STANDARD FÜR DEN AUTOMATISCHEN AUSTAUSCH VON INFORMATIONEN ÜBER FINANZKONTEN ...

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15.06.2022

Oberste Finanzbehörden

der Länder

nachrichtlich:

Bundeszentralamt für Steuern

BETREFF Standard für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in

Steuersachen; Anwendungsfragen im Zusammenhang mit einem gemeinsamen

Meldestandard sowie dem FATCA-Abkommen;

Änderung des BMF-Schreibens vom 1. Februar 2017 bezüglich Anwendungsfragen

im Zusammenhang mit einem gemeinsamen Meldestandard sowie dem FATCA-

Abkommen

GZ IV B 6 – S 1315/19/10031 :005

DOK 2022/0604489

(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom

1. Februar 2017 (BStBl. I S. 305) wie folgt geändert:

1. Randnummer 2 wird wie folgt gefasst:

„Deutsche Finanzinstitute übermitteln die vorgeschriebenen Informationen an die

zuständige deutsche Steuerbehörde, das BZSt.

Daten, die US-Bürger betreffen, werden vom BZSt an den IRS weitergeleitet. Daten, die

aufgrund des Standards erfasst werden, leitet das BZSt an die entsprechende zuständige

Steuerbehörde des Partnerstaates weiter. Finanzinstitute unterschiedlicher Partnerstaaten

kommunizieren im Rahmen des Meldestandards nicht miteinander.“

2. Randnummer 39 wird wie folgt gefasst:

„Hat ein Rechströger keinen auch nur teilweisen Ermessensspielraum bei der Verwaltung

des Vermögens eines anderen Rechtsträgers, so verwaltet er diesen auch nicht.

www.bundesfinanzministerium.de

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Wird ein Rechtsträger von mehreren, unterschiedlichen Finanzinstituten verwaltet, seien

es NFEs („Non-Financial Entity“) oder Privatpersonen, reicht es zu dessen Einstufung als

Investmentunternehmen aus, wenn eines der Finanzinstitute Einlagen-, Verwahrinstitut,

spezifizierte Versicherungsgesellschaft oder Investmentunternehmen ist.“

3. Randnummer 56 wird wie folgt gefasst:

„Auch Zusatzversorgungs- sowie Versorgungskassen des öffentlichen Dienstes sind als

staatliche Rechtsträger von den Meldepflichten ausgenommen. Zudem sind

Zusatzversorgungs- sowie Versorgungskassen des kirchlichen Dienstes als Pensionsfonds

eines staatlichen Rechtsträgers von den Meldepflichten ausgenommen.“

4. Randnummer 91 wird wie folgt gefasst:

„Zu den ausgenommenen nicht meldenden Finanzinstituten i.S.d. Standards gehören

insbesondere nachfolgende Rechtsträger oder unselbständige Teile eines Rechtsträgers:

1. Die Anstalt i. S. d. Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes,

2. Förderbanken, Gesellschaften, über welche die unter b) genannten

Landesförderbanken gem. ihres gesetzes- und satzungsmäßigen Förderauftrages

Eigenkapitalfinanzierung durchführen sowie Bürgschaftsbanken;

Förderbanken sind zurzeit

a) die KfW, die Landwirtschaftliche Rentenbank,

b) folgende Landesförderbanken:

die Bayerische Landesanstalt für Aufbaufinanzierung, die Bremer Aufbau-Bank

GmbH, die Landeskreditbank Baden-Württemberg-Förderbank, die Bayerische

Landesbodenkreditanstalt, die Investitionsbank Berlin, die Hamburgische

Investitions- und Förderbank, die NRW-Bank, die Investitions-und Förderbank

Niedersachsen, die Saarrländische Investitionskreditbank AG, die

Investitionsbank Schleswig-Holstein, die Investitionsbank des Landes

Brandenburg, die Sächsische Aufbaubank – Förderbank –, die Thüringer

Aufbaubank, die Investitionsbank Sachsen-Anhalt – Anstalt der

Norddeutschen Landesbank – Girozentrale –, die Investitions- und

Strukturbank Rheinland-Pfalz, das Landesförderinstitut Mecklenburg-

Vorpommern – Geschäftsbereich der Norddeutschen Landesbank Girozentrale

–, die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen – rechtlich unselbständige

Anstalt in der Landesbank Hessen-TThüringen Girozentrale und die

Liquiditäts-Konsortialbank GmbH,

3. die Bundesrepublik Deutschland, ihre Länder oder eine ihrer Gebietskörperschaften

(„relevante Regierung“) sowie sämtliche öffentlich-rechtlichen Rechtsträger, sofern

diese Verwahrinstitute, Einlageninstitute oder spezifizierte

Versicherungsgesellschaften sind,

4. die Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur GmbH,

5. die Deutsche Bundesbank,

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6. Pensionsfonds, wenn sie die Kriterien des Unterabschnitts B des Abschnitts VIII

Nummer 5 des Anhangs I der Richtlinie 2014/107/EU des Rates vom 9. Dezember

2014 erfüllen,

7. Fondgesellschaften von Förderbanken, sofern sie zu einem speziellen Zweck

gegründet wurden und von den Förderbanken beherrscht werden.“

5. Nach Randnummer 91 wird Randnummer 91a eingefügt:

„Bei den nachfolgend genannten Rechtsträgern oder unselbständigen Teilen eines

Rechtsträgers handelt es sich um ein NFE i.S.d. Standards:

1. von der Bankenaufsicht beaufsichtigte Abbauportfolien, Abwicklungsbanken,

Auffangbanken und ähnliche Gesellschaftsformen („Bad Bank“),

2. Leasinggesellschaften (außer bei Zahlungen, die aus einer Verpflichtung in

Zusammenhang mit gewerblichen Finanzaktivitäten stammen, die denen einer

spezifizierten Versicherungsgesellschaft, eines Verwahr- oder Einlageninstituts

entsprechen),

3. Factoringgesellschaften (außer bei Zahlungen, die aus einer Verpflichtung in

Zusammenhang mit gewerblichen Finanzaktivitäten stammen, die denen einer

spezifizierten Versicherungsgesellschaft, eines Verwahr- oder Einlageninstituts

entsprechen),

4. Rechtsfähige und nichtrechtsfähige Stiftungen, sofern sie gemeinnützige, mildtätige

oder kirchliche Zwecke verfolgen, wenn

a.

weniger als 50 Prozent ihrer Bruttoeinkünfte im vorangegangenen Kalenderjahr

oder einem anderen geeigneten Meldezeitraum passive Einkünfte sind und

b.

weniger als 50 Prozent der Vermögenswerte, die sich während des

vorangegangenen Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums

in ihrem Besitz befanden, Vermögenswerte sind, mit denen passive Einkünfte

erzielt werden oder erzielt werden sollen.

Als passive Einkünfte gelten insbesondere Einkünfte aus Dividenden, Zinsen,

zinsähnlichen Erträgen, Mieten und Lizenzgebühren. Einkünfte, die durch

Schenkungen, Spenden, Zuschüsse oder Erbschaften erzielt werden, gelten als aktive

Einkünfte und nicht als durch die Anlage- oder Wiederanlage von Finanzvermögen

erzielt. Diese Stiftungen sind, wenn sie ein NFE sind, ein aktiver NFE,

5. Handelskammern.

Bei den nachfolgend genannten Rechtsträgern oder unselbständigen Teilen eines

Rechtsträgers handelt es sich um kein ausgenommenes nicht meldendes Finanzinstitut

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Bürger sind, ausgeschlossen ist (die Anwendung der Regelungen der Rdnr. 72 und

86 bleiben hiervon unberührt),

2. Bausparkassen.“

6. Nach Randnummer 91a wird Randnummer 91b eingefügt:

„Zu den nicht meldenden Finanzinstituten i.S.d. FATCA-Abkommens gehören

nachfolgende Rechtsträger oder unselbständige Teile eines Rechtsträgers:

1. Die Bundesrepublik Deutschland, ihre Länder oder eine ihrer Gebietskörperschaften

(„relevante Regierung“) sowie sämtliche öffentlich-rechtlichen Rechtsträger und

sonstige im Alleineigentum einer relevanten Regierung stehenden Rechtsträger, sofern

diese keine Verwahrinstitute, Einlageinstitute oder spezifizierte

Versicherungsgesellschaften i.S.d. FATCA-Abkommens sind,

2. die Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur GmbH,

3. Anstalten i.S.d. Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes,

4. Institute, die öffentlich-rechtliche Rechtsträger sind oder anderweitig im

Alleineigentum einer relevanten Regierung stehen und einen gesetzlichen

Förderauftrag haben, nicht als Geschäftsbanken auftreten und nach § 5 Absatz 1

Nummer 2 KStG von der Steuer befreit sind,

5. die Deutsche Bundesbank,

6. die Dienststelle einer zwischen- oder überstaatlichen Organisation, einschließlich der

Europäischen Union, in der Bundesrepublik Deutschland, die von der Bundesrepublik

Deutschland als zur Steuerbefreiung nach einschlägigen Übereinkünften, Gesetzen

oder sonstigen Vorschriften berechtigt anerkannt ist,

7. Pensionsfonds, die zu Vergünstigungen nach Artikel 10 Absatz 11 des Abkommens

zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika

zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung

auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und einiger anderer

Steuern berechtigt sind.

Bei den nachfolgend genannten Rechtsträgern oder unselbständigen Teilen eines

Rechtsträgers handelt es sich um ein NFFE i.S.d. FATCA-Abkommens:

1. von der Bankenaufsicht beaufsichtigte Abbauportfolien, Abwicklungsbanken,

Auffangbanken und ähnliche Gesellschaftsformen („Bad Bank“),

2. Leasinggesellschaften,

3. Factoringgesellschaften,

4. Gemeinnützige Rechtsträger i.S.v. Anlage I Abschnitt VI Unterabschnitt B Nummer

4 Buchstabe i des FATCA-Abkommens,

5. Handelskammern,

6. Bürgschaftsbanken.“

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7. Randnummer 103 wird wie folgt gefasst:

„Beispiel 1 (FATCA):

Zum Konzern der in Berlin ansässigen Albion Bank PLC gehören folgende Rechtsträger:

1. Eine in Frankfurt am Main gelegene Tochtergesellschaft (S),

2. eine im Partnerstaat 1 gelegene ausländische Tochtergesellschaft (A),

3. eine im Partnerstaat 2 gelegene ausländische Zweigniederlassung (F),

4. eine in Eurasien (Land ohne IGA) gelegene ausländische Zweigniederlassung (X)

und

5. eine in New York gelegene ausländische Zweigniederlassung (Y).

Es ergibt sich Folgendes:

Die Albion Bank PLC in Berlin und ihre Tochtergesellschaft S sind – jeweils

eigenständige – Rechtsträger und somit als deutsche Finanzinstitute gegenüber dem BZSt

meldepflichtig. A und F sind Finanzinstitute eines Partnerstaats und in ihrem jeweiligen

Staat meldepflichtig.

X ist ein nicht teilnehmendes Finanzinstitut (ausländisches Finanzinstitut, für das bis Ende

2015 eine Übergangsregelung gilt) und muss sich selbst für Steuerabzugs- oder

Meldezwecke als nicht teilnehmendes ausländisches Finanzinstitut einstufen, wenn

zwischen den betreffenden ausländischen Staaten kein Abkommen geschlossen wurde und

X aufgrund rechtlicher oder sonstiger Hindernisse nicht direkt mit dem IRS einen Vertrag

abschließen kann. X muss jedoch die Pflichten nach den einschlägigen Treasury

Regulations erfüllen, soweit sie rechtlich dazu in der Lage ist. Erfüllt X diese

Voraussetzungen nicht, verliert auch die Albion Bank PLC ihren Status als FATCA-

konformes Finanzinstitut.

Y meldet die einschlägigen Kontoinhaber, bei denen es sich um deutsche Personen handelt,

an den IRS.“

8. Randnummer 142 wird wie folgt gefasst:

„Gem. § 19 Nummer 18 Buchstabe a FKAustG (Abschnitt VIII Absatz C Nummer 1

Buchstabe a des Standards) und Artikel 1 Abs. 1 Buchst. s FATCA-Abkommen handelt es

sich grundsätzlich bei jeder Eigen- oder Fremdkapitalbeteiligung an einem

Investmentunternehmen um ein Finanzkonto. Handelt es sich bei einem

Investmentunternehmen um einen Vermögensverwalter, Anlageberater oder

vergleichbaren Rechtsträger, so gelten die Eigen- oder Fremdkapitalbeteiligung an diesem

Rechtsträger nicht als Finanzkonto (vgl. § 19 Nummer 18 Buchstabe a Doppelbuchstaben

aa und bb FKAustG bzw. § 1.1471-5(f)(2)(v) i. V. m. § 1.1471-5(e)(4)(i)(A) und

5(b)(1)(iii)(A) der Treasury-Regulations). Hierzu zählen auch deutsche

Kapitalverwaltungsgesellschaften i.S.d. KAGB, die keine Anteilscheinkontenverwahrung

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und -verwaltung i. S. d. § 20 Absatz 2 Nummer 3 und Absatz 3 Nummer 4 KAGB

(depotführende Funktion) ausüben.

Für die durch die Ausübung der Melde- und Sorgfaltspflichten notwendige Bewertung von

Eigen- oder Fremdkapitalbeteiligungen sind die bilanzsteuerrechtlichen Vorschriften

maßgeblich.“

9. Randnummer 151 wird wie folgt gefasst:

Entsprechend § 19 Nummer 18 Satz 2 FKAustG (Abschnitt VIII Absatz C Satz 2 des

Standards) i. V. m. § 19 Nummer 34 FKAustG (Abschnitt VIII Absatz C Nummer 17 des

Standards) gelten bestimmte Konten nicht als Finanzkonten oder sind ausgenommene

Konten i.S.d. Standards.

Ausgenommene Finanzkonten sind für Zwecke des Standards insbesondere die in den

nachfolgenden Randnummern aufgeführten Konten und Produkte:

1. Altersvorsorgekonten;

2. steuerbegünstigte Nicht-Altersvorsorgekonten;

3. Risikolebensversicherungsverträge;

4. Nachlasskonten;

5. Treuhandkonten;

6. Einlagekonten, die aufgrund nicht zurücküberwiesener Überzahlungen bestehen;

7. andere ausgenommene Konten mit geringem Risiko.

10. Randnummer 153 wird wie folgt gefasst:

„Ausgenommene Altersvorsorgekonten sind beispielsweise Direktzusagen,

Direktversicherungen, Pensionskassen, Pensionsfonds, U-Kassen, Basisrentenverträge

sowie Zusatzversorgungs- und Versorgungskassen des öffentlichen und kirchlichen

Dienstes.“

11. Randnummer 156 wird wie folgt gefasst:

„Konten, deren ausschließlicher Inhaber eine verstorbene natürliche Person war, sind

nicht meldepflichtig, sofern die Unterlagen zu diesem Konto eine Kopie des Testaments,

der Sterbeurkunde oder des Erbscheins des Verstorbenen enthalten.“

12. Randnummer 165 wird wie folgt gefasst:

„Nach den oben dargestellten Grundsätzen sind u. a. folgende Produkte als Finanzkonto

vom Standard ausgenommen:

1. Treuhandkonten/-depots, die von Notaren, Vermietern (Mietsicherheiten),

Hausverwaltern oder Betreuern für fremde Rechnung geführt werden,

2. Verträge bei einer Bausparkasse gem. dem BauSparkG,

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3. Pfändungsschutzkonten gem. § 850k ZPO,

4. Nachlasskonten, solange die Konten noch nicht auf den oder die Erben übertragen

wurden,

5. steuerlich bzw. staatlich geförderte Altersvorsorgeprodukte,

6. Bausparkonten,

7. Bausparverträge in direkter Verbindung mit einem gleichzeitigen

Vorfinanzierungskredit,

8. Konten von Wohnungseigentümergemeinschaften (WEGs), soweit es sich um offene

Fremdkonten oder schlichte Treuhandkonten handelt,

9. Kreditkartenkonten, bei denen nach den vertraglichen Regelungen vorgesehen ist,

dass auf die Guthaben kein Zins gewährt wird und kein 50.000 US-Dollar

übersteigendes Guthaben vorgehalten werden darf bzw. ein überschießendes

Guthaben innerhalb von sechs Wochen zu verbrauchen und zurückzuerstatten ist,

10. Sammeltreuhandkonten von ZAG lizenzierten Zahlungsdienstanbietern,

11. Treuhandkonten eines Pächters für den jeweiligen Lieferanten (z. B.

Tankstellenkonten) oder Lottoannahmestellen,

12. Treuhandkonten und Sammeltreuhandkonten für Grabpflege und

Bestattungsunternehmen,

13. Altersvorsorgekonten i. S. v. § 19 Nummer 34 Buchstabe a FKAustG,

14. alle 5 Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung (Direktzusage,

Unterstützungskasse, Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds). Es spielt

dabei keine Rolle, ob eine entsprechende Zusage auf betriebliche Altersversorgung

rückgedeckt ist oder nicht,

15. die private Fortführung einer betrieblichen Altersversorgung in Fällen, in denen

Zusagen auf eine betriebliche Altersversorgung mittels Direktversicherungen,

Pensionskassen oderüber Pensionsfonds infolge der Beendigung des

Dienstverhältnisses auf den Arbeitnehmer übertragen und von diesem „privat“

fortgeführt werden (§ 2 Absatz 2 Satz 2 BetrAVG i. V. m. § 1b Absatz 5 BetrAVG),

16. zertifizierte Basisrentenverträge

17. Rückversicherungsverträge.“

13. Nach Randnummer 165 wird Randnummer 165a eingefügt:

„Bei den nachfolgend genannten Produkten handelt es sich um kein Finanzkonto i.S.d.

Standards:

1. Konten/Depots im Zusammenhang mit einer Sicherheitenbestellung (z. B. als

Sicherheit für eine Darlehensgewährung),

2. Konten, die von Finanzinstituten im Rahmen bestimmter Finanzierungen eingerichtet

werden, bei denen es sich weder um eine klassische Einlage noch um eine sonstige

kapitalbildende Anlage handelt, insbesondere Ausfuhrfinanzierungen, Akkreditive,

Projektfinanzierungen oder Konsortialkredite,

3. OTC-Derivate und vergleichbar abgeleitete nicht depotverwahrte Instrumente,

4. Bankschließfächer,

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5. Akkreditive,

6. Depots ohne Finanzinstrumente,

7. Kundenkarten,

8. Privatkredite,

9. Grundpfandrechte,

10. betriebliche Hypotheken,

11. Kreditlinien,

12. Factoringprodukte,

13. Leasingprodukte,

14. Forderungen im Cash Management (Cash Pooling),

15. Passivdarlehen, insbes. Schuldscheindarlehen,

16. Taschengeldkonten für Heimbewohner nach SGB,

17. alle Risikoversicherungen (wie z. B. Risikolebensversicherung, Erwerbs- und

Berufsunfähigkeitsversicherung, Hinterbliebenenversicherung, Pflegeversicherung,

Krankenversicherung, Unfallversicherung),

18. Unfallversicherung mit Beitragsrückzahlung/Beitragsrückgewähr,

19. Sterbegeldversicherungen, Kranzgeldversicherungen und ähnliche Produkte.

Bei den nachfolgend genannten Produkten handelt es sich um keine ausgenommenen

Finanzkonten i.S.d. Standards:

1. Treuhandkonten/-depots von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern

und Insolvenzverwaltern, sofern diese nicht für die Zwecke gem. Rdnr. 157 geführt

werden,

2. zertifizierte Riester-Verträge.“

14. Nach Randnummer 165a wird Randnummer 165b eingefügt:

„Bei den nachfolgend genannten Konto- und Produktarten handelt es sich um nicht

meldepflichtige Konten nach dem FATCA-Abkommen:

1. Altersvorsorgepläne nach § 1 des Betriebsrentengesetzes;

2. Altersvorsorgepläne nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz, sofern

die Beiträge dazu in keinem Jahr 50.000 Euro übersteigen;

3. von Notaren, Rechtsanwälten oder Insolvenzverwaltern geführte Treuhandkonten,

die nur für jene Transaktionen als Treuhandkonto dienen, die nach deutschem Recht

von einem Notar, Rechtsanwalt oder Insolvenzverwalter beziehungsweise über diese

durchzuführen sind.

4. Verträge bei einer Bausparkasse gemäß dem BauSparkG, sofern der jährliche

Sparbetrag nicht 50.000 Euro übersteigt.“

15. Randnummer 172 wird aufgehoben.

16. Randnummer 192 wird wie folgt gefasst:

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„Außerdem sind passive NFEs Rechtsträger, die keine aktiven NFEs sind.

Laut § 19 Nummer 42 FKAustG ist ein aktiver NFE ein NFE, der mindestens eins der

folgenden Kriterien erfüllt:

1. weniger als 50 Prozent der Bruttoeinkünfte des NFE im vorangegangenen

Kalenderjahr oder einem anderen geeigneten Meldezeitraum sind passive Einkünfte

und weniger als 50 Prozent der Vermögenswerte, die sich während des

vorangegangenen Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums im

Besitz des NFE befanden, sind Vermögenswerte, mit denen passive Einkünfte erzielt

werden oder erzielt werden sollen,

2. die Aktien des NFE werden regelmäßig an einer anerkannten Wertpapierbörse

gehandelt oder der NFE ist ein verbundener Rechtsträger eines Rechtsträgers, dessen

Aktien regelmäßig an einer anerkannten Wertpapierbörse gehandelt werden,

3. der NFE ist ein staatlicher Rechtsträger, eine internationale Organisation, eine

Zentralbank oder ein Rechtsträger, der im Alleineigentum einer oder mehrerer der

vorgenannten Institutionen steht,

4. im Wesentlichen bestehen alle Tätigkeiten des NFE im vollständigen oder teilweisen

Besitzen der ausgegebenen Aktien einer Tochtergesellschaft oder mehrerer

Tochtergesellschaften, die eine andere Geschäftstätigkeit als die eines Finanzinstituts

ausüben, sowie in der Finanzierung und Erbringung von Dienstleistungen für diese

Tochtergesellschaften mit der Ausnahme, dass ein Rechtsträger nicht die Kriterien für

diesen Status erfüllt, wenn er als Anlagefonds tätig ist oder sich als solchen

bezeichnet, wie z. B. ein Beteiligungskapitalfonds, ein Wagniskapitalfonds, ein

Fonds für fremdfinanzierte Übernahmen (Leveraged-Buyout-Fonds) oder ein

Anlageinstrument, dessen Zweck darin besteht, Gesellschaften zu erwerben oder zu

finanzieren und anschließend Anteile an diesen Gesellschaften als Anlagevermögen

zu halten,

5. der NFE betreibt noch kein Geschäft und hat auch in der Vergangenheit kein

Geschäft betrieben, legt jedoch Kapital in Vermögenswerten an mit der Absicht, ein

anderes Geschäft als das eines Finanzinstituts zu betreiben; der NFE fällt jedoch nach

dem Tag, der auf einen Zeitraum von 24 Monaten nach dem Gründungsdatum des

NFE folgt, nicht unter diese Ausnahmeregelung,

6. der NFE war in den vergangenen fünf Jahren kein Finanzinstitut und veräußert

derzeit seine Vermögenswerte oder führt eine Umstrukturierung durch mit der

Absicht, eine andere Tätigkeit als die eines Finanzinstituts fortzusetzen oder wieder

aufzunehmen,

7. die Tätigkeit des NFE besteht vorwiegend in der Finanzierung und Absicherung von

Transaktionen mit oder für verbundene Rechtsträger, die kein Finanzinstitut sind, und

er erbringt keine Finanzierungs- oder Absicherungsleistungen für Rechtsträger, die

keine verbundenen Rechtsträger sind, mit der Maßgabe, dass der Konzern dieser

verbundenen Rechtsträger vorwiegend eine andere Geschäftstätigkeit als die eines

Finanzinstituts ausübt,

8. der NFE muss alle folgenden Anforderungen erfüllen:

Seite 10

a) er wird in seinem Ansässigkeitsstaat ausschließlich für religiöse, gemeinnützige,

wissenschaftliche, künstlerische, kulturelle, sportliche oder erzieherische Zwecke

errichtet und betrieben, oder er wird in seinem Ansässigkeitsstaat errichtet und

betrieben und ist ein Berufsverband, eine Vereinigung von Geschäftsleuten, eine

Handelskammer, ein Arbeitnehmerverband, ein Landwirtschafts- oder

Gartenbauverband, eine Bürgervereinigung oder eine Organisation, die

ausschließlich zur Wohlfahrtsförderung betrieben wird,

b) er ist in seinem Ansässigkeitsstaat von der Einkommensteuer befreit,

c) er hat keine Anteilseigner oder Mitglieder, die Eigentums- oder Nutzungsrechte

an seinen Einkünften oder Vermögenswerten haben,

d) nach dem geltenden Recht des Ansässigkeitsstaats oder den Gründungsunterlagen

des NFE dürfen seine Einkünfte und Vermögenswerte nicht an eine Privatperson

oder einen nicht gemeinnützigen Rechtsträger ausgeschüttet oder zu deren

Gunsten verwendet werden, außer in Übereinstimmung mit der Ausübung der

gemeinnützigen Tätigkeit des NFE, als Zahlung einer angemessenen Vergütung

für erbrachte Leistungen oder als Zahlung in Höhe des Marktwerts eines vom

NFE erworbenen Vermögensgegenstands,

e) nach dem geltenden Recht des Ansässigkeitsstaats oder den Gründungsunterlagen

des NFE müssen bei seiner Abwicklung oder Auflösung alle seine

Vermögenswerte an einen staatlichen Rechtsträger oder eine andere

gemeinnützige Organisation verteilt werden oder fallen der Regierung des

Ansässigkeitsstaats des NFE oder einer seiner Gebietskörperschaften anheim.“

17. Randnummer 195 wird wie folgt gefasst:

„Investmentunternehmen, d. h. Rechtsträger i. S. v. § 19 Nummer 6 Satz 1 Buchstabe b

FKAustG, deren Bruttoeinkünfte vorwiegend der Anlage oder der Wiederanlage von oder

dem Handel mit Finanzvermögen zuzurechnen sind und die von einem Finanzinstitut

verwaltet werden, sind – sofern sie in einem nicht teilnehmenden Staat ansässig sind –

gem. § 19 Nummer 41 Buchstabe b FKAustG für CRS-Zwecke als passiver NFE zu

behandeln. Nach FATCA werden diese Rechtsträger als Investmentunternehmen und

damit als Finanzinstitut eingestuft.“

18. Randnummer 197 wird wie folgt gefasst:

„Der Ausdruck „beherrschende Person“ bedeutet entsprechend § 19 Nummer 39 FKAustG

(Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe nn FATCA-Abk.) eine natürliche Person, die einen

Rechtsträger beherrscht.

Im Falle eines Trusts bedeutet dieser Ausdruck den Treugeber, die Treuhänder, einen

Protektor, einen Begünstigten oder die Begünstigtenkategorie sowie jede sonstige

natürliche Person, die – ggf. gemeinsam mit anderen – den Trust tatsächlich beherrscht,

und im Fall eines Rechtsgebildes, das kein Trust ist, bezeichnet dieser Ausdruck eine

Person in einer gleichwertigen oder ähnlichen Position.

Seite 11

Der Ausdruck „beherrschende Person(en)“ ist auf eine Weise auszulegen, die mit den

Empfehlungen der FATF vom 6. Februar 2012 (vgl. www.fatf-gafi.org) vereinbar ist.

Er entspricht dem Ausdruck „wirtschaftlich Berechtigter“ i.S.d. GwG.“

19. Randnummer 199 wird wie folgt gefasst:

„Bei passiven NF(F)E, die ganz oder teilweise durch Finanzinstitute gehalten werden, ist

die Identifizierung von beherrschenden Personen für FATCA- und CRS-Zwecke bezüglich

denjenigen Gesellschaftern auch dann weiter durchzuführen, wenn in der Eigentumskette

ein Finanzinstitut eines CRS-Teilnehmerlandes oder der USA identifiziert wird. Der

Prozess soll bezüglich anderer Gesellschafter und einer entsprechenden Beteiligungskette

weitergeführt werden.“

20. Randnummer 208 wird wie folgt gefasst:

„Beispiel:

Zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten kann ein Investmentunternehmen eine

Übertragungsstelle oder eine andere Person, beispielsweise einen Finanzberater, und eine

Gesellschaft einen Dienstleister für die Auslagerung von Geschäftsprozessen in Anspruch

nehmen. Jedoch trägt das Finanzinstitut – in diesem Fall das Investmentunternehmen – die

Verantwortung für Unregelmäßigkeiten oder eine Nichterfüllung der Rechtsvorschriften.“

21. Randnummer 213 wird wie folgt gefasst:

„Das Finanzinstitut kann eine Selbstauskunft vom Kontoinhaber oder der beherrschenden

Person eines passiven NFE einholen. Dabei kann sich ein meldendes Finanzinstitut auf

eine Selbstauskunft entweder des Kontoinhabers oder der beherrschenden Person so lange

verlassen, bis Umstände eintreten, die zur Änderung der Gegebenheiten führen.

Finanzinstitute haben die von einem Kontoinhaber erhaltene Selbstauskunft auf der

Grundlage von allen ihnen verfügbaren sonstigen Unterlagen, einschließlich aller gemäß

den AML/KYC-Verfahren gesammelten Unterlagen, auf Plausibilität zu überprüfen.

Deutet eine Selbstauskunft darauf hin, dass der Kontoinhaber keinen Wohnsitz für

steuerliche Zwecke innehat (sog. „Weltenbummler“), weisen aber andere Unterlagen bzw.

Indizien darauf hin, dass bspw. eine Wohnadresse vorhanden ist, muss die Richtigkeit und

Vollständigkeit der Selbstauskunft bezweifelt werden. In einem solchen Fall ist von dem

Kontoinhaber eine neue plausible Selbstauskunft anzufordern.“

22. Randnummer 215 wird wie folgt gefasst:

„Gem. § 6 Absatz 1 FKAustG haben Finanzinstitute die steuerliche Ansässigkeit des

Kontoinhabers zu erheben, unabhängig davon, ob es sich bei dem Kontoinhaber oder dem

sonstigen Kunden um eine meldepflichtige Person handelt. Beherrschende Personen

Seite 12

(wirtschaftlich Berechtigte nach § 3 GwG) sollten für die Zwecke der Erfüllung der Melde-

und Sorgfaltspflichten als „sonstige Kunden“ betrachtet werden. Dementsprechend kann

bei solchen Personen eine Selbstauskunft (samt TIN-Anfrage) in Bezug auf beherrschende

Personen eingeholt und die relevanten Daten gespeichert und verarbeitet werden.

Offenbart sich dem Finanzinstitut durch eine Selbstauskunft oder durch Indizien eine

Ansässigkeit des Kontoinhabers bzw. der sonstigen Kunden in Staaten, die hoch riskante

„Residence by Investment (RBI)“- oder „Citizenship by Investment (CBI)“-Modelle

anbieten, so sind die allgemeinen und besonderen Sorgfaltspflichten i.S.d. FKAustG

einzuhalten, indem insbesondere folgende Fragen durch das Finanzinstitut abgeklärt

werden:

Hat der Kontoinhaber oder der sonstige Kunde ein Aufenthaltsrecht im Rahmen

einer CBI/RBI Regelung erhalten?

Besitzt der Kontoinhaber bzw. der sonstige Kunde ein Aufenthaltsrecht in einem

oder mehreren anderen Staat(en)?

Hat sich der Kontoinhaber bzw. der sonstige Kunde im vergangenen Jahr mehr als

90 Tage in einem anderen Staat aufgehalten?

In welchem(n) Staat(en) hat der Kontoinhaber bzw. der sonstige Kunde im

vergangenen Jahr persönliche Einkommensteuererklärungen abgegeben?

Hoch riskante CBI/RBI-Programme sind diejenigen, die Zugang zu einem niedrigen

Einkommensteuersatz auf Offshore-Finanzvermögen gewähren und keine erhebliche Zeit

des Aufenthaltes einer Person an dem Ort erfordern, an dem das Programm angeboten

wird. Zur Identifizierung hoch riskanter RBI oder CBI Modelle kann auf die

Identifizierung solcher durch die OECD vertraut werden.“

23. Randnummer 223 wird wie folgt gefasst:

„Nach dem FKAustG und dem FATCA-Abkommen ist die Einholung einer gültigen

Selbstauskunft (Selbstauskunft) in bestimmten Fällen vorgesehen. Eine Selbstauskunft

umfasst dabei mindestens folgende Angaben: Name, Anschrift, steuerliche Ansässigkeiten,

Steueridentifikationsnummern und, im Anwendungsbereich des FKAustG, das

Geburtsdatum (nur bei natürlichen Personen).

Bei Neukonten natürlicher Personen ist das Einholen einer Selbstauskunft stets

erforderlich.

Im Anwendungsbereich des FATCA-Abkommens hat dies grundsätzlich nur für Konten zu

erfolgen, bei denen der Kontosaldo oder der Barwert