TATSÄCHLICHE VERSTÄNDIGUNG - ANWENDUNG IN GRENZÜBERSCHREITENDEN SACHVERHALTEN

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DATUM 23. Juni 2023

BETREFF Tatsächliche Verständigung über den der Steuerfestsetzung zugrunde liegenden

Sachverhalt

Tatsächliche Verständigung - Anwendung in grenzüberschreitenden Sachverhalten

BEZUG BMF-Schreiben vom 30. Juli 2008 (BStBl I S. 831), zuletzt ergänzt durch BMF-Schreiben

vom 15. April 2019 (BStBl I S. 447)

GZ

IV D 1 - S 0223/20/10001 :003

DOK 2023/0596306

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom

30. Juli 2008 (BStBl I S. 831), zuletzt ergänzt durch das BMF-Schreiben vom 15. April 2019

(BStBl I S. 447), wie folgt ergänzt:

In Textziffer 4.1 wird folgender Absatz am Ende ergänzt.

„Bei Vorliegen grenzüberschreitender Sachverhalte ist das Instrument der

tatsächlichen Verständigung nur zurückhaltend anzuwenden. Auf die bestehenden

Instrumente der internationalen Verwaltungszusammenarbeit, z. B. die Möglichkeit

einer grenzüberschreitenden Betriebsprüfung, sowie insbesondere § 162 Absatz 2

bis 4 AO wird hingewiesen.“

In Textziffer 5.5 wird nach Satz 1 folgender neuer Satz 2 eingefügt.

„Soll im Einzelfall der Abschluss einer tatsächlichen Verständigung in

grenzüberschreitenden Sachverhalten erfolgen (Tz. 4.1. Absatz 2), sollte die

tatsächliche Verständigung zusätzlich auch von der (ggf. im Ausland ansässigen)

Konzernspitze unterzeichnet werden.“

www.bundesfinanzministerium.de

Seite 2

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht ab sofort für eine

Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen unter der Rubrik

Themen - Steuern - Steuerverwaltung & Steuerrecht - Abgabenordnung - BMF-

Schreiben/Allgemeines (http://www.bundesfinanzministerium.de) zur Ansicht und zum Abruf

bereit.

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