (gegebenenfalls in Verbindung mit dem Gesellschaftsvertrag/der Satzung) vorgesehenen

Gewinnverteilungsmaßstab abzustellen. Nachträgliche und auf konkludentem Verhalten beruhende Änderun­

gen des Gewinnverteilungsmaßstabs sind zu beachten. Anhand der in den Zeilen 23 bis 26 genannten Bezugs ­

größen erfolgt die Prüfung der Beherrschung für jede steuerpflichtige Person gesondert. Die der steuerpflichti ­

gen Person zuzurechnenden Anteile sind hierfür ins Verhältnis zur Gesamtheit der maßgebenden Bezugsgröße

für die Zwischengesellschaft zu setzen.

Die Angaben in diesem Abschnitt werden für die Ermittlung und Feststellung des Hinzurechnungskorrekturvolu ­

mens, einschließlich der Teilbeträge, sowie für die Aufteilung der Bezüge im Sinne des § 11 Absatz 1 AStG in

Höhe der Beteiligungsverhältnisse auf die Zwischengesellschaften und der Gewinne aus der Veräußerung der

Anteile im Sinne des § 11 Absatz 4 AStG benötigt. Die Ermittlung des Hinzurechnungskorrekturvolumens erfolgt

gesellschafts- und beteiligungskettenbezogen (vergleiche Beispiele in den Rn. 635 und 636 AEAStG 2023).

Tragen Sie hier bitte nur eine inländische, aktuelle Steuernummer ein, wenn für die andere Zwischengesell ­

schaft eine Feststellung nach § 18 AStG für Wirtschaftsjahre erfolgt, die nach dem 31.12.2021 beginnen.

Geben Sie bitte in den Zeilen 30 bis 57 und in den Zeilen 62 bis 81 jeweils die auf die Zwischengesellschaft be ­

zogenen Gesamtbeträge an.

Tragen Sie hier bitte die ausländische Währung und den Kurs zum Zeitpunkt des Endes des Wirtschaftsjahres

der Zwischengesellschaft ein (Ausnahme siehe Rn. 551 AEAStG 2023). Der für die Umrechnung gewählte Kurs

ist für alle zu berücksichtigenden und in ausländischer Währung angefallenen Beträge zu beachten. Abwei ­

chend hiervon sind die ausländischen Steuern jedoch nach dem Kurs umzurechnen, der im Zeitpunkt der Zah ­

lung gilt.

9

- 3 -

10

Die Einkünfte der Zwischengesellschaft sind nach den Grundsätzen des § 4 Absatz 1 EStG (Betriebsvermö ­

gensvergleich) zu ermitteln. Eine Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 EStG (Überschuss der Betriebseinnah ­

men über die Betriebsausgaben) ist nicht mehr zulässig. Ein durch den notwendigen Wechsel der Gewinn­

ermittlungsart entstandener Übergangsgewinn unterliegt vollumfänglich der Hinzurechnungsbesteuerung.

Die Zwischeneinkünfte sind durch eine für alle Beteiligten im Sinne des § 7 Absatz 1 AStG maßgebende „Hin ­

zurechnungsbilanz“ zu ermitteln. Die Hinzurechnungsbilanz kann nach Maßgabe der nach deutschem Steuer ­

recht zu beachtenden Bilanzierungsvorschriften aus der Bilanz der Zwischengesellschaft abgeleitet werden. Für

die Umrechnung ist der Kurs zum Zeitpunkt des Endes des Wirtschaftsjahres der Zwischengesellschaft maßge ­

bend.

Da die Ermittlung der Einkünfte nach deutschem Steuerrecht zu erfolgen hat, sind auch außerbilanzielle Kor ­

rekturen vorzunehmen. Hiervon erfasst ist unter anderem auch eine Korrektur des laufenden Verlustes bei

einem unterjährigen schädlichen Beteiligungserwerb nach § 8c KStG. Ein Verlustrücktrag ist nicht mehr zuläs ­

sig.

11

Wenn der Motivtest nach § 8 Absatz 2 AStG (gegebenenfalls in Verbindung mit § 13 Absatz 4 AStG) geltend ge ­

macht werden soll, füllen Sie bitte die Anlage MT aus. Erzielt die Zwischengesellschaft Zwischeneinkünfte aus

mehreren Tätigkeiten, fügen Sie bitte die Anlage MT gesondert für jede einzelne Tätigkeit bei.

12

Werden die Einkünfte aus passivem Erwerb für sich allein durch gesonderte Teilbilanzen ermittelt, ist der so er ­

mittelte Betrag hier einzutragen (vergleiche Rn. 565 AEAStG 2023).

13

Die erweiterte Hinzurechnungsbesteuerung nach § 13 AStG gilt nicht für beschränkt steuerpflichtige Feststel ­

lungsbeteiligte im Sinne des § 1 Absatz 4 EStG bzw. § 2 KStG.

14

Bitte tragen Sie hier den von Ihnen geltend gemachten Verlustabzug von Vorjahresverlusten ein, soweit dieser

unter Beachtung des deutschen Steuerrechts, z. B. §§ 8c und 8d KStG, zulässig ist. Ein Verlustabzug ist nur

möglich, soweit ein vortragsfähiger Verlust gesondert – und gegebenenfalls einheitlich - festgestellt wurde.

15

Sind in den Zeilen 54 bis 57 keine Eintragungen enthalten, wird von einer niedrigen Besteuerung im Sinne des

§ 8 Absatz 5 AStG ausgegangen.

16

Geben Sie hier bitte nur die auf alle Feststellungsbeteiligten entfallenden Beträge an.

Ausgangsbetrag für die in Zeile 58 anzugebenden Einkünfte ist der Betrag in Zeile 52 multipliziert mit der

Summe der Hinzurechnungsquoten für alle Feststellungsbeteiligten. Ausgangsbetrag für die in Zeile 59 anzuge ­

benden Einkünfte ist der Betrag in Zeile 53 multipliziert mit der Summe der Hinzurechnungsquoten für alle Fest ­

stellungsbeteiligten.

17

Die Freigrenze nach § 9 AStG ist nur zu prüfen, wenn die Zwischengesellschaft gemischte Einkünfte bezieht.

Vor Prüfung der Freigrenze ist der Verlustabzug vorzunehmen. Tragen Sie in Zeile 62 bitte die Gesamteinkünfte

nach Verlustabzug ein (vergleiche Rn. 576 AEAStG 2023).

18

Die Anwendung der Freigrenze nach § 13 Absatz 1 Satz 3 AStG setzt voraus, dass beide Freigrenzen (verglei ­

che Zeilen 67 und 68) gewahrt sind. Sind die Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter positiv und die Zwischenein ­

künfte nicht positiv, ist die Freigrenze in Höhe von 10 Prozent nicht gewahrt.

19

Die Ertragsteuern, die die Zwischengesellschaft für die Zwischeneinkünfte im maßgebenden Wirtschaftsjahr

entrichtet hat, werden unabhängig davon, dass sie in einem späteren Jahr gezahlt wurden, nach § 12 Absatz 1

AStG im Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit berücksichtigt (vergleiche Rn. 678 AEAStG).

Freiwillig gezahlte Steuern oder festgesetzte und tatsächlich nicht erhobene Steuern können nicht berücksich ­

tigt werden (vergleiche § 8 Absatz 5 Satz 3 AStG).

20

Der Antrag nach § 12 Absatz 2 AStG ist im Rahmen der Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuerveranla­

gung zu stellen. Der Nachweis über die auf Antrag anrechenbaren Steuern nach § 12 Absatz 2 AStG ist jedoch

in diesem Feststellungsverfahren zu erbringen.

Der Abzug von Steuern im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 6 AStG a. F. gilt nur

für Steuern auf Zwischeneinkünfte für Wirtschaftsjahre, die vor dem 01.01.2022 enden. Ein Steuerabzug ist nur

im Jahr der Steuerentrichtung möglich und mindert die in diesem Jahr nach geltendem Recht anzusetzenden

Zwischeneinkünfte.

21

- 4 -

22

Verluste, die für Veranlagungs- oder Erhebungszeiträume vor dem 01.01.2022 bei Zwischeneinkünften entstan ­

den sind, und für die bis zum 31.07.2023 ein schriftlicher Antrag nach § 21 Absatz 4 Satz 5 AStG gestellt wor ­

den ist, sind hier mit einzutragen.

23

Liegt ein bisher nicht erfasster schädlicher Beteiligungserwerb im Sinne des § 8c KStG vor, tragen Sie hier bitte

den insoweit nicht zu berücksichtigenden Verlust des letzten Feststellungsjahres ein.

24

Liegt ein schädlicher Beteiligungserwerb im Sinne des § 8c KStG vor, tragen Sie hier bitte den um den nicht zu

berücksichtigenden Verlust gekürzten Betrag des laufenden Feststellungsjahres ein.

25

Bei abweichendem Wirtschaftsjahr ist ein Verlust auch dann nicht abzieh