UMSATZSTEUER; TAUSCHÄHNLICHER UMSATZ IN DER ENTSORGUNGSBRANCHE

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15. Januar 2025

Betreff:

Umsatzsteuer;

tauschähnlicher Umsatz in der Entsorgungsbranche

Bezug: BFH-Urteil vom 18. April 2024, V R 7/22

GZ: III C 2 - S 7119/00004/002/027

DOK: COO.7005.100.3.10998744

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(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)

Inhaltsverzeichnis

I.

Grundsätze des BFH-Urteils vom 18. April 2024, V R 7/22 ............1

II.

Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses..........................2

III.

Anwendungsregelung .................................................................3

Schlussbestimmungen ...................................................................3

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt

für einen tauschähnlichen Umsatz in der Entsorgungsbranche

Folgendes:

I.

Grundsätze des BFH-Urteils vom 18.April 2024,V R 7/22

1

Ein Tausch oder tauschähnlicher Umsatz liegt vor, wenn zwischen

dem Unternehmer und dem Leistungsempfänger ein

Rechtsverhältnis besteht, das einen unmittelbaren Zusammenhang

zwischen Leistung und Entgelt begründet, so dass das Entgelt als

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Gegenwert für die Leistung anzusehen ist und das Entgelt in einer

Lieferung oder sonstigen Leistung des Leistungsempfängers besteht.

2

Der BFH entschied mit Urteil vom 18. April 2024, V R 7/22, dass

lediglich eine vom Unternehmer erbrachte

Entsorgungsdienstleistung vorliegt, wenn ein Unternehmer

gefährlichen Abfall zum ausschließlichen Zweck der gesetzlich

angeordneten Entsorgung nach einem in Anlage 2 des

Kreislaufwirtschaftsgesetzes genannten Verwertungsverfahren zur

Rückgewinnung/Regenerierung von Abfällen übernimmt.

3

Für die Annahme eines tauschähnlichen Umsatzes muss der

Abfallbesitzer eine Leistung oder Lieferung an das

Entsorgungsunternehmen erbringen. Die Annahme eines

tauschähnlichen Umsatzes kommt mangels Lieferung des

gefährlichen Abfalls an den Unternehmer nicht in Betracht. Die

Überlassung der verunreinigten Chemikalien stellt keine Lieferung

an das Entsorgungsunternehmen dar. Hieran ändert sich auch nichts

dadurch, dass der Unternehmer einen möglichen Verkaufspreis von

Stoffen, die er durch die spätere Verwertung des gefährlichen Abfalls

gewinnen und wiederverkaufen kann, kalkulatorisch als

Preisnachlass zugunsten der Kunden berücksichtigt.

II.

Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

4

Im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010,

BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom

20. Dezember 2024 - III C 3 - S 7015/22/10004 :001 (2024/1000328),

BStBl I S. 1682, geändert worden ist, wird in Abschnitt 3.16 Abs. 1

nach Satz 2 folgender Satz 3 angefügt:

„ 3Ein

tauschähnlicher

Umsatz

ist

mangels

einer

der

Entsorgungsleistung

gegenüberstehenden

Lieferung

nicht

anzunehmen, wenn ein Unternehmer nicht mehr nutzbaren,

gefährlichen Abfall zum ausschließlichen Zweck der gesetzlich

angeordneten Verwertung zur Rückgewinnung/Regenerierung von

Schlussbestimmungen

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Abfällen übernimmt (vgl. BFH-Urteil vom 18.04.2024 - V R 7/22,

BStBl II S. xxx).“

III.

Anwendungsregelung

5

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen

anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I.

Im Auftrag

Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.