Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin
POSTANSCHRIFT
Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin
Nur per E-Mail
HAUSANSCHRIFT
TEL
Bundeszentralamt für Steuern
FAX
Referate St II 1
DATUM 23. März 2021
Bp III 9
nachrichtlich:
Bundesrechnungshof
Adenauerallee 81
53113 Bonn
BETREFF Versicherungsteuer;
Änderung der Anmeldevordrucke für die Versicherungsteuer und für die
Feuerschutzsteuer
ANLAGEN 8
GZ III C 4 - S 6532/19/10001 :004
DOK 2021/0333440
(bei Antwort bitte GZ und
DOK angeben)
Hiermit werden die Neufassungen der Formulare zur Anmeldung der Versicherungsteuer (§ 8
Versicherungsteuergesetz) und der Feuerschutzsteuer (§ 8 Feuerschutzsteuergesetz) bekannt
gegeben ( siehe Anlagen). Die Neufassungen gehen im Wesentlichen zurück auf Änderungen
des Versicherungsteuergesetzes durch Artikel 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Versi-
cherungsteuerrechts und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 3. D
ezember 2020
(BGBl. I S. 2659).
Die angepassten Anmeldeformulare sollen ab dem 25. März 2021 auf dem Formular-Manage-
ment-System (FMS) der Bundesfinanzverwaltung unter www.formulare-bfinv.de abrufbar
sein. Die Vordrucke sind darüber hinaus aber auch im Hinblick auf frühere Anmeldezeit-
räume zu verwenden.
Das BMF-Schreiben vom 18. J anuar 2013 - IV D 5-S 6532/12/10001 - BStBl I 2013 S. 97
wird mit Wirkung ab der technischen Bereitstellung der aktualisierten Versicherungsteuer-
Vordrucke aufgehoben. Das Gleiche gilt hinsichtlich des BMF-Schreibens vom 28. November
www.bundesfinanzministerium.de
Seite 2
2013 - IV D 5-S 6532/13/10001 - BStBl I 2013 S. 1517 betreffend die Anmeldevordrucke für
die Feuerschutzsteuer.
Im Auftrag
Bundeszentralamt für Steuern
Eingangsstempel/Datum
Steuernummer (bitte stets angeben)
/V
An das
Bundeszentralamt für Steuern
Versicherungsteuer
An der Küppe 1
53225 Bonn
Versicherungsteueranmeldung 20
(§ 8 VersStG)
Anmeldungszeitraum
(siehe Hinweis 4.)
bei monatlicher Abgabe bitte ankreuzen
bei vierteljährlicher Abgabe bitte
Name/Anschrift des Versicherers:
Name, Telefon des zuständigen Bearbeiters:
01
Jan
07
Jul
02
Feb
08
Aug
03
Mär
09
Sep
04
Apr
10
Okt
05
Mai
11
Nov
06
Jun
12
Dez
ankreuzen
41
I.
Kalender
vierteljahr
42
II.
Kalender
vierteljahr
43
III.
Kalender
vierteljahr
44
IV.
Kalender
vierteljahr
bei jährlicher Abgabe bitte
ankreuzen
Kalenderjahr
bitte hier ankreuzen
Wenn berichtigte Steueranmeldung:
ja (Einzugsermächtigung
Teilnahme am Lastschrifteinzugsverfahren (Zutreffendes bitte ankreuzen)
nein
wurde bereits erteilt)
Berechnung der Steuer nach (Zutreffendes bitte ankreuzen)
Isteinnahmen
Solleinnahmen
EUR, Ct
Versicherungsentgelte - ohne VersSt - (sämtliche gebuchte Beiträge im selbst abgeschlossenen Geschäft,
ausgenommen Hagelversicherungen und sog. agrarische Mehrgefahrenversicherungen)
Nichtsteuerbare Versicherungsentgelte (siehe Hinweis 1.)
Summe der mit steuerpflichtigen Versicherungsentgelten verrechneten Gewinnanteile (siehe Hinweis 1.)
Steuerfreie Versicherungsentgelte gem. § 4 VersStG(siehe Hinweis 1.)
Höhe der Versicherungsentgelte, für die Anderen die Steuerentrichtung übertragen wurde (siehe Hinweis 1.)
Steuerpflichtige Entgelte:
V-Schlüssel
Steuersatz
(§ 6 VersStG)
(siehe Hinweis 2.)
Bemessungsgrundlage
ohne Versicherungsteuer
(siehe Hinweis 2.)
Abzgl. Bemessungsgrundlage für
Steuererstattungen gemäß (siehe Hinweis 3.)
Steuer
§ 9 Abs. 4 VersStG
(§ 5 Abs. 1 Satz 3 VersStG a. F.)
§ 9 Abs. 1 bis 3 VersStG
(§ 9 Abs. 1 VersStG a. F.)
Anteil:
EUR, Ct
EUR, Ct
EUR, Ct
EUR, Ct
1
19 %
100 %
2
22 % Feuerversicherung 1
60 %
3
19 % Wohngebäudevers.
86 %
4
19 % Hausratversicherung
85 %
5
3,8 % Unfallversicherung 2
100 %
6
3 % Seeschiffskaskovers. 3
100 %
7
Hagelversicherung 0,3 ‰ 4
8 Sog. agrarische
Mehrgefahrenversicherung 0,3 ‰
4
Zwischensumme
Übertrag aus Anlage 1 „Alte Steuersätze“:
Steuerbetrag
zuzüglich Abführung der Versicherungsteuer für Mitversicherer gem. § 7 Abs. 4 VersStG (Fremdanteil):
(siehe Hinweis 5. bis 7.)
Ich versichere, die Angaben in dieser Steueranmeldung wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen gemacht zu haben.
Ort, Datum
eigenhändige Unterschrift (§ 8 Abs. 1 VersStG, i. d. F. v. 05.12.12, § 150 Abs. 3 AO)
Hinweis nach den Vorschriften der Datenschutzgesetze: Die mit der Steuer
anmeldung angeforderten Daten werden aufgrund der §§ 149 ff. Abgabenordnung
(AO) und § 8 Versicherungsteuergesetz (VersStG) erhoben. (siehe Hinweis 8.)
1einschließlich Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung
2mit Prämienrückgewähr
3einschließlich zeitanteiliges Versicherungsentgelt bei Nachversteuerung (§ 9 Abs. 6 VersStG)
4der Versicherungssumme (siehe Hinweis 2.)
Datenerfassung
(vom BZSt auszufüllen)
1. Erfassung:
(Nz. / Datum)
2. Abgleich der erfassten
Daten/Freigabe (Prüfung):
(Nz. / Datum)
VersSt (2020)
034103
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
Hinweise
Als Versicherungsentgelte, für die keine bzw. keine deutsche Versicherungsteuer berechnet wurde, kommen in Betracht:
- im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht steuerbare Versicherungsentgelte (§ 1 VersStG);
- nicht steuerbare Versicherungsentgelte gem. § 2 Abs. 2 VersStG (Bürgschaftsverträge o. ä.);
- die Summe der mit steuerpflichtigen Versicherungsentgelten verrechneten Gewinnanteile gem. § 3 Abs. 2 VersStG;
- steuerfreie Versicherungsentgelte gem. § 4 VersStG;
- steuerpflichtige Versicherungsentgelte, für die Bevollmächtigte (§ 7 Abs. 3 und 5 VersStG) die Steuer entrichten;
- steuerpflichtige Versicherungsentgelte, für die Mitversicherer (§ 7 Abs. 4 VersStG) die Steuer entrichten.
Angaben hierzu sind ab 1. Januar 2014 erforderlich, sofern nicht nur steuerfreie Versicherungsentgelte vereinnahmt werden.
Seit 1. Januar 2013 gelten folgende Steuersätze und Bemessungsgrundlagen (§§ 5 und 6 VersStG):
Regelsteuersatz:
19 % (des Versicherungsentgelts)
Hausratversicherung:
19 % (auf 85 % des Versicherungsentgelts)
Wohngebäudeversicherung:
19 % (auf 86 % des Versicherungsentgelts)
Feuerversicherung:
22 % (auf 60 % des Versicherungsentgelts)
Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung:
22 % (auf 60 % des Versicherungsentgelts)
Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr:
3,8 % (des Versicherungsentgelts)
Seeschiffskaskoversicherung:
3 % (des Versicherungsentgelts)
Hagelversicherung:
0,3 ‰ (der Versicherungssumme)
Sog. agrarische Mehrgefahrenversicherung:
0,3 ‰ (der Versicherungssumme)
(Versicherung von Schäden, die an den versicherten Bodenerzeugnissen durch die Einwirkung
von den wetterbedingten Elementargefahren Hagelschlag, Sturm, Starkfrost, Dürre, Starkregen oder
Überschwemmungen entstehen, und bei der im Betrieb der Landwirtschaft oder Gärtnerei genommenen
Versicherung von Glasdeckungen über Bodenerzeugnissen gegen Schäden aufgrund von Hagelschlag,
Sturm, Starkregen oder Überschwemmungen)
Versicherungsentgelte, die vor dem 1. Januar 2013 fällig waren, sind mit dem bei Fälligkeit geltenden Steuersatz zu berücksichtigen
(vgl. § 10 b VersStG). Für Eintragungen hierzu ist - bei Bedarf - die Anlage 1 „Alte Steuersätze“ zu verwenden und beizufügen.
Von der Bemessungsgrundlage sind abzuziehen (Gründe bitte näher erläutern):
- die nicht vereinnahmten Versicherungsentgelte, für die bei der Berechnung nach Solleinnahmen bereits Steuer entrichtet wurde
(Mit dem VersStRModG ist die bis zum 09.12.2020 in § 5 Absatz 1 Satz 3 VersStG geregelte Steuererstattung in den neuen
§ 9 Abs. 4 VersStG verlagert worden.),
- die Bemessungsgrundlage für Erstattungen gem. § 9 Abs. 1, Abs. 2 oder Abs. 3 VersStG (Mit dem VersStRModG wurden mit
Wirkung zum 10.12.2020 in Absatz 1 der Satz 4 sowie die Absätze 2 und 3 neu gefasst.)
Hierbei ist zu beachten, dass Versicherungsentgelte, die vor dem 1. Januar 2013 fällig waren und den bis dahin geltenden Steuersätzen
unterworfen wurden, auch mit diesen Steuersätzen abzuziehen sind (siehe auch Hinweis 2.). Bei Bedarf ist für diese Eintragungen die
Anlage 1 „Alte Steuersätze“ zu verwenden und beizufügen.
Anmeldungszeitraum ist grundsätzlich der Kalendermonat (§ 8 Abs. 2 VersStG). Hat die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr
insgesamt nicht mehr als 6.000 Euro betragen, so ist Anmeldungszeitraum das Kalendervierteljahr. Hat die Steuer für das
vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1.000 Euro betragen, so ist Anmeldungszeitraum das Kalenderjahr.
Die Steueranmeldung muss spätestens am fünfzehnten Tag nach Ablauf eines jeden Anmeldungszeitraumes beim Bundeszentralamt für
Steuern eingegangen sein (§ 8 Abs. 1 VersStG). Bis zu diesem Tag muss auch die selbstberechnete Steuer entrichtet werden.
Das Bundeszentralamt für Steuern hat folgende Bankverbindung:
Bundesbank Filiale Saarbrücken
IBAN DE89 5900 0000 0059 0010 70
BIC MARKDEF1590
Geben Sie bei der Zahlung die Ihnen für die Versicherungsteuer zugeteilte Steuernummer, die Steuerart und den Zeitraum an,
für den die Steuer entrichtet wird.
Sie können zu entrichtende Steuerbeträge (einschließlich steuerlicher Nebenleistungen) durch das Bundeszentralamt für Steuern im
SEPA-Lastschriftverfahren von Ihrem Konto abbuchen lassen. Mit der Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren stellen Sie sicher, dass
Ihre Zahlungen pünktlich beim BZSt eingehen. Sie müssen die termingerechte Zahlung nicht überwachen und ersparen sich den Aufwand
für die Überweisung. Die Teilnahme ist für Sie kostenfrei und jederzeit widerrufbar. Das Formular zur Teilnahme am SEPA-
Lastschriftverfahren finden Sie unter:
www.bzst.de>Startseite>Unternehmen>Versicherungen>Versicherung- und Feuerschutzsteuer>Formulare.
Wenn die Steueranmeldung nicht rechtzeitig beim BZSt eingeht, kann ein Verspätungszuschlag (§ 152 Abgabenordnung)
von höchstens 25.000 Euro festgesetzt werden.
Werden die Steuern nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein
Säumniszuschlag (§ 240 AO) von 1 % des auf den nächsten durch 50 Euro teilbar abgerundeten rückständigen Steuerbetrages verwirkt.
Falls Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden müssen, entstehen dafür zusätzliche Kosten. Als Tag der Zahlung gelten: Bei Überwei
sung oder Einzahlung der Tag, an dem der Betrag auf dem vom Bundeszentralamt für Steuern angegebenen Konto (siehe Hinweis 5.)
gutgeschrieben wird, bei Übersendung eines Verrechnungsschecks der dritte Tag nach dem Tag des Eingangs beim Bundeszentralamt
für Steuern.
Die Angabe der Telefonnummern ist freiwillig. Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten in der Steuerverwaltung
und über Ihre Rechte nach der Datenschutz-Grundverordnung sowie über Ihre Ansprechpartner in Datenschutzfragen entnehmen Sie
bitte dem allgemeinen Informationsschreiben der Finanzverwaltung. Dieses Informationsschreiben sowie weitere Informationen zum
Datenschutz finden Sie unter www.bzst.de unter der Rubrik „Datenschutz“.
VersSt (2020)
034103
Anlage 1 „Alte Steuersätze“ (nur bei Bedarf auszufüllen und einzureichen):
V-Schlüssel
(siehe Hinweis 2.)
Steuersatz
(§ 6 VersStG)
(siehe Hinweis 2.)
Bemessungsgrundlage ohne
Versicherungsteuer
Abzgl. Bemessungsgrundlage für
Steuererstattungen gem. (siehe Hinweis 3.)
Steuer
§ 9 Abs. 4 VersStG
(§ 5 Abs. 1 Satz 3 VersStG a. F.)
§ 9 Abs. 1 und 3 VersStG
(§ 9 Abs. 1 VersStG a. F.)
EUR, Ct
EUR, Ct
EUR, Ct
EUR, Ct
01
0,2 ‰ 1
02
14,00 %2
03
18,00 %3
04
17,75 %4
05
16,00 %5
06
11,00 %6
07
15,00 %7
08
14,75 %8
09
3,20 % 9
10
2,00 % 10
11
15,00 %11
12
10,00 %12
13
14,00 %13
14
13,75 %14
15
3,00 % 15
16
12,00 %16
17
11,50 %17
18
11,60 %18
19
2,40 % 19
20
10,00 %
20
21
10,00 %21
22
10,00 %22
23
2,00 % 23
Summe Übertrag
* Erläuterungen:
Fußnote
Versicherungen
Geltungsdauer
Steuersatz
1
Hagelversicherung
01.07.1991 – 31.12.2012
0,2 ‰
2
Feuerversicherung
01.01.2007 – 30.06.2010
14,00 %
3
Hausratversicherung
01.01.2007 – 30.06.2010
18,00 %
4
Gebäudeversicherung
01.01.2007 – 30.06.2010
17,75 %
5
übrige Versicherungen
01.01.2002 – 31.12.2006
16,00 %
6
Feuerversicherung
01.01.2002 – 31.12.2006
11,00 %
7
Hausratversicherung
01.01.2002 – 31.12.2006
15,00 %
8
Gebäudeversicherung
01.01.2002 – 31.12.2006
14,75 %
9
Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr
01.01.2002 – 31.12.2006
3,20 %
10
Seeschiffskaskoversicherung
01.07.1991 – 31.12.2006
2,00 %
11
übrige Versicherungen
01.01.1995 – 31.12.2001
15,00 %
12
Feuerversicherung
01.07.1991 – 31.12.2001
10,00 %
13
Hausratversicherung
01.01.1995 – 31.12.2001
14,00 %
14
Gebäudeversicherung
01.01.1995 – 31.12.2001
13,75 %
15
Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr
01.01.1995 – 31.12.2001
3,00 %
16
übrige Versicherungen
01.07.1993 – 31.12.1994
12,00 %
17
Gebäudeversicherung
01.07.1993 – 31.12.1994
11,50 %
18
Hausratversicherung
01.07.1993 – 31.12.1994
11,60 %
19
Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr
01.07.1993 – 31.12.1994
2,40 %
20
übrige Versicherungen
01.07.1991 – 30.06.1993
10,00 %
21
Gebäudeversicherung
01.07.1991 – 30.06.1993
10,00 %
22
Hausratversicherung
01.07.1991 – 30.06.1993
10,00 %
23
Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr
01.07.1991 – 30.06.1993
2,00 %
VersSt (2020)
034103
Bundeszentralamt für Steuern
Steuernummer (bitte stets angeben)
/V
An das
Bundeszentralamt für Steuern
Versicherungsteuer
An der Küppe 1
53225 Bonn
Name/Anschrift des EU/EWR-Versicherers:
Name, Telefon des zuständigen Bearbeiters:
Eingangsstempel/Datum
Versicherungsteueranmeldung 20
für EU /
EWR-Versicherer o h n e Geschäftsleitung
oder Sitz in der Bundesrepublik Deutschland
(§ 8 VersStG)
Anmeldungszeitraum
(siehe Hinweis 4.)
bei monatlicher Abgabe bitte ankreuzen
bei vierteljährlicher Abgabe bitte
ankreuzen
01
Jan
07
Jul
02
Feb
08
Aug
42
03
Mär
09
Sep
43
04
Apr
10
Okt
44
05
Mai
11
Nov
06
Jun
12
Dez
Wenn berichtigte Steueranmeldung:
bei jä
ankre
I.
Kalender
vierteljahr
41
II.
Kalender
vierteljahr
III.
Kalender
vierteljahr
IV.
Kalender
vierteljahr
hrlicher Abgabe bitte
uzen
Kalenderjahr
bitte hier ankreuzen
ja (Einzugsermächtigung
nein
Teilnahme am Lastschrifteinzugsverfahren (Zutreffendes bitte ankreuzen)
wurde bereits erteilt)
Berechnung der Steuer nach (Zutreffendes bitte ankreuzen)
Isteinnahmen
Solleinnahmen
EUR,Ct
Steuerpflichtige Versicherungsentgelte für Versicherungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes
(§ 1 VersStG)
Nichtsteuerbare Versicherungsentgelte
Steuerfreie Versicherungsentgelte gem. § 4 VersStG
Höhe der Versicherungsentgelte, für die Anderen die Steuerentrichtung übertragen wurde
(siehe Hinweis 1.)
(siehe Hinweis 1.)
(siehe Hinweis 1.)
(siehe Hinweis 1.)
Steuerpflichtige Entgelte:
V-Schlüssel
Steuersatz
(§ 6 VersStG)
(siehe Hinweis 2.)
Bemessungsgrundlage
ohne Versicherungsteuer
(siehe Hinweis 2.)
abzgl. Bemessungsgrundlage für
Steuererstattungen gem. (siehe Hinweise 3.)
Steuer
§ 9 Abs. 4 VersStG
(§ 5 Abs. 1 Satz 3 VersStG a. F.)
§ 9 Abs. 1 bis 3 VersStG
(§ 9 Abs. 1 VersStG a. F.)
Anteil:
EUR,Ct
EUR,Ct
EUR,Ct
EUR,Ct
1
19 %
100 %
2
22 % Feuerversicherung 1
60 %
3
19 % Wohngebäudevers.
86 %
4
19 % Hausratversicherung
85 %
5
3,8 % Unfallversicherung 2
100 %
6
3 % Seeschiffskaskovers.3
100 %
7 Hagelversicherung 0,3 ‰ 4
8 Sog. agrarische
Mehrgefahrenversicherung 0,3 ‰
4
Zwischensumme
Übertrag aus Anlage 1 „Alte Steuersätze“:
Steuerbetrag
zuzüglich Abführung der Versicherungsteuer für Mitversicherer gem. § 7 Abs. 4 VersStG (Fremdanteil):
(siehe Hinweise 5. bis 7.)
Ich versichere, die Angaben in dieser Steueranmeldung wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen gemacht zu haben.
Ort, Datum
eigenhändige Unterschrift (§ 8 Abs. 1 VersStG i. d. F. v. 05.12.12, § 150 Abs. 3 AO)
Hinweis
nach den Vorschriften der Datenschutzgesetze: Die mit der Steueranmeldung
angeforderten Daten werden aufgrund der §§ 149 ff. Abgabenordnung (AO)
und § 8 Versicherungsteuergesetz (VersStG) erhoben. (siehe Hinweis 8.)
1 einschließlich Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung
2 mit Prämienrückgewähr
3 einschließlich zeitanteiliges Versicherungsentgelt bei Nachversteuerung (§ 9 Abs. 6 VersStG)
4 der Versicherungssumme (siehe Hinweis 2.)
Datenerfassung
(vom BZSt auszufüllen)
1. Erfassung:
(Nz. / Datum)
2. Abgleich der erfassten
Daten/Freigabe (Prüfung):
(Nz. / Datum)
VersStEU/EWR (2020)
034102
Hinweise
1. Als Versicherungsentgelte, für die keine bzw. keine deutsche Versicherungsteuer berechnet wurde, kommen in Betracht:
- im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht steuerbare Versicherungsentgelte (§ 1 VersStG);
- nicht steuerbare Versicherungsentgelte gem. § 2 Abs. 2 VersStG (Bürgschaftsverträge o. ä.);
- die Summe der mit steuerpflichtigen Versicherungsentgelten verrechneten Gewinnanteile gem. § 3 Abs. 2 VersStG;
- steuerfreie Versicherungsentgelte gem. § 4 VersStG;
- steuerpflichtige Versicherungsentgelte, für die Bevollmächtigte (§ 7 Abs. 3 und 5 VersStG) die Steuer entrichten;
- steuerpflichtige Versicherungsentgelte, für die Mitversicherer (§ 7 Abs. 4 VersStG) die Steuer entrichten.
Angaben hierzu sind ab 1. Januar 2014 erforderlich, sofern nicht nur steuerfreie Versicherungsentgelte vereinnahmt werden.
2. Seit 1. Januar 2013 gelten folgende Steuersätze und Bemessungsgrundlagen (§§ 5 und 6 VersStG):
Regelsteuersatz:
19 % (des Versicherungsentgelts)
Hausratversicherung:
19 % (auf 85 % des Versicherungsentgelts)
Wohngebäudeversicherung:
19 % (auf 86 % des Versicherungsentgelts)
Feuerversicherung:
22 % (auf 60 % des Versicherungsentgelts)
Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung:
22 % (auf 60 % des Versicherungsentgelts)
Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr:
3,8 % (des Versicherungsentgelts)
Seeschiffskaskoversicherung:
3 % (des Versicherungsentgelts)
Hagelversicherung:
0,3 ‰ (der Versicherungssumme)
Sog. agrarische Mehrgefahrenversicherung:
0,3 ‰ (der Versicherungssumme)
(Versicherung von Schäden, die an den versicherten
Bodenerzeugnissen durch die Einwirkung von den wetterbedingten Elementargefahren Hagelschlag, Sturm,
Starkfrost, Dürre, Starkregen oder Überschwemmungen entstehen, und bei der im Betrieb der Landwirtschaft
oder Gärtnerei genommenen Versicherung von Glasdeckungen über Bodenerzeugnissen gegen Schäden
aufgrund von Hagelschlag, Sturm, Starkregen oder Überschwemmungen)
Versicherungsentgelte, die vor dem 1. Januar 2013 fällig waren, sind mit dem bei Fälligkeit geltenden Steuersatz zu berücksichtigen
(vgl. § 10 b VersStG). Für Eintragungen hierzu ist - bei Bedarf - die Anlage 1 „Alte Steuersätze“ zu verwenden und beizufügen.
3. Von der Bemessungsgrundlage sind abzuziehen (Gründe bitte näher erläutern):
- die nicht vereinnahmten Versicherungsentgelte, für die bei der Berechnung nach Solleinnahmen bereits Steuer entrichtet wurde
(Mit dem VersStRModG ist die bis zum 09.12.2020 in § 5 Absatz 1 Satz 3 VersStG geregelte Steuererstattung in den neuen
§ 9 Abs. 4 VersStG verlagert worden.),
- die Bemessungsgrundlage für Erstattungen gem. § 9 Abs. 1, Abs. 2 oder Abs. 3 VersStG (Mit dem VersStRModG wurden mit Wirkung
zum 10.12.2020 in Absatz 1 der Satz 4 sowie die Absätze 2 und 3 neu gefasst.)
Hierbei ist zu beachten, dass Versicherungsentgelte, die vor dem 1. Januar 2013 fällig waren und den bis dahin geltenden Steuersätzen
unterworfen wurden, auch mit diesen Steuersätzen abzuziehen sind (siehe auch Hinweis 2.). Bei Bedarf ist für diese Eintragungen die
Anlage 1 „Alte Steuersätze“ zu verwenden und beizufügen.
4. Anmeldungszeitraum ist grundsätzlich der Kalendermonat (§ 8 Abs. 2 VersStG). Hat die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr
insgesamt nicht mehr als 6.000 Euro betragen, so ist Anmeldungszeitraum das Kalendervierteljahr. Hat die Steuer für das vorangegangene
Kalenderjahr nicht mehr als 1.000 Euro betragen, so ist Anmeldungszeitraum das Kalenderjahr.
5. Die Steueranmeldung muss spätestens am fünfzehnten Tag nach Ablauf eines jeden Anmeldungszeitraumes beim Bundeszentralamt für
Steuern eingegangen sein (§ 8 Abs. 1 VersStG). Bis zu diesem Tag muss auch die selbstberechnete Steuer entrichtet werden.
Das Bundeszentralamt für Steuern hat folgende Bankverbindung:
Bundesbank Filiale Saarbrücken
IBAN DE89 5900 0000 0059 0010 70
BIC MARKDEF1590
Geben Sie bei der Zahlung die Ihnen für die Versicherungsteuer zugeteilte Steuernummer, die Steuerart und den
Zeitraum an, für den die Steuer entrichtet wird.
Sie können zu entrichtende Steuerbeträge (einschließlich steuerlicher Nebenleistungen) durch das Bundeszentralamt für Steuern im SEPA-
Lastschriftverfahren von Ihrem Konto abbuchen lassen. Mit der Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren stellen Sie sicher, dass Ihre
Zahlungen pünktlich beim BZSt eingehen. Sie müssen die termingerechte Zahlung nicht überwachen und ersparen sich den Aufwand für die
Überweisung. Die Teilnahme ist für Sie kostenfrei und jederzeit widerrufbar. Das Formular zur Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren
finden Sie unter:
www.bzst.de>Startseite>Unternehmen>Versicherungen>Versicherung- und Feuerschutzsteuer>Formulare.
6. Wenn die Steueranmeldung nicht rechtzeitig beim BZSt eingeht, kann ein Verspätungszuschlag (§ 152 Abgabenordnung) von
höchstens 25.000 Euro festgesetzt werden.
7. Werden die Steuern nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein
Säumniszuschlag (§ 240 AO) von 1 % des auf den nächsten durch 50 Euro teilbar abgerundeten rückständigen Steuerbetrages verwirkt.
Falls Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden müssen, entstehen dafür zusätzliche Kosten. Als Tag der Zahlung gelten: Bei Überwei
sung oder Einzahlung der Tag, an dem der Betrag auf dem vom Bundeszentralamt für Steuern angegebenen Konto (siehe Hinweis 5.)
gutgeschrieben wird, bei Übersendung eines Verrechnungsschecks der dritte Tag nach dem Tag des Eingangs beim Bundeszentralamt
für Steuern.
8. Die Angabe der Telefonnummern ist freiwillig. Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten in der Steuerverwaltung
und über Ihre Rechte nach der Datenschutz-Grundverordnung sowie über Ihre Ansprechpartner in Datenschutzfragen entnehmen Sie
bitte dem allgemeinen Informationsschreiben der Finanzverwaltung. Dieses Informationsschreiben sowie weitere Informationen zum
Datenschutz finden Sie unter www.bzst.de unter der Rubrik „Datenschutz“.
VersStEU/EWR (2020)
034102
Anlage 1 „Alte Steuersätze“ (nur bei Bedarf auszufüllen und einzureichen):
V-Schlüssel
Steuersatz
(§ 6 VersStG)
(siehe Hinweis 2.)
Bemessungsgrundlage ohne
Versicherungsteuer
(siehe Hinweis 2.)
abzgl. Bemessungsgrundlage für
Steuererstattungen gem. (siehe Hinweise 3.)
Steuer
§ 9 Abs. 4 VersStG
(§ 5 Abs. 1 Satz 3 VersStG a. F.)
§ 9 Abs. 1 und 3 VersStG
(§ 9 Abs. 1 VersStG a. F.)
EUR, Ct
EUR, Ct
EUR, Ct
EUR, Ct
01
0,2 ‰ 1
02
14,00 %2
03
18,00 %3
04
17,75 %4
05
16,00 %5
06
11,00 %6
07
15,00 %7
08
14,75 %8
09
3,20 % 9
10
2,00 % 10
11
15,00 %11
12
10,00 %12
13
14,00 %13
14
13,75 %14
15
3,00 % 15
16
12,00 %16
17
11,50 %17
18
11,60 %18
19
2,40 % 19
20
10,00 %20
21
10,00 %21
22
10,00 %22
23
2,00 % 23
Summe Übertrag
* Erläuterungen:
Fußnote
Versicherungen
Geltungsdauer
Steuersatz
1
Hagelversicherung
01.07.1991 – 31.12.2012
0,2 ‰
2
Feuerversicherung
01.01.2007 – 30.06.2010
14,00 %
3
Hausratversicherung
01.01.2007 – 30.06.2010
18,00 %
4
Gebäudeversicherung
01.01.2007 – 30.06.2010
17,75 %
5
übrige Versicherungen
01.01.2002 – 31.12.2006
16,00 %
6
Feuerversicherung
01.01.2002 – 31.12.2006
11,00 %
7
Hausratversicherung
01.01.2002 – 31.12.2006
15,00 %
8
Gebäudeversicherung
01.01.2002 – 31.12.2006
14,75 %
9
Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr
01.01.2002 – 31.12.2006
3,20 %
10
Seeschiffskaskoversicherung
01.07.1991 – 31.12.2006
2,00 %
11
übrige Versicherungen
01.01.1995 – 31.12.2001
15,00 %
12
Feuerversicherung
01.07.1991 – 31.12.2001
10,00 %
13
Hausratversicherung
01.01.1995 – 31.12.2001
14,00 %
14
Gebäudeversicherung
01.01.1995 – 31.12.2001
13,75 %
15
Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr
01.01.1995 – 31.12.2001
3,00 %
16
übrige Versicherungen
01.07.1993 – 31.12.1994
12,00 %
17
Gebäudeversicherung
01.07.1993 – 31.12.1994
11,50 %
18
Hausratversicherung
01.07.1993 – 31.12.1994
11,60 %
19
Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr
01.07.1993 – 31.12.1994
2,40 %
20
übrige Versicherungen
01.07.1991 – 30.06.1993
10,00 %
21
Gebäudeversicherung
01.07.1991 – 30.06.1993
10,00 %
22
Hausratversicherung
01.07.1991 – 30.06.1993
10,00 %
23
Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr
01.07.1991 – 30.06.1993
2,00 %
VersStEU/EWR (2020)
034102
Bundeszentralamt für Steuern
Steuernummer (bitte stets angeben)
Eingangsstempel/Datum
/V
Versicherungsteueranmeldung 20
An das
für Bevollmächtigte (§ 7 Abs. 3 bis 5, § 8 VersStG)
Bundeszentralamt für Steuern
Versicherungsteuer
An der Küppe 1
53225 Bonn
Name/Anschrift des Bevollmächtigten:
Name, Telefon des zuständigen Bearbeiters:
Anmeldungszeitraum
(siehe Hinweis 4.)
bei monatlicher Abgabe bitte ankreuzen
bei vierteljährlicher Abgabe bitte
01 Jan
07
Jul
02 Feb
08
Aug
03 Mär
09
Sep
04 Apr
10
Okt
05 Mai
11
Nov
06 Jun
12
Dez
ankreuzen
41
I.
Kalender -
vierteljahr
42
II.
Kalender -
vierteljahr
43
III.
Kalender -
vierteljahr
44
IV.
Kalender -
vierteljahr
bei jährlicher Abgabe bitte
ankreuzen
Kalenderjahr
bitte hier ankreuzen
Wenn berichtigte Steueranmeldung:
ja (Einzugsermächtigung
Teilnahme am Lastschrifteinzugsverfahren (Zutreffendes bitte ankreuzen)
nein
wurde bereits erteilt)
Berechnung der Steuer nach (Zutreffendes bitte ankreuzen)
Isteinnahmen
Solleinnahmen
EUR, Ct
Nichtsteuerbare Versicherungsentgelte in Euro
Steuerfreie Versicherungsentgelte gem. § 4 VersStG in Euro
(siehe Hinweis 1.)
Höhe der Versicherungsentgelte, für die Anderen die Steuerentrichtung übertragen wurde
(siehe Hinweis 1.)
(siehe Hinweis 1.)
Steuerpflichtige Entgelte, für die die Steuer vom Bevollmächtigten abgeführt wird (bitte auch Anlage 1 ausfüllen):
Zwischensumme
Steuersatz (§ 6 VersStG)
Bemessungsgrundlage
ohne Versicherungsteuer
Abzgl. Bemessungsgrundlage für
Steuererstattungen gem.
Steuer
Anteil:
EUR, Ct
EUR, Ct
EUR, Ct
19 %
100 %
22 % Feuerversicherung
60 %
19 % Wohngebäudevers.
86 %
19 % Hausratversicherung
85 %
3,8 % Unfallversicherung
100 %
3 % Seeschiffskaskovers.
100 %
Hagelversicherung 0,3 ‰
1
(siehe Hinweis 3.)
EUR, Ct
Sog. agrarische
Mehrgefahrenversicherung 0,3 ‰
(siehe Hinweis 2.)
(siehe Hinweis 2.)
§ 9 Abs. 4 VersStG
§ 9 Abs. 1 bis 3 VersStG
(§ 9 Abs. 1 VersStG a. F.)
1
2
3
4
5
6
7
8
V-Schlüssel
3
4
2
4
(§ 5 Abs. 1 Satz 3 VersStG a. F.)
Übertrag aus Anlage 2 „Alte Steuersätze“:
(siehe Hinweis 5. bis 7.) Steuerbetrag
Ich versichere, die Angaben in dieser Steueranmeldung wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen gemacht zu haben.
Ort, Datum
eigenhändige Unterschrift (§ 8 Abs. 3 VersStG i. d. F. v. 05.12.12, § 150 Abs. 3 AO)
Hinweis
nach den Vorschriften der Datenschutzgesetze: Die mit der Steueranmeldung angeforderten Daten werden aufgrund der §§ 149 ff.
Abgabenordnung (AO) und § 8 Versicherungsteuergesetz (VersStG) erhoben. (siehe Hinweis 8.)
1 einschließlich Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung
2 mit Prämienrückgewähr
3 einschließlich zeitanteiliges Versicherungsentgelt bei Nachversteuerung (§ 9 Abs. 6 VersStG)
4 der Versicherungssumme (siehe Hinweis 2.)
Datenerfassung
(vom BZSt auszufüllen)
1. Erfassung:
(Nz. / Datum)
2. Abgleich der erfassten
Daten/Freigabe (Prüfung):
(Nz. / Datum)
VersStBV (2020)
034101
Hinweise
1. Als Versicherungsentgelte, für die keine bzw. keine deutsche Versicherungsteuer berechnet wurde, kommen in Betracht:
- im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht steuerbare Versicherungsentgelte (§ 1 VersStG);
- nicht steuerbare Versicherungsentgelte gem. § 2 Abs. 2 VersStG (Bürgschaftsverträge o. ä.);
- die Summe der mit steuerpflichtigen Versicherungsentgelten verrechneten Gewinnanteile gem. § 3 Abs. 2 VersStG;
- steuerfreie Versicherungsentgelte gem. § 4 VersStG;
- steuerpflichtige Versicherungsentgelte, für die Bevollmächtigte (§ 7 Abs. 3 und 5 VersStG) die Steuer entrichten;
- steuerpflichtige Versicherungsentgelte, für die Mitversicherer (§ 7 Abs. 4 VersStG) die Steuer entrichten.
Angaben hierzu sind ab 1. Januar 2014 erforderlich, sofern nicht nur steuerfreie Versicherungsentgelte vereinnahmt werden.
2. Seit 1. Januar 2013 gelten folgende Steuersätze und Bemessungsgrundlagen (§§ 5 und 6 VersStG):
Regelsteuersatz:
19 % (des Versicherungsentgelts)
Hausratversicherung:
19 % (auf 85 % des Versicherungsentgelts)
Wohngebäudeversicherung:
19 % (auf 86 % des Versicherungsentgelts)
Feuerversicherung:
22 % (auf 60 % des Versicherungsentgelts)
Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung:
22 % (auf 60 % des Versicherungsentgelts)
Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr:
3,8 % (des Versicherungsentgelts)
Seeschiffskaskoversicherung:
3 % (des Versicherungsentgelts)
Hagelversicherung:
0,3 ‰ (der Versicherungssumme)
Sog. agrarische Mehrgefahrenversicherung:
0,3 ‰ (der Versicherungssumme)
(Versicherung von Schäden, die an den versicherten Bodenerzeugnissen durch die Einwirkung
von den wetterbedingten Elementargefahren Hagelschlag, Sturm, Starkfrost, Dürre, Starkregen
oder Überschwemmungen entstehen, und bei der im Betrieb der Landwirtschaft oder Gärtnerei
genommenen Versicherung von Glasdeckungen über Bodenerzeugnissen gegen Schäden
aufgrund von Hagelschlag, Sturm, Starkregen oder Überschwemmungen)
Versicherungsentgelte, die vor dem 1. Januar