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DATUM 4. März 2021
Bundesrechnungshof
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53113 Bonn
BETREFF Versicherungsteuer;
Versicherungsteuerbarkeit gemäß § 1 Versicherungsteuergesetz (VersStG)
GZ III C 4 - S 6400/21/10001 :001
DOK 2021/0264677
(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)
A. Gemeinschaftsrechtliche Implikationen
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Die Versicherungsteuer und die Feuerschutzsteuer sind in der Europäischen Union nicht
harmonisiert. Im Hinblick auf die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit im europäischen
Binnenmarkt existieren aber seit der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften
(EG) betreffend die Zweite Richtlinie des Rates vom 22. Juni 1988 zur Koordinierung der
Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der
Lebensversicherung) und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleis-
tungsverkehrs sowie zur Änderung der Richtlinie 73/239/EWG1 gewisse europarechtliche
Vorgaben, die bei der Besteuerung von Versicherungsentgelten zu berücksichtigen sind. Das
einschlägige Richtlinienrecht wurde überarbeitet und zusammengefasst in der Richtlinie
2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend
die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solva-
bilität II)2.
1 ABl. 1988, L 172 vom 4. Juli 1988
2 ABl. 2009, L 335 vom 17. Dezember 2009
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin
www.bundesfinanzministerium.de
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2
Ausweislich des Erwägungsgrundes Nr. 11 stellt die Richtlinie 2009/138/EG ein wichtiges
Instrument zur Vollendung des Binnenmarktes dar. Es soll Versicherungs- und Rück-
versicherungsunternehmen, die in ihrem Herkunftsmitgliedstaat zugelassen sind, gestattet
werden, ihr Geschäft ganz oder teilweise durch die Gründung von Zweigniederlassungen oder
die Erbringung von Dienstleistungen in der gesamten Gemeinschaft auszuüben.
3
Darüber hinaus dürfen die von den Mitgliedstaaten erhobenen unterschiedlichen Steuern und
Abgaben auf Versicherungsverträge nicht zu Wettbewerbsverzerrungen beim Angebot von
Versicherungen zwischen den Mitgliedstaaten führen. Um derartige Wettbewerbsverzerrungen
zu vermeiden, ist das Steuersystem und sind andere Abgabensysteme desjenigen Mitgliedstaats
anzuwenden, in dem die Risiken belegen sind oder in dem bei Lebensversicherungen die
Verpflichtungen eingegangen werden. Es obliegt den Mitgliedstaaten, Regelungen festzulegen,
durch die die Erhebung dieser Steuern und Abgaben sichergestellt wird.
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Das Kriterium der Risikobelegenheit ist ein Element des europäischen Richtlinienrechts,
anhand dessen das Besteuerungsrecht demjenigen Mitgliedstaat zugewiesen wird, in dem das
versicherte Risiko belegen ist. Es beansprucht daher nur Geltung in Fällen, in denen das ver-
sicherte Risiko in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Staat) belegen ist
(nachfolgend: „Mitgliedsstaat“). Ist es außerhalb des EWR belegen, enthält das Richtlinienrecht
keine Vorgaben hinsichtlich des Besteuerungsrechts, da es in keinem Mitgliedstaat belegen ist.
Dementsprechend entscheiden die Mitgliedstaaten autonom, ob und unter welchen
Voraussetzungen Versicherungsentgelte für die Versicherung von Risiken, die in einem Dritt-
land (außerhalb des EWR) belegen sind, besteuert werden.
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Die Vorgaben des europäischen Richtlinienrechts hinsichtlich des Besteuerungsrechts
beschränken sich auf Versicherungsverhältnisse
• mit einem im EWR niedergelassenen Versicherer, die
a) bei Nichtlebensversicherungen im EWR belegene Risiken betreffen (Mitgliedstaat der
Risikobelegenheit) bzw.
b) bei Lebensversicherungen im EWR begründet wurden (Mitgliedstaat der Verpflich-
tung).
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B. § 1 VersStG
I. Systematik
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Im Hinblick auf die im nationalen Steuerrecht zu beachtenden Vorgaben des Richtlinienrechts
unterscheidet § 1 VersStG zwischen Versicherungsverhältnissen mit sog. EWR-Versicherern
(§ 1 Abs. 2 VersStG) und solchen mit sog. Drittlandversicherern (§ 1 Abs. 3 VersStG).
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§ 1 Abs. 2 VersStG dient - wie bisher schon - der Umsetzung der Vorgaben und Ziele des
Richtlinienrechts, d. h., soweit es Versicherungsverhältnisse mit EWR-Versicherern betrifft
und das Risiko im EWR belegen ist. Die Besteuerung von Versicherungsentgelten durch den
deutschen Fiskus wird insoweit zurückgenommen, als das Besteuerungsrecht durch Richtli-
nienrecht einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bzw. Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugewiesen wird, weil das versicherte
Risiko dort belegen ist. Soweit versicherte Risiken außerhalb des EWR belegen sind, enthält
§ 1 Abs. 2 VersStG in den Sätzen 2 und 3 autonome Regelungen zur Steuerbarkeit.
8
Die mit dem Gesetz zur Modernisierung des Versicherungsteuerrechts vom 3. Dezember 2020
(BGBl. I S. 2659) neu eingeführte Regelungssystematik verdeutlicht in § 1 Abs. 2 Satz 2,
1. Halbsatz VersStG, dass grundsätzlich auch die Versicherung von außerhalb des Geltungs-
bereichs des Gesetzes belegenen Risiken steuerbar ist, sofern das Risiko nicht in einem anderen
EWR-Staat belegen ist. Dass Deutschland in Fällen der Risikobelegenheit in einem anderen
EWR-Staat kein Besteuerungsrecht besitzt, ergab sich zwar bereits hinreichend deutlich aus §
1 Abs. 2 VersStG a.F., wird aber nunmehr durch die jetzt verwendete Regelungstechnik
ausdrücklich herausgestellt.
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§ 1 Abs. 3 VersStG regelt die Besteuerung von Versicherungsentgelten, die auf Grund eines
Versicherungsverhältnisses mit einem sog. Drittlandversicherer gezahlt werden. Auch hier
greift das EU-Richtlinienrecht nicht.
10
In § 1 Abs. 4 VersStG wird bestimmt, dass die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone zum
Geltungsbereich des Gesetzes gehört. Damit werden Versicherungen, die sich auf dort belegene
Risiken, vor allem auf Anlagen, Betriebsstätten und entsprechende Einrichtungen beziehen,
steuerlich erfasst.
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II. § 1 Abs. 2 VersStG - Versicherungsverhältnis mit EWR-Versicherer
1. EWR-Versicherer
11
„Versicherer, der im Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer
Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen ist“
im Sinne des § 1 Abs. 2 VersStG (EWR-Versicherer) ist ein Versicherer, der seinen Sitz oder
Wohnsitz in dem genannten Gebiet hat (§ 1 Abs. 1 Verordnung zur Durchführung des Versi-
cherungsteuergesetzes (Versicherungsteuer-Durchführungsverordnung - VersStDV).
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Für die Bestimmung des Versicherers im versicherungsteuerrechtlichen Sinn ist bei vertraglich
zustande gekommenen Versicherungsverhältnissen maßgeblich auf den Vertragspartner des
Versicherungsnehmers abzustellen, der zivilrechtlich Gläubiger des Versicherungsentgelts ist.
Dies ist bei Unternehmen mit Sitz in einem Drittland, die in Deutschland über eine
Niederlassung oder Zweigniederlassung verfügen, regelmäßig die Hauptniederlassung im
Drittland. Etwas anderes gilt nur bei rechtlich selbständigen Tochterunternehmen, die über
einen eigenen Sitz im EWR verfügen und durch den Abschluss von Versicherungsverträgen
zivilrechtlich selbst berechtigt und verpflichtet werden.
2. Belegenheit des Risikos im Europäischen Wirtschaftsraum
a) Belegenheit des Risikos im Geltungsbereich des Gesetzes
aa) Drei Sondertatbestände (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 VersStG)
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(1) In drei Sondertatbeständen definiert das Richtlinienrecht (Art. 13 Nr. 13 der RL
2009/138/EG - Solvabilität II) die Belegenheit des Risikos unabhängig vom Sitz/Wohn-
sitz/gewöhnlichen Aufenthalt des Versicherungsnehmers.
Das Besteuerungsrecht steht in diesen Fällen demjenigen Mitgliedstaat zu, in dem
(a) die unbewegliche Sache belegen ist,
(b) das Fahrzeug zugelassen (registriert) ist,
(c) der Versicherungsnehmer den Vertrag für eine Versicherung von Reise- und Ferienrisiken
mit einer Laufzeit von nicht mehr als vier Monaten abgeschlossen hat.
Dementsprechend sieht § 1 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 VersStG vor, dass der jeweilige Sach-
verhalt im Geltungsbereich des VersStG verwirklicht worden sein muss.
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(2) Der Sondertatbestand des Satzes 1 Nr. 1 setzt eine Versicherung von Risiken mit Bezug auf
Bauwerke, Anlagen und darin befindliche Sachen (mit Ausnahme von gewerblichem
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Durchfuhrgut) voraus. Die Gegenstände müssen sich im Geltungsbereich des Gesetzes befin-
den.
15
Es kommt nicht darauf an, ob die Risiken in Bezug auf Bauwerke und die Risiken in Bezug auf
darin befindliche Sachen durch dieselbe Versicherung gedeckt werden. Es ist für die Zuordnung
des Risikos auch nicht von Bedeutung, ob sich die versicherten Sachen auf längere Zeit (z.B.
Hausrat) oder nur vorübergehend (z. B. Handelsware) in dem Gebäude befinden.
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Der Begriff des von der Risikozuordnung ausgenommenen gewerblichen Durchfuhrguts ist
beschränkt auf Güter in (Zoll-) Transitlagern, die noch nicht zum freien Verkehr im Sinne der
zollrechtlichen Bestimmungen abgefertigt sind. Für dieses gewerbliche Durchfuhrgut gelten
die allgemeinen Regeln.
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(3) Der Sondertatbestand des Satzes 1 Nr. 2 setzt eine Versicherung von Risiken mit Bezug auf
im Geltungsbereich des VersStG in ein amtliches oder amtlich anerkanntes Register ein-
zutragende oder eingetragene und mit einem Unterscheidungskennzeichen versehene Fahr-
zeuge aller Art voraus. Die entsprechenden Register für die verschiedenen Fahrzeugarten sind
in § 1 Abs. 3 und 4 VersStDV beispielhaft aufgeführt.
18
Der Sondertatbestand des Satzes 1 Nr. 2 betrifft neben (Land-)Fahrzeugen auch Flugzeuge und
Schiffe. Bei den (Land-)Fahrzeugen werden von der Vorschrift auch Mofas, Motorroller etc.
erfasst, da auch in diesen Fällen neben der Erteilung des Versicherungskennzeichens eine
Eintragung des Fahrzeugs im Zentralen Fahrzeugregister erfolgt. Dem Begriff „Fahrzeuge aller
Art“ unterfallen auch solche, die über keinen eigenen Antrieb verfügen (z. B. Anhänger,
Waggons).
19
Erfasst werden nicht nur Versicherungen des Fahrzeugs selbst (z. B. Kaskoversicherungen),
sondern bei der Versicherung von Kraftfahrzeugen auch die Fahrzeughaftpflichtversicherung
und die Insassenunfallversicherung.
20
(4) Bei dem in Satz 1 Nr. 3 normierten Sondertatbestand, der den Abschluss einer Versicherung
von Reise- und Ferienrisiken mit einer Laufzeit von nicht mehr als vier Monaten betrifft, ist auf
den Ort der Abgabe der zur Entstehung des Versicherungsverhältnisses erforderlichen
Willenserklärung des Versicherungsnehmers abzustellen.
bb) Allgemeiner Tatbestand (§ 1 Abs. 2 Satz 3 VersStG)
21
Hinsichtlich der Versicherung anderer Risiken definiert das Richtlinienrecht als Mitgliedstaat,
in dem das Risiko belegen ist, denjenigen Mitgliedstaat, in dem der Versicherungsnehmer als
natürliche Person bei Zahlung des Versicherungsentgelts seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
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Aufenthalt hat, beziehungsweise in Fällen, in denen der Versicherungsnehmer keine natürliche
Person ist, denjenigen Mitgliedstaat, in dem sich bei Zahlung des Versicherungsentgelts der
Sitz des Unternehmens, die Betriebsstätte oder die entsprechende Einrichtung befindet, auf die
sich das Versicherungsverhältnis bezieht. Diese Vorgaben sind in § 1 Abs. 2 Satz 3 VersStG
entsprechend umgesetzt.
22
Der allgemeine Tatbestand erfasst mit dem Merkmal „andere Risiken“ ausdrücklich auch nicht
registrierungspflichtige Fahrzeuge, da der Sondertatbestand des Satzes 1 Nr. 2 nur Fahrzeuge
betrifft, die einer Registrierungspflicht unterliegen oder ohne eine bestehende Pflicht freiwillig
registriert sind.
23
„Keine natürliche Person“ i.S. des § 1 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VersStG sind insbesondere: Offene
Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften (KG und GmbH & Co. KG), Gesellschaften
des bürgerlichen Rechts, Erbengemeinschaften, Zweckverbände, Körperschaften, Personen-
vereinigungen und Vermögensmassen sowie Kapitalgesellschaften und juristische Personen
des öffentlichen Rechts.
24
Die Begriffe „Unternehmen", „Betriebsstätte" und „entsprechende Einrichtung" in § 1
Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VersStG sind aus dem in Art. 13 Nr. 13 d der Richtlinie Solvabilität II
verwendeten Begriff der „Niederlassung" (des Versicherungsnehmers) abgeleitet. Dieser
Begriff ist jedoch nicht in der durch §§ 13 ff., 29 Handelsgesetzbuch (HGB) vorgegebenen
Inhaltsbestimmung zu verstehen. Für den Bereich der Versicherungsteuer gelten die im Steu-
errecht verwendeten Begriffe „Unternehmen" und „Betriebsstätte" (vgl. § 12 Abgabenordnung,
AO).
25
Mit „Unternehmen" ist die nicht natürliche Person als Versicherungsnehmer angesprochen.
26
„Betriebsstätte“ ist jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines
Unternehmens dient.
27
Der Begriff der „entsprechenden Einrichtung" bezieht sich auf nichtunternehmerische
Bereiche. Hierunter fallen insbesondere Einrichtungen von Körperschaften des öffentlichen
Rechts oder nichtunternehmerischen Zwecken dienende Einrichtungen von Vereinen oder
Gesellschaften.
28
Im gemeinschaftsrechtlichen Kontext verkörpern die gesetzlichen Merkmale „Sitz des
Unternehmens“ und „Betriebsstätte oder die entsprechende Einrichtung, auf die sich das Ver-
sicherungsverhältnis bezieht“ die Risikobelegenheit und daraus folgend das Besteuerungsrecht.
Befinden sich der Sitz eines Unternehmens und eine Betriebsstätte oder entsprechende
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Einrichtung desselben Unternehmens in unterschiedlichen Mitgliedstaaten, weist das Richtli-
nienrecht das Besteuerungsrecht demjenigen Mitgliedstaat zu, in dem sich der jeweils versi-
cherte Teil der nicht natürlichen Person befindet. Wird z. B. ausschließlich eine Betriebsstätte
versichert, steht die Besteuerung demjenigen Mitgliedstaat zu, in dem die Betriebsstätte belegen
ist. Besteht eine Gesamtpolice für mehrere Teile eines Unternehmens in verschiedenen
Mitgliedstaaten, so ist das gezahlte Versicherungsentgelt entsprechend auf die versicherten
Risiken aufzuteilen.
29
Beispiel:
Ein Unternehmen mit Sitz in Österreich, das über mehrere Betriebsstätten verfügt, darunter
auch eine in Deutschland, schließt mit einem EWR-Versicherer eine Betriebsstätten-
haftpflichtversicherung für alle seine Betriebsstätten ab.
Ergebnis: Das Versicherungsentgelt unterliegt gemäß § 1 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VersStG (allge-
meiner Tatbestand) der Besteuerung in Deutschland, soweit es zur Deckung der Risiken der in
Deutschland belegenen Betriebsstätte gezahlt wird. Ist dieser Betrag im Versicherungsvertrag
nicht gesondert festgelegt, sind die Versicherungsentgeltanteile, die auf die in den einzelnen
Mitgliedstaaten belegenen Risiken entfallen, zum Zwecke der Besteuerung nach vernünftigen
kaufmännischen Grundsätzen (ggf. im Schätzwege) zu ermitteln.
30
Zur Besteuerung einer mit dem Versicherungsnehmer (nicht natürliche Person) konzernver-
bundenen Gesellschaft siehe nachstehend cc).
cc) Versicherung für fremde Rechnung - Versicherungsnehmer und versicherte Person
in verschiedenen Mitgliedstaaten
31
Der Wortlaut des Richtlinienrechts (Art. 13 Nr. 13 Buchst. d) Doppelbuchstab ii) der RL
Solvabilität II) sowie des § 1 Abs. 2 Satz 3 VersStG geht hinsichtlich der Bestimmung der
Belegenheit des Risikos erkennbar von der Versicherung eigener Risiken aus. So formuliert
das Richtlinienrecht noch deutlicher als der - umsetzende - deutsche Gesetzestext, dass in Fäl-
len, in denen der Versicherungsnehmer eine juristische Person ist, das Risiko in dem Mit-
gliedstaat belegen ist, in dem sich die Niederlassung dieses Versicherungsnehmers befindet,
auf die sich der Versicherungsvertrag bezieht.
32
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seinem Urteil v. 14. Juni 2001, C-191/99
(Kvaerner), Slg. 2002, I-4447, HFR 2001, 919 zwar entschieden, dass eine andere Gesellschaft
(versicherte Gesellschaft) als Niederlassung des Versicherungsnehmers i. S. des einschlägigen
Richtlinienrechts anzusehen ist, wenn zwischen den beiden Gesellschaften (Gesellschaft A als
Versicherungsnehmer - Gesellschaft B als versicherte Gesellschaft mit Sitz in einem anderen
Mitgliedstaat) eine Konzernverbundenheit besteht. Es bedurfte hierzu aber einer extensiven
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Auslegung des Merkmals „Niederlassung“ (des Versicherungsnehmers), um zu begründen,
dass das Richtlinienrecht eine Bestimmung des Mitgliedstaates enthält, dem das
Besteuerungsrecht für eine derartige Versicherung zusteht, nämlich demjenigen Mitgliedstaat,
in dem sich die versicherte Gesellschaft befindet. Im Ergebnis ist die Entscheidung des EuGH
zutreffend, obgleich es sich bei objektiver Betrachtung um die Versicherung einer anderen
Gesellschaft und damit um die Versicherung eines fremden Risikos handelt und nicht eines
Risikos des Versicherungsnehmers.
33
Im VersStG wird das Richtlinienmerkmal „Niederlassung dieses Versicherungsnehmers, auf
das sich der Vertrag bezieht“3, durch die gesetzlichen Merkmale „Betriebsstätte oder die ent-
sprechende Einrichtung, auf die sich das Versicherungsverhältnis bezieht“ in § 1 Abs. 2 Satz 3
Nr. 2 VersStG widergespiegelt, die einer dahingehenden Auslegung, dass hierunter auch eine
selbständige Gesellschaft (als Teil des Versicherungsnehmers) verstanden werden kann, nicht
zugänglich sind.
34
Das Versicherungsteuerrecht gelangt gleichwohl zu demselben Ergebnis wie der EuGH in
seinem Urteil v. 14. Juni 2001, indem bei der Versicherung für fremde Rechnung hinsichtlich
der Risikobelegenheit auf den materiellen Versicherungsnehmer (Person, deren Risiken durch
die Versicherung gedeckt werden) abzustellen ist.
35
Der Fall, dass eine juristische Person keine eigenen, sondern fremde Risiken versichert, ist im
Richtlinienrecht nicht geregelt; gleiches gilt für natürliche Personen. Die extensive Auslegung
des EuGHs zum Begriff der Niederlassung des Versicherungsnehmers (s. o. Rz. 32) findet dort
ihre Grenze, wo es sich bei der versicherten fremden Gesellschaft um eine solche handelt, die
keine Konzernverbundenheit mit dem Versicherungsnehmer aufweist. Diese Regelungslücke
bei der Versicherung fremder Risiken ist durch richtlinienkonforme Auslegung dahingehend zu
schließen, dass hinsichtlich der Belegenheit des versicherten Risikos auf die versicherte Person
bzw. den Ort der versicherten Einrichtung abzustellen ist. Ziel des Richtlinienrechts ist,
Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden. Solche könnten aber gerade dann eintreten, wenn bei
der Versicherung fremder Risiken nicht auf die tatsächliche Belegenheit des Risikos bei der
versicherten Person (als materiellem Versicherungsnehmer) abgestellt, sondern die Belegenheit
des Risikos beim (formellen) Versicherungsnehmer fingiert würde. Dementsprechend ist in
§ 1 Abs. 5 VersStDV geregelt, dass bei der Versicherung für fremde Rechnung unter
Versicherungsnehmer i. S. d. § 1 Abs. 2 Satz 3 VersStG - der den Versicherungsnehmer nicht
in
seiner
Funktion
als
Vertragspartner
des
Versicherers
und
Schuldner
des
Versicherungsentgelts (formeller Versicherungsnehmer) betrifft, sondern als Person, bei der
das Risiko belegen ist - der materielle Versicherungsnehmer zu verstehen ist, also diejenige
Person, deren Risiken durch die Versicherung gedeckt werden.
3 Vgl. Artikel 13 Nr. 13 Buchstabe d ii der Richtlinie 2009/138/EG (Solvabilität II)
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36
Beispiel 1:
Die A-AG mit Sitz in Österreich schließt bei einem österreichischen Versicherungs-
unternehmen eine Haftpflichtversicherung für eine in Deutschland ansässige G-GmbH ab.
Ergebnis: Das Risiko ist - unabhängig von der Frage, ob zwischen der A-AG und der G-GmbH
eine Konzernverbundenheit besteht - in Deutschland belegen. Das Besteuerungsrecht steht
Deutschland zu.
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Beispiel 2:
Die in Paris wohnenden Eltern schließen bei einem französischen Versicherungsunternehmen
für ihre in Berlin studierende Tochter eine Unfallversicherung ab.
Ergebnis: Solange die Tochter (als versicherte Person) ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt in Deutschland hat, ist das versicherte Risiko dort belegen. Das Besteuerungsrecht
steht Deutschland zu.
b) Belegenheit des Risikos in einem anderen EWR-Staat
38
Ist das versicherte Risiko in einem anderen EWR-Staat belegen, hat Deutschland kein
Besteuerungsrecht. Dementsprechend werden in § 1 Abs. 2 Satz 2 VersStG die in den Nummern
1 bis 4 genannten, außerhalb des Geltungsbereichs des VersStG belegenen Risiken (s.u. 3., Rz.
40 ff.) durch den 2. Halbsatz („es sei denn, …“) ausdrücklich von der Steuerbarkeit
ausgenommen, wenn sie in einem anderen EWR-Staat belegen sind.
39
Für
„andere
Risiken“
ergibt
sich
dies
aus
dem
allgemeinen
Tatbestand
des
§ 1 Abs. 2 Satz 3 VersStG, der insoweit darauf abstellt, dass die Merkmale, die die Risikobe-
legenheit im Richtlinienkontext verkörpern (s.o. 2 a) bb), Rz. 21 ff.), im Geltungsbereich des
VersStG verwirklicht sein müssen.
3. Belegenheit des Risikos im Drittland
a) Verwirklichung der Sondertatbestände außerhalb des EWR
40
Das europäische Richtlinienrecht enthält keine Vorgaben hinsichtlich des Besteuerungsrechts
in Fällen, in denen die in den drei Sondertatbeständen geregelten Fallgestaltungen außerhalb
des EWR und damit außerhalb der Regelungsbefugnis des Gemeinschaftsrechts verwirklicht
werden. Die Verwirklichung der drei Sondertatbestände im Drittland wird von
§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 1 bis 3 VersStG unter Anknüpfung an die Ansässigkeit des Versiche-
rungsnehmers in Deutschland erfasst, die insoweit einen eigenständigen Bezugspunkt für die
Seite 10
Besteuerung in Deutschland darstellt, ohne die Risikobelegenheit zu verkörpern, die erkennbar
im Ausland zu verorten ist. Die Ausnahmeregelung in § 1 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz VersStG,
wonach das Besteuerungsrecht Deutschlands in bestimmten Fällen - bei der Belegenheit des
Risikos in einem anderen EWR-Staat - nicht gegeben ist, ist hier nicht einschlägig.
b) Versicherung von außerhalb des EWR belegenen Betriebsstätten oder sonstigen Ein-
richtungen einer nicht natürlichen Person
41
Die Steuerbarkeit dieser Versicherungen ist in § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 VersStG unter
Anknüpfung an die Ansässigkeit des Versicherungsnehmers in Deutschland geregelt. Die
Merkmale „Versicherung einer Betriebsstätte oder sonstigen Einrichtung“ spiegeln inhaltlich
das im allgemeinen Tatbestand des § 1 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VersStG beschriebene Versiche-
rungsverhältnis, das sich auf eine Betriebsstätte oder eine entsprechende Einrichtung bezieht.
Der Begriff „sonstige Einrichtung“ ist wie der in § 1 Abs. 2 Satz 3 VersStG verwendete Begriff
der „entsprechenden Einrichtung“ zu verstehen und bezieht sich auf nichtunternehmerische
Bereiche einer nicht natürlichen Person (s. o. II. 2. a) bb), Rz. 27). Der Unterschied zur
Regelung des allgemeinen Tatbestands besteht darin, dass sich das Bezugsobjekt der Versi-
cherung in einem Drittland befindet und der Versicherungsnehmer in Deutschland ansässig ist,
wobei Versicherungsnehmer auch eine natürliche Person sein kann, da die Regelung auch die
Versicherung fremder Risiken erfasst.
c) Versicherungen, die von natürlichen Personen für die Deckung von im Drittland
belegenen Risiken genommen werden
42
Solche Versicherungen sind nach § 1 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 VersStG (allgemeiner Tatbestand)
steuerbar, wenn der Versicherungsnehmer bei Zahlung des Versicherungsentgelts seinen
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des VersStG hat. Die so
umschriebene Ansässigkeit des Versicherungsnehmers in Deutschland verkörpert dabei nicht
die Risikobelegenheit im Sinne des europäischen Richtlinienrechts, sondern stellt den vom
deutschen Gesetzgeber autonom bestimmten Anknüpfungspunkt für die Besteuerung dar.
43
Beispiel:
Der in Deutschland wohnende Kunstfreund K verleiht für fünf Jahre ein wertvolles Gemälde
an ein Museum in New York und versichert dieses bei einem EWR-Versicherer für diesen
Zeitraum gegen Diebstahl und Beschädigung.
Ergebnis: Das versicherte Risiko ist in einem Drittland (USA) belegen. Das Versicherungs-
entgelt ist auf Grund der Ansässigkeit des Versicherungsnehmers in Deutschland steuerbar.
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III. Versicherungsverhältnis mit Drittlandversicherer (§ 1 Abs. 3 VersStG)
1. Drittlandversicherer
44
„Versicherer, der außerhalb des Gebietes der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des
Europäischen Wirtschaftsraums niedergelassen ist“ i.S. des § 1 Abs. 3 VersStG (sog. Dritt-
landversicherer) ist ein Versicherer mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums.
Hierzu gehören auch Versicherer, die dem Kapitel IX der Richtlinie 2009/138/EG - Solvabilität
II („In der Gemeinschaft ansässige Zweigniederlassungen von Versicherungs- oder Rück-
versicherungsunternehmen mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft“) unterfallen und über eine
behördliche Erlaubnis nach den Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) für
ihre Tätigkeit im Geltungsbereich des VersStG verfügen. (Siehe dazu auch die Ausführungen
unter B. II. 1. zu „EWR-Versicherer“, Rz. 11 f.).
2. Die einzelnen Tatbestände des § 1 Abs. 3 VersStG
a) Ansässigkeit des Versicherungsnehmers in Deutschland
45
Der Hauptanwendungsfall ist in Nr. 1 geregelt, der darauf abstellt, dass der Versicherungs-
nehmer bei Zahlung des Versicherungsentgelts seinen Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes hat.
b) Ansässigkeit des Versicherungsnehmers außerhalb Deutschlands
46
In den Fällen des § 1 Abs. 3 Nrn. 2 und 3 VersStG sind Versicherungsentgeltzahlungen
steuerbar, auch wenn der Versicherungsnehmer nicht in Deutschland ansässig ist.
47
aa)
Bei der Versicherung von Gegenständen reicht es nach Nr. 2 aus, dass sich der Gegenstand im
Zeitpunkt der Begründung des Versicherungsverhältnisses im Geltungsbereich des Gesetzes
befand.
48
bb)
Nach Nr. 3 genügt für die Steuerbarkeit, dass sich die Versicherung unmittelbar oder mittelbar
auf ein Unternehmen, eine Betriebsstätte oder eine sonstige Einrichtung im Geltungsbereich
des Gesetzes bezieht.
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49
Die in den Nrn. 2 und 3 geregelten Tatbestände haben nur dann Relevanz, wenn der
Versicherungsnehmer über keinen Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gel-
tungsbereich des Gesetzes verfügt, anderenfalls ist bereits die Nr. 1 einschlägig.
c) Beispiele
50
Beispiel 1:
Ein Unternehmen mit Sitz in Deutschland versichert die mit seiner Produktionsstätte verbun-
denen Umweltrisiken bei einem Versicherungsunternehmen in den USA.
Ergebnis: Die Steuerbarkeit in Deutschland ergibt sich aus § 1 Abs. 3 Nr. 1 VersStG, wobei es
versicherungsteuerrechtlich nicht relevant ist, wo sich die Produktionsstätte befindet, d. h. in
Deutschland, im EWR oder im Drittland.
51
Beispiel 2:
Ein in Italien wohnhafter Versicherungsnehmer versichert bei einem im Vereinigten König-
reich ansässigen Versicherer ein Bild, das sich im Zeitpunkt des Abschlusses des Versiche-
rungsvertrags leihweise in dem Museum einer deutschen Großstadt zu Ausstellungszwecken
befindet.
Ergebnis: Die Steuerbarkeit in Deutschland ergibt sich aus § 1 Abs. 3 Nr. 2 VersStG.
52
Beispiel 3:
Ein in den USA ansässiger, weltweit agierender Konzern, dem auch eine Tochtergesellschaft
in Deutschland angehört, versichert bei einem US-Versicherer alle konzernangehörigen
Gesellschaften weltweit.
Ergebnis: Die Steuerbarkeit in Deutschland ergibt sich aus § 1 Abs. 3 Nr. 3 VersStG (anteilig,
soweit das Versicherungsentgelt für die Deckung der Risiken der in Deutschland ansässigen
Tochtergesellschaft gezahlt wird).
IV. Geltungsbereich des Gesetzes
53
Der Geltungsbereich des VersStG ist nicht auf das Inland beschränkt, sondern erstreckt sich
nach § 1 Abs. 4 VersStG auch auf die ausschließliche deutsche Wirtschaftszone (AWZ). Die
AWZ ist ein jenseits des Küstenmeers gelegenes und an dieses angrenzendes Gebiet bis zu einer
Erstreckung von 200 Seemeilen ab der Basislinie (§§ 55 und 57 des UN-Seerechts-
übereinkommens vom 10. Dezember 1982 - BGBl. I 1994, 3770).
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54
Die Regelung hat insbesondere Bedeutung für die Steuerbarkeit von Versicherungsentgelten,
die für die Versicherung von Gegenständen und Anlagen gezahlt werden, die sich in der AWZ
befinden, wie z. B. Windparkanlagen.
C. BMF-Schreiben vom 26. September 1990
Das BMF-Schreiben vom 26. September 1990 - IV A 4-S 6356-16/90 (BStBl I 1990, 645)
wird aufgehoben.
Im Auftrag