VERSICHERUNG VON IM DRITTLAND BELEGENEN BETRIEBSSTÄTTEN (§ 1 ABS. 2 SATZ 2 VERSSTG)

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7. September 2021

BETREFF Versicherung von im Drittland belegenen Betriebsstätten (§ 1 Abs. 2 Satz 2 VersStG)

GZ III C 4 - S 6400/21/10002 :002

DOK 2021/0956779

(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)

Für die Auslegung und Anwendung des § 1 Abs. 2 Satz 2 VersStG bei der Versicherung von

im Drittland belegenen Betriebsstätten und im Drittland ansässigen fremden Unternehmen gilt

Folgendes:

I.

Rechtstext

§ 1 Abs. 2 Satz 2 VersStG lautet:

„Besteht das Versicherungsverhältnis mit einem in einem EWR-Staat niedergelassenen

Versicherer und ergibt sich die Steuerpflicht nicht aus Satz 1, so besteht die Steuerpflicht bei

der Versicherung

1. von Risiken mit Bezug auf Gegenstände im Sinne des Satzes 1 Nummer 1, die sich außerhalb

des Geltungsbereichs dieses Gesetzes befinden,

2. von Risiken mit Bezug auf Fahrzeuge im Sinne des Satzes 1 Nummer 2, die in ein amtliches

Register eines Staates außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes einzutragen oder

eingetragen sind,

3. von Reise- oder Ferienrisiken im Sinne des Satzes 1 Nummer 3, bei der der

Versicherungsnehmer die zur Entstehung des Versicherungsverhältnisses erforderlichen

Rechtshandlungen in einem Staat außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes

vorgenommen hat, oder

www.bundesfinanzministerium.de

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4. einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes belegenen Betriebsstätte oder

sonstigen Einrichtung einer nicht natürlichen Person,

wenn der Versicherungsnehmer seinen Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im

Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, es sei denn, die Gegenstände im Sinne der Nummer 1 oder

die Betriebsstätte oder die sonstige Einrichtung der nicht natürlichen Person im Sinne der

Nummer 4 sind in einem EWR-Staat belegen, das Fahrzeug im Sinne der Nummer 2 ist in

einem amtlichen Register eines EWR-Staates eingetragen oder die zur Entstehung des

Versicherungsverhältnisses im Sinne der Nummer 3 erforderlichen Rechtshandlungen werden

in einem EWR-Staat vorgenommen.“

II.

Grundlagen

1. Die Regelung betrifft die Versicherung von Risiken, die in einem Drittland belegen sind.

Anknüpfungspunkt für die Besteuerung ist die Ansässigkeit des Versicherungsnehmers im

Geltungsbereich des Gesetzes.

2. Versicherungsnehmer kann jede natürliche oder nicht natürliche Person sein.

3. Ob der Versicherungsnehmer eigene oder fremde Risiken versichert, ist nicht entscheidend.

Dies gilt für alle in Satz 2 enthaltenen Tatbestände (Nrn. 1 bis 4). § 1 Abs. 2 Satz 2 VersStG

stellt auf die Versicherung von im Drittland belegenen Risiken ab bzw. in der Nr. 3 auf die

Abgabe einer Willenserklärung im Drittland. Eine eigene Beziehung des Versicherungs-

nehmers zum versicherten Risiko im Sinne der Versicherung eines eigenen Risikos wird nicht

vorausgesetzt.

III.

Verhältnis § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 VersStG zum allgemeinen Tatbestand § 1

Abs. 2 Satz 3 Nrn. 2 VersStG

Der allgemeine Tatbestand des § 1 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VersStG betrifft „andere als die in Satz 1

genannten Risiken und Gegenstände“ und damit auch die Versicherung von Betriebsstätten. § 1

Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VersStG bestimmt die Steuerbarkeit für den Fall, dass sich die Betriebsstätte

im Geltungsbereich des Gesetzes befindet. Daneben existiert mit § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4

VersStG ein Spezialtatbestand, der die Steuerbarkeit für die Versicherung von im Drittland

belegenen Betriebsstätten regelt. Die Vorschriften regeln jeweils die Steuerbarkeit der

Versicherung von Betriebsstätten, die sich hinsichtlich der Örtlichkeit der Risikobelegenheit

unterscheiden.

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IV.

Versicherung von Betriebsstätten (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 VersStG)

1. Betriebsstätten

Betriebsstätten sind unselbständige Teile eines Unternehmens. Sie können zivilrechtlich nicht

Eigentümer von Gegenständen wie z. B. von Grundstücken, Gebäuden und Fahrzeugen sein.

Die Versicherung einer Betriebsstätte im engeren Sinn kann sich daher nicht auf derartige

Gegenstände beziehen. Soweit eine Versicherungspolice auch derartige Gegenstände mit-

umfasst, betrifft die Versicherung den zivilrechtlichen Eigentümer dieser Gegenstände, nicht

dagegen die Betriebsstätte als solche1.

2. Versicherung einer Betriebsstätte

a) Das in § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 VersStG verwendete Merkmal „Versicherung einer …

Betriebsstätte“ ist nicht anders auszulegen, als die im allgemeinen Tatbestand (§ 1 Abs. 2 Satz 3

Nr. 2 VersStG) verwendete Formulierung „Betriebsstätte…, auf die sich das Versicherungs-

verhältnis bezieht“. Die Formulierung des allgemeinen Tatbestands ist, da er insoweit der

Umsetzung des Richtlinienrechts (Art. 13 Nr. 13 d ii) dient, enger an dessen Wortlaut angelehnt.

Beide Regelungen beziehen sich nicht auf den Inhalt der Versicherung einer Betriebsstätte,

sondern auf deren örtliche Belegenheit.

b) Unter Betriebsstättenversicherung ist die Versicherung der Geschäftstätigkeit der

Betriebsstätte zu verstehen. Sie umfasst die im Versicherungsvertrag konkretisierten Risiken.

Diese können die mit der Ausübung der Geschäftstätigkeit verbundenen Risiken für die

Betriebsstätte und für die ihr angehörenden Personen, aber auch für Dritte betreffen. Hierzu

gehören beispielsweise die Betriebsstättenhaftpflichtversicherung, die Berufshaftpflicht-

versicherung für Angehörige der Betriebsstätte oder auch die Auslandsunfallversicherung für

in ein Drittland für einen längeren Zeitraum entsandte Arbeitnehmer, die dort eine Anlage

aufbauen und eine Betriebsstätte i.S. des § 12 Satz 2 Nr. 8 Abgabenordnung (AO) bilden.

c) Auf die Versicherung von Angehörigen der im Drittland belegenen Betriebsstätte findet § 1

Abs. 5 VersStDV keine Anwendung, da diese Vorschrift ausschließlich den Versicherungs-

nehmer im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 3 VersStG betrifft2. Die Versicherung von Personal der

Betriebsstätte unterfällt der Regelung des § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 VersStG.

V.

Verhältnis § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 VersStG zu § 1 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 1 bis 3

VersStG

Die Tatbestände der Nrn. 1 bis 3 spiegeln die in § 1 Abs. 2 Satz 1 VersStG enthaltenen drei

Sondertatbestände für Drittland-Sachverhalte. Betrifft die Versicherung ein dort genanntes

Risiko, ergibt sich die Steuerbarkeit aus der entsprechenden Regelung. Auf Grund der

Spezialität gilt dies auch in Fällen, in denen eines dieser Risiken im Rahmen einer Police, mit

der eine Betriebsstätte i.S. der Nr. 4 versichert wird, (mit-)versichert sein sollte.

Beispiel:

Die in Deutschland ansässige A-GmbH versichert bei einem EWR-Versicherer ihre in Japan

belegene Betriebsstätte einschließlich der von der Betriebsstätte genutzten Grundstücke/Ge-

bäude und Fahrzeuge.

1 Siehe hierzu auch nachfolgend V.

2 Siehe auch unten VI. 2.

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Ergebnis: Das gezahlte Versicherungsentgelt ist steuerbar, und zwar

a) hinsichtlich der genutzten Grundstücke/Gebäude gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1

VersStG,

b) hinsichtlich der genutzten Fahrzeuge gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 VersStG,

c) hinsichtlich der restlichen versicherten Risiken gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 VersStG.

VI.

Versicherung von fremden Gesellschaften (z. B. Tochtergesellschaften), die in

einem Drittland ansässig sind

1. Versicherung für fremde Rechnung

Wird eine fremde Gesellschaft versichert, handelt es sich um eine Versicherung für fremde

Rechnung.

2. Unanwendbarkeit des § 1 Abs. 5 VersStDV

§ 1 Abs. 5 VersStDV findet auf die Versicherung einer fremden Gesellschaft mit Sitz in einem

Drittland keine Anwendung. Diese Regelung betrifft die Risikobelegenheit im Geltungsbereich

des Gesetzes, die dann besteht, wenn die Person, deren Risiko versichert ist (materieller

Versicherungsnehmer), dort ansässig ist. Demgegenüber regelt § 1 Abs. 2 Satz 2 VersStG die

Steuerbarkeit von Versicherungen, die im Drittland belegene Risiken betreffen.

3. Abgrenzung der Versicherung einer fremden Gesellschaft von der „Versicherung

einer Betriebsstätte“ i.S. des § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 VersStG

a) Fremde Gesellschaften sind eigene Rechtspersönlichkeiten und unterfallen daher nicht dem

Betriebsstättenbegriff des § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 VersStG im Sinne eines unselbständigen Teils

eines Unternehmens. Die Versicherung der Hauptgeschäftsstelle/Zentrale eines Unternehmens

ist daher keine Betriebsstättenversicherung i.S. des § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 VersStG. Gleiches

gilt, wenn die Versicherung neben der Hauptgeschäftsstelle/Zentrale weitere in einem Drittland

belegene (unselbständige) Teile des Unternehmens mit umfasst.

b) Bezieht sich die Versicherung nicht auf die Hauptgeschäftsstelle des fremden Unternehmens,

sondern nur auf einzelne Betriebsstätten, ist § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 VersStG anwendbar.

Beispiel 1:

Die in den USA ansässige Tochtergesellschaft T besteht aus deren Hauptgeschäftsstelle/Zent-

rale sowie aus den in den USA belegenen Betriebsstätten A, B und C des Tochterunternehmens.

Die in Deutschland ansässige Muttergesellschaft versichert das gesamte Unternehmen einschl.

der Betriebsstätten A, B und C.

Ergebnis: § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 VersStG findet keine Anwendung.

Beispiel 2:

Wie Beispiel 1. Die in Deutschland ansässige Muttergesellschaft versichert die Hauptgeschäfts-

stelle/Zentrale der T und die Betriebsstätte A des Tochterunternehmens.

Ergebnis: § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 VersStG findet keine Anwendung.

Beispiel 3:

Wie Beispiel 1. Die in Deutschland ansässige Muttergesellschaft versichert ausschließlich die

Betriebsstätten B und C des Tochterunternehmens.

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Ergebnis: In diesem Fall handelt es sich um die Versicherung von Betriebsstätten im Sinne des

§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 VersStG. Das hierfür gezahlte Versicherungsentgelt ist steuerbar.

4. Die (Mit-)Versicherung von im Geltungsbereich des Gesetzes belegenen

Betriebsstätten einer im Drittland ansässigen Gesellschaft

Die Steuerbarkeit des für die Versicherung der Betriebsstätten (anteilig) gezahlten Ver-

sicherungsentgelts ergibt sich insoweit aus dem allgemeinen Tatbestand des § 1 Abs. 2 Satz 3

VersStG. Das diese Betriebsstätten betreffende versicherte Risiko ist im Geltungsbereich des

Gesetzes belegen.

VII.

Versicherung von fremden Gesellschaften (z. B. Tochtergesellschaften), die in

Deutschland oder in einem EWR-Staat ansässig sind

Eine Steuerbarkeit kann sich in diesen Fällen nur aus dem allgemeinen Tatbestand des § 1

Abs. 2 Satz 3 VersStG ergeben und besteht nur, soweit sich die versicherten Teile des

versicherten Unternehmens in Deutschland befinden. Auf mitversicherte Betriebsstätten des

versicherten Unternehmens, die sich im Drittland befinden, findet § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4

VersStG keine Anwendung.

Beispiel 1:

Die in Deutschland ansässige Muttergesellschaft versichert eine in Deutschland ansässige

Tochtergesellschaft einschl. deren in Deutschland und im Drittland befindlichen

Betriebsstätten.

Ergebnis: Das für die in Deutschland befindlichen Teile des Unternehmens (Hauptgeschäfts-

stelle/Zentrale und Betriebsstätten) gezahlte Versicherungsentgelt ist gemäß § 1 Abs. 2 Satz 3

Nr. 2 VersStG steuerbar. Das für die im Drittland befindlichen Betriebsstätten anteilig gezahlte

Versicherungsentgelt ist nicht nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 VersStG steuerbar.

Beispiel 2:

Die in Deutschland ansässige Muttergesellschaft versichert eine Tochtergesellschaft mit Sitz in

einem anderen EWR-Staat einschließlich deren im Drittland befindlichen Betriebsstätten.

Ergebnis: Das Versicherungsentgelt ist nicht steuerbar. Hinsichtlich der mitversicherten

Betriebsstätten im Drittland findet § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 VersStG keine Anwendung.

Beispiel 3:

Die in Deutschland ansässige Muttergesellschaft versichert eine Tochtergesellschaft mit Sitz in

einem anderen EWR-Staat einschließlich deren Betriebsstätten im anderen EWR-Staat, im

Drittland und in Deutschland.

Ergebnis: Nur das auf die in Deutschland belegenen Betriebsstätten entfallende anteilige

Versicherungsentgelt ist gemäß § 1 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VersStG steuerbar.

VIII. Steuerbarkeit der Versicherung von Sonderrisiken i.S. des § 1 Abs. 2 Satz 2

Nrn. 1 bis 3 VersStG

Betrifft die Versicherung einer fremden Gesellschaft mit Sitz in einem Drittland oder einer im

Drittland belegenen Betriebsstätte auch oder ausschließlich die in den Nrn. 1 bis 3 des § 1

Abs. 2

Satz

2

VersStG

genannten

Sonderrisiken,

ist

das

hierauf

entfallende

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Versicherungsentgelt stets steuerbar. In den Fällen der Nr. 1 und 2 kommt es nicht darauf an,

in wessen Eigentum die versicherten unbeweglichen Sachen oder Fahrzeuge stehen.

Die Versicherung einer fremden Gesellschaft ist nicht auf die Absicherung von Geschäfts-

tätigkeitsrisiken beschränkt, sondern kann auch Risiken in Bezug auf Gegenstände, wie

Grundstücke, Gebäude und Fahrzeuge betreffen, die entweder in deren Eigentum oder im

Eigentum eines Dritten stehen. Bei der Versicherung von Grundstücken/Gebäuden oder von

Fahrzeugen ergibt sich die Steuerbarkeit aus dem jeweils einschlägigen Tatbestand des § 1

Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder Nr. 2 VersStG.

Beispiel:

Die in Berlin ansässige Muttergesellschaft versichert mit einer Generalpolice drei im Drittland

ansässige Tochtergesellschaften. Die abgesicherten Risiken betreffen

a) Produktionsausfälle infolge von verspäteten Zulieferungen von Rohstoffen,

b) von der Tochtergesellschaft verursachte Umweltschäden,

c) sonstige Haftpflichtschäden,

d) D&O-Versicherung für Geschäftsführung und Vorstände,

e) von der Tochtergesellschaft genutzte Grundstücke und Gebäude,

f) von der Tochtergesellschaft genutzte Fahrzeuge.

Ergebnis: Das für die Versicherung gezahlte Versicherungsentgelt ist insoweit nach § 1 Abs. 2

Satz 2 Nrn. 1 und 2 VersStG steuerbar, als es auf die Versicherung der oben unter e) und f)

genannten Risiken entfällt.

Im Auftrag