ÖRTLICHE ZUSTÄNDIGKEIT FÜR UNTERNEHMER MIT WOHNSITZ, SITZ ODER GESCHÄFTSLEITUNG AUSSERHALB DES GELTUNGSBEREICHES DER ABGABENORDNUNG (AO) NACH DER UMSATZSTEUERZUSTÄNDIGKEITSVERORDNUNG (USTZUSTV)

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1. Januar 2026

BETREFF Örtliche Zuständigkeit für Unternehmer mit Wohnsitz, Sitz oder Geschäftsleitung

außerhalb des Geltungsbereiches der AO nach der Umsatzsteuerzuständigkeits-

verordnung (UStZustV);

Änderung der Zuständigkeit für die Umsatzbesteuerung der in Ungarn ansässigen

Unternehmer

GZ IV D 1 - S 0123/00023/002/014

DOK COO.7005.100.2.13804520

(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird hiermit nach § 1 Absatz 4

der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung (UStZustV) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794),

die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. November 2023 (BGBl. I Nr. 332) geändert

wurde, für einen Übergangszeitraum von 12 Monaten bestimmt, dass für die Umsatzbesteuerung

der in Ungarn ansässigen Unternehmer - abweichend von § 1 Absatz 1 Nummer 32 UStZustV -

nicht mehr das „Zentralfinanzamt Nürnberg“, sondern entsprechend Anlage 1 der Verordnung

über Organisation und Zuständigkeiten in der Bayerischen Steuerverwaltung vom 1. Dezember

2005 (GVBl. S. 596, BayRS 601-2-F), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. November 2025

(GVBl. S. 586), das „Finanzamt Nürnberg“ örtlich zuständig ist.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Im Auftrag

Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.