UMSATZSTEUERLICHE EINORDNUNG VON UMSÄTZEN AUS ONLINE-VERANSTALTUNGSDIENSTLEISTUNGEN

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8. August 2025

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Betreff: Umsatzsteuerliche Einordnung von Umsätzen aus Online-

Veranstaltungsdienstleistungen

Bezug: BMF-Schreiben vom 29. April 2024 - III C 3 - S 7117-j/21/10002 :004 (2024/0136327),

GZ: III C 3 - S 7117-j/00008/006/043

DOK: COO.7005.100.3.12451642

Seite 1 von 7

(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)

Inhaltsverzeichnis

I.

Einleitung ........................................................................................................................... 1

II.

Vorproduzierte Inhalte ................................................................................................. 2

III.

Live-Streaming .............................................................................................................. 2

IV.

Dienstleistungskommission ........................................................................................... 3

V.

Leistungskombinationen ............................................................................................... 4

VI.

Anwendung auf weitere Online-Dienstleistungsangebote ......................................... 4

VII.

Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses ................................................ 4

Anwendungsregelungen ........................................................................................................... 6

Schlussbestimmungen .............................................................................................................. 7

I.

Einleitung

1

Veranstaltungen im Bereich der Kunst und Kultur, aber auch auf dem Gebiet der Wissenschaft,

der Bildung, des Sports oder der Unterhaltung werden zunehmend nicht nur in Präsenz, sondern

auch über das Internet oder ein ähnliches elektronisches Netz angeboten. Dabei sind die

Angebotsformen vielfältig. Teilweise werden Live-Veranstaltungen parallel in Echtzeit digital

übertragen, teilweise ersetzt die Live-Übertragung die persönliche Teilnahme vor Ort sogar

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vollständig und vielfach werden Live-Mitschnitte oder vorproduzierte Aufzeichnungen

entsprechender Veranstaltungen (wie beispielsweise Konzerte, aber auch Unterrichts- oder

Fitnesskurse) digital zum Auf- und Abruf via Streaming oder Download zur Verfügung gestellt.

Neben der Frage nach dem Leistungsort ist in diesen Fällen auch zu klären, inwieweit

Steuerbefreiungen oder Steuerermäßigungen anwendbar sind. Dies betrifft vor allem

Veranstaltungen auf dem Gebiet der Kunst und Kultur (Streaming von Konzerten, Orchester- oder

Theateraufführungen), bei welchen eine Befreiung nach § 4 Nummer 20 UStG bzw. eine

Ermäßigung nach § 12 Absatz 2 Nummer 7 Buchstabe a UStG in Betracht kommen kann, aber

vermehrt auch Bildungs- und Gesundheitsdienstleistungen, bei welchen ebenfalls eine

Steuerbefreiung möglich ist.

2

Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom

29. April 2024, BStBl I S. 726, hiermit aufgehoben und durch folgende Regelungen für Online-

Veranstaltungsdienstleistungen im B2C-Bereich ersetzt:

II. Vorproduzierte Inhalte

3

Bei der Bereitstellung einer (auch vorproduzierten) Aufzeichnung einer Veranstaltung durch

einen Unternehmer (Veranstalter) in digitaler Form, die durch den Empfänger individuell zu

einem späteren festen oder frei wählbaren Zeitpunkt abgerufen werden kann und ausschließlich

über das Internet oder ein ähnliches elektronisches Netz übertragen wird, handelt es sich um eine

auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistung im Sinne des § 3a Absatz 5 Satz 2 Nummer 3

UStG. Die Bereitstellung der Aufzeichnung, die Gewährung des Zugangs hierzu und die

Möglichkeit des Abrufs per Download bzw. per Streaming erfolgt im Wesentlichen automatisiert

über das Internet und nur mit minimaler menschlicher Beteiligung (vgl. Abschnitt 3a.12 UStAE).

Der Ort dieser auf elektronischem Wege erbrachten sonstigen Leistung bestimmt sich nach § 3a

Absatz 5 Satz 1 UStG, wenn der Leistungsempfänger ein Nichtunternehmer ist (siehe

Abschnitt 3a.1 Absatz 1 UStAE).

4

Demgegenüber

stellt

die

Verbreitung

und

Weiterverbreitung

von

bereitgestellten

vorproduzierten Inhalten im Internet keine auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistung,

sondern eine Rundfunk- bzw. Fernsehdienstleistung dar, wenn diese Inhalte zeitgleich durch

einen Rundfunk- oder Fernsehsender übertragen werden (Artikel 7 Absatz 3 i. V. m Artikel 6b

Absatz 1

und

Absatz 2

Buchstabe b

MwStVO).

Der

Ort

dieser

Rundfunk-

und

Fernsehdienstleistung im Sinne des § 3a Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 UStG bestimmt sich, wenn der

Leistungsempfänger ein Nichtunternehmer ist (siehe Abschnitt 3a.1 Absatz 1 UStAE), ebenfalls

nach § 3a Absatz 5 Satz 1 UStG.

5

Für diese auf elektronischem Weg erbrachten Dienstleistungen oder Rundfunk- bzw.

Fernsehdienstleistungen kommt weder die Steuerbefreiung nach § 4 Nummer 20 UStG in

Betracht, noch ist die Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes zulässig. Die Ermäßigung nach

§ 12 Absatz 2 Nummer 14 UStG ist nicht einschlägig, da Veröffentlichungen, die vollständig oder

im Wesentlichen aus Videoinhalten oder hörbarer Musik bestehen, hiervon ausgenommen sind.

III. Live-Streaming

6

Bei der Bereitstellung eines Live-Streaming-Angebotes einer Veranstaltung durch einen

Unternehmer (Veranstalter), das parallel zu bzw. anstelle der „Vor-Ort“-Veranstaltung und in

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Echtzeit erfolgt, handelt es sich nicht um eine auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistung,

da die Veranstaltung als maßgebliche Leistung mit mehr als nur einer minimalen menschlichen

Beteiligung erbracht wird und ihrer Art nach nicht im Wesentlichen automatisiert erfolgt. Es liegt

eine sonstige Leistung im Sinne des § 3a Absatz 3 Nummer 3 UStG vor. Wird diese Leistung an

Nichtunternehmer (siehe Abschnitt 3a.1 Absatz 1 UStAE) erbracht, gilt nach § 3a Absatz 3

Nummer 3 Satz 2 UStG als Leistungsort der Ort, an dem der Leistungsempfänger seinen Wohnsitz,

seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort oder seinen Sitz hat.

7

Im Gegensatz zur digitalen Bereitstellung von aufgezeichneten Inhalten (siehe Tz. II) ist für Live-

Streaming-Angebote von Veranstaltungen die Steuerbefreiung nach § 4 Nummer 20

Buchstabe a und b UStG anwendbar, sofern die Umsätze von einer nach dieser Vorschrift

begünstigten Einrichtung erbracht werden. Maßgeblich für diese Beurteilung ist die Interaktion

mit dem Publikum, die neben verschiedenen Bekundungen wie Beifall, Zugabe etc. (ggf. auch über

Button-Funktionen oder soziale Netzwerke) aber auch im bloßen Zuhören bestehen kann und

ausschließlich in Echtzeit stattfindet.

8

Sofern die Umsätze nicht von einer nach § 4 Nummer 20 UStG begünstigten Einrichtung erbracht

werden, kommt für den Verkauf einer digitalen Eintrittsberechtigung zu einem Live-Streaming-

Angebot die Steuersatzermäßigung nach § 12 Absatz 2 Nummer 7 Buchstabe a UStG in Betracht.

IV. Dienstleistungskommission

9

Gerade im Bereich der Musikveranstaltungen (Konzerte, Orchesteraufführungen u. A.) kommt es

vor, dass deren digitale Bereitstellung (als Live-Stream oder als Aufzeichnung) auch über externe

Veranstaltungsportale oder andere Dritte erfolgt.

10

In diesem Fall ist zu prüfen, ob eine Dienstleistungskommission im Sinne des § 3 Absatz 11 oder

Absatz 11a UStG vorliegt.

Dies ist der Fall, wenn ein anderer Unternehmer als der Veranstalter in die Erbringung der

sonstigen Leistung (Bereitstellung von Live-Streaming-Angeboten oder Aufzeichnungen)

eingeschaltet wird und dieser im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung handelt (§ 3

Absatz 11 UStG) oder ein Unternehmer in die Erbringung der sonstigen Leistung (Bereitstellung

von Live-Streaming-Angeboten oder Aufzeichnungen) eingeschaltet wird, die über ein

Telekommunikationsnetz, eine Schnittstelle oder ein Portal erbracht wird (§ 3 Absatz 11a UStG).

11

Erfolgt das Live-Streaming-Angebot im Rahmen einer Dienstleistungskommission nach § 3

Absatz 11 oder Absatz 11a UStG, sind die leistungsbezogenen Merkmale der Steuerbefreiung oder

-ermäßigung auf die an den Auftragnehmer erbrachte und die von ihm ausgeführte Leistung

anzuwenden (Abschnitt 3.15 Absatz 2 Satz 1 UStAE). Besorgt ein Unternehmer für Dritte

Leistungen, für die die Befreiungsvorschrift des § 4 Nummer 20 Buchstabe a UStG zur Anwendung

kommt, sind auch die Besorgungsleistungen an die Abnehmer nach § 4 Nummer 20 Buchstabe a

UStG steuerbefreit. Personenbezogene Merkmale der an der Leistungskette Beteiligten sind

weiterhin für jede Leistung innerhalb einer Dienstleistungskommission gesondert in die

umsatzsteuerrechtliche Beurteilung einzubeziehen (Abschnitt 3.15 Absatz 3 Satz 1 und 3 UStAE).

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V.

Leistungskombinationen

12

Ob es sich bei der neben der Bereitstellung eines Live-Streams (mit und ohne

Interaktionsmöglichkeit) angebotenen weiteren Leistung in Form einer Aufzeichnung, die zu

einem späteren, vom Nutzer gewählten Zeitpunkt abgerufen werden kann (siehe Tz. II), um eine

selbständige, getrennt zu beurteilende Leistung oder – zusammen mit der Bereitstellung des Live-

Streams – um eine einheitliche Leistung handelt, ist nach den allgemeinen Regelungen zur

Einheitlichkeit der Leistung (vgl. Abschnitt 3.10 UStAE) zu beurteilen. Danach ist das Wesen des

fraglichen Umsatzes zu ermitteln, um festzustellen, ob der Unternehmer dem Leistungsempfänger

gegenüber mehrere selbständige Hauptleistungen oder eine einheitliche Leistung erbringt. Nach

der Rechtsprechung ist dabei auf die Sicht des Durchschnittsverbrauchers abzustellen.

Entscheidend ist der wirtschaftliche Gehalt der erbrachten Leistungen.

VI. Anwendung auf weitere Online-Dienstleistungsangebote

13

Die vorgenannten Ausführungen sind auch auf andere Online-Dienstleistungsangebote, zum

Beispiel im Bildungsbereich und im Gesundheitsbereich – zur Anwendung der Steuerbefreiungen

auch im B2B-Bereich – anwendbar. Den obigen Ausführungen entsprechend sind die unmittelbar

dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen unter den weiteren Voraussetzungen des

§ 4 Nummer 21 und Nummer 22 UStG insbesondere dann umsatzsteuerfrei, wenn die

Unterrichtsleistung im Rahmen eines Live-Streaming-Angebots interaktiv erbracht wird. Auch

Online-Sprechstunden per Video-Stream mit einem direkten Austausch zwischen dem Patienten

und dem Arzt sind unter den weiteren Voraussetzungen des § 4 Nummer 14 UStG als

Heilbehandlungsleistungen umsatzsteuerfrei.

VII. Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

14

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt

durch

das

BMF-Schreiben

vom

8. Juli 2025

III C 2

S 7295/00005/003/080

(COO.7005.100.4.12398827), BStBl I S. 1479, geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.

Die Änderungen in den Abschnitten 3.10 Abs. 6 Nummer 19, 3.10 Abs. 6 Nummer 20, 3a.6

Abs. 2b, 4.14.1 Abs. 4 Satz 3, 4.20.1 Abs. 1 Sätze 7 und 8, 4.20.2 Abs. 3, 4.21.2 Abs. 2 Sätze 8

und 9, 4.22.1 Abs. 2 Satz 1, 4.22.1 Abs. 2 Satz 2, 12.5 Abs. 2 Sätze 1 und 2, 12.5. Abs. 2 Satz 9,

12.5 Abs. 3 Satz 1, 12.5 Abs. 6 sowie 12.5. Abs. 7 durch das BMF-Schreiben vom 29. April

2024 – III C 3 - S 7117-j/21/10002 :004 (2024/0136327), BStBl I S. 726, werden

aufgehoben.

2.

Nach Abschnitt 3a.6 Abs. 2a wird folgender Absatz 2b eingefügt:

„(2b) 1Zu den unter § 3a Abs. 3 Nr. 3 UStG fallenden sonstigen Leistungen gehört

auch die Bereitstellung eines Live-Streams einer Veranstaltung, der parallel zur bzw.

anstelle der „Vor-Ort“-Veranstaltung und ausschließlich in Echtzeit angeboten wird.

2Die Leistung gilt nach § 3a Abs. 3 Nr. 3 Satz 2 UStG als dort erbracht, wo der

Leistungsempfänger seinen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seinen

Sitz hat. 3Die Bereitstellung einer Aufzeichnung einer Veranstaltung in digitaler Form,

die durch den Leistungsempfänger individuell zu einem späteren festen oder frei

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wählbaren Zeitpunkt abgerufen werden kann und ausschließlich über das Internet

oder ein ähnliches elektronisches Netz übertragen wird, stellt hingegen eine auf

elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistung nach § 3a Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 UStG dar

(vgl. Abschnitt 3a.12 Abs. 3 Nr. 8). 4Hinsichtlich einer möglichen Steuerbefreiung vgl.

Abschnitt 4.14.1 Abs. 4 Satz 3, Abschnitt 4.20.1 Abs. 1 Satz 7, Abschnitt 4.20.2 Abs. 3,

Abschnitt 4.21.2 Abs. 2 Sätze 8 und 9 und Abschnitt 4.22.1 Abs. 2 Satz 2; hinsichtlich

einer möglichen Steuerermäßigung vgl. Abschnitt 12.5 Abs. 6.“

3.

Abschnitt 4.14.1 Abs. 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„3Dies gilt unabhängig davon, um welche konkrete heilberufliche Leistung es sich handelt

(Untersuchung, Attest, Gutachten usw.), für wen sie erbracht wird (Patient, Gericht,

Sozialversicherung o. a.), wer sie erbringt (freiberuflicher oder angestellter Arzt,

Heilpraktiker, Physiotherapeut oder Unternehmer, der ähnliche heilberufliche Tätigkeiten

ausübt, bzw. Krankenhäuser, Kliniken usw.) und in welcher Form sie erbracht wird

(persönliches, telefonisches oder digitales Beratungsgespräch zwischen Patient und

Arzt; vgl. BFH-Urteil vom 23.09.2020 – XI R 6/20 (XI R 19/15), BStBl II 2023 S. 415).“

4.

Nach Abschnitt 4.20.1 Abs. 1 Satz 6 werden folgende Sätze 7 und 8 angefügt:

„7Von der Befreiungsvorschrift erfasst ist auch die Bereitstellung von Live-Streaming-

Angeboten an einen Leistungsempfänger, die parallel zu bzw. anstelle der „Vor-Ort“-

Veranstaltung und in Echtzeit erfolgen.

8Dagegen sind Streaming-Angebote

aufgezeichneter Veranstaltungen von der Steuerbefreiung ausgeschlossen.“

5.

Nach Abschnitt 4.20.2 Abs. 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Bereitstellung von Streaming-

Angeboten wird auf Abschnitt 4.20.1 Abs. 1 Sätze 7 und 8 hingewiesen.“

6.

Nach Abschnitt 4.21.2 Abs. 2 Satz 7 werden folgende Sätze 8 und 9 angefügt:

„8Die Unterrichtsleistungen können auch parallel zu bzw. anstelle der „Vor-Ort“-

Veranstaltung als interaktiver Live-Stream in Echtzeit angeboten werden. 9Dagegen

sind

bloße

Streaming-Angebote

eines

aufgezeichneten

Unterrichts

oder

Onlineübungen und Onlineklausuren mit automatisiert generierter Rückmeldung, wie

sie zum Beispiel mit Lern-Apps oder auf Lernplattformen bereitgestellt werden, von

der Steuerbefreiung ausgeschlossen.“

7.

Abschnitt 4.22.1 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)

Der bisherige Inhalt wird neuer Satz 1.

b) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

„2Soweit diese online erbracht werden, gilt Abschnitt 4.21.2 Abs. 2 Sätze 8 und 9

entsprechend.“

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8.

Abschnitt 12.5 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„1Die

Steuerermäßigung

erstreckt

sich

auf

den

Verkauf

von

Eintrittsberechtigungen für die Veranstaltung von Theatervorführungen und

Konzerten. 2Begünstigt ist nur der Verkauf von Eintrittsberechtigungen; die

Ermäßigung erstreckt sich nicht auf andere Leistungen der Veranstalter oder

die Vermittlung des Verkaufs von Eintrittsberechtigungen.“

bb) Satz 9 wird wie folgt gefasst:

„9Begünstigt ist auch der Verkauf von Eintrittsberechtigungen für die

Veranstaltung von Mischformen zwischen Theatervorführung und Konzert (vgl.

BFH-Urteil vom 26.04.1995 – XI R 20/94, a. a. O.).“

b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„1Der ausübende Künstler hat nicht zu unterscheiden, ob seine Leistung im Rahmen

einer nicht begünstigten Tanzveranstaltung oder eines begünstigten Konzertes

dargeboten

wird,

es

sei

denn,

er

wird

selbst

als

Verkäufer

der

Eintrittsberechtigungen tätig.“

c)

Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:

„(6) Die Steuerermäßigung erstreckt sich auf den Verkauf einer digitalen

Eintrittsberechtigung für ein Live-Streaming-Angebot, welches in Echtzeit parallel

zu bzw. anstelle der „Vor-Ort“-Veranstaltung erfolgt, sofern die Leistung nicht

nach § 4 Nr. 20 UStG steuerfrei ist (vgl. Abschnitt 4.20.1 Sätze 7 und 8 sowie

Abschnitt 4.20.2 Abs. 3).“

d) Der bisherige Absatz 6 wird neuer Absatz 7.

Anwendungsregelungen

15

Dieses BMF-Scheiben hebt das BMF-Schreiben vom 29. April 2024 – III C 3 - S 7117-

j/21/10002:004 (2024/0136327), BStBl I S. 726 auf.

16

Die Grundsätze dieses Schreibens sind im Hinblick auf die Umsatzsteuerbefreiungen nach § 4 Nr.

14 und Nr. 20, 21 und 22 Buchstabe a UStG sowie im Hinblick auf den ermäßigten

Umsatzsteuersatz nach § 12 Absatz 2 Nummer 7 Buchstabe a UStG in allen offenen Fällen

anzuwenden.

17

Die Grundsätze dieses Schreibens sind im Hinblick auf den Leistungsort auf Umsätze anzuwenden,

die nach dem 31. Dezember 2024 ausgeführt werden.

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18

Für vor dem 1. Januar 2026 ausgeführte Leistungen wird es nicht beanstandet, wenn sich der

leistende Unternehmer auf die Regelungen des BMF-Schreibens vom 29. April 2024, BStBl I S. 726,

beruft. Dies gilt dann auch hinsichtlich seines Vorsteuerabzugs aus entsprechenden

Eingangsleistungen.

Schlussbestimmungen

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Im Auftrag

Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.