VERSICHERUNGSTEUERBARKEIT GEM. § 1 VERSSTG

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DATUM 4. März 2021

Bundesrechnungshof

Adenauerallee 81

53113 Bonn

BETREFF Versicherungsteuer;

Versicherungsteuerbarkeit gemäß § 1 Versicherungsteuergesetz (VersStG)

GZ III C 4 - S 6400/21/10001 :001

DOK 2021/0264677

(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)

A. Gemeinschaftsrechtliche Implikationen

1

Die Versicherungsteuer und die Feuerschutzsteuer sind in der Europäischen Union nicht

harmonisiert. Im Hinblick auf die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit im europäischen

Binnenmarkt existieren aber seit der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften

(EG) betreffend die Zweite Richtlinie des Rates vom 22. Juni 1988 zur Koordinierung der

Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der

Lebensversicherung) und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleis-

tungsverkehrs sowie zur Änderung der Richtlinie 73/239/EWG1 gewisse europarechtliche

Vorgaben, die bei der Besteuerung von Versicherungsentgelten zu berücksichtigen sind. Das

einschlägige Richtlinienrecht wurde überarbeitet und zusammengefasst in der Richtlinie

2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend

die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solva-

bilität II)2.

1 ABl. 1988, L 172 vom 4. Juli 1988

2 ABl. 2009, L 335 vom 17. Dezember 2009

Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin

www.bundesfinanzministerium.de

Seite 2

2

Ausweislich des Erwägungsgrundes Nr. 11 stellt die Richtlinie 2009/138/EG ein wichtiges

Instrument zur Vollendung des Binnenmarktes dar. Es soll Versicherungs- und Rück-

versicherungsunternehmen, die in ihrem Herkunftsmitgliedstaat zugelassen sind, gestattet

werden, ihr Geschäft ganz oder teilweise durch die Gründung von Zweigniederlassungen oder

die Erbringung von Dienstleistungen in der gesamten Gemeinschaft auszuüben.

3

Darüber hinaus dürfen die von den Mitgliedstaaten erhobenen unterschiedlichen Steuern und

Abgaben auf Versicherungsverträge nicht zu Wettbewerbsverzerrungen beim Angebot von

Versicherungen zwischen den Mitgliedstaaten führen. Um derartige Wettbewerbsverzerrungen

zu vermeiden, ist das Steuersystem und sind andere Abgabensysteme desjenigen Mitgliedstaats

anzuwenden, in dem die Risiken belegen sind oder in dem bei Lebensversicherungen die

Verpflichtungen eingegangen werden. Es obliegt den Mitgliedstaaten, Regelungen festzulegen,

durch die die Erhebung dieser Steuern und Abgaben sichergestellt wird.

4

Das Kriterium der Risikobelegenheit ist ein Element des europäischen Richtlinienrechts,

anhand dessen das Besteuerungsrecht demjenigen Mitgliedstaat zugewiesen wird, in dem das

versicherte Risiko belegen ist. Es beansprucht daher nur Geltung in Fällen, in denen das ver-

sicherte Risiko in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Staat) belegen ist

(nachfolgend: „Mitgliedsstaat“). Ist es außerhalb des EWR belegen, enthält das Richtlinienrecht

keine Vorgaben hinsichtlich des Besteuerungsrechts, da es in keinem Mitgliedstaat belegen ist.

Dementsprechend entscheiden die Mitgliedstaaten autonom, ob und unter welchen

Voraussetzungen Versicherungsentgelte für die Versicherung von Risiken, die in einem Dritt-

land (außerhalb des EWR) belegen sind, besteuert werden.

5

Die Vorgaben des europäischen Richtlinienrechts hinsichtlich des Besteuerungsrechts

beschränken sich auf Versicherungsverhältnisse

• mit einem im EWR niedergelassenen Versicherer, die

a) bei Nichtlebensversicherungen im EWR belegene Risiken betreffen (Mitgliedstaat der

Risikobelegenheit) bzw.

b) bei Lebensversicherungen im EWR begründet wurden (Mitgliedstaat der Verpflich-

tung).

Seite 3

B. § 1 VersStG

I. Systematik

6

Im Hinblick auf die im nationalen Steuerrecht zu beachtenden Vorgaben des Richtlinienrechts

unterscheidet § 1 VersStG zwischen Versicherungsverhältnissen mit sog. EWR-Versicherern

(§ 1 Abs. 2 VersStG) und solchen mit sog. Drittlandversicherern (§ 1 Abs. 3 VersStG).

7

§ 1 Abs. 2 VersStG dient - wie bisher schon - der Umsetzung der Vorgaben und Ziele des

Richtlinienrechts, d. h., soweit es Versicherungsverhältnisse mit EWR-Versicherern betrifft

und das Risiko im EWR belegen ist. Die Besteuerung von Versicherungsentgelten durch den

deutschen Fiskus wird insoweit zurückgenommen, als das Besteuerungsrecht durch Richtli-

nienrecht einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bzw. Vertragsstaat des

Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugewiesen wird, weil das versicherte

Risiko dort belegen ist. Soweit versicherte Risiken außerhalb des EWR belegen sind, enthält

§ 1 Abs. 2 VersStG in den Sätzen 2 und 3 autonome Regelungen zur Steuerbarkeit.

8

Die mit dem Gesetz zur Modernisierung des Versicherungsteuerrechts vom 3. Dezember 2020

(BGBl. I S. 2659) neu eingeführte Regelungssystematik verdeutlicht in § 1 Abs. 2 Satz 2,

1. Halbsatz VersStG, dass grundsätzlich auch die Versicherung von außerhalb des Geltungs-

bereichs des Gesetzes belegenen Risiken steuerbar ist, sofern das Risiko nicht in einem anderen

EWR-Staat belegen ist. Dass Deutschland in Fällen der Risikobelegenheit in einem anderen

EWR-Staat kein Besteuerungsrecht besitzt, ergab sich zwar bereits hinreichend deutlich aus §

1 Abs. 2 VersStG a.F., wird aber nunmehr durch die jetzt verwendete Regelungstechnik

ausdrücklich herausgestellt.

9

§ 1 Abs. 3 VersStG regelt die Besteuerung von Versicherungsentgelten, die auf Grund eines

Versicherungsverhältnisses mit einem sog. Drittlandversicherer gezahlt werden. Auch hier

greift das EU-Richtlinienrecht nicht.

10

In § 1 Abs. 4 VersStG wird bestimmt, dass die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone zum

Geltungsbereich des Gesetzes gehört. Damit werden Versicherungen, die sich auf dort belegene

Risiken, vor allem auf Anlagen, Betriebsstätten und entsprechende Einrichtungen beziehen,

steuerlich erfasst.

Seite 4

II. § 1 Abs. 2 VersStG - Versicherungsverhältnis mit EWR-Versicherer

1. EWR-Versicherer

11

„Versicherer, der im Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer

Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen ist“

im Sinne des § 1 Abs. 2 VersStG (EWR-Versicherer) ist ein Versicherer, der seinen Sitz oder

Wohnsitz in dem genannten Gebiet hat (§ 1 Abs. 1 Verordnung zur Durchführung des Versi-

cherungsteuergesetzes (Versicherungsteuer-Durchführungsverordnung - VersStDV).

12

Für die Bestimmung des Versicherers im versicherungsteuerrechtlichen Sinn ist bei vertraglich

zustande gekommenen Versicherungsverhältnissen maßgeblich auf den Vertragspartner des

Versicherungsnehmers abzustellen, der zivilrechtlich Gläubiger des Versicherungsentgelts ist.

Dies ist bei Unternehmen mit Sitz in einem Drittland, die in Deutschland über eine

Niederlassung oder Zweigniederlassung verfügen, regelmäßig die Hauptniederlassung im

Drittland. Etwas anderes gilt nur bei rechtlich selbständigen Tochterunternehmen, die über

einen eigenen Sitz im EWR verfügen und durch den Abschluss von Versicherungsverträgen

zivilrechtlich selbst berechtigt und verpflichtet werden.

2. Belegenheit des Risikos im Europäischen Wirtschaftsraum

a) Belegenheit des Risikos im Geltungsbereich des Gesetzes

aa) Drei Sondertatbestände (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 VersStG)

13

(1) In drei Sondertatbeständen definiert das Richtlinienrecht (Art. 13 Nr. 13 der RL

2009/138/EG - Solvabilität II) die Belegenheit des Risikos unabhängig vom Sitz/Wohn-

sitz/gewöhnlichen Aufenthalt des Versicherungsnehmers.

Das Besteuerungsrecht steht in diesen Fällen demjenigen Mitgliedstaat zu, in dem

(a) die unbewegliche Sache belegen ist,

(b) das Fahrzeug zugelassen (registriert) ist,

(c) der Versicherungsnehmer den Vertrag für eine Versicherung von Reise- und Ferienrisiken

mit einer Laufzeit von nicht mehr als vier Monaten abgeschlossen hat.

Dementsprechend sieht § 1 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 VersStG vor, dass der jeweilige Sach-

verhalt im Geltungsbereich des VersStG verwirklicht worden sein muss.

14

(2) Der Sondertatbestand des Satzes 1 Nr. 1 setzt eine Versicherung von Risiken mit Bezug auf

Bauwerke, Anlagen und darin befindliche Sachen (mit Ausnahme von gewerblichem

Seite 5

Durchfuhrgut) voraus. Die Gegenstände müssen sich im Geltungsbereich des Gesetzes befin-

den.

15

Es kommt nicht darauf an, ob die Risiken in Bezug auf Bauwerke und die Risiken in Bezug auf

darin befindliche Sachen durch dieselbe Versicherung gedeckt werden. Es ist für die Zuordnung

des Risikos auch nicht von Bedeutung, ob sich die versicherten Sachen auf längere Zeit (z.B.

Hausrat) oder nur vorübergehend (z. B. Handelsware) in dem Gebäude befinden.

16

Der Begriff des von der Risikozuordnung ausgenommenen gewerblichen Durchfuhrguts ist

beschränkt auf Güter in (Zoll-) Transitlagern, die noch nicht zum freien Verkehr im Sinne der

zollrechtlichen Bestimmungen abgefertigt sind. Für dieses gewerbliche Durchfuhrgut gelten

die allgemeinen Regeln.

17

(3) Der Sondertatbestand des Satzes 1 Nr. 2 setzt eine Versicherung von Risiken mit Bezug auf

im Geltungsbereich des VersStG in ein amtliches oder amtlich anerkanntes Register ein-

zutragende oder eingetragene und mit einem Unterscheidungskennzeichen versehene Fahr-

zeuge aller Art voraus. Die entsprechenden Register für die verschiedenen Fahrzeugarten sind

in § 1 Abs. 3 und 4 VersStDV beispielhaft aufgeführt.

18

Der Sondertatbestand des Satzes 1 Nr. 2 betrifft neben (Land-)Fahrzeugen auch Flugzeuge und

Schiffe. Bei den (Land-)Fahrzeugen werden von der Vorschrift auch Mofas, Motorroller etc.

erfasst, da auch in diesen Fällen neben der Erteilung des Versicherungskennzeichens eine

Eintragung des Fahrzeugs im Zentralen Fahrzeugregister erfolgt. Dem Begriff „Fahrzeuge aller

Art“ unterfallen auch solche, die über keinen eigenen Antrieb verfügen (z. B. Anhänger,

Waggons).

19

Erfasst werden nicht nur Versicherungen des Fahrzeugs selbst (z. B. Kaskoversicherungen),

sondern bei der Versicherung von Kraftfahrzeugen auch die Fahrzeughaftpflichtversicherung

und die Insassenunfallversicherung.

20

(4) Bei dem in Satz 1 Nr. 3 normierten Sondertatbestand, der den Abschluss einer Versicherung

von Reise- und Ferienrisiken mit einer Laufzeit von nicht mehr als vier Monaten betrifft, ist auf

den Ort der Abgabe der zur Entstehung des Versicherungsverhältnisses erforderlichen

Willenserklärung des Versicherungsnehmers abzustellen.

bb) Allgemeiner Tatbestand (§ 1 Abs. 2 Satz 3 VersStG)

21

Hinsichtlich der Versicherung anderer Risiken definiert das Richtlinienrecht als Mitgliedstaat,

in dem das Risiko belegen ist, denjenigen Mitgliedstaat, in dem der Versicherungsnehmer als

natürliche Person bei Zahlung des Versicherungsentgelts seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen

Seite 6

Aufenthalt hat, beziehungsweise in Fällen, in denen der Versicherungsnehmer keine natürliche

Person ist, denjenigen Mitgliedstaat, in dem sich bei Zahlung des Versicherungsentgelts der

Sitz des Unternehmens, die Betriebsstätte oder die entsprechende Einrichtung befindet, auf die

sich das Versicherungsverhältnis bezieht. Diese Vorgaben sind in § 1 Abs. 2 Satz 3 VersStG

entsprechend umgesetzt.

22

Der allgemeine Tatbestand erfasst mit dem Merkmal „andere Risiken“ ausdrücklich auch nicht

registrierungspflichtige Fahrzeuge, da der Sondertatbestand des Satzes 1 Nr. 2 nur Fahrzeuge

betrifft, die einer Registrierungspflicht unterliegen oder ohne eine bestehende Pflicht freiwillig

registriert sind.

23

„Keine natürliche Person“ i.S. des § 1 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VersStG sind insbesondere: Offene

Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften (KG und GmbH & Co. KG), Gesellschaften

des bürgerlichen Rechts, Erbengemeinschaften, Zweckverbände, Körperschaften, Personen-

vereinigungen und Vermögensmassen sowie Kapitalgesellschaften und juristische Personen

des öffentlichen Rechts.

24

Die Begriffe „Unternehmen", „Betriebsstätte" und „entsprechende Einrichtung" in § 1

Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VersStG sind aus dem in Art. 13 Nr. 13 d der Richtlinie Solvabilität II

verwendeten Begriff der „Niederlassung" (des Versicherungsnehmers) abgeleitet. Dieser

Begriff ist jedoch nicht in der durch §§ 13 ff., 29 Handelsgesetzbuch (HGB) vorgegebenen

Inhaltsbestimmung zu verstehen. Für den Bereich der Versicherungsteuer gelten die im Steu-

errecht verwendeten Begriffe „Unternehmen" und „Betriebsstätte" (vgl. § 12 Abgabenordnung,

AO).

25

Mit „Unternehmen" ist die nicht natürliche Person als Versicherungsnehmer angesprochen.

26

„Betriebsstätte“ ist jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines

Unternehmens dient.

27

Der Begriff der „entsprechenden Einrichtung" bezieht sich auf nichtunternehmerische

Bereiche. Hierunter fallen insbesondere Einrichtungen von Körperschaften des öffentlichen

Rechts oder nichtunternehmerischen Zwecken dienende Einrichtungen von Vereinen oder

Gesellschaften.

28

Im gemeinschaftsrechtlichen Kontext verkörpern die gesetzlichen Merkmale „Sitz des

Unternehmens“ und „Betriebsstätte oder die entsprechende Einrichtung, auf die sich das Ver-

sicherungsverhältnis bezieht“ die Risikobelegenheit und daraus folgend das Besteuerungsrecht.

Befinden sich der Sitz eines Unternehmens und eine Betriebsstätte oder entsprechende

Seite 7

Einrichtung desselben Unternehmens in unterschiedlichen Mitgliedstaaten, weist das Richtli-

nienrecht das Besteuerungsrecht demjenigen Mitgliedstaat zu, in dem sich der jeweils versi-

cherte Teil der nicht natürlichen Person befindet. Wird z. B. ausschließlich eine Betriebsstätte

versichert, steht die Besteuerung demjenigen Mitgliedstaat zu, in dem die Betriebsstätte belegen

ist. Besteht eine Gesamtpolice für mehrere Teile eines Unternehmens in verschiedenen

Mitgliedstaaten, so ist das gezahlte Versicherungsentgelt entsprechend auf die versicherten

Risiken aufzuteilen.

29

Beispiel:

Ein Unternehmen mit Sitz in Österreich, das über mehrere Betriebsstätten verfügt, darunter

auch eine in Deutschland, schließt mit einem EWR-Versicherer eine Betriebsstätten-

haftpflichtversicherung für alle seine Betriebsstätten ab.

Ergebnis: Das Versicherungsentgelt unterliegt gemäß § 1 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VersStG (allge-

meiner Tatbestand) der Besteuerung in Deutschland, soweit es zur Deckung der Risiken der in

Deutschland belegenen Betriebsstätte gezahlt wird. Ist dieser Betrag im Versicherungsvertrag

nicht gesondert festgelegt, sind die Versicherungsentgeltanteile, die auf die in den einzelnen

Mitgliedstaaten belegenen Risiken entfallen, zum Zwecke der Besteuerung nach vernünftigen

kaufmännischen Grundsätzen (ggf. im Schätzwege) zu ermitteln.

30

Zur Besteuerung einer mit dem Versicherungsnehmer (nicht natürliche Person) konzernver-

bundenen Gesellschaft siehe nachstehend cc).

cc) Versicherung für fremde Rechnung - Versicherungsnehmer und versicherte Person

in verschiedenen Mitgliedstaaten

31

Der Wortlaut des Richtlinienrechts (Art. 13 Nr. 13 Buchst. d) Doppelbuchstab ii) der RL

Solvabilität II) sowie des § 1 Abs. 2 Satz 3 VersStG geht hinsichtlich der Bestimmung der

Belegenheit des Risikos erkennbar von der Versicherung eigener Risiken aus. So formuliert

das Richtlinienrecht noch deutlicher als der - umsetzende - deutsche Gesetzestext, dass in Fäl-

len, in denen der Versicherungsnehmer eine juristische Person ist, das Risiko in dem Mit-

gliedstaat belegen ist, in dem sich die Niederlassung dieses Versicherungsnehmers befindet,

auf die sich der Versicherungsvertrag bezieht.

32

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seinem Urteil v. 14. Juni 2001, C-191/99

(Kvaerner), Slg. 2002, I-4447, HFR 2001, 919 zwar entschieden, dass eine andere Gesellschaft

(versicherte Gesellschaft) als Niederlassung des Versicherungsnehmers i. S. des einschlägigen

Richtlinienrechts anzusehen ist, wenn zwischen den beiden Gesellschaften (Gesellschaft A als

Versicherungsnehmer - Gesellschaft B als versicherte Gesellschaft mit Sitz in einem anderen

Mitgliedstaat) eine Konzernverbundenheit besteht. Es bedurfte hierzu aber einer extensiven

Seite 8

Auslegung des Merkmals „Niederlassung“ (des Versicherungsnehmers), um zu begründen,

dass das Richtlinienrecht eine Bestimmung des Mitgliedstaates enthält, dem das

Besteuerungsrecht für eine derartige Versicherung zusteht, nämlich demjenigen Mitgliedstaat,

in dem sich die versicherte Gesellschaft befindet. Im Ergebnis ist die Entscheidung des EuGH

zutreffend, obgleich es sich bei objektiver Betrachtung um die Versicherung einer anderen

Gesellschaft und damit um die Versicherung eines fremden Risikos handelt und nicht eines

Risikos des Versicherungsnehmers.

33

Im VersStG wird das Richtlinienmerkmal „Niederlassung dieses Versicherungsnehmers, auf

das sich der Vertrag bezieht“3, durch die gesetzlichen Merkmale „Betriebsstätte oder die ent-

sprechende Einrichtung, auf die sich das Versicherungsverhältnis bezieht“ in § 1 Abs. 2 Satz 3

Nr. 2 VersStG widergespiegelt, die einer dahingehenden Auslegung, dass hierunter auch eine

selbständige Gesellschaft (als Teil des Versicherungsnehmers) verstanden werden kann, nicht

zugänglich sind.

34

Das Versicherungsteuerrecht gelangt gleichwohl zu demselben Ergebnis wie der EuGH in

seinem Urteil v. 14. Juni 2001, indem bei der Versicherung für fremde Rechnung hinsichtlich

der Risikobelegenheit auf den materiellen Versicherungsnehmer (Person, deren Risiken durch

die Versicherung gedeckt werden) abzustellen ist.

35

Der Fall, dass eine juristische Person keine eigenen, sondern fremde Risiken versichert, ist im

Richtlinienrecht nicht geregelt; gleiches gilt für natürliche Personen. Die extensive Auslegung

des EuGHs zum Begriff der Niederlassung des Versicherungsnehmers (s. o. Rz. 32) findet dort

ihre Grenze, wo es sich bei der versicherten fremden Gesellschaft um eine solche handelt, die

keine Konzernverbundenheit mit dem Versicherungsnehmer aufweist. Diese Regelungslücke

bei der Versicherung fremder Risiken ist durch richtlinienkonforme Auslegung dahingehend zu

schließen, dass hinsichtlich der Belegenheit des versicherten Risikos auf die versicherte Person

bzw. den Ort der versicherten Einrichtung abzustellen ist. Ziel des Richtlinienrechts ist,

Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden. Solche könnten aber gerade dann eintreten, wenn bei

der Versicherung fremder Risiken nicht auf die tatsächliche Belegenheit des Risikos bei der

versicherten Person (als materiellem Versicherungsnehmer) abgestellt, sondern die Belegenheit

des Risikos beim (formellen) Versicherungsnehmer fingiert würde. Dementsprechend ist in

§ 1 Abs. 5 VersStDV geregelt, dass bei der Versicherung für fremde Rechnung unter

Versicherungsnehmer i. S. d. § 1 Abs. 2 Satz 3 VersStG - der den Versicherungsnehmer nicht

in

seiner

Funktion

als

Vertragspartner

des

Versicherers

und

Schuldner

des

Versicherungsentgelts (formeller Versicherungsnehmer) betrifft, sondern als Person, bei der

das Risiko belegen ist - der materielle Versicherungsnehmer zu verstehen ist, also diejenige

Person, deren Risiken durch die Versicherung gedeckt werden.

3 Vgl. Artikel 13 Nr. 13 Buchstabe d ii der Richtlinie 2009/138/EG (Solvabilität II)

Seite 9

36

Beispiel 1:

Die A-AG mit Sitz in Österreich schließt bei einem österreichischen Versicherungs-

unternehmen eine Haftpflichtversicherung für eine in Deutschland ansässige G-GmbH ab.

Ergebnis: Das Risiko ist - unabhängig von der Frage, ob zwischen der A-AG und der G-GmbH

eine Konzernverbundenheit besteht - in Deutschland belegen. Das Besteuerungsrecht steht

Deutschland zu.

37

Beispiel 2:

Die in Paris wohnenden Eltern schließen bei einem französischen Versicherungsunternehmen

für ihre in Berlin studierende Tochter eine Unfallversicherung ab.

Ergebnis: Solange die Tochter (als versicherte Person) ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen

Aufenthalt in Deutschland hat, ist das versicherte Risiko dort belegen. Das Besteuerungsrecht

steht Deutschland zu.

b) Belegenheit des Risikos in einem anderen EWR-Staat

38

Ist das versicherte Risiko in einem anderen EWR-Staat belegen, hat Deutschland kein

Besteuerungsrecht. Dementsprechend werden in § 1 Abs. 2 Satz 2 VersStG die in den Nummern

1 bis 4 genannten, außerhalb des Geltungsbereichs des VersStG belegenen Risiken (s.u. 3., Rz.

40 ff.) durch den 2. Halbsatz („es sei denn, …“) ausdrücklich von der Steuerbarkeit

ausgenommen, wenn sie in einem anderen EWR-Staat belegen sind.

39

Für

„andere

Risiken“

ergibt

sich

dies

aus

dem

allgemeinen

Tatbestand

des

§ 1 Abs. 2 Satz 3 VersStG, der insoweit darauf abstellt, dass die Merkmale, die die Risikobe-

legenheit im Richtlinienkontext verkörpern (s.o. 2 a) bb), Rz. 21 ff.), im Geltungsbereich des

VersStG verwirklicht sein müssen.

3. Belegenheit des Risikos im Drittland

a) Verwirklichung der Sondertatbestände außerhalb des EWR

40

Das europäische Richtlinienrecht enthält keine Vorgaben hinsichtlich des Besteuerungsrechts

in Fällen, in denen die in den drei Sondertatbeständen geregelten Fallgestaltungen außerhalb

des EWR und damit außerhalb der Regelungsbefugnis des Gemeinschaftsrechts verwirklicht

werden. Die Verwirklichung der drei Sondertatbestände im Drittland wird von

§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 1 bis 3 VersStG unter Anknüpfung an die Ansässigkeit des Versiche-

rungsnehmers in Deutschland erfasst, die insoweit einen eigenständigen Bezugspunkt für die

Seite 10

Besteuerung in Deutschland darstellt, ohne die Risikobelegenheit zu verkörpern, die erkennbar

im Ausland zu verorten ist. Die Ausnahmeregelung in § 1 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz VersStG,

wonach das Besteuerungsrecht Deutschlands in bestimmten Fällen - bei der Belegenheit des

Risikos in einem anderen EWR-Staat - nicht gegeben ist, ist hier nicht einschlägig.

b) Versicherung von außerhalb des EWR belegenen Betriebsstätten oder sonstigen Ein-

richtungen einer nicht natürlichen Person

41

Die Steuerbarkeit dieser Versicherungen ist in § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 VersStG unter

Anknüpfung an die Ansässigkeit des Versicherungsnehmers in Deutschland geregelt. Die

Merkmale „Versicherung einer Betriebsstätte oder sonstigen Einrichtung“ spiegeln inhaltlich

das im allgemeinen Tatbestand des § 1 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VersStG beschriebene Versiche-

rungsverhältnis, das sich auf eine Betriebsstätte oder eine entsprechende Einrichtung bezieht.

Der Begriff „sonstige Einrichtung“ ist wie der in § 1 Abs. 2 Satz 3 VersStG verwendete Begriff

der „entsprechenden Einrichtung“ zu verstehen und bezieht sich auf nichtunternehmerische

Bereiche einer nicht natürlichen Person (s. o. II. 2. a) bb), Rz. 27). Der Unterschied zur

Regelung des allgemeinen Tatbestands besteht darin, dass sich das Bezugsobjekt der Versi-

cherung in einem Drittland befindet und der Versicherungsnehmer in Deutschland ansässig ist,

wobei Versicherungsnehmer auch eine natürliche Person sein kann, da die Regelung auch die

Versicherung fremder Risiken erfasst.

c) Versicherungen, die von natürlichen Personen für die Deckung von im Drittland

belegenen Risiken genommen werden

42

Solche Versicherungen sind nach § 1 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 VersStG (allgemeiner Tatbestand)

steuerbar, wenn der Versicherungsnehmer bei Zahlung des Versicherungsentgelts seinen

Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des VersStG hat. Die so

umschriebene Ansässigkeit des Versicherungsnehmers in Deutschland verkörpert dabei nicht

die Risikobelegenheit im Sinne des europäischen Richtlinienrechts, sondern stellt den vom

deutschen Gesetzgeber autonom bestimmten Anknüpfungspunkt für die Besteuerung dar.

43

Beispiel:

Der in Deutschland wohnende Kunstfreund K verleiht für fünf Jahre ein wertvolles Gemälde

an ein Museum in New York und versichert dieses bei einem EWR-Versicherer für diesen

Zeitraum gegen Diebstahl und Beschädigung.

Ergebnis: Das versicherte Risiko ist in einem Drittland (USA) belegen. Das Versicherungs-

entgelt ist auf Grund der Ansässigkeit des Versicherungsnehmers in Deutschland steuerbar.

Seite 11

III. Versicherungsverhältnis mit Drittlandversicherer (§ 1 Abs. 3 VersStG)

1. Drittlandversicherer

44

„Versicherer, der außerhalb des Gebietes der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des

Europäischen Wirtschaftsraums niedergelassen ist“ i.S. des § 1 Abs. 3 VersStG (sog. Dritt-

landversicherer) ist ein Versicherer mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums.

Hierzu gehören auch Versicherer, die dem Kapitel IX der Richtlinie 2009/138/EG - Solvabilität

II („In der Gemeinschaft ansässige Zweigniederlassungen von Versicherungs- oder Rück-

versicherungsunternehmen mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft“) unterfallen und über eine

behördliche Erlaubnis nach den Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) für

ihre Tätigkeit im Geltungsbereich des VersStG verfügen. (Siehe dazu auch die Ausführungen

unter B. II. 1. zu „EWR-Versicherer“, Rz. 11 f.).

2. Die einzelnen Tatbestände des § 1 Abs. 3 VersStG

a) Ansässigkeit des Versicherungsnehmers in Deutschland

45

Der Hauptanwendungsfall ist in Nr. 1 geregelt, der darauf abstellt, dass der Versicherungs-

nehmer bei Zahlung des Versicherungsentgelts seinen Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichen

Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes hat.

b) Ansässigkeit des Versicherungsnehmers außerhalb Deutschlands

46

In den Fällen des § 1 Abs. 3 Nrn. 2 und 3 VersStG sind Versicherungsentgeltzahlungen

steuerbar, auch wenn der Versicherungsnehmer nicht in Deutschland ansässig ist.

47

aa)

Bei der Versicherung von Gegenständen reicht es nach Nr. 2 aus, dass sich der Gegenstand im

Zeitpunkt der Begründung des Versicherungsverhältnisses im Geltungsbereich des Gesetzes

befand.

48

bb)

Nach Nr. 3 genügt für die Steuerbarkeit, dass sich die Versicherung unmittelbar oder mittelbar

auf ein Unternehmen, eine Betriebsstätte oder eine sonstige Einrichtung im Geltungsbereich

des Gesetzes bezieht.

Seite 12

49

Die in den Nrn. 2 und 3 geregelten Tatbestände haben nur dann Relevanz, wenn der

Versicherungsnehmer über keinen Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gel-

tungsbereich des Gesetzes verfügt, anderenfalls ist bereits die Nr. 1 einschlägig.

c) Beispiele

50

Beispiel 1:

Ein Unternehmen mit Sitz in Deutschland versichert die mit seiner Produktionsstätte verbun-

denen Umweltrisiken bei einem Versicherungsunternehmen in den USA.

Ergebnis: Die Steuerbarkeit in Deutschland ergibt sich aus § 1 Abs. 3 Nr. 1 VersStG, wobei es

versicherungsteuerrechtlich nicht relevant ist, wo sich die Produktionsstätte befindet, d. h. in

Deutschland, im EWR oder im Drittland.

51

Beispiel 2:

Ein in Italien wohnhafter Versicherungsnehmer versichert bei einem im Vereinigten König-

reich ansässigen Versicherer ein Bild, das sich im Zeitpunkt des Abschlusses des Versiche-

rungsvertrags leihweise in dem Museum einer deutschen Großstadt zu Ausstellungszwecken

befindet.

Ergebnis: Die Steuerbarkeit in Deutschland ergibt sich aus § 1 Abs. 3 Nr. 2 VersStG.

52

Beispiel 3:

Ein in den USA ansässiger, weltweit agierender Konzern, dem auch eine Tochtergesellschaft

in Deutschland angehört, versichert bei einem US-Versicherer alle konzernangehörigen

Gesellschaften weltweit.

Ergebnis: Die Steuerbarkeit in Deutschland ergibt sich aus § 1 Abs. 3 Nr. 3 VersStG (anteilig,

soweit das Versicherungsentgelt für die Deckung der Risiken der in Deutschland ansässigen

Tochtergesellschaft gezahlt wird).

IV. Geltungsbereich des Gesetzes

53

Der Geltungsbereich des VersStG ist nicht auf das Inland beschränkt, sondern erstreckt sich

nach § 1 Abs. 4 VersStG auch auf die ausschließliche deutsche Wirtschaftszone (AWZ). Die

AWZ ist ein jenseits des Küstenmeers gelegenes und an dieses angrenzendes Gebiet bis zu einer

Erstreckung von 200 Seemeilen ab der Basislinie (§§ 55 und 57 des UN-Seerechts-

übereinkommens vom 10. Dezember 1982 - BGBl. I 1994, 3770).

Seite 13

54

Die Regelung hat insbesondere Bedeutung für die Steuerbarkeit von Versicherungsentgelten,

die für die Versicherung von Gegenständen und Anlagen gezahlt werden, die sich in der AWZ

befinden, wie z. B. Windparkanlagen.

C. BMF-Schreiben vom 26. September 1990

Das BMF-Schreiben vom 26. September 1990 - IV A 4-S 6356-16/90 (BStBl I 1990, 645)

wird aufgehoben.

Im Auftrag