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1. Juli 2025
- E-Mail-Verteiler U 1 -
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Betreff:Umsatzsteuer; Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung bei
Ausfuhrlieferungen; Konkretisierung der Vorgaben nach der sog. Missbrauchsrechtsprechung
des EuGH
Bezug: BMF-Schreiben vom 25. Juni 2020
– III C 3 - S 7134/19/10003 :001 (2020/0626512) -
Anlagen: -
GZ: III C 3 - S 7134/00025/002/012
DOK: COO.7005.100.2.12275453
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(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)
Inhaltsverzeichnis
Änderungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass.................................................................................2
Anwendungsregelung ....................................................................................................................................4
Schlussbestimmungen ...................................................................................................................................5
Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Inanspruchnahme
der Steuerbefreiung bei Ausfuhrlieferungen Folgendes:
1
Die mit BMF-Schreiben vom 25. Juni 2020 – III C 3 - S 7134/19/10003 :001 (2020/0626512)
hinsichtlich des Nachweises der Ausfuhrlieferungen durch andere geeignete B
elege umgesetzte
sog. Missbrauchsrechtsprechung des EuGH (Urteile vom 8. November 2018 – C-495/17, Cartrans
Spedition, vom 28. März 2019 – C-275/18, Vinš, und vom 17. Oktober 2019 – C-653/18, Unitel Sp)
wird unter besonderer Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und unter
Beachtung der notwendigerweise festzulegenden Bedingungen zur Verhinderung von
Steuerhinterziehung, Steuerumgehung oder Missbrauch wie nachfolgend ausgeführt
konkretisiert.
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Änderungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass
2
Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBlI S. 846, der zuletzt
durch
das
BMF-Schreiben vom
6. Juni 2025
–
III C 5
–
S7427-d/00014/001/002
(COO.7005.100.2.11418369), BStBl I S. 1443, geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.
Abschnitt 6.5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 9 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:
„(Grundsatz der Steuerneutralität und Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, vgl. EuGH-
Urteile vom 08.11.2018, C-495/17, Cartrans Spedition, vom 28.03.2019, C-275/18, Vinš,
und vom 17.10.2019, C-653/18, Unitel Sp, und BFH-Urteil vom 12.03.2020 – VR 20/19,
BStBl II S. 608)“.
b)
Satz 10 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird der Klammerzusatz wird folgt gefasst:
„(vgl. EuGH-Urteile vom 08.11.2018, C-495/17, Cartrans Spedition, vom 28.03.2019,
C-275/18, Vinš, und vom 17.10.2019, C-653/18, Unitel Sp, und BFH-Urteil vom
12.03.2020 – V R 20/19, a. a. O.)“.
bb) In Nummer 2 wird der Klammerzusatz wird folgt gefasst:
„(vgl. EuGH-Urteile vom 08.11.2018, C-495/17, Cartrans Spedition, vom 28.03.2019,
C-275/18, Vinš, und vom 17.10.2019, C-653/18, Unitel Sp, und BFH-Urteil vom
12.03.2020 – V R 20/19, a. a. O.)“.
2.
Abschnitt 6.6 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a Satz4 wird wie folgt gefasst:
„4Liegt dem Unternehmer weder ein „Ausgangsvermerk“ noch ein „Alternativ-
Ausgangsvermerk“ vor, kann er den Belegnachweis entsprechend Absätze 6 und 6a
führen.“
b)
In Absatz 4a Satz 3 wird die Angabe „Absatz6 Sätze 4 und 5“ durch die Angabe „Absatz 6
Sätze 3 und 4“ ersetzt.
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c)
Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) 1Kann der Unternehmer den formellen Anforderungen des Ausfuhrnachweises
nicht genügen, ist aufgrund des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität die
Steuerbefreiung für die Ausfuhrlieferung zu gewähren, wenn die materiell-
rechtlichen Voraussetzungen für die I nanspruchnahme der Steuerbefreiung anhand
objektiver Kriterien zweifelsfrei nachgewiesen werden (vgl. EuGH-Urteile vom
08.11.2018, C-495/17, Cartrans Spedition, vom 28.03.2019, C-275/18, Vinṡ, und vom
17.10.2019, C-653/18, Unitel Sp, und BFH-Urteil vom 12.03.2020 – V R 20/19, BStBl II
S. 608). 2In folgenden Fällen ist daher ein Ausfuhrnachweis ohne eine Bestätigung der
Grenzzollstelle oder der Abgangsstelle durch andere geeignete Belege oder
Ersatzbelege anzuerkennen:
1. bei der Ausfuhr von Gegenständen, bei denen ein Nachweis durch Belege mit einer
Bestätigung der Grenzzollstelle oder der Abgangsstelle nicht möglich ist,
2. bei der Ausfuhr von Gegenständendurch die Kurier-und Poststelle des Auswärtigen
Amts oder durch Transportmittel der Bundeswehr oderder Stationierungstruppen,
3. bei der Ausfuhr von im Sicherheits- bzw. Transitbereich eines deutschen
Flughafens erworbenen Gegenständen im Reiseverkehr bis zu einem Netto-
Verkaufspreis der Einzelware von 1.000€ sowie bei einem Netto-Verkaufspreis der
Einzelware von über 1.000 €, wenn eine Bestätigung der Grenzzollstelle nicht
möglich ist, insbesondere wenn die Zollverwaltung nicht im jeweiligen Transit
bzw. Sicherheitsbereich, in dem sich das Verkaufsgeschäft des Unternehmers
befindet, präsent ist.
3Nachweise in ausländischer Sprache können grundsätzlich nur in Verbindung mit einer
amtlich anerkannten Übersetzung anerkannt werden. 4Bei Einfuhrverzollungsbelegen
aus dem Drittlandsgebiet in englischer Sprache kann im Einzelfall auf eine amtliche
Übersetzung verzichtet werden. 5Zahlungsnachweise oder Rechnungen (Artikel 335
Abs. 4 Buchstabe b und c UZK-IA) können grundsätzlich nicht als Nachweise anerkannt
werden.“
d)
Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a eingefügt:
„(6a) 1In den Fällen des Absatzes 6 Satz 2 können als Ersatzbelege insbesondere
Bescheinigungen amtlicher Stellen der Bundesrepublik Deutschland anerkannt
werden; amtliche Stellen der Bundesrepublik Deutschland im Bestimmungsland
können
aber
keine
Ausfuhrbescheinigungen für
Kraftfahrzeuge erteilen.
2Grundsätzlich sind anzuerkennen:
1. Bescheinigungen des Auswärtigen Amts oder des Bundesamts für Auswärtige
Angelegenheiten einschließlich der
diplomatischen oder konsularischen
Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Bestimmungsland,
2. Bescheinigungen der Bundeswehr einschließlich ihrer im Drittlandsgebiet
stationierten Truppeneinheiten,
3. Belege
über
die
Verzollung
oder
Einfuhrbesteuerung
durch
außergemeinschaftliche Zollstellen oder beglaubigte Abschriften davon,
4. Transportbelege der Stationierungstruppen, z.B. Militärfrachtbriefe, und
5. Abwicklungsscheine.“
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3.
In Abschnitt 6.7 Abs. 4 wird die Angabe „Absatz 6 Sätze4 und 5“ durch die Angabe „Absatz6
Sätze 3 und 4“ ersetzt.
4.
Abschnitt 6.11 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 8 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„4Zu Fällen eines Ausfuhrnachweises ohne eine Bestätigung der Grenzzollstelle oder der
Abgangsstelle durch andere geeignete Belege oder Ersatzbelege siehe Abschnitt 6.6
Abs. 6 und6a Nr. 1, 2, 4 und5.“
b)
Absatz 12 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„4Absatz 8 Satz 2 ist für Abnehmerbestätigungen entsprechend anzuwenden.“
c)
Absatz 14 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„1Ist der Abnehmernachweis in den Fällen des Abschnitts 6.6 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1
und 3 durch eine Bestätigung der Grenzzollstelle oder Abgangsstelle nicht möglich,
bestehen keine Bedenken, geeignete Belege oder Ersatzbelege nach Abschnitt 6.6
Abs. 6a Satz 1 und Satz 2 Nr. 1, 2, 4 und 5 als ausreichend anzuerkennen.“
bb) Satz 3 wird gestrichen.
cc) Der bisherige Satz 4 wird neuer Satz 3.
d)
Absatz 16 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„2Grundlage des buchmäßigen Nachweises ist grundsätzlich der Beleg mit der Ausfuhr-
und Abnehmerbestätigung der Ausgangszollstelle; zur Anerkennung anderer
geeigneter Belege siehe Absätze 12 und 14 und Abschnitt 6.6. Abs. 6 und 6a Satz 1 und
Satz 2 Nr. 1, 2, 4 und 5.“
Anwendungsregelung
3
Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf alle Fälle nach Veröffentlichung dieses BMF-Schreibens
anzuwenden.
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4
Für Umsätze, die vor dem 1. Januar2026 ausgeführt werden, wird es nicht beanstandet, wenn sich
der leistende Unternehmer für die Nachweisführung auf die Unmöglichkeit bzw. die
Nichtzumutbarkeit der Vorgaben in § 9 Absatz 1 Nummer2 Buchstabe d und § 17 Nummer2
UStDV beruft und die Nachweise durch andere geeignete Belege zweifelsfrei erbracht hat.
Schlussbestimmungen
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt TeilI veröffentlicht.
Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.