UMSATZSTEUER; EUGH-URTEIL VOM 1. AUGUST 2025, C-375/24, KEESING DEUTSCHLAND; ERMÄSSIGTER STEUERSATZ FÜR SUDOKU-ZEITSCHRIFTEN

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10. April 2026

Umsatzsteuer; EuGH-Urteil vom 1. August 2025, C-375/24, Keesing Deutschland;

Ermäßigter Steuersatz für Sudoku-Zeitschriften

GZ: III C 2 - S 7225/00009/002/051

DOK: COO.7005.100.3.14545133

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(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)

I.

Mit Urteil vom 1. August 2025, C-375/24, Keesing Deutschland, hat der EuGH entschieden, dass

die Position 4902 des Zolltarifs als broschierte Papierhefte beschriebene Waren, die

hauptsächlich gedruckte Sudoku-Rätsel enthalten, bei denen bereits einige Zahlen aus der Reihe

von 1 bis 9 in ein Gittermuster eingetragen und die übrigen Zahlen in bestimmter Reihenfolge

einzutragen sind, und die alle acht Wochen erscheinen, umfasst.

II.

Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

Sudoku-Zeitschriften unterliegen nach § 12 Absatz 2 Nummer 1 UStG in Verbindung mit

Nummer 49 Buchstabe b der Anlage 2 zum UStG dem ermäßigten Steuersatz, soweit sie die

Anforderungen der Warenbezeichnung und die Einreihung in die Position 4902 des Zolltarifs

erfüllen.

Sudoku-Bücher sind dagegen weiterhin regelmäßig in die Position 4911 des Zolltarifs „Andere

Drucke“ einzureihen. Eine Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Absatz 2

Nummer 1 UStG in Verbindung mit Nummer 49 der Anlage 2 zum UStG kommt damit nicht in

Betracht.

Bestehen bei der Abgrenzung von Sudoku-Zeitschriften und Sudoku-Büchern Zweifel, kann eine

unverbindliche Zolltarifauskunft für Umsatzsteuerzwecke (uvZTA) bei der zuständigen

Dienststelle des Bildungs- und Wissenschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung eingeholt

werden.

III.

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Die Regelungen dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Für vor dem 1. August 2026 ausgeführte Leistungen wird es - auch für Zwecke des

Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers - nicht beanstandet, wenn der leistende Unternehmer

und der Leistungsempfänger bezüglich der Lieferung von Sudoku-Zeitschriften

übereinstimmend den Regelsteuersatz anwenden und die Rechnung insoweit nicht berichtigen.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Im Auftrag

Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.