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Oberste Finanzbehörden
der Länder
nachrichtlich:
Bundesfinanzakademie
Bundesamt für Finanzen
Grundsätze für die Prüfung der Einkunftsabgrenzung durch Umlageverträge
zwischen international verbundenen Unternehmen
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den Vertretern der obersten Finanz-
behörden der Länder gilt für die Prüfung der Einkunftsabgrenzung durch Umlageverträge
international verbundener Unternehmen Folgendes:
1.
Allgemeines
Ziel dieses Schreibens ist es, Regelungen zur Anwendung des Grundsatzes des
Fremdvergleichs in den Fällen zu treffen, in denen international verbundene Unter-
nehmen ihre Beziehungen zueinander im Wege von Umlagen gestalten. Die Einzel-
verrechnung von Leistungen bleibt hiervon unberührt, ohne Rücksicht darauf, ob der
Verrechnungspreis mit Hilfe der direkten oder indirekten Methode ermittelt wird.
-
-
-
- 2 -
1.1
Definition
Umlageverträge im Sinne dieses Schreibens sind Verträge, die international verbun-
dene Unternehmen untereinander abschließen, um im gemeinsamen Interesse, in
einem längeren Zeitraum, durch Zusammenwirken in einem Pool Leistungen zu
erlangen bzw. zu erbringen.
Die Leistungen müssen im Interesse der empfangenden Unternehmen erbracht
werden und einen Vorteil erwarten lassen, z.B. durch Ersparnis von Aufwand oder
Steigerung der Erlöse. Die Leistungen erstrecken sich auf Hilfsfunktionen der Pool-
mitglieder und werden zusammengefasst bewertet oder können in einer Vielzahl von
Einzelleistungen bestehen. Derartige Umlageverträge beruhen auf dem Gedanken
des Aufwandspools. Die Aufwendungen können alle Leistungskategorien betreffen,
z.B. die Forschung und Entwicklung, den Erwerb von Wirtschaftsgütern, verwaltungs-
bezogene oder andere Leistungen. Dabei werden die für den Poolzweck entstehen-
den - ggf. der Höhe nach begrenzten - Aufwendungen nach einem Schlüssel, der sich
nach dem Nutzen der Poolmitglieder bestimmt, auf diese verteilt. Die Unternehmen
bilden insoweit eine Innengesellschaft, ohne eine Mitunternehmerschaft oder
Betriebsstätte zu begründen.
1.2
Poolmitglieder
Mitglied eines steuerlich anzuerkennenden Pools können nur Unternehmen sein, die
gleichgerichtete Interessen verfolgen, d.h. die die Leistungen für die Interessen-
gemeinschaft in wirtschaftlich gleicher Weise nutzen.
Die Leistungen werden zum Zwecke der gemeinsamen Beschaffung, Entwicklung
oder Herstellung von Wirtschaftsgütern, Dienstleistungen oder Rechten gebündelt,
um von der damit verbundenen Zusammenlegung ihrer Ressourcen oder Fähigkeiten
wechselseitig Nutzen zu ziehen. Damit ist der Teilnehmerkreis eines Umlagever-
trages auf Unternehmen beschränkt, die aus den Leistungen, die sie gegenüber der
Innengesellschaft erbringen, für sich selbst Vorteile ziehen, d.h. ihren Anteil an den
Ergebnissen der gemeinsamen Tätigkeit nutzen.
- 3 -
Bei einem Forschungs- und Entwicklungspool verfolgen z.B. Holding- und Patent-
verwertungsgesellschaften andere Interessen als Produktionsgesellschaften, sie
können deshalb nicht Mitglieder eines Forschungs- und Entwicklungspools sein. Dies
schließt nicht aus, dass sie Verwertungsverträge mit dem Pool abschließen.
Vertragspartner des Pools, die Leistungen im Interesse der Poolmitglieder erbringen,
ohne die Ergebnisse selbst zu nutzen oder zu verwerten (bloße Auftragnehmer),
stehen außerhalb des Umlagevertrags (siehe Tz. 1.7).
1.3
Umlagevertrag
Ein Umlagevertrag muss nach Handelsbrauch im vorhinein schriftlich abgeschlossen
werden, Mindestanforderungen genügen und mit einer sachgerechten Dokumentation
verknüpft sein (siehe Tz. 5). Die Vereinbarungen des Umlagevertrages müssen
eingehalten werden.
1.4
Leistungen
Bei einem Pool können die Leistungen von einem, von mehreren oder von allen
Poolmitgliedern gemeinsam erbracht werden, von den Fällen eines Nachfragepools
(siehe Tz. 1.7) abgesehen. Ein Leistungsaustausch findet demzufolge deshalb nicht
statt, da die umgelegten Aufwendungen als eigene originäre Aufwendungen der
Poolmitglieder zu behandeln sind.
Den Unternehmen, die die Leistungen empfangen, kann ein nach Art und Umfang
bestimmter Anspruch eingeräumt werden, Leistungen selbst abzurufen oder dem
Unternehmen, das Leistungen erbringt, Aufträge zu erteilen.
Bei unterschiedlichen Leistungen müssen diese für jede Leistungskategorie erfasst
und bemessen sein, z.B. wenn ein Poolmitglied sowohl Leistungen für Forschungs-
und Entwicklungspool als auch verwaltungsbezogene Leistungen unterschiedlicher
Art erbringt.
- 4 -
1.5
Ausschluss von Doppelverrechnungen
Werden Aufwendungen aufgrund von Umlageverträgen verrechnet, so dürfen die so
umgelegten Aufwendungen kein weiteres Mal dem Leistungsempfänger belastet
werden, z.B. im Wege der Verrechnung von Lieferungen oder Leistungen. Bei der
Durchführung des Umlagevertrages entfällt eine gesonderte Verrechnung für die
Überlassung immaterieller Wirtschaftsgüter, für die Überlassung von Know-how
sowie für Leistungen, auf die die Poolmitglieder nach dem Umlagevertrag einen
Anspruch haben.
1.6
Aktivierung
Eine Aktivierung der im Rahmen des Umlagevertrages geschaffenen immateriellen
Wirtschaftsgüter kommt gemäß § 5 Abs. 2 EStG nicht in Betracht. Zur Aktivierung von
Eintrittszahlungen siehe Tz. 4.1.
1.7
Leistungserbringung durch Nichtpoolmitglieder
Der Pool kann die Leistungen auch von einem außerhalb des Pools stehenden
verbundenen Unternehmen beziehen (Nachfragepool), z.B. im Wege der Auftrags-
forschung. Die Leistungen dieses Unternehmens sind zu Fremdpreisen an den Pool
zu verrechnen (vgl. BFH-Urteil vom 23. Juni 1993 - BStBl 1993 II S. 801). Fehlen
geeignete Fremdpreise, sind die Leistungen regelmäßig nach der Kostenaufschlags-
methode zu berechnen. Der an den Pool verrechnete Betrag ist im Wege der Umlage
auf die Poolmitglieder aufzuteilen.
Beispiel:
Die Gesellschaften der M-Gruppe, A, B, C in verschiedenen Ländern haben bisher
Eigenforschung betrieben. Um Doppelungseffekte zu vermeiden, bilden sie einen
Forschungspool, bei dem die Forschung ausschließlich bei A angesiedelt wird. Die
Aufwendungen von A betragen 126. B übernimmt Koordinierungsaufgaben, da der
Forschungspool außerdem Forschungsleistungen von der konzernzugehörigen
Gesellschaft D bezieht.
- 5 -
Die Aufwendungen der Gesellschaft B betragen 6 und von D 60.
Die Gesellschaften A, B, C partizipieren am Ergebnis zu gleichen Teilen.
A
B
C
D
insgesamt
Aufwand
126
6
-
60
192
Gewinnaufschlag
-
-
-
3
3
insgesamt
126
6
-
63
195
Aufwandsaufteilung
65
65
65
-
195
Erstattung
61
-
-
63
124
Zahlung
-
59
65
-
124
2.
Umlagefähiger Betrag
2.1
Ermittlung der Aufwendungen
Ausgangsbasis für den umlagefähigen Betrag sind die tatsächlichen direkten und
indirekten Aufwendungen, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der erbrachten
oder zu erbringenden Leistung stehen. Die Aufwendungen sind grundsätzlich nach
den Rechnungslegungsvorschriften des Staates zu ermitteln, in dem das Unter-
nehmen, das die Leistung erbringt, tätig wird. Die Nichtabzugsfähigkeit der auf einen
inländischen Leistungsempfänger umgelegten Aufwendungen richtet sich nach
deutschem Steuerrecht; z.B. nach § 160 AO und § 4 Abs. 5 EStG. Die Aufwendungen
müssen eindeutig abgegrenzt werden. Erbringen mehrere Poolmitglieder die
vereinbarte Leistung, so können die Aufwendungen nach den Rechnungslegungs-
vorschriften eines Staates oder den Grundsätzen, die für die Aufstellung einer
konsolidierten Bilanz der Unternehmen gelten, ermittelt werden, soweit dieses Vor-
gehen von den Finanzverwaltungen der Staaten, in denen die Leistungen erbracht
werden, nicht beanstandet wird.
Die Aufwendungen sind um Erträge (einschließlich der Zuschüsse und Zulagen), die
mit den Aufwendungen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, zu kürzen. Ent-
sprechendes gilt für steuerliche Sondervergünstigungen, z.B. Sonderabschreibungen.
Werden im Rahmen des Umlagevertrages geschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter
vom Pool lizenziert, mindern die Lizenzeinnahmen den umlagefähigen Betrag.
- 6 -
Werden von den Poolmitgliedern einzelne Sachleistungen erbracht, liegt bei Wirt-
schaftsgütern keine Übertragung, sondern eine Nutzungsüberlassung vor, deren Wert
nach den entstandenen Aufwendungen zu bemessen ist. Bei bereits abgeschriebe-
nen materiellen Wirtschaftsgütern ist auf den Verkehrswert im Zeitpunkt der Über-
lassung und die Restnutzungsdauer abzustellen. Bei immateriellen Wirtschaftsgütern
ist nicht zu beanstanden, wenn der Aufwand anhand einer angemessenen Lizenz-
gebühr abzüglich des üblichen Gewinnanteils geschätzt wird.
Bei der Ermittlung der Aufwendungen kann eine Verzinsung des eingesetzten Eigen-
kapitals lt. Steuerbilanz nach dem Habenzinssatz für die Währung des Tätigkeits-
staates berücksichtigt werden.
Werden Aufwendungen für unterschiedliche Leistungen nach einem einheitlichen
Umlagevertrag abgerechnet, muss der umzulegende Aufwand für jede Leistungs-
kategorie gesondert ermittelt werden (s. auch Tz. 1.4 dritter Absatz).
Ein Vorteilsausgleich ist weder zwischen einzelnen Leistungskategorien noch mit
anderen - außerhalb des Umlageverfahrens stehenden - Leistungen zulässig.
2.2
Gewinnaufschlag
Ein Gewinnaufschlag auf die umzulegenden Aufwendungen kann im Hinblick auf den
gemeinsamen Zweck des Pools und das Fehlen eines unternehmerischen Risikos für
das leistungserbringende Unternehmen steuerlich nicht anerkannt werden. Tz. 2.1
Abs. 4 bleibt unberührt.
3.
Umlage
3.1
Grundsatz
Der umlagefähige Aufwand wird auf der Basis des Nutzens, den jedes Poolmitglied
für sich erwartet, aufgeteilt. Der zu erwartende Nutzen ist anhand betriebswirtschaft-
licher Grundsätze und unter Berücksichtigung aller Umstände und Entwicklungen, die
vernünftigerweise im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhersehbar sind, zu
ermitteln. Danach sind die Grundlage, nach der sich die Verteilung richten soll, und
der Verteilungsmaßstab selbst festzulegen. Sind in einem Umlagevertrag unter-
- 7 -
schiedliche Leistungen zusammengefasst, ist der Nutzen für jede Leistung gesondert
zu ermitteln.
Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter wird sich an einer Umlage dann
nicht beteiligen, wenn von vornherein absehbar ist, dass er vergleichbare Leistungen
im Wege der Einzelabrechnung leichter und günstiger erlangen kann, als durch den
Umlagevertrag. Entsprechend wird ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäfts-
leiter einen Umlagevertrag in der bestehenden Form nicht fortsetzen, wenn nach
einem angemessenen Zeitraum feststeht, dass die Umlage ungünstiger ist als der
Aufwand für den Bezug vergleichbarer Einzelleistungen. Nicht quantifizierbare
Vorteile, die auf der Konzernzugehörigkeit beruhen, bleiben unberücksichtigt. Der
Maßstab des Fremdvergleichs schließt es nicht aus, Umlagebeiträge in Forschungs-
und Entwicklungspools, die sich als erfolglos erweisen, steuerlich anzuerkennen.
Eine aufgrund eines Umlagevertrages geleistete Umlage kann steuerlich nur insoweit
anerkannt werden, als sie den Fremdpreis für die erbrachten Leistungen auf Dauer
nicht überschreitet. Eine Umlage durch einen von den Aufwendungen unabhängigen
Vomhundertsatz des Umsatzes des leistungsempfangenden Unternehmens oder
einer ähnlichen Bezugsgröße ist steuerlich nicht anzuerkennen.
3.2
Umlageschlüssel
Es ist der Schlüssel auszuwählen, der im Einzelfall der sachgerechteste ist. Erweisen
sich mehrere Schlüssel als gleichwertig, liegt es im Ermessen des Geschäftsleiters
welchen Schlüssel er wählt.
Als Grundlage für den Verteilungsmaßstab kommen u.a. die eingesetzten, herge-
stellten, verkauften oder zu erwartenden Einheiten einer Produktlinie, der Material-
aufwand, die Maschinenstunden, die Anzahl der Arbeitnehmer, die Lohnsumme, die
Wertschöpfung, das investierte Kapital, der Betriebsgewinn und der Umsatz in
Betracht. Aus den Umständen des Einzelfalls können sich auch andere Maßstäbe
ergeben. So können z.B. auch kombinierte Schlüssel für die Aufteilung unter
Gewichtung verschiedener Faktoren geboten sein.
- 8 -
3.3
Anpassung
Unter Fremden würde nach Ablauf eines angemessenen Zeitraums geprüft werden,
ob der tatsächlich eingetretene Nutzen dem erwarteten Nutzen entspricht. Aus dem
Grad der Ungewissheit der Annahmen ergibt sich der Zeitpunkt der Überprüfung.
Wesentliche Veränderungen sind durch Anpassung der Umlage zu berücksichtigen,
d.h. regelmäßig durch Änderung des Verteilungsmaßstabes. Bei einer zeitgerechten
Überprüfung werden sich Anpassungen nur für die Zukunft ergeben.
3.4
Umlageerhebung
Werden Vorauszahlungen geleistet, oder erfolgt eine Umlageerhebung aufgrund
budgetierter Aufwendungen (Planzahlen), ist die endgültige Inrechnungstellung
aufgrund der tatsächlichen Aufwendungen bis zur Aufstellung der Bilanz jedes
Abrechnungsjahres vorzunehmen.
4.
Sonderfälle
4.1
Späterer Eintritt
Unternehmen, die sich zu einem späteren Zeitpunkt an dem Umlagevertrag beteili-
gen, müssen eine Eintrittszahlung leisten, wenn die bisherigen Poolmitglieder dem
Eintretenden materielle und immaterielle Ergebnisse überlassen. Die Eintritts-
zahlungen werden nach den Grundsätzen des Fremdvergleichs bestimmt. Bei den
Ergebnissen kann es sich z.B. um immaterielle Wirtschaftsgüter, angefangene
Arbeiten oder Kenntnisse, die bei den vorangegangenen Tätigkeiten erworben
worden sind, handeln. Das bedeutet, dass auch Zahlungen für fehlgeschlagene
Forschung in Betracht kommen können. Dies ist dann der Fall, wenn ein ordentlicher
und gewissenhafter Geschäftsleiter für die damit verbundenen Erkenntniszuwächse
ein Entgelt gefordert bzw. entrichtet hätte. Bringt der Eintretende einen annähernd
gleichen Wissensstand wie die bisherigen Poolmitglieder ein, wird regelmäßig ein
Ausgleich nicht geboten sein. In allen Fällen eines Ausgleichs übertragen die
bisherigen Poolmitglieder einen Teil ihrer jeweiligen Anteile an den aus der bisherigen
Tätigkeit stammenden Ergebnissen. Für den Erwerber handelt es sich hierbei um
einen aktivierungspflichtigen Vorgang.
- 9 -
Erbringt das eintretende Unternehmen bei Eintritt Sachleistungen anstelle einer
Eintrittszahlung oder aus anderen Gründen, so gilt Tz. 2.1 Abs. 3 entsprechend.
Bezieht sich der Umlagevertrag auf verwaltungsbezogene Leistungen, wird eine
Eintrittszahlung regelmäßig nicht in Betracht kommen.
4.2
Früherer Austritt, Beendigung
Scheiden Poolmitglieder vorzeitig aus und können sie aus den bisher erzielten
Ergebnissen zusätzliche Vorteile ziehen, z.B. durch Drittverwertung, oder bürden sie
den verbliebenen Poolmitgliedern zusätzliche Belastungen auf, so kann eine am
Fremdvergleich orientierte Austrittszahlung an die verbliebenen Poolmitglieder in
Betracht kommen. Dies ist immer dann der Fall, wenn der Austritt eines Poolmitglieds
zu einer identifizierbaren und quantifizierbaren Verminderung des Werts des
fortgeführten Umlagevertrages führt, weil die verbleibenden Poolmitglieder z.B. bis
dahin bestehende Rechte an immateriellen Vermögenswerten, halbfertigen Arbeiten
oder Kenntnissen, die im Rahmen des Umlagevertrages geschaffen wurden, dem
ausscheidenden Partner überlassen bzw. abtreten.
Austrittszahlungen werden gewöhnlich entfallen, wenn der Umlagevertrag nur
Dienstleistungen zum Gegenstand hat, die die Poolmitglieder gemeinsam erwerben
und für die sie fortlaufend zahlen, es sei denn, durch die Dienstleistungen werden
Wirtschaftsgüter oder Rechte geschaffen.
Soweit nach Austritt eines Poolmitglieds das bisher Geschaffene nur den ver-
bleibenden Poolmitgliedern zugute kommt, kann eine Ausgleichszahlung an das
ausscheidende Poolmitglied gerechtfertigt sein. Dies ist immer dann der Fall, wenn
der Ausscheidende seine Vermögensrechte am Umlagevertrag an die verbleibenden
Poolmitglieder überträgt.
Beendigen die Beteiligten einen Umlagevertrag, so steht ihnen jeweils der Anteil an
den Ergebnissen des Pools zu, der den Beiträgen entspricht, die während der
Vertragslaufzeit in Form von Eintritts- oder Ausgleichszahlungen an den Pool
geleistet wurden.
- 10 -
4.3
Systemumstellung
Verzichten die Vertragspartner bei Umstellung des Umlagevertrages auf einen
Lizenzvertrag auf ihren Anteil an den Ergebnissen des Umlagevertrages zugunsten
des oder der künftigen Lizenzgeber, so sind sie für die Aufgabe ihres Anteils
angemessen zu entschädigen.
Beendigen die Beteiligten einen Umlagevertrag, der sich auf Forschung und Ent-
wicklung bezieht, und tritt an seine Stelle ein Lizenzvertrag, ohne Übergang der
Anteile an den Ergebnissen des Umlagevertrags auf den Lizenzgeber, so ist zu
berücksichtigen, dass zumindest für eine Übergangszeit die bisherigen Poolmitglieder
das erworbene Know-how und die geschaffenen immateriellen Wirtschaftsgüter
nutzen können.
4.4.
Quellensteuer
Die Umlage unterliegt nicht dem Steuerabzug nach § 50 a Abs. 4 EStG.
Quellensteuer, die auf Lizenzgebühren aus der Vergabe von Nutzungsrechten an
Dritte, die den Poolmitgliedern als solche insgesamt zustehen, lastet, kann nur
anteilig von den einzelnen Poolmitgliedern geltend gemacht werden. Soweit das
Poolmitglied, dem formal die Rechte an den immateriellen Wirtschaftgütern gehören,
die gesamte ausländische Quellensteuer bei seiner Besteuerung geltend macht,
muss gegenüber den anderen Poolmitgliedern ein Ausgleich erfolgen.
Überlässt ein ausländisches Poolmitglied einem leistungserbringenden inländischen
Poolmitglied immaterielle Wirtschaftsgüter zur Nutzung, ist auf die zu entrichtende
Vergütung unter den Voraussetzungen des § 50 a Abs. 4 EStG Quellensteuer zu
erheben. Eine Verrechnung der Vergütung mit dem Umlagebeitrag berührt nicht die
Erhebung der Quellensteuer.
- 11 -
5.
Dokumentation und Nachweise
5.1
Dokumentation
5.1.1
Form und Inhalt
Ein steuerlich anzuerkennender Umlagevertrag bedarf der Schriftform; er muss
folgende Mindestanforderungen, ggf. in Verbindung mit Anhängen, Anlagen oder
Zusatzvereinbarungen, erfüllen:
1.
Benennung der Poolmitglieder und der sonstigen nahestehenden Nutznießer;
2.
genaue Beschreibung der Leistungen, die Vertragsgegenstand sind;
3.
Ermittlung der umzulegenden Aufwendungen, die Methode der Aufwands-
erfassung und etwaige Abweichungen;
4.
Ermittlung des Nutzens, den die jeweiligen Teilnehmer erwarten;
5.
Ermittlung des Umlageschlüssels;
6.
Beschreibung, wie der Wert der anfänglichen und der späteren Leistungs-
beiträge der Poolmitglieder ermittelt und einheitlich auf alle Poolmitglieder
verrechnet wird;
7.
Art und Umfang der Rechnungskontrolle (z.B. bei Vorkasse; Zeitpunkt);
8.
Bestimmungen über die Anpassung an veränderte Verhältnisse;
9.
Vertragsdauer;
10.
Bestimmungen über die Vertragsauflösung sowie ggf. die Voraussetzungen
und Folgen des Eintritts neuer Poolmitglieder und des vorzeitigen Austritts
bisheriger Poolmitglieder;
- 12 -
11.
Vereinbarungen über den Zugriff auf die Unterlagen und Aufzeichnungen über
den Aufwand und die Leistungen des leistungserbringenden Unternehmens;
12.
Zuordnung der Nutzungsrechte aus zentralen Aktivitäten des Pools im Fall der
Forschung und Entwicklung.
5.1.2
Dokumentation von Aufwand und Leistungen
Die Leistungen, die den Poolmitgliedern erbracht werden, und die damit im Zusam-
menhang stehenden Aufwendungen müssen nachprüfbar dokumentiert sein. Dies gilt
insbesondere, wenn verschiedene Leistungen in einem einheitlichen Umlagevertrag
zusammengefasst sind. Werden indirekte Aufwendungen zugeordnet, ist die Basis
der Zuordnung zu dokumentieren. Erträge, die im Zusammenhang mit dem Umlage-
vertrag anfallen, müssen gesondert erfasst sein.
5.1.3
Dokumentation des zu erwartenden Nutzens
Der Ermittlung des zu erwartenden Nutzens kommt besondere Bedeutung zu. Der zu
erwartende Nutzen kann durch Problemanalyse, Projektberichte, Zielvorgaben und
ähnliche Unterlagen dargelegt werden. Aus den Unterlagen muss sich auch ergeben,
in welchem Umfang andere Konzernmitglieder Nutzen aus dem Umlagevertrag
ziehen können.
5.1.4
Dokumentation des Leistungsempfängers
Die Dokumentation des Leistungsempfängers muss umfassen:
1.
Den Umlagevertrag mit Anhängen, Anlagen und Nachträgen;
2.
soweit nicht Vertragsbestandteil oder in den Anlagen zum Vertrag enthalten:
Dokumentation zur Begründung der gezahlten Umlage, insbesondere
bezüglich der zu erwartenden Leistungen, des zu erwartenden Nutzens, des
Umlageschlüssels und des Verteilungsmaßstabes (Umfang des Nutzens im
Verhältnis zu anderen Leistungsempfängern, verursachungsgerechte und
nutzungsorientierte Aufwandsverteilung);
- 13 -
3.
Vereinbarungen für Vorauszahlungszwecke;
4.
jährliche Abrechnung der tatsächlichen Aufwendungen:
Auflistung des Gesamtaufwands nach Kostenstellen und Verteilung auf die
Poolmitglieder; Aufgliederung des direkten und indirekten Aufwands nach
Kostenarten, z.B. Personalkosten, Reisekosten, Büromiete, Absetzung für
Abnutzung, Fremdlizenzen, EDV-Kosten, Lagerkosten; Zahlungsnachweise;
5.
Dokumentation der tatsächlich empfangenen Leistungen und des erzielten
Nutzens, z.B. Monats-, Vierteljahres- oder Jahresberichte über einzelne
Leistungen und Projekte des leistenden Unternehmens, Schriftverkehr,
Besucherberichte, Besprechungsprotokolle betreffend einzelne Projekte;
Forschungsergebnisse in Berichtsform, Liste der Patentanmeldungen,
Pressenotizen, Beginn der Fertigung neuer Produkte, Verbesserungen oder
Neuerungen bei der Herstellung alter Produkte.
5.2
Nachweise
Der Umlagevertrag kann grundsätzlich steuerlich nur dann der Einkunftsabgrenzung
zugrunde gelegt werden, wenn die Dokumentationsanforderungen erfüllt sind. Die
Finanzbehörde kann nach Maßgabe des § 90 Abs. 2 AO Angaben, Unterlagen und
Beweismittel verlangen, die nach den Umständen des Einzelfalls notwendig sind. Auf
Anforderung der Finanzbehörde sind daher die Unterlagen des Leistungserbringers
vom Leistungsempfänger unverzüglich vorzulegen.
- 14 -
6.
Mängel des Umlagevertrages
Enthält der Umlagevertrag gravierende Mängel, so dass sich ein ordentlicher
Geschäftsleiter an einem solchen Vertrag nicht beteiligt hätte, ist der Betriebs-
ausgabenabzug zu versagen. Hätte sich ein ordentlicher Geschäftsleiter nur mit einer
geringeren Zahlung beteiligt, ist der Betriebsausgabenabzug lediglich insoweit
zulässig. Der abzugsfähige Betrag ist zu schätzen (§ 162 AO). Auch in anderen
Fällen, z. B. wenn die Umlage mangels ausreichender Dokumentation nicht
nachprüfbar ist, kann die Finanzbehörde den zulässigen Betriebsausgabenabzug
schätzen. Sie kann dabei von einem Sachverhalt ausgehen, für den eine gewisse
Wahrscheinlichkeit spricht.
7.
Aufhebung von Verwaltungsregelungen
Die Textziffer 7. der Grundsätze für die Prüfung der Einkunftsabgrenzung bei
international verbunden Unternehmen (Verwaltungsgrundsätze) vom 23. Februar
1983 (BStBl. I S. 218) wird aufgehoben.
8.
Übergangsregelungen
Sofern aufgrund der vorstehenden Ausführungen Anpassungen bestehender
Umlageverträge erforderlich werden, sind diese spätestens bis zum 31. Dezember
2000 vorzunehmen. Geschieht dies nicht, gilt Tz. 6.
Im Auftrag
Prof. Dr. Runge Beglaubigt
Angestellte