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15. Januar 2025
Betreff:
Umsatzsteuer;
tauschähnlicher Umsatz in der Entsorgungsbranche
Bezug: BFH-Urteil vom 18. April 2024, V R 7/22
GZ: III C 2 - S 7119/00004/002/027
DOK: COO.7005.100.3.10998744
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(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)
Inhaltsverzeichnis
I.
Grundsätze des BFH-Urteils vom 18. April 2024, V R 7/22 ............1
II.
Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses..........................2
III.
Anwendungsregelung .................................................................3
Schlussbestimmungen ...................................................................3
Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt
für einen tauschähnlichen Umsatz in der Entsorgungsbranche
Folgendes:
I.
Grundsätze des BFH-Urteils vom 18.April 2024,V R 7/22
1
Ein Tausch oder tauschähnlicher Umsatz liegt vor, wenn zwischen
dem Unternehmer und dem Leistungsempfänger ein
Rechtsverhältnis besteht, das einen unmittelbaren Zusammenhang
zwischen Leistung und Entgelt begründet, so dass das Entgelt als
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Gegenwert für die Leistung anzusehen ist und das Entgelt in einer
Lieferung oder sonstigen Leistung des Leistungsempfängers besteht.
2
Der BFH entschied mit Urteil vom 18. April 2024, V R 7/22, dass
lediglich eine vom Unternehmer erbrachte
Entsorgungsdienstleistung vorliegt, wenn ein Unternehmer
gefährlichen Abfall zum ausschließlichen Zweck der gesetzlich
angeordneten Entsorgung nach einem in Anlage 2 des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes genannten Verwertungsverfahren zur
Rückgewinnung/Regenerierung von Abfällen übernimmt.
3
Für die Annahme eines tauschähnlichen Umsatzes muss der
Abfallbesitzer eine Leistung oder Lieferung an das
Entsorgungsunternehmen erbringen. Die Annahme eines
tauschähnlichen Umsatzes kommt mangels Lieferung des
gefährlichen Abfalls an den Unternehmer nicht in Betracht. Die
Überlassung der verunreinigten Chemikalien stellt keine Lieferung
an das Entsorgungsunternehmen dar. Hieran ändert sich auch nichts
dadurch, dass der Unternehmer einen möglichen Verkaufspreis von
Stoffen, die er durch die spätere Verwertung des gefährlichen Abfalls
gewinnen und wiederverkaufen kann, kalkulatorisch als
Preisnachlass zugunsten der Kunden berücksichtigt.
II.
Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses
4
Im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010,
BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom
20. Dezember 2024 - III C 3 - S 7015/22/10004 :001 (2024/1000328),
BStBl I S. 1682, geändert worden ist, wird in Abschnitt 3.16 Abs. 1
nach Satz 2 folgender Satz 3 angefügt:
„ 3Ein
tauschähnlicher
Umsatz
ist
mangels
einer
der
Entsorgungsleistung
gegenüberstehenden
Lieferung
nicht
anzunehmen, wenn ein Unternehmer nicht mehr nutzbaren,
gefährlichen Abfall zum ausschließlichen Zweck der gesetzlich
angeordneten Verwertung zur Rückgewinnung/Regenerierung von
Schlussbestimmungen
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Abfällen übernimmt (vgl. BFH-Urteil vom 18.04.2024 - V R 7/22,
BStBl II S. xxx).“
III.
Anwendungsregelung
5
Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen
anzuwenden.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I.
Im Auftrag
Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.