UMSATZSTEUER; VORAUSSETZUNG FÜR DIE INANSPRUCHNAHME DER STEUERBEFREIUNG BEI AUSFUHRLIEFERUNGEN; KONKRETISIERUNG DER VORGABEN NACH DER SOG. MISSBRAUCHSRECHTSPRECHUNG DES EUGH

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1. Juli 2025

- E-Mail-Verteiler U 1 -

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Betreff:Umsatzsteuer; Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung bei

Ausfuhrlieferungen; Konkretisierung der Vorgaben nach der sog. Missbrauchsrechtsprechung

des EuGH

Bezug: BMF-Schreiben vom 25. Juni 2020

– III C 3 - S 7134/19/10003 :001 (2020/0626512) -

Anlagen: -

GZ: III C 3 - S 7134/00025/002/012

DOK: COO.7005.100.2.12275453

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(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)

Inhaltsverzeichnis

Änderungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass.................................................................................2

Anwendungsregelung ....................................................................................................................................4

Schlussbestimmungen ...................................................................................................................................5

Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Inanspruchnahme

der Steuerbefreiung bei Ausfuhrlieferungen Folgendes:

1

Die mit BMF-Schreiben vom 25. Juni 2020 – III C 3 - S 7134/19/10003 :001 (2020/0626512)

hinsichtlich des Nachweises der Ausfuhrlieferungen durch andere geeignete B

elege umgesetzte

sog. Missbrauchsrechtsprechung des EuGH (Urteile vom 8. November 2018 – C-495/17, Cartrans

Spedition, vom 28. März 2019 – C-275/18, Vinš, und vom 17. Oktober 2019 – C-653/18, Unitel Sp)

wird unter besonderer Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und unter

Beachtung der notwendigerweise festzulegenden Bedingungen zur Verhinderung von

Steuerhinterziehung, Steuerumgehung oder Missbrauch wie nachfolgend ausgeführt

konkretisiert.

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Änderungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass

2

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBlI S. 846, der zuletzt

durch

das

BMF-Schreiben vom

6. Juni 2025

III C 5

S7427-d/00014/001/002

(COO.7005.100.2.11418369), BStBl I S. 1443, geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.

Abschnitt 6.5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)

In Satz 9 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:

„(Grundsatz der Steuerneutralität und Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, vgl. EuGH-

Urteile vom 08.11.2018, C-495/17, Cartrans Spedition, vom 28.03.2019, C-275/18, Vinš,

und vom 17.10.2019, C-653/18, Unitel Sp, und BFH-Urteil vom 12.03.2020 – VR 20/19,

BStBl II S. 608)“.

b)

Satz 10 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird der Klammerzusatz wird folgt gefasst:

„(vgl. EuGH-Urteile vom 08.11.2018, C-495/17, Cartrans Spedition, vom 28.03.2019,

C-275/18, Vinš, und vom 17.10.2019, C-653/18, Unitel Sp, und BFH-Urteil vom

12.03.2020 – V R 20/19, a. a. O.)“.

bb) In Nummer 2 wird der Klammerzusatz wird folgt gefasst:

„(vgl. EuGH-Urteile vom 08.11.2018, C-495/17, Cartrans Spedition, vom 28.03.2019,

C-275/18, Vinš, und vom 17.10.2019, C-653/18, Unitel Sp, und BFH-Urteil vom

12.03.2020 – V R 20/19, a. a. O.)“.

2.

Abschnitt 6.6 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a Satz4 wird wie folgt gefasst:

„4Liegt dem Unternehmer weder ein „Ausgangsvermerk“ noch ein „Alternativ-

Ausgangsvermerk“ vor, kann er den Belegnachweis entsprechend Absätze 6 und 6a

führen.“

b)

In Absatz 4a Satz 3 wird die Angabe „Absatz6 Sätze 4 und 5“ durch die Angabe „Absatz 6

Sätze 3 und 4“ ersetzt.

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c)

Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) 1Kann der Unternehmer den formellen Anforderungen des Ausfuhrnachweises

nicht genügen, ist aufgrund des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität die

Steuerbefreiung für die Ausfuhrlieferung zu gewähren, wenn die materiell-

rechtlichen Voraussetzungen für die I nanspruchnahme der Steuerbefreiung anhand

objektiver Kriterien zweifelsfrei nachgewiesen werden (vgl. EuGH-Urteile vom

08.11.2018, C-495/17, Cartrans Spedition, vom 28.03.2019, C-275/18, Vinṡ, und vom

17.10.2019, C-653/18, Unitel Sp, und BFH-Urteil vom 12.03.2020 – V R 20/19, BStBl II

S. 608). 2In folgenden Fällen ist daher ein Ausfuhrnachweis ohne eine Bestätigung der

Grenzzollstelle oder der Abgangsstelle durch andere geeignete Belege oder

Ersatzbelege anzuerkennen:

1. bei der Ausfuhr von Gegenständen, bei denen ein Nachweis durch Belege mit einer

Bestätigung der Grenzzollstelle oder der Abgangsstelle nicht möglich ist,

2. bei der Ausfuhr von Gegenständendurch die Kurier-und Poststelle des Auswärtigen

Amts oder durch Transportmittel der Bundeswehr oderder Stationierungstruppen,

3. bei der Ausfuhr von im Sicherheits- bzw. Transitbereich eines deutschen

Flughafens erworbenen Gegenständen im Reiseverkehr bis zu einem Netto-

Verkaufspreis der Einzelware von 1.000€ sowie bei einem Netto-Verkaufspreis der

Einzelware von über 1.000 €, wenn eine Bestätigung der Grenzzollstelle nicht

möglich ist, insbesondere wenn die Zollverwaltung nicht im jeweiligen Transit­

bzw. Sicherheitsbereich, in dem sich das Verkaufsgeschäft des Unternehmers

befindet, präsent ist.

3Nachweise in ausländischer Sprache können grundsätzlich nur in Verbindung mit einer

amtlich anerkannten Übersetzung anerkannt werden. 4Bei Einfuhrverzollungsbelegen

aus dem Drittlandsgebiet in englischer Sprache kann im Einzelfall auf eine amtliche

Übersetzung verzichtet werden. 5Zahlungsnachweise oder Rechnungen (Artikel 335

Abs. 4 Buchstabe b und c UZK-IA) können grundsätzlich nicht als Nachweise anerkannt

werden.“

d)

Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a eingefügt:

„(6a) 1In den Fällen des Absatzes 6 Satz 2 können als Ersatzbelege insbesondere

Bescheinigungen amtlicher Stellen der Bundesrepublik Deutschland anerkannt

werden; amtliche Stellen der Bundesrepublik Deutschland im Bestimmungsland

können

aber

keine

Ausfuhrbescheinigungen für

Kraftfahrzeuge erteilen.

2Grundsätzlich sind anzuerkennen:

1. Bescheinigungen des Auswärtigen Amts oder des Bundesamts für Auswärtige

Angelegenheiten einschließlich der

diplomatischen oder konsularischen

Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Bestimmungsland,

2. Bescheinigungen der Bundeswehr einschließlich ihrer im Drittlandsgebiet

stationierten Truppeneinheiten,

3. Belege

über

die

Verzollung

oder

Einfuhrbesteuerung

durch

außergemeinschaftliche Zollstellen oder beglaubigte Abschriften davon,

4. Transportbelege der Stationierungstruppen, z.B. Militärfrachtbriefe, und

5. Abwicklungsscheine.“

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3.

In Abschnitt 6.7 Abs. 4 wird die Angabe „Absatz 6 Sätze4 und 5“ durch die Angabe „Absatz6

Sätze 3 und 4“ ersetzt.

4.

Abschnitt 6.11 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 8 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„4Zu Fällen eines Ausfuhrnachweises ohne eine Bestätigung der Grenzzollstelle oder der

Abgangsstelle durch andere geeignete Belege oder Ersatzbelege siehe Abschnitt 6.6

Abs. 6 und6a Nr. 1, 2, 4 und5.“

b)

Absatz 12 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„4Absatz 8 Satz 2 ist für Abnehmerbestätigungen entsprechend anzuwenden.“

c)

Absatz 14 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„1Ist der Abnehmernachweis in den Fällen des Abschnitts 6.6 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1

und 3 durch eine Bestätigung der Grenzzollstelle oder Abgangsstelle nicht möglich,

bestehen keine Bedenken, geeignete Belege oder Ersatzbelege nach Abschnitt 6.6

Abs. 6a Satz 1 und Satz 2 Nr. 1, 2, 4 und 5 als ausreichend anzuerkennen.“

bb) Satz 3 wird gestrichen.

cc) Der bisherige Satz 4 wird neuer Satz 3.

d)

Absatz 16 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„2Grundlage des buchmäßigen Nachweises ist grundsätzlich der Beleg mit der Ausfuhr-

und Abnehmerbestätigung der Ausgangszollstelle; zur Anerkennung anderer

geeigneter Belege siehe Absätze 12 und 14 und Abschnitt 6.6. Abs. 6 und 6a Satz 1 und

Satz 2 Nr. 1, 2, 4 und 5.“

Anwendungsregelung

3

Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf alle Fälle nach Veröffentlichung dieses BMF-Schreibens

anzuwenden.

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4

Für Umsätze, die vor dem 1. Januar2026 ausgeführt werden, wird es nicht beanstandet, wenn sich

der leistende Unternehmer für die Nachweisführung auf die Unmöglichkeit bzw. die

Nichtzumutbarkeit der Vorgaben in § 9 Absatz 1 Nummer2 Buchstabe d und § 17 Nummer2

UStDV beruft und die Nachweise durch andere geeignete Belege zweifelsfrei erbracht hat.

Schlussbestimmungen

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt TeilI veröffentlicht.

Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.