UMSATZSTEUERRECHTLICHE BEURTEILUNG BEI LIEFERUNGEN VON GEGENSTÄNDEN ZUR AUSRÜSTUNG ODER VERSORGUNG EINES BEFÖRDERUNGSMITTELS AN PRIVATE ABNEHMER

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12. März 2025

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Umsatzsteuerrechtliche Beurteilung bei Lieferungen von Gegenständen zur Ausrüstung oder

Versorgung eines Beförderungsmittels an private Abnehmer

GZ: III C 3 - S 7133/00043/001/076

DOK: COO.7005.100.3.11386078

Seite 1

(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)

Inhaltsverzeichnis

I.

Allgemeines.........................................................................................................................................................................2

A.

Begriff des Beförderungsmittels..........................................................................................................................2

B.

Begriff der Gegenstände zur Ausrüstung und Versorgung ..................................................................2

1.

Gegenstände der Ausrüstung............................................................................................................................2

1.1.

Ersatzteile...............................................................................................................................................................3

1.2.

Zubehörteile .........................................................................................................................................................3

2.

Gegenstände der Versorgung............................................................................................................................3

C.

Vorliegen einer Werklieferung durch Montage von Zubehörteilen ................................................3

II.

Änderungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass .....................................................................................4

Anwendungsregelung .............................................................................................................................................................7

Schlussbestimmungen ............................................................................................................................................................7

Wird in den Fällen des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Nummer 3 UStG der Gegenstand der

Lieferung nicht für unternehmerische Zwecke erworben und durch den Abnehmer im

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persönlichen Reisegepäck ausgeführt, liegt unter den Voraussetzungen des § 6 Absatz 3a UStG eine

nach § 4 Nummer 1 Buchstabe a UStG steuerfreie Ausfuhrlieferung vor (Ausfuhrlieferung im

nichtkommerziellen Reiseverkehr).

Ist in den Fällen des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Nummer 3 UStG der Gegenstand der

Lieferung zur Ausrüstung oder Versorgung eines Beförderungsmittels bestimmt, liegt eine nach

§ 4 Nummer 1 Buchstabe a UStG steuerfreie Ausfuhrlieferung nur vor, wenn der Abnehmer ein

ausländischer Unternehmer ist und das Beförderungsmittel den Zwecken des Unternehmens des

Abnehmers dient, § 6 Absatz 3 UStG.

Daher kommt bei der Lieferung eines Gegenstands, der zur Ausrüstung oder Versorgung von

nichtunternehmerischen

Beförderungsmitteln

bestimmt

ist,

die

Steuerbefreiung

für

Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr (§ 6 Absatz 3a UStG) nicht in Betracht.

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Bestimmung von

Gegenständen, die zur Ausrüstung oder Versorgung eines nichtunternehmerisch genutzten

Beförderungsmittels bestimmt sind, Folgendes:

I.

Allgemeines

A.

Begriff des Beförderungsmittels

1

Als Beförderungsmittel im Sinne des § 6 Absatz 3 UStG sind Gegenstände anzusehen, deren

Hauptzweck auf die Beförderung von Personen und Gütern zu Lande, zu Wasser oder in der Luft

gerichtet ist und die auch tatsächlich zur Fortbewegung geeignet sind (vgl. Abschnitt 3a.5 Absatz 2

Sätze 1 bis 3 UStAE). Hierunter fallen neben Kraftfahrzeugen, Eisenbahnen, Schiffen, Booten und

Luftfahrzeugen somit u. a. auch Motorräder, Fahrräder oder E-Bikes. Einzig Fahrzeuge, die

dauerhaft stillgelegt sind, und Container gelten nicht als Beförderungsmittel (vgl. Artikel 38

Absatz 3 MwStVO).

B.

Begriff der Gegenstände zur Ausrüstung und Versorgung

1.

Gegenstände der Ausrüstung

2

Zu den Gegenständen der Ausrüstung eines Beförderungsmittels gehören alle Teile des

Beförderungsmittels, somit auch Ersatz- und Zubehörteile. Hierbei ist es unerheblich, ob es sich

um

a)

zum Gebrauch mitgeführte bewegliche Gegenstände, wie z. B. Schlösser, Beleuchtungsset

mit Batterie oder Akku, Fahrradtaschen, Fahrradkörbe, Werkzeuge, Abschleppseile,

Warndreiecke, Verbandskästen, Warnlampen, Planen, Ersatzreifen bzw. Reserveräder,

Reservekanister oder Schonbezüge, Feuerlöscher, Automatten, Warnblinkleuchten, externe

Navigationssysteme oder Fahrradcomputer,

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b)

nicht fest eingebaute Gegenstände/Anbauvorrichtungen wie z. B. Dachgepäckträger,

Skiträger, Fahrradträger, abnehmbare Außenspiegel oder

c)

zum festen Einbau bestimmte Gegenstände, wie z. B. Fahrradreifen, Schläuche, Ketten,

Bremsscheiben, Pedale, Schalthebel, Ständer, Akkus, Autoradios, Lautsprecher, Batterien,

Austauschmotore, Spoiler, Schalldämpfer, Federn, Stoßdämpfer, Zusatzscheinwerfer,

Nebelleuchten und sonstige Ersatzteile (z. B. Stoßstangen, Kotflügel) handelt.

1.1.

Ersatzteile

3

Als Ersatzteile sind Ausrüstungsgegenstände anzusehen, die defekte oder verschlissene Bauteile

des Beförderungsmittels ersetzen.

1.2.

Zubehörteile

4

Zubehör des Beförderungsmittels sind Ausrüstungsgegenstände, die, in Anlehnung an die

zivilrechtliche Definition nach § 97 BGB als bewegliche Sachen, ohne Bestandteile der Hauptsache

zu sein, dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache zu dienen bestimmt sind und zu ihr in einem

dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnis stehen. Bei der Beurteilung eines

Gegenstandes als „Zubehör“ können auch weitere Informationsquellen, wie die zolltarifliche

Einordnung, die Verkehrsauffassung, die lexikalische Beurteilung oder die Branchenüblichkeit

sachdienlich herangezogen werden.

5

Eine vom objektiven Hauptzweck abweichende subjektive Verwendungsabsicht, eine

abweichende tatsächliche Verwendung oder eine abweichende vertragliche Vereinbarung ist

grundsätzlich bei der Beurteilung nicht ausschlaggebend.

2.

Gegenstände der Versorgung

6

Gegenstände

der

Versorgung

eines

Beförderungsmittels

sind

die

technischen

Verbrauchsgegenstände, die zum Verbrauch in dem bzw. durch das Beförderungsmittel bestimmt

sind. Hierzu zählen unter anderem Treibstoffe, Zusätze, Schmiermittel, Öle, Bremsflüssigkeit,

Putzmittel, Pflege- und Frostschutzmittel sowie auch Farben/Lacke.

C.

Vorliegen einer Werklieferung durch Montage von Zubehörteilen

7

Auch wenn Ersatz- und Zubehörteile im unmittelbaren Zusammenhang mit ihrem Verkauf vom

Verkäufer am bzw. in das Beförderungsmittel montiert werden, kann regelmäßig davon

ausgegangen werden, dass es sich weiterhin um eine Lieferung und nicht um eine Werklieferung

handelt, da insoweit keine Be- oder Verarbeitung des Beförderungsmittels im Sinne des § 3

Absatz 4 UStG vorliegt, sondern eine Nebenleistung zur Lieferung (vgl. BFH-Urteil vom 30.09.1999

– V R 77/98, BStBl II 2000 S. 14).. Daher müssen in diesen Fällen für die Steuerbefreiung (auch) die

Vorgaben von § 6 Absatz 3 UStG erfüllt werden.

8

Liegt hingegen hinsichtlich der Lieferung samt Montage von Ersatz- und Zubehörteilen durch den

Verkäufer eine Werklieferung vor, weil in diesem Zusammenhang e ine Be- oder Verarbeitung im

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Sinne des § 3 Absatz 4 UStG vorgenommen wird, k

ommt eine Steuerbefreiung nach § 6 Absatz 1

UStG in Betracht. Denn für Gegenstände zur Ausrüstung eines privaten Beförderungsmittels, die

im Rahmen einer Werklieferung geliefert werden, ist die Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen

nicht nach § 6 Absatz 3 UStG ausgeschlossen. Die Vorgaben für die Steuerbefreiung für

Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr (§ 6 Absatz 3a UStG) sind in diesen

Fällen jedoch nicht anzuwenden, da es sich bei dem Beförderungsmittel und den

Ausrüstungsgegenständen bzw. Ersatz- und Zubehörteilen nicht um Reisegepäck handelt.

II.

Änderungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass

9

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt

durch das BMF-Schreiben vom 21. Januar 2025 -

III C 2 -

S 7116/00010/005/168

(COO.7005.100.3.11070893), BStBl I S. xxx, geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.

In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe „6.4. Ausschluss der Steuerbefreiung bei der

Ausrüstung und Versorgung bestimmter Beförderungsmittel“ die Wörter „bestimmter

Beförderungsmittel“ durch die Wörter „von Beförderungsmitteln“ ersetzt.

2.

Abschnitt 3a.5 wird wie folgt geändert:

a)

Nach Absatz 1 wird folgende Zwischenüberschrift eingefügt:

„Definition eines Beförderungsmittels “.

b)

Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„1Als Beförderungsmittel sind Gegenstände anzusehen, deren Hauptzweck auf die

Beförderung von Personen und Gütern zu Lande, zu Wasser oder in der Luft

gerichtet ist und die auch tatsächlich zur Fortbewegung geeignet sind (vgl.

Artikel 38 Abs. 1 MwStVO).“

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„2Zu den Beförderungsmitteln gehören neben z. B. Personenkraftwagen,

Motorrädern, Fahrrädern, E-Bikes und Dreirädern auch Auflieger, Sattelanhänger,

Fahrzeuganhänger,

Eisenbahnwaggons,

Elektro-Caddywagen,

Transportbetonmischer,

Segelboote,

Ruderboote,

Paddelboote,

Motorboote,

Sportflugzeuge,

Segelflugzeuge,

Wohnmobile,

Wohnwagen

(vgl.

jedoch

Abschnitt 3a.3 Abs. 5) sowie landwirtschaftliche Zugmaschinen und andere

landwirtschaftliche Fahrzeuge, Fahrzeuge, die speziell für den Transport von

kranken oder verletzten Menschen konzipiert sind, und Rollstühle und ähnliche

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Fahrzeuge für kranke und körperbehinderte Menschen, mit mechanischen oder

elektronischen Vorrichtungen zur Fortbewegung (vgl. Artikel 38 Abs. 2 MwStVO).“

3.

Abschnitt 6.4 wird wie folgt gefasst:

„6.4. Ausschluss der Steuerbefreiung bei der Ausrüstung

und Versorgung von Beförderungsmitteln

Allgemeines

(1) Die Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen ist bei der Lieferung eines Gegenstands, der

zur Ausrüstung oder Versorgung nichtunternehmerischer Beförderungsmittel bestimmt ist,

insbesondere in den Fällen ausgeschlossen, in denen der ausländische Abnehmer – und nicht

der Lieferer – den Liefergegenstand in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet hat (§ 6

Abs. 3 UStG).

1Der Unternehmer U verkauft zwei Fahrradreifen an den ausländischen Abnehmer K.

2K befördert oder versendet diese in ein Drittland. 3Die Fahrradreifen sind zur Nutzung

am privaten Fahrrad des K bestimmt.

Beispiel:

4Es liegt keine Ausfuhrlieferung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG vor, da die

Fahrradreifen als Ausrüstungsgegenstände für ein Beförderungsmittel erworben

werden, das nicht den unternehmerischen Zwecken des ausländischen Abnehmers

dient (§ 6 Abs. 3 Nr. 2 UStG). 5Eine Ausfuhrlieferung nach § 6 Abs. 3a UStG kommt

ebenfalls nicht in Betracht, da Beförderungsmittel, deren Bestandteile sowie

Gegenstände zu deren Ausrüstung und Versorgung kein persönliches Reisegepäck sind

(vgl. Abschnitt 6.11 Abs. 1 Satz 6). 6Diese Lieferung ist somit steuerpflichtig.

(2) 1Unter § 6 Abs. 3 UStG fallen auch die Lieferungen, bei denen der Unternehmer den

Gegenstand, der zur Ausrüstung oder Versorgung eines nichtunternehmerischen

Beförderungsmittels, z. B. eines Sportbootes, bestimmt ist, in die in § 1 Abs. 3 UStG

bezeichneten Gebiete befördert oder versendet hat (Fall des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b

UStG). 2In diesem Fall ist die Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen stets ausgeschlossen.

(3) 1Werden hingegen Gegenstände zur Ausrüstung eines privaten Beförderungsmittels

im Rahmen einer Werklieferung geliefert, ist die Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen

nicht nach § 6 Abs. 3 UStG ausgeschlossen. 2Für diese Werklieferungen kommt die

Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen nach § 6 Abs. 1 UStG in Betracht.

Beispiel:

1Der ausländische Abnehmer K bringt seinen Oldtimer in die Werkstatt des

Unternehmers U im Inland zur Restauration. 2Unternehmer U demontiert den Pkw,

überarbeitet diesen in seiner Gesamtheit und verbaut u. a. die von ihm beschafften

neuen Karosserieteile, einen neuen Motor, neue Sitze und versieht den Pkw mit neuer

Elektrik. 3Der Entgeltanteil des Materials beträgt mehr als 50 % des Gesamtentgelts für

die Restauration. 4Nach Abschluss der Restauration holt K den Oldtimer bei U im Inland

ab und befördert ihn in ein Drittland.

5Die Leistung des U stellt eine Werklieferung an einem Beförderungsmittel dar. 6Da K

den Oldtimer in ein Drittland befördert, ist die Lieferung als Ausfuhrlieferung nach § 4

Nr. 1 Buchstabe a in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG steuerfrei; der

Ausschluss nach § 6 Abs. 3 UStG findet keine Anwendung.

(4) In den Fällen des § 6 Abs. 3 UStG, in denen das Beförderungsmittel den Zwecken des

Unternehmens des ausländischen Abnehmers dient und deshalb die Steuerbefreiung für

Ausfuhrlieferungen nicht ausgeschlossen ist, hat der Lieferer den Gewerbezweig oder Beruf

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des Abnehmers und den Verwendungszweck des Beförderungsmittels zusätzlich

aufzuzeichnen (vgl. Abschnitt 6.10 Abs. 7).

Ausrüstung oder Versorgung eines Beförderungsmittels

(5) 1Zum Begriff des Beförderungsmittels vgl. Abschnitt 3a.5 Abs. 2. 2Zu den Gegenständen

zur Ausrüstung eines privaten Beförderungsmittels gehören – unabhängig von der Art

ihrer Befestigung – alle Teile einschließlich Ersatz- und Zubehörteile. 3Als Zubehörteile

sind

bewegliche

Gegenstände

anzusehen,

die,

ohne

direkter

Bestandteil

des

Beförderungsmittels zu sein, dem Zweck der Verwendung des Beförderungsmittels zu

dienen bestimmt sein können und zu diesem in einem dieser Bestimmung entsprechenden

räumlichen Verhältnis stehen (vgl. § 97 Abs. 1 BGB). 4Bei der Beurteilung, ob es sich um ein

Zubehörteil

handelt,

kommt

es

allerdings

hauptsächlich

auf

die

objektive

Verkehrsanschauung an, welchem – ggf. ihr innenwohnenden – Hauptzweck die Sache zu

dienen bestimmt ist.

5Dabei können auch weitere Informationsquellen wie die

zolltarifliche Einordnung sachdienlich sein.

6Eine vom objektiven Hauptzweck

abweichende

subjektive

Verwendungsabsicht,

eine

abweichende

tatsächliche

Verwendung

oder

eine

abweichende

vertragliche

Vereinbarung

ist

bei

der

Zuordnungsbeurteilung im Grundsatz nicht ausschlaggebend. 7Daher sind u. a. Schlösser,

Beleuchtungssets mit Batterie oder Akku, Fahrradtaschen, Fahrradkörbe, Werkzeuge und

Reservekanister

als

Zubehörteile

anzusehen,

auch

wenn

diese

nicht

am

Beförderungsmittel befestigt sind oder mit diesem verwendet werden. 8Als Ersatzteile sind

Gegenstände anzusehen, die defekte oder verschlissene Bauteile des Beförderungsmittels

ersetzen. 9Zu den Gegenständen zur Versorgung eines privaten Beförderungsmittels

gehören Gegenstände, die zum Verbrauch in dem bzw. durch das Beförderungsmittel

bestimmt sind, z. B. Treibstoff, Motoröl, Bremsflüssigkeit, Autowaschmittel und

Autopflegemittel, Farben/Lackstifte, Frostschutzmittel und Öl für Fahrradketten.

Beispiel 1:

1Der Unternehmer U verkauft zwei Fahrradreifen an den ausländischen Abnehmer K.

2K lässt die Fahrradreifen von U direkt auf sein Fahrrad aufziehen. 3Die Fahrradreifen

sind zur Nutzung des privaten Fahrrads des K bestimmt, welches er anschließend in ein

Drittland befördert.

4Es liegt keine Ausfuhrlieferung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG vor, da die

Fahrradreifen als Ausrüstungsgegenstände für ein Beförderungsmittel erworben

werden, das nicht den unternehmerischen Zwecken des ausländischen Abnehmers

dient (§ 6 Abs. 3 Nr. 2 UStG). 5Diese Lieferung ist steuerpflichtig. 6Die Montage des

Fahrradzubehörs durch U stellt mangels Be- oder Verarbeitung keine Werklieferung im

Sinne des § 3 Abs. 4 UStG dar (vgl. BFH-Urteil vom 30.09.1999 – V R 77/98, BStBl II 2000

S. 14).

Beispiel 2:

1Der Unternehmer U verkauft einen Kindersitz an den ausländischen Abnehmer K. 2K

holt den Kindersitz von U im Inland ab und transportiert ihn mit seinem privaten Pkw

in ein Drittland.

3Es liegt keine Ausfuhrlieferung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG vor, da das

Beförderungsmittel (hier: Pkw) nicht den unternehmerischen Zwecken des

ausländischen Abnehmers dient (§ 6 Abs. 3 Nr. 2 UStG). 4Dabei ist es unerheblich, ob der

Ausrüstungsgegenstand (hier: Kindersitz) in das Beförderungsmittel fest verbaut wird

oder nicht. 5Die Lieferung des Kindersitzes ist somit steuerpflichtig. 6Auch die

eventuelle Montage des Kindersitzes durch U stellt keine Werklieferung im Sinne des

§ 3 Abs. 4 UStG dar (vgl. vgl. BFH-Urteil vom 30.09.1999 – V R 77/98, a. a. O.).

Lieferungen von Ausrüstungs - und Versorgungsgegenständen zur

Weiterlieferung

(6) 1Die Ausnahmeregelung des § 6 Abs. 3 UStG findet nach ihrem Sinn und Zweck nur auf

diejenigen Lieferungen Anwendung, bei denen die Gegenstände zur Ausrüstung oder

Versorgung des eigenen Beförderungsmittels des Abnehmers oder des von ihm mitgeführten

Seite 7 von 8

fremden Beförderungsmittels bestimmt sind. 2Die Regelung gilt jedoch nicht für Lieferungen

von Ausrüstungsgegenständen und Versorgungsgegenständen, die ein Unternehmer zur

Weiterlieferung oder zur Verwendung in seinem Unternehmen, z. B. für Reparaturen,

erworben hat.

Beispiel 1:

1Der Unternehmer U verkauft 100 Pkw-Reifen an den ausländischen Abnehmer K, der

einen Kraftfahrzeughandel und eine Kraftfahrzeugwerkstatt betreibt. 2K holt die Reifen

mit eigenem Lastkraftwagen im Inland ab. 3Die Reifen sind zur Weiterveräußerung oder

zur Verwendung bei Kraftfahrzeugreparaturen bestimmt.

4Es liegt eine Lieferung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG vor. 5Gleichwohl findet

§ 6 Abs. 3 UStG keine Anwendung. 6Die Lieferung ist deshalb steuerfrei, wenn U den

Ausfuhrnachweis und den buchmäßigen Nachweis geführt hat.

Beispiel 2:

1Sachverhalt wie im Beispiel 1. 2U versendet jedoch die Reifen zur Verfügung des K in

einen Freihafen.

3Es liegt eine Lieferung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a UStG vor. 4Für sie

gilt die rechtliche Beurteilung wie im Beispiel 1.“

3.

Abschnitt 6.11 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Satz 6 wird wie folgt gefasst:

„6Ein Beförderungsmittel nach Abschnitt 3a.5 Abs. 2, seine Bestandteile sowie die

Gegenstände zur Ausrüstung und Versorgung sind kein persönliches Reisegepäck (vgl.

Abschnitt 6.4).“

b)

Absatz 17 wird wie folgt gefasst:

„(17) Weitere Hinweise enthält das Merkblatt zur Umsatzsteuerbefreiung für

Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr, Stand März 2025 (Anlage 1

zum BMF-Schreiben vom 12.03.2025, BStBl I S. xxx).“

Anwendungsregelung

10

Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden.

Schlussbestimmungen

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

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Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.