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19. November 2025
Betreff: Steuerliche Anerkennung von Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus
geschäftlichem Anlass in einem Bewirtungsbetrieb als Betriebsausgaben
Bezug: BMF-Schreiben vom 30. Juni 2021 (BStBl I S. 908)
GZ: IV C 6 - S 2145/00026/005/033
DOK: COO.7005.100.3.13341086
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(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)
Dieses Schreiben ergänzt die bisherigen Regelungen des BMF-Schreibens vom 30. Juni 2021
(BStBl I S. 908) zur Nachweisführung für den Betriebsausgabenabzug für Bewirtungsaufwendun-
gen um Regelungen aufgrund der Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung
(E-Rechnung) bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern ab dem 1. Januar 2025 durch
das Wachstumschancengesetz vom 27. März 2024 (BGBl. I 2024 Nr. 108). Das BMF-Schreiben vom
30. Juni 2021 (BStBl I S. 908) wird durch dieses Schreiben ersetzt und ist für die zuvor geltende
Rechtslage für Bewirtungen bis zum 31. Dezember 2024 weiter anzuwenden.
Inhaltsverzeichnis
Rn.
1. Inhalt der Bewirtungsrechnung
1.1 Rechnungen bis 250 Euro (Kleinbetragsrechnungen)
3
1. 1. 1 Name und Anschrift des leistenden Unternehmers (Bewirtungsbetrieb)
4
1. 1. 2 Ausstellungsdatum
5
1. 1. 3 Leistungsbeschreibung
6
1. 1. 4 Leistungszeitpunkt (Tag der Bewirtung)
7
1. 1. 5 Rechnungsbetrag
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1. 2. Rechnungen über 250 Euro
9
1. 2. 1 Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
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1. 2. 2 Rechnungsnummer
11
1. 2. 3 Name des Bewirtenden
12
2. Erstellung der Bewirtungsrechnung
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3. Elektronische, digitale oder digitalisierte Bewirtungsrechnungen und –belege
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4. Bewirtungen im Ausland
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Nach Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur steuerlichen Anerken-
nung des Betriebsausgabenabzugs von Aufwendungen für die Bewirtung im Sinne des (i. S. d.) § 4
Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 Einkommensteuergesetz (EStG) in Verbindung mit R 4.10 Absatz 5
bis 9 Einkommensteuerrichtlinie (EStR) Folgendes:
1
Der Abzug von angemessenen Bewirtungsaufwendungen als Betriebsausgaben erfordert nach § 4
Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 Satz 2 EStG vom Steuerpflichtigen einen schriftlichen Nachweis über
Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie die Höhe der Aufwendungen. Die zum
Nachweis von Bewirtungsaufwendungen erforderlichen schriftlichen Angaben müssen zeitnah
gemacht werden (BFH-Urteil vom 25. März 1988 – III R 96/85, BStBl II S. 655). Hierfür wird regel-
mäßig ein formloses Dokument (sog. Bewirtungsbeleg als Eigenbeleg) erstellt. Dieser Eigenbeleg
ist vom Steuerpflichtigen zu unterschreiben (BFH-Urteil vom 15. Januar 1998 – IV R 81/96,
BStBl II S. 263). Bei Bewirtung in einem Bewirtungsbetrieb ist zum Nachweis die Rechnung über
die Bewirtung beizufügen; dabei genügen auf dem Eigenbeleg Angaben zum Anlass und zu den
Teilnehmern der Bewirtung (§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 Satz 3 EStG, R 4.10 Absatz 8 Satz 2
EStR). Die Rechnung muss, soweit im Folgenden nichts Anderes geregelt ist, nach R 4.10 Absatz 8
Satz 8 EStR den Anforderungen des § 14 Umsatzsteuergesetz (UStG) genügen. Sie muss maschi-
nell erstellt und elektronisch aufgezeichnet sein. Bei Rechnungen mit einem Gesamtbetrag bis zu
250 Euro (Kleinbetragsrechnungen) müssen mindestens die Anforderungen des § 33 Umsatz-
steuer-Durchführungsverordnung (UStDV) erfüllt sein.
2
Nachfolgend wird der Begriff „Rechnung“ grundsätzlich einheitlich für eine Rechnung i. S. d. § 14
UStG verwendet, die auch die Anforderungen an einen Beleg i. S. d. § 146a Abgabenordnung (AO)
i. V. m. § 6 Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) erfüllen kann.
1. Inhalt der Bewirtungsrechnung
1.1 Rechnungen bis 250 Euro (Kleinbetragsrechnungen)
3
Kleinbetragsrechnungen i. S. d. § 33 UStDV sind Rechnungen, deren Gesamtbetrag 250 Euro
nicht übersteigt. Diese müssen für den Betriebsausgabenabzug von Bewirtungsaufwendungen
folgende Angaben enthalten:
1. 1. 1 Name und Anschrift des leistenden Unternehmers (Bewirtungsbetrieb)
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Die Rechnung muss den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden
Unternehmers (Bewirtungsbetrieb) enthalten. Den Anforderungen ist genügt, wenn sich auf
Grund der in der Rechnung aufgenommenen Bezeichnungen der Name und die Anschrift
eindeutig feststellen lassen (§ 31 Absatz 2 UStDV).
1. 1. 2 Ausstellungsdatum
5
Die Rechnung muss das Ausstellungsdatum enthalten.
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1. 1. 3 Leistungsbeschreibung
6
Die Rechnung muss zu der Bewirtungsleistung die Menge und die Art der gelieferten Gegenstän-
de oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung enthalten. Buchstaben, Zahlen oder
Symbole, wie sie für umsatzsteuerliche Zwecke ausreichen (§ 31 Absatz 3 UStDV), genügen für
den Betriebsausgabenabzug nicht. Bewirtungsleistungen sind im Einzelnen zu bezeichnen; die
Angabe "Speisen und Getränke" und die Angabe der für die Bewirtung in Rechnung gestellten
Gesamtsumme reichen nicht. Bezeichnungen wie z. B. "Menü 1", "Tagesgericht 2" oder "Lunch-
Buffet" und aus sich selbst heraus verständliche Abkürzungen sind jedoch nicht zu beanstanden.
1. 1. 4 Leistungszeitpunkt (Tag der Bewirtung)
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In der Rechnung muss für den Betriebsausgabenabzug der Leistungszeitpunkt (Tag der Bewir-
tung) angegeben werden. Ein Verweis auf das Ausstellungsdatum (siehe Rn. 5) z. B. in der Form
„Leistungsdatum entspricht Rechnungsdatum“ ist ausreichend.
Handschriftliche Ergänzungen oder Datumsstempel reichen nicht aus.
1. 1. 5 Rechnungsbetrag
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Die Rechnung muss den Preis für die Bewirtungsleistungen enthalten. Ein ggf. vom bewirtenden
Steuerpflichtigen zusätzlich gewährtes Trinkgeld kann durch die maschinell erstellte und elek-
tronisch aufgezeichnete Rechnung zusätzlich ausgewiesen werden. Wird das Trinkgeld in der
Rechnung nicht ausgewiesen, gelten für den Nachweis von Trinkgeldzahlungen die allgemeinen
Regelungen über die Feststellungslast, die beim bewirtenden Steuerpflichtigen liegt. Der Nach-
weis kann z. B. dadurch geführt werden, dass das Trinkgeld vom Empfänger des Trinkgeldes auf
der Rechnung quittiert wird.
1. 2. Rechnungen über 250 Euro
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Rechnungen mit einem Gesamtbetrag von über 250 Euro müssen für den Betriebsausgabenabzug
von Bewirtungsaufwendungen zusätzlich zu den Angaben in den Rn. 4 bis 8 folgende Angaben
enthalten:
1. 2. 1 Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
10 Die Rechnung muss die dem leistenden Unternehmer (Bewirtungsbetrieb) vom Finanzamt erteil-
te Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identi-
fikationsnummer enthalten.
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1. 2. 2 Rechnungsnummer
11 Die Rechnung muss eine fortlaufende Nummer enthalten, die zur Identifizierung der Rechnung
vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben worden ist. Die verpflichtenden Angaben nach § 6
KassenSichV, wie z. B. die Angabe einer Transaktionsnummer, bleiben unberührt.
1. 2. 3 Name des Bewirtenden
12 Nach R 4.10 Absatz 8 Satz 4 EStR muss die Rechnung auch den Namen des bewirtenden Steuer-
pflichtigen enthalten. Diese Vorgabe wird durch eine ordnungsmäßige Rechnung mit der
Angabe des Leistungsempfängers i. S. d. § 14 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 UStG erfüllt.
2. Erstellung der Bewirtungsrechnung
13 Verwendet der Bewirtungsbetrieb ein elektronisches Aufzeichnungssystem mit Kassenfunktion
i. S. d. § 146a Absatz 1 AO i. V. m. § 1 Absatz 1 Satz 1 KassenSichV, werden für den Betriebsaus-
gabenabzug von Aufwendungen für eine Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass nur
maschinell erstellte, elektronisch aufgezeichnete und mit Hilfe einer zertifizierten technischen
Sicherheitseinrichtung (TSE) abgesicherte Rechnungen anerkannt. Der Bewirtungsbetrieb ist in
diesen Fällen nach § 146a Absatz 2 AO verpflichtet, mit dem elektronischen Aufzeichnungssys-
tem mit Kassenfunktion Belege über die Geschäftsvorfälle zu erstellen. Der zu erstellende Beleg,
der die Angaben gemäß § 6 KassenSichV enthält, stellt bei einem Gesamtbetrag der Rechnung bis
250 Euro eine ordnungsmäßige sonstige Rechnung i. S. d. § 14 Absatz 1 Satz 4 UStG i. V. m. § 33
Satz 4 UStDV dar. Bei einem Gesamtbetrag der Rechnung über 250 Euro kann eine sonstige
Rechnung in Form eines Kassenbelegs ausgestellt und nachträglich durch eine E-Rechnung
berichtigt werden. Belege in anderer Form, z. B. handschriftlich erstellte oder nur maschinell
erstellte, erfüllen die Nachweisvoraussetzungen des Satzes 1 nicht; die darin ausgewiesenen
Bewirtungsaufwendungen sind vollständig vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen.
14 Der bewirtende Steuerpflichtige kann im Allgemeinen darauf vertrauen, dass die ihm erteilte
Rechnung vom Bewirtungsbetrieb maschinell ordnungsmäßig erstellt und aufgezeichnet wor-
den ist, wenn der von dem elektronischen Aufzeichnungssystem mit Kassenfunktion ausgestellte
Beleg mit einer Transaktionsnummer, der Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssys-
tems oder der Seriennummer des Sicherheitsmoduls versehen wurde. Diese Angaben können
auch in Form eines QR Codes dargestellt werden.
15 Fällt die TSE aus, darf nach AEAO zu § 146a Nummer 1.14.2, 1.14.3 und 2.7 das elektronische
Aufzeichnungssystem weiterbetrieben werden, wenn der Ausfall auf dem Beleg z. B. durch eine
fehlende Transaktionsnummer oder durch eine sonstige eindeutige Kennzeichnung ersichtlich
ist. Für entsprechend ausgestellte Belege über Bewirtungsaufwendungen ist der Betriebsaus-
gabenabzug grundsätzlich zulässig.
16 Wird über Bewirtungsleistungen zu einem späteren Zeitpunkt als dem Tag der Bewirtung abge-
rechnet und werden diese unbar bezahlt (z. B. bei der Bewirtung eines größeren Personenkreises
im Rahmen einer geschlossenen Veranstaltung) oder sind in dem Bewirtungsbetrieb ausschließ-
lich unbare Zahlungen möglich, ist die Vorlage eines Belegs eines elektronischen Aufzeichnungs-
systems mit Kassenfunktion, der die Angaben nach § 6 KassenSichV beinhaltet, nicht zwingend
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erforderlich. In diesem Fall ist der Rechnung der Zahlungsbeleg über die unbare Zahlung beizu-
fügen, soweit die unbare Zahlungsweise nicht auf der Rechnung vermerkt ist.
17 Werden für Gäste eines Betriebs Verzehrgutscheine ausgegeben, gegen deren Vorlage die Besu-
cher auf Rechnung des Betriebs in einem Bewirtungsbetrieb bewirtet werden, reicht für den
Betriebsausgabenabzug die Vorlage der Abrechnung über die Verzehrgutscheine aus.
3. Elektronische, digitale oder digitalisierte Bewirtungsrechnungen und –belege
Für die vollständige elektronische Abbildung der Nachweisvoraussetzungen gilt Folgendes:
18 Die Rechnung über die Bewirtung in einem Bewirtungsbetrieb kann dem Steuerpflichtigen in
digitaler Form übermittelt werden (als E-Rechnung nach § 14 Absatz 1 Satz 3 und 6 UStG oder als
sonstige Rechnung nach § 14 Absatz 1 Satz 4 UStG in einem anderen elektronischen Format).
Eine Bewirtungsrechnung in Papierform kann vom Steuerpflichtigen digitalisiert werden
(digitalisierte Bewirtungsrechnung).
19 Der Eigenbeleg wird vom Steuerpflichtigen digital erstellt oder digitalisiert (digitaler oder digi-
talisierter Eigenbeleg). Die erforderliche Autorisierung ist durch den Steuerpflichtigen durch eine
elektronische Unterschrift oder eine elektronische Genehmigung der entsprechenden Angaben
zu gewährleisten; die Angaben dürfen im Nachhinein nicht undokumentiert geändert werden
können.
20 Ein digitaler oder digitalisierter Eigenbeleg muss digital mit der Bewirtungsrechnung oder dem
Kassenbeleg über die Bewirtung zusammengefügt werden. Für den Betriebsausgabenabzug ist es
ausreichend, wenn ausschließlich ein Verweis vom digitalen oder digitalisierten Eigenbeleg auf
die digitale oder digitalisierte Bewirtungsrechnung oder den Kassenbeleg über die Bewirtung
angebracht wird. Eine elektronische Verknüpfung (z. B. eindeutiger Index, Barcode oder sonstige
Verknüpfung mit einem Dokumentenmanagementsystem) ist zulässig. Es liegt dabei in der Ver-
antwortung des Steuerpflichtigen, die Zuordnung des Eigenbeleges zu der entsprechenden
Bewirtungsrechnung oder dem entsprechenden Kassenbeleg über die Bewirtung sicherzustellen.
Lässt sich einer Bewirtungsrechnung kein Bewirtungsbeleg zuordnen, sind die erforderlichen
Angaben nicht erbracht und der Betriebsausgabenabzug ist zu versagen. Die geforderten Anga-
ben können auch in digitaler Form auf der digitalen oder digitalisierten Bewirtungsrechnung,
einem visualisierten Dokument der E-Rechnung oder einem digitalen oder digitalisierten
Kassenbeleg über die Bewirtung angebracht werden.
21 Wird nur die digitale oder digitalisierte Bewirtungsrechnung digital aufbewahrt und der Eigen-
beleg in Papierform erstellt und aufbewahrt, gilt Rn. 20 entsprechend. Die eineindeutige Zuord-
nung der Belege aus beiden getrennten Ablagen muss stets gewährleistet sein.
22 Die Nachweiserfordernisse des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 Satz 2 und 3 EStG sind als erfüllt
anzusehen, wenn
•
der Steuerpflichtige zeitnah einen elektronischen Eigenbeleg mit den gesetzlich erforder-
lichen Angaben erstellt oder die gesetzlich erforderlichen Angaben zeitnah auf der digitalen
oder digitalisierten Bewirtungsrechnung elektronisch ergänzt,
•
der Zeitpunkt der Erstellung oder Ergänzung im Dokument elektronisch aufgezeichnet
wird,
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•
das erstellte Dokument oder die Ergänzung der Bewirtungsrechnung vom Steuerpflichtigen
digital signiert oder genehmigt wird,
•
der Zeitpunkt der Signierung oder Genehmigung elektronisch aufgezeichnet wird,
•
das erstellte Dokument – bei Bewirtung in einer Gaststätte nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Num-
mer 2 Satz 3 EStG zusammen mit der digitalen oder digitalisierten Bewirtungsrechnung (z. B.
durch einen gegenseitigen Verweis) oder mit der elektronischen Bewirtungsrechnung (z. B.
durch einen Verweis auf dem Dokument auf die elektronische Rechnung) – oder die ergänz-
te Bewirtungsrechnung elektronisch aufbewahrt wird und
•
bei den genannten Vorgängen die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbe-
wahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum
Datenzugriff (GoBD) des BMF-Schreibens vom 28. November 2019 (BStBl I S. 1269, insbeson-
dere Rzn. 36 ff., 45 ff., 58 ff., 107 ff., 125 ff., 130 ff., 136 ff. und 156 ff.), zuletzt geändert durch
BMF-Schreiben vom 14. Juli 2025 (BStBl I S. 1502) erfüllt und die jeweils angewandten Ver-
fahren in der Verfahrensdokumentation beschrieben (Rz. 151 ff. der GoBD) werden.
4. Bewirtungen im Ausland
23 § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 EStG unterscheidet nicht, ob die Bewirtung im Inland oder im Aus-
land stattgefunden hat. Die dort genannten Anforderungen gelten daher auch bei Auslandsbe-
wirtungen. Die Anforderungen der R 4.10 Absatz 5 bis 9 EStR sind grundsätzlich auch bei Bewir-
tungen im Ausland zu erfüllen. Wird jedoch glaubhaft gemacht, dass eine detaillierte, maschinell
erstellte und elektronisch aufgezeichnete Rechnung nicht zu erhalten war, genügt in Ausnahme-
fällen die ausländische Rechnung, auch wenn sie diesen Anforderungen nicht voll entspricht.
Liegt im Ausnahmefall nur eine handschriftlich erstellte ausländische Rechnung vor, hat der
Steuerpflichtige glaubhaft zu machen, dass im jeweiligen ausländischen Staat keine Verpflich-
tung zur Erstellung maschineller Belege besteht.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.