UMSATZSTEUERRECHTLICHE BEHANDLUNG DES DIREKTVERBRAUCHS AUS DEM BETRIEB VON ANLAGEN ZUR ENERGIEERZEUGUNG;

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31. März 2025

Betreff: Umsatzsteuer;

Umsatzsteuerrechtliche Behandlung des Direktverbrauchs aus dem Betrieb von Anlagen zur

Energieerzeugung;

BFH-Urteil vom 15. März 2022, V R 34/20;

BFH-Urteil vom 9. November 2022, XI R 31/19;

BFH-Urteil vom 29. November 2022, XI R 18/21 und

BFH-Urteil vom 11. Mai 2023, V R 22/21

GZ: III C 2 - S 7124/00010/002/109

DOK: COO.7005.100.3.11635505

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(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)

Inhaltsverzeichnis

I.

Grundsätze der BFH-Urteile XI R 18/21, V R 22/21, V R 34/20 und XI R 31/19

1

II.

Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses...................................................................................3

Anwendungsregelung

9

Schlussbestimmungen

9

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die umsatzsteuerliche

Behandlung des Direktverbrauchs aus dem Betrieb von Anlagen zur Energieerzeugung

Folgendes:

I.

Grundsätze der BFH-Urteile XI R 18/21, V R 22/21, V R 34/

20 und XI R 3

1/19

1

Mit den Urteilen vom 29. November 2022, XI R 18/21, und vom 11. Mai 2023, V R 22/21, hat der

BFH entschieden, dass die Zahlung eines sog. KWK-Zuschlags für nicht eingespeisten, sondern

dezentral verbrauchten Strom gemäß § 4 Absatz 3a KWKG 2009 nicht zu einer Lieferung

im Sinne von § 3 Absatz 1 UStG führe. Der von einem Anlagenbetreiber erzeugte und dezentral

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verbrauchte Strom würde daher weder an den Stromnetzbetreiber geliefert noch an den

Anlagenbetreiber zurückgeliefert. Der sog. Direktverbrauch bei zuschlagsberechtigten KWK-

Anlagen führe im Ergebnis nicht zu einer Lieferung an den Betreiber des Stromnetzes

(Netzbetreiber).

2

Zur Begründung dieser Entscheidungen führt der BFH aus, dass eine steuerbare Lieferung

erfordere, dass der Unternehmer die Verfügungsmacht an einem Gegenstand gegen Entgelt

verschaffe. Lieferungen seien nach § 3 Absatz 1 UStG Leistungen, durch die ein Unternehmer

oder in seinem Auftrag ein Dritter den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähige,

im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen. Als Lieferung von Gegenständen gelte

danach die Übertragung der Befähigung, wie ein Eigentümer über einen körperlichen

Gegenstand zu verfügen. Der vom Anlagenbetreiber erzeugte und selbst verbrauchte Strom

werde jedoch bereits verwendet und könne somit für eine Lieferung an den Netzbetreiber nicht

mehr zur Verfügung stehen. Infolge der fehlenden Einspeisung des Stroms in das allgemeine

Stromnetz werde weder Substanz, noch Wert oder Ertrag des erzeugten und dezentral

verbrauchten Stroms übertragen. Die Netzbetreiber hätten über den dezentral verbrauchten

Strom der Anlagenbetreiber keine Verfügungsmacht erlangt. Insoweit würde kein Strom in das

Netz des Netzbetreibers eingespeist.

3

Zum anderen stellte der BFH fest, dass eine Stromlieferung von dem Netzbetreiber an den KWK-

Anlagenbetreiber nicht fingiert werden könne. Aus einer bloßen Vergütungsregelung, wie sie in

§ 4 Absatz 3a KWKG 2009 normiert sei, folge nicht, dass der Zahlende Empfänger einer Leistung

sei. Folglich sei die Lieferung des Anlagenbetreibers an den Netzbetreiber auf die tatsächlich in

das Netz eingespeiste Menge begrenzt. Eine fiktive Rücklieferung der selbst verbrauchten Menge

sei damit hinfällig. Die Verneinung der Lieferung im Anwendungsbereich des § 4 Absatz 3a

KWKG 2009 spreche auch dafür, dass es auch im Rahmen der sog. kaufmännisch-bilanziellen

Einspeisung nicht zu einer Lieferung komme. Denn der Anlagenbetreiber "lieferte" den selbst

erzeugten Strom in seinem eigenen Stromnetz (sog. Kundenanlage), ohne bilanziell eine

Stromeinspeisung in das Elektrizitätsversorgungsnetz und eine Stromentnahme aus dem

Elektrizitätsversorgungsnetz vorzunehmen.

4

Mit den Urteilen vom 15. März 2022, V R 34/20, und vom 9. November 2022, XI R 31/19, hat der

BFH zur Umsatzbesteuerung der Wärmeabgabe aus einem Blockheizkraftwerk bzw. aus einer

Biogas-Anlage entschieden, dass der Ansatz des durchschnittlichen Fernwärmepreises anstelle

anteiliger Selbstkosten als Bemessungsgrundlage für die unentgeltliche Wertabgabe gegen § 10

Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 UStG verstoße und daher unzulässig sei. Die Bemessungsgrundlage für eine

unentgeltliche Wertabgabe von Wärme nach § 3 Absatz 1b Satz 1 Nr. 1 UStG ist nach den

Selbstkosten zu bestimmen, wenn ein Einkaufspreis für den entnommenen oder für einen

gleichartigen Gegenstand am Markt nicht ermittelt werden kann. Dies ist z. B. der Fall, wenn die

Anlage zur Produktion von Wärme nicht auch an ein Fernwärmenetz angeschlossen ist.

Außerdem hat die Aufteilung der Selbstkosten nicht nach der „energetischen Methode“

(Aufteilung nach der erzeugten Menge an elektrischer und thermischer Energie (in kWh)),

sondern vielmehr anhand der Marktpreismethode zu erfolgen, bei der auf einen tatsächlichen

oder ggf. fiktiven Umsatz (Marktwert) abzustellen ist.

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5

Nicht nur natürliche Personen im Sinne des § 15 AO, sondern auch Gesellschaften, an denen der

Unternehmer beteiligt ist, können nahestehende Personen sein, wenn zwischen Unternehmer

und Gesellschaft enge rechtliche, wirtschaftliche oder persönliche Beziehungen bestehen.

II.

Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

6

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt

durch das BMF-Schreiben vom 27. März 2025 - III C 3 - S 7359/00050/005/072

(COO.7005.100.4.11595031), BStBl I S. xxx, geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Abschnitt 2.5 wird wie folgt gefasst:

„2.5. Betrieb von Anlagen zur Energieerzeugung

(1) 1Soweit der Betreiber einer unter das EEG fallenden Anlage oder einer unter das KWKG

fallenden Anlage zur Stromgewinnung den erzeugten Strom gegen Entgelt ganz oder

teilweise, regelmäßig und nicht nur gelegentlich in das allgemeine Stromnetz einspeist, dient

diese Anlage ausschließlich der nachhaltigen Erzielung von Einnahmen aus der

Stromerzeugung (vgl. BFH-Urteil vom 18.12.2008 – V R 80/07, BStBl II 2011 S. 292). 2Eine

solche Tätigkeit begründet daher – unabhängig von der Höhe der erzielten Einnahmen und

unabhängig von der leistungsmäßigen Auslegung der Anlage – die Unternehmereigenschaft

des Betreibers, sofern dieser nicht bereits anderweitig unternehmerisch tätig ist. 3Ist eine

solche Anlage – unmittelbar oder mittelbar – mit dem allgemeinen Stromnetz verbunden,

kann davon ausgegangen werden, dass der Anlagenbetreiber eine u nternehmerische T ätigkeit

im Sinne der Sätze 1 und 2 ausübt. 4Eine Unternehmereigenschaft des Betreibers der Anlage

ist grundsätzlich nicht gegeben, wenn eine physische Einspeisung des erzeugten Stroms nicht

möglich ist (z. B. auf Grund unterschiedlicher Netzspannungen), weil hierbei kein

Leistungsaustausch zwischen dem Betreiber der Anlage und dem des allgemeinen

Stromnetzes vorliegt.

Kaufmännisch -bilanzielle Einspeisung nach dem EEG

(2) 1Die bei der sog. kaufmännisch-bilanziellen Einspeisung in ein Netz angebotene und

nach dem EEG ve

rgütete Elektrizität wird umsatzsteuerrechtlich vom EEG-Anlagenbetreiber

nicht an den vergütungspflichtigen Netzbetreiber geliefert, wenn der Verbrauch tatsächlich

innerhalb eines Netzes erfolgt, das kein Netz für die allgemeine Versorgung ist und das vom

Anlagenbetreiber selbst oder einem Dritten, der kein Netzbetreiber im Sinne des EEG ist,

betrieben wird.

2Eine umsatzsteuerrechtlich unerhebliche kaufmännisch-bilanzielle

Einspeisung im Sinne des Satzes 1 liegt vor, wenn der Anlagenbetreiber den selbst

erzeugten Strom in seinem eigenen Stromnetz (sog. Kundenanlage) „liefert“, ohne

bilanziell eine Stromeinspeisung in das Elektrizitätsversorgungsnetz und eine

Stromentnahme aus dem Elektrizitätsversorgungsnetz vorzunehmen (vgl. BFH-Urteil

vom 29.11.2022 – XI R 18/21, BStBl II 2025 S. XXX).

Wiederverkäufereigenschaft des Anlagenbetreibers

(3) 1Betreiber von dezentralen Stromgewinnungsanlagen (z. B. Photovoltaik- bzw.

Windkraftanlagen, Biogas-Blockheizkraftwerke) sind regelmäßig keine Wiederverkäufer von

Elektrizität (Strom) im Sinne des § 3g UStG (vgl. Abschnitt 13b.3a Abs. 2 Sätze 3 und 4). 2Zum

Begriff des Wiederverkäufers von Elektrizität im Sinne des § 3g Abs. 1 UStG vgl. Abschnitt 3g.1

Abs. 2 und 3. 3Besteht die Tätigkeit des Anlagenbetreibers sowohl im Erwerb als auch in der

Herstellung von Strom zur anschließenden Veräußerung, ist bei der Beurteilung der

Wiederverkäufereigenschaft ausschließlich das Verhältnis zwischen erworbenen und

veräußerten Energiemengen maßgeblich. 4Werden daher mehr als die Hälfte der zuvor

erworbenen

Strommengen

weiterveräußert,

erfüllt

der

Unternehmer

die

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Wiederverkäufereigenschaft im Sinne des § 3g UStG. 5Ist er danach Wiederverkäufer von

Strom, fallen auch die Lieferungen der selbsterzeugten Strommengen an einen anderen

Wiederverkäufer unter die Regelung des § 13b Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe b UStG.

Beispiel:

1A produziert als Betreiber einer dezentralen Stromgewinnungsanlage 50 Einheiten Strom

und veräußert diese 50 Einheiten insgesamt an einen anderen Anlagenbetreiber W. 2W

produziert ebenfalls 50 Einheiten Strom. 3Die darüber hinaus erworbenen 50 Einheiten

des A werden zusammen mit den selbsterzeugten 50 Einheiten (= 100 Einheiten) von W an

einen Direktvermarkter (= Wiederverkäufer) veräußert.

4Da A ausschließlich die selbst erzeugten Strommengen veräußert und darüber hinaus

keine weiteren Strommengen mit dem Zi

el der Veräußerung erworben hat, ist dieser kein

Wiederverkäufer im Sinne des § 3g UStG. 5W hingegen ist Wiederverkäufer im Sinne des

§ 3g UStG, da er mehr als die Hälfte der zuvor erworbenen Stromeinheiten (hier: 50,

mithin 100 %) weiterveräußert.

6Die gesamte Stromlieferung des W an den

Direktvermarkter unterliegt daher den Regelungen des § 13b UStG. 7Dass in der

veräußerten Strommenge auch selbst produzierte Stromeinheiten enthalten sind, ist

unerheblich.

Photovoltaikanlagen

(4) 1Nach dem EEG ist ein Netzbetreiber zur Abnahme, Weiterleitung und Verteilung

sowie Vergütung der gesamten vom Betreiber einer Anlage im Sinne des EEG e rzeugten

Elektrizität v

erpflichtet. 2Die Stromlieferung des Betreibers einer Photovoltaikanlage an

den Netzbetreiber umfasst umsatzsteuerrechtlich den physisch eingespeisten und den

nicht unter Absatz 2 fallenden kaufmännisch-bilanziell weitergegebenen Strom. 3Die

Einspeisevergütung ist in diesen Fällen Entgelt für Lieferungen des Anlagenbetreibers und

kein Zuschuss. 4Der nicht eingespeiste, dezentral verbrauchte Strom wird nach EEG nicht

(mehr) vergütet und ist nicht Gegenstand der Lieferung an den Netzbetreiber; auch aus

einer bloßen Vergütungsregelung folgt nicht, dass der Netzbetreiber für den nicht

eingespeisten, dezentral verbrauchten Strom Empfänger einer Leistung ist. 5Der von einem

Anlagenbetreiber erzeugte und dezentral verbrauchte Strom gilt weder als an den

Stromnetzbetreiber geliefert noch als an den Anlagenbetreiber zurückgeliefert (vgl. BFH-

Urteil vom 29.11.2022 – XI R 18/21, BStBl II 2025 S. XXX). 6Soweit die erzeugte Energie vom

Anlagenbetreiber nachweislich dezentral verbraucht wird (sog. Direktverbrauch) und der

Anlagenbetreiber hierfür (noch) nach EEG vergütet wird, liegt mangels Vorliegens eines

Leistungsaustauschs ein nichtsteuerbarer, echter Zuschuss an den Anlagenbetreiber vor.

(5) 1Entgelt für die Lieferung des Anlagenbetreibers an den Netzbetreiber ist die in der

jeweils anzuwendenden Fassung des EEG festgelegte Einspeisevergütung für den physisch

eingespeisten und den nicht unter Absatz 2 fallenden kaufmännisch-bilanziell

weitergegebenen Strom. 2Die Umsatzsteuer ist in den Einspeisevergütungsbeträgen nach

EEG nicht enthalten.

(6) 1Führt der dezentrale Stromverbrauch zu einer steuerpflichtigen unentgeltlichen

Wertabgabe nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG (vgl. hierzu Abschnitte 3.2 und 3.3), ist für die

Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG der fiktive Einkaufspreis im

Zeitpunkt des Umsatzes maßgebend (vgl. BFH-Urteil vom 12.12.2012 – XI R 3/10,

BStBl II 2014

S. 809).

2Bezieht

der

Photovoltaikanlagenbetreiber

von

einem

Energieversorgungsunternehmen zusätzlich Strom, liegt ein dem selbstproduzierten

Strom gleichartiger Gegenstand vor, dessen Einkaufspreis als (fiktiver) Einkaufspreis

anzusetzen ist. 3Sofern der Betreiber seinen Strombedarf allein durch den dezentralen

Verbrauch deckt, ist als fiktiver Einkaufspreis der Strompreis des Stromgrundversorgers

anzusetzen. 4Die Beweis- und Feststellungslast für die Ermittlung und die Höhe des

fiktiven Einkaufspreises obliegt dem Photovoltaikanlagenbetreiber.

(7) 1Die Menge des dezentral verbrauchten Stroms wird durch Abzug der an den

Netzbetreiber tatsächlich gelieferten Strommenge von der insgesamt erzeugten

Strommenge

ermittelt.

2Bei

Photovoltaikanlagen

ohne

eine

entsprechende

Messeinrichtung kann die erzeugte Strommenge aus Vereinfachungsgründen unter

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Berücksichtigung einer durchschnittlichen Volllaststundenzahl von 1.000 kWh/kWp

(jährlich erzeugte Kilowattstunden pro Kilowatt installierter Leistung) geschätzt werden.

3Messeinrichtungen zur Abgrenzung der selbst verbrauchten Strommenge sind nur noch

dann nötig, wenn dieser Strom nach dem EEG vergütet wird. 4Im Falle einer unterjährigen

Nutzungseinschränkung (z. B. Defekt, Ausfall) oder einer Anschaffung im laufenden Jahr

ist

die

Volllaststundenzahl

entsprechend

zeitanteilig

anzupassen.

5Sofern

der

Anlagenbetreiber die tatsächlich erzeugte Strommenge nachweist (z. B. durch einen

Stromzähler), ist dieser Wert maßgebend.

Beispiel:

1Photovoltaikanlagenbetreiber P lässt zum 01.01.01 (vor Inkrafttreten des § 12 Abs. 3

UStG) auf dem Dach seines Einfamilienhauses eine Photovoltaikanlage mit einer

Leistung von 5 kW (peak) installieren 2Der dezentral (selbst) verbrauchte Strom wird

nach dem EEG nicht vergütet. 3Die Anschaffungskosten betragen 10.000 € zzgl. 1.900 €

Umsatzsteuer. 4P beabsichtigt bei Anschaffung ca. 20 % des erzeugten Stroms privat zu

verbrauchen. 5Im Jahr 01 speist P Strom in Höhe von 3.900 kWh ein. 6P kann die

insgesamt erzeugte Strommenge nicht nachweisen. 7Zur Deckung des eigenen

Strombedarfs

von

4.000 kWh

bezieht

P

zusätzlich

Strom

von

einem

Energieversorgungsunternehmen zu einem Preis von 25 Cent pro kWh (Bruttopreis),

demnach 21,01 Cent (Nettopreis) pro kWh.

8P erbringt mit der Einspeisung des Stroms eine Lieferung an den Netzbetreiber. 9Die

Photovoltaikanlage

wird

teilunternehmerisch

genutzt.

10Da

die

nichtunternehmerische Verwendung in einer unternehmensfremden (privaten)

Nutzung besteht, hat P das Wahlrecht, die Photovoltaikanlage vollständig seinem

Unternehmen zuzuordnen und den vollen Vorsteuerbetrag in Höhe von 1.900 € aus der

Anschaffung geltend zu machen. 11In diesem Fall führt der dezentrale Verbrauch zu

einer unentgeltlichen Wertabgabe nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr

. 1 UStG, die wie folgt z u

berechnen ist:

12Da P die insgesamt erzeugte Strommenge nicht nachweisen kann, ist diese anhand

einer Volllaststundenzahl von 1.000 kWh/kWp mit 5.000 kWh (5 kW installierte

Leistung x 1.000 kWh) zu schätzen. 13Hiervon hat P 3.900 kWh eingespeist, sodass der

anzunehmende

dezentrale

Verbrauch

im

Jahr 01

1.100 kWh

beträgt.

14Als

Bemessungsgrundlage ist nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG der fiktive Einkaufspreis

maßgebend. 15Als fiktiver Einkaufspreis ist der Netto-Strompreis in Höhe von

21,01 Cent anzusetzen. 16Die Bemessungsgrundlage der unentgeltlichen Wertabgabe

nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG beträgt im Jahr 01 somit rund 231,11 € (1.100 kWh x

21,01 Cent); es entsteht Umsatzsteuer in Höhe von 43,91 € (231,11 € x 19 %).

(8) 1Stellen ein Stromspeicher, eine Wallbox oder ähnliche nicht wesentliche

Komponenten einer Photovoltaikanlage (vgl. Abschnitt 12.18 Abs. 9) im Einzelfall

umsatzsteuerrechtlich jeweils eigenständige Zuordnungsobjekte dar (vgl. Abschnitt 15.2c

Abs. 9), ist ei

n Vorsteuerabzug aus der Anschaffung oder Herstellung des jeweiligen Geräts

nicht zulässig, wenn der gespeicherte oder durchfließende Strom zu weniger als 10 % für

unternehmerische Zwecke des Anlagenbetreibers verbraucht wird (§ 15 Abs. 1 Satz 2 UStG).

2Bei gleichzeitiger Anschaffung einer Photovoltaikanlage und eines Stromspeichers in

einem einheitlichen (Werk-)Vertrag liegt eine Sachgesamtheit im Sinne des Abschnitts 3.1

Abs. 1 Satz 4 vor. 3Zuordnungsobjekt im Sinne von Abschnitt 15.2c ist in diesem Fall die

Gesamtanlage.

(9) 1Aus der Errichtung und dem Betrieb einer Photovoltaikanlage ist der

Anlagenbetreiber unter den allgemeinen Voraussetzungen des § 15 UStG zum

Vorsteuerabzug berechtigt. 2Wird der erzeugte Strom nur zum Teil unternehmerisch (z. B.

zur entgeltlichen Einspeisung oder Verwendung für unternehmerische Tätigkeiten) und

im Übrigen im Rahmen des dezentralen Verbrauchs nichtunternehmerisch verwendet,

liegt eine teilunternehmerische Verwendung vor. 3Diese berechtigt grundsätzlich nur im

Umfang der unternehmerischen Verwendung zum Vorsteuerabzug (vgl. Abschnitt 15.2b

Abs. 2), wobei die unternehmerische Nutzung mindestens 10 % betragen muss (§ 15 Abs. 1

Seite 6 von 9

Satz 2 UStG). 4Zum Vorsteuerabzug aus Baumaßnahmen, die der Unternehmer im

Zusammenhang mit der Installation einer Photovoltaikanlage in Auftrag gibt, vgl.

Abschnitt 15.2c Abs. 8 Beispiele 1 und 2.

(10) 1Soweit eine Photovoltaikanlage für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten i. e. S.

verwendet wird (vgl. Abschnitt 2.3 Abs. 1a), ist eine Zuordnung der Anlage zum

Unternehmen nicht möglich (vgl. Abschnitt 15.2c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a). 2Der

Vorsteuerabzug aus der Anschaffung der Photovoltaikanlage ist insoweit ausgeschlossen.

3Die erforderliche Aufteilung der Eingangsleistungen ist analog zu § 15 Abs. 4 UStG nach

einem sachgerechten Aufteilungsschlüssel vorzunehmen (vgl. hierzu Abschnitt 15.17 Abs. 3

und 3a). 4Zur Ermittlung der dezentral verbrauchten Strommenge vgl. Absatz 7. 5Erhöht

sich der dezentrale Stromverbrauch für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten i. e. S., unterliegt

die Erhöhung der Wertabgabenbesteuerung nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG. 6Bei

Erhöhung der unternehmerischen Verwendung des erzeugten Stroms kommt eine

Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a UStG aus Billigkeitsgründen in Betracht (vgl.

Abschnitt 15a.1 Abs. 7). 7Zum Berichtigungszeitraum vgl. Abschnitt 15a.3.

(11) 1Besteht die nichtunternehmerische Verwendung der Photovoltaikanlage in einer

unternehmensfremden

(privaten)

Nutzung,

hat

der

Unternehmer

ein

Zuordnungswahlrecht und kann den vollen Vorsteuerabzug aus der Anschaffung der

Photovoltaikanlage geltend machen, wenn die unternehmerische Nutzung mindestens

10 % beträgt (§ 15 Abs. 1 Satz 2 UStG, vgl. auch Abschnitt 15.2c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2

Buchstabe b).

2Zum

Ausgleich

unterliegt

der

private

Stromverbrauch

der

Wertabgabenbesteuerung

nach

§ 3

Abs. 1b

Satz 1

Nr. 1

UStG.

3Zur

Wertabgabenbesteuerung im Zusammenhang mit einer Leistung, die dem Nullsteuersatz

(§ 12 Abs. 3 UStG) unterliegt, siehe Abschnitt 3.2 Abs. 3.

Kraft -Wärme -Kopplungsanlagen (KWK -Anlagen)

(12) 1Nach dem KWKG wird auch der sog. Direktverbrauch (dezentraler Verbrauch von

Strom durch den Anlagenbetreiber oder einen Dritten) gefördert. 2Die Absätze 4 und 6

bis 11 gelten bei KWK-Anlagen entsprechend. 3Die Stromlieferung des Betreibers einer

KWK-Anlage an den Netzbetreiber umfasst umsatzsteuerrechtlich den physisch

eingespeisten und den nicht unter eine entsprechende Anwendung des Absatzes 2

fallenden

kaufmännisch-bilanziell

weitergegebenen

Strom.

4Der

von

einem

Anlagenbetreiber erzeugte und nicht eingespeiste, dezentral verbrauchte Strom wird

weder an den Stromnetzbetreiber geliefert noch an den Anlagenbetreiber zurückgeliefert

(BFH-Urteile vom 29.11.2022 – XI R 18/21, BStBl II 2025 S. XXX, und vom 11.05.2023 –

V R 22/21, BStBl II 2025 S. XXX). 5Die Zahlung eines sog. KWK-Zuschlags für nicht

eingespeisten, dezentral verbrauchten Strom gemäß dem KWKG führt nicht zu einer

Lieferung im Sinne von § 3 Abs. 1 UStG (BFH-Urteile vom 29.11.2022 – XI R 18/21, a. a. O.

und vom 11.05.2023 – V R 22/21, a. a. O).

KWK -Bonus bzw. KWK -Zuschlag

(13) 1Erhält der Betreiber eines Blockheizkraftwerkes vom Netzbetreiber eine erhöhte

Vergütung nach dem EEG für den von ihm physisch eingespeisten Strom (sog. KWK-

Bonus), handelt es sich um ein zusätzliches gesetzlich vorgeschriebenes Entgelt für die

Stromlieferung des Anlagenbetreibers an den Netzbetreiber für den physisch

eingespeisten Strom und damit nicht um ein Entgelt von dritter Seite für die

unentgeltliche Lieferung von selbst erzeugter Wärme (vgl. BFH-Urteil vom 31.05.2017 –

XI R 2/14, BStBl II S. 1024). 2Wird der KWK-Zuschlag für den Direktverbrauch oder die

Direktvermarktung gezahlt, ist d

ieser mangels Vorliegens eines Leistungsaustauschs

zwischen Anlagenbetreiber und Netzbetreiber ein nichtsteuerbarer echter Zuschuss an den

Anlagenbetreiber.

Entnahme von Wärme

(14) 1Verwendet

der

KWK-Anlagenbetreiber

selbst

erzeugte

Wärme

für

nichtunternehmerische Zwecke (unternehmensfremde und/oder nichtwirtschaftliche

Tätigkeiten i. e. S.), gelten grundsätzlich die Absätze 9 bis 11 entsprechend. 2Wird bei einer

Strom und Wärme produzierenden KWK-Anlage die erzeugte Wärme entnommen bzw. zu

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den Vorsteuerabzug ausschließenden Zwecken (z. B. Verwendung in einem der

Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG unterliegenden Betrieb des Unternehmers)

verwendet und der durch die KWK-Anlage erzeugte Strom in das allgemeine Stromnetz

eingespeist, kann keine Aufteilung nach der Menge der nicht miteinander vergleichbaren

Produkte Strom und Wärme erfolgen (vgl. Abschnitt 15.17 Abs. 3).

3Sofern die

nichtunternehmerische

Verwendung

der

Wärme

zu

einer

steuerpflichtigen

unentgeltlichen Wertabgabe nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG führt, ist für die

Bemessungsgrundlage grundsätzlich der (fiktive) Einkaufspreis für einen gleichartigen

Gegenstand im Zeitpunkt des Umsatzes maßgebend (§ 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG). 4Von

einem gleichartigen Gegenstand in diesem Sinne ist auszugehen, wenn die Wärme im

Zeitpunkt der Entnahme für den KWK-Anlagenbetreiber ebenso erreichbar und einsetzbar

ist wie die selbst erzeugte Wärme (vgl. BFH-Urteile vom 12.12.2012 – XI R 3/10, BStBl II 2014

S. 809 und vom 15.03.2022 – V R 34/20, BStBl II 2025 S. XXX).

5Kann danach die

selbsterzeugte Wärme im Zeitpunkt des Bedarfs ohne erheblichen Aufwand unter

Berücksichtigung der individuellen Umstände am Ort des Verbrauchs durch eine

gleichartige, einzukaufende Wärme ersetzt und der (fiktive) Einkaufspreis ermittelt

werden, ist dieser Wert anzusetzen. 6Von einem Fernwärmeversorger produzierte und

angebotene Wärme kann aber nur dann als gleichartiger Gegenstand im Sinne von § 10

Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG angesehen werden, wenn die Wärme im Zeitpunkt der Entnahme

für den KWK-Anlagenbetreiber ebenso erreichbar und einsetzbar ist wie die selbst erzeugte

Wärme.

7Der Ansatz eines Fernwärmepreises als Bemessungsgrundlage setzt den

tatsächlichen Anschluss an das Fernwärmenetz eines Energieversorgungsunternehmens

voraus (vgl. BFH-Urteil vom 15.03.2022 – V R 34/20, a. a. O.).

(15) 1Einkaufspreise für andere Energieträger (z. B. Elektrizität, Heizöl oder Gas) kommen

als Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG nur dann in Betracht, wenn

eine Wärmeerzeugung auf deren Basis keine aufwändigen Investitionen voraussetzt, die

Inbetriebnahme der anderen Wärmeerzeugungsanlage (z. B. Heizöl-Wärmetherme)

jederzeit möglich ist und der Bezug des anderen Energieträgers (z. B. Heizöl) ohne weiteres

bewerkstelligt werden kann. 2Die Einbeziehung von Wärmenutzungskonzepten (z. B.

Biomasse-Container, Contracting-Vereinbarungen oder mobile Wärmespeicher) scheidet

regelmäßig aus, da diese Heizmethoden aufwändige Investitionen voraussetzen und damit

die so erzeugte Wärme für den KWK-Anlagenbetreiber im Zeitpunkt des Bezugs der

selbsterzeugten Wärme nicht ebenso erreichbar und einsetzbar ist wie die selbsterzeugte

Wärme.

(16) 1Ist ein (fiktiver) Einkaufspreis nicht feststellbar, sind die Selbstkosten als

Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr

. 1 UStG anzusetzen (vgl. BFH-Urteile vom

12.12.2012 – XI R 3/10, BStBl II 2014 S. 809, und vom 09.11.2022 – XI R 31/19, BStBl II 202

5

S. XXX). 2Die Selbstkosten umfassen alle vorsteuerbelasteten und nicht vorsteuerbelasteten

Kosten, die für die Herstellung der jeweiligen Wärmemenge im Zeitpunkt der Entnahme

unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse vor Ort anfallen. 3Hierzu gehören

neben den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Anlage auch die laufenden

Aufwendungen, wie z. B. die Energieträgerkosten zur Befeuerung der Anlage (Erdgas etc.)

oder die Aufwendungen zur Finanzierung der Anlage. 4Wird die KWK-Anlage mit Gas aus

einer eigenen Biogasanlage des Unternehmers betrieben, sind die Produktionskosten des

Biogases ebenfalls in die Selbstkosten einzubeziehen. 5Bei der Ermittlung der Selbstkosten

sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Anlage auf die betriebsgewöhnliche

Nutzungsdauer, die nach den ertragsteuerlichen Grundsätzen anzusetzen ist, zu verteilen

(vgl. Abschnitt 10.6 Abs. 1 Satz 6). 6Entstehen die Selbstkosten im Sinne von § 10 Abs. 4 Satz 1

Nr. 1 UStG für entgeltliche Lieferungen wie auch für unentgeltliche Wertabgaben nach § 3

Abs. 1b UStG bzw. aufgrund einer unentgeltlichen Abgabe von Wärme aus einem

Blockheizkraftwerk, müssen die Selbstkosten auf den Strom und die Wärme aufgeteilt

werden. 7Die Aufteilung hat im Regelfall nicht nach der erzeugten Menge an elektrischer

und thermischer Energie (in kWh), sondern in analoger Anwendung von § 15 Abs. 4 UStG

nach tatsächlichen oder ggf. fiktiven Umsätzen (Marktwerten) zu erfolgen (BFH-Urteile

vom 09.11.2022 – XI R 31/19, a. a. O., und vom 15.03.2022 – V R 34/20, BStBl II 2025 S. XXX).

8Dabei ist auf einen fiktiven Verkaufsumsatz abzustellen. 9Dieser kann sich im Rahmen

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einer schätzungsweisen Aufteilung auch dann aus einem Fernwärmepreis ergeben, wenn

im Einzelfall kein Fernwärmeanschluss besteht (BFH-Urteil vom 16.11.2016 – V R 1/15,

BStBl II 2022, S. 777). 10Ein in Bezug auf die konkrete Energieerzeugungsanlage (z. B. Biogas-

Anlage, Kohle- und Gaskraftwerk) bundesdurchschnittlicher Arbeitspreis für Wärme kann

für die Ermittlung eines fiktiven Verkaufsumsatzes ebenfalls herangezogen werden (BFH-

Urteil vom 09.11.2022 – XI R 31/19, a. a. O.).

Mindestbemessungsgrundlage bei der Abgabe von Wärme

(17) 1Wird die mittels Kraft-Wärme-Kopplung erzeugte Wärme an einen Dritten

geliefert, ist Bemessungsgrundlage für diese Lieferung grundsätzlich das vereinbarte

Entgelt (§ 10 Abs. 1 UStG). 2Handelt es sich bei dem Dritten um eine nahestehende Person,

ist die Mindestbemessungsgrundlage des § 10 Abs. 5 UStG zu prüfen (vgl. Abschnitt 10.7).

3Die Ausführungen in den Absätzen 14 bis 16 zum (fiktiven) Einkaufspreis gelten

sinngemäß.

Prämien für die Direktvermarktung

(18) 1Anstelle der Inanspruchnahme der gesetzlichen Einspeisevergütung nach dem EEG

können Betreiber von Anlagen zur Produktion von Strom aus erneuerbaren Energien den

erzeugten Strom auch direkt vermarkten (durch Lieferung an einen Stromhändler oder -

versorger bzw. an einen Letztverbraucher oder durch Vermarktung an der Strombörse).

2Da der erzielbare Marktpreis für den direkt v

ermarkteten Strom in der Regel unter der

Einspeisevergütung nach dem EEG liegt, erhält der Anlagenbetreiber als Anreiz für die

Direktvermarktung von dem jeweiligen Einspeisenetzbetreiber unter bestimmten

Voraussetzungen

des

EEG

verschiedene

Prämien

(z. B.

Marktprämien,

Managementprämien, Flexibilitätsprämien). 3Bei den Prämien handelt es sich jeweils um

echte, nichtsteuerbare Zuschüsse. 4Dies gilt auch, wenn der Anlagenbetreiber einen Dritten

mit der Vermarktung des Stroms beauftragt, dieser Dritte neben der eigentlichen

Vermarktung auch die Beantragung sowie Zahlungsabwicklung der von dem

Netzbetreiber

zu

zahlenden

Prämien

übernimmt

und

die

Prämien

an den

Anlagenbetreiber einschließlich des Entgelts für die Stromlieferung weiterreicht. 5Behält

der Dritte einen Teil der dem Anlagenbetreiber zustehenden Prämien für seine Tätigkeit

ein, handelt es

sich dabei regelmäßig um Entgeltzahlungen für eine selbständige

steuerbare Leistung des Dritten.“

2.

In Abschnitt 3.2 Abs. 4 wird in Satz 3 folgender Spiegelstrich angefügt:

„- Bei der unentgeltlichen Abgabe von (eigenständig nutzbarer) Wärme aus einem

Blockheizkraftwerk, selbst wenn mit der Abgabe der KWK-Bonus erlangt werden soll

(vgl. BFH-Urteil vom 15.03.2022 – V R 34/20, BStBl II 2025 S. xxx).“

3.

Abschnitt 10.1 Abs. 10 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„3Zur Bemessungsgrundlage bei Leistungen im Rahmen des Betriebs von Anlagen zur

Energieerzeugung vgl. Abschnitt 2.5.“

4.

Abschnitt 10.2 Abs. 7 Satz 6 wird wie folgt gefasst:

„6Ebenso

stellen

Prämien

wie

z. B.

Marktprämien,

Managementprämien

und

Flexibilitätsprämien echte, nichtsteuerbare Zuschüsse dar, vgl. Abschnitt 2.5 Abs. 18.“

5.

In Abschnitt 10.6 Abs. 1 Satz 9 wird die Angabe „vgl. Abschnitt 2.5 Abs. 20 bis 22“ durch die

Angabe „vgl. Abschnitt 2.5 Abs. 14 bis 16“ ersetzt.