UMSATZSTEUER; ÜBERGANGSVORSCHRIFT NACH AUFHEBUNG VON § 4 NUMMER 4A UMSATZSTEUERGESETZ (USTG)

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29. Dezember 2025

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Betreff: Umsatzsteuer; Übergangsvorschrift nach Aufhebung von § 4 Nummer 4a UStG

Bezug: BMF-Schreiben vom 28. Januar 2004 — IV D 1 — S 7157 — 01/04 — / — IV D 1 — S 7157a —

01/04 —

GZ: III C 3 - S 7157/00010/002/077

DOK: COO.7005.100.2.13545986

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(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)

Inhaltsverzeichnis

I.

Regelung ab 1. Januar 2026 ...........................................................................................................................................2

Wegfall der Steuerbefreiung für den der Auslagerung vorangegangenen Umsatz .........................2

Leistungen im Zusammenhang mit den bis zum 31. Dezember 2025 befreiten Umsätzen ........3

Auslagerung .........................................................................................................................................................................3

Auslagerer .............................................................................................................................................................................4

Besteuerung des der Auslagerung vorangegangenen Umsatzes ...............................................................4

Bemessungsgrundlage für den der Auslagerung vorangegangenen Umsatz .....................................5

Steuersatz für den der Auslagerung vorangegangenen Umsatz ...............................................................5

Entstehung der Steuer für die Auslagerung des Gegenstandes aus dem Umsatzsteuerlager ....5

Steuerschuldner für den der Auslagerung vorangegangenen Umsatz ..................................................5

Vorsteuerabzug für die vom Auslagerer geschuldete Steuer ......................................................................6

Behandlung des Gelangens eines ausgelagerten Gegenstandes in das Drittlandsgebiet oder

einen anderen EU-Mitgliedstaat ...............................................................................................................................6

Vorhaltung der Nachweise der Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 4 Nummer 4a

UStG in der bis zum 31. Dezember 2025 gültigen Fassung über den 31. Dezember 2025

hinaus ......................................................................................................................................................................................7

Aufzeichnungspflichten ................................................................................................................................................8

Bestätigung der USt-IdNr. des Auslagerers ..........................................................................................................8

II.

Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses ...................................................................................8

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Anwendungsregelung ...............................................................................................................................................................9

Schlussbestimmungen ..............................................................................................................................................................9

Durch Artikel 26 des Jahressteuergesetzes 2024 (JStG 2024) vom 2. Dezember 2024 (BGBl. I 2024

Nr. 387 S. 1, BStBl I S. 1484) wurden § 4 Nummer 4a UStG - Umsatzsteuerlagerregelung - nebst

Anlage 1 zu § 4 Nummer 4a UStG sowie die hierzu ergangenen Regelungen in § 4 Nummer 19

Buchstabe a und den §§ 5, 10, 13, 13a, 15, 18e und 22 UStG zum 1. Januar 2026 aufgehoben.

Die bis zum 31. Dezember 2025 geltende „Umsatzsteuerlagerregelung“ des § 4 Nummer 4a UStG

sah für die Umsätze von Gegenständen, mit denen diese bis zum 31. Dezember 2025 in ein bis zu

diesem Zeitpunkt als Umsatzsteuerlager bewilligtes Lager (im Folgenden: bewilligtes Lager)

eingelagert werden, sowie für Lieferungen von Gegenständen, bei denen diese körperlich in

einem solchen Lager verblieben oder in ein anderes vorgenanntes Lager im Inland gelangt sind,

und für Leistungen, die mit der Lagerung, der Erhaltung, der Verbesserung der Aufmachung und

Handelsgüte oder der Vorbereitung des Vertriebs oder Weiterverkaufs der eingelagerten

Gegenstände unmittelbar zusammenhängen, eine Befreiung von der Umsatzsteuer vor.

Mit Artikel 4 des Gesetzes zur Modernisierung und Digitalisierung der

Schwarzarbeitsbekämpfung vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I 2025 Nr. 369) wurde § 27 Absatz 40a

UStG als Übergangsregelung mit Wirkung zum 1. Januar 2026 neu eingeführt.

Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für bis zum Ablauf des

31. Dezember 2025 in ein bewilligtes Lager eingelagerte Gegenstände und bis zu diesem

Zeitpunkt noch nicht ausgelagerte Gegenstände mit Wirkung ab dem 1. Januar 2026 Folgendes:

I.

Regelung ab 1. Januar 2026

Wegfall der Steuerbefreiung für den der Auslagerung vorangegangenen Umsatz

1

Für vor dem 1. Januar 2026 nach § 4 Nummer 4a UStG steuerbefreite Umsätze entfällt mit der

Auslagerung eines Gegenstandes im Zeitraum nach dem 31. Dezember 2025 bis einschließlich

30. Dezember 2029 die Steuerbefreiung für die der Auslagerung vorangegangene Lieferung, den

der Auslagerung vorangegangenen innergemeinschaftlichen Erwerb oder die der Auslagerung

vorangegangene Einfuhr.

2

Für vor dem 1. Januar 2026 eingelagerte Gegenstände, die bis einschließlich 30. Dezember 2029

noch nicht ausgelagert wurden, gilt mit Ablauf des 30. Dezember 2029 die Auslagerung als erfolgt

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und die Steuerbefreiung für den vorangegangenen Umsatz nach § 4 Nummer 4a UStG entfällt

(vgl. Rn. 1).

Leistungen im Zusammenhang mit den bis zum 31. Dezember 2025 befreiten Umsätzen

3

Erbringt ein Unternehmer nach dem 31. Dezember 2025 Leistungen an bis zum

31. Dezember 2025 in einem bewilligten Lager eingelagerten und dort befindlichen

Gegenständen, die mit der Lagerung, der Erhaltung, der Verbesserung der Aufmachung und

Handelsgüte oder der Vorbereitung des Vertriebs oder Weiterverkaufs der eingelagerten

Gegenstände unmittelbar zusammenhängen, sind diese Leistungen auch nach dem

31. Dezember 2025 bis einschließlich 30. Dezember 2029 entsprechend § 4 Nummer 4a Satz 1

Buchstabe b UStG steuerfrei.

4

Weitergehende Be- oder Verarbeitungen der eingelagerten Gegenstände, insbesondere

Leistungen, durch die die im Lager befindlichen Gegenstände für die Lieferung auf der

Einzelhandelsstufe aufbereitet werden, fallen nicht unter diese Befreiung. Werden derartige

Umsätze an den in einem Lager eingelagerten Gegenständen erbracht, führt dies zur

zwangsweisen Auslagerung dieser Gegenstände (vgl. Rn. 8).

5

Die Vermittlung sowohl von Lieferungen von vor dem 1. Januar 2026 eingelagerten

Gegenständen, die sich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 noch in einem bewilligten Lager

befanden, als auch von Leistungen, die unmittelbar mit solchen in einem Umsatzsteuerlager

befindlichen Gegenständen zusammenhängen, ist bis einschließlich 30. Dezember 2029

steuerfrei (§ 4 Nummer 5 Satz 1 Buchstabe a UStG).

Auslagerung

6

Ein bis zum 31. Dezember 2025 in einem bewilligten Lager eingelagerter und dort befindlicher

Gegenstand wird nach dem 31. Dezember 2025 ausgelagert, wenn er ab dem 1. Januar 2026

tatsächlich aus diesem Lager entnommen wird.

7

Mit Ablauf des 30. Dezember 2029 noch im Lager verbliebene Gegenstände gelten zu diesem

Zeitpunkt als ausgelagert.

8

Eine Auslagerung liegt auch dann vor, wenn:

- die übrigen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nicht mehr vorliegen oder

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- weitergehende Be- oder Verarbeitungen an dem eingelagerten Gegenstand erbracht werden,

insbesondere Leistungen, durch die die im Umsatzsteuerlager befindlichen Gegenstände für

die Lieferung auf der Einzelhandelsstufe aufbereitet werden.

Hierbei ist es bis einschließlich 30. Dezember 2029 unbeachtlich, ob die Gegenstände das Lager

verlassen oder eingelagert bleiben.

9

Eine Auslagerung kann auch durch den letzten Lieferanten in der Reihe oder durch dessen

Abnehmer erfolgen.

10

Keine Auslagerung bis einschließlich 30. Dezember 2029 liegt hingegen vor, wenn der in einem

bewilligten Lager befindliche Gegenstand im Zusammenhang mit einer Lieferung im jeweiligen

Lager verbleibt oder aus diesem Lager in ein anderes bewilligtes Lager eingelagert wird. Dieses

Lager muss sich jedoch im Inland gemäß § 1 Absatz 2 UStG befinden.

Auslagerer

11

Auslagerer ist der Unternehmer, der im Zeitpunkt der Auslagerung die Verfügungsmacht über

den Gegenstand hat. Der Auslagerer muss die Auslagerung veranlassen. Eine Auslagerung durch

den Auslagerer liegt in der Regel dann vor, wenn dieser den Gegenstand aus dem bewilligten

Lager befördert oder versendet. Die Beförderung oder Versendung muss nicht mit einer

Lieferung des Gegenstandes zusammenhängen.

12

In den Fällen der Auslagerung aus den in Rn. 7 bis 10 genannten Gründen ist Auslagerer

derjenige, der zum Zeitpunkt einer derartigen Auslagerung die Verfügungsmacht an dem

Gegenstand hat.

13

Auslagerer kann auch ein Kleinunternehmer sein, der für seine Umsätze die Steuerbefreiung des

§ 19 Absatz 1 UStG anwendet, oder ein Unternehmer, dessen Umsätze unter die Steuerbefreiung

nach § 4 Nummer 19 Buchstabe a UStG fallen.

14

Der Auslagerer muss über eine inländische USt-IdNr. verfügen. Nicht im Inland ansässige

Auslagerer müssen sich daher im Inland bei dem örtlich zuständigen Finanzamt für

Umsatzsteuerzwecke erfassen lassen (§ 21 Absatz 1 Satz 2 AO in Verbindung mit UStZustV).

Besteuerung des der Auslagerung vorangegangenen Umsatzes

15

Der Besteuerung unterliegt der letzte vor der Auslagerung liegende – zunächst steuerfreie –

Umsatz. Dieser Umsatz muss nicht in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der

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Auslagerung stehen. Steuerschuldner ist grundsätzlich der Auslagerer. Dem Auslagerer obliegen

auch die Erklärungs- und Aufzeichnungspflichten für die Auslagerung.

Bemessungsgrundlage für den der Auslagerung vorangegangenen Umsatz

16

Bei der einer Auslagerung vorangehenden Lieferung ist Bemessungsgrundlage grundsätzlich der

in der Rechnung ausgewiesene Betrag (Nettobetrag bzw. Rechnungsbetrag abzüglich der

gesetzlichen Umsatzsteuer). In den Fällen, in denen der Abnehmer einer Lieferung als Auslagerer

die Steuer schuldet (vgl. Rn. 20 und 21), hat dieser die Umsatzsteuer von diesem Betrag zu

berechnen.

17

Die Bemessungsgrundlage für den Umsatz, für den die Steuerbefreiung nach § 4 Nummer 4a

UStG entfällt, erhöht sich um die Kosten für die an den Auslagerer erbrachten steuerfreien

Leistungen im Sinne des § 4 Nummer 4a Satz 1 Buchstabe b UStG sowie um die vom Auslagerer

geschuldeten oder entrichteten Verbrauchsteuern, soweit diese nicht bereits im Entgelt

enthalten sind. Ist der liefernde Unternehmer Auslagerer, kann regelmäßig davon ausgegangen

werden, dass die Kosten in der Bemessungsgrundlage enthalten sind, wenn sie ihm oder einem

Vorlieferanten in Rechnung gestellt worden sind.

Steuersatz für den der Auslagerung vorangegangenen Umsatz

18

Der Auslagerer hat bei der Steuerberechnung den Steuersatz zu Grunde zu legen, der sich für den

maßgeblichen Umsatz nach § 12 UStG ergibt. Das gilt auch in den Fällen, in denen der

Leistungsempfänger die Steuerbefreiung nach § 19 Absatz 1 UStG oder die Besteuerung nach § 24

Absatz 1 UStG anwendet.

Entstehung der Steuer für die Auslagerung des Gegenstandes aus dem Umsatzsteuerlager

19

Die Steuer für den der Auslagerung vorangehenden Umsatz entsteht mit Ablauf des

Voranmeldungszeitraums, in dem der Gegenstand aus dem Umsatzsteuerlager ausgelagert wird.

Steuerschuldner für den der Auslagerung vorangegangenen Umsatz

20

Steuerschuldner für den aufgrund der Auslagerung des Gegenstandes aus einem bewilligten

Lager steuerpflichtigen letzten Umsatz vor der Auslagerung ist grundsätzlich der Auslagerer

(Rn. 11 bis 14). Wird der Gegenstand im Zusammenhang mit einer Lieferung ausgelagert, ist der

liefernde Unternehmer Auslagerer. Wird ein eingelagerter Gegenstand in ein bewilligtes Lager

geliefert und zu einem späteren Zeitpunkt ausgelagert, ist regelmäßig der Abnehmer Auslagerer.

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21

Neben dem Auslagerer schuldet auch der Lagerhalter des bewilligten Lagers die Steuer, und zwar

als Gesamtschuldner, wenn der Auslagerer seinen umsatzsteuerlichen Verpflichtungen nicht

nachkommt und die Umsatzsteuer nicht anmeldet und/oder nicht rechtzeitig oder nicht

vollständig entrichtet und der Lagerhalter seiner Verpflichtung zur Führung von

Aufzeichnungen nicht nachgekommen ist. Für die Inanspruchnahme des Lagerhalters mit

Steuerbescheid gelten die allgemeinen Regelungen der Abgabenordnung (§§ 155 ff. AO).

22

Wendet der Auslagerer oder der Lagerhalter eines bewilligten Lagers die Steuerbefreiung nach

§ 19 Absatz 1 UStG an, gilt diese Regelung nicht für die von ihm als Steuerschuldner bzw.

Gesamtschuldner für die Auslagerung geschuldete Steuer.

23

Wendet der Auslagerer oder der Lagerhalter eines bewilligten Lagers auf seine Umsätze die

Steuerbefreiung nach § 4 Nummer 19 Buchstabe a UStG an, gilt diese Regelung nicht für die von

ihm als Steuerschuldner bzw. Gesamtschuldner für die Auslagerung geschuldete Steuer.

Vorsteuerabzug für die vom Auslagerer geschuldete Steuer

24

Ist der Auslagerer der Abnehmer der letzten vor der Auslagerung liegenden Lieferung, kann er

die von ihm geschuldete Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen, wenn er die Lieferung für sein

Unternehmen bezieht und zur Ausführung von Umsätzen verwendet, die den Vorsteuerabzug

nicht ausschließen.

25

Der Vorsteuerabzug ist unter den übrigen Voraussetzungen des § 15 UStG auch ohne

gesonderten Ausweis der Steuer in einer Rechnung möglich.

26

Soweit an nicht im Inland ansässige Unternehmer Lieferungen ausgeführt werden, für die diese

die Steuer als Auslagerer schulden, haben sie die für Vorleistungen in Rechnung gestellte Steuer

im allgemeinen Besteuerungsverfahren und nicht im Vorsteuer-Vergütungsverfahren als

Vorsteuer geltend zu machen. Dies gilt auch für nicht im Inland ansässige Unternehmer, die nur

steuerfreie Umsätze nach § 4 Nummer 4a Satz 1 Buchstabe a Satz 1 und Buchstabe b Satz 1 UStG

ausführen, soweit an sie für Vorleistungen Steuer in Rechnung gestellt worden ist.

Behandlung des Gelangens eines ausgelagerten Gegenstandes in das Drittlandsgebiet

oder einen anderen EU-Mitgliedstaat

27

Gelangt der Gegenstand beim Verlassen des Steuerlagers in ein Drittland oder in einen anderen

EU-Mitgliedstaat, ist eine damit verbundene Lieferung entweder als Ausfuhrlieferung oder als

innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei, soweit die entsprechenden Voraussetzungen dafür

vorliegen (Buch- und Belegnachweis).

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28

Wird ein in einem bewilligten Lager eingelagerter Gegenstand aus diesem Lager

herausgenommen, ohne dass ein Zusammenhang mit einem Umsatz besteht, und gelangt der

Gegenstand im Zusammenhang mit dem Verlassen des Lagers in das übrige Gemeinschaftsgebiet,

wird der der Auslagerung vorangehende Umsatz steuerpflichtig. Gleichzeitig liegt ein einer

innergemeinschaftlichen Lieferung gleichgestelltes Verbringen des Auslagerers zu seiner

Verfügung vom Inland in einen anderen EU-Mitgliedstaat vor (§ 3 Absatz 1a UStG).

29

Wird ein in einem bewilligten Lager eingelagerter Gegenstand aus diesem Lager

herausgenommen, ohne dass ein Zusammenhang mit einem Umsatz besteht, und gelangt der

Gegenstand im Zusammenhang mit dem Verlassen des Lagers in das Drittlandsgebiet, wird der

der Auslagerung vorangehende Umsatz steuerpflichtig. Das Verbringen des Gegenstandes in das

Drittlandsgebiet durch den Auslagerer ist kein im Inland umsatzsteuerbarer Umsatz.

Vorhaltung der Nachweise der Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 4

Nummer 4a UStG in der bis zum 31. Dezember 2025 gültigen Fassung über den

31. Dezember 2025 hinaus

30

Der Unternehmer hat eindeutig und leicht nachprüfbar nachzuweisen, dass die Voraussetzungen

für die Steuerbefreiung nach § 4 Nummer 4a UStG für bis zum 31. Dezember 2025 eingelagerte

Gegenstände auch nach dem 31. Dezember 2025 vorliegen und die Belege aufzubewahren (vgl.

insb. § 147 AO).

31

Erbringt ein Unternehmer nach dem 31. Dezember 2025 Leistungen an bis zum

31. Dezember 2025 eingelagerten Gegenständen, die mit der Lagerung, der Erhaltung, der

Verbesserung der Aufmachung und Handelsgüte oder der Vorbereitung des Vertriebs oder

Weiterverkaufs der eingelagerten Gegenstände unmittelbar zusammenhängen, benötigt er zum

Nachweis der Voraussetzungen der Steuerbefreiung neben der Bezeichnung der von ihm

erbrachten Leistung eine Bescheinigung des Auftraggebers (regelmäßig des Lagerhalters oder des

Eigentümers des Gegenstandes, an dem die Leistung erbracht wird), aus der hervorgeht, dass der

Gegenstand, mit dem die sonstige Leistung in Zusammenhang steht, vor dem 1. Januar 2026 in

ein Umsatzsteuerlager im Inland eingelagert wurde. Dabei ist es ausreichend, wenn sich die an

dem in einem Umsatzsteuerlager eingelagerten Gegenstand erbrachte Leistung aus der

Rechnung ergibt.

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Aufzeichnungspflichten

32

Für den/die liefernden Unternehmer sowie den Auslagerer, der Steuerschuldner für die der

Auslagerung vorangehende Lieferung ist, gelten die allgemeinen Aufzeichnungspflichten des

§ 22 UStG. Der Auslagerer muss zudem die Bemessungsgrundlage und den hierauf entfallenden

Steuerbetrag für den der Auslagerung vorangehenden Umsatz aufzeichnen.

33

Der Lagerhalter hat neben der Aufzeichnung des Namens und der Anschrift sowie der

inländischen USt-IdNr. des Auslagerers oder dessen Fiskalvertreters Bestandsaufzeichnungen

über die ein- und ausgelagerten Gegenstände zu führen. Außerdem muss er die sonstigen

Leistungen aufzeichnen, die im Zusammenhang mit den in der bis zum 31. Dezember 2025

gültigen Anlage 1 zu § 4 Nummer 4a UStG bezeichneten Gegenständen erbracht werden, die sich

zu diesem Zeitpunkt in einem Steuerlager befinden, soweit diese Umsätze auf Leistungen

entfallen, die mit der Lagerung, der Erhaltung, der Verbesserung der Aufmachung und

Handelsgüte oder der Vorbereitung des Vertriebs oder Weiterverkaufs der eingelagerten

Gegenstände unmittelbar zusammenhängen.

Bestätigung der USt-IdNr. des Auslagerers

34

Der Lagerhalter hat die Möglichkeit, sich vom Bundeszentralamt für Steuern die Gültigkeit der

inländischen USt-IdNr. des Auslagerers oder dessen Fiskalvertreters sowie deren Namen und

Anschrift bestätigen zu lassen. Diese Bestätigung ist erforderlich, weil er Name, Adresse und

inländische USt-IdNr. des Auslagerers aufzeichnen muss (vgl. Rn. 33). Kommt der Lagerhalter

seinen Aufzeichnungspflichten nicht nach, kann er als Gesamtschuldner für die vom Auslagerer

geschuldete Steuer in Anspruch genommen werden (vgl. Rn. 19 und 21).

II.

Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

35

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt

durch das BMF-Schreiben vom 22. Dezember 2025 - III C 2 - S 7220/00023/014/027

(COO.7005.100.2.13805199), BStBl I S. xxx, geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.

In der Inhaltsübersicht wird die Angabe „4.4a.1. Umsatzsteuerlagerregelung“ durch die

Angabe „4.4a.1. - gestrichen -" ersetzt.

2.

Abschnitt 4.4a.1 wird gestrichen.

3.

In Abschnitt 15.13 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „bestimmte Umsätze im Zusammenhang

mit einem Umsatzsteuerlager (§ 4 Nr. 4a UStG),“ gestrichen.

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3.

Nach Abschnitt 27.1 Abs. 6 wird folgende Zwischenüberschrift und folgender Absatz 7

angefügt:

„Anwendung von § 27 Abs. 40a UStG

(7) Zur Anwendung von § 27 Abs. 40a UStG vgl. BMF-Schreiben vom 29.12.2025, BStBl I

S. xxx.“

Anwendungsregelung

Diese Regelung ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2025 bewirkt werden.

Die Randnummern 1 bis 51 des BMF-Schreibens vom 28. Januar 2004 — IV D 1 — S 7157 — 01/04

— / — IV D 1 — S 7157a — 01/04 — (BStBl I S. 242), dessen Anlage 1 und die Beispiele 1 bis 26 sowie

31 und 32 in dessen Anlage 2 werden mit Wirkung zum 1. Januar 2026 aufgehoben.

Schlussbestimmungen

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und steht ab sofort für eine

Übergangszeit auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums der Finanzen

(https://www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Themen – Steuern – Steuerarten –

Umsatzsteuer - Umsatzsteuer-Anwendungserlass zum Herunterladen bereit.

Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.