Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin
Nur per E-Mail
Oberste Finanzbehörden
der Länder
Wilhelmstraße 97
10117 Berlin
Tel. +49 30 18 682-0
poststelle@bmf.bund.de
www.bundesfinanzministerium.de
1. Januar 2026
BETREFF Örtliche Zuständigkeit für Unternehmer mit Wohnsitz, Sitz oder Geschäftsleitung
außerhalb des Geltungsbereiches der AO nach der Umsatzsteuerzuständigkeits-
verordnung (UStZustV);
Änderung der Zuständigkeit für die Umsatzbesteuerung der in Ungarn ansässigen
Unternehmer
GZ IV D 1 - S 0123/00023/002/014
DOK COO.7005.100.2.13804520
(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)
Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird hiermit nach § 1 Absatz 4
der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung (UStZustV) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794),
die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. November 2023 (BGBl. I Nr. 332) geändert
wurde, für einen Übergangszeitraum von 12 Monaten bestimmt, dass für die Umsatzbesteuerung
der in Ungarn ansässigen Unternehmer - abweichend von § 1 Absatz 1 Nummer 32 UStZustV -
nicht mehr das „Zentralfinanzamt Nürnberg“, sondern entsprechend Anlage 1 der Verordnung
über Organisation und Zuständigkeiten in der Bayerischen Steuerverwaltung vom 1. Dezember
2005 (GVBl. S. 596, BayRS 601-2-F), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. November 2025
(GVBl. S. 586), das „Finanzamt Nürnberg“ örtlich zuständig ist.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.