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15.06.2022
Oberste Finanzbehörden
der Länder
nachrichtlich:
Bundeszentralamt für Steuern
BETREFF Standard für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in
Steuersachen; Anwendungsfragen im Zusammenhang mit einem gemeinsamen
Meldestandard sowie dem FATCA-Abkommen;
Änderung des BMF-Schreibens vom 1. Februar 2017 bezüglich Anwendungsfragen
im Zusammenhang mit einem gemeinsamen Meldestandard sowie dem FATCA-
Abkommen
GZ IV B 6 – S 1315/19/10031 :005
DOK 2022/0604489
(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom
1. Februar 2017 (BStBl. I S. 305) wie folgt geändert:
1. Randnummer 2 wird wie folgt gefasst:
„Deutsche Finanzinstitute übermitteln die vorgeschriebenen Informationen an die
zuständige deutsche Steuerbehörde, das BZSt.
Daten, die US-Bürger betreffen, werden vom BZSt an den IRS weitergeleitet. Daten, die
aufgrund des Standards erfasst werden, leitet das BZSt an die entsprechende zuständige
Steuerbehörde des Partnerstaates weiter. Finanzinstitute unterschiedlicher Partnerstaaten
kommunizieren im Rahmen des Meldestandards nicht miteinander.“
2. Randnummer 39 wird wie folgt gefasst:
„Hat ein Rechströger keinen auch nur teilweisen Ermessensspielraum bei der Verwaltung
des Vermögens eines anderen Rechtsträgers, so verwaltet er diesen auch nicht.
www.bundesfinanzministerium.de
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Wird ein Rechtsträger von mehreren, unterschiedlichen Finanzinstituten verwaltet, seien
es NFEs („Non-Financial Entity“) oder Privatpersonen, reicht es zu dessen Einstufung als
Investmentunternehmen aus, wenn eines der Finanzinstitute Einlagen-, Verwahrinstitut,
spezifizierte Versicherungsgesellschaft oder Investmentunternehmen ist.“
3. Randnummer 56 wird wie folgt gefasst:
„Auch Zusatzversorgungs- sowie Versorgungskassen des öffentlichen Dienstes sind als
staatliche Rechtsträger von den Meldepflichten ausgenommen. Zudem sind
Zusatzversorgungs- sowie Versorgungskassen des kirchlichen Dienstes als Pensionsfonds
eines staatlichen Rechtsträgers von den Meldepflichten ausgenommen.“
4. Randnummer 91 wird wie folgt gefasst:
„Zu den ausgenommenen nicht meldenden Finanzinstituten i.S.d. Standards gehören
insbesondere nachfolgende Rechtsträger oder unselbständige Teile eines Rechtsträgers:
1. Die Anstalt i. S. d. Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes,
2. Förderbanken, Gesellschaften, über welche die unter b) genannten
Landesförderbanken gem. ihres gesetzes- und satzungsmäßigen Förderauftrages
Eigenkapitalfinanzierung durchführen sowie Bürgschaftsbanken;
Förderbanken sind zurzeit
a) die KfW, die Landwirtschaftliche Rentenbank,
b) folgende Landesförderbanken:
die Bayerische Landesanstalt für Aufbaufinanzierung, die Bremer Aufbau-Bank
GmbH, die Landeskreditbank Baden-Württemberg-Förderbank, die Bayerische
Landesbodenkreditanstalt, die Investitionsbank Berlin, die Hamburgische
Investitions- und Förderbank, die NRW-Bank, die Investitions-und Förderbank
Niedersachsen, die Saarrländische Investitionskreditbank AG, die
Investitionsbank Schleswig-Holstein, die Investitionsbank des Landes
Brandenburg, die Sächsische Aufbaubank – Förderbank –, die Thüringer
Aufbaubank, die Investitionsbank Sachsen-Anhalt – Anstalt der
Norddeutschen Landesbank – Girozentrale –, die Investitions- und
Strukturbank Rheinland-Pfalz, das Landesförderinstitut Mecklenburg-
Vorpommern – Geschäftsbereich der Norddeutschen Landesbank Girozentrale
–, die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen – rechtlich unselbständige
Anstalt in der Landesbank Hessen-TThüringen Girozentrale und die
Liquiditäts-Konsortialbank GmbH,
3. die Bundesrepublik Deutschland, ihre Länder oder eine ihrer Gebietskörperschaften
(„relevante Regierung“) sowie sämtliche öffentlich-rechtlichen Rechtsträger, sofern
diese Verwahrinstitute, Einlageninstitute oder spezifizierte
Versicherungsgesellschaften sind,
4. die Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur GmbH,
5. die Deutsche Bundesbank,
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6. Pensionsfonds, wenn sie die Kriterien des Unterabschnitts B des Abschnitts VIII
Nummer 5 des Anhangs I der Richtlinie 2014/107/EU des Rates vom 9. Dezember
2014 erfüllen,
7. Fondgesellschaften von Förderbanken, sofern sie zu einem speziellen Zweck
gegründet wurden und von den Förderbanken beherrscht werden.“
5. Nach Randnummer 91 wird Randnummer 91a eingefügt:
„Bei den nachfolgend genannten Rechtsträgern oder unselbständigen Teilen eines
Rechtsträgers handelt es sich um ein NFE i.S.d. Standards:
1. von der Bankenaufsicht beaufsichtigte Abbauportfolien, Abwicklungsbanken,
Auffangbanken und ähnliche Gesellschaftsformen („Bad Bank“),
2. Leasinggesellschaften (außer bei Zahlungen, die aus einer Verpflichtung in
Zusammenhang mit gewerblichen Finanzaktivitäten stammen, die denen einer
spezifizierten Versicherungsgesellschaft, eines Verwahr- oder Einlageninstituts
entsprechen),
3. Factoringgesellschaften (außer bei Zahlungen, die aus einer Verpflichtung in
Zusammenhang mit gewerblichen Finanzaktivitäten stammen, die denen einer
spezifizierten Versicherungsgesellschaft, eines Verwahr- oder Einlageninstituts
entsprechen),
4. Rechtsfähige und nichtrechtsfähige Stiftungen, sofern sie gemeinnützige, mildtätige
oder kirchliche Zwecke verfolgen, wenn
a.
weniger als 50 Prozent ihrer Bruttoeinkünfte im vorangegangenen Kalenderjahr
oder einem anderen geeigneten Meldezeitraum passive Einkünfte sind und
b.
weniger als 50 Prozent der Vermögenswerte, die sich während des
vorangegangenen Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums
in ihrem Besitz befanden, Vermögenswerte sind, mit denen passive Einkünfte
erzielt werden oder erzielt werden sollen.
Als passive Einkünfte gelten insbesondere Einkünfte aus Dividenden, Zinsen,
zinsähnlichen Erträgen, Mieten und Lizenzgebühren. Einkünfte, die durch
Schenkungen, Spenden, Zuschüsse oder Erbschaften erzielt werden, gelten als aktive
Einkünfte und nicht als durch die Anlage- oder Wiederanlage von Finanzvermögen
erzielt. Diese Stiftungen sind, wenn sie ein NFE sind, ein aktiver NFE,
5. Handelskammern.
Bei den nachfolgend genannten Rechtsträgern oder unselbständigen Teilen eines
Rechtsträgers handelt es sich um kein ausgenommenes nicht meldendes Finanzinstitut
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Bürger sind, ausgeschlossen ist (die Anwendung der Regelungen der Rdnr. 72 und
86 bleiben hiervon unberührt),
2. Bausparkassen.“
6. Nach Randnummer 91a wird Randnummer 91b eingefügt:
„Zu den nicht meldenden Finanzinstituten i.S.d. FATCA-Abkommens gehören
nachfolgende Rechtsträger oder unselbständige Teile eines Rechtsträgers:
1. Die Bundesrepublik Deutschland, ihre Länder oder eine ihrer Gebietskörperschaften
(„relevante Regierung“) sowie sämtliche öffentlich-rechtlichen Rechtsträger und
sonstige im Alleineigentum einer relevanten Regierung stehenden Rechtsträger, sofern
diese keine Verwahrinstitute, Einlageinstitute oder spezifizierte
Versicherungsgesellschaften i.S.d. FATCA-Abkommens sind,
2. die Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur GmbH,
3. Anstalten i.S.d. Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes,
4. Institute, die öffentlich-rechtliche Rechtsträger sind oder anderweitig im
Alleineigentum einer relevanten Regierung stehen und einen gesetzlichen
Förderauftrag haben, nicht als Geschäftsbanken auftreten und nach § 5 Absatz 1
Nummer 2 KStG von der Steuer befreit sind,
5. die Deutsche Bundesbank,
6. die Dienststelle einer zwischen- oder überstaatlichen Organisation, einschließlich der
Europäischen Union, in der Bundesrepublik Deutschland, die von der Bundesrepublik
Deutschland als zur Steuerbefreiung nach einschlägigen Übereinkünften, Gesetzen
oder sonstigen Vorschriften berechtigt anerkannt ist,
7. Pensionsfonds, die zu Vergünstigungen nach Artikel 10 Absatz 11 des Abkommens
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung
auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und einiger anderer
Steuern berechtigt sind.
Bei den nachfolgend genannten Rechtsträgern oder unselbständigen Teilen eines
Rechtsträgers handelt es sich um ein NFFE i.S.d. FATCA-Abkommens:
1. von der Bankenaufsicht beaufsichtigte Abbauportfolien, Abwicklungsbanken,
Auffangbanken und ähnliche Gesellschaftsformen („Bad Bank“),
2. Leasinggesellschaften,
3. Factoringgesellschaften,
4. Gemeinnützige Rechtsträger i.S.v. Anlage I Abschnitt VI Unterabschnitt B Nummer
4 Buchstabe i des FATCA-Abkommens,
5. Handelskammern,
6. Bürgschaftsbanken.“
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7. Randnummer 103 wird wie folgt gefasst:
„Beispiel 1 (FATCA):
Zum Konzern der in Berlin ansässigen Albion Bank PLC gehören folgende Rechtsträger:
1. Eine in Frankfurt am Main gelegene Tochtergesellschaft (S),
2. eine im Partnerstaat 1 gelegene ausländische Tochtergesellschaft (A),
3. eine im Partnerstaat 2 gelegene ausländische Zweigniederlassung (F),
4. eine in Eurasien (Land ohne IGA) gelegene ausländische Zweigniederlassung (X)
und
5. eine in New York gelegene ausländische Zweigniederlassung (Y).
Es ergibt sich Folgendes:
Die Albion Bank PLC in Berlin und ihre Tochtergesellschaft S sind – jeweils
eigenständige – Rechtsträger und somit als deutsche Finanzinstitute gegenüber dem BZSt
meldepflichtig. A und F sind Finanzinstitute eines Partnerstaats und in ihrem jeweiligen
Staat meldepflichtig.
X ist ein nicht teilnehmendes Finanzinstitut (ausländisches Finanzinstitut, für das bis Ende
2015 eine Übergangsregelung gilt) und muss sich selbst für Steuerabzugs- oder
Meldezwecke als nicht teilnehmendes ausländisches Finanzinstitut einstufen, wenn
zwischen den betreffenden ausländischen Staaten kein Abkommen geschlossen wurde und
X aufgrund rechtlicher oder sonstiger Hindernisse nicht direkt mit dem IRS einen Vertrag
abschließen kann. X muss jedoch die Pflichten nach den einschlägigen Treasury
Regulations erfüllen, soweit sie rechtlich dazu in der Lage ist. Erfüllt X diese
Voraussetzungen nicht, verliert auch die Albion Bank PLC ihren Status als FATCA-
konformes Finanzinstitut.
Y meldet die einschlägigen Kontoinhaber, bei denen es sich um deutsche Personen handelt,
an den IRS.“
8. Randnummer 142 wird wie folgt gefasst:
„Gem. § 19 Nummer 18 Buchstabe a FKAustG (Abschnitt VIII Absatz C Nummer 1
Buchstabe a des Standards) und Artikel 1 Abs. 1 Buchst. s FATCA-Abkommen handelt es
sich grundsätzlich bei jeder Eigen- oder Fremdkapitalbeteiligung an einem
Investmentunternehmen um ein Finanzkonto. Handelt es sich bei einem
Investmentunternehmen um einen Vermögensverwalter, Anlageberater oder
vergleichbaren Rechtsträger, so gelten die Eigen- oder Fremdkapitalbeteiligung an diesem
Rechtsträger nicht als Finanzkonto (vgl. § 19 Nummer 18 Buchstabe a Doppelbuchstaben
aa und bb FKAustG bzw. § 1.1471-5(f)(2)(v) i. V. m. § 1.1471-5(e)(4)(i)(A) und
5(b)(1)(iii)(A) der Treasury-Regulations). Hierzu zählen auch deutsche
Kapitalverwaltungsgesellschaften i.S.d. KAGB, die keine Anteilscheinkontenverwahrung
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und -verwaltung i. S. d. § 20 Absatz 2 Nummer 3 und Absatz 3 Nummer 4 KAGB
(depotführende Funktion) ausüben.
Für die durch die Ausübung der Melde- und Sorgfaltspflichten notwendige Bewertung von
Eigen- oder Fremdkapitalbeteiligungen sind die bilanzsteuerrechtlichen Vorschriften
maßgeblich.“
9. Randnummer 151 wird wie folgt gefasst:
Entsprechend § 19 Nummer 18 Satz 2 FKAustG (Abschnitt VIII Absatz C Satz 2 des
Standards) i. V. m. § 19 Nummer 34 FKAustG (Abschnitt VIII Absatz C Nummer 17 des
Standards) gelten bestimmte Konten nicht als Finanzkonten oder sind ausgenommene
Konten i.S.d. Standards.
Ausgenommene Finanzkonten sind für Zwecke des Standards insbesondere die in den
nachfolgenden Randnummern aufgeführten Konten und Produkte:
1. Altersvorsorgekonten;
2. steuerbegünstigte Nicht-Altersvorsorgekonten;
3. Risikolebensversicherungsverträge;
4. Nachlasskonten;
5. Treuhandkonten;
6. Einlagekonten, die aufgrund nicht zurücküberwiesener Überzahlungen bestehen;
7. andere ausgenommene Konten mit geringem Risiko.
10. Randnummer 153 wird wie folgt gefasst:
„Ausgenommene Altersvorsorgekonten sind beispielsweise Direktzusagen,
Direktversicherungen, Pensionskassen, Pensionsfonds, U-Kassen, Basisrentenverträge
sowie Zusatzversorgungs- und Versorgungskassen des öffentlichen und kirchlichen
Dienstes.“
11. Randnummer 156 wird wie folgt gefasst:
„Konten, deren ausschließlicher Inhaber eine verstorbene natürliche Person war, sind
nicht meldepflichtig, sofern die Unterlagen zu diesem Konto eine Kopie des Testaments,
der Sterbeurkunde oder des Erbscheins des Verstorbenen enthalten.“
12. Randnummer 165 wird wie folgt gefasst:
„Nach den oben dargestellten Grundsätzen sind u. a. folgende Produkte als Finanzkonto
vom Standard ausgenommen:
1. Treuhandkonten/-depots, die von Notaren, Vermietern (Mietsicherheiten),
Hausverwaltern oder Betreuern für fremde Rechnung geführt werden,
2. Verträge bei einer Bausparkasse gem. dem BauSparkG,
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3. Pfändungsschutzkonten gem. § 850k ZPO,
4. Nachlasskonten, solange die Konten noch nicht auf den oder die Erben übertragen
wurden,
5. steuerlich bzw. staatlich geförderte Altersvorsorgeprodukte,
6. Bausparkonten,
7. Bausparverträge in direkter Verbindung mit einem gleichzeitigen
Vorfinanzierungskredit,
8. Konten von Wohnungseigentümergemeinschaften (WEGs), soweit es sich um offene
Fremdkonten oder schlichte Treuhandkonten handelt,
9. Kreditkartenkonten, bei denen nach den vertraglichen Regelungen vorgesehen ist,
dass auf die Guthaben kein Zins gewährt wird und kein 50.000 US-Dollar
übersteigendes Guthaben vorgehalten werden darf bzw. ein überschießendes
Guthaben innerhalb von sechs Wochen zu verbrauchen und zurückzuerstatten ist,
10. Sammeltreuhandkonten von ZAG lizenzierten Zahlungsdienstanbietern,
11. Treuhandkonten eines Pächters für den jeweiligen Lieferanten (z. B.
Tankstellenkonten) oder Lottoannahmestellen,
12. Treuhandkonten und Sammeltreuhandkonten für Grabpflege und
Bestattungsunternehmen,
13. Altersvorsorgekonten i. S. v. § 19 Nummer 34 Buchstabe a FKAustG,
14. alle 5 Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung (Direktzusage,
Unterstützungskasse, Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds). Es spielt
dabei keine Rolle, ob eine entsprechende Zusage auf betriebliche Altersversorgung
rückgedeckt ist oder nicht,
15. die private Fortführung einer betrieblichen Altersversorgung in Fällen, in denen
Zusagen auf eine betriebliche Altersversorgung mittels Direktversicherungen,
Pensionskassen oderüber Pensionsfonds infolge der Beendigung des
Dienstverhältnisses auf den Arbeitnehmer übertragen und von diesem „privat“
fortgeführt werden (§ 2 Absatz 2 Satz 2 BetrAVG i. V. m. § 1b Absatz 5 BetrAVG),
16. zertifizierte Basisrentenverträge
17. Rückversicherungsverträge.“
13. Nach Randnummer 165 wird Randnummer 165a eingefügt:
„Bei den nachfolgend genannten Produkten handelt es sich um kein Finanzkonto i.S.d.
Standards:
1. Konten/Depots im Zusammenhang mit einer Sicherheitenbestellung (z. B. als
Sicherheit für eine Darlehensgewährung),
2. Konten, die von Finanzinstituten im Rahmen bestimmter Finanzierungen eingerichtet
werden, bei denen es sich weder um eine klassische Einlage noch um eine sonstige
kapitalbildende Anlage handelt, insbesondere Ausfuhrfinanzierungen, Akkreditive,
Projektfinanzierungen oder Konsortialkredite,
3. OTC-Derivate und vergleichbar abgeleitete nicht depotverwahrte Instrumente,
4. Bankschließfächer,
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5. Akkreditive,
6. Depots ohne Finanzinstrumente,
7. Kundenkarten,
8. Privatkredite,
9. Grundpfandrechte,
10. betriebliche Hypotheken,
11. Kreditlinien,
12. Factoringprodukte,
13. Leasingprodukte,
14. Forderungen im Cash Management (Cash Pooling),
15. Passivdarlehen, insbes. Schuldscheindarlehen,
16. Taschengeldkonten für Heimbewohner nach SGB,
17. alle Risikoversicherungen (wie z. B. Risikolebensversicherung, Erwerbs- und
Berufsunfähigkeitsversicherung, Hinterbliebenenversicherung, Pflegeversicherung,
Krankenversicherung, Unfallversicherung),
18. Unfallversicherung mit Beitragsrückzahlung/Beitragsrückgewähr,
19. Sterbegeldversicherungen, Kranzgeldversicherungen und ähnliche Produkte.
Bei den nachfolgend genannten Produkten handelt es sich um keine ausgenommenen
Finanzkonten i.S.d. Standards:
1. Treuhandkonten/-depots von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern
und Insolvenzverwaltern, sofern diese nicht für die Zwecke gem. Rdnr. 157 geführt
werden,
2. zertifizierte Riester-Verträge.“
14. Nach Randnummer 165a wird Randnummer 165b eingefügt:
„Bei den nachfolgend genannten Konto- und Produktarten handelt es sich um nicht
meldepflichtige Konten nach dem FATCA-Abkommen:
1. Altersvorsorgepläne nach § 1 des Betriebsrentengesetzes;
2. Altersvorsorgepläne nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz, sofern
die Beiträge dazu in keinem Jahr 50.000 Euro übersteigen;
3. von Notaren, Rechtsanwälten oder Insolvenzverwaltern geführte Treuhandkonten,
die nur für jene Transaktionen als Treuhandkonto dienen, die nach deutschem Recht
von einem Notar, Rechtsanwalt oder Insolvenzverwalter beziehungsweise über diese
durchzuführen sind.
4. Verträge bei einer Bausparkasse gemäß dem BauSparkG, sofern der jährliche
Sparbetrag nicht 50.000 Euro übersteigt.“
15. Randnummer 172 wird aufgehoben.
16. Randnummer 192 wird wie folgt gefasst:
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„Außerdem sind passive NFEs Rechtsträger, die keine aktiven NFEs sind.
Laut § 19 Nummer 42 FKAustG ist ein aktiver NFE ein NFE, der mindestens eins der
folgenden Kriterien erfüllt:
1. weniger als 50 Prozent der Bruttoeinkünfte des NFE im vorangegangenen
Kalenderjahr oder einem anderen geeigneten Meldezeitraum sind passive Einkünfte
und weniger als 50 Prozent der Vermögenswerte, die sich während des
vorangegangenen Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums im
Besitz des NFE befanden, sind Vermögenswerte, mit denen passive Einkünfte erzielt
werden oder erzielt werden sollen,
2. die Aktien des NFE werden regelmäßig an einer anerkannten Wertpapierbörse
gehandelt oder der NFE ist ein verbundener Rechtsträger eines Rechtsträgers, dessen
Aktien regelmäßig an einer anerkannten Wertpapierbörse gehandelt werden,
3. der NFE ist ein staatlicher Rechtsträger, eine internationale Organisation, eine
Zentralbank oder ein Rechtsträger, der im Alleineigentum einer oder mehrerer der
vorgenannten Institutionen steht,
4. im Wesentlichen bestehen alle Tätigkeiten des NFE im vollständigen oder teilweisen
Besitzen der ausgegebenen Aktien einer Tochtergesellschaft oder mehrerer
Tochtergesellschaften, die eine andere Geschäftstätigkeit als die eines Finanzinstituts
ausüben, sowie in der Finanzierung und Erbringung von Dienstleistungen für diese
Tochtergesellschaften mit der Ausnahme, dass ein Rechtsträger nicht die Kriterien für
diesen Status erfüllt, wenn er als Anlagefonds tätig ist oder sich als solchen
bezeichnet, wie z. B. ein Beteiligungskapitalfonds, ein Wagniskapitalfonds, ein
Fonds für fremdfinanzierte Übernahmen (Leveraged-Buyout-Fonds) oder ein
Anlageinstrument, dessen Zweck darin besteht, Gesellschaften zu erwerben oder zu
finanzieren und anschließend Anteile an diesen Gesellschaften als Anlagevermögen
zu halten,
5. der NFE betreibt noch kein Geschäft und hat auch in der Vergangenheit kein
Geschäft betrieben, legt jedoch Kapital in Vermögenswerten an mit der Absicht, ein
anderes Geschäft als das eines Finanzinstituts zu betreiben; der NFE fällt jedoch nach
dem Tag, der auf einen Zeitraum von 24 Monaten nach dem Gründungsdatum des
NFE folgt, nicht unter diese Ausnahmeregelung,
6. der NFE war in den vergangenen fünf Jahren kein Finanzinstitut und veräußert
derzeit seine Vermögenswerte oder führt eine Umstrukturierung durch mit der
Absicht, eine andere Tätigkeit als die eines Finanzinstituts fortzusetzen oder wieder
aufzunehmen,
7. die Tätigkeit des NFE besteht vorwiegend in der Finanzierung und Absicherung von
Transaktionen mit oder für verbundene Rechtsträger, die kein Finanzinstitut sind, und
er erbringt keine Finanzierungs- oder Absicherungsleistungen für Rechtsträger, die
keine verbundenen Rechtsträger sind, mit der Maßgabe, dass der Konzern dieser
verbundenen Rechtsträger vorwiegend eine andere Geschäftstätigkeit als die eines
Finanzinstituts ausübt,
8. der NFE muss alle folgenden Anforderungen erfüllen:
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a) er wird in seinem Ansässigkeitsstaat ausschließlich für religiöse, gemeinnützige,
wissenschaftliche, künstlerische, kulturelle, sportliche oder erzieherische Zwecke
errichtet und betrieben, oder er wird in seinem Ansässigkeitsstaat errichtet und
betrieben und ist ein Berufsverband, eine Vereinigung von Geschäftsleuten, eine
Handelskammer, ein Arbeitnehmerverband, ein Landwirtschafts- oder
Gartenbauverband, eine Bürgervereinigung oder eine Organisation, die
ausschließlich zur Wohlfahrtsförderung betrieben wird,
b) er ist in seinem Ansässigkeitsstaat von der Einkommensteuer befreit,
c) er hat keine Anteilseigner oder Mitglieder, die Eigentums- oder Nutzungsrechte
an seinen Einkünften oder Vermögenswerten haben,
d) nach dem geltenden Recht des Ansässigkeitsstaats oder den Gründungsunterlagen
des NFE dürfen seine Einkünfte und Vermögenswerte nicht an eine Privatperson
oder einen nicht gemeinnützigen Rechtsträger ausgeschüttet oder zu deren
Gunsten verwendet werden, außer in Übereinstimmung mit der Ausübung der
gemeinnützigen Tätigkeit des NFE, als Zahlung einer angemessenen Vergütung
für erbrachte Leistungen oder als Zahlung in Höhe des Marktwerts eines vom
NFE erworbenen Vermögensgegenstands,
e) nach dem geltenden Recht des Ansässigkeitsstaats oder den Gründungsunterlagen
des NFE müssen bei seiner Abwicklung oder Auflösung alle seine
Vermögenswerte an einen staatlichen Rechtsträger oder eine andere
gemeinnützige Organisation verteilt werden oder fallen der Regierung des
Ansässigkeitsstaats des NFE oder einer seiner Gebietskörperschaften anheim.“
17. Randnummer 195 wird wie folgt gefasst:
„Investmentunternehmen, d. h. Rechtsträger i. S. v. § 19 Nummer 6 Satz 1 Buchstabe b
FKAustG, deren Bruttoeinkünfte vorwiegend der Anlage oder der Wiederanlage von oder
dem Handel mit Finanzvermögen zuzurechnen sind und die von einem Finanzinstitut
verwaltet werden, sind – sofern sie in einem nicht teilnehmenden Staat ansässig sind –
gem. § 19 Nummer 41 Buchstabe b FKAustG für CRS-Zwecke als passiver NFE zu
behandeln. Nach FATCA werden diese Rechtsträger als Investmentunternehmen und
damit als Finanzinstitut eingestuft.“
18. Randnummer 197 wird wie folgt gefasst:
„Der Ausdruck „beherrschende Person“ bedeutet entsprechend § 19 Nummer 39 FKAustG
(Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe nn FATCA-Abk.) eine natürliche Person, die einen
Rechtsträger beherrscht.
Im Falle eines Trusts bedeutet dieser Ausdruck den Treugeber, die Treuhänder, einen
Protektor, einen Begünstigten oder die Begünstigtenkategorie sowie jede sonstige
natürliche Person, die – ggf. gemeinsam mit anderen – den Trust tatsächlich beherrscht,
und im Fall eines Rechtsgebildes, das kein Trust ist, bezeichnet dieser Ausdruck eine
Person in einer gleichwertigen oder ähnlichen Position.
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Der Ausdruck „beherrschende Person(en)“ ist auf eine Weise auszulegen, die mit den
Empfehlungen der FATF vom 6. Februar 2012 (vgl. www.fatf-gafi.org) vereinbar ist.
Er entspricht dem Ausdruck „wirtschaftlich Berechtigter“ i.S.d. GwG.“
19. Randnummer 199 wird wie folgt gefasst:
„Bei passiven NF(F)E, die ganz oder teilweise durch Finanzinstitute gehalten werden, ist
die Identifizierung von beherrschenden Personen für FATCA- und CRS-Zwecke bezüglich
denjenigen Gesellschaftern auch dann weiter durchzuführen, wenn in der Eigentumskette
ein Finanzinstitut eines CRS-Teilnehmerlandes oder der USA identifiziert wird. Der
Prozess soll bezüglich anderer Gesellschafter und einer entsprechenden Beteiligungskette
weitergeführt werden.“
20. Randnummer 208 wird wie folgt gefasst:
„Beispiel:
Zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten kann ein Investmentunternehmen eine
Übertragungsstelle oder eine andere Person, beispielsweise einen Finanzberater, und eine
Gesellschaft einen Dienstleister für die Auslagerung von Geschäftsprozessen in Anspruch
nehmen. Jedoch trägt das Finanzinstitut – in diesem Fall das Investmentunternehmen – die
Verantwortung für Unregelmäßigkeiten oder eine Nichterfüllung der Rechtsvorschriften.“
21. Randnummer 213 wird wie folgt gefasst:
„Das Finanzinstitut kann eine Selbstauskunft vom Kontoinhaber oder der beherrschenden
Person eines passiven NFE einholen. Dabei kann sich ein meldendes Finanzinstitut auf
eine Selbstauskunft entweder des Kontoinhabers oder der beherrschenden Person so lange
verlassen, bis Umstände eintreten, die zur Änderung der Gegebenheiten führen.
Finanzinstitute haben die von einem Kontoinhaber erhaltene Selbstauskunft auf der
Grundlage von allen ihnen verfügbaren sonstigen Unterlagen, einschließlich aller gemäß
den AML/KYC-Verfahren gesammelten Unterlagen, auf Plausibilität zu überprüfen.
Deutet eine Selbstauskunft darauf hin, dass der Kontoinhaber keinen Wohnsitz für
steuerliche Zwecke innehat (sog. „Weltenbummler“), weisen aber andere Unterlagen bzw.
Indizien darauf hin, dass bspw. eine Wohnadresse vorhanden ist, muss die Richtigkeit und
Vollständigkeit der Selbstauskunft bezweifelt werden. In einem solchen Fall ist von dem
Kontoinhaber eine neue plausible Selbstauskunft anzufordern.“
22. Randnummer 215 wird wie folgt gefasst:
„Gem. § 6 Absatz 1 FKAustG haben Finanzinstitute die steuerliche Ansässigkeit des
Kontoinhabers zu erheben, unabhängig davon, ob es sich bei dem Kontoinhaber oder dem
sonstigen Kunden um eine meldepflichtige Person handelt. Beherrschende Personen
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(wirtschaftlich Berechtigte nach § 3 GwG) sollten für die Zwecke der Erfüllung der Melde-
und Sorgfaltspflichten als „sonstige Kunden“ betrachtet werden. Dementsprechend kann
bei solchen Personen eine Selbstauskunft (samt TIN-Anfrage) in Bezug auf beherrschende
Personen eingeholt und die relevanten Daten gespeichert und verarbeitet werden.
Offenbart sich dem Finanzinstitut durch eine Selbstauskunft oder durch Indizien eine
Ansässigkeit des Kontoinhabers bzw. der sonstigen Kunden in Staaten, die hoch riskante
„Residence by Investment (RBI)“- oder „Citizenship by Investment (CBI)“-Modelle
anbieten, so sind die allgemeinen und besonderen Sorgfaltspflichten i.S.d. FKAustG
einzuhalten, indem insbesondere folgende Fragen durch das Finanzinstitut abgeklärt
werden:
−
Hat der Kontoinhaber oder der sonstige Kunde ein Aufenthaltsrecht im Rahmen
einer CBI/RBI Regelung erhalten?
−
Besitzt der Kontoinhaber bzw. der sonstige Kunde ein Aufenthaltsrecht in einem
oder mehreren anderen Staat(en)?
−
Hat sich der Kontoinhaber bzw. der sonstige Kunde im vergangenen Jahr mehr als
90 Tage in einem anderen Staat aufgehalten?
−
In welchem(n) Staat(en) hat der Kontoinhaber bzw. der sonstige Kunde im
vergangenen Jahr persönliche Einkommensteuererklärungen abgegeben?
Hoch riskante CBI/RBI-Programme sind diejenigen, die Zugang zu einem niedrigen
Einkommensteuersatz auf Offshore-Finanzvermögen gewähren und keine erhebliche Zeit
des Aufenthaltes einer Person an dem Ort erfordern, an dem das Programm angeboten
wird. Zur Identifizierung hoch riskanter RBI oder CBI Modelle kann auf die
Identifizierung solcher durch die OECD vertraut werden.“
23. Randnummer 223 wird wie folgt gefasst:
„Nach dem FKAustG und dem FATCA-Abkommen ist die Einholung einer gültigen
Selbstauskunft (Selbstauskunft) in bestimmten Fällen vorgesehen. Eine Selbstauskunft
umfasst dabei mindestens folgende Angaben: Name, Anschrift, steuerliche Ansässigkeiten,
Steueridentifikationsnummern und, im Anwendungsbereich des FKAustG, das
Geburtsdatum (nur bei natürlichen Personen).
Bei Neukonten natürlicher Personen ist das Einholen einer Selbstauskunft stets
erforderlich.
Im Anwendungsbereich des FATCA-Abkommens hat dies grundsätzlich nur für Konten zu
erfolgen, bei denen der Kontosaldo oder der Barwert