Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin
www.bundesfinanzministerium.de
MR Dr. Heinz-Jürgen Selling
Vertreter des Unterabteilungsleiters IV B
POSTANSCHRIFT
Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin
HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin
TEL +49 (0) 18 88 6 82- 40 92
FAX +49 (0) 18 88 6 82- 34 98
E-MAIL poststelle@bmf.bund.de
TELEX 88 66 45
DATUM 29. September 2004
Oberste Finanzbehörden
der Länder
nachrichtlich:
Bundesamt für Finanzen
Bundesfinanzakademie
im Bundesministerium der Finanzen
GZ IV B 4 - S 1300 - 296/04 (bei Antwort bitte angeben)
Grundsätze der Verwaltung zur Bestimmung des Dotationskapitals bei Betriebsstätten
international tätiger Kreditinstitute (Verwaltungsgrundsätze - Dotationskapital)
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den Vertretern der obersten Finanz-
behörden der Länder gilt für die Bestimmung des Dotationskapitals bei Betriebsstätten
international tätiger Kreditinstitute Folgendes:
Seite 2
Inhalt
Seite
1.
Allgemeines
4
2.
Dotationskapital inländischer Betriebsstätten ausländischer Kreditinstitute
4
2.1
Inländische Betriebsstätten ausländischer Kreditinstitute mit Sitz in einem
4
EWR-Staat
2.1.1
Methoden zur Bestimmung eines angemessenen Dotationskapitals und ihre
5
Anwendung
2.1.2
Funktions- und risikobezogene Kapitalaufteilungsmethode
5
2.1.3
Mindestkapitalausstattungsmethode
8
2.1.4
Neuaufnahme der Geschäftstätigkeit
9
2.1.5
Vereinfachungsregelung für kleine Betriebstätten
9
2.2
Inländische Betriebsstätten von Kreditinstituten mit Sitz in einem Nicht-
9
EWR-Staat, die nach § 53c Nr. 2 KWG von der Anwendung bestimmter
KWG-Vorschriften befreit sind
2.3
Inländische Betriebsstätten von Kreditinstituten mit Sitz in einem Nicht-
10
EWR-Staat, die nicht nach § 53c Nr. 2 KWG von der Anwendung be-
stimmter KWG-Vorschriften befreit sind
2.4
Berichtigungen
10
3.
Dotation ausländischer Betriebsstätten inländischer Kreditinstitute
11
3.1
Dotation entsprechend inländischer gesetzlicher Verpflichtung (Mindest-
11
kapitalausstattungsmethode)
3.2
Höhere Dotation (Kapitalaufteilungsmethode)
11
Seite 3
Seite
3.3
Vereinfachungsregelung für kleine Betriebsstätten
12
3.4
Berichtigungen
12
4.
Mitwirkungspflichten
13
5.
Anwendungsregelungen
13
5.1
Anwendungsbeginn
13
5.2
Übergangsregelung für die Zeit nach dem 31. Dezember 2000 bis zum
13
Anwendungsbeginn nach Tz. 5.1
Seite 4
1.
Allgemeines
Zweck dieses Schreibens ist es, näher zu bestimmen, wie in den Fällen grenzüber-
schreitender Tätigkeiten von Kreditinstituten i.S.d. § 1 Abs. 1 Kreditwesengesetz
(KWG), deren Betriebsstätten ein dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechendes
Dotationskapital zuzuordnen ist (vgl. Tz. 2.5.1 des BMF-Schreibens vom
24. Dezember 1999, BStBl I S. 1076 „Betriebsstätten-Verwaltungsgrundsätze“). Ein
gemäß den nachstehenden Grundsätzen jeweils zum Ende des Wirtschaftsjahres
ermitteltes Dotationskapital ist für Zwecke der Besteuerung als den Anforderungen
des Fremdvergleichs genügend anzuerkennen und bildet die Grundlage für die
Einkünfteermittlung im darauf folgenden Wirtschaftsjahr.
2.
Dotationskapital inländischer Betriebsstätten ausländischer Kreditinstitute
Inländische Betriebsstätten ausländischer Kreditinstitute müssen für Zwecke der
Gewinnermittlung über ein Dotationskapital verfügen, das der Eigenart ihrer
Geschäfte im Hinblick auf die übernommenen Funktionen und Risiken Rechnung
trägt. Weist eine solche Betriebsstätte ein geringeres Dotationskapital aus, als sich
aus den nachstehenden Grundsätzen ergibt, ist das Dotationskapital zu erhöhen
(Tz. 2.4). Macht das Kreditinstitut geltend, dass es der Betriebsstätte unter Anwen-
dung der nachstehenden Grundsätze für Zwecke der Besteuerung ein niedrigeres
Dotationskapital hätte zuweisen können, als dies tatsächlich geschehen ist, kann die
Dotation dennoch nicht mit Wirkung für die Vergangenheit geändert werden, da
davon auszugehen ist, dass für die ursprünglich gewählte Dotation wirtschaftliche
und damit auch steuerlich unter Fremdvergleichsgesichtspunkten beachtliche Gründe
entscheidend waren. Dies gilt nicht, soweit eine nachträgliche Veränderung der
Zuordnung von Funktionen, Wirtschaftsgütern und Risiken oder die Änderung
anderer für die Dotation maßgeblicher Umstände eine entsprechende Anpassung des
Dotationskapitals sachgerecht erscheinen lässt.
2.1
Inländische Betriebsstätten ausländischer Kreditinstitute mit Sitz in einem EWR-
Staat
Ausländische Kreditinstitute mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschafts-
raums (EWR) sind nach § 53b KWG nicht verpflichtet, für ihre Betriebsstätten im
Inland Eigenmittel auszuweisen. Gleichwohl ist diesen Betriebsstätten für Zwecke
der Gewinnermittlung ein angemessenes Dotationskapital zuzuordnen, um sie dem
Fremdvergleichsgrundsatz entsprechend wie selbständige Unternehmen besteuern zu
können. EWR-Vertragsstaaten sind die Mitgliedsstaaten der EU sowie Island,
Liechtenstein und Norwegen.
Seite 5
2.1.1
Methoden zur Bestimmung eines angemessenen Dotationskapitals und ihre
Anwendung
Das Dotationskapital inländischer Betriebsstätten ausländischer Kreditinstitute mit
Sitz in einem EWR-Staat ist grundsätzlich nach der funktions- und risikobezogenen
Kapitalaufteilungsmethode (Tz. 2.1.2) zu bestimmen, es sei denn, die Höhe des
angemessenen Dotationskapitals kann in einem Einzelfall ausnahmsweise im Wege
eines äußeren Fremdvergleichs anhand der Daten unabhängiger Unternehmen mit
vergleichbaren Marktchancen und -risiken bestimmt werden.
Weist das Kreditinstitut für ein Wirtschaftsjahr nach, dass die Anwendung der
Kapitalaufteilungsmethode zu wirtschaftlich nicht angemessenen Ergebnissen führt,
kann ein geringeres Dotationskapital angesetzt werden. Die Untergrenze bildet dabei
das Kapital, das sich nach der Mindestkapitalausstattungsmethode (vgl. Tz. 2.1.3)
ergibt. Soweit in den folgenden vier Wirtschaftsjahren keine wesentliche Änderung
des Sachverhaltes eintritt (z.B. eine bedeutsame Änderung der Geschäftstätigkeit
oder eine erhebliche Änderung der Umstände, die dazu geführt haben, dass die
Kapitalaufteilungsmethode nicht anzuwenden war), kann das Kreditinstitut die
Berechnungsart insoweit ohne weiteren Nachweis beibehalten.
Die Berechnung erfordert Aufzeichnungen und Daten, die für die jeweiligen bank-
aufsichtsrechtlichen Zwecke von Bedeutung sind. Das Kreditinstitut hat derartige
Aufzeichnungen nach § 90 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO) auf Anfrage zu
erstellen bzw. zu beschaffen, der Finanzbehörde vorzulegen und ggf. zu erläutern.
2.1.2
Funktions- und risikobezogene Kapitalaufteilungsmethode
Nach der Kapitalaufteilungsmethode wird einer Betriebsstätte entsprechend dem
Grundsatz des Fremdvergleichs der Anteil am steuerlichen Eigenkapital des Gesamt-
unternehmens (Stammhaus einschließlich aller Betriebsstätten) zugeordnet, der
ihrem nach den jeweils geltenden bankaufsichtsrechtlichen Grundsätzen ermittelten
Anteil an den „gewichteten Risikoaktiva1 + 12,5 x Anrechnungsbeträge für Markt-
risikopositionen“2 (das Produkt wird nachfolgend als „Marktrisikopositionen“ be-
zeichnet) im Verhältnis zu denen des Gesamtunternehmens entspricht3 („innerer
Fremdvergleich“). Dem Kreditinstitut bleibt es unbenommen, beim Ansatz der
Marktrisikopositionen die genutzten Drittrangmittel in Übereinstimmung mit den
1 Siehe § 4 Grundsatz I über die Eigenmittel der Institute (BAnz. Nr. 160 vom 25. August 2000 S. 17077) i.d.F.
vom 20. Juli 2002.
2 Siehe § 5 Grundsatz I a.a.O.
3 Siehe § 2 der Erläuterungen zu Grundsatz I, a.a.O., in denen ein rechnerischer Bruch zur bankenaufsichtsrecht-
lichen Ermittlung einer „Gesamtkennziffer“ dargestellt ist, der die angesprochenen Positionen enthält.
Seite 6
Grundsätzen des Aufsichtsrechts zu berücksichtigen. Das steuerliche Eigenkapital
entspricht weitgehend dem aufsichtsrechtlichen Kernkapital.
Um den der Betriebsstätte nach dieser Methode zuzuordnenden Kapitalanteil zu
bestimmen, ist wie folgt zu verfahren:
a) In einem ersten Schritt ist festzustellen, welche Risikoaktiva und Markt-
risikopositionen zu einem Bilanzstichtag für Zwecke der steuerlichen Ge-
winnermittlung im folgenden Wirtschaftsjahr der Betriebsstätte aufgrund der
von ihr übernommenen Funktionen zuzuordnen sind.
b) In einem zweiten Schritt sind die der Betriebsstätte zugeordneten Risikoak-
tiva und Marktrisikopositionen, die um die „Forderungen“ gegenüber dem
Stammhaus (Hauptniederlassung) und gegenüber den anderen Betriebsstätten
(Zweigniederlassungen) des Gesamtunternehmens zu vermindern sind, nach
den jeweils geltenden Grundsätzen des deutschen Aufsichtsrechts zu be-
werten. Daraus ergibt sich unter Anwendung der Merkmale des Grundsatzes I
und der §§ 10, 10a KWG 4 die Summe der gewichteten Risikoaktiva und
Marktrisikopositionen, die auf die inländische Betriebsstätte entfallen. Der
Betriebsstätte sind nur die Marktrisikopositionen zuzuordnen, die ihr unter
Berücksichtigung der Sicherungsgeschäfte verbleiben. Ergeben sich prak-
tische Schwierigkeiten der direkten Zuordnung, ist es nicht zu beanstanden,
wenn die im Gesamtunternehmen vorhandenen Marktrisikopositionen nach
einem sachgerechten, vom Kreditinstitut zu begründenden Schlüssel (z.B.
nach der Anzahl der in den jeweiligen Staaten tätigen Händler) aufgeteilt
werden. Die Schlüsselung ist aufzuzeichnen. Der einmal gewählte Schlüssel
darf nicht willkürlich geändert werden.
Wegen der als gleichwertig anerkannten Bankenaufsicht im Sitzstaat (Her-
kunftsland) des Kreditinstituts, von der die inländische Betriebsstätte mit
umfasst wird, ist eine Risikobewertung nach dortigem Recht zulässig.
c) Liegen klare Anhaltspunkte dafür vor, dass die Summe der gewichteten
Risikoaktiva und Marktrisikopositionen, die der Betriebsstätte durchschnitt-
lich während des Wirtschaftsjahres zuzuordnen sind, die Summe der gewich-
teten Risikoaktiva und Marktrisikopositionen zum Bilanzstichtag, der für die
Berechnung des Dotationskapitals im betreffenden Wirtschaftsjahr maß-
geblich war, um mehr als 20 v.H. übersteigt, kann die Finanzbehörde, wenn
4 Hinweis: Aufgrund der Änderungen des § 10 KWG durch Artikel 6 des Vierten Finanzmarktförderungs-
gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010) wird der Eigenkapitalgrundsatz künftig in einer Rechts-
verordnung geregelt werden.
Seite 7
genaue Berechnungen des Kreditinstitutes weder vorliegen noch nachträglich
mit zumutbarem Aufwand erstellt werden können, die Summe der gewichte-
ten Risikoaktiva und Marktrisikopositionen angemessen erhöhen (Schätzung
entsprechend § 162 Abs. 1 AO, die Finanzbehörde trägt grundsätzlich die Be-
weislast).
d) Der sich für die Betriebsstätte ergebende Betrag ist anschließend ins Verhält-
nis zu der Summe der gewichteten Risikoaktiva und Marktrisikopositionen
des Gesamtunternehmens am entsprechenden Bilanzstichtag zu setzen, wie
sie sich nach dem Aufsichtsrecht des Sitzstaates (Herkunftslandes) ergibt.
e) Der Betriebsstätte ist entsprechend der sich nach Buchstaben d ergebenden
Quote ein Teil des Eigenkapitals des Gesamtunternehmens als steuerliches
Dotationskapital für die Gewinnermittlung des darauf folgenden Wirtschafts-
jahres zuzuordnen. Als Eigenkapital des Gesamtunternehmens ist grund-
sätzlich das Eigenkapital entsprechend deutschem Bilanzsteuerrecht anzu-
setzen, dass zum maßgeblichen Bilanzstichtag ausgewiesen wird. Aus Ver-
einfachungsgründen kann das sich aus der ausländischen Handelsbilanz des
Gesamtunternehmens ergebende eingezahlte Kapital zuzüglich der Rücklagen
und Gewinnvorträge abzüglich der Verlustvorträge zu Grunde gelegt werden,
es sei denn, es bestehen wesentliche Abweichungen zum Eigenkapital nach
Satz 2 (z.B. erheblich vom deutschen Steuerrecht abweichende Pensions-
rückstellungen nach ausländischem Handelsrecht). Das Kreditinstitut ist
berechtigt, Anpassungsrechnungen zu dem Zweck vorzunehmen, das für die
Besteuerung zu Grunde gelegte Eigenkapital des Gesamtunternehmens (aus-
gehend vom ausländischen Handelsrecht) dem Eigenkapital nach deutschem
Steuerrecht so weit wie möglich anzunähern.
Macht das Kreditinstitut geltend, die so vorgenommene Ermittlung des Dotations-
kapitals führe im Fall seiner Betriebsstätte zu keinem wirtschaftlich angemessenen
Ergebnis, steht ihm die Möglichkeit offen, darzulegen, welches Dotationskapital im
Hinblick auf die übernommenen Funktionen, Risiken und die eingesetzten Wirt-
schaftsgüter sachgerecht ist. Es ist jedoch für Zwecke der steuerlichen Gewinner-
mittlung mindestens ein Dotationskapital zu Grunde zu legen, das nach der Mindest-
kapitalausstattungsmethode (vgl. unten Tz. 2.1.3) ermittelt worden ist.
Seite 8
2.1.3
Mindestkapitalausstattungsmethode
Nach der Mindestkapitalausstattungsmethode wird der inländischen Betriebsstätte
der Anteil am Eigenkapital des Gesamtunternehmens zugeordnet, den ein eigen-
ständiges Kreditinstitut unter gleichen oder ähnlichen Voraussetzungen wie die
Betriebsstätte aufsichtsrechtlich mindestens vorhalten müsste, wenn es im Inland
tätig wird. Zur Bestimmung des der Betriebsstätte gemäß dem Aufsichtsrecht
mindestens zuzuordnenden Dotationskapitals ist wie folgt zu verfahren:
a) Die Summe der gewichteten Risikoaktiva und Marktrisikopositionen der
Betriebsstätte (entsprechend den Merkmalen des Grundsatzes I, §§ 10, 10a
KWG5) ist in gleicher Weise zu ermitteln wie bei der Anwendung der
Kapitalaufteilungsmethode. Eine Erhöhung der zuzuordnenden Risikoaktiva
und Marktrisikopositionen entsprechend Tz. 2.1.2 unter Buchstabe c ist
ebenso möglich wie eine Verminderung dieses Betrages entsprechend
Tz. 2.1.2 vorletzter Satz. Auch bei Anwendung der Mindestkapitalaus-
stattungsmethode ist es entsprechend Tz. 2.1.2 unter Buchstabe b zulässig, die
Risikobewertung nach dem Aufsichtsrecht des Sitzstaates (Herkunftslandes)
vorzunehmen.
b) Das Mindestdotationskapital errechnet sich aus folgenden Positionen:
-
8 v.H. der sich ergebenden Summe der gewichteten Risikoaktiva und
Marktrisikopositionen der Betriebsstätte zur Sicherstellung der Mindest-
kapitalausstattung entsprechend § 10 KWG. Weist das Kreditinstitut nach,
aus welchen Anteilen sich die Eigenmittel des Gesamtunternehmens
(Kernkapital, Ergänzungskapital und Drittrangmittel, entsprechend § 10
Abs. 2 KWG bzw. ausländischem Aufsichtsrecht) zusammensetzen, kann
sich eine Verringerung dieses v.H.-Satzes ergeben. Ein Dotationskapital
von 4 v.H. der gewichteten Risikoaktiva und Marktrisikopositionen muss
mindestens ausgewiesen werden.
Die aufsichtsrechtlichen Grenzen der Berücksichtigung des Ergänzungs-
kapitals und der Drittrangmittel sind zu beachten.
5 Hinweis: Aufgrund der Änderungen des § 10 KWG durch Artikel 6 des Vierten Finanzmarktförderungs-
gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010) wird der Eigenkapitalgrundsatz künftig in einer Rechts-
verordnung geregelt werden.
Seite 9
- 0,5 v.H. Zuschlag auf die Summe der gewichteten Risikoaktiva und
Marktrisikopositionen der Betriebsstätte.
Selbständige Kreditinstitute halten branchenüblich ein mindestens um
diesen Betrag höheres Eigenkapital als die Mindestkapitalausstattung vor,
um weitere Geschäfte tätigen zu können.
Der v.H.-Satz beträgt demzufolge je nach Zusammensetzung der Eigenmittel
im Gesamtunternehmen höchstens 8,5 v.H. und mindestens 4,5 v.H.
Der im Einzelfall errechnete v.H.-Satz, angewendet auf die Summe der gewichteten
Risikoaktiva und Marktrisikopositionen der Betriebsstätte, ergibt für Zwecke der
Gewinnermittlung das Mindestdotationskapital der Betriebsstätte.
2.1.4
Neuaufnahme der Geschäftstätigkeit
Wird die Geschäftstätigkeit der Betriebsstätte während des Veranlagungszeitraums
erstmals aufgenommen, ist wie bei einem selbständigen Kreditinstitut entsprechend
§ 33 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d KWG mindestens ein Dotationskapital von 5 Mio. €
anzusetzen.
2.1.5
Vereinfachungsregelung für kleine Betriebsstätten
Beträgt die Summe der den inländischen Betriebsstätten zuzuordnenden Aktiva
(„Bilanzsumme“) zum Ende des Wirtschaftsjahres nicht mehr als 500 Mio. €, ist eine
Ermittlung des Dotationskapitals nach Tz. 2.1.2 und Tz. 2.1.3 nicht erforderlich,
wenn mindestens ein Dotationskapital von 3 v.H. dieser Summe, mindestens jedoch
von 5 Mio. € angesetzt wird.
2.2
Inländische Betriebsstätten von Kreditinstituten mit Sitz in einem Nicht-EWR-Staat,
die nach § 53c Nr. 2 KWG von der Anwendung bestimmter KWG-Vorschriften
befreit sind
Für inländische Betriebsstätten von Kreditinstituten mit Sitz in einem Nicht-EWR-
Staat, die nach § 53c Nr. 2 KWG von der Anwendung bestimmter KWG-Vorschrif-
ten befreit sind, gelten die Grundsätze der Tz. 2.1.1 bis Tz. 2.1.5 mit der Einschrän-
kung, dass für sie mindestens das Kapital gem. § 33 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d KWG
in Höhe von 5 Mio. € als Dotationskapital anzusetzen ist. Derzeit wird für Betriebs-
stätten von Kreditinstituten mit Sitz in den folgenden Staaten die Freistellung von der
Anwendung bestimmter KWG-Vorschriften gewährt:
Seite 10
- USA (Verordnung des BMF vom 21. April 1994, BGBl. I S. 887),
- Japan (Verordnung des BMF vom 13. Dezember 1995, BGBl. I S. 1703),
- Australien (Verordnung des BMF vom 2. Juni 1999, BGBl. 1999 I S. 1247).
2.3
Inländische Betriebsstätten von Kreditinstituten mit Sitz in einem Nicht-EWR-Staat,
die nicht nach § 53c Nr. 2 KWG von der Anwendung bestimmter KWG-Vorschriften
befreit sind
Für inländische Betriebsstätten von Kreditinstituten mit Sitz in einem Nicht-EWR-
Staat, die nicht nach § 53c Nr. 2 KWG von der Anwendung bestimmter KWG-Vor-
schriften befreit sind, ist grundsätzlich das tatsächliche Dotationskapital (Kernkapi-
tal) anzusetzen. Das Dotationskapital muss mindestens 8 v.H. der Summe der
gewichteten Risikoaktiva und Marktrisikopositionen der Betriebsstätte, zuzüglich des
Zuschlages von 0,5 v.H. betragen (vgl. Tz. 2.1.3). Hat das Kreditinstitut tatsächlich
einen niedrigeren Betrag angesetzt und weist es nach, dass dieser mindestens ebenso
hoch ist wie das Dotationskapital, das sich bei Anwendung der Kapitalaufteilungs-
methode auf der Grundlage des KWG ergibt (Tz. 2.1.2), ist der angesetzte Betrag
anzuerkennen. Auch in diesen Fällen ist die Untergrenze der Dotation (vgl. Tz. 2.1.2
am Ende) die Mindestkapitalausstattung nach dem KWG ggf. unter Berücksichti-
gung der nachgewiesenen Quote des Ergänzungskapitals und der Drittrangmittel in
der Gesamtbilanz des Kreditinstituts (vgl. Tz. 2.1.3). Verlangt das Kreditinstitut die
Anwendung der Kapitalaufteilungs- bzw. Mindestkapitalausstattungsmethode, hat es
nach § 90 Abs. 3 AO auf Anforderung die für ihre Anwendung erforderlichen Daten
zu beschaffen, entsprechende Aufzeichnungen zu erstellen und vorzulegen und sie
ggf. zu erläutern.
2.4
Berichtigungen
Weist eine inländische Betriebsstätte eines ausländischen Kreditinstitutes zu einem
Bilanzstichtag ein geringeres als das nach den vorstehenden Grundsätzen (Tz. 2.1 bis
Tz. 2.3) notwendige Dotationskapital aus (Unterdotierung), so ist ihr Gewinn des
folgenden Wirtschaftsjahres so zu ermitteln, als ob ihr ein den Grundsätzen entspre-
chendes Dotationskapital zur Verfügung gestellt worden wäre. Das hat zur Folge,
dass in diesem Wirtschaftsjahr ein entsprechender Zinsanteil für Fremdmittel des
Gesamtunternehmens bei der Betriebsstätte nicht zum Abzug als Betriebsausgabe
zuzulassen ist. Zum Beispiel führt eine Erhöhung des Dotationskapitals zum Ende
des Wirtschaftsjahres 04 / Beginn des Wirtschaftsjahres 05 zu einer Minderung des
steuerlich bei der Betriebsstätte abzugsfähigen Zinsaufwandes im Jahr 05 und damit
zu einer entsprechenden Gewinnerhöhung im Jahr 05.
Seite 11
Alle für Korrekturen notwendigen Zinsberechnungen sind unter Berücksichtigung
des durchschnittlichen Refinanzierungszinses im Kreditinstitut durchzuführen. Aus
Vereinfachungsgründen ist es nicht zu beanstanden, wenn die Berechnung des
durchschnittlichen Zinssatzes auf der Basis des 12-Monats-EURIBOR erfolgt.
Beispiel:
Tatsächliches Dotationskapital zum 31.12.04: 10 Mio. €,
erforderliches Dotationskapital zum 31.12.04: 20 Mio. €,
durchschnittlicher Refinanzierungszins des Kreditinstitutes: 2 v.H.
Der Zinsaufwand des Jahres 05 ist um 200.000 € zu verringern.
3.
Dotation ausländischer Betriebsstätten inländischer Kreditinstitute
Ausländische Betriebsstätten inländischer Kreditinstitute benötigen für Zwecke der
steuerlichen Gewinnaufteilung ein Dotationskapital, das der Eigenart der Geschäfte
der Betriebsstätte Rechnung trägt. Eine darüber hinaus gehende Dotierung ist nicht
anzuerkennen. Macht das Kreditinstitut geltend, dass es der Betriebsstätte unter
Anwendung der nachstehenden Grundsätze für Zwecke der Besteuerung ein höheres
Dotationskapital hätte zuweisen können, als dies steuerlich erklärt wurde, kann die
Dotation dennoch nicht mit Wirkung für die Vergangenheit geändert werden, da
davon auszugehen ist, dass für die ursprünglich gewählte Dotation wirtschaftliche
und damit auch steuerlich unter Fremdvergleichsgesichtspunkten beachtliche Gründe
entscheidend waren. Dies gilt nicht, soweit eine nachträgliche Veränderung der
Zuordnung von Funktionen, Wirtschaftsgütern und Risiken oder die Änderung
anderer für die Dotation maßgeblicher Umstände eine entsprechende Anpassung des
Dotationskapitals sachgerecht erscheinen lässt.
3.1
Dotation entsprechend inländischer gesetzlicher Verpflichtung
(Mindestkapitalausstattungsmethode)
Eine Dotierung der ausländischen Betriebsstätte ist grundsätzlich anzuerkennen,
soweit das Dotationskapital die gesetzlich gebotene anteilige Mindesteigenkapital-
ausstattung (Tz. 2.1.3) entsprechend deutschem Aufsichtsrecht im Gesamtunter-
nehmen nicht übersteigt und der Besteuerung im Ausland zu Grunde gelegt wird.
3.2
Höhere Dotation (Kapitalaufteilungsmethode)
Hat das inländische Kreditinstitut (ggf. nach Maßgabe des Aufsichts- bzw. Steuer-
rechts des Quellenstaats) seiner ausländischen Betriebsstätte für Zwecke der steuer-
lichen Gewinnaufteilung ein Dotationskapital zugeordnet und der Besteuerung im
Seite 12
Ausland zu Grunde gelegt, das die in Tz. 3.1 bezeichneten Grenzen übersteigt, so ist
dies nicht zu beanstanden, wenn das Kreditinstitut darlegt, dass diese Dotation im
Hinblick auf die übernommenen Funktionen, Risiken und die eingesetzten Wirt-
schaftsgüter sachgerecht ist.
Übersteigt das Dotationskapital den Betrag, der sich bei Anwendung der Kapital-
aufteilungsmethode nach Tz. 2.1.2 ergibt, liegt ein gewichtiger Anhaltspunkt dafür
vor, dass die Dotierung die Grenzen der Angemessenheit nach Tz. 3 überschreitet.
Die Finanzbehörde kann in Fällen von geringer Bedeutung aus Billigkeitsgründen
auf eine Korrektur verzichten, wenn diese zu einer Doppelbesteuerung führen würde,
die voraussichtlich wegen der rechtlichen Eigenkapitalanforderungen im Quellen-
staat nicht in einem Verständigungsverfahren gelöst werden kann.
Aus Vereinfachungsgründen sollen detaillierte Aufzeichnungen zur Kapitalauf-
teilungsmethode nicht gefordert werden, wenn sich bei überschlägiger Berechnung,
die auf Anforderung vom Steuerpflichtigen vorzulegen ist, ergibt, dass der Betrag
des steuerlich angesetzten Dotationskapitals niedriger ist als der Betrag, der sich
nach dieser Methode ergeben würde.
3.3
Vereinfachungsregelung für kleine Betriebsstätten
Beträgt die Summe der den Betriebsstätten eines Staates zuzuordnenden Aktiva
(„Bilanzsumme“) zum Ende des Wirtschaftsjahres nicht mehr als 500 Mio. €, so ist
es nicht zu beanstanden, wenn ein Dotationskapital von insgesamt 5 Mio. € oder
3 v.H. der Bilanzsumme angesetzt wird.
3.4
Berichtigungen
Übersteigt die Dotierung der ausländischen Betriebsstätte zu einem Bilanzstichtag
den Betrag, der sich nach den Grundsätzen der Tz. 3.1 und Tz. 3.2 ergibt (Überdotie-
rung), so ist ihr Gewinn im folgenden Wirtschaftsjahr so zu ermitteln, als ob ihr ein
diesen Grundsätzen entsprechendes Dotationskapital zugeordnet worden wäre. Das
hat zur Folge, dass der Betriebsstätte in diesem Wirtschaftsjahr ein zusätzlicher Zins-
anteil für Fremdmittel des Gesamtunternehmens als Betriebsausgabe zuzuordnen ist.
Zum Beispiel führt eine Verringerung des Dotationskapitals zum Ende des Wirt-
schaftsjahres 04 / Beginn des Wirtschaftsjahres 05 zu einem erhöhten Zinsaufwand
der Betriebsstätte im Jahr 05. Dadurch verringern sich in Freistellungsfällen nach
einem Doppelbesteuerungsabkommen die freizustellenden Einkünfte des Jahres 05
mit der Folge höherer im Inland steuerpflichtiger Einkünfte, in Anrechnungsfällen
verringern sich die ausländischen Einkünfte des Jahres 05, deren Höhe für Zwecke
Seite 13
der Berechnung des Anrechnungsvolumens zu ermitteln ist (§ 34c Einkommen-
steuergesetz).
Alle für Korrekturen notwendigen Zinsberechnungen sind unter Berücksichtigung
des durchschnittlichen Refinanzierungszinses im Kreditinstitut durchzuführen. Aus
Vereinfachungsgründen ist es nicht zu beanstanden, wenn die Berechnung des
durchschnittlichen Zinssatzes auf der Basis des 12-Monats-EURIBOR erfolgt.
4.
Mitwirkungspflichten
Auf die Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten bei Auslandssachverhalten nach
§ 90 Abs. 2 und 3 AO wird hingewiesen.
5.
Anwendungsregelungen
5.1
Anwendungsbeginn
Diese Regelung ersetzt die Tz. 4.1.3 des BMF-Schreibens vom 24. Dezember 1999,
deren Gültigkeit zum Teil mit Ablauf des 31. Dezember 2000 geendet hat, und ist für
Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 beginnen.
5.2
Übergangsregelung für die Zeit nach dem 31. Dezember 2000 bis zum
Anwendungsbeginn nach Tz. 5.1
In allen noch offenen Fällen von inländischen Betriebsstätten ausländischer Kredit-
institute mit Sitz in einem EWR-Staat (§ 53b KWG) und von inländischen Betriebs-
stätten ausländischer Kreditinstitute mit Sitz in einem Nicht-EWR-Staat, die auf-
grund § 53c Nr. 2 KWG von der Anwendung bestimmter KWG-Vorschriften befreit
sind, ist die Dotation nach dem Ende der Gültigkeit der Nichtbeanstandungsregelung
in Tz. 4.1.3 des BMF-Schreibens vom 24. Dezember 1999 mit Ablauf des
31. Dezember 2000 bis zum Anwendungsbeginn dieser Neuregelung entsprechend
dem allgemeinen Grundsatz der Tz. 2.5.1 des BMF-Schreibens vom 24. Dezember
1999 vorzunehmen.
-
Bei der Anwendung der Tz. 2.5.1 des BMF-Schreibens vom
24. Dezember 1999, ist es nicht zu beanstanden, wenn für Wirtschafts-
jahre, die vor dem 1. Januar 2003 beginnen, ein Dotationskapital in
Höhe von mindestens 4,5 v.H., bezogen auf die Summe der gewichteten
Risikoaktiva und Marktrisikopositionen, zu Grunde gelegt wird. Für
Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Januar 2005 beginnen, kann ein Do-
tationskapital angesetzt werden, das mindestens so hoch ist, wie es sich
Seite 14
bei Anwendung der Mindestkapitalausstattungsmethode (Tz. 2.1.3
dieses BMF-Schreibens) ergibt.
-
Bei der Anwendung der Tz. 2.5.1 des BMF-Schreibens vom
24. Dezember 1999 auf kleine Betriebsstätten (zuzuordnende Aktiva von
nicht mehr als 500 Mio. €) kann für Wirtschaftsjahre, die vor dem
1. Januar 2003 beginnen, die Vereinfachungsregelung (Tz. 2.1.5 dieses
BMF-Schreibens) mit der Maßgabe angewandt werden, dass zumindest
ein Dotationskapital in Höhe von 2 v.H. der der Betriebsstätte zuzuord-
nenden Aktiva (Bilanzsumme) anzusetzen ist. Für andere Wirtschafts-
jahre, die vor dem 1. Januar 2005 beginnen, gilt ein v.H.-Satz in Höhe
von mindestens 2,5 v.H.
Unabhängig davon bleibt es zulässig, das Dotationskapital für Bilanzstichtage bis
zum 31. Dezember 2000 entsprechend den Regelungen in Tz. 4.1.3 des BMF-Schrei-
bens vom 24. Dezember 1999 zu ermitteln.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und tritt mit seiner
Veröffentlichung in Kraft.
Im Auftrag
Dr. Selling