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8. August 2025
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Betreff: Umsatzsteuerliche Einordnung von Umsätzen aus Online-
Veranstaltungsdienstleistungen
Bezug: BMF-Schreiben vom 29. April 2024 - III C 3 - S 7117-j/21/10002 :004 (2024/0136327),
GZ: III C 3 - S 7117-j/00008/006/043
DOK: COO.7005.100.3.12451642
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(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)
Inhaltsverzeichnis
I.
Einleitung ........................................................................................................................... 1
II.
Vorproduzierte Inhalte ................................................................................................. 2
III.
Live-Streaming .............................................................................................................. 2
IV.
Dienstleistungskommission ........................................................................................... 3
V.
Leistungskombinationen ............................................................................................... 4
VI.
Anwendung auf weitere Online-Dienstleistungsangebote ......................................... 4
VII.
Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses ................................................ 4
Anwendungsregelungen ........................................................................................................... 6
Schlussbestimmungen .............................................................................................................. 7
I.
Einleitung
1
Veranstaltungen im Bereich der Kunst und Kultur, aber auch auf dem Gebiet der Wissenschaft,
der Bildung, des Sports oder der Unterhaltung werden zunehmend nicht nur in Präsenz, sondern
auch über das Internet oder ein ähnliches elektronisches Netz angeboten. Dabei sind die
Angebotsformen vielfältig. Teilweise werden Live-Veranstaltungen parallel in Echtzeit digital
übertragen, teilweise ersetzt die Live-Übertragung die persönliche Teilnahme vor Ort sogar
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vollständig und vielfach werden Live-Mitschnitte oder vorproduzierte Aufzeichnungen
entsprechender Veranstaltungen (wie beispielsweise Konzerte, aber auch Unterrichts- oder
Fitnesskurse) digital zum Auf- und Abruf via Streaming oder Download zur Verfügung gestellt.
Neben der Frage nach dem Leistungsort ist in diesen Fällen auch zu klären, inwieweit
Steuerbefreiungen oder Steuerermäßigungen anwendbar sind. Dies betrifft vor allem
Veranstaltungen auf dem Gebiet der Kunst und Kultur (Streaming von Konzerten, Orchester- oder
Theateraufführungen), bei welchen eine Befreiung nach § 4 Nummer 20 UStG bzw. eine
Ermäßigung nach § 12 Absatz 2 Nummer 7 Buchstabe a UStG in Betracht kommen kann, aber
vermehrt auch Bildungs- und Gesundheitsdienstleistungen, bei welchen ebenfalls eine
Steuerbefreiung möglich ist.
2
Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom
29. April 2024, BStBl I S. 726, hiermit aufgehoben und durch folgende Regelungen für Online-
Veranstaltungsdienstleistungen im B2C-Bereich ersetzt:
II. Vorproduzierte Inhalte
3
Bei der Bereitstellung einer (auch vorproduzierten) Aufzeichnung einer Veranstaltung durch
einen Unternehmer (Veranstalter) in digitaler Form, die durch den Empfänger individuell zu
einem späteren festen oder frei wählbaren Zeitpunkt abgerufen werden kann und ausschließlich
über das Internet oder ein ähnliches elektronisches Netz übertragen wird, handelt es sich um eine
auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistung im Sinne des § 3a Absatz 5 Satz 2 Nummer 3
UStG. Die Bereitstellung der Aufzeichnung, die Gewährung des Zugangs hierzu und die
Möglichkeit des Abrufs per Download bzw. per Streaming erfolgt im Wesentlichen automatisiert
über das Internet und nur mit minimaler menschlicher Beteiligung (vgl. Abschnitt 3a.12 UStAE).
Der Ort dieser auf elektronischem Wege erbrachten sonstigen Leistung bestimmt sich nach § 3a
Absatz 5 Satz 1 UStG, wenn der Leistungsempfänger ein Nichtunternehmer ist (siehe
Abschnitt 3a.1 Absatz 1 UStAE).
4
Demgegenüber
stellt
die
Verbreitung
und
Weiterverbreitung
von
bereitgestellten
vorproduzierten Inhalten im Internet keine auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistung,
sondern eine Rundfunk- bzw. Fernsehdienstleistung dar, wenn diese Inhalte zeitgleich durch
einen Rundfunk- oder Fernsehsender übertragen werden (Artikel 7 Absatz 3 i. V. m Artikel 6b
Absatz 1
und
Absatz 2
Buchstabe b
MwStVO).
Der
Ort
dieser
Rundfunk-
und
Fernsehdienstleistung im Sinne des § 3a Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 UStG bestimmt sich, wenn der
Leistungsempfänger ein Nichtunternehmer ist (siehe Abschnitt 3a.1 Absatz 1 UStAE), ebenfalls
nach § 3a Absatz 5 Satz 1 UStG.
5
Für diese auf elektronischem Weg erbrachten Dienstleistungen oder Rundfunk- bzw.
Fernsehdienstleistungen kommt weder die Steuerbefreiung nach § 4 Nummer 20 UStG in
Betracht, noch ist die Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes zulässig. Die Ermäßigung nach
§ 12 Absatz 2 Nummer 14 UStG ist nicht einschlägig, da Veröffentlichungen, die vollständig oder
im Wesentlichen aus Videoinhalten oder hörbarer Musik bestehen, hiervon ausgenommen sind.
III. Live-Streaming
6
Bei der Bereitstellung eines Live-Streaming-Angebotes einer Veranstaltung durch einen
Unternehmer (Veranstalter), das parallel zu bzw. anstelle der „Vor-Ort“-Veranstaltung und in
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Echtzeit erfolgt, handelt es sich nicht um eine auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistung,
da die Veranstaltung als maßgebliche Leistung mit mehr als nur einer minimalen menschlichen
Beteiligung erbracht wird und ihrer Art nach nicht im Wesentlichen automatisiert erfolgt. Es liegt
eine sonstige Leistung im Sinne des § 3a Absatz 3 Nummer 3 UStG vor. Wird diese Leistung an
Nichtunternehmer (siehe Abschnitt 3a.1 Absatz 1 UStAE) erbracht, gilt nach § 3a Absatz 3
Nummer 3 Satz 2 UStG als Leistungsort der Ort, an dem der Leistungsempfänger seinen Wohnsitz,
seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort oder seinen Sitz hat.
7
Im Gegensatz zur digitalen Bereitstellung von aufgezeichneten Inhalten (siehe Tz. II) ist für Live-
Streaming-Angebote von Veranstaltungen die Steuerbefreiung nach § 4 Nummer 20
Buchstabe a und b UStG anwendbar, sofern die Umsätze von einer nach dieser Vorschrift
begünstigten Einrichtung erbracht werden. Maßgeblich für diese Beurteilung ist die Interaktion
mit dem Publikum, die neben verschiedenen Bekundungen wie Beifall, Zugabe etc. (ggf. auch über
Button-Funktionen oder soziale Netzwerke) aber auch im bloßen Zuhören bestehen kann und
ausschließlich in Echtzeit stattfindet.
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Sofern die Umsätze nicht von einer nach § 4 Nummer 20 UStG begünstigten Einrichtung erbracht
werden, kommt für den Verkauf einer digitalen Eintrittsberechtigung zu einem Live-Streaming-
Angebot die Steuersatzermäßigung nach § 12 Absatz 2 Nummer 7 Buchstabe a UStG in Betracht.
IV. Dienstleistungskommission
9
Gerade im Bereich der Musikveranstaltungen (Konzerte, Orchesteraufführungen u. A.) kommt es
vor, dass deren digitale Bereitstellung (als Live-Stream oder als Aufzeichnung) auch über externe
Veranstaltungsportale oder andere Dritte erfolgt.
10
In diesem Fall ist zu prüfen, ob eine Dienstleistungskommission im Sinne des § 3 Absatz 11 oder
Absatz 11a UStG vorliegt.
Dies ist der Fall, wenn ein anderer Unternehmer als der Veranstalter in die Erbringung der
sonstigen Leistung (Bereitstellung von Live-Streaming-Angeboten oder Aufzeichnungen)
eingeschaltet wird und dieser im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung handelt (§ 3
Absatz 11 UStG) oder ein Unternehmer in die Erbringung der sonstigen Leistung (Bereitstellung
von Live-Streaming-Angeboten oder Aufzeichnungen) eingeschaltet wird, die über ein
Telekommunikationsnetz, eine Schnittstelle oder ein Portal erbracht wird (§ 3 Absatz 11a UStG).
11
Erfolgt das Live-Streaming-Angebot im Rahmen einer Dienstleistungskommission nach § 3
Absatz 11 oder Absatz 11a UStG, sind die leistungsbezogenen Merkmale der Steuerbefreiung oder
-ermäßigung auf die an den Auftragnehmer erbrachte und die von ihm ausgeführte Leistung
anzuwenden (Abschnitt 3.15 Absatz 2 Satz 1 UStAE). Besorgt ein Unternehmer für Dritte
Leistungen, für die die Befreiungsvorschrift des § 4 Nummer 20 Buchstabe a UStG zur Anwendung
kommt, sind auch die Besorgungsleistungen an die Abnehmer nach § 4 Nummer 20 Buchstabe a
UStG steuerbefreit. Personenbezogene Merkmale der an der Leistungskette Beteiligten sind
weiterhin für jede Leistung innerhalb einer Dienstleistungskommission gesondert in die
umsatzsteuerrechtliche Beurteilung einzubeziehen (Abschnitt 3.15 Absatz 3 Satz 1 und 3 UStAE).
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V.
Leistungskombinationen
12
Ob es sich bei der neben der Bereitstellung eines Live-Streams (mit und ohne
Interaktionsmöglichkeit) angebotenen weiteren Leistung in Form einer Aufzeichnung, die zu
einem späteren, vom Nutzer gewählten Zeitpunkt abgerufen werden kann (siehe Tz. II), um eine
selbständige, getrennt zu beurteilende Leistung oder – zusammen mit der Bereitstellung des Live-
Streams – um eine einheitliche Leistung handelt, ist nach den allgemeinen Regelungen zur
Einheitlichkeit der Leistung (vgl. Abschnitt 3.10 UStAE) zu beurteilen. Danach ist das Wesen des
fraglichen Umsatzes zu ermitteln, um festzustellen, ob der Unternehmer dem Leistungsempfänger
gegenüber mehrere selbständige Hauptleistungen oder eine einheitliche Leistung erbringt. Nach
der Rechtsprechung ist dabei auf die Sicht des Durchschnittsverbrauchers abzustellen.
Entscheidend ist der wirtschaftliche Gehalt der erbrachten Leistungen.
VI. Anwendung auf weitere Online-Dienstleistungsangebote
13
Die vorgenannten Ausführungen sind auch auf andere Online-Dienstleistungsangebote, zum
Beispiel im Bildungsbereich und im Gesundheitsbereich – zur Anwendung der Steuerbefreiungen
auch im B2B-Bereich – anwendbar. Den obigen Ausführungen entsprechend sind die unmittelbar
dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen unter den weiteren Voraussetzungen des
§ 4 Nummer 21 und Nummer 22 UStG insbesondere dann umsatzsteuerfrei, wenn die
Unterrichtsleistung im Rahmen eines Live-Streaming-Angebots interaktiv erbracht wird. Auch
Online-Sprechstunden per Video-Stream mit einem direkten Austausch zwischen dem Patienten
und dem Arzt sind unter den weiteren Voraussetzungen des § 4 Nummer 14 UStG als
Heilbehandlungsleistungen umsatzsteuerfrei.
VII. Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses
14
Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt
durch
das
BMF-Schreiben
vom
8. Juli 2025
–
III C 2
–
S 7295/00005/003/080
(COO.7005.100.4.12398827), BStBl I S. 1479, geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.
Die Änderungen in den Abschnitten 3.10 Abs. 6 Nummer 19, 3.10 Abs. 6 Nummer 20, 3a.6
Abs. 2b, 4.14.1 Abs. 4 Satz 3, 4.20.1 Abs. 1 Sätze 7 und 8, 4.20.2 Abs. 3, 4.21.2 Abs. 2 Sätze 8
und 9, 4.22.1 Abs. 2 Satz 1, 4.22.1 Abs. 2 Satz 2, 12.5 Abs. 2 Sätze 1 und 2, 12.5. Abs. 2 Satz 9,
12.5 Abs. 3 Satz 1, 12.5 Abs. 6 sowie 12.5. Abs. 7 durch das BMF-Schreiben vom 29. April
2024 – III C 3 - S 7117-j/21/10002 :004 (2024/0136327), BStBl I S. 726, werden
aufgehoben.
2.
Nach Abschnitt 3a.6 Abs. 2a wird folgender Absatz 2b eingefügt:
„(2b) 1Zu den unter § 3a Abs. 3 Nr. 3 UStG fallenden sonstigen Leistungen gehört
auch die Bereitstellung eines Live-Streams einer Veranstaltung, der parallel zur bzw.
anstelle der „Vor-Ort“-Veranstaltung und ausschließlich in Echtzeit angeboten wird.
2Die Leistung gilt nach § 3a Abs. 3 Nr. 3 Satz 2 UStG als dort erbracht, wo der
Leistungsempfänger seinen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seinen
Sitz hat. 3Die Bereitstellung einer Aufzeichnung einer Veranstaltung in digitaler Form,
die durch den Leistungsempfänger individuell zu einem späteren festen oder frei
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wählbaren Zeitpunkt abgerufen werden kann und ausschließlich über das Internet
oder ein ähnliches elektronisches Netz übertragen wird, stellt hingegen eine auf
elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistung nach § 3a Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 UStG dar
(vgl. Abschnitt 3a.12 Abs. 3 Nr. 8). 4Hinsichtlich einer möglichen Steuerbefreiung vgl.
Abschnitt 4.14.1 Abs. 4 Satz 3, Abschnitt 4.20.1 Abs. 1 Satz 7, Abschnitt 4.20.2 Abs. 3,
Abschnitt 4.21.2 Abs. 2 Sätze 8 und 9 und Abschnitt 4.22.1 Abs. 2 Satz 2; hinsichtlich
einer möglichen Steuerermäßigung vgl. Abschnitt 12.5 Abs. 6.“
3.
Abschnitt 4.14.1 Abs. 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„3Dies gilt unabhängig davon, um welche konkrete heilberufliche Leistung es sich handelt
(Untersuchung, Attest, Gutachten usw.), für wen sie erbracht wird (Patient, Gericht,
Sozialversicherung o. a.), wer sie erbringt (freiberuflicher oder angestellter Arzt,
Heilpraktiker, Physiotherapeut oder Unternehmer, der ähnliche heilberufliche Tätigkeiten
ausübt, bzw. Krankenhäuser, Kliniken usw.) und in welcher Form sie erbracht wird
(persönliches, telefonisches oder digitales Beratungsgespräch zwischen Patient und
Arzt; vgl. BFH-Urteil vom 23.09.2020 – XI R 6/20 (XI R 19/15), BStBl II 2023 S. 415).“
4.
Nach Abschnitt 4.20.1 Abs. 1 Satz 6 werden folgende Sätze 7 und 8 angefügt:
„7Von der Befreiungsvorschrift erfasst ist auch die Bereitstellung von Live-Streaming-
Angeboten an einen Leistungsempfänger, die parallel zu bzw. anstelle der „Vor-Ort“-
Veranstaltung und in Echtzeit erfolgen.
8Dagegen sind Streaming-Angebote
aufgezeichneter Veranstaltungen von der Steuerbefreiung ausgeschlossen.“
5.
Nach Abschnitt 4.20.2 Abs. 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Bereitstellung von Streaming-
Angeboten wird auf Abschnitt 4.20.1 Abs. 1 Sätze 7 und 8 hingewiesen.“
6.
Nach Abschnitt 4.21.2 Abs. 2 Satz 7 werden folgende Sätze 8 und 9 angefügt:
„8Die Unterrichtsleistungen können auch parallel zu bzw. anstelle der „Vor-Ort“-
Veranstaltung als interaktiver Live-Stream in Echtzeit angeboten werden. 9Dagegen
sind
bloße
Streaming-Angebote
eines
aufgezeichneten
Unterrichts
oder
Onlineübungen und Onlineklausuren mit automatisiert generierter Rückmeldung, wie
sie zum Beispiel mit Lern-Apps oder auf Lernplattformen bereitgestellt werden, von
der Steuerbefreiung ausgeschlossen.“
7.
Abschnitt 4.22.1 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a)
Der bisherige Inhalt wird neuer Satz 1.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
„2Soweit diese online erbracht werden, gilt Abschnitt 4.21.2 Abs. 2 Sätze 8 und 9
entsprechend.“
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8.
Abschnitt 12.5 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„1Die
Steuerermäßigung
erstreckt
sich
auf
den
Verkauf
von
Eintrittsberechtigungen für die Veranstaltung von Theatervorführungen und
Konzerten. 2Begünstigt ist nur der Verkauf von Eintrittsberechtigungen; die
Ermäßigung erstreckt sich nicht auf andere Leistungen der Veranstalter oder
die Vermittlung des Verkaufs von Eintrittsberechtigungen.“
bb) Satz 9 wird wie folgt gefasst:
„9Begünstigt ist auch der Verkauf von Eintrittsberechtigungen für die
Veranstaltung von Mischformen zwischen Theatervorführung und Konzert (vgl.
BFH-Urteil vom 26.04.1995 – XI R 20/94, a. a. O.).“
b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„1Der ausübende Künstler hat nicht zu unterscheiden, ob seine Leistung im Rahmen
einer nicht begünstigten Tanzveranstaltung oder eines begünstigten Konzertes
dargeboten
wird,
es
sei
denn,
er
wird
selbst
als
Verkäufer
der
Eintrittsberechtigungen tätig.“
c)
Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:
„(6) Die Steuerermäßigung erstreckt sich auf den Verkauf einer digitalen
Eintrittsberechtigung für ein Live-Streaming-Angebot, welches in Echtzeit parallel
zu bzw. anstelle der „Vor-Ort“-Veranstaltung erfolgt, sofern die Leistung nicht
nach § 4 Nr. 20 UStG steuerfrei ist (vgl. Abschnitt 4.20.1 Sätze 7 und 8 sowie
Abschnitt 4.20.2 Abs. 3).“
d) Der bisherige Absatz 6 wird neuer Absatz 7.
Anwendungsregelungen
15
Dieses BMF-Scheiben hebt das BMF-Schreiben vom 29. April 2024 – III C 3 - S 7117-
j/21/10002:004 (2024/0136327), BStBl I S. 726 auf.
16
Die Grundsätze dieses Schreibens sind im Hinblick auf die Umsatzsteuerbefreiungen nach § 4 Nr.
14 und Nr. 20, 21 und 22 Buchstabe a UStG sowie im Hinblick auf den ermäßigten
Umsatzsteuersatz nach § 12 Absatz 2 Nummer 7 Buchstabe a UStG in allen offenen Fällen
anzuwenden.
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Die Grundsätze dieses Schreibens sind im Hinblick auf den Leistungsort auf Umsätze anzuwenden,
die nach dem 31. Dezember 2024 ausgeführt werden.
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Für vor dem 1. Januar 2026 ausgeführte Leistungen wird es nicht beanstandet, wenn sich der
leistende Unternehmer auf die Regelungen des BMF-Schreibens vom 29. April 2024, BStBl I S. 726,
beruft. Dies gilt dann auch hinsichtlich seines Vorsteuerabzugs aus entsprechenden
Eingangsleistungen.
Schlussbestimmungen
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.