UNTERNEHMEREIGENSCHAFT VON BRUCHTEILSGEMEINSCHAFTEN UND WEITEREN NICHT RECHTSFÄHIGEN WIRTSCHAFTSGEBILDEN

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9. April 2026

Unternehmereigenschaft von Bruchteilsgemeinschaften und weiteren nicht rechtsfähigen

Wirtschaftsgebilden;

Änderung des § 2 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz UStG durch das Jahressteuergesetz 2022

Veröffentlichung der BFH-Urteile vom 22. November 2018 – V 65/17 und vom 7. Mai 2020 –

V R 1/18

GZ: III C 2 - S 7104/00030/006/041

DOK: COO.7005.100.2.14526857

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(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)

Inhaltsverzeichnis

I. Grundsätzliches ........................................................................................................................................................................1

II. Änderungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass .............................................................................................3

III. Anwendungsregelungen ..................................................................................................................................................5

IV. Schlussbestimmungen.......................................................................................................................................................5

I. Grundsätzliches

1

Mit Urteil vom 22. November 2018 - V R 65/17, BStBl II 2026 S. XXX hat der V. Senat des

Bundesfinanzhofs entgegen der bis dahin ständigen Rechtsprechung sowie der geltenden

Verwaltungsauffassung entschieden, eine Bruchteilsgemeinschaft könne – mangels

Rechtsfähigkeit - nicht Unternehmer sein. Diese Auffassung hat er auch in seinem Urteil vom

7. Mai 2020 - V R 1/18, BStBl II 2026 S. XXX bestätigt.

2

Im Rahmen des Jahressteuergesetz 2022 (BGBl. 2022 I Nr. 51 vom 20.12.2022) änderte der

Gesetzgeber den § 2 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz UStG mit Wirkung zum 1. Januar 2023

dahingehend, dass die Unternehmereigenschaft im Sinne des Umsatzsteuerrechts unabhängig

davon bestehen kann, ob der Handelnde nach anderen Vorschriften rechtsfähig ist.

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Unternehmer können daher auch nicht rechtsfähige Personengemeinschaften, wie z. B.

Bruchteilsgemeinschaften, sein.

3

Ausweislich der Gesetzesbegründung erfolgte die Anpassung durch den Gesetzgeber, um die

Rechtsprechung des V. Senats zu überschreiben und die bisherige Rechtslage im Sinne der

Rechtssicherheit und Rechtsklarheit wiederherzustellen.

Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

4

Die Neuregelung in § 2 Absatz 1 Satz 1 UStG stellt klar, dass die Unternehmereigenschaft im

Sinne des Umsatzsteuerrechts unabhängig davon bestehen kann, ob der Handelnde nach

anderen Vorschriften rechtsfähig ist. Unternehmer können daher auch nicht rechtsfähige

Personengemeinschaften und Gesellschaften sein, wenn die Voraussetzungen des § 2 UStG

vorliegen. Hiervon sind u. a. folgende nicht rechtsfähige Wirtschaftsgebilde erfasst:

• Bruchteilsgemeinschaften

5

Bruchteilsgemeinschaften können Unternehmer im Sinne des § 2 UStG sein. Dies ist der Fall,

wenn sie eine unternehmerische Tätigkeit selbständig – also gewerblich oder beruflich –ausüben.

Dies setzt voraus, dass die unternehmerische Tätigkeit ihrer Teilhaber der

Bruchteilsgemeinschaft zugerechnet wird, da sie selbst keine Tätigkeiten ausüben kann. Die

Teilhaber können jedoch gemeinschaftlich nach außen auftreten, beispielsweise durch den

Abschluss eines gemeinsamen Überlassungsvertrags (z. B. Mietvertrag), wodurch das

gemeinschaftliche Handeln nach außen sichtbar wird. Anders als bei Einzelverträgen der

Teilhaber betrifft der Vertrag die gesamte Bruchteilsgemeinschaft.

6

Zum Vorsteuerabzug aus einem Leistungsbezug durch eine danach nicht unternehmerisch tätige

Bruchteilsgemeinschaft, deren Gemeinschafter aber selbst Unternehmer sind, vgl.

Abschnitt 15.2b Absatz 1 UStAE.

• British Limiteds

7

Eine in Deutschland zivilrechtlich nicht rechtsfähige Limited kann Unternehmer im Sinne des

§ 2 UStG sein. Maßgeblich ist, dass sie eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig

ausübt, unabhängig davon, nach welchem Recht sie gegründet wurde oder wo ihr

Verwaltungssitz liegt. Erwirtschaftet die Limited in Deutschland Umsätze, muss sie sich hier für

umsatzsteuerliche Zwecke registrieren lassen. Eine Ausnahme besteht, soweit nur Umsätze

ausgeführt werden, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nach § 13b Absatz 5 UStG

schuldet oder die als Einfuhren nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 UStG gelten.

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II. Änderungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass

8

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das

BMF-Schreiben vom 9. April 2026 - III C 3 - S 7157-a/00005/001/052 (COO.7005.100.4.14450860),

BStBl I S. xxx, geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.

Abschnitt 2.1 wird wie folgt geändert:

a)

Die Zwischenüberschrift vor Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„Gesellschaften, Gemeinschaften und sonstige nicht rechtsfähige

unternehmerische Gebilde“.

b)

Absatz 2 Sätze 2 bis 6 werden gestrichen.

c)

Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) 1Für die Unternehmereigenschaft kommt es nicht auf die Rechtsfähigkeit des

Steuerpflichtigen

an.

2Entscheidend

ist

vielmehr,

dass

eine

selbständige

wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG vorliegt. 3Daher können auch

andere wirtschaftliche Gebilde Unternehmer sein, wenn diese als Unternehmer nach

außen hin auftreten, insbesondere:

-

Bruchteilsgemeinschaften und

-

British Limiteds.

4Alleine die unentgeltliche Nutzung eines in gemeinschaftlichem Eigentum stehenden

Wirtschaftsgutes durch einen Gemeinschafter begründet weder eine eigene

Rechtspersönlichkeit noch eine wirtschaftliche Tätigkeit der Gemeinschaft (vgl. BFH-

Urteil vom 28.08.2014 – V R 49/13, BStBl II 2021 S. 825). 5Vermieten Ehegatten mehrere

in

ihrem

Bruchteilseigentum

stehende

Grundstücke,

ist

die

jeweilige

Bruchteilsgemeinschaft

ein

gesonderter

Unternehmer,

wenn

aufgrund

unterschiedlicher

Beteiligungsverhältnisse

im

Vergleich

mit

anderen

Bruchteilsgemeinschaften eine einheitliche Willensbildung nicht gewährleistet ist.

6Hingegen bilden Ehegatten in Gemeinschaft dann nur ein Unternehmen, wenn sie an

den Bruchteilsgemeinschaften in gleichem Verhältnis beteiligt sind, wenn eine

einheitliche Willensbildung gewährleistet ist und wenn die Ehegatten bei der

Vermietung nach außen im Wesentlichen gleich auftreten (vgl. BFH-Urteile vom

25.03.1993 – V R 42/89, BStBl II S. 729, und vom 29.04.1993 – V R 38/89, BStBl II S. 734).

7Ob der Erwerber eines Miteigentumsanteils eines vermieteten Grundstücks

Unternehmer ist oder nicht, hängt von der Art der Überlassung seines

Miteigentumsanteils an die Gemeinschaft ab. 8Die zivilrechtliche Stellung als

Mitvermieter ist für die Unternehmereigenschaft allein nicht ausreichend (vgl. BFH-

Urteil

vom

27.06.1995

V R 36/94,

BStBl II

S. 915).

9Überträgt

ein

Vermietungsunternehmer das Eigentum an dem vermieteten Grundstück zur Hälfte

auf seinen Ehegatten, ist nunmehr allein die neu entstandene Bruchteilsgemeinschaft

Unternehmer (vgl. BFH-Urteil vom 06.09.2007 – V R 41/05, BStBl II 2008 S. 65). 10Zum

Vorsteuerabzug aus einem Leistungsbezug durch eine danach nicht unternehmerisch

tätige Bruchteilsgemeinschaft, deren Gemeinschafter aber selbst Unternehmer sind,

vgl. Abschnitt 15.2b Abs. 1. 11Führt eine Limited in Deutschland steuerbare Umsätze

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aus, unterliegt sie der Pflicht zur umsatzsteuerlichen Registrierung – unabhängig

davon, dass sie nach deutschem Recht als nicht rechtsfähig gilt. 12Eine Registrierung ist

z. B. dann entbehrlich, wenn die Limited ausschließlich Umsätze tätigt, für die der

Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b Abs. 5 UStG schuldet oder bei denen es sich

um Einfuhren im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG handelt.“

2.

Abschnitt 15.2b wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 7 wird nach den Wörtern „in Form einer“ die Angabe „nach Abschnitt 2.1

Abs. 2a“ eingefügt.

bb) Satz 9 wird gestrichen.

cc) Der bisherige Satz 10 wird neuer Satz 9.

dd) Der bisherige Satz 11 wird neuer Satz 10 und wie folgt gefasst:

„10Ist bei einer nicht rechtsfähigen Gemeinschaft nur ein Gemeinschafter

unternehmerisch tätig und verwendet dieser einen Teil des Gegenstands

ausschließlich

für

seine

unternehmerischen

Zwecke,

steht

ihm

das

Vorsteuerabzugsrecht aus den bezogenen Leistungen anteilig zu, soweit der seinem

Unternehmen zugeordnete Anteil am Gegenstand seinen Miteigentumsanteil nicht

übersteigt (vgl. BFH-Urteil vom 06.10.2005 – V R 40/01, BStBl II 2007 S. 13 sowie

Abschnitt 15a.2 Abs. 4).“

ee) Die bisherigen Sätze 12 bis 14 werden die neuen Sätze 11 bis 13.

b)

Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt:

„4Im Falle einer Bürotätigkeit kann sich die berufliche Nutzung eines an den

Arbeitgeber vermieteten Home-Office auch auf einen Sanitärraum erstrecken,

nicht jedoch auf ein mit Dusche und Badewanne ausgestattetes Badezimmer (vgl.

BFH-Urteil vom 07.05.2020 – V R 1/18, BStBl II 2026 S. xxx).“

bb) Die bisherigen Sätze 4 bis 13 werden die neuen Sätze 5 bis 14.

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III. Anwendungsregelungen

9

Die Grundsätze dieses BMF-Schreibens sind mit Inkrafttreten der Änderung des § 2 Absatz 1

Satz 1 UStG zum 1. Januar 2023 anzuwenden. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn diese

Grundsätze – entsprechend der bisherigen Verwaltungsauffassung – auch für Zeiträume vor dem

1. Januar 2023 angewendet werden. Sofern die BFH-Urteile vom 22. November 2018 - V R 65/17,

BStBl II 2026 S. XXX und vom 7. Mai 2020 - V R 1/18, BStBl II 2026 S. XXX, für Zeiträume vor dem

1. Januar 2023 angewendet werden und die Bruchteilsgemeinschaft insoweit nicht als

Unternehmerin anzusehen ist, ist dies nur zuzulassen, soweit kein widersprüchliches Verhalten

vorliegt und die Mitglieder der Bruchteilsgemeinschaft dementsprechend getrennte

Umsatzsteuererklärungen eingereicht haben.

IV. Schlussbestimmungen

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Im Auftrag

Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.