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Oberste Finanzbehörden der Länder
BETREFF Pauschbeträge für Sachentnahmen (Eigenverbrauch) 2023;
Befristete Anwendung des ermäßigten Steuersatzes der Umsatzsteuer für Restaurant-
und Verpflegungsdienstleistungen
GZ IV A 8 - S 1547/19/10001 :004
DOK 2022/1135871
(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)
Durch Artikel I des Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung
der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz) vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1385) wurde mit
§ 12 Absatz 2 Nummer 15 UStG eine Regelung eingeführt, nach der für die nach dem
30. Juni 2020 und vor dem 1. Juli 2021 erbrachten Restaurant- und
Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken der ermäßigte
Steuersatz der Umsatzsteuer anzuwenden ist. Diese Regelung wurde mit Artikel 3 des Dritten
Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise
(Drittes Corona-Steuerhilfegesetz) vom 10. März 2021 (BGBl. 2021 Teil I S. 331) über den
30. Juni 2021 hinaus befristet bis zum 31. Dezember 2022 verlängert. Mit Artikel 12 des
Achten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen sowie zur Änderung weiterer
Gesetze (Achtes Verbrauchsteueränderungsgesetz) vom 24. Oktober 2022 (BGBl. 2022 Teil I
S. 1838), wurde diese Regelung über den 31. Dezember 2022 hinaus befristet bis zum
31. Dezember 2023 verlängert.
Nachstehend gebe ich die für das Jahr 2023 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wert-
abgaben (Sachentnahmen) bekannt:
Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben
(Sachentnahmen)
für das Kalenderjahr 2023
www.bundesfinanzministerium.de
HAUSANSCHRIFT
TEL
Wilhelmstraße 97
10117 Berlin
+49 (0) 30 18 682-0
DATUM
poststelle@bmf.bund.de
21. Dezember 2022
Seite 2
Vorbemerkungen
1.
Die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben werden auf der Grundlage der vom
Statistischen Bundesamt ermittelten Aufwendungen privater Haushalte für Nahrungsmittel
und Getränke festgesetzt.
Sie beruhen auf Erfahrungswerten und bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die
Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Sie entbinden ihn damit von der
Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen (§ 148 Satz 1 Abgabenordnung).
3.
Diese Regelung dient der Vereinfachung und lässt keine Zu- und Abschläge zur Anpassung
an die individuellen Verhältnisse (z. B. individuelle persönliche Ess- oder Trink-
gewohnheiten, Krankheit oder Urlaub) zu. Werden Betriebe jedoch nachweislich auf Grund
einer landesrechtlichen Verordnung, einer kommunalen Allgemeinverfügung oder einer
behördlichen Anweisung vollständig wegen der Corona-Pandemie geschlossen, kann in
diesen Fällen ein zeitanteiliger Ansatz der Pauschbeträge erfolgen.
4.
Der jeweilige Pauschbetrag stellt einen Jahreswert für eine Person dar. Für Kinder bis zum
vollendeten 2. Lebensjahr entfällt der Ansatz eines Pauschbetrages. Bis zum vollendeten
12. Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Wertes anzusetzen.
5.
Die pauschalen Werte berücksichtigen im jeweiligen Gewerbezweig das allgemein übliche
Warensortiment für Nahrungsmittel und Getränke. Unentgeltliche Wertabgaben, die weder
Nahrungsmittel noch Getränke (z. B. Tabakwaren, Bekleidungsstücke, Elektrogeräte,
Sonderposten) sind, müssen einzeln aufgezeichnet werden.
6.
Bei gemischten Betrieben (Fleischerei/Metzgerei oder Bäckerei mit Lebensmittelangebot
oder Gaststätten) ist nur der jeweils höhere Pauschbetrag der entsprechenden
Gewerbeklasse anzusetzen.
2.
Gewerbezweig
Jahreswert für eine Person ohne Umsatzsteuer
1. Januar bis 31. Dezember 2023
ermäßigter
Steuersatz
voller
Steuersatz
insgesamt
€
€
€
Bäckerei
1.537
197
1.734
Fleischerei/Metzgerei
1.368
522
1.890
Gaststätten aller Art
a) mit Abgabe von kalten Speisen
1.678
579
2.257
b) mit Abgabe von kalten und warmen Speisen
2.919
762
3.681
Getränkeeinzelhandel
113
254
367
Café und Konditorei
1.481
550
2.031
Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier
663
0
663
(Eh.)
Nahrungs- und Genussmittel (Eh.)
1.284
339
1.623
Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln (Eh.)
353
156
509
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.