Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin
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Oberste Finanzbehörden
der Länder
nachrichtlich:
Bundeszentralamt
für Steuern
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10117 Berlin
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www.bundesfinanzministerium.de
11. November 2025
Betreff: Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 46 EStG und Pauschalierung der Lohnsteuer
nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 EStG;
Steuerliche Behandlung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten
Bezug: Erörterung in den Sitzungen LSt II/2025 zu TOP 3 und LSt III/2025 zu TOP 7
GZ: IV C 5 - S 2334/00087/014/013
DOK: COO.7005.100.3.13213586
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(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)
Anwendungsregelung
Dieses Schreiben ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Es ersetzt das BMF-Schreiben
vom 29. September 2020 (BStBl I Seite 972) und ist vorbehaltlich der Rn. 11 und 30 für den
Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2030 (§ 52 Absatz 4 Satz 21 und Absatz 37c EStG)
anzuwenden. Die monatlichen Pauschalen nach den Rn. 23 und 24 des BMF-Schreibens vom
29. September 2020 (a. a. O.) sind letztmalig auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der
für einen vor dem 1. Januar 2026 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf
sonstige Bezüge, die vor dem 1. Januar 2026 zufließen.
Nach Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten für die Anwendung der
einkommensteuerlichen und lohnsteuerlichen Vorschriften des Gesetzes zur steuerlichen
Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr vom 7. November 2016 (BGBl. I Seite 2498,
BStBl I Seite 1211) und des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität
und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I Seite 2451,
BStBl 2020 I Seite 17) die folgenden Grundsätze (Änderungen gegenüber dem BMF-Schreiben
vom 29. September 2020 (a. a. O.) sind durch Fettschrift hervorgehoben):
Inhaltsverzeichnis
1.
Überblick über die Regelungen
2.
Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 46 EStG
2.1
Steuerbefreiung des vom Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt gestellten Ladestroms
Seite 2 von 9
2.2
Steuerbefreiung der zeitweisen unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung einer
betrieblichen Ladevorrichtung an den Arbeitnehmer
3.
Steuerliche Behandlung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten
3.1
Ermittlung der tatsächlichen Stromkosten
3.2
Strompreispauschale
4.
Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 EStG
4.1
Unentgeltliche oder verbilligte Übereignung der Ladevorrichtung
4.2
Pauschalierung der Lohnsteuer für Zuschüsse des Arbeitgebers
5.
Reisekosten
6.
Zusätzlichkeitsvoraussetzung
7.
Aufzeichnungen im Lohnkonto
1.
Überblick über die Regelungen
1
Mit dem Gesetz zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr
vom 7. November 2016 (a. a. O.) wurden vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische
Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers oder
eines verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes - AktG) und für die zeitweise zur
privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung von der Einkommensteuer befreit
(§ 3 Nummer 46 EStG).
2
Der Arbeitgeber hat auch die Möglichkeit, die Lohnsteuer für geldwerte Vorteile aus der
Übereignung einer Ladevorrichtung sowie für Zuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeit-
nehmers für den Erwerb und für die Nutzung einer Ladevorrichtung pauschal mit 25 Prozent zu
erheben (§ 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 EStG).
3
Voraussetzung ist jeweils, dass die geldwerten Vorteile und Leistungen sowie die Zuschüsse
zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden, vgl. Rn. 39.
4
Die Regelungen gelten seit dem 1. Januar 2017 und ihr Anwendungszeitraum wurde mit dem
Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer
steuerlicher Vorschriften vom 12. Dezember 2019 (a. a. O.) bis zum 31. Dezember 2030 (§ 52
Absatz 4 Satz 21 und Absatz 37c EStG) verlängert.
2.
Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 46 EStG
5
Die Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 46 EStG gilt für zusätzlich zum ohnehin geschuldeten
Arbeitslohn vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines Elektro-
fahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2, 2. Halbsatz
und Satz 3, 2. Halbsatz EStG an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder
eines verbundenen Unternehmens (§ 15 AktG) und für die dem Arbeitnehmer zur privaten
Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung.
Seite 3 von 9
2.1
Steuerbefreiung des vom Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt gestellten
Ladestroms
a)
Elektrofahrzeuge
6
Elektrofahrzeuge im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2, 2. Halbsatz und Satz 3, 2. Halbsatz
EStG sind Kraftfahrzeuge, die ausschließlich durch einen Elektromotor angetrieben werden,
der ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder
aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist wird. Elektrofahrzeuge sind danach
z. B.:
a)
reine Batterieelektrofahrzeuge im Sinne des § 2 Nummer 2 Elektromobilitätsgesetz
(EmoG), bei denen es sich um Kraftfahrzeuge mit einem Antrieb handelt, dessen
Energiewandler ausschließlich elektrische Maschinen sind und dessen Energiespeicher
zumindest von außerhalb des Fahrzeugs wieder aufladbar sind und
b)
Brennstoffzellenfahrzeuge im Sinne des § 2 Nummer 4 EmoG, bei denen es sich um
Kraftfahrzeuge mit einem Antrieb handelt, dessen Energiewandler ausschließlich aus
den Brennstoffzellen und mindestens einer elektrischen Antriebsmaschine besteht.
7
Nach dem Verzeichnis des Kraftfahrtbundesamtes zur Systematisierung von Kraftfahrzeugen
und ihren Anhängern (Stand: März 2025) weisen danach folgende Codierungen im Teil 1, Feld 10
der Zulassungsbescheinigung ein Elektrofahrzeug in diesem Sinne aus: 0004 und 0015.
b)
Extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge
8
Extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2,
2. Halbsatz und Satz 3, 2. Halbsatz EStG sind Kraftfahrzeuge im Sinne des § 2 Nummer 3 EmoG
mit einem Antrieb, der über mindestens zwei verschiedene Arten von Energiewandlern,
davon mindestens ein Energiewandler als elektrische Antriebsmaschine, und
Energiespeichern, davon mindestens einer von einer außerhalb des Fahrzeuges befindlichen
Energiequelle elektrisch wieder aufladbar, verfügt. Extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge
sind z. B. sogenannte Plug-in-Hybridfahrzeuge.
9
Nach dem Verzeichnis des Kraftfahrtbundesamtes zur Systematisierung von Kraftfahrzeugen
und ihren Anhängern (Stand: März 2025) weisen danach folgende Codierungen im Teil 1, Feld 10
der Zulassungsbescheinigung ein Hybridelektrofahrzeug in diesem Sinne aus: 0008, 0010, 0012,
0019, 0022, 0024 bis 0031, 0033 und 0036.
c)
Elektrofahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge
10
Zu den begünstigten Fahrzeugen rechnen auch Elektrofahrräder, wenn diese verkehrsrechtlich als
Kraftfahrzeug einzuordnen sind (z. B. gelten Elektrofahrräder, deren Motor auch Geschwindigkeiten
über 25 Kilometer pro Stunde (km/h) unterstützt, als Kraftfahrzeuge) sowie Elektrokleinstfahrzeuge
im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung vom 6. Juni 2019 (BGBl. I
Seite 756); das sind insbesondere Kraftfahrzeuge mit elektrischem Antrieb und einer
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bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht weniger als 6 km/h und nicht mehr als 20 km/h.
Die Überlassung solcher Fahrzeuge durch den Arbeitgeber ist daher nicht nach § 3 Nummer 37
EStG steuerfrei.
11
Aus Billigkeitsgründen rechnen vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen
von Elektrofahrrädern, die verkehrsrechtlich nicht als Kraftfahrzeug einzuordnen sind (u. a. keine
Kennzeichen- und Versicherungspflicht), im Betrieb des Arbeitgebers oder eines verbundenen
Unternehmens (§ 15 AktG) nicht zum Arbeitslohn. Die Billigkeitsregelung ist zeitlich nicht
befristet.
d)
Umfang der Steuerbefreiung
12
Begünstigt ist das Aufladen sowohl privater Elektrofahrzeuge oder Hybridelektrofahrzeuge des
Arbeitnehmers als auch betrieblicher Elektrofahrzeuge oder Hybridelektrofahrzeuge des
Arbeitgebers, die dem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung überlassen werden.
13
Wird der geldwerte Vorteil aus der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu
privaten Fahrten typisierend nach der pauschalen Nutzungswertermittlung im Sinne des § 8
Absatz 2 Satz 2 EStG (1 %-Regelung) ermittelt, ist der geldwerte Vorteil für den vom Arbeitgeber
verbilligt oder unentgeltlich gestellten Ladestrom bereits abgegolten. Die Steuerbefreiung nach
§ 3 Nummer 46 EStG wirkt sich nicht aus.
14
Bei Anwendung der individuellen Nutzungswertermittlung im Sinne des § 8 Absatz 2 Satz 4 EStG
(Fahrtenbuchmethode) bleiben unter entsprechender Anwendung von R 8.1 Absatz 9 Nummer 2
Satz 17, 1. Halbsatz LStR 2023 Aufwendungen für den vom Arbeitgeber verbilligt oder
unentgeltlich gestellten, nach § 3 Nummer 46 EStG steuerfreien Ladestrom bei der Ermittlung
der insgesamt durch das Kraftfahrzeug entstehenden Aufwendungen im Sinne des § 8 Absatz 2
Satz 4 EStG (Gesamtkosten) außer Ansatz.
15
Die Steuerbefreiung ist weder auf einen Höchstbetrag, noch nach der Anzahl der begünstigten
Kraftfahrzeuge begrenzt.
e)
Aufladeort
16
Begünstigt ist der geldwerte Vorteil aus dem Aufladen an jeder ortsfesten betrieblichen
Einrichtung des Arbeitgebers oder eines mit dem Arbeitgeber verbundenen Unternehmens im
Sinne des § 15 AktG. Nicht begünstigt ist der geldwerte Vorteil aus dem Aufladen bei einem
Dritten oder - vorbehaltlich der Rn. 18 und 19 - an einer von einem fremden Dritten
betriebenen Ladevorrichtung im Sinne der Rn. 23 sowie das Aufladen beim Arbeitnehmer (vgl.
Rn. 22 und 34).
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f)
Anwendungsbereich
17
Die Steuerbefreiung gilt insbesondere für Ladestrom, den
- der Arbeitnehmer an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers bezieht,
- der Arbeitnehmer an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung eines mit dem Arbeitgeber
verbundenen Unternehmens im Sinne des § 15 AktG bezieht,
- ein Leiharbeitnehmer im Betrieb des Entleihers bezieht.
18
Soweit der Arbeitgeber die Stromkosten für das Aufladen des Kraftfahrzeugs des
Arbeitnehmers unmittelbar trägt, ist der Vorteil aus dem unentgeltlich oder verbilligt vom
Arbeitnehmer bezogenen Ladestrom auch dann steuerfrei nach § 3 Nummer 46 EStG, wenn
die genutzte Ladevorrichtung an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers
oder eines mit dem Arbeitgeber verbundenen Unternehmens (§ 15 AktG) von einem Dritten
nur für Zwecke des Arbeitgeberunternehmens oder des verbundenen Unternehmens
betrieben wird.
19
Steht die von einem Dritten an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers
oder eines mit dem Arbeitgeber verbundenen Unternehmens (§ 15 AktG) betriebene
Ladevorrichtung neben dem Arbeitgeberunternehmen auch weiteren Nutzern derselben
Liegenschaft, nicht aber fremden Dritten zur Verfügung und trägt der Arbeitgeber die
Stromkosten für die Nutzung der Ladevorrichtung durch den Arbeitnehmer unmittelbar, ist
der Vorteil aus dem unentgeltlich oder verbilligt vom Arbeitnehmer bezogenen Ladestrom
insoweit steuerfrei nach § 3 Nummer 46 EStG.
20
Die Steuerbefreiung gilt insbesondere nicht für die Abgabe von Ladestrom an:
- Geschäftsfreunde des Arbeitgebers und deren Arbeitnehmer,
- Kunden des Arbeitgebers.
2.2
Steuerbefreiung der zeitweisen unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung einer
betrieblichen Ladevorrichtung an den Arbeitnehmer
21
Steuerbefreit sind vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für die zur privaten Nutzung zeitweise
überlassene betriebliche Ladevorrichtung für Elektrofahrzeuge oder Hybridelektrofahrzeuge,
nicht jedoch deren Übereignung (vgl. Rn. 32).
22
Der von dieser überlassenen betrieblichen Ladevorrichtung für Elektrofahrzeuge oder
Hybridelektrofahrzeuge bezogene Ladestrom fällt nicht unter die Steuerbefreiung. Dies gilt
unabhängig davon, ob es sich um einen Stromanschluss des Arbeitgebers handelt oder ob der
Arbeitgeber die Stromkosten des Arbeitnehmers bezuschusst.
23
Ladevorrichtung für ein Elektrofahrzeug oder ein Hybridelektrofahrzeug im Sinne des § 6
Absatz 1 Nummer 4 Satz 2, 2. Halbsatz und Satz 3, 2. Halbsatz EStG ist die gesamte
Ladeinfrastruktur einschließlich Zubehör sowie die in diesem Zusammenhang erbrachten
Dienstleistungen. Dazu gehören z. B. der Aufbau, die Installation und die Inbetriebnahme der
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Ladevorrichtung, deren Wartung und Betrieb sowie die für die Inbetriebnahme notwendigen
Vorarbeiten wie das Verlegen eines Starkstromkabels.
24
Private Nutzung in diesem Sinne ist jede Nutzung der Ladevorrichtung durch den Arbeitnehmer
außerhalb der betrieblichen Nutzung für den Arbeitgeber. Steuerfrei ist daher auch die Nutzung
der zeitweise überlassenen betrieblichen Ladevorrichtung im Rahmen anderer Einkunftsarten
des Arbeitnehmers (z. B. der Arbeitnehmer lädt dort sein privates Elektrofahrzeug auf und fährt
zu seinem Vermietungsobjekt).
3.
Steuerliche Behandlung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten
25
Bei privaten Elektrofahrzeugen oder Hybridelektrofahrzeugen des Arbeitnehmers stellt die
Erstattung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten steuerpflichtigen Arbeitslohn
dar (vgl. Rn. 22).
26
Bei betrieblichen Elektrofahrzeugen oder Hybridelektrofahrzeugen des Arbeitgebers, die dem
Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung überlassen werden, stellt die Erstattung der vom
Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten einen steuerfreien Auslagenersatz nach § 3
Nummer 50 EStG dar. Zur Ermittlung der Höhe des steuerfreien Auslagenersatzes sowie des
auf den privaten Nutzungswert anzurechnenden Betrags für die vom Arbeitnehmer selbst
getragenen individuellen Stromkosten aus der Nutzung der häuslichen Ladevorrichtung gilt
Folgendes:
3.1
Ermittlung der tatsächlichen Stromkosten
27
Bei der Ermittlung der vom Arbeitnehmer für das Aufladen des betrieblichen Kraftfahrzeugs
selbst getragenen Stromkosten aus der Nutzung einer häuslichen Ladevorrichtung ist die
Strommenge mittels eines gesonderten stationären oder mobilen (beispielsweise wallbox-
oder fahrzeuginternen) Stromzählers nachzuweisen.
28
Maßgeblich ist in der Regel der individuelle (feste) Strompreis aus dem Vertrag des
Arbeitnehmers mit dem Stromanbieter. Neben dem Einkaufspreis für die verbrauchte
Kilowattstunde (kWh) Strom ist auch ein zu zahlender Grundpreis anteilig zu berücksichtigen.
Ein Nachweis des individuellen Strompreises im Rahmen eines Eigenbelegs durch den
Arbeitnehmer ist nicht zulässig. Es bestehen keine Bedenken, zur Ermittlung der vom
Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten bei einem Vertrag mit dynamischem Stromtarif
die durchschnittlichen monatlichen Stromkosten je kWh einschließlich anteiligem
Grundpreis zugrunde zu legen.
29
Soweit der Arbeitnehmer eine häusliche Ladevorrichtung nutzt, die auch durch eine private
Photovoltaik-Anlage gespeist wird, bestehen keine Bedenken, wenn zur Ermittlung der
häuslichen Stromkosten auf den vertraglichen (bei Nutzung eines dynamischen Stromtarifs
auf den durchschnittlichen monatlichen) Stromkostentarif des Stromanbieters für den
Haushalt des Arbeitnehmers abgestellt und dabei ein ggf. zu zahlender Grundpreis anteilig
mitberücksichtigt wird.
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3.2
Strompreispauschale
30
Es bestehen keine Bedenken, für den Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis 31. Dezember 2030 zur
Vereinfachung der Ermittlung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten in allen
Anwendungsfällen (einschließlich der Anwendung bei dynamischem Stromtarif und bei
Nutzung einer privaten Photovoltaik-Anlage) den vom Statistischen Bundesamt halbjährlich
veröffentlichten Gesamtstrompreis für private Haushalte (Statistik-Code 61243-0001,
Durchschnittspreise einschließlich Steuern, Abgaben und Umlagen“) zugrunde zu legen.
Dabei ist für das gesamte Kalenderjahr auf den für das 1. Halbjahr des Vorjahres
veröffentlichten Gesamtdurchschnittsstrompreis einschließlich Steuern, Abgaben und
Umlagen (Wert bei einem Jahresverbrauch von 5.000 kWh bis unter 15.000 kWh) abzustellen
(Strompreispauschale). Dieser Gesamtdurchschnittsstrompreis ist auf volle Cent abzurunden
und anschließend mit der nachgewiesenen geladenen Strommenge (vgl. Rn. 27) zu
multiplizieren. Das Wahlrecht zwischen den tatsächlichen Stromkosten und der
Strompreispauschale muss für das Kalenderjahr einheitlich ausgeübt werden
(Jahrespauschale). Durch die Strompreispauschale sind sämtliche Stromkosten des
Arbeitnehmers aus der Nutzung einer häuslichen Ladevorrichtung abgegolten.
Beispiel:
Der Arbeitnehmer nutzt im Kalenderjahr 2026 einen dynamischen Stromtarif. Die für das
Aufladen des betrieblichen Kraftfahrzeugs mittels eines gesonderten stationären oder
mobilen Stromzählers nachgewiesene Strommenge (vgl. Rn. 27) beträgt 3.000 kWh. Der vom
Statistischen Bundesamt für das 1. Halbjahr des Jahres 2025 veröffentlichte Gesamtstrompreis
(Statistik-Code 61243-0001, Durchschnittspreise inkl. Steuern, Abgaben und Umlagen) für
private Haushalte bei einem Jahresverbrauch von 5.000 kWh bis unter 15.000 kWh beträgt
34,36 Cent.
Es ist entweder der durchschnittliche monatliche Stromkostentarif einschließlich anteiligem
Grundpreis oder die Strompreispauschale für das gesamte Kalenderjahr 2026 zugrunde zu
legen. Im Falle der Anwendung der Strompreispauschale ist ein Strompreis von 34 Cent je
nachgewiesener kWh (vgl. Rn. 27) maßgeblich. Der Auslagenersatz für das Kalenderjahr 2026
beträgt somit höchstens 1.020 Euro (3.000 kWh * 0,34 Euro).
31
Ein zusätzlicher Auslagenersatz der anhand von Belegen nachgewiesenen tatsächlichen
Kosten für den von einem Dritten (z. B. an einer öffentlichen Ladesäule) bezogenen Ladestrom
ist zulässig.
4.
Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 EStG
4.1
Unentgeltliche oder verbilligte Übereignung der Ladevorrichtung
32
Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 EStG mit einem
Pauschsteuersatz von 25 Prozent erheben, soweit er dem Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin
geschuldeten Arbeitslohn unentgeltlich oder verbilligt eine Ladevorrichtung für Elektro-
Seite 8 von 9
fahrzeuge oder Hybridelektrofahrzeuge im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2, 2. Halbsatz
und Satz 3, 2. Halbsatz EStG übereignet. Somit kommt eine Pauschalierung nicht in Betracht,
wenn der Arbeitgeber die Ladevorrichtung zeitweise unentgeltlich oder verbilligt überlässt
(vgl. Rn. 21). Zum Begriff der Ladevorrichtung vgl. Rn. 23.
33
Es ist aus Vereinfachungsgründen nicht zu beanstanden, wenn als Bemessungsgrundlage der
pauschalen Lohnsteuer für die Übereignung der Ladevorrichtung die Aufwendungen des
Arbeitgebers für den Erwerb der Ladevorrichtung im Sinne der Rn. 23 (einschließlich
Umsatzsteuer) zugrunde gelegt werden.
4.2
Pauschalierung der Lohnsteuer für Zuschüsse des Arbeitgebers
34
Trägt der Arbeitnehmer die Aufwendungen für den Erwerb und die Nutzung (z. B. für die
Wartung und den Betrieb, die Miete für den Starkstromzähler, nicht jedoch für den Ladestrom)
einer privaten Ladevorrichtung selbst, kann der Arbeitgeber diese Aufwendungen bezuschussen
oder vollständig übernehmen und die Lohnsteuer nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 EStG
pauschal mit 25 Prozent erheben. Die Pauschalierung der Lohnsteuer ist auch zulässig, wenn der
Arbeitgeber die Ladevorrichtung übereignet (vgl. Rn. 32) und die Aufwendungen des
Arbeitnehmers für die Nutzung der (nunmehr privaten) Ladevorrichtung bezuschusst.
35
Die Pauschalierung der Lohnsteuer ist begrenzt auf die Aufwendungen des Arbeitnehmers für
den Erwerb und die Nutzung der Ladevorrichtung im Sinne der Rn. 23.
36
Pauschale Zuschüsse des Arbeitgebers für die Nutzung einer privaten Ladevorrichtung des
Arbeitnehmers können pauschal besteuert werden, wenn die Aufwendungen für die Nutzung
regelmäßig wiederkehren und soweit der Arbeitnehmer die entstandenen Aufwendungen für
einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten im Einzelnen nachweist.
Die Pauschalierung der Lohnsteuer auf Grundlage des durchschnittlichen nachgewiesenen
Betrags ist in der Regel so lange zulässig, bis sich die Verhältnisse wesentlich ändern.
5.
Reisekosten
37
Nutzt der Arbeitnehmer sein privates Elektrofahrzeug oder Hybridelektrofahrzeug für Dienst-
fahrten, kann er anstelle der tatsächlichen Kosten die gesetzlich festgelegten pauschalen
Kilometersätze (§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 2 EStG) aus Vereinfachungsgründen auch
dann ansetzen, wenn der Arbeitnehmer nach § 3 Nummer 46 EStG steuerfreie Vorteile oder nach
§ 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 EStG pauschal besteuerte Leistungen und Zuschüsse vom
Arbeitgeber für dieses Elektrofahrzeug oder Hybridelektrofahrzeug erhält.
38
Beim Ansatz der tatsächlichen Fahrtkosten (§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 1 EStG) sind
diese steuerfreien Vorteile oder pauschal besteuerten Leistungen und Zuschüsse nicht in die
Gesamtaufwendungen des Arbeitnehmers einzubeziehen.
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6.
Zusätzlichkeitsvoraussetzung
39
Voraussetzung ist, dass die geldwerten Vorteile und Leistungen sowie die Zuschüsse zusätzlich
zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Der steuerliche Vorteil ist damit
insbesondere im Rahmen von Gehaltsverzicht oder -umwandlungen ausgeschlossen
(§ 8 Absatz 4 EStG).
7.
Aufzeichnungen im Lohnkonto
40
Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, die steuerfreien Vorteile im Sinne des § 3 Nummer 46 EStG
im Lohnkonto des Arbeitnehmers aufzuzeichnen, vgl. auch § 4 Absatz 2 Nummer 4 Satz 1 LStDV.
Dies gilt aus Vereinfachungsgründen auch für Vorteile im Sinne des § 3 Nummer 46 EStG, die vor
dem 30. Juni 2020 gewährt wurden.
41
Erhebt der Arbeitgeber die Lohnsteuer pauschal nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 EStG, sind
die Aufwendungen des Arbeitgebers für den Erwerb der Ladevorrichtung, die Zuschüsse des
Arbeitgebers und die bezuschussten Aufwendungen des Arbeitnehmers für den Erwerb und die
Nutzung der Ladevorrichtung im Sinne der Rn. 23 nachzuweisen. Der Arbeitgeber hat diese
Unterlagen als Belege zum Lohnkonto aufzubewahren.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.