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DATUM 21. Dezember 2020
Bundeszentralamt für Steuern
Bundesfinanzakademie im
Bundesministerium der Finanzen
BETREFF Vierte Verlängerung der Konsultationsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Königreich Belgien vom 6. Mai 2020;
Besteuerung von Grenzpendlern
ANLAGEN 1
GZ IV B 3 - S 1301-BEL/20/10002 :001
DOK 2020/1317212
(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)
Die am 6. Mai 2020 mit dem Königreich Belgien abgeschlossene und am 20. Mai 2020, am
22. Juni 2020 sowie am 24. August 2020 verlängerte Konsultationsvereinbarung zum
Abkommen vom 11. April 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem
Königreich Belgien zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und zur Regelung verschie-
dener anderer Fragen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
einschließlich der Gewerbesteuer und der Grundsteuer in der Fassung des Zusatzabkommens
vom 5. November 2002 im Hinblick auf die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns von
Grenzpendlern läuft grundsätzlich am Ende eines Monats aus, wenn sie nicht spätestens eine
Woche vor Ablauf des vorhergehenden Monats verlängert wird. Mit schriftlicher Verein-
barung der zuständigen Behörden vom 11. Dezember 2020 wurde sie nunmehr bis zum
31. März 2021 verlängert. Die in der Konsultationsvereinbarung vom 6. Mai 2020 getroffene
allgemeine Regelung, dass eine Kündigung der Konsultationsvereinbarung einseitig von jeder
der zuständigen Behörden durch Mitteilung an die andere zuständige Behörde möglich ist,
bleibt unberührt. Eine frühere Beendigung der Vereinbarung bleibt somit möglich.
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin
www.bundesfinanzministerium.de
www.eu2020finance.de
Seite 2
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Konsultationsvereinbarung zwischen den zuständigen Behörden Deutschlands und Belgiens zur
Verlängerung der durch die Konsultationsvereinbarungen vom 20. Mai 2020, 22. Juni 2020 und
24. August 2020 verlängerten Konsultationsvereinbarung vom 6. Mai 2020 zur Situation
grenzüberschreitend tätiger Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im Zusammenhang mit der
COVID-19-Pandemie ihre Tätigkeit im Homeoffice ausüben
1. Einführung
Am 6. Mai 2020 haben Deutschland und Belgien auf Grundlage des Artikels 25 Absatz 3 des
Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien zur Vermeidung
der Doppelbesteuerungen und zur Regelung verschiedener anderer Fragen auf dem Gebiete der
Steuern vom Einkommen und vom Vermögen einschließlich der Gewerbesteuer und der Grundsteuern
vom 11. April 1967 in der durch das Protokoll vom 5. November 2002 geänderten Fassung eine
Konsultationsvereinbarung („Konsultationsvereinbarung“) geschlossen.
2. Verlängerung
Die Konsultationsvereinbarung sieht vor, dass sie ab dem 31. Mai 2020 durch schriftliche
Vereinbarung zwischen den beiden zuständigen Behörden mindestens eine Woche vor Beginn des
jeweils folgenden Kalendermonats bis zum Ende des folgenden Kalendermonats verlängert werden
kann.
Am 20. Mai 2020 haben die zuständigen Behörden Deutschlands und Belgiens eine erste
Vereinbarung zur Verlängerung der Konsultationsvereinbarung bis zum 30. Juni 2020 geschlossen.
Am 22. Juni 2020 haben die zuständigen Behörden Deutschlands und Belgiens eine zweite
Vereinbarung zur Verlängerung der Konsultationsvereinbarung bis zum 31. August 2020 geschlossen.
Am 24. August 2020 haben die zuständigen Behörden Deutschlands und Belgiens eine dritte
Vereinbarung zur Verlängerung der Konsultationsvereinbarung bis zum 31. Dezember 2020
geschlossen.
In diesem Zusammenhang vereinbaren die zuständigen Behörden Deutschlands und Belgiens, die
Anwendung der Konsultationsvereinbarung ein viertes Mal bis zum 31. März 2021 zu verlängern.
Durch diese Verlängerung wird nicht die in der Konsultationsvereinbarung getroffene allgemeine
Regelung aufgehoben, dass die Konsultationsvereinbarung einseitig von jeder der zuständigen
Behörden durch Mitteilung an die andere zuständige Behörde gekündigt werden kann. Eine solche
Mitteilung muss mindestens eine Woche vor Beginn des betreffenden Kalendermonats erfolgen. In
diesem Fall findet die Konsultationsvereinbarung ab dem ersten Tag des betreffenden
Kalendermonats keine Anwendung mehr.
3. Veröffentlichung
Diese vierte Verlängerungsvereinbarung wird im Bundessteuerblatt und im Belgischen Staatsblatt
(„Belgisch Staatsblad“ – „Moniteur belge“) veröffentlicht.
Vereinbart zwischen den unterzeichneten zuständigen Behörden am 11. Dezember 2020:
Für die zuständige Behörde Belgiens
P. De Vos
Generalberater, Föderaler Öffentlicher Dienst Finanzen, Belgien
Für die zuständige Behörde Deutschlands
S. Bruns
Referatsleiterin, Bundesministerium der Finanzen, Deutschland