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DATUM 1. Oktober 2021
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53113 Bonn
BETREFF Versicherungsteuer;
Transportgüterversicherung; Steuerbefreiung nach § 4 Abs. 1 Nr. 10 VersStG
GZ III C 4 - S 6405/20/10002 :002
DOK 2021/1051214
(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)
I. Grundlagen
Nach § 4 Abs. 1 Nr. 10 VersStG ist die Zahlung des Versicherungsentgelts für eine Versiche-
rung beförderter Güter gegen Verlust oder Beschädigung als Transportgüterversicherung (ein-
schließlich Valorenversicherung und Kriegsrisikoversicherung) von der Steuer befreit, wenn
sich die Versicherung auf Güter bezieht, die ausschließlich im Ausland oder im grenzüber-
schreitenden Verkehr einschließlich der Durchfuhr befördert werden.
Gegenstand einer Transportgüterversicherung ist die Absicherung von Gütern gegen die
Gefahr, während der Beförderung oder einer damit im Zusammenhang stehenden Lagerung
Schaden zu nehmen1. Dies bedeutet insbesondere, dass grundsätzlich nur die Absicherung
gegen solche Risiken unter die genannte Versicherungsteuerbefreiung fällt, die sich entweder
unmittelbar beim Transport realisieren, oder zumindest einen engen zeitlichen und örtlichen
Bezug zu dem in Rede stehenden Gütertransport aufweisen.
1 s. auch Ziff. 1.1.1 der Musterbedingungen des GDV DTV-Güter 2000/2011 „volle Deckung“
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II. Versicherungsteuerrechtliche Bewertung von zusätzlich abgesicherten Risiken
Im Hinblick auf die Einbeziehung bestimmter Risiken in den Versicherungsschutz einer Trans-
portgüterversicherung gilt Folgendes:
1. Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 10 VersStG von der Versicherungsteuer befreit ist die Zahlung
von Versicherungsentgelt für folgende Versicherungen:
a) im Zusammenhang mit dem Transport selbst
• Güterfolge- und Vermögensschäden
Die Zahlung des Versicherungsentgelts für grenzüberschreitende Transportgüterversicherun-
gen ist auch im Hinblick auf davon umfasste Güterfolge- und Vermögensschäden steuerfrei
gem. § 4 Abs. 1 Nr. 10 VersStG.
Güterfolge- und Vermögensschäden (z. B. imaginärer Gewinn, Mehrwert, Zoll) sind keine
zusätzlich versicherten Risiken, sondern wirken sich lediglich auf die Festsetzung des Versi-
cherungswertes und damit auf die Prämienhöhe aus. Die Vertragsparteien erhöhen in diesen
Fällen nur die Versicherungssumme.
• im Zusammenhang mit Vor- und Nachreise
Eine Transportgüterversicherung, die sich auf Güter bezieht, die für die letztendliche Ausfuhr
aus dem Inland oder Einfuhr in das Inland bestimmt sind, ist von der Versicherungsteuer nach
§ 4 Abs. 1 Nr. 10 VersStG selbst in den Fällen ausgenommen, in denen sich die Police nur auf
den Zeitraum bezieht, in dem sich die Güter im Inland befinden (Vorreise oder Nachreise).
Beispiel:
Eine in Hannover hergestellte Maschine soll über den Hafen Hamburg zum Kunden nach
Griechenland transportiert werden. Im Vertrag zwischen dem Hersteller/Verkäufer und dem
Kunden mit Sitz in Athen ist die ICC (International Chamber of Commerce) Incoterms-Klausel
"FOB" (FREE ON BOARD) vereinbart, d. h., dass der Verkäufer seine Lieferverpflichtung
erfüllt, wenn die Maschine die Schiffsreling in dem benannten Verschiffungshafen - in diesem
Fall Hafen Hamburg - überschritten hat; eine grenzüberschreitende Beförderung liegt in diesem
Zeitpunkt noch nicht vor. Der Verkäufer hat für den Landtransport der Maschine von Hannover
nach Hamburg eine Transportgüterversicherung bei der X-Versicherungs-AG mit Sitz in
Hannover abgeschlossen. Die Transportgüterversicherung für den Schiffstransport von
Hamburg nach Piräus einschließlich des Landtransports bis Athen hat der in Hannover ansäs-
sige Verkäufer aufgrund besonderer Vereinbarung zugunsten des in Athen ansässigen Kunden
bei der Y-Versicherungs-AG mit Sitz in München abgeschlossen.
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Die Transportgüterversicherung für die Beförderung von Hannover bis Hamburg beschränkt
sich nur auf den Zeitraum, in dem sich das Transportgut im Inland befindet. Jedoch beziehen
sich beide Versicherungen auf ein Transportgut, das für den grenzüberschreitenden Transport
vorgesehen ist und für das der grenzüberschreitende Beförderungsverkehr nach Abschluss der
Versicherungsverträge im Inland beginnt und im Ausland endet. Das Versicherungsentgelt ist
deshalb nach § 4 Abs. 1 Nr. 10 VersStG auch für die Transportgüterversicherung von der
Besteuerung ausgenommen, die sich nur auf den inländischen Beförderungszeitraum von
Hannover nach Hamburg (sogenannte Vorreise) beschränkt.
b) im Zusammenhang mit Lagerungen
Die Mitversicherung einer transportbedingten Zwischenlagerung fällt unter die Befreiungsvor-
schrift des § 4 Abs. 1 Nr. 10 VersStG, und zwar unabhängig davon, ob sie bis zu einer üblichen
Dauer (bis 60 Tage) integraler Bestandteil einer versicherungsteuerbefreiten Transportgüter-
versicherung ist oder ob eine Zulageprämie/Zuschlagprämie wegen eines über die übliche
Dauer hinausgehenden Zeitraums für die transportbedingte Zwischenlagerung entrichtet wird.
Sind Zwischenlagerungen, die vom Versicherungsnehmer (Versicherten) veranlasst werden
können, bis zu einer üblichen Dauer (bis 60 Tage) integraler Bestandteil einer nach § 4 Abs. 1
Nr. 10 VersStG befreiten Transportgüterversicherung, sind Prämien oder Prämienanteile für
diese Lagerungen ebenfalls von der Versicherungsteuer befreit2.
c) im Zusammenhang mit Ausstellungen
Die Ausstellungsversicherung ist eine Versicherung für Ausstellungsgüter gegen Verlust oder
Beschädigung während der Transporte, Lagerungen und Ausstellungszeiten. Soweit die Aus-
stellungsversicherung sich auf Güter bezieht, die ausschließlich im Ausland oder im grenzüber-
schreitenden Verkehr einschließlich der Durchfuhr befördert werden, gilt sie insgesamt als
Transportgüterversicherung i. S. des § 4 Abs. 1 Nr. 10 VersStG.
Ausstellungen im Ausland und im grenzüberschreitenden Verkehr beförderte Güter für Aus-
stellungen im Inland sind dabei gleich zu beurteilen. „Ausland“ i. S. dieser Regelung meint
jedes Gebiet außerhalb des Geltungsbereichs des VersStG.
Sind die Ausstellungsgüter z. B. auch gegen Diebstahl o. ä. während der Ausstellungszeit
abgesichert, ist ebenfalls § 4 Abs. 1 Nr. 10 VersStG einschlägig.
2 Zur Steuerpflicht bei Zulageprämien/¬Zuschlagprämien wegen Überschreitens der üblichen Dauer siehe unten
2. a)
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d) Absicherungen/Versicherungen im sonstigen Zusammenhang mit dem Transport von
Gütern
aa) Konditionsdifferenzdeckung (KDF)
Begrifflich handelt es sich bei der KDF um eine Versicherung, mit der Deckungslücken (aus-
geschlossene Gefahren oder zu geringe Versicherungssummen) einer anderweitig versicherten
Grunddeckung geschlossen werden sollen.
Bezieht sich die KDF auf Konditionen einer versicherungsteuerfreien Transportgüterversiche-
rung i. S. des § 4 Abs. 1 Nr. 10 VersStG, so ist auch die KDF versicherungsteuerfrei.
bb) Versicherung von Gütern, die zum Zwecke der Reparatur, Restaurierung o. ä. transportiert
und rücktransportiert werden
Dieser Sachverhalt ist vergleichbar mit Fällen, in denen es um den Transport von Ausstellungs-
gütern geht. Sind die Güter auch während der Vornahme der Reparatur o. ä. gegen Schäden
abgesichert, greift hier ebenfalls die Versicherungsteuerfreiheit gem. § 4 Abs. 1 Nr. 10
VersStG.
2. Nicht gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 10 VersStG versicherungsteuerfrei sind:
a) im Zusammenhang mit Lagerungen
aa) Sind vom Versicherungsnehmer (Versicherten) veranlasste Zwischenlagerungen bis zu
einer üblichen Dauer (bis 60 Tage) nicht integraler Bestandteil einer nach § 4 Abs. 1 Nr. 10
VersStG befreiten Transportgüterversicherung, sind Prämien oder Prämienanteile für diese
Lagerungen nicht von der Versicherungsteuer befreit.
bb) Sind vom Versicherungsnehmer (Versicherten) veranlasste Zwischenlagerungen bis zu
einer üblichen Dauer (bis 60 Tage) integraler Bestandteil einer nach § 4 Abs. 1 Nr. 10 VersStG
befreiten Transportgüterversicherung, fallen nur Zulageprämien/Zuschlagprämien, die wegen
einer vom Versicherungsnehmer (Versicherten) veranlassten Überschreitung von 60 Tagen
einer Zwischenlagerung entrichtet werden, nicht unter die Befreiungsvorschrift des § 4 Abs. 1
Nr. 10 VersStG.
cc) Versicherungsentgelte (auch Prämienanteile) für die Mitversicherung von Vor/Nachlage-
rungen in einer versicherungsteuerbefreiten Transportgüterversicherung fallen nicht unter die
Befreiungsvorschrift des § 4 Abs. 1 Nr. 10 VersStG.
dd) Dies gilt umso mehr für die Absicherung von nach einem Transport dauerhaft gelagerten
Gütern.
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ee) Bezieht sich die zusätzliche Absicherung nicht direkt oder indirekt auf die transportierten
Güter selbst, sondern auf die Lagerörtlichkeiten, ist § 4 Abs. 1 Nr. 10 VersStG ebenfalls nicht
einschlägig.
b) im Zusammenhang mit Ausstellungen
Zulageprämien/Zuschlagprämien, die z. B. wegen Verlängerung der Ausstellung entrichtet
werden, fallen nicht unter die Befreiungsvorschrift des § 4 Abs. 1 Nr. 10 VersStG.
Die Absicherung von transportierten Gütern gegen Schäden anlässlich einer Dauerausstellung
ist nicht gem. § 4 Abs. 1 Nr. 10 VersStG versicherungsteuerfrei. Das gilt selbst dann, wenn
feststeht, dass die Ausstellungsgüter letztendlich wieder zurücktransportiert werden sollen.
Die Absicherung von zu den Ausstellungsörtlichkeiten gehörenden beweglichen Sachen (z. B.
Zelte) zu dem Zweck, ausschließlich diese vor Schäden etc. zu schützen, ist nicht gem. § 4
Abs. 1 Nr. 10 VersStG versicherungsteuerfrei.
c) Absicherungen/Versicherungen im sonstigen Zusammenhang mit dem Transport von
Gütern
aa) Haftpflichtversicherungen
Haftpflichtversicherungen sind gem. § 4 Abs. 1 Nr. 10 Satz 2 VersStG versicherungsteuer-
pflichtig.
Insbesondere sind die Verkehrshaftungsversicherung und die Speditionsversicherung nicht von
der Versicherungsteuer befreit.
bb) private Valorenversicherung
Auch die private Valorenversicherung, bei der es um die Absicherung von wertvollen Gegen-
ständen wie Schmuck, Bargeld und Wertpapieren während des Transports und der transportbe-
dingten Lagerung geht, unterfällt nicht der Versicherungsteuerbefreiung gem. § 4 Abs. 1 Nr. 10
VersStG. Die private Valorenversicherung ist ein aus der Warenversicherung entstandener Son-
derzweig der Transportversicherung, aber keine Transportgüterversicherung i. S. des § 4 Abs.
1 Nr. 10 VersStG.
cc) Reisegepäckversicherung
Die (private) Versicherung von Reisegepäck ist versicherungsteuerpflichtig, insbesondere, weil
hier Versicherungsnehmer grundsätzlich der Eigentümer der transportierten Güter ist (vgl. pri-
vate Valorenversicherung).
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dd) Kaskoversicherungen für Transportfahrzeuge
Zwar zählen derartige Kaskoversicherungen zu den Transportversicherungen. Sie betreffen
aber die Absicherung des Transportmittels selbst; § 4 Abs. 1 Nr. 10 VersStG greift daher nicht.
ee) Sonstige Versicherungen, die in keinem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang zu
Transportvorgängen stehen
Versicherungen, die sich nicht auf den Transport bzw. auf transportierte Güter beziehen, son-
dern den Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Unternehmer, Eigentümer, Lagerhal-
ter, Arbeitgeber etc. betreffen, unterfallen nicht dem Begriff einer Transportgüterversicherung
und sind daher versicherungsteuerpflichtig.
Dazu zählen etwa:
• Versicherung von Kunstgegenständen in den Räumen des Versicherungsnehmers,
• Absicherung von Schäden durch Veruntreuung und Unterschlagung durch Angestellte
(es sei denn, sie beziehen sich auf transportierte Güter),
• Versicherung von Schäden durch Kurzschluss, Induktion oder unsachgemäße Handha-
bung (es sei denn, sie beziehen sich auf transportierte Güter),
• Versicherung von Ladengeschäften und deren Inventar sowie Lagern des Versiche-
rungsnehmers,
• Absicherung des Eigentums von Angestellten des Versicherungsnehmers z. B. vor
Diebstählen aus den Räumlichkeiten, vom Grundstück des Versicherungsnehmers,
• Versicherung der IT-Ausstattung in den Büroräumen oder Ladenlokalen des Versiche-
rungsnehmers.
III. Rechtsfolgen bei Kombination einer versicherungsteuerfreien Transportgüterversi-
cherung mit einer versicherungsteuerpflichtigen Transportgüterversicherung oder mit
weiteren nicht steuerbefreiten Versicherungen im „Paket“
1. Grundsatz
Nach der Entscheidung des BFH vom 13.12.20113 ist bei der Kombination von mehreren Ver-
sicherungen, die isoliert betrachtet teils steuerbefreit, teils steuerpflichtig sind, das gesamte für
3 II R 26/10, BStBl II 2013, 596
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das Versicherungspaket gezahlte Versicherungsentgelt steuerpflichtig, wenn das für die steuer-
befreite Versicherung zu zahlende Entgelt nicht gesondert im Versicherungsvertrag ausgewie-
sen ist.
Lassen sich danach einzelne Absicherungsaspekte unter den Begriff der (versicherungsteuer-
freien) Transportgüterversicherung subsumieren (siehe oben Ziff. II. 1.), stellt sich die Paket-
problematik nicht.
Das Gleiche gilt, wenn eine versicherungsteuerfreie Transportgüterversicherung mit einer
anderen versicherungsteuerfreien Versicherung im Paket kombiniert wird.
Das heißt, nur dort, wo eine versicherungsteuerfreie Transportgüterversicherung kombiniert
wird mit einer Absicherung von in Deutschland steuerbaren und versicherungsteuerpflichtigen
Risiken, erfolgt die versicherungsteuerrechtliche Beurteilung des Sachverhalts prinzipiell nach
den vom BFH entwickelten Grundsätzen. Dies betrifft die Kombination von Transportgüter-
versicherungen in sogenannten General-, Umsatz- oder Abschreibepolicen, die nicht zwischen
Transportgüterversicherungen i. S. des § 4 Abs. 1 Nr. 10 VersStG und nach dieser Vorschrift
nicht befreiten inländischen Transportgüterversicherungen unterscheiden, sowie insbesondere
die unter Ziffer II. 2. abgehandelten Fälle.
Konkret hat dies grundsätzlich zur Folge, dass in solchen Fällen das gesamte Versicherungs-
entgelt versicherungsteuerpflichtig ist, falls im Versicherungsvertrag kein gesonderter Ausweis
des auf die an sich versicherungsteuerfreie Transportgüterversicherung entfallenden Versiche-
rungsentgeltanteils vorgenommen wurde; eine Geringfügigkeitsgrenze findet keine Anwen-
dung.
2. Modifizierte Anwendung bei der Transportgüterversicherung
Im Hinblick darauf, dass eine Aufteilung der Prämie in einen steuerpflichtigen Inlandsanteil
und einen versicherungsteuerfreien Auslandsanteil immer erst in den Prämienabrechnungen
erfolgen kann, findet der vorgenannte Grundsatz, wonach bereits im Versicherungsvertrag das
auf die versicherungsteuerfreie Transportgüterversicherung entfallende Versicherungsentgelt
gesondert ausgewiesen sein muss, eine modifizierte Anwendung:
Zur Vermeidung einer Erstreckung der Versicherungsteuerpflicht auf die grundsätzlich steuer-
befreiten Teile des Versicherungspakets reicht es aus, dass im Versicherungsvertrag eine Auf-
teilung in steuerbefreite und steuerpflichtige Versicherungen vorgenommen und der jeweilige
prozentuale Anteil am Versicherungsentgelt als Schätzwert beziffert wird. Erst in der endgülti-
gen Prämienabrechnung ist der Anteil am Versicherungsentgelt, der auf die versicherungsteu-
erbefreiten Transportgüter-Risiken entfällt, in einem genauen Betrag auszuweisen.
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Bei Transportgüterversicherungen in sogenannten General-, Umsatz- oder Abschreibepolicen,
die nicht zwischen Transportgüterversicherungen i. S. des § 4 Abs. 1 Nr. 10 VersStG und nach
dieser Vorschrift nicht befreiten inländischen Transportgüterversicherungen unterscheiden,
sind die steuerpflichtigen und steuerbefreiten Anteile des Versicherungsentgelts anhand der
Anmeldungen (Anmeldeblätter) zu ermitteln, die der Versicherer zur Prämienberechnung vom
Versicherungsnehmer erhält (Deklarationspflicht).
Beispiel:
Laut Versicherungsvertrag wird Versicherungsschutz für Transporte und Lagerung (Bedingun-
gen DTV Güter) sowie für Reisegepäck (AVB Reisegepäck) gewährt. Die Nettoprämie beträgt
10.200 Euro. Von der Gesamtnettoprämie entfallen 200 Euro auf die Reisegepäckversicherung.
Auf steuerfreie Transporte und Lagerungen entfällt ein Anteil von ca. 60 % (Schätzwert). Die
Prämie erhöht sich um die gesetzliche Versicherungsteuer.
Vorausprämie:
Nettoprämie (Transport, Ausland): 6.000 Euro (steuerfrei nach § 4 Abs. 1 Nr. 10 VersStG)
Nettoprämie (Transport Inland): 4.000 Euro (steuerpflichtig)
Nettoprämie (Reisegepäck):
200 Euro (steuerpflichtig)
Versicherungsteuer:
798 Euro (Transport Inland, Reisegepäck)
Gesamtprämie:
10.998 Euro
Zur Berechnung der Endprämie werden die vom Versicherungsnehmer vorgelegten Deklarati-
onen zugrunde gelegt. Hiernach ergibt sich ein Anteil für steuerfreie Transporte von 50 %.
Endabrechnung:
Nettoprämie (Transport, Ausland): 5.000 Euro (steuerfrei nach § 4 Abs. 1 Nr. 10 VersStG)
Nettoprämie (Transport, Inland): 5.000 Euro (steuerpflichtig)
Nettoprämie (Reisegepäck):
200 Euro (steuerpflichtig)
Versicherungsteuer:
998 Euro (Transport Inland, Reisegepäck)
Gesamtprämie:
11.188 Euro
IV. Aufhebung
Das BMF-Schreiben vom 22. Dezember 1995 - IV C 8 - S 6405 - 15/95 – (BStBl I 1995, 833)
wird aufgehoben.
Im Auftrag