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DATUM 12. Februar 2024
BETREFF Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) für das Kalenderjahr
2024
GZ IV D 3 - S 1547/19/10001 :005
DOK 2023/1121410
(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)
Nachstehend gebe ich die für das Jahr 2024 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wert-
abgaben (Sachentnahmen) bekannt:
Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben
(Sachentnahmen)
für das Kalenderjahr 2024
Vorbemerkungen
1.
Die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben werden auf der Grundlage der vom
Statistischen Bundesamt ermittelten Aufwendungen privater Haushalte für Nahrungsmittel
und Getränke festgesetzt.
2.
Sie beruhen auf Erfahrungswerten und bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die
Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Sie entbinden ihn damit von der
Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen (§ 148 Satz 1 Abgabenordnung).
3.
Diese Regelung dient der Vereinfachung und lässt keine Zu- und Abschläge zur Anpassung
an die individuellen Verhältnisse (z. B. individuelle persönliche Ess- oder Trink-
gewohnheiten, Krankheit oder Urlaub) zu. Werden Betriebe jedoch nachweislich auf Grund
einer landesrechtlichen Verordnung, einer kommunalen Allgemeinverfügung oder einer
behördlichen Anweisung vollständig geschlossen, kann in diesen Fällen ein zeitanteiliger
Ansatz der Pauschbeträge erfolgen.
4.
Der jeweilige Pauschbetrag stellt einen Jahreswert für eine Person dar. Für Kinder bis zum
vollendeten 2. Lebensjahr entfällt der Ansatz eines Pauschbetrages. Bis zum vollendeten
12. Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Wertes anzusetzen.
5.
Die pauschalen Werte berücksichtigen im jeweiligen Gewerbezweig das allgemein übliche
Warensortiment für Nahrungsmittel und Getränke. Unentgeltliche Wertabgaben, die weder
Nahrungsmittel noch Getränke (z. B. Tabakwaren, Bekleidungsstücke, Elektrogeräte,
Sonderposten) sind, müssen einzeln aufgezeichnet werden.
Nahrungs- und Genussmittel (Eh.)
6.
Bei gemischten Betrieben (Fleischerei/Metzgerei oder Bäckerei mit Lebensmittelangebot
oder Gaststätten) ist nur der jeweils höhere Pauschbetrag der entsprechenden
Gewerbeklasse anzusetzen.
Gewerbezweig
Jahreswert für eine Person ohne Umsatzsteuer
1. Januar bis 31. Dezember 2024
ermäßigter
Steuersatz
voller
Steuersatz
insgesamt
€
€
€
1.605
206
1.811
1.429
545
1.974
Bäckerei
Fleischerei/Metzgerei
Gaststätten aller Art
a) mit Abgabe von kalten Speisen
1.399
1.016
2.415
b) mit Abgabe von kalten und warmen Speisen
2.253
1.723
3.976
118
266
384
1.547
575
2.122
693
0
693
1.340
354
1.694
Getränkeeinzelhandel
Café und Konditorei
Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier
(Eh.)
Obst, Gemüse, Südfrüchte u
nd Kartoffeln (Eh.)
369
162
531
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.