ORGANSCHAFT - NICHTSTEUERBARKEIT VON INNENLEISTUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DEN NICHTWIRTSCHAFTLICHEN BEREICHEN I. E. S.

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1. April 2026

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Organschaft - Nichtsteuerbarkeit von Innenleistungen im Zusammenhang mit den

nichtwirtschaftlichen Bereichen i. e. S.,

BFH-Urteil vom 29. August 2024 – V R 14/24 (V R 20/22; V R 40/19)

GZ: III C 2 - S 7105/00035/008/056

DOK: COO.7005.100.4.14506441

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(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)

Inhaltsverzeichnis

I.

EuGH-Urteile vom 1. Dezember 2022, C-141/20, Norddeutsche Gesellschaft für Diakonie,

und C-269/20, Finanzamt T .........................................................................................................................................1

II.

EuGH-Urteil vom 11. Juli 2024, C-184/23, Finanzamt T II ...........................................................................2

III. BFH-Urteil vom 29. August 2024 – V R 14/24 (V R 20/22; V R 40/19) ....................................................2

IV. Folgen für die nationale Organschaft .....................................................................................................................2

V.

Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses ...................................................................................3

Anwendungsregelungen..........................................................................................................................................................5

Schlussbestimmungen ..............................................................................................................................................................5

Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

I.

EuGH-Urteile vom 1. Dezember 2022, C-141/20, Norddeutsche Gesellschaft für Diako-

nie, und C-269/20, Finanzamt T

1

Mit den Urteilen vom 1. Dezember 2022 in den Rechtssachen C-141/20, Norddeutsche Gesell-

schaft für Diakonie, und C-269/20, Finanzamt T, hat der EuGH entschieden, dass das Unionsrecht

es einem Mitgliedstaat nicht verwehrt, zum einzigen Steuerpflichtigen einer Gruppe von Perso-

nen, die zwar rechtlich unabhängig, aber durch gegenseitige finanzielle, wirtschaftliche und or-

ganisatorische Beziehungen eng miteinander verbunden sind, den Organträger dieser Gruppe zu

bestimmen, wenn dieser in der Lage ist, seinen Willen bei den anderen Mitgliedern dieser Gruppe

durchzusetzen, und unter der Voraussetzung, dass diese Bestimmung nicht zur Gefahr von Steu-

erverlusten führt.

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2

Darüber hinaus stellt der EuGH klar, dass eine Tätigkeit, die nicht in den Anwendungsbereich der

Mehrwertsteuer fällt, wie z. B. eine hoheitliche Tätigkeit, nicht als „unternehmensfremde“ Tätig-

keit angesehen werden kann.

II.

EuGH-Urteil vom 11. Juli 2024, C-184/23, Finanzamt T II

3

Mit Urteil vom 11. Juli 2024, C-184/23, Finanzamt T II, hat der EuGH auch die Nichtsteuerbarkeit

von Leistungen unter Mitgliedern derselben Mehrwertsteuergruppe bestätigt. Danach unterlie-

gen gegen Entgelt erbrachte Leistungen zwischen Personen, die ein und derselben Mehrwert-

steuergruppe angehören, die aus rechtlich selbständigen, aber durch gegenseitige finanzielle,

wirtschaftliche und organisatorische Beziehungen eng miteinander verbundenen Personen be-

steht und von einem Mitgliedstaat als einzige Steuerpflichtige bestimmt wird, selbst dann nicht

der Mehrwertsteuer, wenn die vom Empfänger dieser Leistungen geschuldete oder entrichtete

Mehrwertsteuer nicht als Vorsteuer abgezogen werden darf.

III.

BFH-Urteil vom 29. August 2024 – V R 14/24 (V R 20/22; V R 40/19)

4

Mit Urteil vom 29. August 2024 – V R 14/24 (V R 20/22; V R 40/19) hat der BFH im Lichte der

Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache C-184/23, Finanzamt T II, seine ständige Recht-

sprechung zur Nichtsteuerbarkeit von Innenumsätzen bestätigt. Liegen die Voraussetzungen ei-

ner umsatzsteuerlichen Organschaft vor, sind entgeltliche Leistungen zwischen den Beteiligten

eines Organkreises nicht steuerbar. Dies ist selbst dann der Fall, wenn die vom Empfänger dieser

Leistungen geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer nicht als Vorsteuer abgezogen werden

darf. Zudem wiederholte er, dass die sich aus § 2 Abs. 2 Nummer 2 UStG ergebende Steuerschuld-

nerschaft des Organträgers unionsrechtskonform ist.

5

Ferner stellte er in diesem Urteil klar, dass entgeltliche Leistungen einer Organgesellschaft an ih-

ren Organträger selbst dann nicht steuerbar sind, wenn der Organträger diese Leistungen für

nichtwirtschaftliche Tätigkeiten i. e. S. (Abschnitt 2.3 Abs. 1a Satz 4 UStAE) verwendet. Mit Vorlie-

gen der Organschaft entfällt eine umsatzsteuerliche Selbständigkeit der Organgesellschaft. Daran

ändert auch die Verwendung der erbrachten Leistung durch den Organträger nichts. Andernfalls

stünde die Annahme einer partiellen Selbständigkeit der Organgesellschaft (im Umfang der Leis-

tungserbringung für nichtwirtschaftliche Zwecke i. e. S. des Organträgers) den Grundsätzen der

Organschaft, nämlich der Behandlung als einen einzigen Steuerpflichtigen, entgegen (vgl. EuGH-

Urteil vom 22. Mai 2008, C-162/07, Ampliscientifica und Amplifin, und BFH-Urteil vom 20. Au-

gust 2009 – V R 30/06, BStBl II 2010 S. 863).

6

Darüber hinaus hat der BFH entschieden, dass die Nichtsteuerbarkeit entgeltlicher sonstiger

Leistungen an den Organträger das Entgelt nicht entfallen lässt, sodass es bereits mangels Unent-

geltlichkeit nicht zu einer Entnahmebesteuerung gemäß § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG beim Organträger

kommen kann. In diesem Punkt hält der BFH nicht mehr an seiner im Urteil vom 20. Au-

gust 2009 – V R 30/06, BStBl II 2010 S. 863, Rn. 51, vertretenen Auffassung fest. Nur insoweit ist

dieses Urteil nicht mehr anzuwenden.

IV.

Folgen für die nationale Organschaft

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7

Die bisherige umsatzsteuerliche Beurteilung der Steuerschuldnerschaft des Organträgers sowie

der Nichtsteuerbarkeit von Innenleistungen kann dem Grunde nach unverändert fortgesetzt

werden. Die Wirkung der Organschaft hinsichtlich der Nichtsteuerbarkeit von Innenleistungen

ist jedoch nicht auf Leistungen zu beschränken, die der Organträger oder die Organgesell-

schaft(en) für unternehmerische Zwecke verwenden. Vielmehr ist die Wirkung auch auf Leistun-

gen auszuweiten, die der Organträger oder die Organgesellschaft(en) für nichtwirtschaftliche Tä-

tigkeiten i. e. S. verwenden.

8

Zu den Besonderheiten bei grenzüberschreitenden Organschaften und den dazu ergangenen

EuGH-Urteilen vom 17. September 2014, C‑7/13, Skandia America (USA), und vom 11. März 2021,

C‑812/19, Danske Bank, ergeht ein gesondertes BMF-Schreiben.

9

Hinsichtlich des Vorsteuerabzugs aus einer Leistung, die für die nichtwirtschaftliche Tätigkeit

i. e. S. verwendet wird, wird auf das BMF-Schreiben vom 01. April 2026 zur Änderung des Nut-

zungsverhältnisses zwischen unternehmerischem Bereich und nichtwirtschaftlicher Tätigkeit

i. e. S., BStBl I S. xxx, hingewiesen. Die Regelungen gelten auch, wenn eine Organschaft vorliegt.

V.

Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

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Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt

durch das BMF-Schreiben vom 01. April 2026 - III C 2 – S 7316/00022/007/023

(COO.7005.100.2.14510223), BStBl I S. xxx, geändert worden ist, wird in Abschnitt 2.8 wie folgt ge-

ändert:

1.

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

Satz 5 wird wie folgt gefasst:

„5Die Organschaft umfasst nur den unternehmerischen Bereich der Organgesellschaft

(zur Wirkung der Organschaft vgl. Absätze 3a bis 3c).“

b)

Satz 6 wird wie folgt gefasst:

„6Liegt eine Organschaft vor, sind die eingegliederten Organgesellschaften als

unselbständig anzusehen; Unternehmer und Steuerschuldner ist der Organträger.“

2.

Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)

Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:

„3Die

Unternehmereigenschaft

des

Organträgers

gehört

damit

zu

den

Voraussetzungen, nicht aber zu den Rechtsfolgen der Organschaft (zur Wirkung der

Organschaft vgl. Absätze 3a bis 3c).“

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b)

Die bisherigen Sätze 3 bis 9 werden die neuen Sätze 4 bis 10.

3.

Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 3a bis 3c eingefügt:

„(3a) 1Für die Nichtsteuerbarkeit von Innenleistungen kommt es nicht darauf an, ob der

Organträger oder die Organgesellschaft die innerhalb des Organkreises bezogene Leistung

für unternehmerische oder nichtwirtschaftliche Zwecke i. e. S. (Abschnitt 2.3 Abs. 1a Satz 4)

verwendet (vgl. BFH-Urteil vom 29.08.2024 – V R 14/24 (V R 20/22; V R 40/19), BStBl II 2026

S. xxx). 2In der Folge sind sowohl entgeltliche als auch unentgeltliche Leistungen einer

Organgesellschaft an ihren Organträger und umgekehrt auch dann nicht steuerbar, wenn

die Leistungen für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten i. e. S. (Abschnitt 2.3 Abs. 1a Satz 4)

verwendet werden.

(3b) 1Soweit der Organträger oder die Organgesellschaft entgeltlich oder unentgeltlich

bezogene Innenleistungen für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten i. e. S. verwendet, liegt

keine unentgeltliche Wertabgabe vor (vgl. Abschnitt 3.2 Abs. 1). 2Mangels Bezug zur

Erbringung steuerbarer Leistungen (durch den Organträger) besteht kein Recht auf

Vorsteuerabzug aus entsprechenden Eingangsleistungen (vgl. Abschnitte 15.2b Abs. 3a,

15.2c Abs. 2 und 15.12 Abs. 1), ein vorgenommener Vorsteuerabzug ist ggf. nach § 15a UStG

zu berichtigen (vgl. Abschnitt 15a.2 Abs. 2 Satz 3 Nr. 9).

Beispiel:

1Die Organgesellschaft ist in den unternehmerischen Bereich einer juristischen Person

des öffentlichen Rechts eingegliedert.

2Die Organgesellschaft stellt zudem

unentgeltlich Bedienstete an den nichtwirtschaftlichen Tätigkeitsbereich i. e. S. ihres

Organträgers ab.

3Die Organgesellschaft erbringt mit der unentgeltlichen Überlassung des Personals eine

nicht steuerbare Innenleistung an den Organträger. 4Die Verwendung für den

nichtwirtschaftlichen Tätigkeitsbereich i. e. S. begründet keine unentgeltliche

Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG beim Organträger. 5Im Zusammenhang mit der

Personalgestellung anfallende Vorsteuern sind nicht abziehbar.

(3c) Verwendet der Organträger oder die Organgesellschaft die innerhalb des

Organkreises nicht steuerbar bezogenen Leistungen hingegen für unternehmensfremde

(private) Zwecke (z. B. für den privaten Bedarf des Personals), führt dies nach den

allgemeinen Grundsätzen der unentgeltlichen Wertabgabe zu einer Besteuerung beim

Organträger.

Beispiel 1:

1Die Organgesellschaft betreibt ein Gartenpflegeunternehmen. 2Der Organträger

beauftragt die Organgesellschaft, in den privaten Gärten seiner Mitarbeitenden

ausnahmsweise den Rasen zu schneiden. 3Die Organgesellschaft stellt dem Organträger

die eigenen Aufwendungen in Rechnung und erhält hierfür die Kostenerstattung. 4Für

die private Rasenpflege müssen die Mitarbeitenden ihrem Arbeitgeber keine Kosten

erstatten.

5Obgleich der Organträger die entgeltlichen Leistungen der Organgesellschaft für

unternehmensfremde (private) Zwecke verwendet, erbringt die Organgesellschaft

zunächst nicht steuerbare Innenleistungen an den Organträger. 6Hingegen führt die

unternehmensfremde

Verwendung

beim

Organträger

zu

einer

steuerbaren

unentgeltlichen Wertabgabe für den privaten Bedarf seines Personals (§ 3 Abs. 9a Nr. 2

UStG).

Beispiel 2:

1Wie Beispiel 1. 2Die Organgesellschaft lässt sich jedoch weder von dem Organträger

noch von dessen Mitarbeitenden Kosten erstatten.

3Die Organgesellschaft erbringt unentgeltliche Leistungen für die weitere,

unternehmensfremde (private) Verwendung durch den Organträger. 4Hierbei handelt

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es

sich

um

nichtsteuerbare

Innenleistungen

an

den

Organträger.

5Die

unternehmensfremde Nutzung für den privaten Bedarf des Personals führt beim

Organträger zu einer steuerbaren unentgeltlichen Wertabgabe (§ 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG).

Beispiel 3:

1Wie Beispiel 1. 2Die Organgesellschaft schneidet ausnahmsweise in den privaten

Gärten ihrer eigenen Mitarbeitenden den Rasen. 3Die Organgesellschaft lässt sich von

ihren Mitarbeitenden die eigenen Aufwendungen nicht erstatten.

4Die unentgeltliche Leistungserbringung bzw. unternehmensfremde Verwendung (für

den privaten Bedarf des Personals) führt zu einer steuerbaren unentgeltlichen

Wertabgabe (§ 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG) mit dem Organträger als Steuerschuldner.“

Anwendungsregelungen

Die Änderungen im Abschnitt 2.8 Absätze 1 bis 3c sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Es

wird jedoch nicht beanstandet, wenn ein Unternehmer bis zum 31. Dezember 2026 die bislang

geltende Verwaltungsauffassung anwendet.

Schlussbestimmungen

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Im Auftrag

Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.