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29. Dezember 2025
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Betreff: Umsatzsteuer; Übergangsvorschrift nach Aufhebung von § 4 Nummer 4a UStG
Bezug: BMF-Schreiben vom 28. Januar 2004 — IV D 1 — S 7157 — 01/04 — / — IV D 1 — S 7157a —
01/04 —
GZ: III C 3 - S 7157/00010/002/077
DOK: COO.7005.100.2.13545986
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(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)
Inhaltsverzeichnis
I.
Regelung ab 1. Januar 2026 ...........................................................................................................................................2
Wegfall der Steuerbefreiung für den der Auslagerung vorangegangenen Umsatz .........................2
Leistungen im Zusammenhang mit den bis zum 31. Dezember 2025 befreiten Umsätzen ........3
Auslagerung .........................................................................................................................................................................3
Auslagerer .............................................................................................................................................................................4
Besteuerung des der Auslagerung vorangegangenen Umsatzes ...............................................................4
Bemessungsgrundlage für den der Auslagerung vorangegangenen Umsatz .....................................5
Steuersatz für den der Auslagerung vorangegangenen Umsatz ...............................................................5
Entstehung der Steuer für die Auslagerung des Gegenstandes aus dem Umsatzsteuerlager ....5
Steuerschuldner für den der Auslagerung vorangegangenen Umsatz ..................................................5
Vorsteuerabzug für die vom Auslagerer geschuldete Steuer ......................................................................6
Behandlung des Gelangens eines ausgelagerten Gegenstandes in das Drittlandsgebiet oder
einen anderen EU-Mitgliedstaat ...............................................................................................................................6
Vorhaltung der Nachweise der Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 4 Nummer 4a
UStG in der bis zum 31. Dezember 2025 gültigen Fassung über den 31. Dezember 2025
hinaus ......................................................................................................................................................................................7
Aufzeichnungspflichten ................................................................................................................................................8
Bestätigung der USt-IdNr. des Auslagerers ..........................................................................................................8
II.
Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses ...................................................................................8
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Anwendungsregelung ...............................................................................................................................................................9
Schlussbestimmungen ..............................................................................................................................................................9
Durch Artikel 26 des Jahressteuergesetzes 2024 (JStG 2024) vom 2. Dezember 2024 (BGBl. I 2024
Nr. 387 S. 1, BStBl I S. 1484) wurden § 4 Nummer 4a UStG - Umsatzsteuerlagerregelung - nebst
Anlage 1 zu § 4 Nummer 4a UStG sowie die hierzu ergangenen Regelungen in § 4 Nummer 19
Buchstabe a und den §§ 5, 10, 13, 13a, 15, 18e und 22 UStG zum 1. Januar 2026 aufgehoben.
Die bis zum 31. Dezember 2025 geltende „Umsatzsteuerlagerregelung“ des § 4 Nummer 4a UStG
sah für die Umsätze von Gegenständen, mit denen diese bis zum 31. Dezember 2025 in ein bis zu
diesem Zeitpunkt als Umsatzsteuerlager bewilligtes Lager (im Folgenden: bewilligtes Lager)
eingelagert werden, sowie für Lieferungen von Gegenständen, bei denen diese körperlich in
einem solchen Lager verblieben oder in ein anderes vorgenanntes Lager im Inland gelangt sind,
und für Leistungen, die mit der Lagerung, der Erhaltung, der Verbesserung der Aufmachung und
Handelsgüte oder der Vorbereitung des Vertriebs oder Weiterverkaufs der eingelagerten
Gegenstände unmittelbar zusammenhängen, eine Befreiung von der Umsatzsteuer vor.
Mit Artikel 4 des Gesetzes zur Modernisierung und Digitalisierung der
Schwarzarbeitsbekämpfung vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I 2025 Nr. 369) wurde § 27 Absatz 40a
UStG als Übergangsregelung mit Wirkung zum 1. Januar 2026 neu eingeführt.
Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für bis zum Ablauf des
31. Dezember 2025 in ein bewilligtes Lager eingelagerte Gegenstände und bis zu diesem
Zeitpunkt noch nicht ausgelagerte Gegenstände mit Wirkung ab dem 1. Januar 2026 Folgendes:
I.
Regelung ab 1. Januar 2026
Wegfall der Steuerbefreiung für den der Auslagerung vorangegangenen Umsatz
1
Für vor dem 1. Januar 2026 nach § 4 Nummer 4a UStG steuerbefreite Umsätze entfällt mit der
Auslagerung eines Gegenstandes im Zeitraum nach dem 31. Dezember 2025 bis einschließlich
30. Dezember 2029 die Steuerbefreiung für die der Auslagerung vorangegangene Lieferung, den
der Auslagerung vorangegangenen innergemeinschaftlichen Erwerb oder die der Auslagerung
vorangegangene Einfuhr.
2
Für vor dem 1. Januar 2026 eingelagerte Gegenstände, die bis einschließlich 30. Dezember 2029
noch nicht ausgelagert wurden, gilt mit Ablauf des 30. Dezember 2029 die Auslagerung als erfolgt
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und die Steuerbefreiung für den vorangegangenen Umsatz nach § 4 Nummer 4a UStG entfällt
(vgl. Rn. 1).
Leistungen im Zusammenhang mit den bis zum 31. Dezember 2025 befreiten Umsätzen
3
Erbringt ein Unternehmer nach dem 31. Dezember 2025 Leistungen an bis zum
31. Dezember 2025 in einem bewilligten Lager eingelagerten und dort befindlichen
Gegenständen, die mit der Lagerung, der Erhaltung, der Verbesserung der Aufmachung und
Handelsgüte oder der Vorbereitung des Vertriebs oder Weiterverkaufs der eingelagerten
Gegenstände unmittelbar zusammenhängen, sind diese Leistungen auch nach dem
31. Dezember 2025 bis einschließlich 30. Dezember 2029 entsprechend § 4 Nummer 4a Satz 1
Buchstabe b UStG steuerfrei.
4
Weitergehende Be- oder Verarbeitungen der eingelagerten Gegenstände, insbesondere
Leistungen, durch die die im Lager befindlichen Gegenstände für die Lieferung auf der
Einzelhandelsstufe aufbereitet werden, fallen nicht unter diese Befreiung. Werden derartige
Umsätze an den in einem Lager eingelagerten Gegenständen erbracht, führt dies zur
zwangsweisen Auslagerung dieser Gegenstände (vgl. Rn. 8).
5
Die Vermittlung sowohl von Lieferungen von vor dem 1. Januar 2026 eingelagerten
Gegenständen, die sich mit Ablauf des 31. Dezember 2025 noch in einem bewilligten Lager
befanden, als auch von Leistungen, die unmittelbar mit solchen in einem Umsatzsteuerlager
befindlichen Gegenständen zusammenhängen, ist bis einschließlich 30. Dezember 2029
steuerfrei (§ 4 Nummer 5 Satz 1 Buchstabe a UStG).
Auslagerung
6
Ein bis zum 31. Dezember 2025 in einem bewilligten Lager eingelagerter und dort befindlicher
Gegenstand wird nach dem 31. Dezember 2025 ausgelagert, wenn er ab dem 1. Januar 2026
tatsächlich aus diesem Lager entnommen wird.
7
Mit Ablauf des 30. Dezember 2029 noch im Lager verbliebene Gegenstände gelten zu diesem
Zeitpunkt als ausgelagert.
8
Eine Auslagerung liegt auch dann vor, wenn:
- die übrigen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nicht mehr vorliegen oder
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- weitergehende Be- oder Verarbeitungen an dem eingelagerten Gegenstand erbracht werden,
insbesondere Leistungen, durch die die im Umsatzsteuerlager befindlichen Gegenstände für
die Lieferung auf der Einzelhandelsstufe aufbereitet werden.
Hierbei ist es bis einschließlich 30. Dezember 2029 unbeachtlich, ob die Gegenstände das Lager
verlassen oder eingelagert bleiben.
9
Eine Auslagerung kann auch durch den letzten Lieferanten in der Reihe oder durch dessen
Abnehmer erfolgen.
10
Keine Auslagerung bis einschließlich 30. Dezember 2029 liegt hingegen vor, wenn der in einem
bewilligten Lager befindliche Gegenstand im Zusammenhang mit einer Lieferung im jeweiligen
Lager verbleibt oder aus diesem Lager in ein anderes bewilligtes Lager eingelagert wird. Dieses
Lager muss sich jedoch im Inland gemäß § 1 Absatz 2 UStG befinden.
Auslagerer
11
Auslagerer ist der Unternehmer, der im Zeitpunkt der Auslagerung die Verfügungsmacht über
den Gegenstand hat. Der Auslagerer muss die Auslagerung veranlassen. Eine Auslagerung durch
den Auslagerer liegt in der Regel dann vor, wenn dieser den Gegenstand aus dem bewilligten
Lager befördert oder versendet. Die Beförderung oder Versendung muss nicht mit einer
Lieferung des Gegenstandes zusammenhängen.
12
In den Fällen der Auslagerung aus den in Rn. 7 bis 10 genannten Gründen ist Auslagerer
derjenige, der zum Zeitpunkt einer derartigen Auslagerung die Verfügungsmacht an dem
Gegenstand hat.
13
Auslagerer kann auch ein Kleinunternehmer sein, der für seine Umsätze die Steuerbefreiung des
§ 19 Absatz 1 UStG anwendet, oder ein Unternehmer, dessen Umsätze unter die Steuerbefreiung
nach § 4 Nummer 19 Buchstabe a UStG fallen.
14
Der Auslagerer muss über eine inländische USt-IdNr. verfügen. Nicht im Inland ansässige
Auslagerer müssen sich daher im Inland bei dem örtlich zuständigen Finanzamt für
Umsatzsteuerzwecke erfassen lassen (§ 21 Absatz 1 Satz 2 AO in Verbindung mit UStZustV).
Besteuerung des der Auslagerung vorangegangenen Umsatzes
15
Der Besteuerung unterliegt der letzte vor der Auslagerung liegende – zunächst steuerfreie –
Umsatz. Dieser Umsatz muss nicht in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der
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Auslagerung stehen. Steuerschuldner ist grundsätzlich der Auslagerer. Dem Auslagerer obliegen
auch die Erklärungs- und Aufzeichnungspflichten für die Auslagerung.
Bemessungsgrundlage für den der Auslagerung vorangegangenen Umsatz
16
Bei der einer Auslagerung vorangehenden Lieferung ist Bemessungsgrundlage grundsätzlich der
in der Rechnung ausgewiesene Betrag (Nettobetrag bzw. Rechnungsbetrag abzüglich der
gesetzlichen Umsatzsteuer). In den Fällen, in denen der Abnehmer einer Lieferung als Auslagerer
die Steuer schuldet (vgl. Rn. 20 und 21), hat dieser die Umsatzsteuer von diesem Betrag zu
berechnen.
17
Die Bemessungsgrundlage für den Umsatz, für den die Steuerbefreiung nach § 4 Nummer 4a
UStG entfällt, erhöht sich um die Kosten für die an den Auslagerer erbrachten steuerfreien
Leistungen im Sinne des § 4 Nummer 4a Satz 1 Buchstabe b UStG sowie um die vom Auslagerer
geschuldeten oder entrichteten Verbrauchsteuern, soweit diese nicht bereits im Entgelt
enthalten sind. Ist der liefernde Unternehmer Auslagerer, kann regelmäßig davon ausgegangen
werden, dass die Kosten in der Bemessungsgrundlage enthalten sind, wenn sie ihm oder einem
Vorlieferanten in Rechnung gestellt worden sind.
Steuersatz für den der Auslagerung vorangegangenen Umsatz
18
Der Auslagerer hat bei der Steuerberechnung den Steuersatz zu Grunde zu legen, der sich für den
maßgeblichen Umsatz nach § 12 UStG ergibt. Das gilt auch in den Fällen, in denen der
Leistungsempfänger die Steuerbefreiung nach § 19 Absatz 1 UStG oder die Besteuerung nach § 24
Absatz 1 UStG anwendet.
Entstehung der Steuer für die Auslagerung des Gegenstandes aus dem Umsatzsteuerlager
19
Die Steuer für den der Auslagerung vorangehenden Umsatz entsteht mit Ablauf des
Voranmeldungszeitraums, in dem der Gegenstand aus dem Umsatzsteuerlager ausgelagert wird.
Steuerschuldner für den der Auslagerung vorangegangenen Umsatz
20
Steuerschuldner für den aufgrund der Auslagerung des Gegenstandes aus einem bewilligten
Lager steuerpflichtigen letzten Umsatz vor der Auslagerung ist grundsätzlich der Auslagerer
(Rn. 11 bis 14). Wird der Gegenstand im Zusammenhang mit einer Lieferung ausgelagert, ist der
liefernde Unternehmer Auslagerer. Wird ein eingelagerter Gegenstand in ein bewilligtes Lager
geliefert und zu einem späteren Zeitpunkt ausgelagert, ist regelmäßig der Abnehmer Auslagerer.
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21
Neben dem Auslagerer schuldet auch der Lagerhalter des bewilligten Lagers die Steuer, und zwar
als Gesamtschuldner, wenn der Auslagerer seinen umsatzsteuerlichen Verpflichtungen nicht
nachkommt und die Umsatzsteuer nicht anmeldet und/oder nicht rechtzeitig oder nicht
vollständig entrichtet und der Lagerhalter seiner Verpflichtung zur Führung von
Aufzeichnungen nicht nachgekommen ist. Für die Inanspruchnahme des Lagerhalters mit
Steuerbescheid gelten die allgemeinen Regelungen der Abgabenordnung (§§ 155 ff. AO).
22
Wendet der Auslagerer oder der Lagerhalter eines bewilligten Lagers die Steuerbefreiung nach
§ 19 Absatz 1 UStG an, gilt diese Regelung nicht für die von ihm als Steuerschuldner bzw.
Gesamtschuldner für die Auslagerung geschuldete Steuer.
23
Wendet der Auslagerer oder der Lagerhalter eines bewilligten Lagers auf seine Umsätze die
Steuerbefreiung nach § 4 Nummer 19 Buchstabe a UStG an, gilt diese Regelung nicht für die von
ihm als Steuerschuldner bzw. Gesamtschuldner für die Auslagerung geschuldete Steuer.
Vorsteuerabzug für die vom Auslagerer geschuldete Steuer
24
Ist der Auslagerer der Abnehmer der letzten vor der Auslagerung liegenden Lieferung, kann er
die von ihm geschuldete Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen, wenn er die Lieferung für sein
Unternehmen bezieht und zur Ausführung von Umsätzen verwendet, die den Vorsteuerabzug
nicht ausschließen.
25
Der Vorsteuerabzug ist unter den übrigen Voraussetzungen des § 15 UStG auch ohne
gesonderten Ausweis der Steuer in einer Rechnung möglich.
26
Soweit an nicht im Inland ansässige Unternehmer Lieferungen ausgeführt werden, für die diese
die Steuer als Auslagerer schulden, haben sie die für Vorleistungen in Rechnung gestellte Steuer
im allgemeinen Besteuerungsverfahren und nicht im Vorsteuer-Vergütungsverfahren als
Vorsteuer geltend zu machen. Dies gilt auch für nicht im Inland ansässige Unternehmer, die nur
steuerfreie Umsätze nach § 4 Nummer 4a Satz 1 Buchstabe a Satz 1 und Buchstabe b Satz 1 UStG
ausführen, soweit an sie für Vorleistungen Steuer in Rechnung gestellt worden ist.
Behandlung des Gelangens eines ausgelagerten Gegenstandes in das Drittlandsgebiet
oder einen anderen EU-Mitgliedstaat
27
Gelangt der Gegenstand beim Verlassen des Steuerlagers in ein Drittland oder in einen anderen
EU-Mitgliedstaat, ist eine damit verbundene Lieferung entweder als Ausfuhrlieferung oder als
innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei, soweit die entsprechenden Voraussetzungen dafür
vorliegen (Buch- und Belegnachweis).
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28
Wird ein in einem bewilligten Lager eingelagerter Gegenstand aus diesem Lager
herausgenommen, ohne dass ein Zusammenhang mit einem Umsatz besteht, und gelangt der
Gegenstand im Zusammenhang mit dem Verlassen des Lagers in das übrige Gemeinschaftsgebiet,
wird der der Auslagerung vorangehende Umsatz steuerpflichtig. Gleichzeitig liegt ein einer
innergemeinschaftlichen Lieferung gleichgestelltes Verbringen des Auslagerers zu seiner
Verfügung vom Inland in einen anderen EU-Mitgliedstaat vor (§ 3 Absatz 1a UStG).
29
Wird ein in einem bewilligten Lager eingelagerter Gegenstand aus diesem Lager
herausgenommen, ohne dass ein Zusammenhang mit einem Umsatz besteht, und gelangt der
Gegenstand im Zusammenhang mit dem Verlassen des Lagers in das Drittlandsgebiet, wird der
der Auslagerung vorangehende Umsatz steuerpflichtig. Das Verbringen des Gegenstandes in das
Drittlandsgebiet durch den Auslagerer ist kein im Inland umsatzsteuerbarer Umsatz.
Vorhaltung der Nachweise der Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 4
Nummer 4a UStG in der bis zum 31. Dezember 2025 gültigen Fassung über den
31. Dezember 2025 hinaus
30
Der Unternehmer hat eindeutig und leicht nachprüfbar nachzuweisen, dass die Voraussetzungen
für die Steuerbefreiung nach § 4 Nummer 4a UStG für bis zum 31. Dezember 2025 eingelagerte
Gegenstände auch nach dem 31. Dezember 2025 vorliegen und die Belege aufzubewahren (vgl.
insb. § 147 AO).
31
Erbringt ein Unternehmer nach dem 31. Dezember 2025 Leistungen an bis zum
31. Dezember 2025 eingelagerten Gegenständen, die mit der Lagerung, der Erhaltung, der
Verbesserung der Aufmachung und Handelsgüte oder der Vorbereitung des Vertriebs oder
Weiterverkaufs der eingelagerten Gegenstände unmittelbar zusammenhängen, benötigt er zum
Nachweis der Voraussetzungen der Steuerbefreiung neben der Bezeichnung der von ihm
erbrachten Leistung eine Bescheinigung des Auftraggebers (regelmäßig des Lagerhalters oder des
Eigentümers des Gegenstandes, an dem die Leistung erbracht wird), aus der hervorgeht, dass der
Gegenstand, mit dem die sonstige Leistung in Zusammenhang steht, vor dem 1. Januar 2026 in
ein Umsatzsteuerlager im Inland eingelagert wurde. Dabei ist es ausreichend, wenn sich die an
dem in einem Umsatzsteuerlager eingelagerten Gegenstand erbrachte Leistung aus der
Rechnung ergibt.
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Aufzeichnungspflichten
32
Für den/die liefernden Unternehmer sowie den Auslagerer, der Steuerschuldner für die der
Auslagerung vorangehende Lieferung ist, gelten die allgemeinen Aufzeichnungspflichten des
§ 22 UStG. Der Auslagerer muss zudem die Bemessungsgrundlage und den hierauf entfallenden
Steuerbetrag für den der Auslagerung vorangehenden Umsatz aufzeichnen.
33
Der Lagerhalter hat neben der Aufzeichnung des Namens und der Anschrift sowie der
inländischen USt-IdNr. des Auslagerers oder dessen Fiskalvertreters Bestandsaufzeichnungen
über die ein- und ausgelagerten Gegenstände zu führen. Außerdem muss er die sonstigen
Leistungen aufzeichnen, die im Zusammenhang mit den in der bis zum 31. Dezember 2025
gültigen Anlage 1 zu § 4 Nummer 4a UStG bezeichneten Gegenständen erbracht werden, die sich
zu diesem Zeitpunkt in einem Steuerlager befinden, soweit diese Umsätze auf Leistungen
entfallen, die mit der Lagerung, der Erhaltung, der Verbesserung der Aufmachung und
Handelsgüte oder der Vorbereitung des Vertriebs oder Weiterverkaufs der eingelagerten
Gegenstände unmittelbar zusammenhängen.
Bestätigung der USt-IdNr. des Auslagerers
34
Der Lagerhalter hat die Möglichkeit, sich vom Bundeszentralamt für Steuern die Gültigkeit der
inländischen USt-IdNr. des Auslagerers oder dessen Fiskalvertreters sowie deren Namen und
Anschrift bestätigen zu lassen. Diese Bestätigung ist erforderlich, weil er Name, Adresse und
inländische USt-IdNr. des Auslagerers aufzeichnen muss (vgl. Rn. 33). Kommt der Lagerhalter
seinen Aufzeichnungspflichten nicht nach, kann er als Gesamtschuldner für die vom Auslagerer
geschuldete Steuer in Anspruch genommen werden (vgl. Rn. 19 und 21).
II.
Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses
35
Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt
durch das BMF-Schreiben vom 22. Dezember 2025 - III C 2 - S 7220/00023/014/027
(COO.7005.100.2.13805199), BStBl I S. xxx, geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe „4.4a.1. Umsatzsteuerlagerregelung“ durch die
Angabe „4.4a.1. - gestrichen -" ersetzt.
2.
Abschnitt 4.4a.1 wird gestrichen.
3.
In Abschnitt 15.13 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „bestimmte Umsätze im Zusammenhang
mit einem Umsatzsteuerlager (§ 4 Nr. 4a UStG),“ gestrichen.
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3.
Nach Abschnitt 27.1 Abs. 6 wird folgende Zwischenüberschrift und folgender Absatz 7
angefügt:
„Anwendung von § 27 Abs. 40a UStG
(7) Zur Anwendung von § 27 Abs. 40a UStG vgl. BMF-Schreiben vom 29.12.2025, BStBl I
S. xxx.“
Anwendungsregelung
Diese Regelung ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2025 bewirkt werden.
Die Randnummern 1 bis 51 des BMF-Schreibens vom 28. Januar 2004 — IV D 1 — S 7157 — 01/04
— / — IV D 1 — S 7157a — 01/04 — (BStBl I S. 242), dessen Anlage 1 und die Beispiele 1 bis 26 sowie
31 und 32 in dessen Anlage 2 werden mit Wirkung zum 1. Januar 2026 aufgehoben.
Schlussbestimmungen
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und steht ab sofort für eine
Übergangszeit auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums der Finanzen
(https://www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Themen – Steuern – Steuerarten –
Umsatzsteuer - Umsatzsteuer-Anwendungserlass zum Herunterladen bereit.
Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.