UMSATZSTEUER; UMSATZSTEUERLICHE BEHANDLUNG VON KRAFTSTOFFLIEFERUNGEN IM RAHMEN EINES TANKKARTENSYSTEMS

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21. Januar 2025

Betreff:

Umsatzsteuer;

Umsatzsteuerliche Behandlung von Kraftstofflieferungen im

Rahmen eines Tankkartensystems

GZ: III C 2 - S 7116/00010/005/168

DOK: COO.7005.100.3.11070893

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(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)

Inhaltsverzeichnis

I.

Grundsätzliches ................................................................................. 1

II.

Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses ........................... 2

Anwendungsregelung ................................................................................ 2

Schlussbestimmungen ............................................................................... 2

I.

Grundsätzliches

1

Der BFH hat mit Urteil vom 10. April 2003, V R 26/00 (BStBl II 2004

S. 571) im Anschluss an das EuGH-Urteil vom 6. Februar 2003 in der

Rechtssache. C-185/01, Auto Lease Holland (BStBl II 2004 S. 573) zur

umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung der Leistungsbeziehungen bei

Kraftstofflieferungen an Kraftfahrzeug-Leasingnehmer entschieden.

Mit BMF-Schreiben vom 15. Juni 2004 - IV B 7 – S 7100 – 125/04 hat

die Finanzverwaltung zu dieser Rechtsprechung Stellung genommen.

Dieses Schreiben enthält Kriterien zur Abgrenzung von

Reihengeschäft und Finanzdienstleistung im Kfz-Leasingbereich.

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2

Nunmehr hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 15. Mai 2019 in der

Rechtssache C-235/18, Vega International Car Transport and Logistic,

mit der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Umsätzen im

Tankkartengeschäft befasst. Dabei hat er die Erwägungen, die seinem

Urteil vom 6. Februar 2003, Rechtsache C-185/01, Auto Lease

Holland, zugrunde liegen, auf die umsatzsteuerrechtliche

Behandlung der in Rede stehenden Umsätze übertragen.

3

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten

Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

4

Die im BMF-Schreiben vom 15. Juni 2004, BStBl I S. 605, zur

umsatzsteuerlichen Behandlung von Kraftstofflieferungen im Kfz-

Leasingbereich enthaltenen Kriterien zur Abgrenzung von

Reihengeschäft und Finanzdienstleistung sind auch auf die

umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Umsätzen im

Tankkartengeschäft anzuwenden.

II.

Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

6

Im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010,

BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom

15. Januar 2025 - III C 2 - S 7119/00004/002/027

(COO.7005.100.3.10998744), BStBl I S. xxx, geändert worden ist, wird

Abschnitt 1.1 Absatz 5 wie folgt gefasst:

„(5) Zur Errichtung von Gebäuden auf fremden Boden vgl. BMF-

Schreiben vom 23.07.1986, BStBl I S. 432, zur umsatzsteuerrechtlichen

Behandlung von Erschließungsmaßnahmen vgl. BMF-Schreiben vom

07.06.2012, BStBl I S. 621, und zu Kraftstofflieferungen im

Kfz-Leasingbereich sowie im Tankkartengeschäft vgl. BMF-

Schreiben vom 15.06.2004, BStBl I S. 605, und vom 21.01.2025, BStBl I

S. XXX.“

Anwendungsregelung

7

Die Regelungen dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen

anzuwenden.

Schlussbestimmungen

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Im Auftrag

Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.