VORDRUCK ZUR ANWENDUNG DER WEGZUGSBESTEUERUNG; AST - MITTEILUNG NACH § 6 AUSSENSTEUERGESETZ (ASTG) GGF. IN VERBINDUNG MIT § 19 ABSATZ 3 ODER § 49 ABSATZ 5 INVESTMENTSTEUERGESETZ (INVSTG)

Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin

Nur per E-Mail

Oberste Finanzbehörden

der Länder

nachrichtlich:

Bundeszentralamt für Steuern

Bundesfinanzakademie im

Bundesministerium der Finanzen

Wilhelmstraße 97

10117 Berlin

Tel. +49 30 18 682-0

poststelle@bmf.bund.de

www.bundesfinanzministerium.de

12. Dezember 2025

Betreff: Vordruck zur Anwendung der Wegzugsbesteuerung;

ASt - Mitteilung nach § 6 AStG ggf. in Verbindung mit § 19 Absatz 3 oder § 49 Absatz 5 InvStG

Bezug: BMF-Schreiben vom 15. Juli 2024

- IV B 5 - S 1369/19/10001 :003 (2024/0627677) -

Anlagen: 2

GZ: IV B 5 - S 1369/00008/002/085

DOK: COO.7005.100.3.13709295

Seite 1 von 2

(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)

Nach Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird hiermit das überarbeitete

Vordruckmuster zur Anwendung der Wegzugsbesteuerung nebst Erläuterungen hierzu bekannt

gegeben:

1. ASt - Mitteilung nach § 6 AStG ggf. in Verbindung mit § 19 Absatz 3 oder § 49

Absatz 5 InvStG

2. Anleitung zur ASt – Mitteilung nach § 6 AStG ggf. in Verbindung mit § 19 Absatz 3 oder

§ 49 Absatz 5 InvStG.

Die mit vorgenanntem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 15. Juli 2024

veröffentlichten Vordrucke zur Anwendung der Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG alte und

neue Fassung wurden aufgrund der bestehenden gesetzlichen Verpflichtung zur elektronischen

Übermittlung nach amtlichem Datensatz durch Datenfernübertragung überarbeitet und im

Hinblick auf die durch das Jahressteuergesetz 2024 für Anteile an Investmentfonds

(§ 19 Absatz 3 InvStG) und an Spezial-Investmentfonds (§ 49 Absatz 5 InvStG) eingeführte

Wegzugsbesteuerung ergänzt.

Die Arbeiten zur Schaffung der technischen Voraussetzungen für die Abgabe der genannten

Mitteilungen nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte

Schnittstelle sind noch nicht abgeschlossen. Zur Erfüllung der Mitteilungspflichten nach

§ 6 AStG alte und neue Fassung sowie nach § 19 Absatz 3 InvStG und § 49 Absatz 5 InvStG ist

Seite 2 von 2

daher spätestens mit Bekanntgabe dieses Schreibens im Bundessteuerblatt Teil I das mit diesem

Schreiben neu bekanntgegebene Vordruckmuster nebst Anleitung zu verwenden.

Der Vordruck ist auf der Grundlage des unveränderten Vordruckmusters zu erstellen. Er steht

voraussichtlich ab dem 1. Januar 2026 im Formular-Management-System (FMS) als ausfüllbares

Formular bereit.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Im Auftrag

Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.

ASt - Mitteilung nach § 6 AStG

ggf. in Verbindung mit § 19 Absatz 3

oder § 49 Absatz 5 InvStG

1

Steuernummer

1

2

Identifikationsnummer

Jahr der Mitteilung

2

3

An das Finanzamt

3

4

Jährliche Bestätigung der Anschrift und der Zurechnung der Anteile in Fällen der Besteuerung des Vermögenszu -

wachses (Wegzugsbesteuerung) nach § 6 Absatz 7 AStG alte Fassung bis zum 31. Januar

4

1 = Ja

5

Jährliche Bestätigung der Anschrift und der Zurechnung der Anteile in Fällen der Besteuerung des Vermögenszu -

wachses (Wegzugsbesteuerung) nach § 6 Absatz 5 AStG ggf. in Verbindung mit § 19 Absatz 3 oder § 49 Absatz 5

InvStG bis zum 31. Juli

5

1 = Ja

6

Mitteilung eines nach § 6 Absatz 5 Satz 4, § 6 Absatz 8 Satz 2 AStG alte Fassung oder § 21 Absatz 3

Satz 2 Nummer 2 AStG meldepflichtigen Ereignisses in Fällen der Besteuerungdes Vermögenszuwachses

(Wegzugsbesteuerung) nach § 6 Absatz 7 AStG alte Fassung

6

1 = Ja

7

Mitteilung eines nach § 6 Absatz 4 Satz 5 bzw. Satz 7 AStG meldepflichtigen Ereignisses in Fällen der Besteuerung

des Vermögenszuwachses (Wegzugsbesteuerung) nach § 6 Absatz 5 AStG ggf. in Verbindung mit § 19 Absatz 3 oder

§ 49 Absatz 5 InvStG

7

1 = Ja

Angaben zur steuerpflichtigen Person

8 frei

9

Name

Vorname

Titel

10

Nur bei Gesamtrechtsnachfolge: Sterbedatum

Im Falle der Gesamtrechtsnachfolge: Angaben zur Person des Gesamtrechtsnachfolgers

8

11

Steuernummer

Identifikationsnummer

12

Ausländisches Identifikationsmerkmal

9

13

Name

Vorname

Titel

Bei Gesamtrechtsnachfolge ist die Anschrift des Gesamtrechtsnachfolgers einzutragen.

Anschrift zum Zeitpunkt der Abgabe dieser Mitteilung

14

Straße

Hausnummer

Hausnummerzusatz

15

Postleitzahl

Ort

Staat

Eintragungen sind nur erforderlich, wenn die Anschrift von der aktuellen Anschrift abweicht und wenn ein Tatbestand des § 6 Absatz 1

AStG alte Fassung erfüllt wurde.

Anschrift zum 31.12. des vorangegangenen Kalenderjahres

16

Straße

Hausnummer

Hausnummerzusatz

17

Postleitzahl

Ort

Staat

— Eingangsstempel —

- Dezember 2025 -

- 2 -

Anteile an Kapitalgesellschaften bzw. (Spezial-)Investmentfonds

10

Anteile

18 und

19 frei

20

Steuernummer

21

Wirtschafts-Identifikationsnummer

D E

-

22

Ausländisches Identifikationsmerkmal

9

23

Bei (Spezial-)Investmentfonds: ISIN

24

Bezeichnung der Gesellschaft (ggf. Wertpapier-Kennnummer) bzw. des (Spezial-)Investmentfonds

25

Veranlagungszeitraum der Berücksichtigung des Vermögenszuwachses nach § 6 Absatz 1 AStG bzw. § 19 Absatz 3

oder § 49 Absatz 5 InvStG

26

Angabe der Höhe der Anteile / Stückzahl der Aktien bzw. der (Spezial-)Invest -

mentanteile

1 = Höhe der Anteile in Prozent

2 = Höhe der Anteile in Euro

3 = Stückzahl der Aktien bzw. (Spezial-)Invest -

mentanteile

27

Höhe der Anteile / Stückzahl der Aktien bzw. der (Spezial-)Investmentanteile, für die in dem in Zeile 25

genannten Veranlagungszeitraum der Vermögenszuwachs besteuert wurde (entsprechend der Angabe in

Zeile 26)

28

Gemeiner Wert zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Tatbestands nach § 6 Absatz 1 AStG bzw.

§ 19 Absatz 3 oder § 49 Absatz 5 InvStG

EUR

29

Höhe der kumulierten Gewinnausschüttungen/Einlagenrückgewähr zum Zeitpunkt der letzten Mitteilung (in

Fällen des § 6 AStG alte Fassung: Gewinnausschüttungen/Einlagenrückgewähr nach dem 16. August 2023)

11

30

Höhe der Gewinnausschüttungen/Einlagenrückgewähr seit der letzten Mitteilung bzw. bei erstmaliger Mittei -

lung: Höhe der kumulierten Gewinnausschüttungen/Einlagenrückgewähr (in Fällen des § 6 AStG alte Fas -

sung: Gewinnausschüttungen/Einlagenrückgewähr nach dem 16. August 2023) 11

31

Höhe der kumulierten Gewinnausschüttungen/Einlagenrückgewähr zum Zeitpunkt der Mitteilung 11

32

Höhe der kumulierten Gewinnausschüttungen/Einlagenrückgewähr, deren gemeiner Wert 25 Prozent des

Wertes laut Zeile 28 übersteigt (Betrag in Euro) 11

33

Höhe der kumulierten Gewinnausschüttungen/Einlagenrückgewähr, deren gemeiner Wert 25 Prozent des

Wertes laut Zeile 28 übersteigt (in Prozent) 11

Zurechnung der Anteile

34 bis

39 frei

40

Höhe der Anteile / Stückzahl der Aktien bzw. (Spezial-)Investmentanteile (entsprechend der Angabe in Zeile 26)

41

Ich bestätige, dass die vorgenannten Anteile mir weiterhin zuzurechnen sind.

1 = Ja

42

Ich habe die Anteile seit der letzten Mitteilung als Gesamtrechtsnachfolger erworben und ich bestätige, dass sie mir

zuzurechnen sind.

1 = Ja

43

Ich bestätige, dass die vorgenannten Anteile meinem nachfolgend bezeichneten Einzelrechtsnachfolger zuzurechnen

sind. 12

1 = Ja

Aktuelle Anschrift des Einzelrechtsnachfolgers

44

Name

Vorname

Titel

45

Straße

Hausnummer

Hausnummerzusatz

46

Postleitzahl

Ort

Staat

47

Datum des Eintritts der Einzelrechtsnachfolge

Meldepflichtiges Ereignis

48 und

49 frei

50

Höhe der Anteile / Stückzahl der Aktien bzw. der (Spezial-)Investmentanteile, für die das meldepflichtige Er -

eignis eingetreten ist (entsprechend der Angabe in Zeile 26)

51

Das meldepflichtige Ereignis fand zu folgendem Zeitpunkt statt

- 3 -

52

Meldepflichtiges Ereignis nach § 6 Absatz 5 Satz 4 AStG alte Fassung bzw. § 21 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 AStG 13

14

1 = Ich unterliege bzw. mein Rechtsnachfolger unterliegt nicht mehr einer der deutschen unbeschränkten Einkommensteuerpflicht

vergleichbaren Steuerpflicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens

bzw. in Fällen des § 6 Absatz 8 Satz 2 Nummer 2 AStG alte Fassung auch keiner vergleichbaren Einkommensteuerpflicht im

Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland [§ 6 Absatz 5 Satz 4 (ggf. in Verbindung mit Absatz 8 Satz 2) AStG alte

Fassung].

2 = Ich bin nicht mehr Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des EWR-Ab -

kommens bzw. in Fällen des § 6 Absatz 8 AStG alte Fassung auch nicht Staatsangehöriger des Vereinigten Königreichs Groß -

britannien und Nordirland [§ 6 Absatz 5 Satz 4 (ggf. in Verbindung mit Absatz 8 Satz 2) AStG alte Fassung].

3 = Die Anteile wurden veräußert oder verdeckt in eine Gesellschaft im Sinne des § 17 Absatz 1 Satz 1 EStG eingelegt oder einer

der Tatbestände des § 17 Absatz 4 EStG wurde erfüllt [§ 6 Absatz 5 Satz 4 Nummer 1 (ggf. in Verbindung mit Absatz 8 Satz 2)

AStG alte Fassung]. Kopien des Vertrages bzw. der Verträge sind beigefügt.

4 = Die Anteile wurden auf eine nicht unbeschränkt steuerpflichtige Person übertragen, die nicht in einem Mitgliedstaat der Euro -

päischen Union oder einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens einer der deutschen unbeschränkten Einkommensteuer -

pflicht vergleichbaren Steuerpflicht unterliegt [§ 6 Absatz 5 Satz 4 Nummer 2 (ggf. in Verbindung mit Absatz 8 Satz 2) AStG

alte Fassung]. Kopien des Vertrages bzw. der Verträge sind beigefügt.

5 = Die Anteile wurden entnommen oder es wurde ein anderer Vorgang verwirklicht, der nach deutschem Recht zum Ansatz des

Teilwerts oder des gemeinen Werts führt [§ 6 Absatz 5 Satz 4 Nummer 3 (ggf. in Verbindung mit Absatz 8 Satz 2) AStG alte

Fassung].

6 = Bei Einlage der Anteile durch mich in meinen Betrieb oder in meine Betriebsstätte in einem ausländischen Staat (Fall des § 6

Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 AStG alte Fassung): Diese Anteile sind nicht mehr in einen Betrieb oder eine Betriebsstätte in

einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens eingelegt (die

Voraussetzungen des § 6 Absatz 5 Satz 3 Nummer 3 AStG alte Fassung liegen nicht mehr vor).

7 = Nach § 6 Absatz 8 Satz 2 Nummer 1 AStG alte Fassung sind die Anteile aufgrund einer Entnahme oder eines anderen Vor -

gangs, der nach deutschem Recht nicht zum Ansatz des Teilwerts oder des gemeinen Werts führt, weder meiner Betriebsstät -

te im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland noch meiner Betriebsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäi -

schen Union oder einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens (Betriebsstätte im Sinne des § 6 Absatz 5 Satz 3 Nummer 3

AStG alte Fassung) zuzuordnen.

8 = Es erfolgten nach dem 16. August 2023 Gewinnausschüttungen/Einlagenrückgewähr, deren gemeiner Wert insgesamt mehr

als 25 Prozent des gemeinen Werts zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Tatbestands im Sinne des § 6 Absatz 1 AStG alte

Fassung betrug (§ 21 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 AStG).

53

Meldepflichtiges Ereignis nach § 6 Absatz 4 Satz 5 bzw. 7 AStG 15

1 = Die Jahresrate wurde nicht fristgerecht entrichtet [§ 6 Absatz 4 Satz 5 Nummer 1 (ggf. in Verbindung mit Satz 7) AStG].

2 = Die Mitwirkungspflichten wurden nicht erfüllt [§ 6 Absatz 4 Satz 5 Nummer 2 (ggf. in Verbindung mit Satz 7) AStG].

3 = Es wurde Insolvenz angemeldet [§ 6 Absatz 4 Satz 5 Nummer 3 (ggf. in Verbindung mit Satz 7) AStG].

4 = Die aufgeführten Anteile wurden veräußert oder übertragen [§ 6 Absatz 4 Satz 5 Nummer 4 (ggf. in Verbindung mit Satz 7)

AStG].

5 = Es erfolgten Gewinnausschüttungen/Einlagenrückgewähr, deren gemeiner Wert insgesamt mehr als 25 Prozent des Wertes im

Sinne des § 6 Absatz 1 AStG betrug [§ 6 Absatz 4 Satz 5 Nummer 5 (ggf. in Verbindung mit Satz 7) AStG].

6 = Nur bei vorübergehender Abwesenheit (Rückkehrerfälle): Zum Zeitpunkt der Wiederbegründung der unbeschränkten Steuer -

pflicht wurde das deutsche Besteuerungsrecht hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung nicht in dem Umfang wie im

Zeitpunkt der Beendigung der Steuerpflicht wieder begründet (§ 6 Absatz 4 Satz 7 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3

AStG).

7 = Nur bei vorübergehender Abwesenheit (Rückkehrerfälle): Die Absicht zur Rückkehr nach § 6 Absatz 4 Satz 7 AStG besteht

nicht mehr fort.

8 = Nur bei vorübergehender Abwesenheit (Rückkehrerfälle): Die Anteile wurden in ein Betriebsvermögen eingelegt (§ 6 Absatz 4

Satz 7 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 1 AStG).

Eine Eintragung ist in Zeile 60 nur vorzunehmen, wenn einer der dort genannten Sachverhalte erfolgt ist.

In diesem Fall erläutern Sie bitte diese Sachverhalte in den „Ergänzenden Angaben zur Mitteilung“. Die ergänzenden Angaben zur

Mitteilung werden gesondert geprüft.

Dies kann die Bearbeitungsdauer verlängern.

Falls Sie mit der Abgabe der Mitteilung lediglich Belege und Aufstellungen übermitteln, ist in Zeile 60 keine Eintragung vorzunehmen.

Ergänzende Angaben zur Mitteilung

54 bis

59 frei

60

In dieser Mitteilung

1 = konnten steuererhebliche Sachverhalte nicht erklärt werden.

2 = wird bewusst eine von der Verwaltungsauffassung abweichende Rechtsauffassung vertreten.

3 = sollen Sachverhalte personell vertieft geprüft werden.

4 = liegen mehrere der vorgenannten Gründe vor (Mehrfachauswahl).

61

Ergänzende Angaben zur Mitteilung

Unterschrift

62 bis

69 frei

70

Eigenhändige Unterschrift

Datum

71

Ort

Die mit der jährlichen Bestätigung und der Mitteilung angeforderten Daten werden aufgrund des § 6 Absatz 7 AStG alte Fas -

sung bzw. des § 6 Absatz 5 AStG ggf. in Verbindung mit § 19 Absatz 3 oder § 49 Absatz 5 InvStG erhoben.

Datenschutzhinweis

Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten in der Steuerverwaltung und über Ihre Rechte nach der Da -

tenschutz-Grundverordnung sowie über Ihre Ansprechpartner in Datenschutzfragen entnehmen Sie bitte dem allgemeinen

Informationsschreiben der Finanzverwaltung. Dieses Informationsschreiben finden Sie unter www.finanzamt.de (unter der

Rubrik „Datenschutz“) oder erhalten Sie bei Ihrem Finanzamt.

Anleitung zur ASt - Mitteilung nach

§ 6 AStG ggf. in Verbindung mit

§ 19 Absatz 3 oder § 49 Absatz 5 InvStG

Allgemeine Hinweise

Bitte verwenden Sie diesen Vordruck für Tatbestände nach:

§ 6 Absatz 1 AStG alte Fassung, die bis einschließlich dem 31. Dezember 2021,

§ 6 Absatz 1 AStG, die ab dem 1. Januar 2022 sowie

§ 19 Absatz 3 oder § 49 Absatz 5 InvStG, die ab dem 1. Januar 2025

verwirklicht wurden.

Alte Fassung bedeutet die bis zum 30. Juni 2021 geltende Fassung des Außensteuergesetzes.

Besondere Hinweise

1

Anzugeben ist die Steuernummer der steuerpflichtigen Person aus dem Einkommensteuerbescheid, in dem der

Vermögenszuwachs besteuert wurde. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge von Todes wegen ist die Steu­

ernummer bzw. die Identifikationsnummer der Rechtsvorgängerin oder des Rechtsvorgängers einzutragen.

2

Tragen Sie bitte das Jahr ein, in dem die Mitteilung abgegeben wird.

3

Der Vordruck ist bei dem Finanzamt einzureichen, das für die Besteuerung des Vermögenszuwachses nach

§ 19 Abgabenordnung zuständig gewesen ist und die Stundung (Ratenzahlung) ausgesprochen hat, es sei

denn, die Zuständigkeit wurde im Wege einer Zuständigkeitsvereinbarung nach § 27 Abgabenordnung auf ein

anderes Finanzamt übertragen.

4

Bei Fällen nach § 6 AStG alte Fassung (Fälle bis 31. Dezember 2021):

Die Bestätigung der Anschrift und der Zurechnung der Anteile ist nach § 6 Absatz 7 Satz 4 AStG alte Fassung

jährlich bis spätestens zum 31. Januar einzureichen. Für Tatbestände nach § 6 Absatz 1 AStG alte Fassung,

die bis einschließlich 31. Dezember 2021 verwirklicht wurden, gilt diese Frist weiterhin (vgl. § 21 Absatz 3

Satz 1 AStG).

Die Nichtabgabe dieser Bestätigung kann zum Widerruf der Stundung nach § 6 Absatz 5 AStG alte Fassung

führen.

5

Bei Fällen nach § 6 AStG (Fälle ab 1. Januar 2022) und Fällen nach § 19 Absatz 3 oder § 49 Absatz 5 InvStG

(Fälle ab 1. Januar 2025):

Die Bestätigung der Anschrift und der Zurechnung der Anteile ist nach § 6 Absatz 5 Satz 3 AStG jährlich bis

spätestens zum 31. Juli einzureichen.

Die Nichtabgabe dieser Bestätigung führt zur Beendigung der Stundung (Ratenzahlung) nach § 6 Absatz 4

Satz 5 Nummer 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 5 AStG. Die noch nicht entrichtete Steuer ist nach § 6 Absatz 4

Satz 5 AStG innerhalb eines Monats fällig.

6

Bei Fällen nach § 6 AStG alte Fassung (Fälle bis 31. Dezember 2021):

Die Mitteilung eines nach § 6 Absatz 5 Satz 4, § 6 Absatz 8 Satz 2 AStG alte Fassung oder

§ 21 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 AStG meldepflichtigen Ereignisses ist nach § 6 Absatz 7 Satz 2 AStG alte Fas­

sung innerhalb eines Monats nach dem meldepflichtigen Ereignis zu erstatten.

Die Verwirklichung eines meldepflichtigen Ereignisses führt zum (ggf. anteiligen) Widerruf der Stundung

nach § 6 Absatz 5 AStG alte Fassung.

Bei Fällen nach § 6 AStG (Fälle ab 1. Januar 2022) und Fällen nach § 19 Absatz 3 oder § 49 Absatz 5 InvStG

(Fälle ab 1. Januar 2025):

Die Mitteilung eines nach § 6 Absatz 4 Satz 5 bzw. 7 AStG meldepflichtigen Ereignisses ist nach

§ 6 Absatz 5 Satz 2 AStG innerhalb eines Monats nach dem meldepflichtigen Ereignis zu erstatten.

Anleitung ASt - Mitteilung

nach § 6 AStG ggf. i. V. m. § 19 Absatz 3 oder § 49 Absatz 5 InvStG - November 2025 -

7

- 2 ­

Bei Verwirklichung eines meldepflichtigen Ereignisses ist die noch nicht entrichtete Steuer (ggf. anteilig) nach

§ 6 Absatz 4 Satz 5 AStG innerhalb eines Monats fällig.

Eine aufgrund vorübergehender Abwesenheit nach § 6 Absatz 4 Satz 7 AStG gewährte Stundung (Ratenzah­

lung) wird beendet (gegebenenfalls anteilig), soweit eines der nach § 6 Absatz 4 Satz 5 AStG meldepflichtigen

Ereignisse verwirklicht wurde, die Steuer nach § 6 Absatz 3 AStG nicht mehr entfallen kann oder dem Finanz­

amt der Wegfall der Rückkehrabsicht mitgeteilt wurde.

Sofern auf Antrag nach § 6 Absatz 4 Satz 7 AStG auf die Erhebung von Jahresraten verzichtet wurde, sind in

diesen Fällen für den Stundungszeitraum Stundungszinsen nach § 6 Absatz 4 Satz 8 AStG zu zahlen.

8

Bei mehreren Gesamtrechtsnachfolgern und Abgabe der Mitteilung in Papierform machen Sie bitte die Anga­

ben zu weiteren Gesamtrechtsnachfolgern in einer gesonderten Anlage ggf. unter Verwendung weiterer Papier­

vordrucke. Sofern die Anteile einer Erbengemeinschaft zuzuordnen sind, machen Sie bitte die Angaben für

jeden Miterben. Bei Zustimmung aller Miterben kann ggf. unter Vorlage eines Nachweises hierfür auch eine ein­

zelne Mitteilung über alle Miterben mit Wirkung für alle Miterben erfolgen.

9

Bitte geben Sie das durch den Ansässigkeitsstaat vergebene Steueridentifikationsmerkmal an.

10

Bei mehreren Anteilen und Abgabe der Mitteilung in Papierform machen Sie bitte die Angaben zu weiteren An­

teilen in einer gesonderten Anlage ggf. unter Verwendung weiterer Papiervordrucke.

11

Bei Investmentanteilen treten nach § 19 Absatz 3 Satz 4 InvStG die Ausschüttungen nach § 16 Absatz 1 Num ­

mer 1 InvStG an die Stelle der Gewinnausschüttungen und die steuerfreien Kapitalrückzahlungen nach § 17

Absatz 1 InvStG an die Stelle der Einlagenrückgewähr. Bei Spezial-Investmentanteilen treten nach § 49

Absatz 5 Satz 4 InvStG die ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträge an die Stelle der Gewinnaus­

schüttungen und die Substanzbeträge nach § 35 Absatz 5 InvStG an die Stelle der Einlagenrückgewähr.

12

Bitte fügen Sie einen Nachweis über die Rechtsnachfolge bei, sofern dieser bisher noch nicht vorgelegt wurde.

13

Bei Fällen nach § 6 AStG alte Fassung (Fälle bis 31. Dezember 2021):

Die Verwirklichung eines meldepflichtigen Ereignisses führt zum (ggf. anteiligen) Widerruf der Stundung nach

§ 6 Absatz 5 AStG alte Fassung. Auf Antrag ist bei einer Umwandlung nach §§ 11, 15 und 21 UmwStG in der

Fassung des „Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft

und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften“ (SEStEG) keine Veräußerung anzunehmen, wenn

der Anteilseigner, der auch die neuen Anteile nicht im Betriebsvermögen hält, diese zum Buchwert übernehmen

kann und in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens unbeschränkt steu­

erpflichtig ist.

14

Bei Fällen nach § 6 AStG alte Fassung (Fälle bis 31. Dezember 2021):

Stundungen nach § 6 Absatz 4 oder Absatz 5 AStG alte Fassung sind nach § 21 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2

AStG zu widerrufen, soweit nach dem 16. August 2023 Gewinnausschüttungen oder eine Einlagenrückgewähr

erfolgten und soweit deren gemeiner Wert insgesamt mehr als ein Viertel des gemeinen Wertes zum Zeitpunkt

der Verwirklichung des Tatbestands im Sinne des § 6 Absatz 1 AStG alte Fassung betrug.

15

Bei Fällen nach § 6 AStG (Fälle ab 1. Januar 2022) und Fällen nach § 19 Absatz 3 oder § 49 Absatz 5 InvStG

(Fälle ab 1. Januar 2025):

Stundungen nach § 6 Absatz 4 AStG sind beendet und die Steuer wird innerhalb eines Monats fällig, soweit

Gewinnausschüttungen oder eine Einlagenrückgewähr erfolgten und soweit deren gemeiner Wert insgesamt

mehr als ein Viertel des gemeinen Wertes zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Tatbestands im Sinne des

§ 6 Absatz 1 AStG betrug.

- 3 ­

Welche Staaten gehören zur EU oder zum EWR?

(siehe § 6 Absatz 5 Satz 4 Nummer 2 und Nummer 4 in Verbindung mit Satz 1 AStG alte Fassung)

Belgien

Griechenland

Luxemburg

Rumänien

Ungarn

Bulgarien

Irland

Malta

Schweden

(Vereinigtes König­

reich bis 31.12.2020)

Dänemark

Italien

Niederlande

Slowakei

Zypern

Estland

Kroatien

Österreich

Slowenien

Finnland

Lettland

Polen

Spanien

Frankreich

Litauen

Portugal

Tschechische

Republik

Norwegen

Island

(Eine Stundung nach § 6 Absatz 5 AStG alte Fassung war bei Wegzug nach Island nicht

möglich, da mit diesem Staat weder eine Amtshilfe noch eine Unterstützung bei der Beitrei­

bung der geschuldeten Steuer gewährleistet ist.)

Liechtenstein

EU-Staaten

EWR-Staaten