UMSATZSTEUER; STEUERBEFREIUNG FÜR DIE EINER EINFUHR VORANGEHENDEN LIEFERUNGEN VON GEGENSTÄNDEN (§ 4 NR. 4B USTG)

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9. April 2026

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Betreff: Umsatzsteuer; Steuerbefreiung für die einer Einfuhr vorangehenden Lieferungen von

Gegenständen (§ 4 Nr. 4b UStG)

Bezug: BMF-Schreiben vom 28. Januar 2004 – IV D 1 — S 7157 — 01/04 — / — IV D 1 — S 7157a —

01/04 — (BStBl I S. 242)

GZ: III C 3 - S 7157-a/00005/001/052

DOK: COO.7005.100.4.14450860

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(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)

Inhaltsverzeichnis

I.

Allgemeines ......................................................................................................................................................................... 1

II.

Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses ............................................................................... 2

Anwendungsregelung ............................................................................................................................................................. 7

Schlussbestimmung.................................................................................................................................................................. 7

Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

I.

Allgemeines

1

Gemäß § 4 Nummer 4b UStG sind die einer Einfuhr vorangehende Lieferung von Gegenständen

und die dieser Lieferung vorausgegangenen Lieferungen von der Umsatzsteuer befreit. Im

Zeitpunkt der Lieferung darf der Gegenstand somit noch nicht gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 4

UStG in das Inland eingeführt worden sein. Eine solche Einfuhr liegt vor, wenn Ware aus dem

Drittland im Inland in den zoll- bzw. steuerrechtlich freien Verkehr überführt wird.

2

Die Befreiung dient der Steuervereinfachung bei Lieferungen von Gegenständen, die in die

Europäische Union, aber zu diesem Zeitpunkt noch nicht in den zoll- und steuerrechtlich freien

Verkehr gelangen, sondern sich zunächst in einem sog. besonderen (Zoll-)Verfahren nach

Artikel 5 Nummer 16 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 210 UZK befinden.

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II.

Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

3

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt

durch das BMF-Schreiben vom 1. April 2026 - III C 2 - S 7105/00035/008/056

(COO.7005.100.4.14506441), BStBl I S. xxx, geändert worden ist, wird in Abschnitt 4.4b.1 wie folgt

geändert:

1.

Vor dem bisherigen Inhalt wird folgende Zwischenüberschrift eingefügt:

„Grundsätze“.

2.

Der bisherige Inhalt wird Absatz 1 und wie folgt gefasst:

„(1) 1Nach § 4 Nr. 4b UStG sind Lieferungen von Nicht-Unionswaren, die sich in einem

besonderen Verfahren nach Artikel 210 UZK befinden, von der Umsatzsteuer befreit, wenn

der Abnehmer, ein nachfolgender Abnehmer oder deren Beauftragter für diesen

Gegenstand das besondere Verfahren (z. B. durch eine Einfuhr oder Wiederausfuhr)

beendet (vgl. auch Absatz 10 und zum Reihengeschäft vgl. Abschnitt 3.14 Abs. 16). 2D. h. dem

jeweiligen Abnehmer muss die Überführung des Gegenstandes in den zoll- und

steuerrechtlich freien Verkehr oder die anderweitige Beendigung des besonderen

Verfahrens zuzurechnen sein. 3Hierbei ist es unerheblich, wo der jeweilige Abnehmer

ansässig ist oder ob er zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. 4Auch dieser Lieferung

vorangegangene Lieferungen können somit unter die Steuerbefreiung fallen. 5In den

Fällen der Beendigung des besonderen Verfahrens durch eine Einfuhr gilt die Anwendung

der Steuerbefreiung unabhängig davon, ob die nachfolgende Einfuhr steuerpflichtig oder

steuerfrei ist.

Beispiel 1:

1Unternehmer

A

befördert

Nicht-Unionswaren

aus

der

Schweiz

in

das

Gemeinschaftsgebiet und lagert diese unversteuert in einem Zolllager in Cottbus ein.

2Im Anschluss liefert A diese Gegenstände an Unternehmer B aus Dresden. 3Die

Übergabe erfolgt durch Aushändigung eines Lagerscheines, ohne dass die Gegenstände

das Zolllager verlassen. 4B liefert diese Gegenstände dann an Unternehmer C in Berlin.

5C überführt die Gegenstände in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr.

6Der Ort der Lieferungen von A an B und von B an C liegt in Cottbus (§ 3 Abs. 7 Satz 1

UStG); die Lieferungen sind steuerbar. 7Beide Lieferungen werden vor der Einfuhr

ausgeführt und sind nach § 4 Nr. 4b UStG steuerfrei.

Beispiel 2:

1Sachverhalt wie im Beispiel 1. 2B verkauft jedoch die Waren an C, überführt die

Gegenstände in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr und befördert sie an C.

3Die Lieferung von A an B ist als Lieferung vor der Einfuhr nach § 4 Nr. 4b UStG

steuerfrei. 4Die Lieferung von B an C ist steuerpflichtig. 5Die Befreiung des § 4 Nr. 4b

UStG kann nicht angewendet werden, weil B als liefernder Unternehmer und nicht C

als Abnehmer dieser Lieferung den Gegenstand einführt.

Beispiel 3:

1Unternehmer A verkauft und versendet Gegenstände aus den USA an Unternehmer B

in das Inland, der diese in ein Zolllagerverfahren überführt und beim Lagerhalter L

einlagert. 2Im Anschluss werden die Gegenstände von B an C, von C an D und von D an

E zu der Kondition „unverzollt und unversteuert“ verkauft. 3E lässt die Gegenstände

durch L in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr überführen. 4E ist Schuldner der

Einfuhrumsatzsteuer.

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5Die Lieferung von A an B ist im Inland nicht steuerbar.

6Die Lieferungen von B an C und von C an D im Zolllager sind nach § 4 Nr. 4b UStG

steuerfrei.

7Die Lieferung von D an E ist ebenfalls nach § 4 Nr. 4b UStG steuerfrei.

Beispiel 4:

1Sachverhalt wie im Beispiel 3. 2E verkauft und liefert jedoch die Gegenstände zwei

Jahre später an F in der Schweiz.

3Die Lieferung von A an B ist im Inland nicht steuerbar.

4Die Lieferungen von B an C, von C an D und von D an E im Zolllager sind nach § 4 Nr. 4b

UStG steuerfrei.

5Die Lieferung von E an F ist nicht nach § 4 Nr. 4b UStG steuerfrei, da E das besondere

Verfahren durch die Ausfuhr in die Schweiz beendet.

6Die Lieferung kann jedoch unter den Voraussetzungen des § 6 UStG steuerfrei sein.

6Hinsichtlich des Nachweises der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung wird auf

Absatz 11 hingewiesen.“

3.

Nach

Absatz 1

wird

die

Zwischenüberschrift

„Abgrenzung

von

Nicht-

Unionswaren“ und folgender Absatz 2 angefügt:

„(2) 1Nicht-Unionswaren sind Gegenstände, die keine Unionswaren darstellen (vgl.

Artikel 5 Nr. 23 und Artikel 153 UZK in Verbindung mit Artikel 119 Abs. 1 UZK-DA) oder die

den zollrechtlichen Status als Unionswaren verloren haben (Artikel 5 Nr. 24 in Verbindung

mit Artikel 154 UZK). 2Zu den Nicht-Unionswaren gehören:

-

Alle Gegenstände zum Zeitpunkt des Verbringens in das Zollgebiet der Union, mit

Ausnahme von im internen gemeinschaftlichen Versandverfahren (T2) beförderten

Gegenständen und Gegenständen, für die der Nachweis ihres Gemeinschaftscharakters

ordnungsgemäß erbracht wird (z. B. T2L).

-

Gegenstände aus Drittländern, die in ein besonderes Verfahren, das keine Erhebung

von Abgaben und/oder Beachtung handelspolitischer Maßnahmen vorsieht (z. B. das

Zolllagerverfahren, die aktive Veredelung oder die vorübergehende Verwendung),

überführt worden sind (Artikel 250 ff. UZK).

-

Gegenstände, die aus der gemeinsamen Be- oder Verarbeitung von Unions- und Nicht-

Unionswaren entstehen.

-

Unionswaren, die das Zollgebiet der Union verlassen.

3Zu den Unionswaren gehören gemäß Artikel 5 Nr. 23 UZK:

-

Gegenstände, die vollständig im Zollgebiet der Union gewonnen oder hergestellt

worden sind, unter der Voraussetzung, dass keine aus Ländern oder Gebieten

außerhalb des Zollgebiets der Union eingeführten Gegenstände verwendet wurden.

-

Gegenstände, die außerhalb des Zollgebiets der Union gewonnen oder hergestellt

wurden (Ursprungsland ist ein Drittland) und in der Union ordnungsgemäß in das

Zollverfahren „Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr“ überführt worden

sind.

-

Gegenstände, die ausschließlich aus den vorgenannten Unionswaren gewonnen oder

hergestellt wurden.“

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4.

Nach Absatz 2 wird die Zwischenüberschrift „Besondere Verfahren nach Artikel 5

Nr. 16 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 210 UZK“ und folgender

Absatz 3 angefügt:

„(3) Zu den besonderen Verfahren (Nichterhebungsverfahren) nach Artikel 210 ff. UZK

zählen:

-

das Versandverfahren (Artikel 226 ff. UZK),

-

das Zolllagerverfahren (Artikel 237 bis 242 UZK sowie Artikel 201 bis 203 UZK-DA),

-

die vorübergehende Verwendung (Artikel 250 bis 253 UZK in Verbindung mit Artikel

322 und 323 UZK-IA und Artikel 204 ff UZK-DA) und die Endverwendung (Artikel 254

UZK) und

-

die Veredelung (Artikel 255 ff. UZK).“

5.

Nach Absatz 3 wird die Zwischenüberschrift „Versandverfahren“ und folgender

Absatz 4 angefügt:

„(4) 1Nicht-Unionswaren, die an einem Ort in das Zollgebiet der Union eingeführt und an

einen anderen endgültigen Bestimmungsort im Gemeinschaftsgebiet unter zollamtlicher

Überwachung befördert werden, können im Versandverfahren bis zur Gestellung bei der

zuständigen Zollstelle am Bestimmungsort von den Einfuhrabgaben befreit werden. 2Am

Bestimmungsort müssen die Nicht-Unionswaren eine zollrechtliche Bestimmung

erhalten.“

6.

Nach Absatz 4 wird die Zwischenüberschrift „Zolllagerverfahren“ und folgende

Absätze 5 bis 6 angefügt:

„(5) 1Im

Zolllagerverfahren

können

Nicht-Unionswaren

unter

zollamtlicher

Überwachung in für diesen Zweck durch die Zollbehörde zugelassenen bzw. durch den Zoll

selbst unterhaltenen Zolllagern gelagert werden (Artikel 240 Abs. 1 UZK). 2Bei den von den

Zollbehörden zugelassenen Räumlichkeiten oder sonstigen Stätten (= Zolllagern) kann es

sich um Räume oder andere abgegrenzte Orte (z. B. Freiflächen, Tanks und Silos) handeln,

an denen der Inhaber der Bewilligung für den Betrieb eines Zolllagers (Lagerhalter) in der

Regel Nicht-Unionswaren unter festgelegten Bedingungen als Verfügungsberechtigter

über diese Gegenstände oder für den Verfügungsberechtigten lagert. 3Im Anschluss an das

Zolllagerverfahren können die Gegenstände wieder ausgeführt oder in ein anderes

Verfahren ggf. mit Einfuhrabgabenerhebung übergeführt werden.

4Eingelagerte

Gegenstände dürfen grundsätzlich nur gelagert werden mit Ausnahme von üblichen

Behandlungen (z. B. Verwiegen, Probeentnahmen oder Abfüllen/Abpacken) an den

Gegenständen.

Beispiel:

1Der brasilianische Tabakexporteur A versendet eine Schiffsladung Tabak von Brasilien

nach Bremen. 2Er hat über die Sendung ein Orderkonnossement ausgestellt, das

während der anschließenden Lagerung des Tabaks in einem Zolllager in Bremen

nacheinander auf mehrere im Ausland oder im Inland ansässige Abnehmer B, C, D, E

und F übertragen wird. 3Schließlich erwirbt es der Tabakimporteur G in Bremen.

4Alle Lieferungen sind nach § 4 Nr. 4b UStG steuerfrei.

(6) 1Bei Lieferungen von Gegenständen in ein oder in einem Zolllager an einen

Abnehmer, der Endverbraucher ist, bei denen es im Regelfall nicht zu einer Einfuhr bzw.

Wiederausfuhr der Gegenstände kommt (z. B. bei Erwerb von Gegenständen zur

Kapitalanlage), ist die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 4b UStG nur dann anwendbar, wenn der

Abnehmer oder dessen Beauftragter das Zolllagerverfahren beendet. 2Wird die Beendigung

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des Zolllagerverfahrens nachgewiesen, kann die Steuerbefreiung für diese Lieferungen

rückwirkend

gewährt

werden,

sofern

die

entsprechenden

Steuerfestsetzungen

verfahrensrechtlich noch änderbar sind.

Beispiel 1:

1Der Unternehmer A erwirbt Gegenstände aus dem Drittland und lagert diese

unversteuert in ein Zolllager in Schwedt ein. 2A liefert die eingelagerten Gegenstände

an eine Privatperson P. 3Die Lieferung an P erfolgt durch Gutschrift in seinem

Lagerdepot im Zolllager.

4Die Übergabe erfolgt durch Aushändigung eines

Lagerscheines, ohne dass die Gegenstände das Zolllager verlassen. 5P erwirbt die

Gegenstände als Kapitalanlage und beendet bis zum Verkauf der Gegenstände das

besondere Verfahren nicht.

6Die Lieferung von A an P ist eine in Deutschland steuerbare und steuerpflichtige

Lieferung. 7Weil P oder dessen Beauftragter das Nichterhebungsverfahren nicht

beendet, ist die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 4b UStG ausgeschlossen.

Beispiel 2:

1Sachverhalt wie Beispiel 1. 2A und P legen jedoch im Kaufvertrag fest, dass P oder

dessen Beauftragter die Gegenstände bei Verkauf aus dem Zolllager auszulagern hat

und die Waren in den Wirtschaftskreislauf der EU einführen muss.

3Die Lieferung von A an P ist bereits im Zeitpunkt der Verschaffung der

Verfügungsmacht (vgl. Abschnitt 3.1 Abs. 2) nach § 4 Nr. 4b UStG steuerfrei zu

behandeln, weil P oder dessen Beauftragter das besondere Verfahren beenden muss.

Beispiel 3:

1Sachverhalt wie Beispiel 1. 2A liefert im Zolllager eingelagertes Kobalt an P.

3Nach praxisorientierter Betrachtungsweise hinsichtlich der Art des Metalls ist

ausschließlich die weitere Lagerung im Zolllager möglich und die Beendigung des

Verfahrens durch eine Privatperson so gut wie ausgeschlossen. 4Die Lieferung von A an

P ist daher nicht nach § 4 Nr. 4b UStG steuerfrei, da P das besondere Verfahren nicht

beenden wird.“

7.

Nach Absatz 6 wird die Zwischenüberschrift „Vorübergehende Verwendung“ und

folgender Absatz 7 angefügt:

„(7) 1Nicht-Unionswaren, die zu einem bestimmten Zweck vorübergehend im Zollgebiet

der Union in unverändertem Zustand verwendet werden sollen und von vornherein zur

Wiederausfuhr aus dem Zollgebiet bestimmt sind, können in die vorübergehende

Verwendung überführt werden (vgl. Artikel 210 Buchstabe c UZK). 2Ausnahmen von der

Unveränderbarkeit stellen Reparaturen und Wartungen einschließlich Instandsetzungen

und Einstellarbeiten sowie Maßnahmen zum Erhalt der Gegenstände oder solche, die die

Übereinstimmung mit den technischen Anforderungen für die vorübergehende

Verwendung der Gegenstände sicherstellen sollen, dar. 3Die vorübergehende Verwendung

wird

z. B.

für

Ausstellungsgut

(Messen),

Werbematerial,

Warenmuster

oder

Berufsausrüstung bewilligt. 4Gelangen die Gegenstände in den Wirtschaftskreislauf der EU

sind sie den Einfuhrabgaben zu unterwerfen.

Beispiel:

1Unternehmer A aus der Schweiz möchte seine Ski-Kollektion auf der Messe in

München ausstellen. 2Er überführt die Ski zu diesem Zweck nach Deutschland und

meldet diese zollrechtlich zur vorübergehenden Verwendung an. 3Im Rahmen der

Messe verkauft er die Ski an Unternehmer M aus München, der diese in den zoll- und

steuerrechtlich freien Verkehr überführt.

4Der Ort der Lieferung von A an M liegt in München (§ 3 Abs. 6 Satz 1 UStG); die

Lieferung ist steuerbar.

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5Die Lieferung von A an M ist nach § 4 Nr. 4b UStG steuerfrei, da sie vor der Einfuhr

ausgeführt wurde.“

8.

Nach Absatz 7 wird die Zwischenüberschrift „Aktive Veredelung“ und folgender

Absatz 8 angefügt:

„(8) 1Nicht-Unionswaren, die zur Bearbeitung, Verarbeitung, Zerstörung

oder

Ausbesserung (Reparatur) in das Zollgebiet der Union eingeführt und im Anschluss dieser

Vorgänge in ein anschließendes Zollverfahren (z. B. Ausfuhr oder Überlassung zum

zollrechtlich freien Verkehr) überführt werden, können in die aktive Veredelung

übergeführt werden. 2Werden die Gegenstände nach Durchführung der Vorgänge wieder

ausgeführt, werden keine Einfuhrabgaben erhoben. 3Gelangen die Gegenstände aber in den

Wirtschaftskreislauf der EU sind sie den Einfuhrabgaben zu unterwerfen.

Beispiel:

1Eine im Drittland gefertigte Glasscheibe wird von Unternehmer A bei der Ankunft in

Deutschland in die aktive Veredelung überführt. 2Die Glasscheibe wird anschließend in

einen Kunststoffrahmen, der sich im freien Verkehr befindet, eingebaut. 3Die Glasscheibe

einschließlich

Kunststoffrahmen

wird

danach

im

Rahmen

des

aktiven

Veredelungsverkehrs an Unternehmer B veräußert, der die gesamte Scheibe in sein

Produkt (Fahrzeug) einbaut. 4Unternehmer B fertigt die Fahrzeuge, die nicht in das

Drittland ausgeführt werden, zum freien Verkehr ab und entrichtet die fälligen

Einfuhrabgaben (Zoll und Einfuhrumsatzsteuer).

5Nach Artikel 256 Abs. 1 UZK werden grundsätzlich nur Nicht-Unionswaren in das

Verfahren der aktiven Veredelung überführt. 6Durch das „Hinzufügen“ von Nicht-

Unionswaren (hier die Glasscheibe) verlieren die Unionswaren (hier der verwendete

Glasrahmen) allerdings ihren zollrechtlichen Status „Unionswaren“ und werden zu Nicht-

Unionswaren.

7Wird das Endprodukt (hier die gerahmte Glasscheibe) im Rahmen eines weiteren

Verfahrens der aktiven Veredelung an einen Abnehmer veräußert, der das Endprodukt in

ein neues Produkt (z. B. ein Fahrzeug) einbaut, und gelangt das Wirtschaftsgut in diesem

Zusammenhang in den Wirtschaftskreislauf der EU (z. B. durch Abfertigung zur

Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr), entstehen Einfuhrabgaben.

8Soweit der Unternehmer, der den Gegenstand eingeführt hat, zum Vorsteuerabzug

berechtigt ist, kann er unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG die entstandene

Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abziehen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG).

9Die Lieferung des im Rahmen der aktiven Veredelung bearbeiteten und gelieferten

Gegenstands (hier die gerahmte Glasscheibe) ist nach § 4 Nr. 4b UStG steuerfrei, wenn der

Abnehmer der Lieferung oder dessen Beauftragter den Gegenstand einführt.“

9.

Nach Absatz 8 wird die Zwischenüberschrift „Leistungen im Zusammenhang mit

Gegenständen, die sich in einem besonderen Verfahren befinden“ und

folgender Absatz 9 angefügt:

„(9) 1§ 4 Nr. 4b UStG findet keine Anwendung auf Leistungen im Zusammenhang mit

Gegenständen, die sich in einem besonderen Verfahren befinden; zur Befreiung siehe § 4

Nr. 3 Satz 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und Buchstabe c UStG und Abschnitt 4.3.3.

2Zur Vermittlung von Umsätzen nach Absatz 1 und Leistungen im Zusammenhang mit

Gegenständen, die sich in einem besonderen Verfahren befinden, siehe § 4 Nr. 5 Satz 1

Buchstabe a UStG und Abschnitt 4.5.1.“

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10. Nach

Absatz 9

wird

die

Zwischenüberschrift

„Abgrenzung

zu

anderen

Steuerbefreiungen“ und folgender Absatz 10 angefügt:

„(10) 1Wird eine Nicht-Unionsware, die sich zollrechtlich in einem besonderen Verfahren

befindet, im Zusammenhang mit einer Lieferung aus dem Inland in das Drittlandsgebiet

ausgeführt, ist diese Lieferung nicht nach § 4 Nr. 4b UStG , sondern unter den

Voraussetzungen des § 6 UStG steuerfrei. 2Wird eine Nicht-Unionsware, die sich

zollrechtlich in einem besonderen Verfahren befindet, im Zusammenhang mit einer

Lieferung aus dem Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet, ist

diese Lieferung nicht nach § 4 Nr. 4b UStG, sondern unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 1

Buchstabe b in Verbindung mit § 6a UStG als innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei

(vgl. auch Absatz 4).“

11. Nach Absatz 10 wird die Zwischenüberschrift „Nachweise“ und folgender Absatz 11

angefügt:

„(11) 1Der Unternehmer hat die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 4b

UStG nachzuweisen. 2Dies muss sich aus den Belegen leicht und eindeutig nachprüfbar

ergeben. 3Liefert ein Unternehmer Nicht-Unionswaren, die sich in einem besonderen

Verfahren befinden, muss ein Beleg über den Status der Waren vorgehalten werden. 4Im

Falle der Einlagerung der Nicht-Unionswaren durch den liefernden Unternehmer kann

dies durch eine Bescheinigung des Lagerhalters (Lagerschein) erfolgen. 5Auch eine

schriftliche Bestätigung des Abnehmers, der die an ihn gelieferten Nicht-Unionswaren

zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr abfertigen lässt, ist als Nachweis möglich.

6Steht im Zeitpunkt der Lieferung eines sich in einem besonderen Verfahren befindlichen

Gegenstands seine endgültige Verwendung noch nicht fest, d. h. ob und wann der

Gegenstand tatsächlich eingeführt wird – z. B. wenn Gegenstände mehrfach, u. U. in

größeren zeitlichen Abständen, geliefert werden – ist es für eine Anerkennung mit

Ausnahme der Fälle des Absatzes 6 ausreichend, wenn der Statusnachweis als Nicht-

Unionsware in Form eines Lagerscheines oder einer entsprechenden Quittung beigebracht

wird und aus den Lieferkonditionen (unverzollt/unversteuert) eindeutig hervorgeht, dass

der Gegenstand nicht vom Lieferer oder dessen Beauftragtem eingeführt wird.“

Anwendungsregelung

Diese Regelungen sind auf alle offenen Fälle anzuwenden.

Für vor dem Tag der Veröffentlichung dieses BMF-Schreibens ausgeführte Umsätze im Sinne des

Absatzes 6 wird es nicht beanstandet, wenn der leistende Unternehmer diese abweichend von

den in Absatz 6 genannten Ausführungen steuerfrei behandelt hat.

Das BMF-Schreiben vom 28. Januar 2004 – IV D 1 — S 7157 — 01/04 — / — IV D 1 — S 7157a —

01/04 — (BStBl I S. 242) wird mit Wirkung zum 9. April 2026 aufgehoben.

Schlussbestimmung

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.