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21. Januar 2025
Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) für das Kalenderjahr 2025
GZ: IV D 3 - S 1547/00006/006/024
DOK: COO.7005.100.2.11112106
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(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)
Nachstehend gebe ich die für das Jahr 2025 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wert
abgaben (Sachentnahmen) bekannt:
Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben
(Sachentnahmen)
für das Kalenderjahr 2025
Vorbemerkungen
1.
Die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben werden auf der Grundlage der vom
Statistischen Bundesamt ermittelten Aufwendungen privater Haushalte für Nahrungsmittel
und Getränke festgesetzt.
2.
Sie beruhen auf Erfahrungswerten und bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die
Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Sie entbinden ihn damit von der
Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen (§ 148 Satz 1 Abgabenordnung).
3.
Diese Regelung dient der Vereinfachung und lässt keine Zu- und Abschläge zur Anpassung
an die individuellen Verhältnisse (z. B. individuelle persönliche Ess-
oder Trink-
gewohnheiten, Krankheit oder Urlaub) zu. Werden Betriebe jedoch nachweislich auf Grund
einer landesrechtlichen Verordnung, einer kommunalen Allgemeinverfügung oder einer
behördlichen Anweisung vollständig geschlossen, kann in diesen Fällen ein zeitanteiliger
Ansatz der Pauschbeträge erfolgen.
4.
Der jeweilige Pauschbetrag stellt einen Jahreswert für eine Person dar. Für Kinder bis zum
vollendeten 2. Lebensjahr entfällt der Ansatz eines Pauschbetrages. Bis zum vollendeten
12. Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Wertes anzusetzen.
5.
Die pauschalen Werte berücksichtigen im jeweiligen Gewerbezweig das allgemein übliche
Warensortiment für Nahrungsmittel und Getränke. Unentgeltliche Wertabgaben, die weder
Nahrungsmittel noch Getränke (z. B. Tabakwaren, Bekleidungsstücke, Elektrogeräte,
Sonderposten) sind, müssen einzeln aufgezeichnet werden.
6.
Bei gemischten Betrieben (Fleischerei/Metzgerei oder Bäckerei mit Lebensmittelangebot
oder Gaststätten) ist nur der jeweils höhere Pauschbetrag der entsprechenden
Gewerbeklasse anzusetzen.
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Gewerbezweig
Jahreswert für eine Person ohne Umsatzsteuer
1. Januar bis 31. Dezember 2025
ermäßigter
Steuersatz
voller
Steuersatz
insgesamt
€
€
€
Bäckerei
Fleischerei/Metzgerei
Gaststätten aller Art
a) mit Abgabe von kalten Speisen
b) mit Abgabe von kalten und warmen Speisen
Getränkeeinzelhandel
Café und Konditorei
Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier
(Eh.)
Nahrungs- und Genussmittel (Eh.)
Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln (Eh.)
1.633
1.453
1.423
2.292
120
1.573
704
1.363
375
209
555
1.034
1.753
270
585
0
360
165
1.842
2.008
2.457
4.045
390
2.158
704
1.723
540
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.