SONDERAUSGABENABZUG VON VORSORGEAUFWENDUNGEN BEI GRENZÜBERSCHREITENDER BETÄTIGUNG; ANWENDUNG DER AUSNAHME VOM SONDERAUSGABENABZUGSVERBOT FÜR VORSORGEAUFWENDUNGEN GEMÄSS § 10 ABSATZ 2 SATZ 1 NUMMER 1 H

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3. April 2025

Betreff: Sonderausgabenabzug von Vorsorgeaufwendungen bei

grenzüberschreitender Betätigung; Anwendung der Ausnahme vom

Sonderausgabenabzugsverbot für Vorsorgeaufwendungen gemäß § 10

Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Halbsatz 2 EStG

Bezug: BFH-Urteile vom 27. Oktober 2021 - X R 11/20 (BStBl. 2025 II

Seite 1) und X R 28/20 (BStBl. 2025 II Seite 1) - und vom 24. Mai 2023

- X R 28/21 (BStBl. 2025 II Seite 1) -

GZ: IV C 4 - S 2221/00380/003/005

DOK: COO.7005.100.4.11668722

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(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)

Gemäß § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Halbsatz 1 EStG kommt ein

Sonderausgabenabzug für Beiträge nach § 10 Absatz 1 Nummer 2, 3 und

3a EStG nur in Betracht, wenn diese nicht in unmittelbarem

wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen. Mit

dem Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit

Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften

vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I Seite 2338) wurde mit § 10 Absatz 2 Satz 1

Nummer 1 Halbsatz 2 EStG eine Rückausnahme geschaffen und mit dem

Jahressteuergesetz 2020 vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I Seite 3096) in

Hinblick auf die Schweizerische Eidgenossenschaft erweitert. Nach dieser

Vorschrift waren Vorsorgeaufwendungen ungeachtet des Abzugsverbots als

Sonderausgaben zu berücksichtigen, soweit sie in unmittelbarem

wirtschaftlichen Zusammenhang mit in einem Mitgliedstaat der

Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den

Europäischen Wirtschaftsraum (EU-/EWR-Staat) oder in der

Schweizerischen Eidgenossenschaft erzielten Einnahmen aus

nichtselbständiger Tätigkeit stehen, diese Einnahmen nach einem

Doppelbesteuerungsabkommen im Inland steuerfrei sind und der

Beschäftigungsstaat keinerlei steuerliche Berücksichtigung von

1 Wird von der Redaktionsleitung des Bundessteuerblatts ergänzt.

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Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Besteuerung dieser Einnahmen

zulässt.

Mit Urteilen vom 27. Oktober 2021 - X R 11/20, BStBl. 2025 II Seite 1, und

X R 28/20, BStBl. 2025 II Seite 1 - hat der Bundesfinanzhof (BFH)

entschieden, dass es die Arbeitnehmerfreizügigkeit gemäß Artikel 45 des

Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) gebietet,

vom Ausschluss des Sonderausgabenabzugs gemäß § 10 Absatz 2 Satz 1

Nummer 1 Halbsatz 2 EStG auch dann abzusehen, wenn der

Steuerpflichtige im ehemaligen Beschäftigungsstaat keine Einnahmen aus

nichtselbständiger Tätigkeit erzielt, sondern eine vom Bestehen des

Arbeitsverhältnisses abhängige gesetzliche Altersrente. Zudem sind für die

Frage, ob der Beschäftigungsstaat keinerlei steuerliche Berücksichtigung

von Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Besteuerung dort bezogener

Einnahmen zulässt, die einzelnen Sparten der Vorsorgeaufwendungen

getrennt zu beurteilen.

Mit Urteil vom 24. Mai 2023 - X R 28/21, BStBl. 2025 II Seite 1 - hat der

BFH zudem entschieden, dass die Sonderregelung zur Berücksichtigung

von Vorsorgeaufwendungen in § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Halbsatz 2

Buchstabe a EStG aufgrund der Niederlassungsfreiheit (Artikel 49 AEUV)

auch für Vorsorgeaufwendungen gilt, die in unmittelbarem

wirtschaftlichen Zusammenhang mit Einnahmen aus einer ausgeübten

freiberuflichen Tätigkeit stehen.

Mit dem Jahressteuergesetz 2024 vom 2. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 387)

hat der Gesetzgeber § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Halbsatz 2

Buchstabe a EStG angepasst. Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Absatz 1

Nummer 2, 3 und 3a EStG sind nunmehr - bei Vorliegen der weiteren

Voraussetzungen - als Sonderausgaben zu berücksichtigen, soweit sie in

unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit in einem EU-/EWR-

Staat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erzielten Einnahmen

stehen. Es kommt nicht mehr darauf an, ob es sich um Einnahmen aus

nichtselbständiger Tätigkeit handelt.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten

Finanzbehörden der Länder gilt das Folgende:

1. Beiträge nach § 10 Absatz 1 Nummer 2, 3 und 3a EStG, die in

keinem unmittelbaren Zusammenhang mit steuerfreien

Einnahmen stehen, d. h. keine durch den Bezug der steuerfreien

Einnahmen auslösende Pflichtbeiträge an einen

Sozialversicherungsträger darstellen, sind weiterhin unter den

Voraussetzungen des § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 EStG als

Sonderausgaben zu berücksichtigen. Dazu gehören beispielsweise

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Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung im Rahmen einer

freiwilligen Versicherung, zu einer zusätzlichen privaten Kranken-

oder Pflegeversicherung sowie zu einer freiwilligen

Unfallversicherung.

2. Zur Beurteilung der Frage, ob gemäß § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1

Halbsatz 2 Buchstabe c EStG der andere Staat keinerlei steuerliche

Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der

Besteuerung dort bezogener Einnahmen zulässt, sind die einzelnen

Sparten der Vorsorgeaufwendungen getrennt zu beurteilen. Zu

differenzieren ist zwischen den durch den Bezug der steuerfreien

Einnahmen ausgelösten Pflichtbeiträgen zu folgenden Sparten:

gesetzliche Rentenversicherung

(vergleichbar § 10 Absatz 1 Nummer 2 EStG),

gesetzliche Krankenversicherung

(vergleichbar § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 Buchstabe a EStG),

gesetzliche Pflegeversicherung

(vergleichbar § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 Buchstabe b EStG),

Arbeitslosenversicherung

(vergleichbar § 10 Absatz 1 Nummer 3a EStG).

Die geleisteten Aufwendungen müssen in ihrem Kerngehalt den

gemeinsamen und typischen Merkmalen der inländischen

Aufwendungen vergleichbar sein.

Die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen einer Sparte im (ggf.

ehemaligen) EU-/EWR-Staat oder der Schweizerischen

Eidgenossenschaft hat nicht zur Folge, dass die Abzugsfähigkeit von

Vorsorgeaufwendungen für andere Versicherungssparten im Inland

ausgeschlossen ist.

Die vorstehenden Regelungen sind in allen noch offenen Fällen

anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Im Auftrag

Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.