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DATUM 15. Juni 2021
BETREFF Pauschbeträge für Sachentnahmen (Eigenverbrauch) 2021;
Befristete Anwendung des ermäßigten Steuersatzes der Umsatzsteuer für Restaurant-
und Verpflegungsdienstleistungen
GZ IV A 8 - S 1547/19/10001 :002
DOK 2021/0453309
(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)
Durch Artikel I des Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung
der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz) vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1385) wurde mit
§ 12 Absatz 2 Nr. 15 UStG eine Regelung eingeführt, nach der für die nach dem 30. Juni
2020 und vor dem 1. Juli 2021 erbrachten Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit
Ausnahme der Abgabe von Getränken der ermäßigte Steuersatz der Umsatzsteuer
anzuwenden ist. Diese Regelung wurde mit Artikel 3 des Dritten Gesetzes zur Umsetzung
steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Drittes Corona-
Steuerhilfegesetz) vom 10. März 2021 (BGBl. 2021 Teil I S. 331) über den 30. Juni 2021
hinaus befristet bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.
Nachstehend gebe ich die für das Jahr 2021 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wert-
abgaben (Sachentnahmen) bekannt:
Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben
(Sachentnahmen)
für das Kalenderjahr 2021
www.bundesfinanzministerium.de
Seite 2
Vorbemerkungen
1.
Die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben werden auf der Grundlage der vom
Statistischen Bundesamt ermittelten Aufwendungen privater Haushalte für Nahrungsmittel
und Getränke festgesetzt.
2.
Sie beruhen auf Erfahrungswerten und bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die
Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Sie entbinden ihn damit von der
Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen (§ 148 Satz 1 Abgabenordnung).
3.
Diese Regelung dient der Vereinfachung und lässt keine Zu- und Abschläge zur Anpassung
an die individuellen Verhältnisse (z. B. individuelle persönliche Ess- oder Trink-
gewohnheiten, Krankheit oder Urlaub) zu. Werden Betriebe jedoch nachweislich auf Grund
einer landesrechtlichen Verordnung, einer kommunalen Allgemeinverfügung oder einer
behördlichen Anweisung vollständig wegen der Corona-Pandemie geschlossen, kann in
diesen Fällen ein zeitanteiliger Ansatz der Pauschbeträge erfolgen.
4.
Der Pauschbetrag für das 1. Halbjahr 2021 (1. Januar bis 30. Juni 2021) und für das 2.
Halbjahr 2021 (1. Juli bis 31. Dezember 2021) stellt jeweils einen Halbjahreswert für eine
Person dar. Für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr entfällt der Ansatz eines
Pauschbetrages. Bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Wertes
anzusetzen. Tabakwaren sind in den Pauschbeträgen nicht enthalten. Soweit diese
entnommen werden, sind die Pauschbeträge entsprechend zu erhöhen (Schätzung).
5.
Die pauschalen Werte berücksichtigen im jeweiligen Gewerbezweig das allgemein übliche
Warensortiment.
6.
Bei gemischten Betrieben (Fleischerei/Metzgerei oder Bäckerei mit Lebensmittelangebot
oder Gaststätten) ist nur der jeweils höhere Pauschbetrag der entsprechenden
Gewerbeklasse anzusetzen.
Gewerbezweig
Halbjahreswert für eine Person ohne Umsatzsteuer
1. Januar bis 30. Juni 2021
ermäßigter
Steuersatz
voller
Steuersatz
insgesamt
€
€
€
Bäckerei
664
154
818
Fleischerei/Metzgerei
637
255
892
Gaststätten aller Art
a) mit Abgabe von kalten Speisen
731
376
1.107
b) mit Abgabe von kalten und warmen Speisen
1.247
443
1.690
Getränkeeinzelhandel
54
155
209
Café und Konditorei
637
269
906
302
41
343
617
309
926
Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier
(Eh.)
Nahrungs- und Genussmittel (Eh.)
Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln (Eh.)
141
121
262
Seite 3
Gewerbezweig
Halbjahreswert für eine Person ohne Umsatzsteuer
1. Juli bis 31. Dezember 2021
ermäßigter
Steuersatz
voller
Steuersatz
insgesamt
€
€
€
Bäckerei
664
154
818
Fleischerei/Metzgerei
637
255
892
Gaststätten aller Art
a) mit Abgabe von kalten Speisen
731
376
1.107
b) mit Abgabe von kalten und warmen Speisen
1.247
443
1.690
Getränkeeinzelhandel
54
155
209
Café und Konditorei
637
269
906
302
41
343
617
309
926
Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier
(Eh.)
Nahrungs- und Genussmittel (Eh.)
Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln (Eh.)
141
121
262
Das BMF-Schreiben vom 11. Februar 2021 (GZ: IV A 8 -S 1547/19/10001 :002 DOK
2021/0058644) wird aufgehoben.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.