NEUFASSUNG DES ANWENDUNGSERLASSES ZU § 146A AO

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DATUM 30. Juni 2023

BETREFF Neufassung des Anwendungserlasses zu § 146a AO

GZ IV D 2 - S 0316-a/20/10003 :006

DOK 2023/0631092

(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)

Durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom

22. Dezember 2016 (BGBl. S. 3152) ist § 146a AO eingeführt worden (Ordnungsvorschrift

für die Buchführung und Aufzeichnung mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme).

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der

Länder wird im Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom 31. Januar 2014 (BStBl I

S. 290), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 23. Januar 2023 (BStBl I S. 184) geändert

worden ist, mit Wirkung vom 1. Januar 2024 die Regelung zu § 146a AO wie folgt gefasst:

„AEAO zu § 146a - Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen

mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme; Verordnungsermächtigung:

Inhaltsübersicht

1. Allgemeines und Begriffsdefinitionen

1.1

Elektronische Aufzeichnungssysteme

1.2

Elektronische oder computergestützte Kassensysteme oder

Registrierkassen

1.3

EU-Taxameter

1.4

Wegstreckenzähler

Seite 2

1.5

Systeme, die nach § 1 Satz 2 KassenSichV nicht als elektronische

Aufzeichnungssysteme i. S. d. § 146a AO gelten

1.6

Schutz durch eine TSE (§ 146a Abs. 1 Satz 2 AO)

1.7

Schutzziele

1.8

Vorgang

1.9

Transaktion

1.10

Geschäftsvorfälle

1.11

Andere Vorgänge

1.12

Die TSE

1.12.1 Anforderungen an die TSE

1.12.2 Komponenten der TSE

1.12.3 Protokollierung von Vorgängen durch die TSE

1.13

Einheitliche digitale Schnittstelle für steuerliche Außenprüfungen und

Nachschauen

1.14

Ausfall der TSE

1.15

Elektronische Aufbewahrung der Aufzeichnungen

1.16

Mitteilungspflicht nach § 146a Abs. 4 AO

1.16.1 Allgemeines

1.16.2 Angaben zur Mitteilung

1.16.3 Korrekturmöglichkeit

1.17

Zertifizierung

1.18

Verbot des gewerbsmäßigen Bewerbens und In-Verkehr-Bringens nach

§ 146a Abs. 1 Satz 5 AO

1.19

Rechtsfolgen bei Verstoß gegen § 146a AO

2. Kassen und Kassensysteme

2.1

Sachlicher und zeitlicher Anwendungsbereich

2.1.1 Sachlicher Anwendungsbereich

2.1.2 Zeitlicher Anwendungsbereich

2.2

Der Einsatz einer TSE in Kassen(systemen)

2.2.1 Anwendungs- und Protokolldaten

2.2.2 Ablauf der Protokollierung

2.2.3 Begriffsdefinitionen zur Protokollierung

2.3

Einheitliche digitale Schnittstelle für steuerliche Außenprüfungen und

Nachschauen bei Kassen(systemen)

2.4

Anforderungen an den Beleg

2.5

Belegausgabe

2.6

Angaben zur Mitteilung bei Kassen(systemen)

2.7

Ausfall der TSE bei Kassen(systemen)

Seite 3

3. EU-Taxameter

3.1

Sachlicher und zeitlicher Anwendungsbereich

3.1.1 Sachlicher Anwendungsbereich

3.1.2 Zeitlicher Anwendungsbereich

3.2

Der Einsatz einer TSE im EU-Taxameter

3.2.1 Anwendungs- und Protokolldaten

3.2.2 Ablauf der Absicherung und Protokollierung

3.2.3 Begriffsdefinitionen zur Protokollierung

3.3

Einheitliche digitale Schnittstelle für steuerliche Außenprüfungen und

Nachschauen bei EU-Taxametern

3.4

Anforderungen an den Beleg

3.5

Belegausgabe

3.6

Ausfall der TSE bei EU-Taxametern

3.7

Mitteilungspflicht in den Fällen des § 9 KassenSichV

4.

Wegstreckenzähler

4.1

Sachlicher und zeitlicher Anwendungsbereich

4.1.1 Sachlicher Anwendungsbereich

4.1.2 Zeitlicher Anwendungsbereich

4.2

Der Einsatz einer TSE im Wegstreckenzähler

4.2.1 Anwendungs- und Protokolldaten

4.2.2 Ablauf der Absicherung und Protokollierung

4.2.3 Begriffsdefinitionen zur Protokollierung

4.3

Einheitliche digitale Schnittstelle für steuerliche Außenprüfungen und

Nachschauen bei Wegstreckenzählern

4.4

Anforderungen an den Beleg

4.5

Belegausgabe

4.6

Ausfall der TSE bei Wegstreckenzählern

Seite 4

1.

Allgemeines und Begriffsdefinitionen

1.1

Elektronische Aufzeichnungssysteme

Zur Definition elektronischer Aufzeichnungssysteme vgl. AEAO zu § 146, Nr. 2.1.4.

Alle elektronischen Aufzeichnungssysteme müssen - wie bisher - den allgemeinen

Ordnungsmäßigkeitsgrundsätzen entsprechen (vgl. BMF-Schreiben vom 28.11.2019,

BStBl I S. 1269).

1.2

Elektronische oder computergestützte Kassensysteme oder Registrierkassen

Die in § 1 Abs. 1 Satz 1 KassenSichV genannten „elektronischen oder

computergestützten Kassensysteme oder Registrierkassen“ sind für den Verkauf von

Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen und deren Abrechnung spezialisierte

elektronische Aufzeichnungssysteme, die „Kassenfunktion“ haben.

Kassenfunktion haben elektronische Aufzeichnungssysteme dann, wenn diese der

Erfassung und Abwicklung von zumindest teilweise baren Zahlungsvorgängen dienen

können. Dies gilt auch für vergleichbare elektronische, vor Ort genutzte

Zahlungsformen (elektronisches Geld wie z. B. Geldkarte oder virtuelle (Kunden-

)Konten) sowie an Geldes statt vor Ort angenommener Gutscheine, Guthabenkarten,

Bons und dergleichen.

Eine Aufbewahrungsmöglichkeit des verwalteten Bargeldbestandes (z. B. Kassenlade)

ist nicht erforderlich.

Sofern ein elektronisches Aufzeichnungssystem mit Kassenfunktion die Erfordernisse

der „Mindestanforderungen an das Risikomanagement – MaRisk“ und der

„Bankaufsichtlichen Anforderungen an die IT“ (BAIT) der Bundesanstalt für

Finanzdienstleistungsaufsicht in der jeweils geltenden Fassung erfüllt und von einem

Kreditinstitut i. S. d. § 1 Abs. 1 KWG betrieben wird, unterliegt dieses nicht den

Anforderungen des § 146a AO.

1.3

EU-Taxameter

Ein Taxameter fällt nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 KassenSichV dann in den Anwendungsbereich

des § 146a AO, wenn dieses konformitätsbewertet ist nach Anhang IX der Richtlinie

2014/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.2.2014 zur

Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von

Messgeräten auf dem Markt (ABI. L 96 vom 29.3.2014, S. 149; L 13 vom 20.1.2016,

S. 57), die durch die Richtlinie 2015/13 (ABI. L 3 vom 7.1.2015, S. 42) geändert worden

Seite 5

ist, („MID“) in der jeweils geltenden Fassung („EU-Taxameter“). Das elektronische

Aufzeichnungssystem „EU-Taxameter“ besteht sowohl aus dem Fahrpreisanzeiger,

weiteren Aufzeichnungssystemen, die neben dem Taxameter i. S. d. MID in dem

Gehäuse integriert sind, als auch aus dem Wegstreckensignalgeber.

Sofern anstelle eines beleuchtbaren Fahrpreisanzeigers ein zugelassenes App-basiertes

System nach § 28 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über den Betrieb von

Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) eingesetzt wird, so besteht das

elektronische Aufzeichnungssystem aus dem App-basierten System und dem

Wegstreckensignalgeber.

Gesonderte Aufzeichnungssysteme außerhalb des EU-Taxameters i. S. d. § 1 Abs. 2

Nr. 1 KassenSichV, die z. B. zur Abrechnung oder Weiterverarbeitung der Daten des

EU-Taxameters dienen, sind nicht Teil des EU-Taxameters. Bei diesen Systemen ist zu

prüfen, ob diese ein elektronisches Aufzeichnungssystem mit Kassenfunktion i. S. d.

AEAO zu § 146a, Nr. 1.2 darstellen.

1.4

Wegstreckenzähler

Ein Wegstreckenzähler fällt nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 KassenSichV dann in den

Anwendungsbereich des § 146a AO, wenn er nach einem vom BMF im

Bundessteuerblatt veröffentlichten Datum neu in den Verkehr gebracht wurde.

Wegstreckenzähler sind Messgeräte, welche die vom Kraftfahrzeug zurückgelegte,

durch Abrollen von Fahrzeugrädern bestimmten Umfangs gemessene Wegstrecke

anzeigen. Das Aufzeichnungssystem „Wegstreckenzähler“ besteht aus einem Anzeiger,

weiteren

Aufzeichnungssystemen,

die

neben

dem

konformitätsbewerteten

Wegstreckenzähler

in

dem

Gehäuse

integriert

sind,

als

auch

aus

Wegstreckensignalgeber. Sofern zwischen dem Anzeiger und Wegstreckensignalgeber

sog. zwischengeschaltete Einrichtungen, wie z. B. Signalverstärker, Impulsteiler,

Impulsfilter, Steuergeräte, Kommunikationsadapter oder Wegstreckensignalkonverter,

eingesetzt werden, ist die zwischengeschaltete Einrichtung auch Teil des

Aufzeichnungssystems „Wegstreckenzähler“.

Sofern anstelle eines beleuchtbaren Anzeigers ein zugelassenes App-basiertes System

nach § 30 Abs. 1 Satz 2 der BOKraft eingesetzt wird, besteht das elektronische

Aufzeichnungssystem

aus

dem

App-basierten

System

und

dem

Wegstreckensignalgeber.

Seite 6

Gesonderte Aufzeichnungssysteme außerhalb des Wegstreckenzählers i. S. d. § 1

Abs. 2 Nr. 2 KassenSichV, die z. B. zur Abrechnung oder Weiterverarbeitung der Daten

des Wegstreckenzählers dienen, sind nicht Teil des Wegstreckenzählers. Bei diesen

Systemen ist zu prüfen, ob diese ein elektronisches Aufzeichnungssystem mit

Kassenfunktion i. S. d. AEAO zu § 146a, Nr. 1.2 darstellen.

1.5

Systeme, die nach § 1 Abs. 1 Satz 2 KassenSichV nicht als elektronische

Aufzeichnungssysteme i. S. d. § 146a AO gelten

1.5.1 Fahrscheinautomaten und Fahrscheindrucker

Fahrscheinautomaten

sind

Selbstbedienungsautomaten

und

werden

sowohl

im öffentlichen Personenverkehr, insbesondere bei S-, U- und Stadtbahnen oder im

Linienbusverkehr,

als

auch

bei

Eisenbahngesellschaften

zum

Verkauf

von Fahrscheinen eingesetzt.

Fahrscheindrucker sind ggf. mobile Endgeräte die ausschließlich dazu in der Lage sind,

Fahrausweise zu verkaufen. Hierbei kommt es nicht darauf an, welche Art von

Fahrkarten (Einzelfahrten, Zeitkarten oder ein erhöhtes Beförderungsentgelt) verkauft

werden, sondern nur, dass die mobilen Endgeräte nicht in der Lage sind, andere

Vorgänge als den Fahrkartenverkauf abzuwickeln oder darüber hinaus nur solche

Vorgänge erfassen können, die nicht zu einem anderen kassenrelevanten oder

kassensturzrelevanten Vorgang gehören oder zu diesem werden könnten. Ein

Fahrscheindrucker kann nur dann nicht einer anderweitigen Nutzung dienen, wenn die

Erfassung und Abwicklung von anderen steuerlich relevanten Geschäftsvorfällen als

den Verkauf von Fahrscheinen (z. B. Verkauf von Eintrittskarten) bereits durch die

installierte Software nicht möglich ist.

1.5.2 Kassen- und Parkscheinautomaten der Parkraumbewirtschaftung sowie Ladepunkte für

Elektro- oder Hybridfahrzeuge

Kassen- und Parkscheinautomaten der Parkraumbewirtschaftung sowie Ladepunkte für

Elektro- oder Hybridfahrzeuge sind Geräte, die der Bezahlung und Inanspruchnahme

des zur Verfügung gestellten Parkraums sowie der aufgeladenen Strommenge dienen.

1.5.3 elektronische Buchhaltungsprogramme

Elektronische Buchhaltungsprogramme erfüllen hinsichtlich der Erfassung barer

Geschäftsvorfälle

keine

Grundaufzeichnungsfunktion.

In

das

elektronische

Buchhaltungsprogramm werden lediglich die ggf. täglich saldierten Bareinahmen und

Barausgaben übertragen und gebucht, die in einem Kassensystem, Kassenbuch oder

Kassenbericht aufgezeichnet wurden.

Seite 7

1.5.4 Waren- und Dienstleistungsautomaten

Bei Dienstleistungsautomaten im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KassenSichV handelt

es sich um Automaten, die gegenüber Kunden und Kundinnen, ohne Zutun von

Mitarbeitenden, durch einen selbständigen technischen Vorgang eine Dienstleistung

erbringen und deren Abrechnung ermöglichen (z. B. Waschsalonautomaten oder

Zugangssysteme

bei

öffentlich

zugänglichen

WC-Anlagen).

Automatische

Zugangssysteme ohne Verbindung zu einem Abrechnungs- bzw. Bezahlsystem sind

bereits nach § 1 Abs. 1 Satz 1 KassenSichV nicht mit einer zertifizierten technischen

Sicherheitseinrichtung (TSE) zu schützen, da sie keine Kassenfunktion haben.

Bei Warenautomaten im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KassenSichV handelt es sich

um Automaten, die nach dem Bezahlvorgang, ohne Zutun von Mitarbeitenden,

automatisch einen selbstständigen technischen Vorgang ausführen und hierdurch die

Ware zur Verfügung stellen (z. B. Zigaretten- oder Getränkeautomat).

1.5.5 Geldautomaten

Geldautomaten sind technische Anlagen, die ein Betreiber bereitstellt, damit ein Nutzer

Bargeld von einem Zahlungskonto abheben, auf ein Zahlungskonto einzahlen, auf ein

anderes Zahlungskonto überweisen und/oder die Barauszahlung an einen Dritten

veranlassen kann. Dabei ist es ausreichend, wenn die technische Anlage bereits über

eine der genannten Funktionen verfügt.

1.5.6 Geld- und Warenspielgeräte

Geld- und Warenspielgeräte sind Geräte, die über eine gültige Bauartzulassung nach

§§ 11 bis 16 der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit

(SpielV) verfügen.

1.6

Schutz durch eine TSE (§ 146a Abs. 1 Satz 2 AO)

Grundsätzlich ist jedes eingesetzte elektronische Aufzeichnungssystem i. S. d. § 146a

AO i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 KassenSichV sowie die damit zu führenden

digitalen Aufzeichnungen durch eine TSE zu schützen. Werden mehrere einzelne

elektronische Aufzeichnungssysteme (z. B. Verbundwaagen, Bestellsysteme ohne

Abrechnungsteil, App-Systeme) mit einem System i. S. v. § 146a AO i. V. m. § 1 Abs. 1

Satz 1 oder Abs. 2 KassenSichV verbunden, dann wird es nicht beanstandet, wenn die

damit zu führenden digitalen Aufzeichnungen mit einer TSE geschützt werden, die alle

im Verbund befindlichen elektronischen Aufzeichnungssysteme gemeinsam nutzen.

Seite 8

Ein

elektronisches

Aufzeichnungssystem

oder

eine

Gruppe

elektronischer

Aufzeichnungssysteme muss bei störungsfreier Verwendung genau einer TSE

zugeordnet sein.

1.7

Schutzziele

Die Regelungen des § 146a AO sollen für digitale Grundaufzeichnungen, die mittels

elektronischem Aufzeichnungssystem i. S. d. § 146a AO i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 oder

Abs. 2 KassenSichV geführt werden, Folgendes sicherstellen:

o deren Integrität,

o deren Authentizität

o und deren Vollständigkeit.

1.8

Vorgang

Der Begriff des Vorgangs i. S. d. KassenSichV ist nachfolgend als ein

zusammengehörender Aufzeichnungsprozess zu verstehen, der bei Nutzung oder

Konfiguration eines elektronischen Aufzeichnungssystems eine Protokollierung durch

die TSE auslösen muss (vgl. § 2 sowie § 7 Abs. 2 und § 8 Abs. 2 KassenSichV). Ein

Vorgang kann einen oder mehrere Geschäftsvorfälle sowie andere Vorgänge umfassen

(vgl. AEAO zu § 146a, Nr. 1.10 und Nr. 1.11). Aus Gründen der besseren Lesbarkeit

wird der Begriff „Vorgang“ im Folgenden als Oberbegriff für Geschäftsvorfälle und

andere abzusichernde Vorgänge genutzt.

1.9

Transaktion

Im Rahmen der Protokollierung eines Vorgangs (vgl. AEAO zu § 146a, Nr. 1.12.3)

muss innerhalb der TSE mindestens eine Transaktion erzeugt werden. Während der

Begriff „Vorgang“ sich auf die Abläufe im elektronischen Aufzeichnungssystem

bezieht, beschreibt der Begriff „Transaktion“ die innerhalb der TSE erfolgenden

Absicherungsschritte (mindestens bei Vorgangsbeginn und –ende) zum Vorgang im

jeweiligen Aufzeichnungssystem.

1.10

Geschäftsvorfälle

1.10.1

Geschäftsvorfälle sind alle rechtlichen und wirtschaftlichen Vorgänge, die innerhalb

eines bestimmten Zeitabschnitts den Gewinn bzw. Verlust oder die Vermögens-

zusammensetzung in einem Unternehmen dokumentieren oder beeinflussen bzw.

verändern (z. B. zu einer Veränderung des Anlage- und Umlaufvermögens sowie des

Seite 9

Eigen- und Fremdkapitals führen; vgl. auch Rz. 16 des BMF-Schreibens vom

28.11.2019, BStBl I S. 1269).

1.10.2

Beispiele für Geschäftsvorfälle, die bei elektronischen Aufzeichnungssystemen

i. S. d. AEAO zu § 146a, Nr. 1.2 bis 1.4 vorkommen können: Eingangs-/Ausgangs-

Umsatz, nachträgliche Stornierung eines Umsatzes, Trinkgeld (Unternehmer,

Arbeitnehmer), Gutschein (Ausgabe, Einlösung), Privatentnahme, Privateinlage,

Wechselgeld-Einlage, Lohnzahlung aus der Kasse, Geldtransit.

1.11

Andere Vorgänge

1.11.1

Unter anderen Vorgängen sind Aufzeichnungsprozesse zu verstehen, die nicht durch

einen Geschäftsvorfall, sondern durch andere Ereignisse im Rahmen der Nutzung des

elektronischen Aufzeichnungssystems ausgelöst werden und zur nachprüfbaren

Dokumentation der zutreffenden und vollständigen Erfassung der Geschäftsvorfälle

notwendig sind. Hierunter fallen beispielsweise Trainingsbuchungen, Sofort-

Stornierung eines unmittelbar zuvor erfassten Vorgangs, Belegabbrüche, erstellte

Angebote, nicht abgeschlossene Geschäftsvorfälle (z. B. Bestellungen).

1.11.2

Nicht alle in einem elektronischen Aufzeichnungssystem verwalteten Vorgänge sind

für die Erreichung der Schutzziele erforderlich. Für die Erreichung der Schutzziele

nicht

erforderliche

Vorgänge

müssen

nicht

abgesichert

werden

(z. B.

Bildschirmeinstellung heller/dunkler; Überwachung der Prozessor-Temperatur etc.).

1.11.3

Abzusichernde Funktionsaufrufe (Systemfunktionen) und Ereignisse innerhalb der

TSE (Audit-Daten) werden in der BSI TR-03153-1 definiert.

1.12

Die TSE

1.12.1 Anforderungen an die TSE

1.12.1.1 Die Anforderungen an die TSE werden nach § 146a Abs. 3 Satz 3 AO i. V. m. § 5

Satz 1 KassenSichV durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik

(BSI) festgelegt. Die Architektur der TSE wird durch § 146a AO i. V. m. der

KassenSichV, die Architektur der einzelnen Bestandteile wird durch die Technischen

Richtlinien und Schutzprofile des BSI festgelegt.

Seite 10

1.12.1.2 Vorgaben zu den einzelnen Bestandteilen der TSE sind insbesondere in folgenden

Technischen Richtlinien festgelegt (vgl. auch BMF-Schreiben vom 29.6.2023,

BStBl I S. XXXX):

o BSI TR-03153 Technische Sicherheitseinrichtung für elektronische

Aufzeichnungssysteme Teil 1: Anforderungen an die Technische

Sicherheitseinrichtung, Version 1.1.0,

o BSI TR-03153 Regelung zur übergangsweisen Aufrechterhaltung der

gesetzlich erforderlichen Zertifizierung von Technischen

Sicherheitseinrichtungen in begründeten Ausnahmefällen Teil 2, Version

1.0.0,

o BSI TR-03151 Secure Element API (SE API) Part 1: Interface Definition,

Version 1.1.0,

o BSI TR-03151 Secure Element API (SE API) Part 2: Interface Mapping,

Version 1.1.0,

o BSI TR-03145 Secure CA Operation Part 5: Specific requirements for a

Public Key Infrastructure for Technical Security Systems, Version 1.0.1,

o BSI TR-03116 Kryptographische Vorgaben für Projekte der

Bundesregierung Teil 5 - Anwendungen der Secure Element API, Stand

2023.

1.12.2 Komponenten der TSE

1.12.2.1 Das BSI hat in den Technischen Richtlinien Mindestanforderungen an eine TSE

festgelegt. Dabei wurde - soweit möglich - auf technische Vorgaben verzichtet.

1.12.2.2 Mindestvorgaben werden in den Technischen Richtlinien lediglich zu den einzelnen

Komponenten einer TSE (Sicherheitsmodul, Speichermedium und einheitliche

digitale Schnittstelle) geregelt.

1.12.2.3 Das Sicherheitsmodul muss nach § 146a Abs. 1 AO i. V. m. § 2, § 7 Abs. 2 oder § 8

Abs. 2 KassenSichV die sichere Protokollierung von Vorgängen (vgl. AEAO zu

§ 146a, Nr. 1.8) gewährleisten. Durch die Technische Richtlinie BSI TR-03153-1

wird die Architektur des Sicherheitsmoduls vorgegeben (vgl. AEAO zu § 146a,

Nr. 1.12.1.2).

Seite 11

1.12.2.4 Nach § 2 Satz 1 bzw. § 7 Abs. 2 Satz 1 ggfs. i. V. m. § 8 Abs. 2 KassenSichV wird

festgelegt, dass jeder Vorgang mindestens eine Transaktion in der TSE mit mehreren

Protokollierungsschritten auslöst.

Das Sicherheitsmodul erzeugt folgende Daten (Protokolldaten):

o Zeitpunkt des Vorgangsbeginns sowie Zeitpunkt der Vorgangsbeendigung

(auch bei Vorgangsabbruch)

o eindeutige und fortlaufende Transaktionsnummer

o Prüfwert (vgl. Kapitel 3.5.4 der BSI-TR 03153-1)

o Seriennummer der TSE

o Signaturzähler

Es kann optionale Protokolldaten hinzufügen. Bei der Beschreibung des Ablaufs der

Protokollierung (vgl. AEAO zu § 146a, Nr. 2.2.2, 3.2.2 bzw. 4.2.2) wird auf die

Anwendungsdaten und auf die Protokolldaten im Einzelnen näher eingegangen.

1.12.2.5 Die Zeitpunkte für Vorgangsbeginn und –ende (vgl. AEAO zu § 146a, Nr. 2.2.3.3,

3.2.3.2 bzw. 4.2.3.2) müssen von dem Sicherheitsmodul bereitgestellt werden.

Hinsichtlich der Zeitquelle sind die Vorgaben der Schutzprofile des BSI zu beachten.

1.12.2.6 Das Speichermedium TSE muss den Anforderungen des Kapitels 6 der Technischen

Richtlinie BSI TR-03153-1 entsprechen. Insbesondere müssen die sichere

Speicherung der abgesicherten Anwendungsdaten (Log-Nachrichten) sowie deren

Export ermöglicht werden.

1.12.2.7 Nicht erforderlich ist eine physikalische Identität von Sicherheitsmodul und

Speichermedium. Das Speichermedium kann z. B. sowohl in Form eines

herkömmlichen Datenträgers (Speicherkarte o. ä.) als auch mit einer Cloud-

Speicherung erfüllt werden. § 146 Abs. 2a und 2b AO bleibt unberührt.

1.12.2.8 Das BSI hat in Kapitel 5 der Technischen Richtlinie BSI TR-03153-1 zwei

Bestandteile der einheitlichen digitalen Schnittstelle der TSE definiert:

o Einbindungsschnittstelle

o Exportschnittstelle der TSE

1.12.2.9 Die Einbindungsschnittstelle nach Kapitel 5.1 der Technischen Richtlinie BSI

TR-03153-1 dient der Integration der TSE in das elektronische Aufzeichnungssystem

(z. B. der Kommunikation des Sicherheitsmoduls mit dem elektronischen

Aufzeichnungssystem). Die Mindest-Funktionalitäten sind abschließend aufgeführt.

Seite 12

1.12.2.10 Die Exportschnittstelle muss eine Exportfunktion bieten, die Ausgabedateien in

definierter Form erzeugt (Kapitel 5.2 der Technischen Richtlinie BSI TR-03153-1).

Der Export erfolgt in TAR-Archiven. Darin enthalten sind die abgesicherten

Anwendungsdaten (Log-Nachrichten) in einem vorgeschriebenen Format sowie die

zur Verifikation der Prüfwerte notwendigen Zertifikate.

1.12.3 Protokollierung von Vorgängen durch die TSE

Als Protokollierung einer Transaktion wird der Prozess bezeichnet, mit dem die TSE

die Anwendungs- und Protokolldaten eines Vorgangs gegen nachträgliche, unerkannte

Veränderungen schützt sowie Existenz und Herkunft der Aufzeichnung zu einem

bestimmten Zeitpunkt bestätigt.

1.13

Einheitliche

digitale

Schnittstelle

für

steuerliche

Außenprüfungen

und

Nachschauen

1.13.1

Die im AEAO zu § 146a, Nr. 1.12.2.10 beschriebenen abgesicherten

Anwendungsdaten müssen im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung oder

Nachschau dem Amtsträger zur Verifikation der Protokollierung zur Verfügung

gestellt werden.

1.13.2

Darüber hinaus müssen alle mit dem elektronischen Aufzeichnungssystem aufge-

zeichneten Daten in einem maschinell auswertbaren Format zur Verfügung gestellt

werden. Die für elektronische Aufzeichnungssysteme i. S. d. § 146a Abs. 1 Satz 1

AO i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 KassenSichV erforderlichen Daten sowie

Formate werden in der „Digitalen Schnittstelle der Finanzverwaltung für

elektronische Aufzeichnungssysteme“ (DSFinV) definiert. Diese wird über das

Internetportal des Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt) veröffentlicht.

1.14

Ausfall der TSE

1.14.1

Ausfallzeiten und –grund einer TSE sind zu dokumentieren (vgl. AEAO zu § 146,

Nr. 2.1.6). Diese Dokumentation kann auch automatisiert durch das elektronische

Aufzeichnungssystem erfolgen.

1.14.2

Kann das elektronische Aufzeichnungssystem ohne die funktionsfähige TSE

weiterbetrieben werden, muss dieser Ausfall auf einem eventuellen Beleg ersichtlich

sein. Dies kann durch die fehlende Transaktionsnummer oder durch eine sonstige

eindeutige Kennzeichnung erfolgen.

Seite 13

1.14.3

Soweit der Ausfall lediglich die TSE betrifft, wird es nicht beanstandet, wenn das

elektronische Aufzeichnungssystem bis zur Beseitigung des Ausfallgrundes

weiterhin genutzt wird. Die grundsätzliche Belegausgabepflicht bleibt von dem

Ausfall unberührt, auch wenn nicht alle für den Beleg erforderlichen Werte (vgl.

AEAO zu § 146a, Nr. 2.4.4, 3.4.3 bzw. 4.4.3) durch die TSE zur Verfügung gestellt

werden. Die Belegangaben zu Datum und Uhrzeit müssen in diesem Fall von dem

elektronischen Aufzeichnungssystem bereitgestellt werden.

1.14.4

Der Unternehmer hat unverzüglich die jeweilige Ausfallursache zu beheben,

Maßnahmen zu deren Beseitigung zu treffen und dadurch sicherzustellen, dass die

Anforderungen des § 146a AO schnellstmöglich wieder eingehalten werden.

1.15

Elektronische Aufbewahrung der Aufzeichnungen

1.15.1

Nach § 3 Abs. 2 KassenSichV müssen die gespeicherten Geschäftsvorfälle oder

andere Vorgänge im Sinne des § 146a Abs. 1 Satz 1 AO als Transaktionen so

verkettet sein, dass Lücken in den Aufzeichnungen erkennbar sind. Die Verkettung

ergibt sich aus der von der TSE verwalteten Transaktionsnummer sowie aus dem

Signaturzähler.

1.15.2

Die Überführung der abgesicherten Anwendungsdaten aus der TSE in ein

Aufbewahrungssystem ist zulässig, sofern dieses einen späteren Export der Daten

nach der in Kapitel 5.2 der Technischen Richtlinie BSI TR-03153-1

vorgeschriebenen Form ermöglicht (TAR-Files in definierter Form). Nach diesem

Export können die Daten auf dem Speichermedium der TSE gelöscht werden. Es

müssen zu diesem Zweck die in den Technischen Richtlinien aufgeführten

Datenfelder auch im Aufbewahrungssystem vorgehalten werden. Zur Erhaltung der

Verkettung ist die vollständige Archivierung der Log-Nachrichten aller

Absicherungsschritte (Start, Update und Beendigung des Vorgangs) erforderlich.

1.15.3

Das Aufbewahrungssystem muss den Datenexport im jeweils zu verwendenden

DSFinV-Format (vgl. AEAO zu § 146a, Nr. 1.13, 2.3, 3.3 bzw. 4.3) ermöglichen,

sofern über die abgesicherten Anwendungsdaten aus der TSE hinaus auch die übrigen

Daten des Aufzeichnungssystems in das Aufbewahrungssystem überführt werden.

Die Pflichten nach § 147 AO bleiben unberührt.

1.15.4

Eine Verdichtung von Grundaufzeichnungen in dem Aufbewahrungssystem ist für

die Dauer der Aufbewahrung nach § 147 Abs. 3 AO unzulässig.

Seite 14

1.16. Mitteilungspflicht nach § 146a Abs. 4 AO

1.16.1 Allgemeines

Die Mitteilungspflicht nach § 146a Abs. 4 AO gilt für elektronische

Aufzeichnungssysteme i. S. d. § 146a Abs. 1 Satz 1 AO i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 und

Abs. 2 KassenSichV.

Die Mitteilung an das zuständige Finanzamt hat elektronisch über das Programm „Mein

ELSTER“ oder über kompatible eigene oder Drittanbieter-Software über die

entsprechende Schnittstelle (ERiC) zu erfolgen. Eine wirksame Erfüllung der

Mitteilungspflicht nach § 146a Abs. 4 AO ist grundsätzlich nur auf diesem Weg

möglich.

1.16.1.1 Mitteilende Person

Steuerpflichtige, die mitzuteilende elektronische Aufzeichnungssysteme verwenden,

haben die Mitteilungspflicht nach § 146a Abs. 4 AO zu erfüllen. Diese Mitteilungs-

pflicht kann auch durch eine bevollmächtigte Person erfüllt werden.

1.16.1.2 Zeitpunkt der Mitteilung

Die Mitteilung nach § 146a Abs. 4 Satz 2 AO ist innerhalb eines Monats nach

Anschaffung oder Außerbetriebnahme des mitzuteilenden elektronischen Aufzeich-

nungssystems zu erstatten. Zum Datum der Anschaffung vgl. AEAO zu § 146a,

Nr. 1.16.2.6. Unter Außerbetriebnahme fällt auch der Untergang oder das Abhanden-

kommen des elektronischen Aufzeichnungssystems.

Auf das BMF-Schreiben vom 6.11.2019 (BStBl I S. 1010) wird hingewiesen.

1.16.1.3 Meldeart

Für die Anmeldung, die Abmeldung und die Korrekturmeldung zu (einzelnen)

mitzuteilenden elektronischen Aufzeichnungssystemen einer Betriebsstätte (vgl.

AEAO zu § 146a, Nr. 1.16.1.4.) existiert eine einheitliche Meldeart. Die Intention

einer Meldung (an-melden, abmelden, korrigieren) ergibt sich aus den im Einzelfall

übermittelten Daten.

1.16.1.4 Betriebsstätte

Das mitzuteilende elektronische Aufzeichnungssystem ist grundsätzlich einer

Betriebsstätte eindeutig zuzuordnen. Die Abgabe einer Mitteilung hat getrennt für

jede Betriebsstätte zu erfolgen. Es sind bei jeder Mitteilung, gleich der Intention einer

Meldung (vgl. AEAO zu § 146a, Nr. 1.16.1.3), stets alle elektronischen

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Aufzeichnungssysteme einer Betriebsstätte in der einheitlichen Mitteilung zu

übermitteln.

Bei Taxametern oder Wegstreckenzählern ist bei der Bezeichnung der Betriebsstätte

auch das jeweilige Kfz-Kennzeichen des Fahrzeuges mitzuteilen.

1.16.2 Angaben zur Mitteilung

1.16.2.1 Ordnungskriterium

Der Steuerpflichtige hat im Zuge der Mitteilungspflicht nach § 146a Abs. 4 AO als

eindeutiges Zuordnungskriterium seine Steuernummer mitzuteilen. Er kann

zusätzlich seine Identifikationsnummer gemäß § 139b AO übermitteln. Nach der

Einführung der Wirtschafts-Identifikationsnummer gemäß § 139c AO ist diese zu

übermitteln.

1.16.2.2 Art der TSE

Die Art der TSE nach § 146a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 AO setzt sich aus der

Zertifizierungs-ID sowie der Seriennummer der TSE zusammen.

Die Anforderungen an die Seriennummer der TSE ergibt sich aus Kapitel 9.3 der

Technischen Richtlinie BSI TR-03153-1.

Die Zertifizierungs-ID wird durch das BSI vergeben und besitzt folgendes Format:

BSI-K-TR-nnnn-yyyy. Hierbei bedeutet nnnn eine vierstellige Nummerierung, yyyy

eine vierstellige Jahreszahl.

1.16.2.3 Art des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems

Eine Auswahl zur Art des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems wird

im Meldeverfahren vorgegeben.

1.16.2.4 Anzahl der insgesamt eingesetzten elektronischen Aufzeichnungssysteme

Die Anzahl der insgesamt eingesetzten elektronischen Aufzeichnungssysteme je

Betriebsstätte ist zu übermitteln.

Jedes einzelne verwendete elektronische Aufzeichnungssystem ist in jeder

Mitteilung zu der jeweiligen Betriebsstätte aufzuführen (vgl. AEAO zu § 146a,

Nr. 1.16.1.3. und 1.16.1.4). Sollten in Verbundsystemen mehrere Geräte mit einer

TSE verbunden sein, so ist jedes einzelne verwendete Gerät dem Finanzamt

mitzuteilen.

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1.16.2.5 Seriennummer des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems

Die Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems ist zu übermitteln.

Sie ist herstellerabhängig und von der Seriennummer der TSE sowie der

Zertifizierungs-ID zu unterscheiden.