UMSATZSTEUER-ANWENDUNGSERLASS (USTAE); ANPASSUNG DES ABSCHNITTS 25.1 ABSATZ 12 USTAE

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13. März 2025

– E-Mail-Verteiler U 1 –

– E-Mail-Verteiler U 2 –

Betreff: Umsatzsteuer-Anwendungserlass;

Anpassung des Abschnitts 25.1 Absatz 12 UStAE

GZ: III C 2 - S 7419/00016/021/023

DOK: COO.7005.100.2.11465232

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(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

I.

Allgemeines

1

Zur Klarstellung und Herstellung von Rechtssicherheit soll die Formulierung des Abschnitt 25.1

Absatz 12 UStAE konkreter gefasst werden. Es soll klargestellt werden, dass bei Vorliegen einer

einheitlichen Reiseleistung nach § 25 Absatz 1 Satz 2 UStG die Anwendung einer Steuerbefreiung

nach § 4 UStG der Anwendung des § 25 Absatz 2 UStG vorgeht, sofern die Voraussetzungen hierfür

erfüllt sind.

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II.

Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

2

Im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt

durch das BMF-Schreiben vom 12. März 2025 -

III C 3 -

S 7133/00043/001/076

(COO.7005.100.3.11386078), BStBl I S. xxx, geändert worden ist, wird in Abschnitt 25.1 der

Absatz 12 wie folgt gefasst:

„(12) 1Für eine einheitliche Reiseleistung im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 2 UStG kommt eine

Steuerbefreiung nach § 4 UStG oder eine Steuerermäßigung nach § 12 UStG nur in Betracht, wenn

diese insgesamt die Voraussetzungen erfüllt, wenn also eine Reiseleistung ihrer Art nach

begünstigt werden kann. 2Erfüllt eine einheitliche Reiseleistung im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 2

UStG auch die Voraussetzungen einer Steuerbefreiung (z. B. § 4 Nr. 25 UStG), geht die Anwendung

dieser Steuerbefreiung der Anwendung des § 25 Abs. 2 UStG vor.“

Anwendungsregelung

3

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Schlussbestimmungen

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Im Auftrag

Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.