VIERTE VERLÄNGERUNG DER KONSULTATIONSVEREINBARUNG ZWISCHEN DEUTSCHLAND UND BELGIEN

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Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin

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Oberste Finanzbehörden

der Länder

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DATUM 21. Dezember 2020

Bundeszentralamt für Steuern

Bundesfinanzakademie im

Bundesministerium der Finanzen

BETREFF Vierte Verlängerung der Konsultationsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik

Deutschland und dem Königreich Belgien vom 6. Mai 2020;

Besteuerung von Grenzpendlern

ANLAGEN 1

GZ IV B 3 - S 1301-BEL/20/10002 :001

DOK 2020/1317212

(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)

Die am 6. Mai 2020 mit dem Königreich Belgien abgeschlossene und am 20. Mai 2020, am

22. Juni 2020 sowie am 24. August 2020 verlängerte Konsultationsvereinbarung zum

Abkommen vom 11. April 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem

Königreich Belgien zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und zur Regelung verschie-

dener anderer Fragen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

einschließlich der Gewerbesteuer und der Grundsteuer in der Fassung des Zusatzabkommens

vom 5. November 2002 im Hinblick auf die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns von

Grenzpendlern läuft grundsätzlich am Ende eines Monats aus, wenn sie nicht spätestens eine

Woche vor Ablauf des vorhergehenden Monats verlängert wird. Mit schriftlicher Verein-

barung der zuständigen Behörden vom 11. Dezember 2020 wurde sie nunmehr bis zum

31. März 2021 verlängert. Die in der Konsultationsvereinbarung vom 6. Mai 2020 getroffene

allgemeine Regelung, dass eine Kündigung der Konsultationsvereinbarung einseitig von jeder

der zuständigen Behörden durch Mitteilung an die andere zuständige Behörde möglich ist,

bleibt unberührt. Eine frühere Beendigung der Vereinbarung bleibt somit möglich.

Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin

www.bundesfinanzministerium.de

www.eu2020finance.de

Seite 2

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Im Auftrag

Konsultationsvereinbarung zwischen den zuständigen Behörden Deutschlands und Belgiens zur

Verlängerung der durch die Konsultationsvereinbarungen vom 20. Mai 2020, 22. Juni 2020 und

24. August 2020 verlängerten Konsultationsvereinbarung vom 6. Mai 2020 zur Situation

grenzüberschreitend tätiger Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im Zusammenhang mit der

COVID-19-Pandemie ihre Tätigkeit im Homeoffice ausüben

1. Einführung

Am 6. Mai 2020 haben Deutschland und Belgien auf Grundlage des Artikels 25 Absatz 3 des

Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien zur Vermeidung

der Doppelbesteuerungen und zur Regelung verschiedener anderer Fragen auf dem Gebiete der

Steuern vom Einkommen und vom Vermögen einschließlich der Gewerbesteuer und der Grundsteuern

vom 11. April 1967 in der durch das Protokoll vom 5. November 2002 geänderten Fassung eine

Konsultationsvereinbarung („Konsultationsvereinbarung“) geschlossen.

2. Verlängerung

Die Konsultationsvereinbarung sieht vor, dass sie ab dem 31. Mai 2020 durch schriftliche

Vereinbarung zwischen den beiden zuständigen Behörden mindestens eine Woche vor Beginn des

jeweils folgenden Kalendermonats bis zum Ende des folgenden Kalendermonats verlängert werden

kann.

Am 20. Mai 2020 haben die zuständigen Behörden Deutschlands und Belgiens eine erste

Vereinbarung zur Verlängerung der Konsultationsvereinbarung bis zum 30. Juni 2020 geschlossen.

Am 22. Juni 2020 haben die zuständigen Behörden Deutschlands und Belgiens eine zweite

Vereinbarung zur Verlängerung der Konsultationsvereinbarung bis zum 31. August 2020 geschlossen.

Am 24. August 2020 haben die zuständigen Behörden Deutschlands und Belgiens eine dritte

Vereinbarung zur Verlängerung der Konsultationsvereinbarung bis zum 31. Dezember 2020

geschlossen.

In diesem Zusammenhang vereinbaren die zuständigen Behörden Deutschlands und Belgiens, die

Anwendung der Konsultationsvereinbarung ein viertes Mal bis zum 31. März 2021 zu verlängern.

Durch diese Verlängerung wird nicht die in der Konsultationsvereinbarung getroffene allgemeine

Regelung aufgehoben, dass die Konsultationsvereinbarung einseitig von jeder der zuständigen

Behörden durch Mitteilung an die andere zuständige Behörde gekündigt werden kann. Eine solche

Mitteilung muss mindestens eine Woche vor Beginn des betreffenden Kalendermonats erfolgen. In

diesem Fall findet die Konsultationsvereinbarung ab dem ersten Tag des betreffenden

Kalendermonats keine Anwendung mehr.

3. Veröffentlichung

Diese vierte Verlängerungsvereinbarung wird im Bundessteuerblatt und im Belgischen Staatsblatt

(„Belgisch Staatsblad“ – „Moniteur belge“) veröffentlicht.

Vereinbart zwischen den unterzeichneten zuständigen Behörden am 11. Dezember 2020:

Für die zuständige Behörde Belgiens

P. De Vos

Generalberater, Föderaler Öffentlicher Dienst Finanzen, Belgien

Für die zuständige Behörde Deutschlands

S. Bruns

Referatsleiterin, Bundesministerium der Finanzen, Deutschland