PAUSCHBETRÄGE FÜR UNENTGELTLICHE WERTABGABEN (SACHENTNAHMEN) 2021

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DATUM 15. Juni 2021

BETREFF Pauschbeträge für Sachentnahmen (Eigenverbrauch) 2021;

Befristete Anwendung des ermäßigten Steuersatzes der Umsatzsteuer für Restaurant-

und Verpflegungsdienstleistungen

GZ IV A 8 - S 1547/19/10001 :002

DOK 2021/0453309

(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)

Durch Artikel I des Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung

der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz) vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1385) wurde mit

§ 12 Absatz 2 Nr. 15 UStG eine Regelung eingeführt, nach der für die nach dem 30. Juni

2020 und vor dem 1. Juli 2021 erbrachten Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit

Ausnahme der Abgabe von Getränken der ermäßigte Steuersatz der Umsatzsteuer

anzuwenden ist. Diese Regelung wurde mit Artikel 3 des Dritten Gesetzes zur Umsetzung

steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Drittes Corona-

Steuerhilfegesetz) vom 10. März 2021 (BGBl. 2021 Teil I S. 331) über den 30. Juni 2021

hinaus befristet bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.

Nachstehend gebe ich die für das Jahr 2021 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wert-

abgaben (Sachentnahmen) bekannt:

Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben

(Sachentnahmen)

für das Kalenderjahr 2021

www.bundesfinanzministerium.de

Seite 2

Vorbemerkungen

1.

Die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben werden auf der Grundlage der vom

Statistischen Bundesamt ermittelten Aufwendungen privater Haushalte für Nahrungsmittel

und Getränke festgesetzt.

2.

Sie beruhen auf Erfahrungswerten und bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die

Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Sie entbinden ihn damit von der

Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen (§ 148 Satz 1 Abgabenordnung).

3.

Diese Regelung dient der Vereinfachung und lässt keine Zu- und Abschläge zur Anpassung

an die individuellen Verhältnisse (z. B. individuelle persönliche Ess- oder Trink-

gewohnheiten, Krankheit oder Urlaub) zu. Werden Betriebe jedoch nachweislich auf Grund

einer landesrechtlichen Verordnung, einer kommunalen Allgemeinverfügung oder einer

behördlichen Anweisung vollständig wegen der Corona-Pandemie geschlossen, kann in

diesen Fällen ein zeitanteiliger Ansatz der Pauschbeträge erfolgen.

4.

Der Pauschbetrag für das 1. Halbjahr 2021 (1. Januar bis 30. Juni 2021) und für das 2.

Halbjahr 2021 (1. Juli bis 31. Dezember 2021) stellt jeweils einen Halbjahreswert für eine

Person dar. Für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr entfällt der Ansatz eines

Pauschbetrages. Bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Wertes

anzusetzen. Tabakwaren sind in den Pauschbeträgen nicht enthalten. Soweit diese

entnommen werden, sind die Pauschbeträge entsprechend zu erhöhen (Schätzung).

5.

Die pauschalen Werte berücksichtigen im jeweiligen Gewerbezweig das allgemein übliche

Warensortiment.

6.

Bei gemischten Betrieben (Fleischerei/Metzgerei oder Bäckerei mit Lebensmittelangebot

oder Gaststätten) ist nur der jeweils höhere Pauschbetrag der entsprechenden

Gewerbeklasse anzusetzen.

Gewerbezweig

Halbjahreswert für eine Person ohne Umsatzsteuer

1. Januar bis 30. Juni 2021

ermäßigter

Steuersatz

voller

Steuersatz

insgesamt

Bäckerei

664

154

818

Fleischerei/Metzgerei

637

255

892

Gaststätten aller Art

a) mit Abgabe von kalten Speisen

731

376

1.107

b) mit Abgabe von kalten und warmen Speisen

1.247

443

1.690

Getränkeeinzelhandel

54

155

209

Café und Konditorei

637

269

906

302

41

343

617

309

926

Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier

(Eh.)

Nahrungs- und Genussmittel (Eh.)

Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln (Eh.)

141

121

262

Seite 3

Gewerbezweig

Halbjahreswert für eine Person ohne Umsatzsteuer

1. Juli bis 31. Dezember 2021

ermäßigter

Steuersatz

voller

Steuersatz

insgesamt

Bäckerei

664

154

818

Fleischerei/Metzgerei

637

255

892

Gaststätten aller Art

a) mit Abgabe von kalten Speisen

731

376

1.107

b) mit Abgabe von kalten und warmen Speisen

1.247

443

1.690

Getränkeeinzelhandel

54

155

209

Café und Konditorei

637

269

906

302

41

343

617

309

926

Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier

(Eh.)

Nahrungs- und Genussmittel (Eh.)

Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln (Eh.)

141

121

262

Das BMF-Schreiben vom 11. Februar 2021 (GZ: IV A 8 -S 1547/19/10001 :002 DOK

2021/0058644) wird aufgehoben.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Im Auftrag

Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.