VERSICHERUNGSTEUER UND FEUERSCHUTZSTEUER: ANMELDEVORDRUCKE

Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin

POSTANSCHRIFT

Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin

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HAUSANSCHRIFT

TEL

Bundeszentralamt für Steuern

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E-MAIL

Referate St II 1

DATUM 23. März 2021

Bp III 9

nachrichtlich:

Bundesrechnungshof

Adenauerallee 81

53113 Bonn

BETREFF Versicherungsteuer;

Änderung der Anmeldevordrucke für die Versicherungsteuer und für die

Feuerschutzsteuer

ANLAGEN 8

GZ III C 4 - S 6532/19/10001 :004

DOK 2021/0333440

(bei Antwort bitte GZ und

DOK angeben)

Hiermit werden die Neufassungen der Formulare zur Anmeldung der Versicherungsteuer (§ 8

Versicherungsteuergesetz) und der Feuerschutzsteuer (§ 8 Feuerschutzsteuergesetz) bekannt

gegeben ( siehe Anlagen). Die Neufassungen gehen im Wesentlichen zurück auf Änderungen

des Versicherungsteuergesetzes durch Artikel 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Versi-

cherungsteuerrechts und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 3. D

ezember 2020

(BGBl. I S. 2659).

Die angepassten Anmeldeformulare sollen ab dem 25. März 2021 auf dem Formular-Manage-

ment-System (FMS) der Bundesfinanzverwaltung unter www.formulare-bfinv.de abrufbar

sein. Die Vordrucke sind darüber hinaus aber auch im Hinblick auf frühere Anmeldezeit-

räume zu verwenden.

Das BMF-Schreiben vom 18. J anuar 2013 - IV D 5-S 6532/12/10001 - BStBl I 2013 S. 97

wird mit Wirkung ab der technischen Bereitstellung der aktualisierten Versicherungsteuer-

Vordrucke aufgehoben. Das Gleiche gilt hinsichtlich des BMF-Schreibens vom 28. November

www.bundesfinanzministerium.de

Seite 2

2013 - IV D 5-S 6532/13/10001 - BStBl I 2013 S. 1517 betreffend die Anmeldevordrucke für

die Feuerschutzsteuer.

Im Auftrag

Bundeszentralamt für Steuern

Eingangsstempel/Datum

Steuernummer (bitte stets angeben)

/V

An das

Bundeszentralamt für Steuern

Versicherungsteuer

An der Küppe 1

53225 Bonn

Versicherungsteueranmeldung 20

(§ 8 VersStG)

Anmeldungszeitraum

(siehe Hinweis 4.)

bei monatlicher Abgabe bitte ankreuzen

bei vierteljährlicher Abgabe bitte

Name/Anschrift des Versicherers:

Name, Telefon des zuständigen Bearbeiters:

01

Jan

07

Jul

02

Feb

08

Aug

03

Mär

09

Sep

04

Apr

10

Okt

05

Mai

11

Nov

06

Jun

12

Dez

ankreuzen

41

I.

Kalender­

vierteljahr

42

II.

Kalender­

vierteljahr

43

III.

Kalender­

vierteljahr

44

IV.

Kalender­

vierteljahr

bei jährlicher Abgabe bitte

ankreuzen

Kalenderjahr

bitte hier ankreuzen

Wenn berichtigte Steueranmeldung:

ja (Einzugsermächtigung

Teilnahme am Lastschrifteinzugsverfahren (Zutreffendes bitte ankreuzen)

nein

wurde bereits erteilt)

Berechnung der Steuer nach (Zutreffendes bitte ankreuzen)

Isteinnahmen

Solleinnahmen

EUR, Ct

Versicherungsentgelte - ohne VersSt - (sämtliche gebuchte Beiträge im selbst abgeschlossenen Geschäft,

ausgenommen Hagelversicherungen und sog. agrarische Mehrgefahrenversicherungen)

Nichtsteuerbare Versicherungsentgelte (siehe Hinweis 1.)

Summe der mit steuerpflichtigen Versicherungsentgelten verrechneten Gewinnanteile (siehe Hinweis 1.)

Steuerfreie Versicherungsentgelte gem. § 4 VersStG(siehe Hinweis 1.)

Höhe der Versicherungsentgelte, für die Anderen die Steuerentrichtung übertragen wurde (siehe Hinweis 1.)

Steuerpflichtige Entgelte:

V-Schlüssel

Steuersatz

(§ 6 VersStG)

(siehe Hinweis 2.)

Bemessungsgrundlage

ohne Versicherungsteuer

(siehe Hinweis 2.)

Abzgl. Bemessungsgrundlage für

Steuererstattungen gemäß (siehe Hinweis 3.)

Steuer

§ 9 Abs. 4 VersStG

(§ 5 Abs. 1 Satz 3 VersStG a. F.)

§ 9 Abs. 1 bis 3 VersStG

(§ 9 Abs. 1 VersStG a. F.)

Anteil:

EUR, Ct

EUR, Ct

EUR, Ct

EUR, Ct

1

19 %

100 %

2

22 % Feuerversicherung 1

60 %

3

19 % Wohngebäudevers.

86 %

4

19 % Hausratversicherung

85 %

5

3,8 % Unfallversicherung 2

100 %

6

3 % Seeschiffskaskovers. 3

100 %

7

Hagelversicherung 0,3 ‰ 4

8 Sog. agrarische

Mehrgefahrenversicherung 0,3 ‰

4

Zwischensumme

Übertrag aus Anlage 1 „Alte Steuersätze“:

Steuerbetrag

zuzüglich Abführung der Versicherungsteuer für Mitversicherer gem. § 7 Abs. 4 VersStG (Fremdanteil):

(siehe Hinweis 5. bis 7.)

Ich versichere, die Angaben in dieser Steueranmeldung wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen gemacht zu haben.

Ort, Datum

eigenhändige Unterschrift (§ 8 Abs. 1 VersStG, i. d. F. v. 05.12.12, § 150 Abs. 3 AO)

Hinweis nach den Vorschriften der Datenschutzgesetze: Die mit der Steuer­

anmeldung angeforderten Daten werden aufgrund der §§ 149 ff. Abgabenordnung

(AO) und § 8 Versicherungsteuergesetz (VersStG) erhoben. (siehe Hinweis 8.)

1einschließlich Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung

2mit Prämienrückgewähr

3einschließlich zeitanteiliges Versicherungsentgelt bei Nachversteuerung (§ 9 Abs. 6 VersStG)

4der Versicherungssumme (siehe Hinweis 2.)

Datenerfassung

(vom BZSt auszufüllen)

1. Erfassung:

(Nz. / Datum)

2. Abgleich der erfassten

Daten/Freigabe (Prüfung):

(Nz. / Datum)

VersSt (2020)

034103

1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

8.

Hinweise

Als Versicherungsentgelte, für die keine bzw. keine deutsche Versicherungsteuer berechnet wurde, kommen in Betracht:

- im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht steuerbare Versicherungsentgelte (§ 1 VersStG);

- nicht steuerbare Versicherungsentgelte gem. § 2 Abs. 2 VersStG (Bürgschaftsverträge o. ä.);

- die Summe der mit steuerpflichtigen Versicherungsentgelten verrechneten Gewinnanteile gem. § 3 Abs. 2 VersStG;

- steuerfreie Versicherungsentgelte gem. § 4 VersStG;

- steuerpflichtige Versicherungsentgelte, für die Bevollmächtigte (§ 7 Abs. 3 und 5 VersStG) die Steuer entrichten;

- steuerpflichtige Versicherungsentgelte, für die Mitversicherer (§ 7 Abs. 4 VersStG) die Steuer entrichten.

Angaben hierzu sind ab 1. Januar 2014 erforderlich, sofern nicht nur steuerfreie Versicherungsentgelte vereinnahmt werden.

Seit 1. Januar 2013 gelten folgende Steuersätze und Bemessungsgrundlagen (§§ 5 und 6 VersStG):

Regelsteuersatz:

19 % (des Versicherungsentgelts)

Hausratversicherung:

19 % (auf 85 % des Versicherungsentgelts)

Wohngebäudeversicherung:

19 % (auf 86 % des Versicherungsentgelts)

Feuerversicherung:

22 % (auf 60 % des Versicherungsentgelts)

Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung:

22 % (auf 60 % des Versicherungsentgelts)

Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr:

3,8 % (des Versicherungsentgelts)

Seeschiffskaskoversicherung:

3 % (des Versicherungsentgelts)

Hagelversicherung:

0,3 ‰ (der Versicherungssumme)

Sog. agrarische Mehrgefahrenversicherung:

0,3 ‰ (der Versicherungssumme)

(Versicherung von Schäden, die an den versicherten Bodenerzeugnissen durch die Einwirkung

von den wetterbedingten Elementargefahren Hagelschlag, Sturm, Starkfrost, Dürre, Starkregen oder

Überschwemmungen entstehen, und bei der im Betrieb der Landwirtschaft oder Gärtnerei genommenen

Versicherung von Glasdeckungen über Bodenerzeugnissen gegen Schäden aufgrund von Hagelschlag,

Sturm, Starkregen oder Überschwemmungen)

Versicherungsentgelte, die vor dem 1. Januar 2013 fällig waren, sind mit dem bei Fälligkeit geltenden Steuersatz zu berücksichtigen

(vgl. § 10 b VersStG). Für Eintragungen hierzu ist - bei Bedarf - die Anlage 1 „Alte Steuersätze“ zu verwenden und beizufügen.

Von der Bemessungsgrundlage sind abzuziehen (Gründe bitte näher erläutern):

- die nicht vereinnahmten Versicherungsentgelte, für die bei der Berechnung nach Solleinnahmen bereits Steuer entrichtet wurde

(Mit dem VersStRModG ist die bis zum 09.12.2020 in § 5 Absatz 1 Satz 3 VersStG geregelte Steuererstattung in den neuen

§ 9 Abs. 4 VersStG verlagert worden.),

- die Bemessungsgrundlage für Erstattungen gem. § 9 Abs. 1, Abs. 2 oder Abs. 3 VersStG (Mit dem VersStRModG wurden mit

Wirkung zum 10.12.2020 in Absatz 1 der Satz 4 sowie die Absätze 2 und 3 neu gefasst.)

Hierbei ist zu beachten, dass Versicherungsentgelte, die vor dem 1. Januar 2013 fällig waren und den bis dahin geltenden Steuersätzen

unterworfen wurden, auch mit diesen Steuersätzen abzuziehen sind (siehe auch Hinweis 2.). Bei Bedarf ist für diese Eintragungen die

Anlage 1 „Alte Steuersätze“ zu verwenden und beizufügen.

Anmeldungszeitraum ist grundsätzlich der Kalendermonat (§ 8 Abs. 2 VersStG). Hat die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr

insgesamt nicht mehr als 6.000 Euro betragen, so ist Anmeldungszeitraum das Kalendervierteljahr. Hat die Steuer für das

vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1.000 Euro betragen, so ist Anmeldungszeitraum das Kalenderjahr.

Die Steueranmeldung muss spätestens am fünfzehnten Tag nach Ablauf eines jeden Anmeldungszeitraumes beim Bundeszentralamt für

Steuern eingegangen sein (§ 8 Abs. 1 VersStG). Bis zu diesem Tag muss auch die selbstberechnete Steuer entrichtet werden.

Das Bundeszentralamt für Steuern hat folgende Bankverbindung:

Bundesbank Filiale Saarbrücken

IBAN DE89 5900 0000 0059 0010 70

BIC MARKDEF1590

Geben Sie bei der Zahlung die Ihnen für die Versicherungsteuer zugeteilte Steuernummer, die Steuerart und den Zeitraum an,

für den die Steuer entrichtet wird.

Sie können zu entrichtende Steuerbeträge (einschließlich steuerlicher Nebenleistungen) durch das Bundeszentralamt für Steuern im

SEPA-Lastschriftverfahren von Ihrem Konto abbuchen lassen. Mit der Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren stellen Sie sicher, dass

Ihre Zahlungen pünktlich beim BZSt eingehen. Sie müssen die termingerechte Zahlung nicht überwachen und ersparen sich den Aufwand

für die Überweisung. Die Teilnahme ist für Sie kostenfrei und jederzeit widerrufbar. Das Formular zur Teilnahme am SEPA-

Lastschriftverfahren finden Sie unter:

www.bzst.de>Startseite>Unternehmen>Versicherungen>Versicherung- und Feuerschutzsteuer>Formulare.

Wenn die Steueranmeldung nicht rechtzeitig beim BZSt eingeht, kann ein Verspätungszuschlag (§ 152 Abgabenordnung)

von höchstens 25.000 Euro festgesetzt werden.

Werden die Steuern nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein

Säumniszuschlag (§ 240 AO) von 1 % des auf den nächsten durch 50 Euro teilbar abgerundeten rückständigen Steuerbetrages verwirkt.

Falls Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden müssen, entstehen dafür zusätzliche Kosten. Als Tag der Zahlung gelten: Bei Überwei­

sung oder Einzahlung der Tag, an dem der Betrag auf dem vom Bundeszentralamt für Steuern angegebenen Konto (siehe Hinweis 5.)

gutgeschrieben wird, bei Übersendung eines Verrechnungsschecks der dritte Tag nach dem Tag des Eingangs beim Bundeszentralamt

für Steuern.

Die Angabe der Telefonnummern ist freiwillig. Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten in der Steuerverwaltung

und über Ihre Rechte nach der Datenschutz-Grundverordnung sowie über Ihre Ansprechpartner in Datenschutzfragen entnehmen Sie

bitte dem allgemeinen Informationsschreiben der Finanzverwaltung. Dieses Informationsschreiben sowie weitere Informationen zum

Datenschutz finden Sie unter www.bzst.de unter der Rubrik „Datenschutz“.

VersSt (2020)

034103

Anlage 1 „Alte Steuersätze“ (nur bei Bedarf auszufüllen und einzureichen):

V-Schlüssel

(siehe Hinweis 2.)

Steuersatz

(§ 6 VersStG)

(siehe Hinweis 2.)

Bemessungsgrundlage ohne

Versicherungsteuer

Abzgl. Bemessungsgrundlage für

Steuererstattungen gem. (siehe Hinweis 3.)

Steuer

§ 9 Abs. 4 VersStG

(§ 5 Abs. 1 Satz 3 VersStG a. F.)

§ 9 Abs. 1 und 3 VersStG

(§ 9 Abs. 1 VersStG a. F.)

EUR, Ct

EUR, Ct

EUR, Ct

EUR, Ct

01

0,2 ‰ 1

02

14,00 %2

03

18,00 %3

04

17,75 %4

05

16,00 %5

06

11,00 %6

07

15,00 %7

08

14,75 %8

09

3,20 % 9

10

2,00 % 10

11

15,00 %11

12

10,00 %12

13

14,00 %13

14

13,75 %14

15

3,00 % 15

16

12,00 %16

17

11,50 %17

18

11,60 %18

19

2,40 % 19

20

10,00 %

20

21

10,00 %21

22

10,00 %22

23

2,00 % 23

Summe Übertrag

* Erläuterungen:

Fußnote

Versicherungen

Geltungsdauer

Steuersatz

1

Hagelversicherung

01.07.1991 – 31.12.2012

0,2 ‰

2

Feuerversicherung

01.01.2007 – 30.06.2010

14,00 %

3

Hausratversicherung

01.01.2007 – 30.06.2010

18,00 %

4

Gebäudeversicherung

01.01.2007 – 30.06.2010

17,75 %

5

übrige Versicherungen

01.01.2002 – 31.12.2006

16,00 %

6

Feuerversicherung

01.01.2002 – 31.12.2006

11,00 %

7

Hausratversicherung

01.01.2002 – 31.12.2006

15,00 %

8

Gebäudeversicherung

01.01.2002 – 31.12.2006

14,75 %

9

Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr

01.01.2002 – 31.12.2006

3,20 %

10

Seeschiffskaskoversicherung

01.07.1991 – 31.12.2006

2,00 %

11

übrige Versicherungen

01.01.1995 – 31.12.2001

15,00 %

12

Feuerversicherung

01.07.1991 – 31.12.2001

10,00 %

13

Hausratversicherung

01.01.1995 – 31.12.2001

14,00 %

14

Gebäudeversicherung

01.01.1995 – 31.12.2001

13,75 %

15

Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr

01.01.1995 – 31.12.2001

3,00 %

16

übrige Versicherungen

01.07.1993 – 31.12.1994

12,00 %

17

Gebäudeversicherung

01.07.1993 – 31.12.1994

11,50 %

18

Hausratversicherung

01.07.1993 – 31.12.1994

11,60 %

19

Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr

01.07.1993 – 31.12.1994

2,40 %

20

übrige Versicherungen

01.07.1991 – 30.06.1993

10,00 %

21

Gebäudeversicherung

01.07.1991 – 30.06.1993

10,00 %

22

Hausratversicherung

01.07.1991 – 30.06.1993

10,00 %

23

Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr

01.07.1991 – 30.06.1993

2,00 %

VersSt (2020)

034103

Bundeszentralamt für Steuern

Steuernummer (bitte stets angeben)

/V

An das

Bundeszentralamt für Steuern

Versicherungsteuer

An der Küppe 1

53225 Bonn

Name/Anschrift des EU/EWR-Versicherers:

Name, Telefon des zuständigen Bearbeiters:

Eingangsstempel/Datum

Versicherungsteueranmeldung 20

für EU /

EWR-Versicherer o h n e Geschäftsleitung

oder Sitz in der Bundesrepublik Deutschland

(§ 8 VersStG)

Anmeldungszeitraum

(siehe Hinweis 4.)

bei monatlicher Abgabe bitte ankreuzen

bei vierteljährlicher Abgabe bitte

ankreuzen

01

Jan

07

Jul

02

Feb

08

Aug

42

03

Mär

09

Sep

43

04

Apr

10

Okt

44

05

Mai

11

Nov

06

Jun

12

Dez

Wenn berichtigte Steueranmeldung:

bei jä

ankre

I.

Kalender­

vierteljahr

41

II.

Kalender­

vierteljahr

III.

Kalender­

vierteljahr

IV.

Kalender­

vierteljahr

hrlicher Abgabe bitte

uzen

Kalenderjahr

bitte hier ankreuzen

ja (Einzugsermächtigung

nein

Teilnahme am Lastschrifteinzugsverfahren (Zutreffendes bitte ankreuzen)

wurde bereits erteilt)

Berechnung der Steuer nach (Zutreffendes bitte ankreuzen)

Isteinnahmen

Solleinnahmen

EUR,Ct

Steuerpflichtige Versicherungsentgelte für Versicherungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes

(§ 1 VersStG)

Nichtsteuerbare Versicherungsentgelte

Steuerfreie Versicherungsentgelte gem. § 4 VersStG

Höhe der Versicherungsentgelte, für die Anderen die Steuerentrichtung übertragen wurde

(siehe Hinweis 1.)

(siehe Hinweis 1.)

(siehe Hinweis 1.)

(siehe Hinweis 1.)

Steuerpflichtige Entgelte:

V-Schlüssel

Steuersatz

(§ 6 VersStG)

(siehe Hinweis 2.)

Bemessungsgrundlage

ohne Versicherungsteuer

(siehe Hinweis 2.)

abzgl. Bemessungsgrundlage für

Steuererstattungen gem. (siehe Hinweise 3.)

Steuer

§ 9 Abs. 4 VersStG

(§ 5 Abs. 1 Satz 3 VersStG a. F.)

§ 9 Abs. 1 bis 3 VersStG

(§ 9 Abs. 1 VersStG a. F.)

Anteil:

EUR,Ct

EUR,Ct

EUR,Ct

EUR,Ct

1

19 %

100 %

2

22 % Feuerversicherung 1

60 %

3

19 % Wohngebäudevers.

86 %

4

19 % Hausratversicherung

85 %

5

3,8 % Unfallversicherung 2

100 %

6

3 % Seeschiffskaskovers.3

100 %

7 Hagelversicherung 0,3 ‰ 4

8 Sog. agrarische

Mehrgefahrenversicherung 0,3 ‰

4

Zwischensumme

Übertrag aus Anlage 1 „Alte Steuersätze“:

Steuerbetrag

zuzüglich Abführung der Versicherungsteuer für Mitversicherer gem. § 7 Abs. 4 VersStG (Fremdanteil):

(siehe Hinweise 5. bis 7.)

Ich versichere, die Angaben in dieser Steueranmeldung wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen gemacht zu haben.

Ort, Datum

eigenhändige Unterschrift (§ 8 Abs. 1 VersStG i. d. F. v. 05.12.12, § 150 Abs. 3 AO)

Hinweis

nach den Vorschriften der Datenschutzgesetze: Die mit der Steueranmeldung

angeforderten Daten werden aufgrund der §§ 149 ff. Abgabenordnung (AO)

und § 8 Versicherungsteuergesetz (VersStG) erhoben. (siehe Hinweis 8.)

1 einschließlich Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung

2 mit Prämienrückgewähr

3 einschließlich zeitanteiliges Versicherungsentgelt bei Nachversteuerung (§ 9 Abs. 6 VersStG)

4 der Versicherungssumme (siehe Hinweis 2.)

Datenerfassung

(vom BZSt auszufüllen)

1. Erfassung:

(Nz. / Datum)

2. Abgleich der erfassten

Daten/Freigabe (Prüfung):

(Nz. / Datum)

VersStEU/EWR (2020)

034102

Hinweise

1. Als Versicherungsentgelte, für die keine bzw. keine deutsche Versicherungsteuer berechnet wurde, kommen in Betracht:

- im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht steuerbare Versicherungsentgelte (§ 1 VersStG);

- nicht steuerbare Versicherungsentgelte gem. § 2 Abs. 2 VersStG (Bürgschaftsverträge o. ä.);

- die Summe der mit steuerpflichtigen Versicherungsentgelten verrechneten Gewinnanteile gem. § 3 Abs. 2 VersStG;

- steuerfreie Versicherungsentgelte gem. § 4 VersStG;

- steuerpflichtige Versicherungsentgelte, für die Bevollmächtigte (§ 7 Abs. 3 und 5 VersStG) die Steuer entrichten;

- steuerpflichtige Versicherungsentgelte, für die Mitversicherer (§ 7 Abs. 4 VersStG) die Steuer entrichten.

Angaben hierzu sind ab 1. Januar 2014 erforderlich, sofern nicht nur steuerfreie Versicherungsentgelte vereinnahmt werden.

2. Seit 1. Januar 2013 gelten folgende Steuersätze und Bemessungsgrundlagen (§§ 5 und 6 VersStG):

Regelsteuersatz:

19 % (des Versicherungsentgelts)

Hausratversicherung:

19 % (auf 85 % des Versicherungsentgelts)

Wohngebäudeversicherung:

19 % (auf 86 % des Versicherungsentgelts)

Feuerversicherung:

22 % (auf 60 % des Versicherungsentgelts)

Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung:

22 % (auf 60 % des Versicherungsentgelts)

Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr:

3,8 % (des Versicherungsentgelts)

Seeschiffskaskoversicherung:

3 % (des Versicherungsentgelts)

Hagelversicherung:

0,3 ‰ (der Versicherungssumme)

Sog. agrarische Mehrgefahrenversicherung:

0,3 ‰ (der Versicherungssumme)

(Versicherung von Schäden, die an den versicherten

Bodenerzeugnissen durch die Einwirkung von den wetterbedingten Elementargefahren Hagelschlag, Sturm,

Starkfrost, Dürre, Starkregen oder Überschwemmungen entstehen, und bei der im Betrieb der Landwirtschaft

oder Gärtnerei genommenen Versicherung von Glasdeckungen über Bodenerzeugnissen gegen Schäden

aufgrund von Hagelschlag, Sturm, Starkregen oder Überschwemmungen)

Versicherungsentgelte, die vor dem 1. Januar 2013 fällig waren, sind mit dem bei Fälligkeit geltenden Steuersatz zu berücksichtigen

(vgl. § 10 b VersStG). Für Eintragungen hierzu ist - bei Bedarf - die Anlage 1 „Alte Steuersätze“ zu verwenden und beizufügen.

3. Von der Bemessungsgrundlage sind abzuziehen (Gründe bitte näher erläutern):

- die nicht vereinnahmten Versicherungsentgelte, für die bei der Berechnung nach Solleinnahmen bereits Steuer entrichtet wurde

(Mit dem VersStRModG ist die bis zum 09.12.2020 in § 5 Absatz 1 Satz 3 VersStG geregelte Steuererstattung in den neuen

§ 9 Abs. 4 VersStG verlagert worden.),

- die Bemessungsgrundlage für Erstattungen gem. § 9 Abs. 1, Abs. 2 oder Abs. 3 VersStG (Mit dem VersStRModG wurden mit Wirkung

zum 10.12.2020 in Absatz 1 der Satz 4 sowie die Absätze 2 und 3 neu gefasst.)

Hierbei ist zu beachten, dass Versicherungsentgelte, die vor dem 1. Januar 2013 fällig waren und den bis dahin geltenden Steuersätzen

unterworfen wurden, auch mit diesen Steuersätzen abzuziehen sind (siehe auch Hinweis 2.). Bei Bedarf ist für diese Eintragungen die

Anlage 1 „Alte Steuersätze“ zu verwenden und beizufügen.

4. Anmeldungszeitraum ist grundsätzlich der Kalendermonat (§ 8 Abs. 2 VersStG). Hat die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr

insgesamt nicht mehr als 6.000 Euro betragen, so ist Anmeldungszeitraum das Kalendervierteljahr. Hat die Steuer für das vorangegangene

Kalenderjahr nicht mehr als 1.000 Euro betragen, so ist Anmeldungszeitraum das Kalenderjahr.

5. Die Steueranmeldung muss spätestens am fünfzehnten Tag nach Ablauf eines jeden Anmeldungszeitraumes beim Bundeszentralamt für

Steuern eingegangen sein (§ 8 Abs. 1 VersStG). Bis zu diesem Tag muss auch die selbstberechnete Steuer entrichtet werden.

Das Bundeszentralamt für Steuern hat folgende Bankverbindung:

Bundesbank Filiale Saarbrücken

IBAN DE89 5900 0000 0059 0010 70

BIC MARKDEF1590

Geben Sie bei der Zahlung die Ihnen für die Versicherungsteuer zugeteilte Steuernummer, die Steuerart und den

Zeitraum an, für den die Steuer entrichtet wird.

Sie können zu entrichtende Steuerbeträge (einschließlich steuerlicher Nebenleistungen) durch das Bundeszentralamt für Steuern im SEPA-

Lastschriftverfahren von Ihrem Konto abbuchen lassen. Mit der Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren stellen Sie sicher, dass Ihre

Zahlungen pünktlich beim BZSt eingehen. Sie müssen die termingerechte Zahlung nicht überwachen und ersparen sich den Aufwand für die

Überweisung. Die Teilnahme ist für Sie kostenfrei und jederzeit widerrufbar. Das Formular zur Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren

finden Sie unter:

www.bzst.de>Startseite>Unternehmen>Versicherungen>Versicherung- und Feuerschutzsteuer>Formulare.

6. Wenn die Steueranmeldung nicht rechtzeitig beim BZSt eingeht, kann ein Verspätungszuschlag (§ 152 Abgabenordnung) von

höchstens 25.000 Euro festgesetzt werden.

7. Werden die Steuern nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein

Säumniszuschlag (§ 240 AO) von 1 % des auf den nächsten durch 50 Euro teilbar abgerundeten rückständigen Steuerbetrages verwirkt.

Falls Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden müssen, entstehen dafür zusätzliche Kosten. Als Tag der Zahlung gelten: Bei Überwei­

sung oder Einzahlung der Tag, an dem der Betrag auf dem vom Bundeszentralamt für Steuern angegebenen Konto (siehe Hinweis 5.)

gutgeschrieben wird, bei Übersendung eines Verrechnungsschecks der dritte Tag nach dem Tag des Eingangs beim Bundeszentralamt

für Steuern.

8. Die Angabe der Telefonnummern ist freiwillig. Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten in der Steuerverwaltung

und über Ihre Rechte nach der Datenschutz-Grundverordnung sowie über Ihre Ansprechpartner in Datenschutzfragen entnehmen Sie

bitte dem allgemeinen Informationsschreiben der Finanzverwaltung. Dieses Informationsschreiben sowie weitere Informationen zum

Datenschutz finden Sie unter www.bzst.de unter der Rubrik „Datenschutz“.

VersStEU/EWR (2020)

034102

Anlage 1 „Alte Steuersätze“ (nur bei Bedarf auszufüllen und einzureichen):

V-Schlüssel

Steuersatz

(§ 6 VersStG)

(siehe Hinweis 2.)

Bemessungsgrundlage ohne

Versicherungsteuer

(siehe Hinweis 2.)

abzgl. Bemessungsgrundlage für

Steuererstattungen gem. (siehe Hinweise 3.)

Steuer

§ 9 Abs. 4 VersStG

(§ 5 Abs. 1 Satz 3 VersStG a. F.)

§ 9 Abs. 1 und 3 VersStG

(§ 9 Abs. 1 VersStG a. F.)

EUR, Ct

EUR, Ct

EUR, Ct

EUR, Ct

01

0,2 ‰ 1

02

14,00 %2

03

18,00 %3

04

17,75 %4

05

16,00 %5

06

11,00 %6

07

15,00 %7

08

14,75 %8

09

3,20 % 9

10

2,00 % 10

11

15,00 %11

12

10,00 %12

13

14,00 %13

14

13,75 %14

15

3,00 % 15

16

12,00 %16

17

11,50 %17

18

11,60 %18

19

2,40 % 19

20

10,00 %20

21

10,00 %21

22

10,00 %22

23

2,00 % 23

Summe Übertrag

* Erläuterungen:

Fußnote

Versicherungen

Geltungsdauer

Steuersatz

1

Hagelversicherung

01.07.1991 – 31.12.2012

0,2 ‰

2

Feuerversicherung

01.01.2007 – 30.06.2010

14,00 %

3

Hausratversicherung

01.01.2007 – 30.06.2010

18,00 %

4

Gebäudeversicherung

01.01.2007 – 30.06.2010

17,75 %

5

übrige Versicherungen

01.01.2002 – 31.12.2006

16,00 %

6

Feuerversicherung

01.01.2002 – 31.12.2006

11,00 %

7

Hausratversicherung

01.01.2002 – 31.12.2006

15,00 %

8

Gebäudeversicherung

01.01.2002 – 31.12.2006

14,75 %

9

Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr

01.01.2002 – 31.12.2006

3,20 %

10

Seeschiffskaskoversicherung

01.07.1991 – 31.12.2006

2,00 %

11

übrige Versicherungen

01.01.1995 – 31.12.2001

15,00 %

12

Feuerversicherung

01.07.1991 – 31.12.2001

10,00 %

13

Hausratversicherung

01.01.1995 – 31.12.2001

14,00 %

14

Gebäudeversicherung

01.01.1995 – 31.12.2001

13,75 %

15

Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr

01.01.1995 – 31.12.2001

3,00 %

16

übrige Versicherungen

01.07.1993 – 31.12.1994

12,00 %

17

Gebäudeversicherung

01.07.1993 – 31.12.1994

11,50 %

18

Hausratversicherung

01.07.1993 – 31.12.1994

11,60 %

19

Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr

01.07.1993 – 31.12.1994

2,40 %

20

übrige Versicherungen

01.07.1991 – 30.06.1993

10,00 %

21

Gebäudeversicherung

01.07.1991 – 30.06.1993

10,00 %

22

Hausratversicherung

01.07.1991 – 30.06.1993

10,00 %

23

Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr

01.07.1991 – 30.06.1993

2,00 %

VersStEU/EWR (2020)

034102

Bundeszentralamt für Steuern

Steuernummer (bitte stets angeben)

Eingangsstempel/Datum

/V

Versicherungsteueranmeldung 20

An das

für Bevollmächtigte (§ 7 Abs. 3 bis 5, § 8 VersStG)

Bundeszentralamt für Steuern

Versicherungsteuer

An der Küppe 1

53225 Bonn

Name/Anschrift des Bevollmächtigten:

Name, Telefon des zuständigen Bearbeiters:

Anmeldungszeitraum

(siehe Hinweis 4.)

bei monatlicher Abgabe bitte ankreuzen

bei vierteljährlicher Abgabe bitte

01 Jan

07

Jul

02 Feb

08

Aug

03 Mär

09

Sep

04 Apr

10

Okt

05 Mai

11

Nov

06 Jun

12

Dez

ankreuzen

41

I.

Kalender -

vierteljahr

42

II.

Kalender -

vierteljahr

43

III.

Kalender -

vierteljahr

44

IV.

Kalender -

vierteljahr

bei jährlicher Abgabe bitte

ankreuzen

Kalenderjahr

bitte hier ankreuzen

Wenn berichtigte Steueranmeldung:

ja (Einzugsermächtigung

Teilnahme am Lastschrifteinzugsverfahren (Zutreffendes bitte ankreuzen)

nein

wurde bereits erteilt)

Berechnung der Steuer nach (Zutreffendes bitte ankreuzen)

Isteinnahmen

Solleinnahmen

EUR, Ct

Nichtsteuerbare Versicherungsentgelte in Euro

Steuerfreie Versicherungsentgelte gem. § 4 VersStG in Euro

(siehe Hinweis 1.)

Höhe der Versicherungsentgelte, für die Anderen die Steuerentrichtung übertragen wurde

(siehe Hinweis 1.)

(siehe Hinweis 1.)

Steuerpflichtige Entgelte, für die die Steuer vom Bevollmächtigten abgeführt wird (bitte auch Anlage 1 ausfüllen):

Zwischensumme

Steuersatz (§ 6 VersStG)

Bemessungsgrundlage

ohne Versicherungsteuer

Abzgl. Bemessungsgrundlage für

Steuererstattungen gem.

Steuer

Anteil:

EUR, Ct

EUR, Ct

EUR, Ct

19 %

100 %

22 % Feuerversicherung

60 %

19 % Wohngebäudevers.

86 %

19 % Hausratversicherung

85 %

3,8 % Unfallversicherung

100 %

3 % Seeschiffskaskovers.

100 %

Hagelversicherung 0,3 ‰

1

(siehe Hinweis 3.)

EUR, Ct

Sog. agrarische

Mehrgefahrenversicherung 0,3 ‰

(siehe Hinweis 2.)

(siehe Hinweis 2.)

§ 9 Abs. 4 VersStG

§ 9 Abs. 1 bis 3 VersStG

(§ 9 Abs. 1 VersStG a. F.)

1

2

3

4

5

6

7

8

V-Schlüssel

3

4

2

4

(§ 5 Abs. 1 Satz 3 VersStG a. F.)

Übertrag aus Anlage 2 „Alte Steuersätze“:

(siehe Hinweis 5. bis 7.) Steuerbetrag

Ich versichere, die Angaben in dieser Steueranmeldung wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen gemacht zu haben.

Ort, Datum

eigenhändige Unterschrift (§ 8 Abs. 3 VersStG i. d. F. v. 05.12.12, § 150 Abs. 3 AO)

Hinweis

nach den Vorschriften der Datenschutzgesetze: Die mit der Steueranmeldung angeforderten Daten werden aufgrund der §§ 149 ff.

Abgabenordnung (AO) und § 8 Versicherungsteuergesetz (VersStG) erhoben. (siehe Hinweis 8.)

1 einschließlich Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung

2 mit Prämienrückgewähr

3 einschließlich zeitanteiliges Versicherungsentgelt bei Nachversteuerung (§ 9 Abs. 6 VersStG)

4 der Versicherungssumme (siehe Hinweis 2.)

Datenerfassung

(vom BZSt auszufüllen)

1. Erfassung:

(Nz. / Datum)

2. Abgleich der erfassten

Daten/Freigabe (Prüfung):

(Nz. / Datum)

VersStBV (2020)

034101

Hinweise

1. Als Versicherungsentgelte, für die keine bzw. keine deutsche Versicherungsteuer berechnet wurde, kommen in Betracht:

- im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht steuerbare Versicherungsentgelte (§ 1 VersStG);

- nicht steuerbare Versicherungsentgelte gem. § 2 Abs. 2 VersStG (Bürgschaftsverträge o. ä.);

- die Summe der mit steuerpflichtigen Versicherungsentgelten verrechneten Gewinnanteile gem. § 3 Abs. 2 VersStG;

- steuerfreie Versicherungsentgelte gem. § 4 VersStG;

- steuerpflichtige Versicherungsentgelte, für die Bevollmächtigte (§ 7 Abs. 3 und 5 VersStG) die Steuer entrichten;

- steuerpflichtige Versicherungsentgelte, für die Mitversicherer (§ 7 Abs. 4 VersStG) die Steuer entrichten.

Angaben hierzu sind ab 1. Januar 2014 erforderlich, sofern nicht nur steuerfreie Versicherungsentgelte vereinnahmt werden.

2. Seit 1. Januar 2013 gelten folgende Steuersätze und Bemessungsgrundlagen (§§ 5 und 6 VersStG):

Regelsteuersatz:

19 % (des Versicherungsentgelts)

Hausratversicherung:

19 % (auf 85 % des Versicherungsentgelts)

Wohngebäudeversicherung:

19 % (auf 86 % des Versicherungsentgelts)

Feuerversicherung:

22 % (auf 60 % des Versicherungsentgelts)

Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung:

22 % (auf 60 % des Versicherungsentgelts)

Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr:

3,8 % (des Versicherungsentgelts)

Seeschiffskaskoversicherung:

3 % (des Versicherungsentgelts)

Hagelversicherung:

0,3 ‰ (der Versicherungssumme)

Sog. agrarische Mehrgefahrenversicherung:

0,3 ‰ (der Versicherungssumme)

(Versicherung von Schäden, die an den versicherten Bodenerzeugnissen durch die Einwirkung

von den wetterbedingten Elementargefahren Hagelschlag, Sturm, Starkfrost, Dürre, Starkregen

oder Überschwemmungen entstehen, und bei der im Betrieb der Landwirtschaft oder Gärtnerei

genommenen Versicherung von Glasdeckungen über Bodenerzeugnissen gegen Schäden

aufgrund von Hagelschlag, Sturm, Starkregen oder Überschwemmungen)

Versicherungsentgelte, die vor dem 1. Januar