VERWALTUNGSGRUNDSÄTZE BETRIEBSSTÄTTENGEWINNAUFTEILUNG

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DATUM 17. Dezember 2019

BETREFF Betriebsstätten ohne Personalfunktion (sog. funktionslose Betriebsstätten)

GZ IV B 5 - S 1341/19/10010 :003

DOK 2019/1018207

(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der

Länder werden die Verwaltungsgrundsätze Betriebsstättengewinnaufteilung - VWG BsGa in

der Fassung vom 22.12.2016 (BMF IV B 5 - S 1341/12/10001-03; BStBl I 2017 S. 182) um

die nachfolgend aufgeführte Textziffer 6a (Neu) ergänzt:

„Im Fall einer Betriebsstätte ohne maßgebliche Personalfunktion (z. B. Wind-, Solarkraft-

anlagen usw.) kann die Zugehörigkeit der Betriebsstätte zum Unternehmen ebenfalls eine

andere Behandlung erfordern. Für die Frage der Zuordnung von Wirtschaftsgütern und der

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Gewinnaufteilung können die Grundsätze der Textziffern 661 und 752 des Berichtes über die

Zurechnung von Gewinnen zu Betriebsstätten der OECD vom 22. Juli 20103 angewandt

werden.“

1 Ein interessanter Fall kann sich im Bereich des E-Commerce unter Bedingungen ergeben, bei denen anerkannt

ist, dass der Standort eines Servers an sich bereits als Betriebsstätte gilt, da an diesem Standort Funktionen ohne

Personal wahrgenommen werden können. Es sind jedoch dieselben Grundsätze anzuwenden, und bei der

Funktionsanalyse wird ermittelt, welche automatisierten Funktionen von der Server-Betriebsstätte

wahrgenommen werden sowie welche Vermögenswerte eingesetzt und welche Risiken übernommen werden.

Der Diskussionsentwurf der Business Profits Technical Advisory Group mit dem Titel „Attribution of Profit to a

Permanent Establishment Involved in Electronic Commerce Transactions“ von 2001 wie auch der 2004

fertiggestellte Abschlussbericht dieser Arbeitsgruppe mit dem Titel „Are the Current Treaty Rules for Taxing

Business Profits Appropriate for E-Commerce?“ kamen zu dem Schluss, dass der Automatisierungsaspekt der

Funktionen bedeutet, dass es sich bei den der Betriebsstätte zugerechneten Vermögenswerten und zugeordneten

Risiken wahrscheinlich nur um diejenigen handelt, die direkt mit der Server-Hardware verbunden sind. Da eine

Server-Betriebsstätte angesichts des Fehlens von für das Unternehmen tätigem Personal keine für die

Zurechnung des Eigentums an Wirtschaftsgütern oder Vermögenswerten und/oder die Zuordnung von Risiken

wesentlichen Personalfunktionen wahrnimmt, könnten dieser Betriebsstätte im Rahmen des AOA tatsächlich

keine Vermögenswerte oder Risiken zugeordnet werden, was die Schlussfolgerung bestätigt, dass einer solchen

Betriebsstätte nur ein geringer bzw. gar kein Gewinn zugerechnet würde.

2 Bei den Beratungen der OECD-Mitgliedstaaten über die Zuordnung materieller Wirtschaftsgüter im

Gesamtunternehmen wurden unterschiedliche Auffassungen zum Ausdruck gebracht. An einem Ende des

Spektrums der geäußerten Ansichten wurde befürwortet, auf materielle Wirtschaftsgüter die in Abschnitt B-3

Tz. 3 (i) dargelegten allgemeinen Grundsätze anzuwenden, d. h. materielle Wirtschaftsgüter auf der Basis einer

Bestimmung der für das wirtschaftliche Eigentum an den besagten Gütern relevanten wesentlichen

Personalfunktionen mittels einer Funktions- und Sachverhaltsanalyse des jeweiligen Falls zuzuordnen. Am

anderen Ende des Spektrums wurde die Ansicht vertreten, dass der Ort der Nutzung der materiellen

Wirtschaftsgüter das einzige Kriterium sein solle, um sie einer Betriebsstätte zuzuordnen, vor allem in den

Fällen, in denen eine feste Geschäftseinrichtung (Artikel 5 Absatz 1) gerade wegen des Vorhandenseins dieser

materiellen Wirtschaftsgüter im Betriebsstättenstaat existiere. Nach Erörterung der praktischen Auswirkungen

jeder dieser beiden Optionen zogen die OECD-Mitgliedstaaten den Schluss, dass sie in der Praxis in den meisten

Fällen mit beiden Optionen zu denselben bzw. nicht wesentlich unterschiedlichen Ergebnissen gelangen dürften,

d. h.:

-

Wenn eine Betriebsstätte als wirtschaftlicher Eigentümer des materiellen Wirtschaftsguts behandelt

wird, hat sie in der Regel Anspruch auf Steuerabzüge auf Grund von Wertminderung (im Fall

abschreibbarer Güter) und Zinszahlungen (im Fall ganz oder teilweise durch Schuldenaufnahme

finanzierter Güter).

-

Wenn eine Betriebsstätte wie der Mieter/Pächter eines materiellen Wirtschaftsguts behandelt wird,

hat sie in der Regel Anspruch auf bestimmte Abzüge, z. B. für Mietzahlungen.

Die während der wirtschaftlichen Lebensdauer des Vermögenswerts gewährten Abzüge dürften zwar in der

Praxis in beiden Fällen nicht wesentlich voneinander abweichen, doch können natürlich beide Fälle in einem

bestimmten Jahr oder über mehrere Jahre hinweg zu recht unterschiedlichen Gewinnzurechnungen führen. Auf

Grund dieser Tatsache herrschte unter den OECD-Mitgliedstaaten allgemeines Einvernehmen darüber, dass für

die Zuordnung des wirtschaftlichen Eigentums an materiellen Wirtschaftsgütern die Nutzung als Grundlage

dienen sollte, soweit nicht in einem besonderen Fall Umstände gegeben sind, die eine andere Auffassung

rechtfertigen würden. Dies wird als pragmatische Lösung für die Zuordnung des wirtschaftlichen Eigentums an

materiellen Wirtschaftsgütern im Rahmen des AOA betrachtet.

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Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Im Auftrag

Dieses Dokument wurde elektronisch versandt und ist nur im Entwurf gezeichnet.

3 Englischer Titel: „Report on the attribution of profits to permanent establishments, 22 July 2010”