VERWALTUNGSGRUNDSÄTZE VERRECHNUNGSPREISE

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DATUM 14. Juli 2021

BETREFF Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise

ANLAGEN 1

GZ IV B 5 - S 1341/19/10017 :001

DOK 2021/0770780

(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)

Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise

Grundsätze für die Korrektur von Einkünften gemäß § 1 AStG

Nach der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten folgende Grundsätze

für die internationale Einkunftsabgrenzung nach dem Maßstab des Fremdvergleichs in den

Regelungen des innerstaatlichen Rechts und der Doppelbesteuerungsabkommen:

www.bundesfinanzministerium.de

Seite 2

Kapitel I Grundsätze der Einkünftekorrektur

1.1 – 1.23

A.

Regelungen zur Einkünftekorrektur und Konkurrenzverhältnis

1.1 – 1.6

B.

Konkurrenz zur Hinzurechnungsbesteuerung

1.7 – 1.8

C.

Nahestehende Personen (§ 1 Absatz 2 AStG)

1.9 – 1.15

D.

Geschäftsbeziehung (§ 1 Absatz 4 AStG)

1.16 – 1.23

Kapitel II Bedeutung der OECD-Verrechnungspreisleitlinien für die Prüfung der

grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen

2.1 – 2.6

Kapitel III Leitlinien

3.1 – 3.102

A.

Fremdvergleichsgrundsatz

3.1 – 3.8

B.

Verrechnungspreismethoden und Bewertungstechniken

3.9 – 3.17

C.

Vergleichbarkeitsanalyse

3.18 – 3.44

C.1 Grundsatz

3.18 – 3.22

C.2 Zusammenfassung von Geschäftsvorfällen

3.23 – 3.24

C.3 Vorteilsausgleich

3.25 – 3.28

C.4 Bandbreitenbetrachtung

3.29 – 3.30

C.5 Verluste

3.31 – 3.37

C.6 Zeitpunkt des Fremdvergleichs

3.38 – 3.44

D.

Verwaltungsansätze zur Vermeidung und Beilegung

von Verrechnungspreiskonflikten

3.45

E.

Dokumentation

3.46

F.

Immaterielle Werte

3.47 – 3.61

F.1 Grundsatz

3.47 – 3.52

F.2 DEMPE-Funktionen

3.53 – 3.54

F.3 Nutzung von Unternehmenskennzeichen und Marken

3.55 – 3.61

G.

Warenlieferungen und Dienstleistungen

3.62 – 3.80

G.1 Warenlieferungen

3.62 – 3.63

Seite 3

G.2 Dienstleistungen

3.64 – 3.79

G.2.1 Grundsatz

3.64 – 3.73

G.2.2 Routinedienstleistungen mit geringer Wertschöpfung

3.74 – 3.77

G.2.3 Konzernumlagen

3.78 – 3.79

G.3 Arbeitnehmerentsendungen

3.80

H.

Kostenumlagen

3.81 – 3.86

I.

Funktionsverlagerung

3.87

J.

Finanzierungsbeziehungen

3.88 – 3.102

J.1

Allgemein

3.88 – 3.95

J.2

Vergütung für eine erhöhte Kreditwürdigkeit

3.96 – 3.97

J.3

Cash Pool als Finanzierungsbeziehung innerhalb einer multinationalen

Unternehmensgruppe

3.98 – 3.100

J.4

Sonstige Finanzierungsinstrumente und Eigenversicherer

3.101 – 3.102

Kapitel IV Weitere allgemeine Grundsätze

4.1 – 4.8

A.

Erstkorrektur

4.1 – 4.2

B.

Behandlung von Ausgleichszahlungen

4.3 – 4.5

C.

Gegenberichtigung

4.6

D.

Zoll

4.7 – 4.8

Kapitel V Glossar

5.1

Kapitel VI Aufhebung von BMF-Schreiben und Anwendungsvorschrift

6.1 – 6.3

Seite 4

Kapitel I Grundsätze der Einkünftekorrektur

A.

Regelungen zur Einkünftekorrektur und Konkurrenzverhältnis

1.1

Bei Geschäftsbeziehungen zum Ausland eines Steuerpflichtigen zu ihm nahestehenden

Personen ist zu prüfen, ob die darauf beruhenden Einkünfte unter Berücksichtigung

des Fremdvergleichsgrundsatzes ermittelt worden sind. Bei Einzelunternehmen und

Personengesellschaften sind dabei die Regelungen zur

• Einlage (§ 4 Absatz 1 Satz 8 Einkommensteuergesetz – EStG) und

• Entnahme (§ 4 Absatz 1 Satz 2 ff. EStG)

zu berücksichtigen. Bei Körperschaften können die Regelungen zur

• verdeckten Gewinnausschüttung (§ 8 Absatz 3 Satz 2 Körperschaftsteuergesetz –

KStG) und

• verdeckten Einlage (§ 8 Absatz 3 Satz 3 ff. KStG)

Anwendung finden.

Unabhängig von der Rechtsform des Steuerpflichtigen ist zusätzlich § 1 Außensteuer-

gesetz (AStG) zu beachten, um die zutreffenden inländischen Einkünfte zu ermitteln.

1.2

In Betriebsstättensachverhalten sind § 1 Absatz 5 AStG sowie die Betriebsstätten-

gewinnaufteilungsverordnung (BsGaV) zu beachten. Danach werden Betriebsstätten

für Zwecke des Fremdvergleichsgrundsatzes weitgehend wie eigenständige und

unabhängige Unternehmen behandelt. Auf die Verwaltungsgrundsätze Betriebsstätten-

gewinnaufteilung (VWG BsGa) vom 22. Dezember 2016, BStBl I 2017 S. 182, sowie

auf das BMF-Schreiben vom 17. Dezember 2019 - IV B 5 - S 1341/19/10010 :003,

BStBl I 2020 S. 84 zu Betriebsstätten ohne Personalfunktion wird in diesem

Zusammenhang verwiesen.

1.3

Die Einkünftekorrekturvorschriften sind grundsätzlich voneinander unabhängig und

nebeneinander anwendbar. Aus der Formulierung „unbeschadet anderer Vorschriften“

in § 1 Absatz 1 Satz 1 AStG ergibt sich kein Wahlrecht für die Anwendung des

§ 1 AStG oder einer daneben anwendbaren anderen Einkünftekorrekturnorm.

§ 1 AStG ist ergänzend (vergleiche insbesondere Rn. 1.4) oder in besonderen Fällen

anstelle der anderen Korrekturnormen anzuwenden, soweit durch diese Korrektur-

normen die Erfassung des zutreffenden Inlandsgewinns nicht sichergestellt wird. Die

Höhe des zutreffenden Inlandsgewinns ist in einer Gesamtschau unter Berücksichti-

gung von Korrekturen und Gegenkorrekturen zu ermitteln, wobei die Auswirkungen

auf die Einkünfte im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2 EStG außer Betracht

zu lassen sind. Ist danach die Erfassung des zutreffenden Inlandsgewinns bereits durch

die Regelungen zur verdeckten Gewinnausschüttung oder verdeckten Einlage sicher-

gestellt, erübrigt sich die Anwendung des § 1 AStG. Sofern sich Korrektur und Gegen-

korrektur (Vorteilsverbrauch) im Inland kompensieren, ist ausschließlich § 1 AStG

anzuwenden und die Anwendung der anderen Korrekturnormen – auch auf

Seite 5

Gesellschafterebene – wird suspendiert. Ein solcher Fall ist gegeben, wenn ein aus

einer Korrektur nach § 8 Absatz 3 Satz 2 KStG resultierender Vorteilsverbrauch

wiederum im Inland zu berücksichtigen wäre, da sich die verdeckte Gewinn-

ausschüttung und der sich daraus ergebende Vorteilsverbrauch insoweit neutralisieren

(vgl. BFH vom 27. November 2019, I R 40/19 [ehem. I R 14/16], BFH/NV 2020

S. 1307).

1.4

Sollten sich im Einzelfall nur der Höhe nach weitergehende Rechtsfolgen aus der

Anwendung des § 1 AStG ergeben, sind die weitergehenden Berichtigungen neben

den Rechtsfolgen der anderen Vorschriften durchzuführen (§ 1 Absatz 1 Satz 4 AStG).

Beispiel (verdeckte Gewinnausschüttung): Die M-AG (Sitz im Ausland) liefert an ihre

Tochtergesellschaft, die T-AG (Sitz im Inland), Waren zu einem Preis von zehn Millionen

Euro. Festgestellt wird eine Bandbreite fremdüblicher Preise für diese Waren von fünf

Millionen Euro bis sieben Millionen Euro. Der gemeine Wert soll sieben Millionen Euro

betragen. Sämtliche Waren wurden sofort weiterveräußert, weitergehende innerbilanzielle

Anpassungen sind daher nicht veranlasst. Im Rahmen der Regelungen zur verdeckten

Gewinnausschüttung erfolgt nun eine Einkünftekorrektur auf den gemeinen Wert (hier sieben

Millionen Euro), sodass eine Einkünftekorrektur in Höhe von drei Millionen Euro bei der

T-AG nach § 8 Absatz 3 Satz 2 KStG vorzunehmen ist. Da der von der Steuerpflichtigen

angesetzte Wert außerhalb der fremdüblichen Bandbreite liegt und die Steuerpflichtige keinen

anderen dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechenden Wert glaubhaft gemacht hat, erfolgt

eine weitergehende Berichtigung nach § 1 AStG auf den Median (§ 1 Absatz 3a Satz 4 AStG);

hier annahmegemäß sechs Millionen Euro. Die weitergehende Berichtigung nach § 1 AStG

beträgt damit eine Million Euro.

Beispiel (verdeckte Entnahme): Die M-AG (Sitz im Ausland) liefert an ihre Tochter-

personengesellschaft, die T-GmbH & Co. KG (Verwaltungssitz im Inland), Waren zu einem

Preis von zehn Millionen Euro. Festgestellt wird eine Bandbreite fremdüblicher Preise für

diese Waren von fünf Millionen Euro bis sieben Millionen Euro. Der Teilwert soll sieben

Millionen Euro betragen. Sämtliche Waren wurden sofort weiterveräußert, weitergehende

innerbilanzielle Anpassungen sind daher nicht veranlasst. Im Rahmen der Regelungen zur

verdeckten Entnahme erfolgt nun eine Einkünftekorrektur auf den Teilwert (hier sieben

Millionen Euro), sodass eine Einkünftekorrektur in Höhe von drei Millionen Euro bei der

T-GmbH & Co. KG nach § 4 Absatz 1 Satz 2 EStG vorzunehmen ist. Da der von der

Steuerpflichtigen angesetzte Wert außerhalb der fremdüblichen Bandbreite liegt und die

Steuerpflichtige keinen anderen dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechenden Wert

glaubhaft gemacht hat, erfolgt eine weitergehende Berichtigung nach § 1 AStG auf den

Median (§ 1 Absatz 3a Satz 4 AStG); hier annahmegemäß sechs Millionen Euro. Die

weitergehende Berichtigung nach § 1 AStG beträgt damit eine Million Euro.

Seite 6

Weitere Beispiele zur Anwendungskonkurrenz dem Grunde nach:

Beispiel (Nutzungsvorteil): Die M-AG (Sitz im Inland) ist Alleingesellschafterin sowohl der

T1 GmbH (Sitz im Inland) als auch der T2 s.r.o. mit Sitz und Ort der Geschäftsleitung in

Tschechien. Die T1 GmbH gewährt der T2 s.r.o. ein zinsloses Darlehen. Der angemessene

Zins beträgt zehn Millionen Euro p. a.

Ungeachtet von Artikel 9 DBA-Tschechien ist das Einkommen der T1 GmbH nach § 8

Absatz 3 Satz 2 KStG außerbilanziell um zehn Millionen Euro zu erhöhen. Als Folge dieser

verdeckten Gewinnausschüttung erzielt die M-AG sonstige Bezüge im Sinne der § 20

Absatz 1 Nummer 1 Satz 2 EStG, § 8 Absatz 1 KStG in Höhe von zehn Millionen Euro, die

innerhalb der Bilanz grundsätzlich als Ertrag zu erfassen sind. Da dem aber in gleicher Höhe

auf der Aufwandsseite ein Vorteilsverbrauch gegenübersteht, ändert sich die Steuerbilanz

nicht. Mangels Einlagefähigkeit des Vermögensvorteils erhöhen sich die Anschaffungskosten

der Beteiligung an der T2 s.r.o. nicht. Außerhalb der Bilanz ist das Einkommen der M-AG um

die steuerfreien Bezüge nach § 8b Absatz 1 Satz 1 KStG und unter Berücksichtigung der

nichtabziehbaren Betriebsausgaben nach § 8b Absatz 5 KStG um insgesamt -9,5 Millionen

Euro zu korrigieren.

Aufgrund von Artikel 9 DBA-Tschechien hat die Gegenberichtigung bei der T2 s.r.o. als

Vorteilsempfängerin und nicht bei der M-AG zu erfolgen. Insofern hat nun § 1 AStG

gegenüber § 8 Absatz 3 Satz 2 KStG Vorrang, so dass es insgesamt nur noch zu einer

außerbilanziellen Einkünfteberichtigung nach § 1 AStG in Höhe von zehn Millionen Euro bei

der T1 GmbH kommt.

Beispiel (einlagefähiges Wirtschaftsgut): Die M-AG (Sitz im Inland) ist Allein-

gesellschafterin sowohl der T1 GmbH (Sitz im Inland) als auch der T2 s.r.o. mit Sitz und Ort

der Geschäftsleitung in Tschechien. Die T1 GmbH überträgt der T2 s.r.o. unentgeltlich ein

Wirtschaftsgut. Der gemeine Wert entspricht dem Fremdvergleichspreis und beträgt zehn

Millionen Euro.

Ungeachtet von Artikel 9 DBA-Tschechien ist das Einkommen der T1 GmbH nach § 8

Absatz 3 Satz 2 KStG außerbilanziell um zehn Millionen Euro zu erhöhen. Als Folge dieser

verdeckten Gewinnausschüttung erzielt die M-AG sonstige Bezüge im Sinne der § 20

Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 EStG, § 8 Absatz 1 KStG in Höhe von zehn Millionen Euro, die

innerhalb der Bilanz grundsätzlich als Ertrag zu erfassen sind. Außerhalb der Bilanz ist das

Einkommen der M-AG um die steuerfreien Bezüge nach § 8b Absatz 1 Satz 1 KStG und unter

Berücksichtigung der nichtabziehbaren Betriebsausgaben gemäß § 8b Absatz 5 KStG um

insgesamt -9,5 Millionen Euro zu korrigieren. Da es sich um einen einlagefähigen Vermögens-

vorteil handelt, liegt eine verdeckte Einlage vor und es erhöhen sich die Anschaffungskosten

der Beteiligung an der T2 s.r.o. entsprechend. Ein Vorteilsverbrauch ist somit nicht als

Aufwand bei der M-AG zu erfassen. Bei der T2 s.r.o. liegt eine verdeckte Einlage in Höhe von

zehn Millionen Euro vor, die – wäre sie mit ihrem Einkommen im Inland steuerpflichtig – bei

der Einkommensermittlung nach § 8 Absatz 3 Satz 3 KStG abzuziehen und dem steuerlichen

Einlagekonto nach § 27 KStG zuzuführen wäre.

Seite 7

Aufgrund von Artikel 9 DBA-Tschechien hat die Gegenberichtigung bei der T2 s.r.o. als

Vorteilsempfängerin zu erfolgen. Da bei ihr eine verdeckte Einlage vorliegt, findet nur § 8

Absatz 3 Satz 2 KStG Anwendung. Zu einer weitergehenden außerbilanziellen Einkünfte-

berichtigung nach § 1 AStG kommt es somit nicht.

1.5

Der Fremdvergleichsgrundsatz ist in jedem von Deutschland abgeschlossenen

Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) enthalten (entsprechend

Artikel 9 Absatz 1 OECD-/UN-Musterabkommen [MA]). Die Artikel 9 Absatz 1

OECD-/UN-MA nachgebildeten Artikel im jeweiligen DBA erlauben damit eine

Berichtigung der Einkünfte auf Basis des Fremdvergleichsgrundsatzes. Rechts-

grundlage für die Berichtigung der Einkünfte sind die Regelungen zur Einkünfte-

korrektur des nationalen deutschen Steuerrechts. § 1 AStG setzt den internationalen

Fremdvergleichsgrundsatz um (vgl. BT-Drs. VI/2883, 23 ff.). Dabei bezieht sich die

Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes auch auf den Grund und die weiteren

Bedingungen einer Geschäftsbeziehung und nicht allein auf die Korrektur eines

Verrechnungspreises.

1.6

Die Regelungen zur Einkünftekorrektur des nationalen deutschen Steuerrechts bleiben

dabei auch in den Fällen der Interessenverflechtung anwendbar, die in den DBA nicht

genannt sind. Die Anwendung wird auch diesbezüglich nicht durch ein DBA gesperrt.

B.

Konkurrenz zur Hinzurechnungsbesteuerung

1.7

Die Regelungen zur Einkünftekorrektur, mit grundsätzlicher Ausnahme des § 1 AStG

(vgl. BFH vom 20. April 1988, I R 41/82, BStBl II S. 868), gelten auch für Geschäfts-

beziehungen zu zwischengeschalteten Gesellschaften im Sinne des § 5 AStG oder zu

Zwischengesellschaften im Sinne der §§ 7 ff. AStG.

Beispiel: Die M-AG (Sitz im Inland) ist zu 100 Prozent an der T-AG im niedrig besteuernden

Ausland beteiligt. Diese ist Zwischengesellschaft im Sinne der §§ 7 ff. AStG; ihre gesamten

Einkünfte sind als passiv zu qualifizieren. Die T-AG steht mit der E-AG (ansässig in einem

anderen ausländischen Staat) in einer Geschäftsbeziehung. Die T-AG begibt an die E-AG ein

Darlehen in Höhe von einer Million Euro zu einem unangemessen niedrigen Zinssatz

(ein Prozent, fremdüblich wären zehn Prozent). Eine Korrektur seitens der ausländischen

Finanzverwaltung wurde nicht vorgenommen. Im Rahmen der Anwendung der Regelungen

über die Hinzurechnungsbesteuerung wird eine Einkommenserhöhung in Höhe von 90 000

Euro bei der T-AG nicht vorgenommen, da § 1 AStG bei der Ermittlung der dem Hinzu-

rechnungsbetrag zugrundeliegenden Einkünfte keine Anwendung findet. Die Voraussetzungen

für eine Einkommenskorrektur nach den Grundsätzen der verdeckten Einlage oder der

verdeckten Gewinnausschüttung liegen ebenfalls nicht vor. Damit werden bei der M-AG nur

10 000 Euro aus dem Darlehensverhältnis hinzugerechnet.

Seite 8

1.8

Eine etwaige hieraus resultierende doppelte Besteuerung derselben Einkünfte ist

sachgerecht aufzulösen. So ist bei der Ermittlung der hinzurechnungspflichtigen

Einkünfte der Zwischengesellschaft (§ 10 Absatz 3 AStG) ggf. eine Gegenberichti-

gung vorzunehmen (vgl. BFH vom 19. März 2002, I R 4/01, BStBl II S. 644).

Beispiel: Die M-AG (Sitz im Inland) steht in Geschäftsbeziehung zu ihrer Tochtergesellschaft

(T-AG) im Ausland. Diese ist Zwischengesellschaft im Sinne der §§ 7 ff. AStG; ihre gesamten

Einkünfte sind als passiv zu qualifizieren. Sollten die Einkünfte der M-AG aufgrund dieser

Geschäftsbeziehung gemindert sein, sind diese zunächst nach dem Fremdvergleichsgrundsatz

zu korrigieren.

Variante 1 (Nutzungsüberlassung): Die M-AG vergibt ein Darlehen in Höhe von

einer Million Euro an die T-AG zu einem fremdunüblich niedrigen Zinssatz (ein Prozent,

fremdüblich wären zehn Prozent). Die Berichtigung nach § 1 AStG führt zu einer

Einkommenserhöhung in Höhe von 90 000 Euro bei der M-AG. Im Ausland wurde bei der

T-AG keine Gegenberichtigung nachvollzogen. Für Zwecke der Anwendung der

Hinzurechnungsbesteuerung ist eine fiktiv korrespondierende Gegenberichtigung in Form

eines Zinsabzugs bei der T-AG vorzunehmen, um eine Doppelbesteuerung der Einkünfte der

Zwischengesellschaft im Rahmen der Anwendung der Regelungen über die Hinzurechnungs-

besteuerung zu vermeiden. Die nach § 10 AStG a. F. abziehbaren oder nach § 12 AStG

anzurechnenden Steuern sind entsprechend zu kürzen, auch wenn im Ausland keine

Gegenberichtigung stattfindet.

Sollte die Erstberichtigung in einem anschließenden Verständigungs- oder Schiedsverfahren

rückgängig gemacht werden, kann die fiktiv korrespondierende Gegenberichtigung insoweit

rückgängig zu machen und bei der Hinzurechnungsbesteuerung entsprechend zu

berücksichtigen sein; auf §§ 174, 175a Abgabenordnung (AO) wird hingewiesen. Sofern der

ausländische Staat eine Gegenberichtigung vornimmt, sind auch die anrechenbaren Steuern zu

berichtigen.

Variante 2: Die M-AG überträgt unentgeltlich ein Wirtschaftsgut mit einem Teilwert in Höhe

von 900 000 Euro an die T-AG. Der Fremdvergleichspreis beträgt eine Million Euro. Die

Berichtigung nach § 1 AStG führt zu einer Einkommenserhöhung in Höhe von 100 000 Euro

bei der M-AG (900 000 Euro haben schon innerbilanziell die Anschaffungskosten der

Beteiligung an der T-AG erhöht, da es sich um eine verdeckte Einlage des Wirtschaftsguts

gehandelt hat). Im Ausland wurde bei der T-AG das Wirtschaftsgut mit 900 000 Euro

ergebnisneutral erfasst, und es wird linear über zehn Jahre abgeschrieben. Für Zwecke der

Anwendung der Hinzurechnungsbesteuerung ist eine fiktiv korrespondierende Gegen-

berichtigung in Form eines zusätzlichen jährlichen AfA-Betrags in Höhe von einem Zehntel

von 100 000 Euro = 10 000 Euro bei der T-AG vorzunehmen, um eine Doppelbesteuerung der

Einkünfte der Zwischengesellschaft im Rahmen der Anwendung der Regelungen über die

Hinzurechnungsbesteuerung zu vermeiden. Die nach § 10 AStG a. F. abziehbaren beziehungs-

weise nach § 12 AStG anzurechnenden Steuern sind entsprechend zu kürzen, auch wenn im

Ausland keine Gegenberichtigung stattfindet.

Seite 9

C.

Nahestehende Personen (§ 1 Absatz 2 AStG)

1.9

Eine Einkünfteberichtigung gemäß § 1 AStG setzt voraus, dass dieser eine Geschäfts-

beziehung des Steuerpflichtigen mit einer ihm nahestehenden Person zugrunde liegt

(§ 1 Absatz 2 AStG). Dem Steuerpflichtigen nahestehende Personen in diesem Sinne

können natürliche und juristische Personen sein sowie gemäß § 1 Absatz 1 Satz 2

Halbsatz 2 AStG auch Personengesellschaften oder Mitunternehmerschaften.

1.10

Die Verflechtung durch beherrschenden Einfluss (vgl. § 1 Absatz 2 Nummer 2 und

Nummer 3 Buchstabe c AStG) kann auf rechtlicher oder tatsächlicher Grundlage oder

dem Zusammenwirken beider beruhen. Unter beherrschendem Einfluss anderer

können auch natürliche Personen stehen. Die Verflechtung wird bereits durch die

Möglichkeit begründet, einen beherrschenden Einfluss auszuüben.

1.11

Unmittelbare und mittelbare Beteiligungen eines Steuerpflichtigen sind für die

Beurteilung, ob ein Nahestehen im Sinne des § 1 Absatz 2 AStG vorliegt,

zusammenzurechnen (vgl. BFH vom 28. Juni 1978, I R 90/76, BStBl II S. 590).

Beispiel: A ist zu 15 Prozent an der ausländischen Gesellschaft T1 unmittelbar beteiligt.

Ferner erwirbt A eine weitere unmittelbare Beteiligung in Höhe von 20 Prozent an der

ausländischen Gesellschaft T2, die ihrerseits mit zehn Prozent an der Gesellschaft T1 beteiligt

ist. Somit ist A sowohl unmittelbar als auch mittelbar an T1 beteiligt. Die Ermittlung der

Beteiligungsquote folgt einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise. Das bedeutet, dass die

Beteiligungsquoten der mittelbaren Beteiligungen anteilsmäßig berechnet werden.

10 Prozent x 20 Prozent / 100 Prozent = zwei Prozent. Die unmittelbare und mittelbare

Beteiligung des A an der T1 beträgt somit bei einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise

insgesamt 17 Prozent.

1.12

Für das Vorliegen eines Einflusses außerhalb der Geschäftsbeziehung

(vgl. § 1 Absatz 2 Nummer 4 erste Alternative AStG) ist kein beherrschender Einfluss

erforderlich. Die nahestehende Person oder der Steuerpflichtige müssen aber

tatsächlich dazu imstande sein, einen allgemeinen außerhalb der Geschäftsbeziehung

begründeten Einfluss auf den jeweils anderen auszuüben. Es muss also eine

Möglichkeit bestehen, dass bei der Gestaltung der jeweiligen Geschäftsbeziehungen

aufgrund des Einflusses kein für die fremdübliche Aushandlung von deren

Bedingungen genügender Interessengegensatz besteht.

1.13

Ein eigenes Interesse an der Erzielung der Einkünfte eines anderen (vgl. § 1 Absatz 2

Nummer 4 zweite Alternative AStG) kann sowohl wirtschaftlicher als auch

persönlicher Natur sein (vgl. BFH vom 19. Januar 1994, I R 93/93, BStBl II S. 725).

Das Interesse muss sich auf die zu überprüfenden Einkünfte selbst beziehen.

1.14

Von einem eigenen Interesse an der Erzielung der Einkünfte des anderen kann auch

bei allen Beteiligten an Netzwerken und deren Organisationseinheiten auszugehen

sein. Ein Netzwerk liegt vor, wenn Personen bei ihrer Berufsausübung zur Verfolgung

Seite 10

gemeinsamer wirtschaftlicher Interessen für eine gewisse Dauer zusammenwirken

(vgl. § 319b Handelsgesetzbuch). Mithin können auch rechtlich selbständige

Unternehmen in einem globalen Netzwerk, die sich insbesondere durch eine enge

strategische und fachliche Vernetzung dieses Netzwerks ausweisen, einander

nahestehende Personen sein.

1.15

Ebenso kann im Einzelfall von dem Vorliegen eines eigenen Interesses an den

Einkünften eines anderen bei pyramidalen Organisationsstrukturen ausgegangen

werden. Pyramidale Organisationen zeichnen sich beispielsweise dadurch aus, dass die

Mitglieder sich einem einheitlichen Regelwerk beziehungsweise Statuten unterwerfen

und ein gemeinsames Ziel verfolgen (zum Beispiel die Durchführung eines Wett-

bewerbs). Dabei ist es grundsätzlich für alle Mitglieder von Interesse, dass das in der

Hierarchie beziehungsweise im pyramidalen Aufbau höchste Mitglied insbesondere

finanziell gut gestellt ist, da dies wiederum positive Auswirkungen auf alle anderen

Mitglieder haben kann.

D.

Geschäftsbeziehung (§ 1 Absatz 4 AStG)

1.16

Geschäftsbeziehungen sind einzelne oder mehrere zusammenhängende wirtschaftliche

Vorgänge (Geschäftsvorfälle) zwischen einem Steuerpflichtigen und einer ihm

nahestehenden Person (vgl. § 1 Absatz 4 AStG). Hierunter fallen beispielsweise

Warenlieferungen, Dienstleistungen, Finanzierungsbeziehungen, die Überlassung oder

Übertragung von immateriellen Werten, Arbeitnehmerüberlassungen und Umlagen.

Maßgebend ist eine wirtschaftliche Betrachtung. Es kommt dabei nicht darauf an, ob

ein angemessenes, ein unangemessenes oder kein Entgelt vereinbart worden ist.

1.17

Geschäftsbeziehungen zum Ausland zwischen einander nahestehenden Personen

können auch mittels inländischer oder ausländischer Betriebsstätten bestehen.

Beispiel 1: Eine inländische Gesellschaft unterhält zu einer ihr nahestehenden inländischen

Gesellschaft Geschäftsbeziehungen, die steuerlich einer ausländischen Betriebsstätte der

nahestehenden Gesellschaft zuzuordnen sind.

Beispiel 2: Eine ausländische Gesellschaft unterhält zu einer ihr nahestehenden ausländischen

Gesellschaft Geschäftsbeziehungen, die steuerlich einer inländischen Betriebsstätte der

nahestehenden Gesellschaft zuzuordnen sind.

Beispiel 3: Eine ausländische Gesellschaft unterhält zu einer ihr nahestehenden ausländischen

Gesellschaft eine Geschäftsbeziehung, die steuerlich einer inländischen Betriebsstätte der

ausländischen Gesellschaft zuzuordnen ist.

Beispiel 4: Eine inländische Gesellschaft unterhält zu einer ihr nahestehenden inländischen

Gesellschaft eine Geschäftsbeziehung, die steuerlich einer ausländischen Betriebsstätte der

inländischen Gesellschaft zuzuordnen ist.

Seite 11

1.18

Geschäftsbeziehungen zum Ausland können auch bestehen, wenn ein Geschäftsvorfall

zwischen ausländischen einander nahestehenden Personen vorliegt, der sich auf die

Höhe der inländischen Einkünfte einer der Personen auswirkt (zum Beispiel im Fall

der Vermietung inländischen Grundbesitzes).

1.19

Gesellschaftsvertragliche Vereinbarungen sind keine Geschäftsbeziehungen. Unter

einer gesellschaftsvertraglichen Vereinbarung im Sinne des § 1 Absatz 4 AStG ist eine

Vereinbarung zu verstehen, die unmittelbar zu einer rechtlichen Änderung der

Gesellschafterstellung führt (zum Beispiel der Beteiligungshöhe oder der

Beteiligungsrechte); mithin eine Vereinbarung, die das Verhältnis zwischen

Gesellschaft und Gesellschafter regelt.

1.20

Die formale Aufnahme eines Geschäftsvorfalls oder einer Geschäftsbeziehung in den

Gesellschaftsvertrag führt als solche nicht zu einer gesellschaftsvertraglichen

Vereinbarung, die den Anwendungsbereich des § 1 AStG ausschließt, es sei denn, der

Geschäftsvorfall oder die Geschäftsbeziehung führt zu einer tatsächlichen Änderung

der materiellen Gesellschafterstellung. Die bloße Aufnahme in den Gesellschafts-

vertrag kann bereits deshalb nicht genügen, weil sie das Merkmal der Geschäfts-

beziehungen und damit den Tatbestand des § 1 Absatz 4 AStG in das Belieben der

Beteiligten stellen würde. Entscheidend ist vielmehr, ob der Geschäftsvorfall unter

Heranziehung des für die nahestehende Person geltenden Gesellschaftsrechts auf einer

gesellschaftsvertraglichen Abrede beruht, die mit einer Änderung der materiellen

Gesellschafterstellung verbunden ist (vgl. BFH vom 27. April 2000, I R 58/99,

BStBl II 2001 S. 168 zur „Kapitalrücklage“ im ausländischen Handels- und

Gesellschaftsrecht).

1.21

Die Übertragung von Stimmrechten kann eine Geschäftsbeziehung darstellen, wenn

mit ihr ein wirtschaftlicher Vorteil einhergeht, der unter fremden Dritten vergütet

werden würde.

Beispiel: Die A GmbH ist an der im Ausland ansässigen B Corp. zu sechs Prozent und an der

im Ausland ansässigen C Corp. zu 30 Prozent beteiligt. Die C Corp. wiederum ist zu

24 Prozent an der B Corp. beteiligt. Die C Corp. benötigt zur Erzielung bestimmter steuer-

licher und wirtschaftlicher Vorteile eine Sperrminorität der Stimmrechte an der B Corp. Die

C Corp. könnte sich daher mit der A GmbH zu einem Aktionärspool zusammenschließen und

einen Stimmbindungsvertrag abschließen.

1.22

Im Rahmen der Geschäftsbeziehungen werden Bedingungen vereinbart oder auferlegt,

die dem Fremdvergleich zugänglich sind. Zu diesen Bedingungen gehören insbeson-

dere Vereinbarungen über Preise, Vertragslaufzeiten, (Rück-)Zahlungsmodalitäten,

Durchführungsbedingungen, Rabatte oder Boni, Preisanpassungsklauseln, Sicher-

heiten sowie Vertragsänderungs- und -kündigungsmöglichkeiten. Die aufgrund der

fehlenden Fremdüblichkeit einzelner Bedingungen veranlassten Einkunftsminderun-

gen unterfallen dem Berichtigungsbefehl von § 1 AStG. Allein die Fremdunüblichkeit

Seite 12

einzelner Bedingungen führt aber nicht dazu, dass die Geschäftsbeziehung als solche

als fremdunüblich zu qualifizieren ist. Es bedarf der Würdigung aller Gesamtumstände

im Einzelfall.

1.23

Nicht zu diesen Bedingungen gehören Umstände, die nicht von den einander nahe-

stehenden Personen vereinbart werden können. Sie sind als gegeben hinzunehmen.

Ihre Auswirkungen auf den Preis sind zu beachten. Hierzu gehören zum Beispiel

gesetzliche Rahmenbedingungen oder die Gegebenheiten des jeweiligen Marktes.

Kapitel II Bedeutung der OECD-Verrechnungspreisleitlinien für die Prüfung der

grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen

2.1

Für die Prüfung der Einkunftsabgrenzung wird auf die Anlage 1 verwiesen, um eine

internationale Ausrichtung und eine Orientierung an den OECD-Verrechnungspreis-

leitlinien (OECD Transfer Pricing Guidelines for Multinational Enterprises and Tax

Administration) zu gewährleisten. Nur auf diese Weise kann sichergestellt werden,

dass eine international einheitliche Umsetzung des Fremdvergleichsgrundsatzes

erfolgt und hierdurch eine Doppelbesteuerung sowie (doppelte) Nichtbesteuerung

vermieden werden.

2.2

Die OECD-Verrechnungspreisleitlinien unterstützen sowohl die Steuerpflichtigen als

auch Finanzverwaltungen, um den jeweiligen Einzelfall einer im internationalen

Kontext sachgerechten Lösung zuzuführen. Entsprechend orientiert sich die deutsche

Finanzverwaltung im Rahmen des geltenden innerstaatlichen Rechts grundsätzlich an

den OECD-Verrechnungspreisleitlinien, und zwar unabhängig davon, ob es sich um

einen Sachverhalt handelt, bei dem ein DBA anwendbar ist, das mit einem OECD-

Mitgliedstaat oder Nicht-OECD-Mitgliedstaat vereinbart wurde, oder ob kein DBA

anwendbar ist.

2.3

Ob eine statische oder dynamische Auslegung Artikel 9 Absatz 1 OECD-MA oder

UN-MA nachgebildeter Artikel im jeweiligen DBA zu erfolgen hat (allgemein für eine

statische Auslegung von Abkommensvorschriften etwa BFH vom 11. Juli 2018,

I R 44/16, BFH/NV 2019 S. 149 m. w. N.), ist in Bezug auf den Fremdvergleichs-

grundsatz nicht entscheidungserheblich (diese Annahme zugrunde legend BFH vom

17. Oktober 2001, I R 103/00, BStBl 2004 II S. 171). Der Fremdvergleichsgrundsatz

basiert vor allem auf der Anwendung von ökonomischen Prinzipien, die zeit- und

kontextabhängig sind. Der Fremdvergleichsgrundsatz enthält daher genügend

Flexibilität, um auf aktuelle Entwicklungen, wie die fortschreitende Digitalisierung

der Wirtschaft, zu reagieren und diese, ohne weitere gesetzliche Maßnahmen,

berücksichtigen zu können. Entsprechend ist auch die fortwährende Entwicklung der

OECD-Verrechnungspreisleitlinien zu verstehen. Die fortlaufende Überarbeitung der

OECD-Verrechnungspreisleitlinien erfolgt im Rahmen der Auslegungsmöglichkeiten

Seite 13

des Artikels 9 Absatz 1 OECD-MA und stellt damit nicht jeweils eine neue

Interpretation dieses Artikels dar.

2.4

Die nachfolgenden Ran