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13. März 2025
– E-Mail-Verteiler U 1 –
– E-Mail-Verteiler U 2 –
Betreff: Umsatzsteuer-Anwendungserlass;
Anpassung des Abschnitts 25.1 Absatz 12 UStAE
GZ: III C 2 - S 7419/00016/021/023
DOK: COO.7005.100.2.11465232
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(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)
Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
I.
Allgemeines
1
Zur Klarstellung und Herstellung von Rechtssicherheit soll die Formulierung des Abschnitt 25.1
Absatz 12 UStAE konkreter gefasst werden. Es soll klargestellt werden, dass bei Vorliegen einer
einheitlichen Reiseleistung nach § 25 Absatz 1 Satz 2 UStG die Anwendung einer Steuerbefreiung
nach § 4 UStG der Anwendung des § 25 Absatz 2 UStG vorgeht, sofern die Voraussetzungen hierfür
erfüllt sind.
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II.
Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses
2
Im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt
durch das BMF-Schreiben vom 12. März 2025 -
III C 3 -
S 7133/00043/001/076
(COO.7005.100.3.11386078), BStBl I S. xxx, geändert worden ist, wird in Abschnitt 25.1 der
Absatz 12 wie folgt gefasst:
„(12) 1Für eine einheitliche Reiseleistung im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 2 UStG kommt eine
Steuerbefreiung nach § 4 UStG oder eine Steuerermäßigung nach § 12 UStG nur in Betracht, wenn
diese insgesamt die Voraussetzungen erfüllt, wenn also eine Reiseleistung ihrer Art nach
begünstigt werden kann. 2Erfüllt eine einheitliche Reiseleistung im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 2
UStG auch die Voraussetzungen einer Steuerbefreiung (z. B. § 4 Nr. 25 UStG), geht die Anwendung
dieser Steuerbefreiung der Anwendung des § 25 Abs. 2 UStG vor.“
Anwendungsregelung
3
Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
Schlussbestimmungen
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.