PAUSCHBETRÄGE FÜR SACHENTNAHMEN (EIGENVERBRAUCH) 2023; UMSATZSTEUER...

POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin

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Oberste Finanzbehörden der Länder

BETREFF Pauschbeträge für Sachentnahmen (Eigenverbrauch) 2023;

Befristete Anwendung des ermäßigten Steuersatzes der Umsatzsteuer für Restaurant-

und Verpflegungsdienstleistungen

GZ IV A 8 - S 1547/19/10001 :004

DOK 2022/1135871

(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)

Durch Artikel I des Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung

der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz) vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1385) wurde mit

§ 12 Absatz 2 Nummer 15 UStG eine Regelung eingeführt, nach der für die nach dem

30. Juni 2020 und vor dem 1. Juli 2021 erbrachten Restaurant- und

Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken der ermäßigte

Steuersatz der Umsatzsteuer anzuwenden ist. Diese Regelung wurde mit Artikel 3 des Dritten

Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise

(Drittes Corona-Steuerhilfegesetz) vom 10. März 2021 (BGBl. 2021 Teil I S. 331) über den

30. Juni 2021 hinaus befristet bis zum 31. Dezember 2022 verlängert. Mit Artikel 12 des

Achten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen sowie zur Änderung weiterer

Gesetze (Achtes Verbrauchsteueränderungsgesetz) vom 24. Oktober 2022 (BGBl. 2022 Teil I

S. 1838), wurde diese Regelung über den 31. Dezember 2022 hinaus befristet bis zum

31. Dezember 2023 verlängert.

Nachstehend gebe ich die für das Jahr 2023 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wert-

abgaben (Sachentnahmen) bekannt:

Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben

(Sachentnahmen)

für das Kalenderjahr 2023

www.bundesfinanzministerium.de

HAUSANSCHRIFT

TEL

Wilhelmstraße 97

10117 Berlin

+49 (0) 30 18 682-0

E-MAIL

DATUM

poststelle@bmf.bund.de

21. Dezember 2022

Seite 2

Vorbemerkungen

1.

Die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben werden auf der Grundlage der vom

Statistischen Bundesamt ermittelten Aufwendungen privater Haushalte für Nahrungsmittel

und Getränke festgesetzt.

Sie beruhen auf Erfahrungswerten und bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die

Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Sie entbinden ihn damit von der

Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen (§ 148 Satz 1 Abgabenordnung).

3.

Diese Regelung dient der Vereinfachung und lässt keine Zu- und Abschläge zur Anpassung

an die individuellen Verhältnisse (z. B. individuelle persönliche Ess- oder Trink-

gewohnheiten, Krankheit oder Urlaub) zu. Werden Betriebe jedoch nachweislich auf Grund

einer landesrechtlichen Verordnung, einer kommunalen Allgemeinverfügung oder einer

behördlichen Anweisung vollständig wegen der Corona-Pandemie geschlossen, kann in

diesen Fällen ein zeitanteiliger Ansatz der Pauschbeträge erfolgen.

4.

Der jeweilige Pauschbetrag stellt einen Jahreswert für eine Person dar. Für Kinder bis zum

vollendeten 2. Lebensjahr entfällt der Ansatz eines Pauschbetrages. Bis zum vollendeten

12. Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Wertes anzusetzen.

5.

Die pauschalen Werte berücksichtigen im jeweiligen Gewerbezweig das allgemein übliche

Warensortiment für Nahrungsmittel und Getränke. Unentgeltliche Wertabgaben, die weder

Nahrungsmittel noch Getränke (z. B. Tabakwaren, Bekleidungsstücke, Elektrogeräte,

Sonderposten) sind, müssen einzeln aufgezeichnet werden.

6.

Bei gemischten Betrieben (Fleischerei/Metzgerei oder Bäckerei mit Lebensmittelangebot

oder Gaststätten) ist nur der jeweils höhere Pauschbetrag der entsprechenden

Gewerbeklasse anzusetzen.

2.

Gewerbezweig

Jahreswert für eine Person ohne Umsatzsteuer

1. Januar bis 31. Dezember 2023

ermäßigter

Steuersatz

voller

Steuersatz

insgesamt

Bäckerei

1.537

197

1.734

Fleischerei/Metzgerei

1.368

522

1.890

Gaststätten aller Art

a) mit Abgabe von kalten Speisen

1.678

579

2.257

b) mit Abgabe von kalten und warmen Speisen

2.919

762

3.681

Getränkeeinzelhandel

113

254

367

Café und Konditorei

1.481

550

2.031

Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier

663

0

663

(Eh.)

Nahrungs- und Genussmittel (Eh.)

1.284

339

1.623

Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln (Eh.)

353

156

509

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Im Auftrag

Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.