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DATUM 23. Juni 2023
BETREFF Tatsächliche Verständigung über den der Steuerfestsetzung zugrunde liegenden
Sachverhalt
Tatsächliche Verständigung - Anwendung in grenzüberschreitenden Sachverhalten
BEZUG BMF-Schreiben vom 30. Juli 2008 (BStBl I S. 831), zuletzt ergänzt durch BMF-Schreiben
vom 15. April 2019 (BStBl I S. 447)
GZ
IV D 1 - S 0223/20/10001 :003
DOK 2023/0596306
Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom
30. Juli 2008 (BStBl I S. 831), zuletzt ergänzt durch das BMF-Schreiben vom 15. April 2019
(BStBl I S. 447), wie folgt ergänzt:
In Textziffer 4.1 wird folgender Absatz am Ende ergänzt.
„Bei Vorliegen grenzüberschreitender Sachverhalte ist das Instrument der
tatsächlichen Verständigung nur zurückhaltend anzuwenden. Auf die bestehenden
Instrumente der internationalen Verwaltungszusammenarbeit, z. B. die Möglichkeit
einer grenzüberschreitenden Betriebsprüfung, sowie insbesondere § 162 Absatz 2
bis 4 AO wird hingewiesen.“
In Textziffer 5.5 wird nach Satz 1 folgender neuer Satz 2 eingefügt.
„Soll im Einzelfall der Abschluss einer tatsächlichen Verständigung in
grenzüberschreitenden Sachverhalten erfolgen (Tz. 4.1. Absatz 2), sollte die
tatsächliche Verständigung zusätzlich auch von der (ggf. im Ausland ansässigen)
Konzernspitze unterzeichnet werden.“
www.bundesfinanzministerium.de
Seite 2
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht ab sofort für eine
Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen unter der Rubrik
Themen - Steuern - Steuerverwaltung & Steuerrecht - Abgabenordnung - BMF-
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bereit.
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