STEUERLICHE BEHANDLUNG DES ARBEITSLOHNS NACH DEN DBA

POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin

Nur per E-Mail

Oberste Finanzbehörden

der Länder

nachrichtlich:

Bundeszentralamt für Steuern

Bundesfinanzakademie

im Bundesministerium der Finanzen

HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97

10117 Berlin

TEL +49 (0) 30 18 682-0

E-MAIL poststelle@bmf.bund.de

DATUM 12. Dezember 2023

BETREFF Steuerliche Behandlung des Arbeitslohns nach den Doppelbesteuerungsabkommen

ANLAGEN 2

GZ IV B 2 - S 1300/21/10024 :005

DOK 2023/0921455

(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Besteuerung der

Einkünfte aus unselbständiger Arbeit nach den DBA Folgendes:

www.bundesfinanzministerium.de

Seite 2

Inhaltsübersicht

1

Allgemeines

1.1

Regelungsbereich eines DBA / des OECD-MA

1.2

OECD-Musterabkommen

1.2.1

Bestimmung der Ansässigkeit - Art. 4 OECD-MA

1.2.2

Vergütungen aus unselbständiger Arbeit

1.2.2.1

Art. 15 OECD-MA

1.2.2.2

Grenzgängerregelung

1.2.2.3

Besondere Regelungen bezüglich der Zuweisung des Besteuerungsrechts

1.2.2.4

Vergütungen eines Mitunternehmers für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft

1.2.3

Vermeidung der Doppelbesteuerung - Art. 23 OECD-MA

1.2.4

Abgrenzung zu anderen Abkommen und Bestimmungen

2

Besteuerung im Inland

2.1

Steuerpflicht nach dem Einkommensteuergesetz

2.2

Progressionsvorbehalt

2.3

Anwendung des § 50d Abs. 8 EStG

2.3.1

Anwendungsbereich

2.3.2

Nachweispflicht

2.3.2.1

Besteuerung im ausländischen Staat

2.3.2.1.1 Ermittlung und Nachweis der Höhe der Einkünfte

2.3.2.1.2 Nachweis über die Festsetzung und Entrichtung der Steuern

2.3.2.2

Verzicht des ausländischen Staates auf sein Besteuerungsrecht

2.3.3

Entwicklungszusammenarbeit

2.3.3.1

Besteuerungsrecht des Kassenstaates (Deutschland)

2.3.3.2

Besteuerungsrecht des Tätigkeitsstaates / Freistellung im Tätigkeitsstaat

2.3.4

Festsetzungsverfahren

2.3.4.1

Festsetzung im Falle eines fehlenden Nachweises

2.3.4.2

Bagatellgrenze

2.3.5

Informationsaustausch

2.4

Anwendung des § 50d Abs. 9 EStG

2.4.1

Anwendungsbereich

2.4.2

Verhältnis zu anderen Rückfallklauseln

Seite 3

2.4.3

Nachweispflicht

2.5

Abzugsbeschränkungen

3.

Besteuerung im Tätigkeitsstaat - Art. 15 Abs. 1 OECD-MA

4.

Besteuerung im Ansässigkeitsstaat - Art. 15 Abs. 2 OECD-MA

(sog. 183-Tage-Klausel)

4.1

Voraussetzungen

4.2

183-Tage-Frist - Art. 15 Abs. 2 Buchstabe a OECD-MA

4.2.1

Ermittlung der Aufenthalts- / Ausübungstage

4.2.2

183-Tage-Frist - Dauer des Aufenthalts im Tätigkeitsstaat

4.2.3

183-Tage-Frist - Dauer der Ausübung der unselbständigen Arbeit im Tätigkeitsstaat

4.2.4

Anwendung der 183-Tage-Frist auf einen Zwölf-Monats-Zeitraum

4.2.5

Anwendung der 183-Tage-Frist auf das Steuerjahr / Kalenderjahr

4.2.6

Besonderheiten beim Wechsel des Bezugszeitraums im DBA und Wechsel der

Ansässigkeit

4.2.7

Nachträgliche Änderung der Zuweisung des Besteuerungsrechts

4.3

Zahlung der Vergütung durch einen oder für einen im Tätigkeitsstaat ansässigen

Arbeitgeber - Art. 15 Abs. 2 Buchstabe b OECD-MA

4.3.1

Allgemeines

4.3.2

Auslandstätigkeit für den zivilrechtlichen Arbeitgeber

4.3.3

Grenzüberschreitende

Arbeitnehmerentsendung

zwischen

verbundenen

Unternehmen

4.3.3.1

Definition der Arbeitnehmerentsendung

4.3.3.2

Abgrenzung – keine Arbeitnehmerentsendung

4.3.3.3

Wirtschaftlicher Arbeitgeber

4.3.3.3.1 Einbindung des Arbeitnehmers in das aufnehmende Unternehmen

4.3.3.3.2 Beurteilung des betrieblichen Interesses

4.3.3.3.3 Von einem Arbeitgeber getragene oder zu tragende Vergütungen

4.3.3.3.4 Entsendendes und aufnehmendes Unternehmen sind Arbeitgeber

4.3.3.3.5 Arbeitgeberstellung

bei Geschäftsführern,

Vorständen

und Prokuristen

in

Sonderfällen

4.3.3.3.6 Gestaltungsmissbrauch i. S. des § 42 AO

Seite 4

4.3.3.3.7 Arbeitgeber im Rahmen einer Poolvereinbarung

4.3.4

Gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung

4.3.4.1

Beurteilung einer gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung nach Art. 15 Abs. 1

und 2 OECD-MA entsprechenden Vorschriften

4.3.4.2

Besondere Regelungen in einzelnen DBA

4.3.5

Gelegentliche Arbeitnehmerüberlassung zwischen fremden Dritten

4.4

Zahlung des Arbeitslohns zu Lasten einer Betriebsstätte des Arbeitgebers im

Tätigkeitsstaat - Art. 15 Abs. 2 Buchstabe c OECD-MA

5.

Ermittlung des steuerpflichtigen / steuerfreien Arbeitslohns

5.1

Differenzierung zwischen der Anwendung der 183-Tage-Klausel und der Ermittlung

des steuerpflichtigen / steuerfreien Arbeitslohns

5.2

Grundsätze bei der Ermittlung des steuerpflichtigen / steuerfreien Arbeitslohns

5.3

Direkte Zuordnung

5.4

Aufteilung des verbleibenden Arbeitslohns

5.4.1

Definition der tatsächlichen Arbeitstage

5.4.2

Durchführung der Aufteilung

5.5

Beispiele für die Aufteilung bestimmter Lohnbestandteile

5.5.1

Tantiemen und andere Erfolgsvergütungen

5.5.2

Antrittsgeld („Signing Bonus“)

5.5.3

Urlaubsentgelte, Urlaubs- und Weihnachtsgeld

5.5.4

Nachzahlung für eine frühere aktive Tätigkeit

5.5.5

Abfindungen und Vergütungen für Diensterfindungen

5.5.5.1

Grundsätze zur Besteuerung von Abfindungen

5.5.5.2

Besteuerung

von Abfindungen

in Sonderfällen

und bei Vorliegen von

Konsultationsvereinbarungen

5.5.5.3

Erfindervergütungen

5.5.6

Optionsrechte auf den Erwerb von Aktien („Stock-Options“)

5.5.6.1

Allgemeines

5.5.6.2

Zuflusszeitpunkt und Höhe des geldwerten Vorteils nach innerstaatlichem Recht

5.5.6.3

Aufteilung

des

geldwerten

Vorteils

aus

einer

Optionsgewährung

nach

Abkommensrecht

5.5.6.4

Weitere Aktienvergütungsmodelle

Seite 5

5.5.6.4.1 Virtuelle Aktienoptionen („Stock-Appreciation-Rights“, „Phantom-Stock-Awards“)

5.5.6.4.2 Dividendenäquivalente

5.5.6.4.3 Aktienoptionsplan mit vorgeschaltetem Wandeldarlehen oder Wandelanleihe

(Wandelschuldverschreibung)

5.5.6.4.4 Verfügungsbeschränkungen („Restrictions“) für Aktien und Aktienanwartschaften

5.5.6.5

Anwendung im Lohnsteuerabzugsverfahren

5.5.7

Kaufkraftausgleich, Standortbonus und Sicherung des Wechselkurses

5.5.8

Entgeltumwandlung zugunsten eines Arbeitszeitkontos

5.5.9

Steuerausgleichsmechanismen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber

5.5.9.1

Steuerausgleich („Tax-Equalization“) und Steuerschutz („Tax-Protection“ / „Hypo

Tax“)

5.5.9.2

Treuhandmodelle

5.5.10

Entsendezulagen

5.5.11

Übernahme von bestimmten Aufwendungen durch den Arbeitgeber

5.6

Außerhalb des vom Arbeitgeber eingerichteten Arbeitsplatzes ausgeübte Tätigkeiten

6

Abkommensrechtliche Beurteilung bestimmter Auslandstätigkeiten

6.1

Organe von Kapitalgesellschaften

6.2

Sich-zur-Verfügung-Halten

6.3

Vorruhestandsgelder

6.4

Konkurrenz- oder Wettbewerbsverbot

6.5

Altersteilzeit nach dem Blockmodell

6.6

Betriebliche Altersversorgung

7

Besonderheiten bei Berufskraftfahrern

7.1

Allgemeines

7.2

Arbeitgeber im Inland

7.3

Arbeitgeber oder arbeitslohntragende Betriebsstätte im Ausland

7.4

DBA mit Sonderregelung zu Berufskraftfahrern

8

Personal auf Schiffen und Flugzeugen

8.1

Allgemeines

8.2

Beispiele für Regelungen, die vom OECD-MA 2014 abweichen

Seite 6

8.2.1

DBA-Liberia / DBA-Trinidad und Tobago

8.2.2

DBA-Schweiz

8.2.3

DBA-Griechenland 1966

8.2.4

DBA-Vereinigtes Königreich 2010

8.2.5

DBA-Zypern 2011

8.2.6

DBA-Insel Man 2009

8.2.7

DBA-Saudi-Arabien (Luftfahrt) 2007

9

Rückfallklauseln nach DBA

10

Konsultationsvereinbarungen

11

Streitbeilegungs- und Vorabverständigungsverfahren

12

Anwendungsregelungen

Seite 7

Abkürzungsverzeichnis

Abs.

abzgl.

Absatz / Absätze

abzüglich

a. F.

AktG

alte Fassung

Aktiengesetz

AO

Abgabenordnung

AOA

Authorized OECD Approach (OECD autorisierter Ansatz)

Art.

AStG

ATE

BetrAVG

BewG

Artikel

Außensteuergesetz

Auslandstätigkeitserlass

Betriebsrentengesetz

Bewertungsgesetz

BFH

BFH/NV

Bundesfinanzhof

Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs

BMF

Bundesministerium der Finanzen

BGBl.

Bundesgesetzblatt

BStBl

bzw.

Bundessteuerblatt

beziehungsweise

DBA

Doppelbesteuerungsabkommen

d. h.

das heißt

ESt

EStG

Einkommensteuer

Einkommensteuergesetz

EStH

etc.

Einkommensteuerhandbuch

et cetera

EU

Europäische Union

EWR

ff.

Europäischer Wirtschaftsraum

folgende Randnummern

ggf.

gegebenenfalls

GmbH

Gesellschaft mit beschränkter Haftung

i. d. F.

in der Fassung

i. d. R.

in der Regel

i. H.

in Höhe

i. H. v.

in Höhe von

i. S.

im Sinne

i. V. m.

in Verbindung mit

Kj.

KonsVerFRAV

KonvVerAUTV

Kalenderjahr(e)

Deutsch-Französische Konsultationsvereinbarungsverordnung

Deutsch-Österreichische Konsultationsvereinbarungsverordnung

Seite 8

LStDV

Lohnsteuerdurchführungsverordnung

LStR

Lohnsteuerrichtlinien

LStH

Lohnsteuer-Hinweise

NATO

North Atlantic Treaty Organization (Organisation des Nordatlantikvertrags)

Nr.

Nummer

OECD

Organization for Economic Cooperation and Development

(Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung)

OECD-MA

OECD-MK

OECD-Musterabkommen

Kommentar zum OECD-MA

R

Rn.

Richtlinie

Randnummer

S.

Seite

s.

SGB

siehe

Sozialgesetzbuch

sog.

sogenannte / sogenannten

StAbwG

StAbwV

Tz.

Steueroasen-Abwehrgesetz

Steueroasen-Abwehrverordnung

Textziffer / Textziffern

u. a.

unter anderem

UNO

United Nations Organization (Organisation der Vereinten Nationen)

VAE

Vereinigte Arabische Emirate

vgl.

vergleiche

VZ

Veranlagungszeitraum

z. B.

zzgl.

zum Beispiel

zuzüglich

Seite 9

1

Allgemeines

1.1

Regelungsbereich eines DBA / des OECD-MA

1

Ein DBA enthält Regelungen über die Zuweisung des Besteuerungsrechts sowie zur

Vermeidung einer Doppelbesteuerung im Verhältnis der beiden vertragschließenden Staaten

(Vertragsstaaten) zueinander. Ein DBA begründet selbst keinen Besteuerungsanspruch. Das

Abkommen wird regelmäßig durch ein Protokoll zum DBA, eine Denkschrift, Briefwechsel

oder andere Dokumente ergänzt und erläutert. Das Protokoll zum DBA ist Bestandteil des

Abkommens und in gleicher Weise verbindlich.

2

Im Nachfolgenden wird die abkommensrechtliche Behandlung der Vergütungen aus

unselbständiger Arbeit anhand des OECD-MA dargestellt. Sowohl das OECD-MA als auch der

OECD-MK werden vom Steuerausschuss der OECD laufend weiterentwickelt. Das OECD-MA

entfaltet selbst keine rechtliche Bindungswirkung; die von Deutschland abgeschlossenen und

rechtlich wirksamen DBA orientieren sich jedoch nach Inhalt und Aufbau i. d. R. am OECD-

MA. Im konkreten Einzelfall sind die jeweiligen Vorschriften des anzuwendenden DBA

maßgeblich, nicht das OECD-MA. Soweit im Einzelfall Anknüpfungspunkte zu mehreren

Staaten bestehen, können verschiedene DBA nebeneinander zu beachten sein (z. B. bei

Berufskraftfahrern, s. Tz. 7, Rn. 380 ff.).

3

Bei der steuerlichen Beurteilung von Vergütungen aus unselbständiger Arbeit sind daher

insbesondere die Vorschriften des innerstaatlichen Rechts und die des jeweils anzuwendenden

DBA zu beachten. Die Regelungen des OECD-MA und die Aussagen des OECD-MK sind

unter Berücksichtigung der nachfolgenden Grundsätze bei der Auslegung der DBA zu

berücksichtigen, soweit diese dem OECD-MA im Wesentlichen inhaltlich entsprechen.

4

Beispiel 1: Wohnsitz in Deutschland

Der Arbeitnehmer ist nur in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig. Er ist in Österreich und

Belgien tätig.

Lösung:

Es sind die DBA zwischen Deutschland und dem jeweiligen Tätigkeitsstaat (DBA-Österreich

und DBA-Belgien) zu prüfen.

Seite 10

5

Beispiel 2: kein Wohnsitz in Deutschland

Der Arbeitnehmer ist nur in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig. Er ist in Deutschland und

zusätzlich in Belgien tätig. Er erstellt Marktanalysen und erzielt daraus Vergütungen, mit denen

er insgesamt nach § 1 Abs. 4 EStG i. V. m. § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a EStG beschränkt

steuerpflichtig ist (BFH-Urteil vom 12. November 1986, BStBl II 1987 S. 379).

Lösung:

Es ist aus deutscher Sicht ausschließlich das DBA zwischen Österreich und Deutschland zu

prüfen, da nur für dieses DBA eine Abkommensberechtigung nach Art. 4 Abs. 1 i. V. m. Art. 1

DBA-Österreich vorliegt. Soweit die Vergütungen auf die in Belgien ausgeübte Tätigkeit

entfallen, steht Deutschland nach Art. 15 Abs. 1 Satz 1 DBA-Österreich kein

Besteuerungsrecht zu. Das DBA zwischen Deutschland und Belgien kommt für die in Belgien

ausgeübte Tätigkeit mangels Abkommensberechtigung des Arbeitnehmers nicht zur

Anwendung.

6

Durch ein DBA mit einem nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiet (§ 2 StAbwV) werden

deutsche Besteuerungsrechte für den Zeitraum nicht berührt, in dem das Steueroasen-

Abwehrgesetz bezogen auf dieses Steuerhoheitsgebiet Anwendung findet (§ 3 i. V. m. § 1

Abs. 3 Satz 2 StAbwG).

1.2

OECD-Musterabkommen

1.2.1

Bestimmung der Ansässigkeit - Art. 4 OECD-MA

7

Für die Anwendung eines DBA ist der Staat zu bestimmen, in dem der Arbeitnehmer und ggf.

der Arbeitgeber entsprechend Art. 1 i. V. m. Art. 4 OECD-MA ansässig sind. Die

Tatbestandsvoraussetzungen der Ansässigkeit nach Art. 4 OECD-MA sind unabhängig von der

Vorlage einer Ansässigkeitsbescheinigung eines Vertragsstaats oder einer entsprechenden

steuerlichen Behandlung in einem Vertragsstaat zu prüfen (s. Rn. 12 ff.). Der

abkommensrechtliche Begriff der Ansässigkeit entspricht nicht dem im innerstaatlichen Recht

verwendeten Begriff der unbeschränkten Steuerpflicht.

8

Während die unbeschränkte Steuerpflicht nach innerstaatlichem Recht eine umfassende

Steuerpflicht begründet, führt die Ansässigkeit einer Person in einem der Vertragsstaaten zu

ihrer Abkommensberechtigung (Art. 1 OECD-MA). Zugleich wird mit der Bestimmung der

Ansässigkeit einer Person in einem Vertragsstaat dieser Staat für die Anwendung des

Abkommens zum Ansässigkeitsstaat der Person; der andere Vertragsstaat ist der Quellen- bzw.

bei Einkünften aus unselbständiger Arbeit i. S. des Art. 15 Abs. 1 Satz 1 zweiter

Halbsatz OECD-MA auch der Tätigkeitsstaat. Eine Person kann zwar in beiden Vertragsstaaten

(z. B. aufgrund eines doppelten Wohnsitzes) unbeschränkt steuerpflichtig sein, dagegen kann

sie nur in einem der beiden Vertragsstaaten als ansässig i. S. eines DBA gelten (s. Rn. 12 ff.).

Die abkommensrechtliche Bestimmung der Ansässigkeit hat keine Auswirkung auf eine

bestehende inländische Steuerpflicht. Die Ansässigkeit i. S des Art. 4 OECD-MA kann sich

während eines VZ auch ändern.

9

Eine natürliche Person ist nach Art. 4 Abs. 1 Satz 1 OECD-MA in einem Vertragsstaat

ansässig, wenn sie dort aufgrund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts oder eines

anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist (s. Tz. 2.1, Rn. 42 ff. zur Steuerpflicht nach

dem EStG). Eine Ansässigkeit in einem Vertragsstaat wird nach Art. 4 Abs. 1 Satz 2 OECD-

MA jedoch nicht begründet, wenn die Person in diesem Staat nur mit Einkünften aus Quellen

in diesem Staat oder mit in diesem Staat gelegenen Vermögen steuerpflichtig ist, die Person

nach deutschem Rechtsverständnis dort also nur einer beschränkten Steuerpflicht unterliegt.

Dies gilt auch für Abkommen, in denen der deklaratorische Zusatz des Art. 4 Abs. 1 Satz 2

OECD-MA nicht enthalten ist. Die Ansässigkeit nach Art. 4 Abs. 1 OECD-MA setzt damit eine

unbeschränkte Steuerpflicht nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht der Vertragsstaaten

voraus. Die unbeschränkte Steuerpflicht auf Antrag nach § 1 Abs. 3 EStG begründet hingegen

keine Ansässigkeit in Deutschland.

10

Zu beachten sind außerdem die Besonderheiten, die sich durch die speziellen Regelungen in

einzelnen DBA (z. B. Art. 4 Abs. 3, 4 und 6 DBA-Schweiz, Art. 4 Abs. 1 Buchstabe b DBA-

VAE (Letzteres anzuwenden bis 31. Dezember 2021), Special Tax-Regime Spanien (Protokoll

Ziffer II zum DBA-Spanien)) bzw. durch den Rückgriff auf das jeweilige innerstaatliche Recht

der Vertragsstaaten (z. B. China, Südafrika) ergeben können.

Seite 11

11

Nach China entsandte Arbeitnehmer eines inländischen Arbeitgebers können unter

Berücksichtigung des chinesischen Einkommensteuerrechts auch dann in China i S. des Art. 4

Abs. 1 Satz 1 DBA-China ansässig sein, wenn sie der dortigen unbeschränkten Steuerpflicht

unterliegen, aber in den ersten sechs Kj. der Entsendung die dortige Steuerbefreiungsvorschrift

für Ausländer in Anspruch nehmen. Ab dem VZ 2019 ist Voraussetzung für die unbeschränkte

Steuerpflicht in China, dass sich der Arbeitnehmer an mindestens 183 Tagen im Kj. in China

aufhält. In diesem Fall sind sie zwar dem Grunde nach unbeschränkt steuerpflichtig, werden

aber lediglich mit ihren Einkünften aus chinesischen Quellen (Arbeitstage in China sowie

Arbeitstage außerhalb Chinas, soweit der Lohn von einem chinesischen Arbeitgeber / einer

chinesischen Betriebsstätte wirtschaftlich getragen wurde) besteuert.

12

Eine Person kann für die Anwendung des DBA nur in einem Vertragsstaat als ansässig gelten.

Ist die Person nach Art. 4 Abs. 1 Satz 1 OECD-MA in beiden Vertragsstaaten ansässig (sog.

doppelte Ansässigkeit), ist nach der in Art. 4 Abs. 2 OECD-MA festgelegten Prüfungs-

reihenfolge festzustellen, in welchem Vertragsstaat die Person als ansässig gilt.

13

Verfügt die Person nur in einem Staat über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie nur in diesem

Staat als ansässig. Unter einer ständigen Wohnstätte sind Räumlichkeiten zu verstehen, die nach

Art und Einrichtung zum Wohnen geeignet sind, die ständig genutzt werden können und die

tatsächlich regelmäßig genutzt werden. Eine als Familienwohnung genutzte Wohnung ist dabei

bis zum Ende des Mietverhältnisses bzw. dem tatsächlichen Auszug der Familie als eine ihr zur

Verfügung stehende ständige Wohnstätte i. S. des Art. 4 Abs. 2 OECD-MA anzusehen. Es

handelt sich um eine in den allgemeinen Lebensrhythmus der Person einbezogene Anlaufstelle

(BFH-Urteile vom 23. Oktober 1985, BStBl II 1986 S. 133, vom 16. Dezember 1998,

BStBl II 1999 S. 207 und vom 5. Juni 2007, BStBl II S. 812).

14

Vorausgesetzt, die Person verfügt in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie

als nur in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen

Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen). Dabei sind die persönlichen und

wirtschaftlichen Beziehungen nach objektiven Anhaltspunkten des jeweiligen Einzelfalls

gegeneinander abzuwägen (BFH-Urteil vom 31. Oktober 1990, BStBl II 1991 S. 562). Die

persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen sind grundsätzlich gleichrangig und im

Rahmen des Gesamtbildes der Verhältnisse zu gewichten, um im Einzelfall den für eine Person

Seite 12

Seite 13

bedeutungsvolleren Ort festzustellen (BFH-Urteil vom 23. Juli 1971, BStBl II S. 758). Werden

im Veranlagungsverfahren im Rahmen der erhöhten Mitwirkungspflichten nach

§ 90 Abs. 2 AO die hierfür erforderlichen Informationen nicht vorgelegt, sind die für den

Steuerpflichtigen nachteiligen steuerlichen Konsequenzen zu ziehen (BFH-Urteil vom

15. Februar 1989, BStBl II S. 462).

15

Bei den persönlichen Beziehungen sind sämtliche persönlichen Verhältnisse aus der privaten

Lebensführung einer Person, insbesondere die familiären und gesellschaftlichen Beziehungen,

die politische, kulturelle und sonstige Verwurzelung, die Ausstattung und Größe der Wohnung,

private Aktivitäten, Mitgliedschaften in Parteien und Vereinen zu berücksichtigen. Wird eine

weitere Wohnstätte in einem Vertragsstaat begründet und die bisherige Wohnstätte im anderen

Vertragsstaat beibehalten, spricht dies für das Fortbestehen gewichtiger persönlicher

Beziehungen im Vertragsstaat der bisherigen Wohnstätte. Die Würdigung der persönlichen

Beziehungen einer Person in einem Vertragsstaat erfordert die Berücksichtigung der jeweiligen

gesellschaftlichen und politischen Gegebenheiten der Vertragsstaaten.

16

Wirtschaftliche Beziehungen richten sich grundsätzlich nach den Einnahmen und dem

Vermögen einer Person (BFH-Urteil vom 31. Oktober 1990, BStBl II 1991 S. 562):

-

Hierfür sind sämtliche Einnahmequellen und deren Herkunft festzustellen. Bei einer

unselbständigen Arbeit muss neben dem Ort der Tätigkeitsausübung und dem

zivilrechtlichen Arbeitsverhältnis auch berücksichtigt werden, ob der Arbeitnehmer

befristet in einem anderen Staat tätig wird bzw. ob auf eine Absicht geschlossen

werden kann, in den Vertragsstaat der bisherigen Wohnstätte zurückzukehren. Wird in

einem Vertragsstaat eine Wohnstätte beibehalten und besteht in demselben Staat ein

ruhendes Arbeitsverhältnis, ist z. B. bei einer befristeten Entsendung mit

Rückkehrzusage davon auszugehen, dass eine Rückkehrabsicht besteht und damit

wirtschaftliche Interessen in diesem Staat vorliegen. In diesem Zusammenhang sind

die Dauer der befristeten Tätigkeit im anderen Staat sowie die Dauer der zuvor in dem

Vertragsstaat der beibehaltenen Wohnstätte ausgeübten Tätigkeit (berufliche

Verwurzelung) in die Beurteilung miteinzubeziehen.

-

Auf der Vermögensebene ist insbesondere die Belegenheit von Grundbesitz und

sonstigem Vermögen (z. B. Gesellschaftsbeteiligungen, Aktiendepot, Bankguthaben,

Barmittel, Fahrzeuge etc.) in die Beurteilung einzubeziehen. Je nach Intensität der

Seite 14

Vermögensverwaltung kann auch der Ort von Bedeutung sein, von dem aus die Person

ihr Vermögen verwaltet. Das vorhandene Vermögen ist anhand seiner wirtschaftlichen

Bedeutung gegenüber der Einnahmenseite abzuwägen.

17

Beispiel 1: Entsendung ohne Familienbegleitung

Der Arbeitnehmer begründet während seines Aufenthalts im ausländischen Tätigkeitsstaat

einen Wohnsitz. Die Familie ist dem Arbeitnehmer nicht in den Tätigkeitsstaat gefolgt. Es liegt

tatbestandlich sowohl im Inland als auch im Ausland eine ständige Wohnstätte i. S. von Art. 4

Abs. 2 Buchstabe a OECD-MA vor.

Lösung:

Der Arbeitnehmer unterhält sowohl im Inland als auch im Ausland eine ständige Wohnstätte.

Die Ansässigkeit in einem Vertragsstaat richtet sich dann danach, in welchem Vertragsstaat

sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet (Art. 4 Abs. 2 Buchstabe a OECD-MA).

Dieser befindet sich für den Arbeitnehmer i. d. R. auch während seines Aufenthalts im Ausland

weiterhin im Inland. Insbesondere unterhält der Arbeitnehmer nach wie vor persönliche

Beziehungen zu seiner Familie im Inland. Demgegenüber treten etwaige persönliche

Beziehungen, die der Arbeitnehmer im Ausland unterhält, in aller Regel zurück.

18

Die Dauer des befristeten Aufenthalts im Tätigkeitsstaat kann bei Innehaben einer weiteren

ständigen Wohnstätte in diesem Vertragsstaat, als Indiz bei der Gewichtung der persönlichen

Interessen herangezogen werden. Je länger ein Aufenthalt in einem Staat andauert, umso mehr

kann davon ausgegangen werden, dass sich auch dort persönliche Interessen ergeben.

Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Verhältnisse. Bei einem nur vorübergehenden

Aufenthalt (BFH-Urteil vom 23. Oktober 1985, BStBl II 1986 S. 133) im Tätigkeitsstaat kann

davon ausgegangen werden, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen weiterhin in dem

Vertragsstaat der beibehaltenen Wohnstätte befindet. Eine Person wird bei einem nur

vorübergehenden Aufenthalt in einem anderen Staat i. d. R. weiterhin im Staat der

beibehaltenen Wohnstätte gewichtigere wirtschaftliche Beziehungen unterhalten, wie z. B.

Grundbesitz, Kapitalvermögen, Gehaltskonto, Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber im Staat

der beibehaltenen Wohnstätte. Die wirtschaftlichen Beziehungen im anderen Staat werden

hingegen i. d. R. nur von vorübergehender Dauer sein. Bei einer befristeten Entsendung von

fünf Jahren oder mehr besteht eine widerlegbare Vermutung, dass sich die gewichtigeren

Seite 15

persönlichen Beziehungen einer Person in den Entsendestaat verlagern. Bei einer Entsendung

von bis zu einem Jahr besteht hingegen die widerlegbare Vermutung, dass die persönlichen

Beziehungen einer Person in dem Staat der beibehaltenen Wohnstätte verbleiben.

19

Beispiel 2: Entsendung bis zu einem Jahr

Der Arbeitnehmer begründet während seines auf bis zu einem Jahr befristeten Aufenthalts im

ausländischen Tätigkeitsstaat einen Wohnsitz. Die Wohnung in Deutschland wird beibehalten.

Es liegt sowohl im Inland als auch im Ausland tatbestandlich eine ständige Wohnstätte i. S. von

Art. 4 Abs. 2 Buchstabe a OECD-MA vor. Das Arbeitsverhältnis zum bisherigen Arbeitgeber

besteht fort.

a) Der Arbeitnehmer ist alleinstehend.

b) Die Familie ist dem Arbeitnehmer in den Tätigkeitsstaat gefolgt.

Lösung:

Der Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet sich - unabhängig vom Familienstand - in aller

Regel weiterhin im Inland (BFH-Urteil vom 23. Oktober 1985, BStBl II S. 133), da bei einem

auf ein Jahr befristeten Aufenthalt im Tätigkeitsstaat und dem Fortbestehen des bisherigen

Arbeitsverhältnisses sowie der Beibehaltung der bisherigen Wohnung in Deutschland die

persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen zu Deutschland zumeist gewichtiger sind als

die zum anderen Staat.

20

Beispiel 3: Zeitpunkt des Ansässigkeitswechsels

Der alleinstehende Arbeitnehmer begründet während seines auf zwei Jahre befristeten

Aufenthalts im ausländischen Tätigkeitsstaat einen Wohnsitz. Die Wohnung in Deutschland

wird beibehalten. Es liegt sowohl im Inland als auch im Ausland tatbestandlich eine ständige

Wohnstätte i. S. des Art. 4 Abs. 2 Buchstabe a OECD-MA vor. Das Arbeitsverhältnis zum

bisherigen Arbeitgeber besteht aufgrund einer Rückkehrzusage fort. Während seines zweiten

Entsendejahres verlängert er die Auslandstätigkeit auf insgesamt sechs Jahre. Der

Arbeitnehmer verfügt über kein nennenswertes Vermögen in beiden Vertragsstaaten.

Lösung:

Der Mittelpunkt der Lebensinteressen verlagert sich in solchen Fällen i. d. R. zu dem Zeitpunkt

in den ausländischen Tätigkeitsstaat, an dem objektive Gründe darauf schließen lassen, dass die

Seite 16

Absicht besteht, den Auslandsaufenthalt auf eine gewisse Dauer auszuweiten. Dies ist

regelmäßig das Datum der schriftlichen Verlängerung der Auslandsentsendung.

21

Beispiel 4: Kettenentsendung

Der alleinstehende Arbeitnehmer ist im Rahmen einer „Kettenentsendung“ in verschiedenen

Staaten tätig und wird bei den ausländischen Tochtergesellschaften seines zivilrechtlichen

inländischen Arbeitgebers wie folgt eingesetzt: 01 in Indien, 02 in den USA, 03 in China und

04 in Mexiko. Der Arbeitnehmer begründet in den jeweiligen Staaten für die Dauer seines

Aufenthalts jeweils einen Wohnsitz. Die Wohnung in Deutschland wird beibehalten. In den

jeweiligen Zeiträumen liegt sowohl im Inland als auch in den jeweiligen Entsendestaaten

tatbestandlich eine ständige Wohnstätte i. S. des Art. 4 Abs. 2 Buchstabe a OECD-MA vor.

Nach Beendigung der jeweiligen Entsendung hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit am

deutschen Stammsitz seines Arbeitgebers zu arbeiten.

Lösung:

Der Mittelpunkt der Lebensinteressen wird bei einer Kettenentsendung regelmäßig im Inland

verbleiben. Aufgrund der absehbaren vorübergehenden Aufenthaltsdauer in den jeweiligen

Entsendestaaten, können sich keine gewichtigen persönlichen oder wirtschaftlichen

Beziehungen des Arbeitnehmers im jeweiligen Einsatzstaat ergeben. Die persönlichen und

wirtschaftlichen Beziehungen zu Deutschland bleiben hingegen unverändert bestehen. Ein

Wechsel der Ansässigkeit in den jeweiligen Entsendestaat findet daher nicht statt.

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Beispiel 5: auf fünf Jahre befristete Entsendung / unbefristete Entsendung

Der Arbeitnehmer begründet während seines fünfjährigen / unbefristeten Aufenthalts im

ausländischen Tätigkeitsstaat einen Wohnsitz. Die Familie ist zusammen mit dem

Arbeitnehmer in den Tätigkeitsstaat umgezogen. Die Wohnung in Deutschland steht der

Familie jederzeit zur Nutzung zur Verfügung. Es liegt sowohl im Inland als auch im Ausland

tatbestandlich eine ständige Wohnstätte i. S. von Art. 4 Abs. 2 Buchstabe a OECD-MA vor.

Lösung:

Der Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet sich in einem solchen Fall i. d. R. im

Tätigkeitsstaat, da dort nach dem Gesamtbild der Verhältnisse insbesondere die persönlichen

Interessen des Arbeitnehmers (u. a. wegen der Familienbegleitung) liegen werden.

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Beispiel 6: auf weniger als fünf Jahre befristete Entsendung

Der Arbeitnehmer ist in Deutschland aufgewachsen und seit vielen Jahren für seinen in

Deutschland ansässigen Arbeitgeber tätig (Bruttojahresvergütung 100.000 €). Seine Eltern und

Geschwister leben ebenfalls in Deutschland. Er bewohnt mit seiner Familie ein in seinem

Eigentum stehendes Einfamilienhaus (Verkehrswert: 750.000 €). Außerdem vermietet er eine

im Inland belegene Eigentumswohnung (Verkehrswert 350.000 €, jährliche Mieteinnahmen:

12.000 €). Während seiner auf drei Jahre befristeten Auslandsentsendung zu einer

Tochtergesellschaft seines Arbeitgebers begründet er einen ausländischen Wohnsitz, dessen

Kosten vom Arbeitgeber übernommen werden. Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer wird

eine Rückkehrzusage vereinbart. Das inländische Arbeitsverhältnis ruht für die Dauer der

Entsendung. Die Familie ist zusammen mit dem Arbeitnehmer in den Tätigkeitsstaat

umgezogen. Der inländische Familienwohnsitz wird nicht vermietet, sondern steht der Familie

jederzeit zur Verfügung. Es liegt sowohl im Inland als auch im Ausland tatbestandlich eine

ständige Wohnstätte i. S. des Art. 4 Abs. 2 Buchstabe a OECD-MA vor.

Die Sprache, Kultur und Gesellschaft des ausländischen Staats sind dem Arbeitnehmer fremd.

Bereits Monate vor Ablauf der befristeten Entsendung, trifft der Arbeitnehmer Vorkehrungen

für die Rückkehr nach Deutschland (Umzug, Einschulung seiner Kinder etc.). Von den

durchschnittlichen 230 Arbeitstagen pro Jahr verbringt der Arbeitnehmer rund 30 Arbeitstage

in Deutschland. Der Weihnachtsurlaub wird jährlich in Deutschland verbracht.

Lösung:

Der Mittelpunkt der Lebensinteressen ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu bestimmen.

Dabei sind die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers in de