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18. März 2025
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Sonderregelung für Kleinunternehmer;
Neufassung des § 19 UStG und Neueinführung des § 19a UStG durch das Jahressteuergesetz
2024 (JStG 2024) zum 1. Januar 2025
GZ: III C 3 - S 7360/00027/044/105
DOK: COO.7005.100.2.11558647
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(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)
Inhaltsverzeichnis
I.
Allgemeines ................................................................................................................... 1
II.
Änderungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass.................................................... 2
Anwendungsregelungen......................................................................................................... 20
Schlussbestimmung ................................................................................................................ 21
Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
I.
Allgemeines
1
Durch Artikel 25 Nr. 17 und Nr. 18 des Jahressteuergesetzes 2024 (Jahressteuergesetz 2024 -
JStG 2024) vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) wurden zum 1. Januar 2025 § 19 UStG
„Besteuerung der Kleinunternehmer“ neu gefasst und § 19a UStG „Besonderes Meldeverfahren
für die Anwendung der Steuerbefreiung in einem anderen Mitgliedstaat“ neu eingeführt.
Folgeänderungen wurden auch in §§ 15, 15a, 20, 24 und 27a UStG vorgenommen, zudem wurde
§ 34a UStDV neu eingeführt.
2
Die Neufassung des § 19 UStG und die Neueinführung des § 19a UStG dienen der Umsetzung der
Richtlinie (EU) 2020/285 des Rates vom 18. Februar 2020 (RL 2020/285).
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3
Mit der Änderung des § 19 UStG wird die Sonderregelung für Kleinunternehmer neu konzipiert.
Die Umsätze des Kleinunternehmers werden nunmehr von der Umsatzsteuer befreit. Die
Neuregelung ermöglicht es zudem auch im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen
Unternehmern, die Kleinunternehmerregelung in Deutschland anzuwenden.
4
Mit der Einführung des neuen § 19a UStG wird das besondere Meldeverfahren geregelt, mit dem
es inländischen Unternehmern ermöglicht wird, auch in anderen Mitgliedstaaten die (dortige)
Kleinunternehmerregelung anzuwenden.
5
Folge der Neuregelung, dass Kleinunternehmer zukünftig steuerfreie Umsätze erbringen, ist
auch, dass ein dennoch in einer Rechnung ausgewiesener Steuerbetrag nicht mehr nach § 14c
Absatz 2 UStG (unberechtigter Steuerausweis) geschuldet wird. Vielmehr wird der ausgewiesene
Steuerbetrag in diesen Fällen - wie bei anderen Rechnungen über steuerfreie Leistungen - unter
den übrigen Voraussetzungen nach § 14c Absatz 1 UStG (unrichtiger Steuerausweis) geschuldet.
Die Regelungen im BMF-Schreiben vom 27. Februar 2024, BStBl I S. 361, Rn. 5, sind weiterhin mit
der Maßgabe anzuwenden, dass bei einem Steuerausweis durch einen Kleinunternehmer künftig
keine Steuer nach § 14c Absatz 1 UStG entsteht, wenn dieser eine Leistung (Lieferung oder
sonstige Leistung) tatsächlich ausführt und hierüber eine Rechnung mit einem unrichtigen
Steuerausweis an einen Endverbraucher stellt.
6
Ein vor dem 1. Januar 2025 erklärter Verzicht auf die Anwendung des § 19 Absatz 1 UStG bindet
den Unternehmer auch für die Zeit nach dem 1. Januar 2025 weiterhin für insgesamt mindestens
fünf Kalenderjahre (§ 19 Absatz 3 Satz 3 UStG). Die Fünfjahresfrist ist vom Beginn des ersten
Kalenderjahres an zu berechnen, für das die abgegebene Erklärung gilt.
7
Durch Artikel 23 Nr. 5 des Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und
Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom
27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) wurde § 19 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 UStG geändert; diese
Änderung wurde durch das JStG 2024 mit Wirkung zum 1. Januar 2025 ersetzt.
II. Änderungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass
8
Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das
BMF-Schreiben vom 13. März 2025 - III C 2 – S 7419/00016/021/023 (COO.7005.100.2.11465232),
BStBl I Seite xxx, geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a)
Nach der Angabe „14.7. Fahrausweise als Rechnungen“ wird die Angabe
„14.7a. Rechnungen von Kleinunternehmern“ eingefügt.
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b)
Die Angabe „19.1. Nichterhebung der Steuer“ wird durch die Angabe
„19.1. Steuerbefreiung für inländische Kleinunternehmer“ ersetzt.
c)
Die Angabe „19.2. Verzicht auf die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG“ wird durch die
Angabe „19.2. Gesamtumsatz“ ersetzt.
d)
Die Angabe „19.3. Gesamtumsatz“ wird durch die Angabe „19.3. Verzicht auf die
Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG durch inländische Kleinunternehmer“ ersetzt.
e)
Die Angabe „19.4. Verhältnis des § 19 zu § 24 UStG“ wird durch die Angabe
„19.4. Steuerbefreiung für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer“
ersetzt.
f)
Die Angabe „19.5. Wechsel der Besteuerungsform“ wird durch die Angabe
„19.5. Verzicht auf die Anwendung des § 19 Abs. 4 UStG durch im übrigen
Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer“ ersetzt.
g)
Nach der Angabe „19.5. Verzicht auf die Anwendung des § 19 Abs. 4 UStG durch im
übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer“ werden die Angaben
„19.6. Verhältnis des § 19 zu § 24 UStG“, „19.7. Wechsel der Besteuerungsform“,
„19a.1. Teilnahme am besonderen Meldeverfahren“, „19a.2. Beendigung der
Anwendung der Steuerbefreiung in einem anderen Mitgliedstaat“,
„19a.3. Umsatzmeldung“ und „19a.4. Überschreitung des Jahresumsatzes im
Gemeinschaftsgebiet“ eingefügt.
2.
Im Abkürzungsverzeichnis wird nach der Angabe „KStR = Körperschaftsteuer-Richtlinien“
die Angabe „KU-IdNr. = Kleinunternehmer-Identifikationsnummer“ eingefügt.
3.
Abschnitt 1a.1 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe b wird gestrichen.
4.
Abschnitt 3.15 Abs. 3 Beispiel Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„1Der Bauunternehmer G besorgt für den Bauherrn B die sonstige Leistung des Handwerkers
C, dessen Umsätze nach § 19 UStG steuerfrei sind.“
5.
Abschnitt 3a.2 Abs. 9 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„3Satz 2 gilt entsprechend für einen Unternehmer,
– der nur steuerfreie Umsätze ausführt, die zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führen
oder
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– der die Leistung zur Ausführung von Umsätzen verwendet, für die die Steuer nach den
Durchschnittssätzen des § 24 UStG festgesetzt wird,
und der weder zur Besteuerung seiner innergemeinschaftlichen Erwerbe verpflichtet ist, weil
er die Erwerbsschwelle nicht überschreitet, noch zur Erwerbsbesteuerung nach § 1a Abs. 4
UStG optiert hat.“
6.
In Abschnitt 3a.9a Abs. 1 Satz 4 wird der erste Klammerzusatz wie folgt gefasst:
„(§ 18 Abs. 3 und 4 UStG)“.
7.
In Abschnitt 4.3.5 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2
Buchstabe b UStG“ durch die Angabe „§ 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2
Buchstabe b UStG“ ersetzt.
8.
Abschnitt 4a.2 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„3Ausgeschlossen ist die Vergütung der Steuer außerdem in den Fällen eines unberechtigten
Steuerausweises nach § 14c Abs. 2 UStG, z. B. bei Lieferungen durch Privatpersonen.“
9.
Abschnitt 6a.1 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 19 Abs. 2 UStG“ durch die Angabe „§ 19 Abs. 3
UStG“ sowie die Angabe im Klammerzusatz „§ 19 Abs. 1 Satz 4,“ durch die Angabe „§ 19
Abs. 1 Satz 2,“ ersetzt.
b)
In Absatz 11 Satz 4 wird die Angabe „um einen Kleinunternehmer,“ gestrichen.
c)
In Absatz 16 Satz 2 wird die Angabe „Kleinunternehmer,“ gestrichen.
10. In Abschnitt 9.1 Abs. 2 Satz 1 Klammerzusatz wird die Angabe „§ 19 Abs. 1 Satz 4 UStG“
durch die Angabe „§ 19 Abs. 1 Satz 2 UStG“ ersetzt.
11. Abschnitt 9.2 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„3Dasselbe gilt, wenn der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist, dessen Leistungen nach
§ 19 UStG steuerfrei sind.“
12. Abschnitt 12.9 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 11 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird die Angabe „Abschnitt 19.3 Abs. 2 Sätze 4 und 5“ durch die Angabe
„Abschnitt 19.2 Abs. 2 Sätze 4 und 5“ ersetzt.
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bb) In Satz 6 wird die Angabe „§ 19 Abs. 3 UStG“ durch die Angabe „§ 19 Abs. 2 UStG“
ersetzt.
b)
In Absatz 13 Satz 5 wird die Angabe „§ 19 Abs. 3 UStG“ durch die Angabe „§ 19 Abs. 2
UStG“ und die Angabe „22.000 €“ durch die Angabe „25.000 €“ ersetzt.
13. Abschnitt 13b.3 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„2Dies gilt unabhängig davon, ob der Leistungsempfänger Kleinunternehmer ist
und die von ihm nachhaltig erbrachten Bauleistungen daher nach § 19 Abs. 1
oder 4 UStG oder nach einer entsprechenden Vorschrift in einem anderen
Mitgliedstaat steuerfrei sind.“
bb) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden die neuen Sätze 3 und 4.
b)
In Absatz 3 Satz 4 wird die Angabe „Absatz 2 Satz 3“ durch die Angabe „Absatz 2 Satz 4“
ersetzt.
14. Abschnitt 14.1 Abs. 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„4Die Verpflichtung zur Erteilung einer Rechnung bei steuerpflichtigen Werklieferungen oder
sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück gilt auch für Land- und
Forstwirte, die die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG anwenden.“
15. Abschnitt 14.3 Abs. 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„4Eine Gutschrift kann auch ausgestellt werden, wenn über steuerfreie Umsätze abgerechnet
wird.“
16. Abschnitt 14.5 Abs. 8 Satz 1 erster Spiegelstrich wird gestrichen.
17. Nach Abschnitt 14.7 wird folgender Abschnitt 14.7a eingefügt:
„14.7a. Rechnungen von Kleinunternehmern
(1) 1Unternehmer, die die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer nach § 19 Abs. 1 UStG
anwenden, können vereinfachte Rechnungen ausstellen. 2Diese müssen abweichend von
§§ 14, 14a UStG nur die in § 34a UStDV aufgeführten Angaben enthalten. 3Nach § 34a Satz 1
Nr. 5 UStDV muss dabei darauf hingewiesen werden, dass für die Lieferung oder sonstige
Leistung die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer gilt (§ 19 UStG). 4Eine Angabe in
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umgangssprachlicher Form ist ausreichend (z. B. „steuerfreier Kleinunternehmer“), wenn
sie die Steuerfreiheit für Kleinunternehmer eindeutig bezeichnet.
(2) 1Soweit ein Kleinunternehmer eine Rechnung im Sinne von § 33 UStDV
(Kleinbetragsrechnungen) oder § 34 UStDV (Fahrausweise) ausstellt, braucht diese
Rechnung nur die dort aufgeführten Angaben zu enthalten (§ 34a Satz 2 UStDV). 2Auch im
Fall einer Kleinbetragsrechnung muss ein Hinweis auf die Steuerbefreiung für
Kleinunternehmer aufgenommen werden (§ 33 Satz 1 Nr. 4 UStDV). 3Im Fall eines
Fahrausweises gilt der Nichtausweis des angewandten Steuersatzes als Ausweis des
ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG (§ 34 Abs. 1 Nr. 4 UStDV). 4Weist der
Kleinunternehmer in einem Fahrausweis nicht gemäß Absatz 1 auf die Steuerbefreiung
hin, schuldet er daher unter den übrigen Voraussetzungen die Steuer nach dem ermäßigten
Steuersatz als Steuerausweis nach § 14c Abs. 1 UStG (vgl. Abschnitt 14c.1).
(3) 1Rechnungen von Kleinunternehmern können abweichend von der Pflicht zur
Ausstellung einer elektronischen Rechnung immer als sonstige Rechnung ausgestellt und
übermittelt werden. 2Mit Zustimmung des Empfängers ist abweichend davon die
Ausstellung einer elektronischen Rechnung möglich. 3Die Zustimmung bedarf dabei
keiner gesonderten Form.
4Es muss lediglich zwischen Rechnungsaussteller und
Rechnungsempfänger Einvernehmen darüber bestehen, dass die Rechnung elektronisch
ausgestellt und übermittelt werden soll.
(4) Für Unternehmer aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet, die die Steuerbefreiung für
Kleinunternehmer nach § 19 Abs. 4 UStG anwenden, gelten die obigen Ausführungen
entsprechend.“
18. Abschnitt 14c.1 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„1Ein zu hoher Steuerausweis im Sinne des § 14c Abs. 1 UStG liegt auch vor, wenn in
Rechnungen über Kleinbeträge (§ 33 UStDV) oder in Fahrausweisen (§ 34 UStDV) ein zu hoher
Steuersatz angegeben ist, oder in der Rechnung eines Kleinunternehmers (auch nach § 34a
UStDV) ein Steuerausweis erfolgt.“
19. Abschnitt 14c.2 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„2Dies gilt vor allem, wenn jemand wie ein leistender Unternehmer abrechnet und einen
Steuerbetrag ausweist, obwohl er nicht Unternehmer ist oder eine Lieferung oder
sonstige Leistung nicht ausführt.“
b)
Absatz 1a wird wie folgt gefasst:
„(1a) Auf die Fälle des § 14c Abs. 2 UStG ist die einschränkende Auslegung nach
Abschnitt 14c.1
Abs. 1a
nicht
anzuwenden,
da
schon
die
grundlegenden
Voraussetzungen des Sachverhalts im EuGH-Urteil vom 08.12.2022, C-378/21,
Finanzamt Österreich, (tatsächliche Leistungserbringung durch einen Unternehmer)
nicht vorliegen.“
c)
Absatz 2 Nummer 1 wird gestrichen.
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d)
Absatz 6 wird gestrichen.
20. Abschnitt 15.1 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 wird der erste Klammerzusatz wie folgt gefasst:
„(§ 19 Abs. 2 UStG)“.
b)
In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „§ 19 Abs. 1, §§ 23a oder 24 UStG“ durch die Angabe
„§ 19 Abs. 1 oder 4, §§ 23a oder 24 UStG“ ersetzt.
c)
In Absatz 6 wird die Angabe „§ 19 Abs. 1, §§ 23a oder 24 UStG“ durch die Angabe „§ 19
Abs. 1 oder 4, §§ 23a oder 24 UStG“ ersetzt.
21. Abschnitt 15.2 Abs. 3 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3.
1Ein Unternehmer ist nicht zum Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen berechtigt, die
er zur Ausführung von der Steuerbefreiung für Kleinunternehmer nach § 19 Abs. 1
oder 4 UStG oder einer entsprechenden Vorschrift in einem anderen Mitgliedstaat
unterliegenden Ausgangsumsätzen verwendet (§ 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bzw. Nr. 3 UStG;
vgl. Abschnitt 15.1 Abs. 4 bis 6 und Abschnitt 19.7). 2Auch Vorsteuern eines inländischen
Kleinunternehmers im Zusammenhang mit Umsätzen im Ausland sind nicht
abzugsfähig (§ 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG, siehe auch Abschnitt 15.14 Abs. 1), auch
soweit sie dort steuerbar und steuerpflichtig sind.“
22. Abschnitt 15.2a wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 9 wird wie folgt gefasst:
„(9) 1Auch wenn über die Lieferung oder sonstige Leistung mit einer Gutschrift
abgerechnet wird, kommt der Vorsteuerabzug für den Leistungsempfänger nur in
Betracht, wenn die ausgewiesene Steuer gesetzlich geschuldet wird. 2Daher ist aus einer
Gutschrift kein Vorsteuerabzug möglich, wenn die Lieferung oder sonstige Leistung
nicht steuerpflichtig ist (vgl. auch BFH-Urteil vom 31.01.1980 – V R 60/74, BStBl II
S. 369).“
b)
Absatz 10 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird gestrichen.
bb) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden die neuen Sätze 1 und 2.
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23. In Abschnitt 15.3 Abs. 2 werden die Wörter „Sonderregelung des § 19 Abs. 1 UStG“ durch die
Wörter „Steuerbefreiung nach § 19 Abs. 1 oder 4 UStG“ ersetzt.
24. Nach Abschnitt 15.5 Abs. 5 Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
„ 3Bei Kleinunternehmern nach § 19 Abs. 1 oder 4 UStG ist Abschnitt 14.7a Abs. 2 zu
beachten.“
25. Abschnitt 15.11 Abs. 5 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„4Ist jedoch zu vermuten, dass der maßgebliche Umsatz an den Unternehmer nicht
steuerpflichtig gewesen ist (z. B. weil eine Umsatzsteuerbefreiung nach §§ 4, 19 Abs. 1 oder 4
UStG einschlägig ist), ist kein Vorsteuerabzug zu berücksichtigen.“
26. Abschnitt 15.13 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„2Der Ausschluss erstreckt sich nicht auf die Vorsteuerbeträge, die den in § 15 Abs. 3
Satz 1 Nr. 1 Buchstaben a und b UStG bezeichneten steuerfreien Umsätzen zuzurechnen
sind, es sei denn, diese Umsätze unterliegen auch der Steuerbefreiung für
Kleinunternehmer nach § 19 UStG (§ 15 Abs. 3 Satz 2 UStG).“
b)
In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 15 Abs. 3 Nr. 1 UStG“ durch die Angabe „§ 15 Abs. 3
Satz 1 Nr. 1 UStG“ ersetzt.
c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 15 Abs. 3 Nr. 1 UStG“ durch die Angabe „§ 15 Abs. 3
Satz 1 Nr. 1 UStG“ ersetzt.
bb) In Satz 5 wird die Angabe „§ 15 Abs. 3 Nr. 1 UStG“ durch die Angabe „§ 15 Abs. 3
Satz 1 Nr. 1 UStG“ ersetzt.
d)
In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „§ 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 Buchstabe a
UStG“ jeweils durch die Angabe „§ 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2
Buchstabe a UStG“ ersetzt.
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e)
Nach Absatz 5 werden die Zwischenüberschrift „Kleinunternehmer und
entsprechende Regelungen in anderen Mitgliedstaaten “ und
folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) 1Unternehmer sind nicht zum Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen
berechtigt, die sie zur Ausführung von nach § 19 Abs. 1 oder 4 UStG (§ 15 Abs. 2 Satz 1
Nr. 1 UStG) oder nach einer entsprechenden Regelung in einem anderen Mitgliedstaat
(§ 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UStG) steuerfreien Ausgangsumsätzen verwenden. 2Auch
Vorsteuern eines inländischen Kleinunternehmers im Zusammenhang mit Umsätzen
im Ausland sind nicht abzugsfähig (§ 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG, siehe auch
Abschnitt 15.14 Abs. 1), auch soweit sie dort steuerbar und steuerpflichtig sind. 3Der
Vorsteuerabzug ist auch ausgeschlossen, wenn Unternehmer trotz Steuerfreiheit ihrer
eigenen Umsätze einen Steuerbetrag offen ausweisen und diese Steuer nach § 14c
Abs. 1 UStG schulden.“
27. Abschnitt 15.14 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert
aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:
„3Daher ist auch für Kleinunternehmer im Sinne des § 19 Abs. 1 und 4 UStG der
Vorsteuerabzug aus inländischen Leistungsbezügen für im Ausland ausgeführte
Umsätze stets ausgeschlossen, auch soweit sie dort steuerbar und steuerpflichtig
sind.“
bb) Die bisherigen Sätze 3 bis 5 werden die neuen Sätze 4 bis 6.
b)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„1Ausgenommen vom Ausschluss des Vorsteuerabzugs sind die Umsätze, die nach den in
§ 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 UStG bezeichneten Vorschriften steuerfrei wären, es sei denn,
diese Umsätze sind in einem anderen Mitgliedstaat nach den dortigen
Sonderregelungen für Kleinunternehmer steuerfrei (§ 15 Abs. 3 Satz 2 UStG).“
c)
In Absatz 3 Satz 1 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:
„(§ 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b UStG)“.
d)
Absatz 4 Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„1Für die in § 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b UStG bezeichneten Finanz- und
Versicherungsumsätze kann unter bestimmten Voraussetzungen der Vorsteuerabzug
auch dann in Anspruch genommen werden, wenn der Leistungsempfänger nicht im
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Drittlandsgebiet, sondern im Gemeinschaftsgebiet ansässig ist. 2Voraussetzung ist
dann, dass sich die an ihn ausgeführte Leistung unmittelbar auf einen Gegenstand
bezieht, der in das Drittlandsgebiet ausgeführt wird (vgl. hierzu Abschnitt 15.13 Abs. 3),
und sein Umsatz nicht auch der Steuerbefreiung für Kleinunternehmer nach § 19 UStG
bzw. der Sonderregelung für Kleinunternehmer in einem anderen Mitgliedstaat
unterliegt (§ 15 Abs. 3 Satz 2 UStG).“
28. Abschnitt 15a.2 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt geändert:
a)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe b wird das abschließende „oder“ durch ein Komma ersetzt.
bb) In Buchstabe c wird das abschließende Komma durch das Wort „oder“ ersetzt.
cc) Nach Buchstabe c wird folgender Buchstabe d angefügt:
„d) wenn
der
Unternehmer
von
der
allgemeinen
Besteuerung
zur
Steuerbefreiung für Kleinunternehmer nach § 19 Abs. 1 oder 4 UStG oder
umgekehrt übergeht,“
b)
Nummer 3 wird gestrichen.
29. Nach Abschnitt 15a.5 Abs. 2 Beispiel 2 wird folgendes Beispiel 3 angefügt:
„Beispiel 3:
1Unternehmer U ist im Jahr 01 Kleinunternehmer. 2Er erwirbt im Jahr 01 Waren, die zur
Veräußerung
bestimmt
sind
(Umlaufvermögen).
3Im
Jahr 02
findet
wegen
Überschreitens der Umsatzgrenze die Kleinunternehmerregelung keine Anwendung.
4Im Jahr 03 liegen die Voraussetzungen der Steuerbefreiung für Kleinunternehmer
wieder vor und U wendet ab 03 wieder die Kleinunternehmerregelung an. 5U veräußert
die im Jahr 01 erworbenen Waren im Jahr 03.
6Für die Vorsteuerberichtigung der Waren ist §
15a Abs. 2 UStG m
aßgeblich, da diese
nur einmalig zur Ausführung eines Umsatzes verwendet werden. 7Maßgeblich für die
Vorsteuerberichtigung sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der tatsächlichen
Verwendung der Waren. 8Die Verwendung ist mit der Veräußerung der Waren im
Jahr 03 erfolgt. 9Im Jahr 02 findet keine Verwendung statt, daher ist die in diesem Jahr
eingetretene Änderung der Besteuerungsform ohne Belang. 10Eine Änderung der
Verhältnisse gegenüber den ursprünglich für den Vorsteuerabzug maßgebenden
Verhältnissen liegt nicht vor, da U wie im Jahr 01 auch in 03 Kleinunternehmer ist.
11Daher ist weder im Jahr 02 noch im Jahr 03 eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs
vorzunehmen.“
30. Abschnitt 15a.9 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
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„1Eine Änderung der Verhältnisse ist auch beim Übergang von der allgemeinen
Besteuerung zur Durchschnittssatzbesteuerung nach den §§ 23a und 24 UStG oder
umgekehrt gegeben (§ 15a Abs. 7 UStG).“
b)
Die Zwischenüberschrift nach Absatz 2 wird gestrichen.
c)
Absätze 3 und 4 werden gestrichen.
31. Abschnitt 18.2 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„3Sie unterbleibt dagegen in begründeten Fällen, z. B.
–
bei nachhaltiger Veränderung in der betrieblichen Struktur oder
–
wenn der Steueranspruch gefährdet erscheint oder
–
im laufenden Jahr mit einer wesentlich höheren Steuer zu rechnen ist oder
–
in Fällen des § 18 Abs. 4a UStG oder
–
im ersten Jahr nach dem gesetzlichen Wechsel von der Besteuerung nach
Durchschnittssätzen nach § 24 UStG zur Regelbesteuerung; vgl. Abschnitt 24.1a Abs. 1
Satz 13 oder
–
im Jahr des gesetzlichen Wechsels von der Besteuerung als Kleinunternehmer nach § 19
Abs. 1 UStG zur Regelbesteuerung (vgl. Abschnitt 19.1 Abs. 2 und Abschnitt 19.3 Abs. 1
Sätze 1 bis 3).“
32. Abschnitt 19.1 wird wie folgt gefasst:
„ 19.1. Steuerbefreiung für inländische Kleinunternehmer
(1) 1Nach § 19 Abs. 1 UStG sind die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG bezeichneten Umsätze
(einschließlich unentgeltliche Wertabgaben – vgl. Abschnitte 3.2 bis 3.4), die ein im Inland
oder in den in § 1 Abs. 3 UStG genannten Gebieten ansässiger Kleinunternehmer ausführt,
von der Steuer befreit. 2Die Einfuhr von Gegenständen (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG) sowie der
innergemeinschaftliche Erwerb (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG, vgl. auch Abschnitt 1a.1 Abs. 2) durch
einen Kleinunternehmer sind nicht von § 19 Abs. 1 UStG erfasst. 3Die Vorschrift hat
darüber hinaus keine Auswirkung auf die nach § 13a Abs. 1 Nr. 6, § 13b Abs. 5, § 14c und § 25b
Abs. 2 UStG von Kleinunternehmern geschuldete Steuer. 4Dies gilt auch für die Steuer, die
nach
§ 16
Abs. 5
UStG
von
der
zuständigen
Zolldienststelle
im
Wege
der
Beförderungseinzelbesteuerung erhoben wird (vgl. Abschnitt 16.2).
(2) 1Voraussetzung für die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG ist, dass der tatsächliche
Gesamtumsatz (vgl. Abschnitt 19.2) im Vorjahr die Grenze von 25.000 € nicht überschritten
hat und im laufenden Kalenderjahr die Grenze von 100.000 € nicht überschreitet. 2Hat der
Gesamtumsatz im Vorjahr die Grenze von 25.000 € überschritten, sind die Umsätze des
Unternehmers im laufenden Kalenderjahr auch dann nicht nach § 19 Abs. 1 UStG steuerfrei,
wenn der Gesamtumsatz im laufendem Kalenderjahr die Grenze von 25.000 € nicht
überschreiten wird (vgl. BFH-Beschluss vom 18.10.2007 - V B 164/06, BStBl II 2008 S. 263).
3Hat der Gesamtumsatz im Vorjahr die Grenze von 25.000 € nicht überschritten, sind die
Umsätze des Kleinunternehmers im laufenden Kalenderjahr von der Steuer befreit,
solange die Grenze von 100.000 € nicht überschritten wird. 4Bereits der Umsatz, mit dem
diese Grenze überschritten wird, ist nicht mehr nach § 19 Abs. 1 UStG steuerfrei.
Beispiel:
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1Unternehmer A hat im Vorjahr einen Gesamtumsatz in Höhe von 20.000 € erzielt. 2Im
laufenden Kalenderjahr hat er bislang einen Gesamtumsatz in Höhe von 80.000 €
erzielt. 3Er kann einen neuen Kunden gewinnen, der einen Gegenstand für 40.000 €
bestellt und sofort bezahlt.
4Mit Vereinnahmung des Entgelts für diesen Umsatz überschreitet A im laufenden
Kalenderjahr die Grenze von 100.000 €. 5Bereits dieser Umsatz ist nicht mehr nach § 19
Abs. 1 UStG steuerbefreit und unterliegt in voller Höhe der Regelbesteuerung. 6A hat die
entsprechenden Folgen, z. B. bei Rechnungsstellung, Beurteilung des Vorsteuerabzugs
und bei der Abgabe von Voranmeldungen, zu beachten.
(3) 1Nimmt der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Laufe eines
Kalenderjahres im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 UStG genannten Gebieten neu auf, ist in
diesen Fällen allein auf den tatsächlichen inländischen Gesamtumsatz (Abschnitt 19.2) des
laufenden Kalenderjahres abzustellen (vgl. BFH-Urteil vom 19.02.1976 - V R 23/73, BStBl II
S. 400). 2Entsprechend der Zweckbestimmung des § 19 Abs. 1 UStG ist im Jahr der Aufnahme
der Tätigkeit die Grenze von 25.000 € und nicht die Grenze von 100.000 € maßgebend (vgl.
Rn. 16 des BFH-Urteils vom 22.11.1984 - V R 170/83, BStBl II 1985 S. 142 zu § 19 UStG a. F.).
(4) 1Bei einem Unternehmer, der mit der Verpachtung seines landwirtschaftlichen
Betriebes beginnt und dessen unternehmerische Betätigung im Bereich der Landwirtschaft
sich in dieser Verpachtung erschöpft, so dass die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24
UStG nicht mehr angewendet werden kann, werden die vor der Verpachtung erzielten
Umsätze, die unter die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG fallen, bei der
Ermittlung
des
Gesamtumsatzes
für
Zwecke
des
§ 19
Abs. 1
UStG
aus
Vereinfachungsgründen nicht berücksichtigt. 2Für die Ermittlung des Gesamtumsatzes für
Zwecke der Kleinunternehmerregelung nach § 19 Abs. 1 UStG sind demnach für den
Bereich der Landwirtschaft ausschließlich die Verpachtungsumsätze maßgeblich. 3Diese
Vereinfachungsregelung gilt nicht für die Ermittlung des Jahresumsatzes im
Gemeinschaftsgebiet nach § 19a UStG.
(5) 1Geht ein Unternehmen im Wege der Erbfolge auf den Unternehmer über, sind ab dem
Zeitpunkt der Fortführung der Tätigkeit des Rechtsvorgängers die Grundsätze des
einheitlichen Unternehmens zu beachten. 2Daher gelten die Grenzen des § 19 Abs. 1 UStG
für das einheitliche Unternehmen. 3Der Unternehmer kann in diesen Fällen die Besteuerung
für das laufende Kalenderjahr nicht so fortführen, wie sie für den jeweiligen Teil des
Unternehmens ohne Berücksichtigung der Gesamtumsatzverhältnisse anzuwenden wäre.
(6) Im
Falle
der
dezentralen
Besteuerung
von
Organisationseinheiten
der
Gebietskörperschaften Bund bzw. Länder (§ 18 Abs. 4f und 4g UStG) gelten die in § 19 Abs. 1
UStG bezeichneten Grenzen von 25.000 € und 100.000 € als überschritten (§ 18 Abs. 4f Satz 6
UStG).
(7) 1Die Vorschriften über die Erklärungspflichten nach § 18 Abs. 1 bis 4 UStG finden mit
Ausnahme der in § 18 Abs. 4a UStG genannten Fälle keine Anwendung. 2Darüber hinaus
kann das Finanzamt nach § 149 Abs. 1 Satz 2 AO eine Steuererklärung gesondert anfordern.
3Werden die Grenzen (vgl. Abschnitt 19.1 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2) unterjährig
überschritten, gelten ab diesem Zeitpunkt die allgemeinen Erklärungspflichten.“
33. Der bisherige Abschnitt 19.3 wird neuer Abschnitt 19.2 und wie folgt gefasst:
„ 19.2. Gesamtumsatz
(1) 1Der Gesamtumsatz wird nach vereinnahmten Entgelten (§ 10 Abs. 1 UStG) berechnet.
2Anzahlungen sind im Zeitpunkt ihrer Vereinnahmung dem Gesamtumsatz zuzurechnen
(vgl. Abschnitte 13.5 Abs. 1 und 13.6 Abs. 1).
(2) 1Zum Gesamtumsatz im Sinne des § 19 Abs. 2 UStG gehören auch die vom Unternehmer
ausgeführten Umsätze, die nach § 1 Abs. 3 UStG wie Umsätze im Inland zu behandeln sind,
sowie die Umsätze, für die ein Anderer als Leistungsempfänger Steuerschuldner nach § 13b
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Abs. 5 UStG ist. 2Zum Gesamtumsatz gehören nicht die private Verwendung eines dem
Unternehmen zugeordneten Gegenstandes, die nicht nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG steuerbar ist,
und die Umsätze, für die der Unternehmer als Leistun