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9. April 2026
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Betreff: Umsatzsteuer; Steuerbefreiung für die einer Einfuhr vorangehenden Lieferungen von
Gegenständen (§ 4 Nr. 4b UStG)
Bezug: BMF-Schreiben vom 28. Januar 2004 – IV D 1 — S 7157 — 01/04 — / — IV D 1 — S 7157a —
01/04 — (BStBl I S. 242)
GZ: III C 3 - S 7157-a/00005/001/052
DOK: COO.7005.100.4.14450860
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(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)
Inhaltsverzeichnis
I.
Allgemeines ......................................................................................................................................................................... 1
II.
Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses ............................................................................... 2
Anwendungsregelung ............................................................................................................................................................. 7
Schlussbestimmung.................................................................................................................................................................. 7
Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
I.
Allgemeines
1
Gemäß § 4 Nummer 4b UStG sind die einer Einfuhr vorangehende Lieferung von Gegenständen
und die dieser Lieferung vorausgegangenen Lieferungen von der Umsatzsteuer befreit. Im
Zeitpunkt der Lieferung darf der Gegenstand somit noch nicht gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 4
UStG in das Inland eingeführt worden sein. Eine solche Einfuhr liegt vor, wenn Ware aus dem
Drittland im Inland in den zoll- bzw. steuerrechtlich freien Verkehr überführt wird.
2
Die Befreiung dient der Steuervereinfachung bei Lieferungen von Gegenständen, die in die
Europäische Union, aber zu diesem Zeitpunkt noch nicht in den zoll- und steuerrechtlich freien
Verkehr gelangen, sondern sich zunächst in einem sog. besonderen (Zoll-)Verfahren nach
Artikel 5 Nummer 16 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 210 UZK befinden.
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II.
Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses
3
Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt
durch das BMF-Schreiben vom 1. April 2026 - III C 2 - S 7105/00035/008/056
(COO.7005.100.4.14506441), BStBl I S. xxx, geändert worden ist, wird in Abschnitt 4.4b.1 wie folgt
geändert:
1.
Vor dem bisherigen Inhalt wird folgende Zwischenüberschrift eingefügt:
„Grundsätze“.
2.
Der bisherige Inhalt wird Absatz 1 und wie folgt gefasst:
„(1) 1Nach § 4 Nr. 4b UStG sind Lieferungen von Nicht-Unionswaren, die sich in einem
besonderen Verfahren nach Artikel 210 UZK befinden, von der Umsatzsteuer befreit, wenn
der Abnehmer, ein nachfolgender Abnehmer oder deren Beauftragter für diesen
Gegenstand das besondere Verfahren (z. B. durch eine Einfuhr oder Wiederausfuhr)
beendet (vgl. auch Absatz 10 und zum Reihengeschäft vgl. Abschnitt 3.14 Abs. 16). 2D. h. dem
jeweiligen Abnehmer muss die Überführung des Gegenstandes in den zoll- und
steuerrechtlich freien Verkehr oder die anderweitige Beendigung des besonderen
Verfahrens zuzurechnen sein. 3Hierbei ist es unerheblich, wo der jeweilige Abnehmer
ansässig ist oder ob er zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. 4Auch dieser Lieferung
vorangegangene Lieferungen können somit unter die Steuerbefreiung fallen. 5In den
Fällen der Beendigung des besonderen Verfahrens durch eine Einfuhr gilt die Anwendung
der Steuerbefreiung unabhängig davon, ob die nachfolgende Einfuhr steuerpflichtig oder
steuerfrei ist.
Beispiel 1:
1Unternehmer
A
befördert
Nicht-Unionswaren
aus
der
Schweiz
in
das
Gemeinschaftsgebiet und lagert diese unversteuert in einem Zolllager in Cottbus ein.
2Im Anschluss liefert A diese Gegenstände an Unternehmer B aus Dresden. 3Die
Übergabe erfolgt durch Aushändigung eines Lagerscheines, ohne dass die Gegenstände
das Zolllager verlassen. 4B liefert diese Gegenstände dann an Unternehmer C in Berlin.
5C überführt die Gegenstände in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr.
6Der Ort der Lieferungen von A an B und von B an C liegt in Cottbus (§ 3 Abs. 7 Satz 1
UStG); die Lieferungen sind steuerbar. 7Beide Lieferungen werden vor der Einfuhr
ausgeführt und sind nach § 4 Nr. 4b UStG steuerfrei.
Beispiel 2:
1Sachverhalt wie im Beispiel 1. 2B verkauft jedoch die Waren an C, überführt die
Gegenstände in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr und befördert sie an C.
3Die Lieferung von A an B ist als Lieferung vor der Einfuhr nach § 4 Nr. 4b UStG
steuerfrei. 4Die Lieferung von B an C ist steuerpflichtig. 5Die Befreiung des § 4 Nr. 4b
UStG kann nicht angewendet werden, weil B als liefernder Unternehmer und nicht C
als Abnehmer dieser Lieferung den Gegenstand einführt.
Beispiel 3:
1Unternehmer A verkauft und versendet Gegenstände aus den USA an Unternehmer B
in das Inland, der diese in ein Zolllagerverfahren überführt und beim Lagerhalter L
einlagert. 2Im Anschluss werden die Gegenstände von B an C, von C an D und von D an
E zu der Kondition „unverzollt und unversteuert“ verkauft. 3E lässt die Gegenstände
durch L in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr überführen. 4E ist Schuldner der
Einfuhrumsatzsteuer.
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5Die Lieferung von A an B ist im Inland nicht steuerbar.
6Die Lieferungen von B an C und von C an D im Zolllager sind nach § 4 Nr. 4b UStG
steuerfrei.
7Die Lieferung von D an E ist ebenfalls nach § 4 Nr. 4b UStG steuerfrei.
Beispiel 4:
1Sachverhalt wie im Beispiel 3. 2E verkauft und liefert jedoch die Gegenstände zwei
Jahre später an F in der Schweiz.
3Die Lieferung von A an B ist im Inland nicht steuerbar.
4Die Lieferungen von B an C, von C an D und von D an E im Zolllager sind nach § 4 Nr. 4b
UStG steuerfrei.
5Die Lieferung von E an F ist nicht nach § 4 Nr. 4b UStG steuerfrei, da E das besondere
Verfahren durch die Ausfuhr in die Schweiz beendet.
6Die Lieferung kann jedoch unter den Voraussetzungen des § 6 UStG steuerfrei sein.
6Hinsichtlich des Nachweises der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung wird auf
Absatz 11 hingewiesen.“
3.
Nach
Absatz 1
wird
die
Zwischenüberschrift
„Abgrenzung
von
Nicht-
Unionswaren“ und folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) 1Nicht-Unionswaren sind Gegenstände, die keine Unionswaren darstellen (vgl.
Artikel 5 Nr. 23 und Artikel 153 UZK in Verbindung mit Artikel 119 Abs. 1 UZK-DA) oder die
den zollrechtlichen Status als Unionswaren verloren haben (Artikel 5 Nr. 24 in Verbindung
mit Artikel 154 UZK). 2Zu den Nicht-Unionswaren gehören:
-
Alle Gegenstände zum Zeitpunkt des Verbringens in das Zollgebiet der Union, mit
Ausnahme von im internen gemeinschaftlichen Versandverfahren (T2) beförderten
Gegenständen und Gegenständen, für die der Nachweis ihres Gemeinschaftscharakters
ordnungsgemäß erbracht wird (z. B. T2L).
-
Gegenstände aus Drittländern, die in ein besonderes Verfahren, das keine Erhebung
von Abgaben und/oder Beachtung handelspolitischer Maßnahmen vorsieht (z. B. das
Zolllagerverfahren, die aktive Veredelung oder die vorübergehende Verwendung),
überführt worden sind (Artikel 250 ff. UZK).
-
Gegenstände, die aus der gemeinsamen Be- oder Verarbeitung von Unions- und Nicht-
Unionswaren entstehen.
-
Unionswaren, die das Zollgebiet der Union verlassen.
3Zu den Unionswaren gehören gemäß Artikel 5 Nr. 23 UZK:
-
Gegenstände, die vollständig im Zollgebiet der Union gewonnen oder hergestellt
worden sind, unter der Voraussetzung, dass keine aus Ländern oder Gebieten
außerhalb des Zollgebiets der Union eingeführten Gegenstände verwendet wurden.
-
Gegenstände, die außerhalb des Zollgebiets der Union gewonnen oder hergestellt
wurden (Ursprungsland ist ein Drittland) und in der Union ordnungsgemäß in das
Zollverfahren „Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr“ überführt worden
sind.
-
Gegenstände, die ausschließlich aus den vorgenannten Unionswaren gewonnen oder
hergestellt wurden.“
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4.
Nach Absatz 2 wird die Zwischenüberschrift „Besondere Verfahren nach Artikel 5
Nr. 16 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 210 UZK“ und folgender
Absatz 3 angefügt:
„(3) Zu den besonderen Verfahren (Nichterhebungsverfahren) nach Artikel 210 ff. UZK
zählen:
-
das Versandverfahren (Artikel 226 ff. UZK),
-
das Zolllagerverfahren (Artikel 237 bis 242 UZK sowie Artikel 201 bis 203 UZK-DA),
-
die vorübergehende Verwendung (Artikel 250 bis 253 UZK in Verbindung mit Artikel
322 und 323 UZK-IA und Artikel 204 ff UZK-DA) und die Endverwendung (Artikel 254
UZK) und
-
die Veredelung (Artikel 255 ff. UZK).“
5.
Nach Absatz 3 wird die Zwischenüberschrift „Versandverfahren“ und folgender
Absatz 4 angefügt:
„(4) 1Nicht-Unionswaren, die an einem Ort in das Zollgebiet der Union eingeführt und an
einen anderen endgültigen Bestimmungsort im Gemeinschaftsgebiet unter zollamtlicher
Überwachung befördert werden, können im Versandverfahren bis zur Gestellung bei der
zuständigen Zollstelle am Bestimmungsort von den Einfuhrabgaben befreit werden. 2Am
Bestimmungsort müssen die Nicht-Unionswaren eine zollrechtliche Bestimmung
erhalten.“
6.
Nach Absatz 4 wird die Zwischenüberschrift „Zolllagerverfahren“ und folgende
Absätze 5 bis 6 angefügt:
„(5) 1Im
Zolllagerverfahren
können
Nicht-Unionswaren
unter
zollamtlicher
Überwachung in für diesen Zweck durch die Zollbehörde zugelassenen bzw. durch den Zoll
selbst unterhaltenen Zolllagern gelagert werden (Artikel 240 Abs. 1 UZK). 2Bei den von den
Zollbehörden zugelassenen Räumlichkeiten oder sonstigen Stätten (= Zolllagern) kann es
sich um Räume oder andere abgegrenzte Orte (z. B. Freiflächen, Tanks und Silos) handeln,
an denen der Inhaber der Bewilligung für den Betrieb eines Zolllagers (Lagerhalter) in der
Regel Nicht-Unionswaren unter festgelegten Bedingungen als Verfügungsberechtigter
über diese Gegenstände oder für den Verfügungsberechtigten lagert. 3Im Anschluss an das
Zolllagerverfahren können die Gegenstände wieder ausgeführt oder in ein anderes
Verfahren ggf. mit Einfuhrabgabenerhebung übergeführt werden.
4Eingelagerte
Gegenstände dürfen grundsätzlich nur gelagert werden mit Ausnahme von üblichen
Behandlungen (z. B. Verwiegen, Probeentnahmen oder Abfüllen/Abpacken) an den
Gegenständen.
Beispiel:
1Der brasilianische Tabakexporteur A versendet eine Schiffsladung Tabak von Brasilien
nach Bremen. 2Er hat über die Sendung ein Orderkonnossement ausgestellt, das
während der anschließenden Lagerung des Tabaks in einem Zolllager in Bremen
nacheinander auf mehrere im Ausland oder im Inland ansässige Abnehmer B, C, D, E
und F übertragen wird. 3Schließlich erwirbt es der Tabakimporteur G in Bremen.
4Alle Lieferungen sind nach § 4 Nr. 4b UStG steuerfrei.
(6) 1Bei Lieferungen von Gegenständen in ein oder in einem Zolllager an einen
Abnehmer, der Endverbraucher ist, bei denen es im Regelfall nicht zu einer Einfuhr bzw.
Wiederausfuhr der Gegenstände kommt (z. B. bei Erwerb von Gegenständen zur
Kapitalanlage), ist die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 4b UStG nur dann anwendbar, wenn der
Abnehmer oder dessen Beauftragter das Zolllagerverfahren beendet. 2Wird die Beendigung
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des Zolllagerverfahrens nachgewiesen, kann die Steuerbefreiung für diese Lieferungen
rückwirkend
gewährt
werden,
sofern
die
entsprechenden
Steuerfestsetzungen
verfahrensrechtlich noch änderbar sind.
Beispiel 1:
1Der Unternehmer A erwirbt Gegenstände aus dem Drittland und lagert diese
unversteuert in ein Zolllager in Schwedt ein. 2A liefert die eingelagerten Gegenstände
an eine Privatperson P. 3Die Lieferung an P erfolgt durch Gutschrift in seinem
Lagerdepot im Zolllager.
4Die Übergabe erfolgt durch Aushändigung eines
Lagerscheines, ohne dass die Gegenstände das Zolllager verlassen. 5P erwirbt die
Gegenstände als Kapitalanlage und beendet bis zum Verkauf der Gegenstände das
besondere Verfahren nicht.
6Die Lieferung von A an P ist eine in Deutschland steuerbare und steuerpflichtige
Lieferung. 7Weil P oder dessen Beauftragter das Nichterhebungsverfahren nicht
beendet, ist die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 4b UStG ausgeschlossen.
Beispiel 2:
1Sachverhalt wie Beispiel 1. 2A und P legen jedoch im Kaufvertrag fest, dass P oder
dessen Beauftragter die Gegenstände bei Verkauf aus dem Zolllager auszulagern hat
und die Waren in den Wirtschaftskreislauf der EU einführen muss.
3Die Lieferung von A an P ist bereits im Zeitpunkt der Verschaffung der
Verfügungsmacht (vgl. Abschnitt 3.1 Abs. 2) nach § 4 Nr. 4b UStG steuerfrei zu
behandeln, weil P oder dessen Beauftragter das besondere Verfahren beenden muss.
Beispiel 3:
1Sachverhalt wie Beispiel 1. 2A liefert im Zolllager eingelagertes Kobalt an P.
3Nach praxisorientierter Betrachtungsweise hinsichtlich der Art des Metalls ist
ausschließlich die weitere Lagerung im Zolllager möglich und die Beendigung des
Verfahrens durch eine Privatperson so gut wie ausgeschlossen. 4Die Lieferung von A an
P ist daher nicht nach § 4 Nr. 4b UStG steuerfrei, da P das besondere Verfahren nicht
beenden wird.“
7.
Nach Absatz 6 wird die Zwischenüberschrift „Vorübergehende Verwendung“ und
folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) 1Nicht-Unionswaren, die zu einem bestimmten Zweck vorübergehend im Zollgebiet
der Union in unverändertem Zustand verwendet werden sollen und von vornherein zur
Wiederausfuhr aus dem Zollgebiet bestimmt sind, können in die vorübergehende
Verwendung überführt werden (vgl. Artikel 210 Buchstabe c UZK). 2Ausnahmen von der
Unveränderbarkeit stellen Reparaturen und Wartungen einschließlich Instandsetzungen
und Einstellarbeiten sowie Maßnahmen zum Erhalt der Gegenstände oder solche, die die
Übereinstimmung mit den technischen Anforderungen für die vorübergehende
Verwendung der Gegenstände sicherstellen sollen, dar. 3Die vorübergehende Verwendung
wird
z. B.
für
Ausstellungsgut
(Messen),
Werbematerial,
Warenmuster
oder
Berufsausrüstung bewilligt. 4Gelangen die Gegenstände in den Wirtschaftskreislauf der EU
sind sie den Einfuhrabgaben zu unterwerfen.
Beispiel:
1Unternehmer A aus der Schweiz möchte seine Ski-Kollektion auf der Messe in
München ausstellen. 2Er überführt die Ski zu diesem Zweck nach Deutschland und
meldet diese zollrechtlich zur vorübergehenden Verwendung an. 3Im Rahmen der
Messe verkauft er die Ski an Unternehmer M aus München, der diese in den zoll- und
steuerrechtlich freien Verkehr überführt.
4Der Ort der Lieferung von A an M liegt in München (§ 3 Abs. 6 Satz 1 UStG); die
Lieferung ist steuerbar.
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5Die Lieferung von A an M ist nach § 4 Nr. 4b UStG steuerfrei, da sie vor der Einfuhr
ausgeführt wurde.“
8.
Nach Absatz 7 wird die Zwischenüberschrift „Aktive Veredelung“ und folgender
Absatz 8 angefügt:
„(8) 1Nicht-Unionswaren, die zur Bearbeitung, Verarbeitung, Zerstörung
oder
Ausbesserung (Reparatur) in das Zollgebiet der Union eingeführt und im Anschluss dieser
Vorgänge in ein anschließendes Zollverfahren (z. B. Ausfuhr oder Überlassung zum
zollrechtlich freien Verkehr) überführt werden, können in die aktive Veredelung
übergeführt werden. 2Werden die Gegenstände nach Durchführung der Vorgänge wieder
ausgeführt, werden keine Einfuhrabgaben erhoben. 3Gelangen die Gegenstände aber in den
Wirtschaftskreislauf der EU sind sie den Einfuhrabgaben zu unterwerfen.
Beispiel:
1Eine im Drittland gefertigte Glasscheibe wird von Unternehmer A bei der Ankunft in
Deutschland in die aktive Veredelung überführt. 2Die Glasscheibe wird anschließend in
einen Kunststoffrahmen, der sich im freien Verkehr befindet, eingebaut. 3Die Glasscheibe
einschließlich
Kunststoffrahmen
wird
danach
im
Rahmen
des
aktiven
Veredelungsverkehrs an Unternehmer B veräußert, der die gesamte Scheibe in sein
Produkt (Fahrzeug) einbaut. 4Unternehmer B fertigt die Fahrzeuge, die nicht in das
Drittland ausgeführt werden, zum freien Verkehr ab und entrichtet die fälligen
Einfuhrabgaben (Zoll und Einfuhrumsatzsteuer).
5Nach Artikel 256 Abs. 1 UZK werden grundsätzlich nur Nicht-Unionswaren in das
Verfahren der aktiven Veredelung überführt. 6Durch das „Hinzufügen“ von Nicht-
Unionswaren (hier die Glasscheibe) verlieren die Unionswaren (hier der verwendete
Glasrahmen) allerdings ihren zollrechtlichen Status „Unionswaren“ und werden zu Nicht-
Unionswaren.
7Wird das Endprodukt (hier die gerahmte Glasscheibe) im Rahmen eines weiteren
Verfahrens der aktiven Veredelung an einen Abnehmer veräußert, der das Endprodukt in
ein neues Produkt (z. B. ein Fahrzeug) einbaut, und gelangt das Wirtschaftsgut in diesem
Zusammenhang in den Wirtschaftskreislauf der EU (z. B. durch Abfertigung zur
Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr), entstehen Einfuhrabgaben.
8Soweit der Unternehmer, der den Gegenstand eingeführt hat, zum Vorsteuerabzug
berechtigt ist, kann er unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG die entstandene
Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abziehen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG).
9Die Lieferung des im Rahmen der aktiven Veredelung bearbeiteten und gelieferten
Gegenstands (hier die gerahmte Glasscheibe) ist nach § 4 Nr. 4b UStG steuerfrei, wenn der
Abnehmer der Lieferung oder dessen Beauftragter den Gegenstand einführt.“
9.
Nach Absatz 8 wird die Zwischenüberschrift „Leistungen im Zusammenhang mit
Gegenständen, die sich in einem besonderen Verfahren befinden“ und
folgender Absatz 9 angefügt:
„(9) 1§ 4 Nr. 4b UStG findet keine Anwendung auf Leistungen im Zusammenhang mit
Gegenständen, die sich in einem besonderen Verfahren befinden; zur Befreiung siehe § 4
Nr. 3 Satz 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und Buchstabe c UStG und Abschnitt 4.3.3.
2Zur Vermittlung von Umsätzen nach Absatz 1 und Leistungen im Zusammenhang mit
Gegenständen, die sich in einem besonderen Verfahren befinden, siehe § 4 Nr. 5 Satz 1
Buchstabe a UStG und Abschnitt 4.5.1.“
Seite 7 von 7
10. Nach
Absatz 9
wird
die
Zwischenüberschrift
„Abgrenzung
zu
anderen
Steuerbefreiungen“ und folgender Absatz 10 angefügt:
„(10) 1Wird eine Nicht-Unionsware, die sich zollrechtlich in einem besonderen Verfahren
befindet, im Zusammenhang mit einer Lieferung aus dem Inland in das Drittlandsgebiet
ausgeführt, ist diese Lieferung nicht nach § 4 Nr. 4b UStG , sondern unter den
Voraussetzungen des § 6 UStG steuerfrei. 2Wird eine Nicht-Unionsware, die sich
zollrechtlich in einem besonderen Verfahren befindet, im Zusammenhang mit einer
Lieferung aus dem Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet, ist
diese Lieferung nicht nach § 4 Nr. 4b UStG, sondern unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 1
Buchstabe b in Verbindung mit § 6a UStG als innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei
(vgl. auch Absatz 4).“
11. Nach Absatz 10 wird die Zwischenüberschrift „Nachweise“ und folgender Absatz 11
angefügt:
„(11) 1Der Unternehmer hat die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 4b
UStG nachzuweisen. 2Dies muss sich aus den Belegen leicht und eindeutig nachprüfbar
ergeben. 3Liefert ein Unternehmer Nicht-Unionswaren, die sich in einem besonderen
Verfahren befinden, muss ein Beleg über den Status der Waren vorgehalten werden. 4Im
Falle der Einlagerung der Nicht-Unionswaren durch den liefernden Unternehmer kann
dies durch eine Bescheinigung des Lagerhalters (Lagerschein) erfolgen. 5Auch eine
schriftliche Bestätigung des Abnehmers, der die an ihn gelieferten Nicht-Unionswaren
zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr abfertigen lässt, ist als Nachweis möglich.
6Steht im Zeitpunkt der Lieferung eines sich in einem besonderen Verfahren befindlichen
Gegenstands seine endgültige Verwendung noch nicht fest, d. h. ob und wann der
Gegenstand tatsächlich eingeführt wird – z. B. wenn Gegenstände mehrfach, u. U. in
größeren zeitlichen Abständen, geliefert werden – ist es für eine Anerkennung mit
Ausnahme der Fälle des Absatzes 6 ausreichend, wenn der Statusnachweis als Nicht-
Unionsware in Form eines Lagerscheines oder einer entsprechenden Quittung beigebracht
wird und aus den Lieferkonditionen (unverzollt/unversteuert) eindeutig hervorgeht, dass
der Gegenstand nicht vom Lieferer oder dessen Beauftragtem eingeführt wird.“
Anwendungsregelung
Diese Regelungen sind auf alle offenen Fälle anzuwenden.
Für vor dem Tag der Veröffentlichung dieses BMF-Schreibens ausgeführte Umsätze im Sinne des
Absatzes 6 wird es nicht beanstandet, wenn der leistende Unternehmer diese abweichend von
den in Absatz 6 genannten Ausführungen steuerfrei behandelt hat.
Das BMF-Schreiben vom 28. Januar 2004 – IV D 1 — S 7157 — 01/04 — / — IV D 1 — S 7157a —
01/04 — (BStBl I S. 242) wird mit Wirkung zum 9. April 2026 aufgehoben.
Schlussbestimmung
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.