SONDERREGELUNG FÜR KLEINUNTERNEHMER; NEUFASSUNG DES § 19 UMSATZSTEUERGESETZ (USTG) UND NEUEINFÜHRUNG DES § 19A USTG DURCH DAS JAHRESSTEUERGESETZ 2024 (JSTG 2024) ZUM 1. JANUAR 2025

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18. März 2025

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Sonderregelung für Kleinunternehmer;

Neufassung des § 19 UStG und Neueinführung des § 19a UStG durch das Jahressteuergesetz

2024 (JStG 2024) zum 1. Januar 2025

GZ: III C 3 - S 7360/00027/044/105

DOK: COO.7005.100.2.11558647

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(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)

Inhaltsverzeichnis

I.

Allgemeines ................................................................................................................... 1

II.

Änderungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass.................................................... 2

Anwendungsregelungen......................................................................................................... 20

Schlussbestimmung ................................................................................................................ 21

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

I.

Allgemeines

1

Durch Artikel 25 Nr. 17 und Nr. 18 des Jahressteuergesetzes 2024 (Jahressteuergesetz 2024 -

JStG 2024) vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) wurden zum 1. Januar 2025 § 19 UStG

„Besteuerung der Kleinunternehmer“ neu gefasst und § 19a UStG „Besonderes Meldeverfahren

für die Anwendung der Steuerbefreiung in einem anderen Mitgliedstaat“ neu eingeführt.

Folgeänderungen wurden auch in §§ 15, 15a, 20, 24 und 27a UStG vorgenommen, zudem wurde

§ 34a UStDV neu eingeführt.

2

Die Neufassung des § 19 UStG und die Neueinführung des § 19a UStG dienen der Umsetzung der

Richtlinie (EU) 2020/285 des Rates vom 18. Februar 2020 (RL 2020/285).

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3

Mit der Änderung des § 19 UStG wird die Sonderregelung für Kleinunternehmer neu konzipiert.

Die Umsätze des Kleinunternehmers werden nunmehr von der Umsatzsteuer befreit. Die

Neuregelung ermöglicht es zudem auch im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen

Unternehmern, die Kleinunternehmerregelung in Deutschland anzuwenden.

4

Mit der Einführung des neuen § 19a UStG wird das besondere Meldeverfahren geregelt, mit dem

es inländischen Unternehmern ermöglicht wird, auch in anderen Mitgliedstaaten die (dortige)

Kleinunternehmerregelung anzuwenden.

5

Folge der Neuregelung, dass Kleinunternehmer zukünftig steuerfreie Umsätze erbringen, ist

auch, dass ein dennoch in einer Rechnung ausgewiesener Steuerbetrag nicht mehr nach § 14c

Absatz 2 UStG (unberechtigter Steuerausweis) geschuldet wird. Vielmehr wird der ausgewiesene

Steuerbetrag in diesen Fällen - wie bei anderen Rechnungen über steuerfreie Leistungen - unter

den übrigen Voraussetzungen nach § 14c Absatz 1 UStG (unrichtiger Steuerausweis) geschuldet.

Die Regelungen im BMF-Schreiben vom 27. Februar 2024, BStBl I S. 361, Rn. 5, sind weiterhin mit

der Maßgabe anzuwenden, dass bei einem Steuerausweis durch einen Kleinunternehmer künftig

keine Steuer nach § 14c Absatz 1 UStG entsteht, wenn dieser eine Leistung (Lieferung oder

sonstige Leistung) tatsächlich ausführt und hierüber eine Rechnung mit einem unrichtigen

Steuerausweis an einen Endverbraucher stellt.

6

Ein vor dem 1. Januar 2025 erklärter Verzicht auf die Anwendung des § 19 Absatz 1 UStG bindet

den Unternehmer auch für die Zeit nach dem 1. Januar 2025 weiterhin für insgesamt mindestens

fünf Kalenderjahre (§ 19 Absatz 3 Satz 3 UStG). Die Fünfjahresfrist ist vom Beginn des ersten

Kalenderjahres an zu berechnen, für das die abgegebene Erklärung gilt.

7

Durch Artikel 23 Nr. 5 des Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und

Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom

27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) wurde § 19 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 UStG geändert; diese

Änderung wurde durch das JStG 2024 mit Wirkung zum 1. Januar 2025 ersetzt.

II. Änderungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass

8

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das

BMF-Schreiben vom 13. März 2025 - III C 2 – S 7419/00016/021/023 (COO.7005.100.2.11465232),

BStBl I Seite xxx, geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.

Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)

Nach der Angabe „14.7. Fahrausweise als Rechnungen“ wird die Angabe

„14.7a. Rechnungen von Kleinunternehmern“ eingefügt.

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b)

Die Angabe „19.1. Nichterhebung der Steuer“ wird durch die Angabe

„19.1. Steuerbefreiung für inländische Kleinunternehmer“ ersetzt.

c)

Die Angabe „19.2. Verzicht auf die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG“ wird durch die

Angabe „19.2. Gesamtumsatz“ ersetzt.

d)

Die Angabe „19.3. Gesamtumsatz“ wird durch die Angabe „19.3. Verzicht auf die

Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG durch inländische Kleinunternehmer“ ersetzt.

e)

Die Angabe „19.4. Verhältnis des § 19 zu § 24 UStG“ wird durch die Angabe

„19.4. Steuerbefreiung für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer“

ersetzt.

f)

Die Angabe „19.5. Wechsel der Besteuerungsform“ wird durch die Angabe

„19.5. Verzicht auf die Anwendung des § 19 Abs. 4 UStG durch im übrigen

Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer“ ersetzt.

g)

Nach der Angabe „19.5. Verzicht auf die Anwendung des § 19 Abs. 4 UStG durch im

übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer“ werden die Angaben

„19.6. Verhältnis des § 19 zu § 24 UStG“, „19.7. Wechsel der Besteuerungsform“,

„19a.1. Teilnahme am besonderen Meldeverfahren“, „19a.2. Beendigung der

Anwendung der Steuerbefreiung in einem anderen Mitgliedstaat“,

„19a.3. Umsatzmeldung“ und „19a.4. Überschreitung des Jahresumsatzes im

Gemeinschaftsgebiet“ eingefügt.

2.

Im Abkürzungsverzeichnis wird nach der Angabe „KStR = Körperschaftsteuer-Richtlinien“

die Angabe „KU-IdNr. = Kleinunternehmer-Identifikationsnummer“ eingefügt.

3.

Abschnitt 1a.1 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe b wird gestrichen.

4.

Abschnitt 3.15 Abs. 3 Beispiel Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„1Der Bauunternehmer G besorgt für den Bauherrn B die sonstige Leistung des Handwerkers

C, dessen Umsätze nach § 19 UStG steuerfrei sind.“

5.

Abschnitt 3a.2 Abs. 9 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„3Satz 2 gilt entsprechend für einen Unternehmer,

– der nur steuerfreie Umsätze ausführt, die zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führen

oder

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– der die Leistung zur Ausführung von Umsätzen verwendet, für die die Steuer nach den

Durchschnittssätzen des § 24 UStG festgesetzt wird,

und der weder zur Besteuerung seiner innergemeinschaftlichen Erwerbe verpflichtet ist, weil

er die Erwerbsschwelle nicht überschreitet, noch zur Erwerbsbesteuerung nach § 1a Abs. 4

UStG optiert hat.“

6.

In Abschnitt 3a.9a Abs. 1 Satz 4 wird der erste Klammerzusatz wie folgt gefasst:

„(§ 18 Abs. 3 und 4 UStG)“.

7.

In Abschnitt 4.3.5 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2

Buchstabe b UStG“ durch die Angabe „§ 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2

Buchstabe b UStG“ ersetzt.

8.

Abschnitt 4a.2 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„3Ausgeschlossen ist die Vergütung der Steuer außerdem in den Fällen eines unberechtigten

Steuerausweises nach § 14c Abs. 2 UStG, z. B. bei Lieferungen durch Privatpersonen.“

9.

Abschnitt 6a.1 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 19 Abs. 2 UStG“ durch die Angabe „§ 19 Abs. 3

UStG“ sowie die Angabe im Klammerzusatz „§ 19 Abs. 1 Satz 4,“ durch die Angabe „§ 19

Abs. 1 Satz 2,“ ersetzt.

b)

In Absatz 11 Satz 4 wird die Angabe „um einen Kleinunternehmer,“ gestrichen.

c)

In Absatz 16 Satz 2 wird die Angabe „Kleinunternehmer,“ gestrichen.

10. In Abschnitt 9.1 Abs. 2 Satz 1 Klammerzusatz wird die Angabe „§ 19 Abs. 1 Satz 4 UStG“

durch die Angabe „§ 19 Abs. 1 Satz 2 UStG“ ersetzt.

11. Abschnitt 9.2 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„3Dasselbe gilt, wenn der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist, dessen Leistungen nach

§ 19 UStG steuerfrei sind.“

12. Abschnitt 12.9 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 11 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird die Angabe „Abschnitt 19.3 Abs. 2 Sätze 4 und 5“ durch die Angabe

„Abschnitt 19.2 Abs. 2 Sätze 4 und 5“ ersetzt.

Seite 5 von 21

bb) In Satz 6 wird die Angabe „§ 19 Abs. 3 UStG“ durch die Angabe „§ 19 Abs. 2 UStG“

ersetzt.

b)

In Absatz 13 Satz 5 wird die Angabe „§ 19 Abs. 3 UStG“ durch die Angabe „§ 19 Abs. 2

UStG“ und die Angabe „22.000 €“ durch die Angabe „25.000 €“ ersetzt.

13. Abschnitt 13b.3 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

„2Dies gilt unabhängig davon, ob der Leistungsempfänger Kleinunternehmer ist

und die von ihm nachhaltig erbrachten Bauleistungen daher nach § 19 Abs. 1

oder 4 UStG oder nach einer entsprechenden Vorschrift in einem anderen

Mitgliedstaat steuerfrei sind.“

bb) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden die neuen Sätze 3 und 4.

b)

In Absatz 3 Satz 4 wird die Angabe „Absatz 2 Satz 3“ durch die Angabe „Absatz 2 Satz 4“

ersetzt.

14. Abschnitt 14.1 Abs. 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„4Die Verpflichtung zur Erteilung einer Rechnung bei steuerpflichtigen Werklieferungen oder

sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück gilt auch für Land- und

Forstwirte, die die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG anwenden.“

15. Abschnitt 14.3 Abs. 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„4Eine Gutschrift kann auch ausgestellt werden, wenn über steuerfreie Umsätze abgerechnet

wird.“

16. Abschnitt 14.5 Abs. 8 Satz 1 erster Spiegelstrich wird gestrichen.

17. Nach Abschnitt 14.7 wird folgender Abschnitt 14.7a eingefügt:

„14.7a. Rechnungen von Kleinunternehmern

(1) 1Unternehmer, die die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer nach § 19 Abs. 1 UStG

anwenden, können vereinfachte Rechnungen ausstellen. 2Diese müssen abweichend von

§§ 14, 14a UStG nur die in § 34a UStDV aufgeführten Angaben enthalten. 3Nach § 34a Satz 1

Nr. 5 UStDV muss dabei darauf hingewiesen werden, dass für die Lieferung oder sonstige

Leistung die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer gilt (§ 19 UStG). 4Eine Angabe in

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umgangssprachlicher Form ist ausreichend (z. B. „steuerfreier Kleinunternehmer“), wenn

sie die Steuerfreiheit für Kleinunternehmer eindeutig bezeichnet.

(2) 1Soweit ein Kleinunternehmer eine Rechnung im Sinne von § 33 UStDV

(Kleinbetragsrechnungen) oder § 34 UStDV (Fahrausweise) ausstellt, braucht diese

Rechnung nur die dort aufgeführten Angaben zu enthalten (§ 34a Satz 2 UStDV). 2Auch im

Fall einer Kleinbetragsrechnung muss ein Hinweis auf die Steuerbefreiung für

Kleinunternehmer aufgenommen werden (§ 33 Satz 1 Nr. 4 UStDV). 3Im Fall eines

Fahrausweises gilt der Nichtausweis des angewandten Steuersatzes als Ausweis des

ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG (§ 34 Abs. 1 Nr. 4 UStDV). 4Weist der

Kleinunternehmer in einem Fahrausweis nicht gemäß Absatz 1 auf die Steuerbefreiung

hin, schuldet er daher unter den übrigen Voraussetzungen die Steuer nach dem ermäßigten

Steuersatz als Steuerausweis nach § 14c Abs. 1 UStG (vgl. Abschnitt 14c.1).

(3) 1Rechnungen von Kleinunternehmern können abweichend von der Pflicht zur

Ausstellung einer elektronischen Rechnung immer als sonstige Rechnung ausgestellt und

übermittelt werden. 2Mit Zustimmung des Empfängers ist abweichend davon die

Ausstellung einer elektronischen Rechnung möglich. 3Die Zustimmung bedarf dabei

keiner gesonderten Form.

4Es muss lediglich zwischen Rechnungsaussteller und

Rechnungsempfänger Einvernehmen darüber bestehen, dass die Rechnung elektronisch

ausgestellt und übermittelt werden soll.

(4) Für Unternehmer aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet, die die Steuerbefreiung für

Kleinunternehmer nach § 19 Abs. 4 UStG anwenden, gelten die obigen Ausführungen

entsprechend.“

18. Abschnitt 14c.1 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„1Ein zu hoher Steuerausweis im Sinne des § 14c Abs. 1 UStG liegt auch vor, wenn in

Rechnungen über Kleinbeträge (§ 33 UStDV) oder in Fahrausweisen (§ 34 UStDV) ein zu hoher

Steuersatz angegeben ist, oder in der Rechnung eines Kleinunternehmers (auch nach § 34a

UStDV) ein Steuerausweis erfolgt.“

19. Abschnitt 14c.2 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„2Dies gilt vor allem, wenn jemand wie ein leistender Unternehmer abrechnet und einen

Steuerbetrag ausweist, obwohl er nicht Unternehmer ist oder eine Lieferung oder

sonstige Leistung nicht ausführt.“

b)

Absatz 1a wird wie folgt gefasst:

„(1a) Auf die Fälle des § 14c Abs. 2 UStG ist die einschränkende Auslegung nach

Abschnitt 14c.1

Abs. 1a

nicht

anzuwenden,

da

schon

die

grundlegenden

Voraussetzungen des Sachverhalts im EuGH-Urteil vom 08.12.2022, C-378/21,

Finanzamt Österreich, (tatsächliche Leistungserbringung durch einen Unternehmer)

nicht vorliegen.“

c)

Absatz 2 Nummer 1 wird gestrichen.

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d)

Absatz 6 wird gestrichen.

20. Abschnitt 15.1 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 wird der erste Klammerzusatz wie folgt gefasst:

„(§ 19 Abs. 2 UStG)“.

b)

In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „§ 19 Abs. 1, §§ 23a oder 24 UStG“ durch die Angabe

„§ 19 Abs. 1 oder 4, §§ 23a oder 24 UStG“ ersetzt.

c)

In Absatz 6 wird die Angabe „§ 19 Abs. 1, §§ 23a oder 24 UStG“ durch die Angabe „§ 19

Abs. 1 oder 4, §§ 23a oder 24 UStG“ ersetzt.

21. Abschnitt 15.2 Abs. 3 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.

1Ein Unternehmer ist nicht zum Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen berechtigt, die

er zur Ausführung von der Steuerbefreiung für Kleinunternehmer nach § 19 Abs. 1

oder 4 UStG oder einer entsprechenden Vorschrift in einem anderen Mitgliedstaat

unterliegenden Ausgangsumsätzen verwendet (§ 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bzw. Nr. 3 UStG;

vgl. Abschnitt 15.1 Abs. 4 bis 6 und Abschnitt 19.7). 2Auch Vorsteuern eines inländischen

Kleinunternehmers im Zusammenhang mit Umsätzen im Ausland sind nicht

abzugsfähig (§ 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG, siehe auch Abschnitt 15.14 Abs. 1), auch

soweit sie dort steuerbar und steuerpflichtig sind.“

22. Abschnitt 15.2a wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 9 wird wie folgt gefasst:

„(9) 1Auch wenn über die Lieferung oder sonstige Leistung mit einer Gutschrift

abgerechnet wird, kommt der Vorsteuerabzug für den Leistungsempfänger nur in

Betracht, wenn die ausgewiesene Steuer gesetzlich geschuldet wird. 2Daher ist aus einer

Gutschrift kein Vorsteuerabzug möglich, wenn die Lieferung oder sonstige Leistung

nicht steuerpflichtig ist (vgl. auch BFH-Urteil vom 31.01.1980 – V R 60/74, BStBl II

S. 369).“

b)

Absatz 10 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird gestrichen.

bb) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden die neuen Sätze 1 und 2.

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23. In Abschnitt 15.3 Abs. 2 werden die Wörter „Sonderregelung des § 19 Abs. 1 UStG“ durch die

Wörter „Steuerbefreiung nach § 19 Abs. 1 oder 4 UStG“ ersetzt.

24. Nach Abschnitt 15.5 Abs. 5 Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

„ 3Bei Kleinunternehmern nach § 19 Abs. 1 oder 4 UStG ist Abschnitt 14.7a Abs. 2 zu

beachten.“

25. Abschnitt 15.11 Abs. 5 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„4Ist jedoch zu vermuten, dass der maßgebliche Umsatz an den Unternehmer nicht

steuerpflichtig gewesen ist (z. B. weil eine Umsatzsteuerbefreiung nach §§ 4, 19 Abs. 1 oder 4

UStG einschlägig ist), ist kein Vorsteuerabzug zu berücksichtigen.“

26. Abschnitt 15.13 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„2Der Ausschluss erstreckt sich nicht auf die Vorsteuerbeträge, die den in § 15 Abs. 3

Satz 1 Nr. 1 Buchstaben a und b UStG bezeichneten steuerfreien Umsätzen zuzurechnen

sind, es sei denn, diese Umsätze unterliegen auch der Steuerbefreiung für

Kleinunternehmer nach § 19 UStG (§ 15 Abs. 3 Satz 2 UStG).“

b)

In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 15 Abs. 3 Nr. 1 UStG“ durch die Angabe „§ 15 Abs. 3

Satz 1 Nr. 1 UStG“ ersetzt.

c)

Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 15 Abs. 3 Nr. 1 UStG“ durch die Angabe „§ 15 Abs. 3

Satz 1 Nr. 1 UStG“ ersetzt.

bb) In Satz 5 wird die Angabe „§ 15 Abs. 3 Nr. 1 UStG“ durch die Angabe „§ 15 Abs. 3

Satz 1 Nr. 1 UStG“ ersetzt.

d)

In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „§ 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 Buchstabe a

UStG“ jeweils durch die Angabe „§ 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2

Buchstabe a UStG“ ersetzt.

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e)

Nach Absatz 5 werden die Zwischenüberschrift „Kleinunternehmer und

entsprechende Regelungen in anderen Mitgliedstaaten “ und

folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) 1Unternehmer sind nicht zum Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen

berechtigt, die sie zur Ausführung von nach § 19 Abs. 1 oder 4 UStG (§ 15 Abs. 2 Satz 1

Nr. 1 UStG) oder nach einer entsprechenden Regelung in einem anderen Mitgliedstaat

(§ 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UStG) steuerfreien Ausgangsumsätzen verwenden. 2Auch

Vorsteuern eines inländischen Kleinunternehmers im Zusammenhang mit Umsätzen

im Ausland sind nicht abzugsfähig (§ 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG, siehe auch

Abschnitt 15.14 Abs. 1), auch soweit sie dort steuerbar und steuerpflichtig sind. 3Der

Vorsteuerabzug ist auch ausgeschlossen, wenn Unternehmer trotz Steuerfreiheit ihrer

eigenen Umsätze einen Steuerbetrag offen ausweisen und diese Steuer nach § 14c

Abs. 1 UStG schulden.“

27. Abschnitt 15.14 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 wird wie folgt geändert

aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:

„3Daher ist auch für Kleinunternehmer im Sinne des § 19 Abs. 1 und 4 UStG der

Vorsteuerabzug aus inländischen Leistungsbezügen für im Ausland ausgeführte

Umsätze stets ausgeschlossen, auch soweit sie dort steuerbar und steuerpflichtig

sind.“

bb) Die bisherigen Sätze 3 bis 5 werden die neuen Sätze 4 bis 6.

b)

Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„1Ausgenommen vom Ausschluss des Vorsteuerabzugs sind die Umsätze, die nach den in

§ 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 UStG bezeichneten Vorschriften steuerfrei wären, es sei denn,

diese Umsätze sind in einem anderen Mitgliedstaat nach den dortigen

Sonderregelungen für Kleinunternehmer steuerfrei (§ 15 Abs. 3 Satz 2 UStG).“

c)

In Absatz 3 Satz 1 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:

„(§ 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b UStG)“.

d)

Absatz 4 Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„1Für die in § 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b UStG bezeichneten Finanz- und

Versicherungsumsätze kann unter bestimmten Voraussetzungen der Vorsteuerabzug

auch dann in Anspruch genommen werden, wenn der Leistungsempfänger nicht im

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Drittlandsgebiet, sondern im Gemeinschaftsgebiet ansässig ist. 2Voraussetzung ist

dann, dass sich die an ihn ausgeführte Leistung unmittelbar auf einen Gegenstand

bezieht, der in das Drittlandsgebiet ausgeführt wird (vgl. hierzu Abschnitt 15.13 Abs. 3),

und sein Umsatz nicht auch der Steuerbefreiung für Kleinunternehmer nach § 19 UStG

bzw. der Sonderregelung für Kleinunternehmer in einem anderen Mitgliedstaat

unterliegt (§ 15 Abs. 3 Satz 2 UStG).“

28. Abschnitt 15a.2 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe b wird das abschließende „oder“ durch ein Komma ersetzt.

bb) In Buchstabe c wird das abschließende Komma durch das Wort „oder“ ersetzt.

cc) Nach Buchstabe c wird folgender Buchstabe d angefügt:

„d) wenn

der

Unternehmer

von

der

allgemeinen

Besteuerung

zur

Steuerbefreiung für Kleinunternehmer nach § 19 Abs. 1 oder 4 UStG oder

umgekehrt übergeht,“

b)

Nummer 3 wird gestrichen.

29. Nach Abschnitt 15a.5 Abs. 2 Beispiel 2 wird folgendes Beispiel 3 angefügt:

„Beispiel 3:

1Unternehmer U ist im Jahr 01 Kleinunternehmer. 2Er erwirbt im Jahr 01 Waren, die zur

Veräußerung

bestimmt

sind

(Umlaufvermögen).

3Im

Jahr 02

findet

wegen

Überschreitens der Umsatzgrenze die Kleinunternehmerregelung keine Anwendung.

4Im Jahr 03 liegen die Voraussetzungen der Steuerbefreiung für Kleinunternehmer

wieder vor und U wendet ab 03 wieder die Kleinunternehmerregelung an. 5U veräußert

die im Jahr 01 erworbenen Waren im Jahr 03.

6Für die Vorsteuerberichtigung der Waren ist §

15a Abs. 2 UStG m

aßgeblich, da diese

nur einmalig zur Ausführung eines Umsatzes verwendet werden. 7Maßgeblich für die

Vorsteuerberichtigung sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der tatsächlichen

Verwendung der Waren. 8Die Verwendung ist mit der Veräußerung der Waren im

Jahr 03 erfolgt. 9Im Jahr 02 findet keine Verwendung statt, daher ist die in diesem Jahr

eingetretene Änderung der Besteuerungsform ohne Belang. 10Eine Änderung der

Verhältnisse gegenüber den ursprünglich für den Vorsteuerabzug maßgebenden

Verhältnissen liegt nicht vor, da U wie im Jahr 01 auch in 03 Kleinunternehmer ist.

11Daher ist weder im Jahr 02 noch im Jahr 03 eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs

vorzunehmen.“

30. Abschnitt 15a.9 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

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„1Eine Änderung der Verhältnisse ist auch beim Übergang von der allgemeinen

Besteuerung zur Durchschnittssatzbesteuerung nach den §§ 23a und 24 UStG oder

umgekehrt gegeben (§ 15a Abs. 7 UStG).“

b)

Die Zwischenüberschrift nach Absatz 2 wird gestrichen.

c)

Absätze 3 und 4 werden gestrichen.

31. Abschnitt 18.2 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„3Sie unterbleibt dagegen in begründeten Fällen, z. B.

bei nachhaltiger Veränderung in der betrieblichen Struktur oder

wenn der Steueranspruch gefährdet erscheint oder

im laufenden Jahr mit einer wesentlich höheren Steuer zu rechnen ist oder

in Fällen des § 18 Abs. 4a UStG oder

im ersten Jahr nach dem gesetzlichen Wechsel von der Besteuerung nach

Durchschnittssätzen nach § 24 UStG zur Regelbesteuerung; vgl. Abschnitt 24.1a Abs. 1

Satz 13 oder

im Jahr des gesetzlichen Wechsels von der Besteuerung als Kleinunternehmer nach § 19

Abs. 1 UStG zur Regelbesteuerung (vgl. Abschnitt 19.1 Abs. 2 und Abschnitt 19.3 Abs. 1

Sätze 1 bis 3).“

32. Abschnitt 19.1 wird wie folgt gefasst:

„ 19.1. Steuerbefreiung für inländische Kleinunternehmer

(1) 1Nach § 19 Abs. 1 UStG sind die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG bezeichneten Umsätze

(einschließlich unentgeltliche Wertabgaben – vgl. Abschnitte 3.2 bis 3.4), die ein im Inland

oder in den in § 1 Abs. 3 UStG genannten Gebieten ansässiger Kleinunternehmer ausführt,

von der Steuer befreit. 2Die Einfuhr von Gegenständen (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG) sowie der

innergemeinschaftliche Erwerb (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG, vgl. auch Abschnitt 1a.1 Abs. 2) durch

einen Kleinunternehmer sind nicht von § 19 Abs. 1 UStG erfasst. 3Die Vorschrift hat

darüber hinaus keine Auswirkung auf die nach § 13a Abs. 1 Nr. 6, § 13b Abs. 5, § 14c und § 25b

Abs. 2 UStG von Kleinunternehmern geschuldete Steuer. 4Dies gilt auch für die Steuer, die

nach

§ 16

Abs. 5

UStG

von

der

zuständigen

Zolldienststelle

im

Wege

der

Beförderungseinzelbesteuerung erhoben wird (vgl. Abschnitt 16.2).

(2) 1Voraussetzung für die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG ist, dass der tatsächliche

Gesamtumsatz (vgl. Abschnitt 19.2) im Vorjahr die Grenze von 25.000 € nicht überschritten

hat und im laufenden Kalenderjahr die Grenze von 100.000 € nicht überschreitet. 2Hat der

Gesamtumsatz im Vorjahr die Grenze von 25.000 € überschritten, sind die Umsätze des

Unternehmers im laufenden Kalenderjahr auch dann nicht nach § 19 Abs. 1 UStG steuerfrei,

wenn der Gesamtumsatz im laufendem Kalenderjahr die Grenze von 25.000 € nicht

überschreiten wird (vgl. BFH-Beschluss vom 18.10.2007 - V B 164/06, BStBl II 2008 S. 263).

3Hat der Gesamtumsatz im Vorjahr die Grenze von 25.000 € nicht überschritten, sind die

Umsätze des Kleinunternehmers im laufenden Kalenderjahr von der Steuer befreit,

solange die Grenze von 100.000 € nicht überschritten wird. 4Bereits der Umsatz, mit dem

diese Grenze überschritten wird, ist nicht mehr nach § 19 Abs. 1 UStG steuerfrei.

Beispiel:

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1Unternehmer A hat im Vorjahr einen Gesamtumsatz in Höhe von 20.000 € erzielt. 2Im

laufenden Kalenderjahr hat er bislang einen Gesamtumsatz in Höhe von 80.000 €

erzielt. 3Er kann einen neuen Kunden gewinnen, der einen Gegenstand für 40.000 €

bestellt und sofort bezahlt.

4Mit Vereinnahmung des Entgelts für diesen Umsatz überschreitet A im laufenden

Kalenderjahr die Grenze von 100.000 €. 5Bereits dieser Umsatz ist nicht mehr nach § 19

Abs. 1 UStG steuerbefreit und unterliegt in voller Höhe der Regelbesteuerung. 6A hat die

entsprechenden Folgen, z. B. bei Rechnungsstellung, Beurteilung des Vorsteuerabzugs

und bei der Abgabe von Voranmeldungen, zu beachten.

(3) 1Nimmt der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Laufe eines

Kalenderjahres im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 UStG genannten Gebieten neu auf, ist in

diesen Fällen allein auf den tatsächlichen inländischen Gesamtumsatz (Abschnitt 19.2) des

laufenden Kalenderjahres abzustellen (vgl. BFH-Urteil vom 19.02.1976 - V R 23/73, BStBl II

S. 400). 2Entsprechend der Zweckbestimmung des § 19 Abs. 1 UStG ist im Jahr der Aufnahme

der Tätigkeit die Grenze von 25.000 € und nicht die Grenze von 100.000 € maßgebend (vgl.

Rn. 16 des BFH-Urteils vom 22.11.1984 - V R 170/83, BStBl II 1985 S. 142 zu § 19 UStG a. F.).

(4) 1Bei einem Unternehmer, der mit der Verpachtung seines landwirtschaftlichen

Betriebes beginnt und dessen unternehmerische Betätigung im Bereich der Landwirtschaft

sich in dieser Verpachtung erschöpft, so dass die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24

UStG nicht mehr angewendet werden kann, werden die vor der Verpachtung erzielten

Umsätze, die unter die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG fallen, bei der

Ermittlung

des

Gesamtumsatzes

für

Zwecke

des

§ 19

Abs. 1

UStG

aus

Vereinfachungsgründen nicht berücksichtigt. 2Für die Ermittlung des Gesamtumsatzes für

Zwecke der Kleinunternehmerregelung nach § 19 Abs. 1 UStG sind demnach für den

Bereich der Landwirtschaft ausschließlich die Verpachtungsumsätze maßgeblich. 3Diese

Vereinfachungsregelung gilt nicht für die Ermittlung des Jahresumsatzes im

Gemeinschaftsgebiet nach § 19a UStG.

(5) 1Geht ein Unternehmen im Wege der Erbfolge auf den Unternehmer über, sind ab dem

Zeitpunkt der Fortführung der Tätigkeit des Rechtsvorgängers die Grundsätze des

einheitlichen Unternehmens zu beachten. 2Daher gelten die Grenzen des § 19 Abs. 1 UStG

für das einheitliche Unternehmen. 3Der Unternehmer kann in diesen Fällen die Besteuerung

für das laufende Kalenderjahr nicht so fortführen, wie sie für den jeweiligen Teil des

Unternehmens ohne Berücksichtigung der Gesamtumsatzverhältnisse anzuwenden wäre.

(6) Im

Falle

der

dezentralen

Besteuerung

von

Organisationseinheiten

der

Gebietskörperschaften Bund bzw. Länder (§ 18 Abs. 4f und 4g UStG) gelten die in § 19 Abs. 1

UStG bezeichneten Grenzen von 25.000 € und 100.000 € als überschritten (§ 18 Abs. 4f Satz 6

UStG).

(7) 1Die Vorschriften über die Erklärungspflichten nach § 18 Abs. 1 bis 4 UStG finden mit

Ausnahme der in § 18 Abs. 4a UStG genannten Fälle keine Anwendung. 2Darüber hinaus

kann das Finanzamt nach § 149 Abs. 1 Satz 2 AO eine Steuererklärung gesondert anfordern.

3Werden die Grenzen (vgl. Abschnitt 19.1 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2) unterjährig

überschritten, gelten ab diesem Zeitpunkt die allgemeinen Erklärungspflichten.“

33. Der bisherige Abschnitt 19.3 wird neuer Abschnitt 19.2 und wie folgt gefasst:

„ 19.2. Gesamtumsatz

(1) 1Der Gesamtumsatz wird nach vereinnahmten Entgelten (§ 10 Abs. 1 UStG) berechnet.

2Anzahlungen sind im Zeitpunkt ihrer Vereinnahmung dem Gesamtumsatz zuzurechnen

(vgl. Abschnitte 13.5 Abs. 1 und 13.6 Abs. 1).

(2) 1Zum Gesamtumsatz im Sinne des § 19 Abs. 2 UStG gehören auch die vom Unternehmer

ausgeführten Umsätze, die nach § 1 Abs. 3 UStG wie Umsätze im Inland zu behandeln sind,

sowie die Umsätze, für die ein Anderer als Leistungsempfänger Steuerschuldner nach § 13b

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Abs. 5 UStG ist. 2Zum Gesamtumsatz gehören nicht die private Verwendung eines dem

Unternehmen zugeordneten Gegenstandes, die nicht nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG steuerbar ist,

und die Umsätze, für die der Unternehmer als Leistun