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poststelle@bmf.bund.de
Referate St II 1
DATUM 27. Januar 2021
Bp III 9
nachrichtlich:
Bundesrechnungshof
Adenauerallee 81
53113 Bonn
BETREFF Versicherungsteuer;
Steuerbefreiung von Personenversicherungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 5 VersStG
GZ III C 4 - S 6405/21/10001 :001
DOK 2021/0095952
(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)
Für Versicherungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 5 in der Fassung des Gesetzes zur Moderni
sierung des Versicherungsteuerrechts und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom
3. Dezember 2020 (BGBl. I, S. 2659) gilt Folgendes:
A. Gesetzliche Regelungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. Abs. 2 VersStG, § 12
Abs. 3 VersStG, § 1 Abs. 6 VersStDV) – Grundsatz
1
Personenversicherungen, durch die im Fall der Krankheit, der Pflegebedürftigkeit, der Berufs-
oder der Erwerbsunfähigkeit oder der verminderten Erwerbsfähigkeit Ansprüche auf Kapital-,
Renten- oder sonstige Leistungen begründet werden, sind von der Steuer befreit, sofern diese
Ansprüche der Versorgung der natürlichen Person, bei der sich das versicherte Risiko realisiert
(Risikoperson), oder der Versorgung von deren nahen Angehörigen im Sinne des § 7 des
Pflegezeitgesetzes (PflegeZG) oder von deren Angehörigen im Sinne des § 15 der Abgaben
ordnung (AO) dienen.
2
Demgegenüber sind Versicherungen, durch die Ansprüche auf Kapital-, Renten- oder sonstige
Leistungen im Fall des Todes, des Erlebens oder des Alters begründet werden, unabhängig
www.bundesfinanzministerium.de
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davon, wem die Versicherungsleistung zustehen soll, nach wie vor generell versicherungsteu-
erfrei (§ 4 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a VersStG).
B. Anwendungsfragen im Hinblick auf die Neuregelung gegliedert nach
Themenbereichen
I.
Anwendungszeitpunkt und Definition von „Vertragsschluss“ (§ 12 Abs. 3 VersStG)
1. Stichtag
3
§ 4 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b VersStG findet Anwendung auf Versicherungsverträge, die nach
dem 31. Dezember 2021 geschlossen werden.
Auf Versicherungsverträge, die vor dem 1. Januar 2022 geschlossen worden sind, ist § 4 Nr. 5
VersStG in der Fassung des Artikels 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I
S. 2431) anzuwenden.
2. „Vertragsschluss“
4
Als Vertragsschluss i. S. d. § 12 Abs. 3 VersStG gilt jede erstmalige Absicherung eines
bestimmten Risikos der Risikoperson durch den Versicherer.
5
Bei Gruppenversicherungsverträgen gilt im Hinblick auf die Risikoperson als Datum des
Vertragsschlusses der Tag, an dem die Risikoperson in den Gruppenversicherungsvertrag
aufgenommen worden ist.
6
Maßgebend ist der zivilrechtliche Vertragsschluss, d.h. der Zeitpunkt des Zustandekommens
der Vereinbarung durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen.
7
Beispiel:
Arbeitgeber A betreibt ein Unternehmen zum Bau von Spezialmaschinen. Er beschäftigt vier
Spezialkräfte, für die er am 1. Juli 2020 einen Gruppenversicherungsvertrag abgeschlossen hat,
mit dem das Risiko der Berufsunfähigkeit der vier Schlüsselkräfte als Gruppenmitglieder
abgesichert wird. Den Gruppenmitgliedern (Risikopersonen) wurde kein Bezugsrecht auf die
Versicherungsleistung eingeräumt. Vielmehr soll mit der Versicherung der wirtschaftliche
Schaden des A ausgeglichen werden, der durch die Berufsunfähigkeit einer Schlüsselkraft
entsteht, einschließlich etwaiger Kosten für die Nachbesetzung des Schlüsselkraftpostens. Nach
dem in § 12 Abs. 3 VersStG geregelten Stichtag stellt A eine fünfte Spezialkraft ein und
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vereinbart mit dem Versicherer die Aufnahme dieser Person als weiteres Mitglied in den
Gruppenversicherungsvertrag.
Ergebnis: Der Anteil des Versicherungsentgelts, der auf die vier bisherigen Risikopersonen
entfällt, ist weiterhin von der Steuer befreit, weil die Zahlung des Versicherungsentgelts
insoweit auf einem vor dem Stichtag geschlossenen Vertrag beruht, auf den § 4 Nr. 5 VersStG
a. F. Anwendung findet.
Die Aufnahme der fünften Spezialkraft in den Gruppenversicherungsvertrag stellt hingegen
einen (neuen) Vertragsschluss im Sinne des § 12 Abs. 3 VersStG dar, auf den § 4 Abs. 1 Nr. 5
Buchstabe b VersStG anzuwenden ist. Da die Voraussetzungen der Steuerbefreiungsnorm nicht
erfüllt sind, weil der Risikoperson die Versicherungsleistung weder unmittelbar noch mittelbar
zu Gute kommen soll, ist der Anteil des Versicherungsentgelts, der auf das neue
Gruppenmitglied entfällt, steuerpflichtig. Da der Gruppenversicherungsvertrag im Hinblick auf
das fünfte Gruppenmitglied versicherungsteuerpflichtig ist, hat A als Versicherungsnehmer
dem Versicherer diesen versicherungsteuerrechtlich relevanten Umstand mitzuteilen (§ 4 Nr. 1
VersStDV). Der Versicherer kann beim Versicherungsnehmer die nachzuentrichtende
Versicherungsteuer einfordern bzw. im Versicherungsfall die Leistung entsprechend kürzen
(§ 9 Abs. 7 VersStG). Siehe zu dieser Thematik auch die Ausführungen unter Punkt III.
3. Änderung eines vor dem Stichtag geschlossenen Vertrages
8
Änderungen eines Versicherungsvertrages können sich auf unterschiedliche Vertragselemente
beziehen:
• Ein Austausch des versicherten Risikos oder die Erstreckung eines vor dem Stichtag
geschlossenen Versicherungsvertrages auf weitere Risiken sind als neuer Vertrags-
schluss im Sinne des § 12 Abs. 3 VersStG anzusehen.
• Demgegenüber liegt kein neuer Vertragsschluss vor, wenn die Änderung eines vor dem
Stichtag geschlossenen Versicherungsvertrages nicht das versicherte Risiko betrifft, wie
z. B. Prämienerhöhungen oder Leistungserweiterungen des Versicherers, Änderungen
der
allgemeinen
Versicherungsbedingungen
oder
die
Übernahme
des
Versicherungsvertrages durch einen anderen Versicherer. Das Gleiche gilt bei Über-
nahme des hinsichtlich der versicherten Risikoperson und der versicherten Risiken
unveränderten Versicherungsvertrages durch einen anderen Versicherungsnehmer.
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Beispiel 1:
Versicherungsnehmer V versichert seine Freundin im Jahr 2020 gegen das Risiko der Berufs-
unfähigkeit. Im Jahr 2023 wird der bestehende Versicherungsvertrag auf das Risiko der
Erwerbsunfähigkeit erweitert.
Ergebnis: Die Steuerbefreiung des Anteils des Versicherungsentgelts, der auf das zusätzliche
Risiko der Erwerbsunfähigkeit entfällt, beurteilt sich nach dem neuen § 4 Abs. 1 Nr. 5 Buch-
stabe b VersStG, während der Anteil des Versicherungsentgelts, der auf das Risiko der
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Berufsunfähigkeit entfällt, nach § 4 Nr. 5 VersStG a. F. in jedem Fall steuerbefreit bleibt, weil
es sich insofern um einen „Altvertrag“ handelt.
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Beispiel 2:
Wie Beispiel 1, wobei der Versicherer die Vertragsänderung zum Anlass nimmt, das Versi-
cherungsentgelt für die bereits bestehende Berufsunfähigkeitsversicherung zu erhöhen.
Ergebnis: Wie Beispiel 1. Die Prämienerhöhung für die Berufsunfähigkeitsversicherung stellt
keinen (neuen) Vertragsschluss im Sinne des § 12 Abs. 3 VersStG dar und hat auf die beste-
hende Steuerbefreiung nach altem Recht keinen Einfluss.
4. Kombination steuerbefreiter (Alt-)Vertrag – steuerpflichtige Zusatzabrede
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Wird ein steuerbefreiter (Alt-)Vertrag um eine nicht steuerbefreite Abrede erweitert, bleibt der
ergänzte Vertrag in Anlehnung an die BFH-Rechtsprechung zu Versicherungspaketen (BFH v.
13.12.2011, II R 26/10, BStBl II 2013, 596) nur dann insgesamt weiterhin versiche-
rungsteuerfrei, wenn das Versicherungsentgelt für den für sich genommen steuerfreien Teil im
Rahmen der Vertragserweiterung gesondert ausgewiesen wird.
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Beispiel 1:
Ein Arbeitgeber hat im Jahr 2019 für seinen wichtigsten Angestellten, der über Spezialkennt-
nisse hinsichtlich des Gegenstandes des Unternehmens verfügt, eine Lebensversicherung
abgeschlossen. Im Versicherungsfall steht die Versicherungsleistung dem Arbeitgeber zu. Sie
dient der Abdeckung des Vermögensschadens des Arbeitgebers, der durch den Tod des Ange-
stellten entsteht. Im August 2022 wird der Versicherungsvertrag auf das Risiko der Erwerbs-
unfähigkeit des Angestellten erweitert, um auch einen hierdurch eintretenden Vermögens-
schaden des Arbeitgebers abzudecken. Die Versicherungsprämie wird entsprechend erhöht.
Variante 1: Im Vertrag wird nur eine Gesamtprämie für den erweiterten Vertrag ausgewiesen.
Variante 2: Im Vertrag wird neben einer Gesamtprämie auch die Prämie für die Lebensversi-
cherung gesondert ausgewiesen.
Ergebnis: Die Lebensversicherung ist nach altem wie nach neuem Recht grundsätzlich von der
Steuer befreit. Nach der Vertragserweiterung um eine steuerpflichtige Komponente (Risiko der
Berufsunfähigkeit) hängt das Fortbestehen der Steuerbefreiung des Versicherungsentgelts für
die Lebensversicherung davon ab, ob die diesbezügliche Prämie im Versicherungsvertrag
gesondert ausgewiesen ist.
Zu Variante 1: Die Gesamtprämie ist steuerpflichtig.
Zu Variante 2: Die für die Lebensversicherung ausgewiesene Prämie bleibt steuerfrei. Nur die
Prämie für die hinzugetretene Berufsunfähigkeitsversicherung unterliegt der Steuer.
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13
Beispiel 2:
Arbeitgeber A versichert seinen Angestellten R im Februar 2022 gegen Krankheit und bestimmt
R zum Empfangsberechtigten der Versicherungsleistung. Im Oktober 2022 erweitert A den
Vertrag um ein Krankentagegeld, das seinen Vermögensschaden infolge der krankheits-
bedingten Abwesenheit des R abdecken soll.
Variante 1: Im Vertrag wird nur eine Gesamtprämie für den erweiterten Vertrag ausgewiesen.
Variante 2: Im Vertrag wird neben einer Gesamtprämie auch die Prämie für die Kranken-
versicherung gesondert ausgewiesen.
Ergebnis: Die Krankenversicherung ist grundsätzlich nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b
VersStG i. V. m. § 1 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 VersStDV von der Steuer befreit, weil sie der Ver-
sorgung der Risikoperson R dient. Demgegenüber ist die Krankentagegeldversicherung steu-
erpflichtig.
Zu Variante 1: Die Gesamtprämie ist steuerpflichtig.
Zu Variante 2: Die für die Krankenversicherung ausgewiesene Prämie bleibt steuerfrei. Nur die
Prämie für die hinzugetretene Krankentagegeldversicherung unterliegt der Steuer.
II. Konkretisierung des Tatbestandsmerkmals „der Versorgung dienen“ (§ 4 Abs. 1 Nr. 5
Buchstabe b VersStG)
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Die Versicherung dient der Versorgung, wenn im Versicherungsfall die Versicherungsleistung
der Risikoperson unmittelbar oder mittelbar zu Gute kommt.
Die Fälle, in denen im Versicherungsfall die Versicherungsleistung der Risikoperson unmit-
telbar oder mittelbar zu Gute kommt, werden in den Nummern 1 bis 6 des § 1 Abs. 6 Satz 2 der
VersStDV konkretisiert.
1. Versicherung der eigenen Person
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a) Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person und versichert sich selbst, besteht
Identität zwischen Versicherungsnehmer und Risikoperson. Der Risikoperson stehen die
Rechte aus dem Versicherungsvertrag, insbesondere der Anspruch auf die Versicherungs-
leistung im Versicherungsfall zu. Eine solche Personenversicherung ist versicherungsteuerfrei
und dürfte in der Praxis der Regelfall sein.
16
Beispiel:
Der Berufssportler S schließt für sich eine Sportinvaliditätsversicherung ab.
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Ergebnis: Die Sportinvaliditätsversicherung ist von der Versicherungsteuer befreit. S ist selbst
Risikoperson und die Versicherungsleistung kommt ihm im Versicherungsfall unmittelbar zu
Gute.
17
b) Keine Versicherung der eigenen Person liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer eine
Gesellschaft mit eigener (Teil-)Rechtsfähigkeit ist (z. B. Personengesellschaften) und die
Gesellschafter als Risikopersonen versichert werden. Gleiches gilt für eine Versicherung, die
z. B. von einer Ein-Mann-GmbH für den Gesellschafter abgeschlossen wird. In diesen Fällen
sind Versicherungsnehmer und Risikopersonen nicht identisch. Eine Steuerbefreiung kommt
aber dann in Betracht, wenn der/den Risikoperson/en ein eigener Anspruch gegenüber dem
Versicherer oder ein Bezugsrecht auf die Versicherungsleistung eingeräumt wird (siehe dazu
Rz. 19 ff.) oder wenn vertraglich vereinbart wird, dass der Versicherungsnehmer die Versi-
cherungsleistung im Versicherungsfall nur für die betroffene Risikoperson beanspruchen kann
(siehe dazu Rz. 43 ff.).
2. Versicherung einer anderen Person
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Schließt der Versicherungsnehmer eine Personenversicherung für den Fall ab, dass sich das
versicherte Risiko bei einer anderen Person realisiert, ist diese andere Person die Risikoperson.
Die Versicherung dient in folgenden Konstellationen der Versorgung dieser Risikoperson:
a. Unbedingter Anspruch oder Bezugsrecht der Risikoperson
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Hat die Risikoperson einen unbedingten Anspruch oder ein Bezugsrecht, kommt ihr im
Versicherungsfall die Versicherungsleistung unmittelbar zu Gute und die Zahlung des Versi-
cherungsentgelts ist von der Steuer befreit. Risikoperson kann jeder Dritte sein.
aa) Unbedingter Anspruch
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Der Anspruch muss unbedingt sein, weil bereits bei Abschluss des Versicherungsvertrags
feststehen muss, ob die Risikoperson im Versicherungsfall die Versicherungsleistung bean-
spruchen kann. Dies wäre nicht möglich, würde der Anspruch vom Eintritt zukünftiger
Bedingungen abhängig gemacht.
21
Beispiel:
Im Versicherungsvertrag wird der Risikoperson ein Anspruch auf die Versicherungsleistung
unter der Bedingung eingeräumt, dass sie ihr Studium innerhalb der nächsten zwei Jahre
erfolgreich abschließt.
Ergebnis: Die Voraussetzung eines unbedingten Anspruchs der Risikoperson ist nicht erfüllt.
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Ist die Bedingung allerdings eingetreten, d. h. erfolgt im Beispielsfall der Abschluss des Stu-
diums innerhalb der vorgegebenen Zeit, und besteht der Versicherungsvertrag fort, so ist die
Zahlung des Versicherungsentgelts nach Eintritt der Bedingung versicherungsteuerfrei.
bb) Bezugsrecht
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Unter Bezugsrecht ist das Recht zu verstehen, die Erbringung der Versicherungsleistung an die
eigene Person zu verlangen. Hierunter fällt auch die in § 194 Abs. 3 Versicherungs-
vertragsgesetz (VVG) geregelte Empfangsberechtigung.
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Beispiel:
Der Bundesligaverein schließt als Versicherungsnehmer für seinen Profifußballspieler S
(Risikoperson) eine Sportinvaliditätsversicherung ab und räumt dem S das Bezugsrecht ein.
Ergebnis: Die Sportinvaliditätsversicherung ist von der Versicherungsteuer befreit.
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Abwandlung des Beispiels:
Dem S wird im obigen Beispiel kein Bezugsrecht eingeräumt, vielmehr soll die Versicherung
dazu dienen, mit der Versicherungsleistung den eigenen Vermögensschaden des Vereins als
Versicherungsnehmer aufgrund des Verlusts des Marktwertes des S abzudecken.
Ergebnis: Die Sportinvaliditätsversicherung ist nicht von der Versicherungsteuer befreit.
b. Dem Anspruch oder Bezugsrecht der Risikoperson gleichgestellte Fälle
aa) Gesetzlicher Vertreter der Risikoperson
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Die Voraussetzungen für eine steuerbefreite Versicherung sind auch dann erfüllt, wenn der
Anspruch bzw. das Bezugsrecht z. B. von einem gesetzlichen Vertreter, etwa von den Eltern,
einem Vormund oder einem bestellten Betreuer der Risikoperson geltend zu machen ist.
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Beispiel:
A versichert den unter Vormundschaft des V stehenden minderjährigen R (Risikoperson) gegen
Krankheit und räumt dem R das Bezugsrecht ein. Im Versicherungsfall macht der Vormund V
den Anspruch des R gegenüber dem Versicherungsunternehmen geltend.
Ergebnis: R hat als Risikoperson das Bezugsrecht, das in diesem Fall vom Vormund geltend zu
machen ist, der die Versicherungsleistung zugunsten des Mündels zu verwenden hat.
27
Das Gleiche gilt, wenn die Versicherung für eine minderjährige oder unter Vormundschaft
stehende oder betreute Person genommen wird, und das Bezugsrecht dem jeweiligen Vertreter
der Risikoperson zusteht.
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28
Beispiel:
A versichert den unter Betreuung stehenden R (Risikoperson) gegen Krankheit und bestimmt
den Betreuer B des R als diejenige Person, an die im Versicherungsfall die Versicherungs-
leistung ausgezahlt werden soll.
Ergebnis: Die Versicherung ist von der Versicherungsteuer befreit. Sie dient der Versorgung
der Risikoperson, auch wenn die Versicherungsleistung nicht unmittelbar von der Risikoperson
beansprucht werden kann, sondern von einer Person, die die Versicherungsleistung für die
Risikoperson zu verwenden hat.
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Die Verpflichtung zur Verwendung der Versicherungsleistung zugunsten der Risikoperson
ergibt sich in diesen Fällen aus der Stellung als gesetzlicher Vertreter der Risikoperson. Endet
diese Stellung, bleibt die Steuerfreiheit nur erhalten, wenn der Risikoperson ein Anspruch oder
ein Bezugsrecht bezüglich der Versicherungsleistung eingeräumt wird oder diese einem
anderen gesetzlichen Vertreter eingeräumt werden oder im Versicherungsvertrag geregelt ist,
dass der Versicherungsnehmer die Versicherungsleistung nur für die Risikoperson beanspru-
chen kann.
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Beispiel: Der Vormund A schließt eine Krankentagegeldversicherung für sein in Ausbildung
befindliches Mündel (Risikoperson) ab. Dem Mündel steht kein unmittelbarer Anspruch oder
Bezugsrecht hinsichtlich der Versicherungsleistung zu. Im Vertrag ist auch nicht gesondert
geregelt, dass A die Versicherungsleistung nur für die Risikoperson beanspruchen kann. Ein
Jahr später endet die Vormundschaft des A und wird ein neuer Vormund B für das Mündel
bestellt. Der Anspruch aus der Versicherung wird versehentlich nicht auf B übertragen, sondern
verbleibt bei A.
Ergebnis: Die Rechtslage ist nach objektiven Kriterien zu beurteilen. A ist nicht mehr gesetz-
licher Vertreter der Risikoperson. Ab diesem Zeitpunkt erlischt auch die Steuerfreiheit.
bb) Treuhänderische Verwaltung der Versicherungsleistung
31
Die Versicherung dient auch in Fällen der Versorgung der Risikoperson, in denen das
Bezugsrecht weder der Risikoperson selbst noch einem Vertreter der Risikoperson (siehe oben
Rz. 25 ff.) zusteht, sondern einer Person, die die Versicherungsleistung treuhänderisch für die
Risikoperson verwaltet.
32
Beispiel:
Ein gemeinnütziger Hilfsverein für Suchtkranke, der sich aus Spendengeldern finanziert,
schließt für einen Suchtkranken (Risikoperson) eine Pflegezusatzversicherung ab, die im Ver-
sicherungsfall ein Pflegetagegeld zahlt. Aus Sorge um eine zweckwidrige Verwendung des
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vom Versicherer jeweils für 30 Tage gebündelt auszuzahlenden Tagesgeldes durch die Risi-
koperson wird im Vertrag vereinbart, dass die Versicherungsleistung an den Verein auszuzah-
len ist und dieser das Tagegeld treuhänderisch zu verwalten, d. h. für die Risikoperson zu
verwenden hat.
Ergebnis: Die Versicherung ist von der Versicherungsteuer befreit. Sie dient der Versorgung
der Risikoperson, auch wenn die Versicherungsleistung nicht unmittelbar von der Risikoperson
beansprucht werden kann, sondern von einer Person, die die Versicherungsleistung
treuhänderisch für die Risikoperson verwaltet.
c. Der Versicherungsnehmer kann die Versicherungsleistung für einen (nahen) Angehö-
rigen (§ 7 Pflegezeitgesetz, § 15 AO - Risikoperson) beanspruchen
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Diese Fallkonstellation erfasst die Mitversicherung eines (nahen) Angehörigen im Rahmen
einer Versicherung, die der Versicherungsnehmer auch für die eigene Person nimmt (z. B.
Familienversicherung), wobei der mitversicherten Person weder ein unbedingter Anspruch
noch ein Bezugsrecht eingeräumt ist. Nur in diesen Fällen ist die Angehörigeneigenschaft der
mitversicherten Risikoperson von Bedeutung; anderenfalls ergibt sich die Steuerbefreiung
bereits aus der in § 1 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 VersStDV beschriebenen Konstellation.
34
Beispiel 1:
Die Alleinerziehende A schließt eine Krankenversicherung für sich und ihren minderjährigen
Sohn und ihre volljährige studierende Tochter ab.
Variante 1: Die mitversicherten Kinder (Risikopersonen) erhalten weder einen eigenen unbe-
dingten Anspruch noch ein Bezugsrecht.
Ergebnis: Die Mitversicherung der beiden Kinder ist von der Versicherungsteuer befreit (§ 1
Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VersStDV).
Variante 2: Die Tochter wird dem Versicherer als Empfangsberechtigte i.S. des § 194 Abs. 3
VVG benannt.
Ergebnis: Die Versicherungsteuerbefreiung für den Anteil des Versicherungsentgelts, der auf
die Mitversicherung der Tochter mit dem eigenen Bezugsrecht entfällt, ergibt sich bereits aus
§ 1 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 VersStDV. Auf deren Angehörigenstatus kommt es nicht an. Die Mit-
versicherung des minderjährigen Sohnes ist auf Grund seines Angehörigenstatus‘ steuerbefreit.
35
Beispiel 2:
Der Versicherungsnehmer schließt für seine Verlobte eine Erwerbsunfähigkeitsversicherung
ab.
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Variante 1: ohne unbedingten Anspruch und ohne Bezugsrecht der Verlobten
Ergebnis: Die Versicherung ist auf Grund des Angehörigenstatus‘ der Risikoperson von der
Steuer befreit (§ 1 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VersStDV). Eine Auflösung der Verlobung während der
Vertragslaufzeit führt ab dem Zeitpunkt der Entlobung wegen Verlusts des Angehörigenstatus‘
zur Steuerpflicht.
Variante 2: mit Bezugsrecht der Verlobten
Ergebnis: Die Versicherung ist auf Grund des Bezugsrechts der Risikoperson von der Steuer
befreit (§ 1 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 VersStDV). Der Angehörigenstatus ist unbeachtlich. Auch im
Fall der Entlobung bleibt die Steuerbefreiung bestehen.
36
Beispiel 3:
A versichert ihren Ehegatten E gegen Berufsunfähigkeit. E erhält keinen unbedingten Anspruch
und kein Bezugsrecht. Während der Vertragslaufzeit wird die Ehe geschieden.
Ergebnis: Die Versicherung bleibt steuerbefreit (§ 1 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VersStDV), da die
Scheidung den Angehörigenstatus unberührt lässt (§ 15 Abs. 2 Nr. 1 AO).
d. Der Versicherung liegt eine entsprechende gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung
des Versicherungsnehmers gegenüber der Risikoperson zugrunde
aa) Allgemeines
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Versicherungen, die der Versicherungsnehmer abschließt, um sich die finanziellen Mittel zu
beschaffen, mit denen er bei Eintritt des Versicherungsfalls gesetzliche oder vertragliche Ver-
pflichtungen gegenüber der Risikoperson erfüllen will, dienen der Versorgung der Risikoper-
son. Die an den Versicherungsnehmer bewirkte Versicherungsleistung kommt der Risikoperson
in diesen Fällen mittelbar zu Gute, weil sie den Versicherungsnehmer in die Lage versetzt,
seiner Verpflichtung gegenüber der Risikoperson nachzukommen.
38
Beispiel 1 (gesetzliche Verpflichtung)
Die Kommune K ist gesetzlich verpflichtet, ihren Beamten im Krankheitsfall Beihilfeleistun-
gen zu gewähren. Sie schließt eine Beihilfeablöseversicherung ab, um sich die Finanzmittel zu
besorgen, mit denen sie ihre gesetzliche Verpflichtung erfüllen kann.
Ergebnis: Erhalten die Beamten einen unbedingten Anspruch oder werden sie gegenüber dem
Versicherer als Empfangsberechtigte im Sinne des § 194 Abs. 3 VVG benannt, ist die Versi-
cherung bereits gemäß § 1 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 VersStDV von der Steuer befreit, da ihnen die
Versicherungsleistung unmittelbar zu Gute kommt.
Seite 11
Kann nur die Kommune als Versicherungsnehmer die Versicherungsleistung beanspruchen, ist
die Versicherung gemäß § 1 Abs. 6 Satz 2 Nr. 3 VersStDV von der Steuer befreit, da ihr eine
gesetzliche Verpflichtung zu Leistungen gegenüber der Risikoperson zugrunde liegt.
39
Beispiel 2 (vertragliche Verpflichtung):
Arbeitgeber A verpflichtet sich in einem Haustarifvertrag gegenüber seinen Arbeitnehmern zu
Leistungen im Krankheitsfall. Um diese Verpflichtung erfüllen zu können, schließt er eine
entsprechende Gruppenversicherung ab (sog. Rückdeckungsversicherung).
Ergebnis: Erhalten die Risikopersonen keinen unbedingten Anspruch und werden auch nicht
gegenüber dem Versicherer als Empfangsberechtigte im Sinne des § 194 VVG benannt, kommt
ihnen die Versicherungsleistung jedenfalls mittelbar zu Gute, weil der Versicherung eine
vertragliche Verpflichtung des Versicherungsnehmers zugrunde liegt. Die Versicherung ist von
der Steuer befreit (§ 1 Abs. 6 Satz 2 Nr. 3 VersStDV).
40
Beispiel 3 (Vertragliche Verpflichtung - Direktzusage - Unterstützungskassenzusage):
Arbeitgeber A versichert seine Arbeitnehmer auf Grund einer vertraglichen Zusage gegen das
Risiko der Berufsunfähigkeit
Variante 1: mittels Direktversicherung,
Variante 2: bei einer Unterstützungskasse.
Ergebnis: In beiden Fällen beruht die Versicherung auf einer vertraglichen Verpflichtung des
Versicherungsnehmers gegenüber den Risikopersonen und ist aus diesem Grund von der Steuer
befreit.
In Variante 2 kommt hinzu, dass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den
Arbeitnehmern in Fällen, in denen der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Leistungen einer
Unterstützungskasse zugesagt hat, den Arbeitnehmern auch ein unmittelbarer Anspruch gegen
die Unterstützungskasse zusteht. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass der Aus-
schluss des Rechtsanspruchs lediglich als ein an sachliche Gründe gebundenes Widerrufsrecht
zu verstehen sei (BAG v. 22.1.2019, 3 AZR 9/18 unter Verweis auf BAG v. 12.11. 2013 - 3
AZR 356/12 und v. 16.2. 2010 - 3 AZR 216/09, BAGE 133, 158). Damit kann im Falle einer
Versicherung bei einer Unterstützungskasse zudem von einer eigenen Bezugsberechtigung des
Arbeitnehmers ausgegangen werden.
bb) Fortführung einer vom Arbeitgeber auf Grund vertraglicher Verpflichtung abge-
schlossenen (Rückdeckungs-)Versicherung durch den Arbeitnehmer (Risikoperson)
bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis oder bei Insolvenz des Arbeitgebers
41
Scheidet ein Arbeitnehmer aus einem Arbeitsverhältnis aus, auf dessen Grundlage der
Arbeitgeber eine vertragliche Verpflichtung gegenüber seinen Arbeitnehmern eingegangen ist,
diese z. B. gegen die Risiken „Leben“ (Tod, Erleben, Alter) sowie Berufsunfähigkeit zu
Seite 12
versichern, so kann das Versicherungsverhältnis vom Arbeitnehmer grundsätzlich fortgesetzt
werden, sofern dieses durch Entgeltumwandlungen finanziert worden ist und unverfallbare
Anwartschaften entstanden sind (§ 1b Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Betriebsrentengesetzes -
BetrAVG). Das Bezugsrecht des ausgeschiedenen Arbeitnehmers darf in einem solchen Fall
vom Arbeitgeber nicht mehr widerrufen werden (§ 1b Abs. 2 Satz 1 BetrAVG). Der ausge-
schiedene Arbeitnehmer wird selbst Versicherungsnehmer, dem die Rechte und Pflichten aus
dem Versicherungsverhältnis zustehen. Die Steuerfreiheit für die ab Fortführung gezahlten
Versicherungsentgelte ergibt sich hinsichtlich der auf das Risiko „Leben“ (Tod, Erleben, Alter)
entfallenden Anteile aus § 4 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a VersStG, hinsichtlich des auf das Risiko
„Berufsunfähigkeit“ entfallenden Anteils aus § 4 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b VersStG i. V. m.
§ 1 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 VersStDV. Dies gilt ebenso bei einer durch den Arbeitgeber finanzierten
Versicherung, wenn der ausgeschiedene Arbeitnehmer von seinem im Versicherungsvertrag
eingeräumten Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen im Sinne des § 2
Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 BetrAVG Gebrauch macht (sog. versicherungsförmige Lösung).
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Das Gleiche gilt, wenn der Arbeitnehmer im Fall der Insolvenz des Arbeitgebers von seinem
nach § 8 Abs. 2 BetrAVG bestehenden Recht Gebrauch macht, in die vom Arbeitgeber abge-
schlossene Rückdeckungsversicherung als Versicherungsnehmer einzutreten und die Versi-
cherung mit eigenen Beiträgen fortsetzt.
e.
Der Versicherungsnehmer nimmt die Versicherung zur Deckung von Risiken einer
Personengruppe und beansprucht die Versicherungsleistung nur für die Gruppen-
mitglieder
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Gruppenversicherungen, bei denen die Gruppenmitglieder einen eigenen unbedingten
Anspruch oder ein Bezugsrecht hinsichtlich der Versicherungsleistung erhalten, erfüllen bereits
die unter II. 2. a. (Rz. 19 ff.) beschriebenen Voraussetzungen und sind aus diesem Grund von
der Steuer befreit.
44
Darüber hinaus dienen Gruppenversicherungsverträge mittelbar der Versorgung der
Risikoperson als Gruppenmitglied, wenn der Versicherungsnehmer die Versicherungsleistung
für die Gruppenmitglieder beanspruchen kann.
45
Beispiel:
Der Vorsitzende eines Kegelvereins schließt anlässlich einer einwöchigen Reise der Vereins-
mitglieder eine Reisekrankenversicherung in Form eines Gruppenversicherungsvertrags ab. Im
Vertrag ist vereinbart, dass im Versicherungsfall nur der Versicherungsnehmer die Versi-
cherungsleistung gegenüber dem Versicherer beanspruchen kann und die weitere Abwicklung
vereinsintern erfolgen soll.
Seite 13
46
Ergebnis: Die Versicherung ist von der Versicherungsteuer befreit (§ 1 Abs. 6 Satz 2 Nr. 4
VersStDV).
f.
Die Versicherungsleistung besteht in einer vom Versicherer finanzierten Natural-
leistung
47
§ 1 Abs. 6 Satz 2 Nr. 5 VersStDV verdeutlicht, dass auch solche Versicherungen der
Versorgung der Risikoperson dienen, die den Versicherer verpflichten, im Versicherungsfall
eine von einem Dritten gegenüber der Risikoperson zu erbringende Naturalleistung zu finan-
zieren. Dabei kommt es nicht darauf an, von wem der Dritte die Bezahlung seiner Naturalleis-
tung erhält:
- vom Versicherungsnehmer, der seinerseits Kostenerstattung vom Versicherer erhält oder
- vom Versicherer unmittelbar.
48
Beispiel:
Frau A schließt einen Versicherungsvertrag ab, demzufolge der Versicherer im Falle der
vorübergehenden Pflegebedürftigkeit der A verpflichtet ist, für die Dauer der Pflege-
bedürftigkeit die Kosten für eine Pflegekraft zu übernehmen.
g. Die Versicherungsleistung besteht in der Anleitung einer Person oder in der Finan-
zierung einer Anleitung einer Person zur Erbringung von Naturalleistungen gegen-
über der Risikoperson
49
Die im Vertrag vereinbarte Versicherungsleistung kann