PAUSCHBETRÄGE FÜR UNENTGELTLICHE WERTABGABEN (SACHENTNAHMEN) FÜR DAS KALENDERJAHR 2025

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21. Januar 2025

Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) für das Kalenderjahr 2025

GZ: IV D 3 - S 1547/00006/006/024

DOK: COO.7005.100.2.11112106

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(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)

Nachstehend gebe ich die für das Jahr 2025 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wert­

abgaben (Sachentnahmen) bekannt:

Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben

(Sachentnahmen)

für das Kalenderjahr 2025

Vorbemerkungen

1.

Die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben werden auf der Grundlage der vom

Statistischen Bundesamt ermittelten Aufwendungen privater Haushalte für Nahrungsmittel

und Getränke festgesetzt.

2.

Sie beruhen auf Erfahrungswerten und bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die

Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Sie entbinden ihn damit von der

Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen (§ 148 Satz 1 Abgabenordnung).

3.

Diese Regelung dient der Vereinfachung und lässt keine Zu- und Abschläge zur Anpassung

an die individuellen Verhältnisse (z. B. individuelle persönliche Ess-

oder Trink-

gewohnheiten, Krankheit oder Urlaub) zu. Werden Betriebe jedoch nachweislich auf Grund

einer landesrechtlichen Verordnung, einer kommunalen Allgemeinverfügung oder einer

behördlichen Anweisung vollständig geschlossen, kann in diesen Fällen ein zeitanteiliger

Ansatz der Pauschbeträge erfolgen.

4.

Der jeweilige Pauschbetrag stellt einen Jahreswert für eine Person dar. Für Kinder bis zum

vollendeten 2. Lebensjahr entfällt der Ansatz eines Pauschbetrages. Bis zum vollendeten

12. Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Wertes anzusetzen.

5.

Die pauschalen Werte berücksichtigen im jeweiligen Gewerbezweig das allgemein übliche

Warensortiment für Nahrungsmittel und Getränke. Unentgeltliche Wertabgaben, die weder

Nahrungsmittel noch Getränke (z. B. Tabakwaren, Bekleidungsstücke, Elektrogeräte,

Sonderposten) sind, müssen einzeln aufgezeichnet werden.

6.

Bei gemischten Betrieben (Fleischerei/Metzgerei oder Bäckerei mit Lebensmittelangebot

oder Gaststätten) ist nur der jeweils höhere Pauschbetrag der entsprechenden

Gewerbeklasse anzusetzen.

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Gewerbezweig

Jahreswert für eine Person ohne Umsatzsteuer

1. Januar bis 31. Dezember 2025

ermäßigter

Steuersatz

voller

Steuersatz

insgesamt

Bäckerei

Fleischerei/Metzgerei

Gaststätten aller Art

a) mit Abgabe von kalten Speisen

b) mit Abgabe von kalten und warmen Speisen

Getränkeeinzelhandel

Café und Konditorei

Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier

(Eh.)

Nahrungs- und Genussmittel (Eh.)

Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln (Eh.)

1.633

1.453

1.423

2.292

120

1.573

704

1.363

375

209

555

1.034

1.753

270

585

0

360

165

1.842

2.008

2.457

4.045

390

2.158

704

1.723

540

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Im Auftrag

Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.