Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin
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POSTANSCHRIFT
Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin
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der Länder
DATUM 30. Juni 2023
BETREFF Neufassung des Anwendungserlasses zu § 146a AO
GZ IV D 2 - S 0316-a/20/10003 :006
DOK 2023/0631092
(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)
Durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom
22. Dezember 2016 (BGBl. S. 3152) ist § 146a AO eingeführt worden (Ordnungsvorschrift
für die Buchführung und Aufzeichnung mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme).
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der
Länder wird im Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom 31. Januar 2014 (BStBl I
S. 290), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 23. Januar 2023 (BStBl I S. 184) geändert
worden ist, mit Wirkung vom 1. Januar 2024 die Regelung zu § 146a AO wie folgt gefasst:
„AEAO zu § 146a - Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen
mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme; Verordnungsermächtigung:
Inhaltsübersicht
1. Allgemeines und Begriffsdefinitionen
1.1
Elektronische Aufzeichnungssysteme
1.2
Elektronische oder computergestützte Kassensysteme oder
Registrierkassen
1.3
EU-Taxameter
1.4
Wegstreckenzähler
Seite 2
1.5
Systeme, die nach § 1 Satz 2 KassenSichV nicht als elektronische
Aufzeichnungssysteme i. S. d. § 146a AO gelten
1.6
Schutz durch eine TSE (§ 146a Abs. 1 Satz 2 AO)
1.7
Schutzziele
1.8
Vorgang
1.9
Transaktion
1.10
Geschäftsvorfälle
1.11
Andere Vorgänge
1.12
Die TSE
1.12.1 Anforderungen an die TSE
1.12.2 Komponenten der TSE
1.12.3 Protokollierung von Vorgängen durch die TSE
1.13
Einheitliche digitale Schnittstelle für steuerliche Außenprüfungen und
Nachschauen
1.14
Ausfall der TSE
1.15
Elektronische Aufbewahrung der Aufzeichnungen
1.16
Mitteilungspflicht nach § 146a Abs. 4 AO
1.16.1 Allgemeines
1.16.2 Angaben zur Mitteilung
1.16.3 Korrekturmöglichkeit
1.17
Zertifizierung
1.18
Verbot des gewerbsmäßigen Bewerbens und In-Verkehr-Bringens nach
§ 146a Abs. 1 Satz 5 AO
1.19
Rechtsfolgen bei Verstoß gegen § 146a AO
2. Kassen und Kassensysteme
2.1
Sachlicher und zeitlicher Anwendungsbereich
2.1.1 Sachlicher Anwendungsbereich
2.1.2 Zeitlicher Anwendungsbereich
2.2
Der Einsatz einer TSE in Kassen(systemen)
2.2.1 Anwendungs- und Protokolldaten
2.2.2 Ablauf der Protokollierung
2.2.3 Begriffsdefinitionen zur Protokollierung
2.3
Einheitliche digitale Schnittstelle für steuerliche Außenprüfungen und
Nachschauen bei Kassen(systemen)
2.4
Anforderungen an den Beleg
2.5
Belegausgabe
2.6
Angaben zur Mitteilung bei Kassen(systemen)
2.7
Ausfall der TSE bei Kassen(systemen)
Seite 3
3. EU-Taxameter
3.1
Sachlicher und zeitlicher Anwendungsbereich
3.1.1 Sachlicher Anwendungsbereich
3.1.2 Zeitlicher Anwendungsbereich
3.2
Der Einsatz einer TSE im EU-Taxameter
3.2.1 Anwendungs- und Protokolldaten
3.2.2 Ablauf der Absicherung und Protokollierung
3.2.3 Begriffsdefinitionen zur Protokollierung
3.3
Einheitliche digitale Schnittstelle für steuerliche Außenprüfungen und
Nachschauen bei EU-Taxametern
3.4
Anforderungen an den Beleg
3.5
Belegausgabe
3.6
Ausfall der TSE bei EU-Taxametern
3.7
Mitteilungspflicht in den Fällen des § 9 KassenSichV
4.
Wegstreckenzähler
4.1
Sachlicher und zeitlicher Anwendungsbereich
4.1.1 Sachlicher Anwendungsbereich
4.1.2 Zeitlicher Anwendungsbereich
4.2
Der Einsatz einer TSE im Wegstreckenzähler
4.2.1 Anwendungs- und Protokolldaten
4.2.2 Ablauf der Absicherung und Protokollierung
4.2.3 Begriffsdefinitionen zur Protokollierung
4.3
Einheitliche digitale Schnittstelle für steuerliche Außenprüfungen und
Nachschauen bei Wegstreckenzählern
4.4
Anforderungen an den Beleg
4.5
Belegausgabe
4.6
Ausfall der TSE bei Wegstreckenzählern
Seite 4
1.
Allgemeines und Begriffsdefinitionen
1.1
Elektronische Aufzeichnungssysteme
Zur Definition elektronischer Aufzeichnungssysteme vgl. AEAO zu § 146, Nr. 2.1.4.
Alle elektronischen Aufzeichnungssysteme müssen - wie bisher - den allgemeinen
Ordnungsmäßigkeitsgrundsätzen entsprechen (vgl. BMF-Schreiben vom 28.11.2019,
BStBl I S. 1269).
1.2
Elektronische oder computergestützte Kassensysteme oder Registrierkassen
Die in § 1 Abs. 1 Satz 1 KassenSichV genannten „elektronischen oder
computergestützten Kassensysteme oder Registrierkassen“ sind für den Verkauf von
Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen und deren Abrechnung spezialisierte
elektronische Aufzeichnungssysteme, die „Kassenfunktion“ haben.
Kassenfunktion haben elektronische Aufzeichnungssysteme dann, wenn diese der
Erfassung und Abwicklung von zumindest teilweise baren Zahlungsvorgängen dienen
können. Dies gilt auch für vergleichbare elektronische, vor Ort genutzte
Zahlungsformen (elektronisches Geld wie z. B. Geldkarte oder virtuelle (Kunden-
)Konten) sowie an Geldes statt vor Ort angenommener Gutscheine, Guthabenkarten,
Bons und dergleichen.
Eine Aufbewahrungsmöglichkeit des verwalteten Bargeldbestandes (z. B. Kassenlade)
ist nicht erforderlich.
Sofern ein elektronisches Aufzeichnungssystem mit Kassenfunktion die Erfordernisse
der „Mindestanforderungen an das Risikomanagement – MaRisk“ und der
„Bankaufsichtlichen Anforderungen an die IT“ (BAIT) der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht in der jeweils geltenden Fassung erfüllt und von einem
Kreditinstitut i. S. d. § 1 Abs. 1 KWG betrieben wird, unterliegt dieses nicht den
Anforderungen des § 146a AO.
1.3
EU-Taxameter
Ein Taxameter fällt nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 KassenSichV dann in den Anwendungsbereich
des § 146a AO, wenn dieses konformitätsbewertet ist nach Anhang IX der Richtlinie
2014/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.2.2014 zur
Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von
Messgeräten auf dem Markt (ABI. L 96 vom 29.3.2014, S. 149; L 13 vom 20.1.2016,
S. 57), die durch die Richtlinie 2015/13 (ABI. L 3 vom 7.1.2015, S. 42) geändert worden
Seite 5
ist, („MID“) in der jeweils geltenden Fassung („EU-Taxameter“). Das elektronische
Aufzeichnungssystem „EU-Taxameter“ besteht sowohl aus dem Fahrpreisanzeiger,
weiteren Aufzeichnungssystemen, die neben dem Taxameter i. S. d. MID in dem
Gehäuse integriert sind, als auch aus dem Wegstreckensignalgeber.
Sofern anstelle eines beleuchtbaren Fahrpreisanzeigers ein zugelassenes App-basiertes
System nach § 28 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über den Betrieb von
Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) eingesetzt wird, so besteht das
elektronische Aufzeichnungssystem aus dem App-basierten System und dem
Wegstreckensignalgeber.
Gesonderte Aufzeichnungssysteme außerhalb des EU-Taxameters i. S. d. § 1 Abs. 2
Nr. 1 KassenSichV, die z. B. zur Abrechnung oder Weiterverarbeitung der Daten des
EU-Taxameters dienen, sind nicht Teil des EU-Taxameters. Bei diesen Systemen ist zu
prüfen, ob diese ein elektronisches Aufzeichnungssystem mit Kassenfunktion i. S. d.
AEAO zu § 146a, Nr. 1.2 darstellen.
1.4
Wegstreckenzähler
Ein Wegstreckenzähler fällt nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 KassenSichV dann in den
Anwendungsbereich des § 146a AO, wenn er nach einem vom BMF im
Bundessteuerblatt veröffentlichten Datum neu in den Verkehr gebracht wurde.
Wegstreckenzähler sind Messgeräte, welche die vom Kraftfahrzeug zurückgelegte,
durch Abrollen von Fahrzeugrädern bestimmten Umfangs gemessene Wegstrecke
anzeigen. Das Aufzeichnungssystem „Wegstreckenzähler“ besteht aus einem Anzeiger,
weiteren
Aufzeichnungssystemen,
die
neben
dem
konformitätsbewerteten
Wegstreckenzähler
in
dem
Gehäuse
integriert
sind,
als
auch
aus
Wegstreckensignalgeber. Sofern zwischen dem Anzeiger und Wegstreckensignalgeber
sog. zwischengeschaltete Einrichtungen, wie z. B. Signalverstärker, Impulsteiler,
Impulsfilter, Steuergeräte, Kommunikationsadapter oder Wegstreckensignalkonverter,
eingesetzt werden, ist die zwischengeschaltete Einrichtung auch Teil des
Aufzeichnungssystems „Wegstreckenzähler“.
Sofern anstelle eines beleuchtbaren Anzeigers ein zugelassenes App-basiertes System
nach § 30 Abs. 1 Satz 2 der BOKraft eingesetzt wird, besteht das elektronische
Aufzeichnungssystem
aus
dem
App-basierten
System
und
dem
Wegstreckensignalgeber.
Seite 6
Gesonderte Aufzeichnungssysteme außerhalb des Wegstreckenzählers i. S. d. § 1
Abs. 2 Nr. 2 KassenSichV, die z. B. zur Abrechnung oder Weiterverarbeitung der Daten
des Wegstreckenzählers dienen, sind nicht Teil des Wegstreckenzählers. Bei diesen
Systemen ist zu prüfen, ob diese ein elektronisches Aufzeichnungssystem mit
Kassenfunktion i. S. d. AEAO zu § 146a, Nr. 1.2 darstellen.
1.5
Systeme, die nach § 1 Abs. 1 Satz 2 KassenSichV nicht als elektronische
Aufzeichnungssysteme i. S. d. § 146a AO gelten
1.5.1 Fahrscheinautomaten und Fahrscheindrucker
Fahrscheinautomaten
sind
Selbstbedienungsautomaten
und
werden
sowohl
im öffentlichen Personenverkehr, insbesondere bei S-, U- und Stadtbahnen oder im
Linienbusverkehr,
als
auch
bei
Eisenbahngesellschaften
zum
Verkauf
von Fahrscheinen eingesetzt.
Fahrscheindrucker sind ggf. mobile Endgeräte die ausschließlich dazu in der Lage sind,
Fahrausweise zu verkaufen. Hierbei kommt es nicht darauf an, welche Art von
Fahrkarten (Einzelfahrten, Zeitkarten oder ein erhöhtes Beförderungsentgelt) verkauft
werden, sondern nur, dass die mobilen Endgeräte nicht in der Lage sind, andere
Vorgänge als den Fahrkartenverkauf abzuwickeln oder darüber hinaus nur solche
Vorgänge erfassen können, die nicht zu einem anderen kassenrelevanten oder
kassensturzrelevanten Vorgang gehören oder zu diesem werden könnten. Ein
Fahrscheindrucker kann nur dann nicht einer anderweitigen Nutzung dienen, wenn die
Erfassung und Abwicklung von anderen steuerlich relevanten Geschäftsvorfällen als
den Verkauf von Fahrscheinen (z. B. Verkauf von Eintrittskarten) bereits durch die
installierte Software nicht möglich ist.
1.5.2 Kassen- und Parkscheinautomaten der Parkraumbewirtschaftung sowie Ladepunkte für
Elektro- oder Hybridfahrzeuge
Kassen- und Parkscheinautomaten der Parkraumbewirtschaftung sowie Ladepunkte für
Elektro- oder Hybridfahrzeuge sind Geräte, die der Bezahlung und Inanspruchnahme
des zur Verfügung gestellten Parkraums sowie der aufgeladenen Strommenge dienen.
1.5.3 elektronische Buchhaltungsprogramme
Elektronische Buchhaltungsprogramme erfüllen hinsichtlich der Erfassung barer
Geschäftsvorfälle
keine
Grundaufzeichnungsfunktion.
In
das
elektronische
Buchhaltungsprogramm werden lediglich die ggf. täglich saldierten Bareinahmen und
Barausgaben übertragen und gebucht, die in einem Kassensystem, Kassenbuch oder
Kassenbericht aufgezeichnet wurden.
Seite 7
1.5.4 Waren- und Dienstleistungsautomaten
Bei Dienstleistungsautomaten im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KassenSichV handelt
es sich um Automaten, die gegenüber Kunden und Kundinnen, ohne Zutun von
Mitarbeitenden, durch einen selbständigen technischen Vorgang eine Dienstleistung
erbringen und deren Abrechnung ermöglichen (z. B. Waschsalonautomaten oder
Zugangssysteme
bei
öffentlich
zugänglichen
WC-Anlagen).
Automatische
Zugangssysteme ohne Verbindung zu einem Abrechnungs- bzw. Bezahlsystem sind
bereits nach § 1 Abs. 1 Satz 1 KassenSichV nicht mit einer zertifizierten technischen
Sicherheitseinrichtung (TSE) zu schützen, da sie keine Kassenfunktion haben.
Bei Warenautomaten im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KassenSichV handelt es sich
um Automaten, die nach dem Bezahlvorgang, ohne Zutun von Mitarbeitenden,
automatisch einen selbstständigen technischen Vorgang ausführen und hierdurch die
Ware zur Verfügung stellen (z. B. Zigaretten- oder Getränkeautomat).
1.5.5 Geldautomaten
Geldautomaten sind technische Anlagen, die ein Betreiber bereitstellt, damit ein Nutzer
Bargeld von einem Zahlungskonto abheben, auf ein Zahlungskonto einzahlen, auf ein
anderes Zahlungskonto überweisen und/oder die Barauszahlung an einen Dritten
veranlassen kann. Dabei ist es ausreichend, wenn die technische Anlage bereits über
eine der genannten Funktionen verfügt.
1.5.6 Geld- und Warenspielgeräte
Geld- und Warenspielgeräte sind Geräte, die über eine gültige Bauartzulassung nach
§§ 11 bis 16 der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit
(SpielV) verfügen.
1.6
Schutz durch eine TSE (§ 146a Abs. 1 Satz 2 AO)
Grundsätzlich ist jedes eingesetzte elektronische Aufzeichnungssystem i. S. d. § 146a
AO i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 KassenSichV sowie die damit zu führenden
digitalen Aufzeichnungen durch eine TSE zu schützen. Werden mehrere einzelne
elektronische Aufzeichnungssysteme (z. B. Verbundwaagen, Bestellsysteme ohne
Abrechnungsteil, App-Systeme) mit einem System i. S. v. § 146a AO i. V. m. § 1 Abs. 1
Satz 1 oder Abs. 2 KassenSichV verbunden, dann wird es nicht beanstandet, wenn die
damit zu führenden digitalen Aufzeichnungen mit einer TSE geschützt werden, die alle
im Verbund befindlichen elektronischen Aufzeichnungssysteme gemeinsam nutzen.
Seite 8
Ein
elektronisches
Aufzeichnungssystem
oder
eine
Gruppe
elektronischer
Aufzeichnungssysteme muss bei störungsfreier Verwendung genau einer TSE
zugeordnet sein.
1.7
Schutzziele
Die Regelungen des § 146a AO sollen für digitale Grundaufzeichnungen, die mittels
elektronischem Aufzeichnungssystem i. S. d. § 146a AO i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 oder
Abs. 2 KassenSichV geführt werden, Folgendes sicherstellen:
o deren Integrität,
o deren Authentizität
o und deren Vollständigkeit.
1.8
Vorgang
Der Begriff des Vorgangs i. S. d. KassenSichV ist nachfolgend als ein
zusammengehörender Aufzeichnungsprozess zu verstehen, der bei Nutzung oder
Konfiguration eines elektronischen Aufzeichnungssystems eine Protokollierung durch
die TSE auslösen muss (vgl. § 2 sowie § 7 Abs. 2 und § 8 Abs. 2 KassenSichV). Ein
Vorgang kann einen oder mehrere Geschäftsvorfälle sowie andere Vorgänge umfassen
(vgl. AEAO zu § 146a, Nr. 1.10 und Nr. 1.11). Aus Gründen der besseren Lesbarkeit
wird der Begriff „Vorgang“ im Folgenden als Oberbegriff für Geschäftsvorfälle und
andere abzusichernde Vorgänge genutzt.
1.9
Transaktion
Im Rahmen der Protokollierung eines Vorgangs (vgl. AEAO zu § 146a, Nr. 1.12.3)
muss innerhalb der TSE mindestens eine Transaktion erzeugt werden. Während der
Begriff „Vorgang“ sich auf die Abläufe im elektronischen Aufzeichnungssystem
bezieht, beschreibt der Begriff „Transaktion“ die innerhalb der TSE erfolgenden
Absicherungsschritte (mindestens bei Vorgangsbeginn und –ende) zum Vorgang im
jeweiligen Aufzeichnungssystem.
1.10
Geschäftsvorfälle
1.10.1
Geschäftsvorfälle sind alle rechtlichen und wirtschaftlichen Vorgänge, die innerhalb
eines bestimmten Zeitabschnitts den Gewinn bzw. Verlust oder die Vermögens-
zusammensetzung in einem Unternehmen dokumentieren oder beeinflussen bzw.
verändern (z. B. zu einer Veränderung des Anlage- und Umlaufvermögens sowie des
Seite 9
Eigen- und Fremdkapitals führen; vgl. auch Rz. 16 des BMF-Schreibens vom
28.11.2019, BStBl I S. 1269).
1.10.2
Beispiele für Geschäftsvorfälle, die bei elektronischen Aufzeichnungssystemen
i. S. d. AEAO zu § 146a, Nr. 1.2 bis 1.4 vorkommen können: Eingangs-/Ausgangs-
Umsatz, nachträgliche Stornierung eines Umsatzes, Trinkgeld (Unternehmer,
Arbeitnehmer), Gutschein (Ausgabe, Einlösung), Privatentnahme, Privateinlage,
Wechselgeld-Einlage, Lohnzahlung aus der Kasse, Geldtransit.
1.11
Andere Vorgänge
1.11.1
Unter anderen Vorgängen sind Aufzeichnungsprozesse zu verstehen, die nicht durch
einen Geschäftsvorfall, sondern durch andere Ereignisse im Rahmen der Nutzung des
elektronischen Aufzeichnungssystems ausgelöst werden und zur nachprüfbaren
Dokumentation der zutreffenden und vollständigen Erfassung der Geschäftsvorfälle
notwendig sind. Hierunter fallen beispielsweise Trainingsbuchungen, Sofort-
Stornierung eines unmittelbar zuvor erfassten Vorgangs, Belegabbrüche, erstellte
Angebote, nicht abgeschlossene Geschäftsvorfälle (z. B. Bestellungen).
1.11.2
Nicht alle in einem elektronischen Aufzeichnungssystem verwalteten Vorgänge sind
für die Erreichung der Schutzziele erforderlich. Für die Erreichung der Schutzziele
nicht
erforderliche
Vorgänge
müssen
nicht
abgesichert
werden
(z. B.
Bildschirmeinstellung heller/dunkler; Überwachung der Prozessor-Temperatur etc.).
1.11.3
Abzusichernde Funktionsaufrufe (Systemfunktionen) und Ereignisse innerhalb der
TSE (Audit-Daten) werden in der BSI TR-03153-1 definiert.
1.12
Die TSE
1.12.1 Anforderungen an die TSE
1.12.1.1 Die Anforderungen an die TSE werden nach § 146a Abs. 3 Satz 3 AO i. V. m. § 5
Satz 1 KassenSichV durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
(BSI) festgelegt. Die Architektur der TSE wird durch § 146a AO i. V. m. der
KassenSichV, die Architektur der einzelnen Bestandteile wird durch die Technischen
Richtlinien und Schutzprofile des BSI festgelegt.
Seite 10
1.12.1.2 Vorgaben zu den einzelnen Bestandteilen der TSE sind insbesondere in folgenden
Technischen Richtlinien festgelegt (vgl. auch BMF-Schreiben vom 29.6.2023,
BStBl I S. XXXX):
o BSI TR-03153 Technische Sicherheitseinrichtung für elektronische
Aufzeichnungssysteme Teil 1: Anforderungen an die Technische
Sicherheitseinrichtung, Version 1.1.0,
o BSI TR-03153 Regelung zur übergangsweisen Aufrechterhaltung der
gesetzlich erforderlichen Zertifizierung von Technischen
Sicherheitseinrichtungen in begründeten Ausnahmefällen Teil 2, Version
1.0.0,
o BSI TR-03151 Secure Element API (SE API) Part 1: Interface Definition,
Version 1.1.0,
o BSI TR-03151 Secure Element API (SE API) Part 2: Interface Mapping,
Version 1.1.0,
o BSI TR-03145 Secure CA Operation Part 5: Specific requirements for a
Public Key Infrastructure for Technical Security Systems, Version 1.0.1,
o BSI TR-03116 Kryptographische Vorgaben für Projekte der
Bundesregierung Teil 5 - Anwendungen der Secure Element API, Stand
2023.
1.12.2 Komponenten der TSE
1.12.2.1 Das BSI hat in den Technischen Richtlinien Mindestanforderungen an eine TSE
festgelegt. Dabei wurde - soweit möglich - auf technische Vorgaben verzichtet.
1.12.2.2 Mindestvorgaben werden in den Technischen Richtlinien lediglich zu den einzelnen
Komponenten einer TSE (Sicherheitsmodul, Speichermedium und einheitliche
digitale Schnittstelle) geregelt.
1.12.2.3 Das Sicherheitsmodul muss nach § 146a Abs. 1 AO i. V. m. § 2, § 7 Abs. 2 oder § 8
Abs. 2 KassenSichV die sichere Protokollierung von Vorgängen (vgl. AEAO zu
§ 146a, Nr. 1.8) gewährleisten. Durch die Technische Richtlinie BSI TR-03153-1
wird die Architektur des Sicherheitsmoduls vorgegeben (vgl. AEAO zu § 146a,
Nr. 1.12.1.2).
Seite 11
1.12.2.4 Nach § 2 Satz 1 bzw. § 7 Abs. 2 Satz 1 ggfs. i. V. m. § 8 Abs. 2 KassenSichV wird
festgelegt, dass jeder Vorgang mindestens eine Transaktion in der TSE mit mehreren
Protokollierungsschritten auslöst.
Das Sicherheitsmodul erzeugt folgende Daten (Protokolldaten):
o Zeitpunkt des Vorgangsbeginns sowie Zeitpunkt der Vorgangsbeendigung
(auch bei Vorgangsabbruch)
o eindeutige und fortlaufende Transaktionsnummer
o Prüfwert (vgl. Kapitel 3.5.4 der BSI-TR 03153-1)
o Seriennummer der TSE
o Signaturzähler
Es kann optionale Protokolldaten hinzufügen. Bei der Beschreibung des Ablaufs der
Protokollierung (vgl. AEAO zu § 146a, Nr. 2.2.2, 3.2.2 bzw. 4.2.2) wird auf die
Anwendungsdaten und auf die Protokolldaten im Einzelnen näher eingegangen.
1.12.2.5 Die Zeitpunkte für Vorgangsbeginn und –ende (vgl. AEAO zu § 146a, Nr. 2.2.3.3,
3.2.3.2 bzw. 4.2.3.2) müssen von dem Sicherheitsmodul bereitgestellt werden.
Hinsichtlich der Zeitquelle sind die Vorgaben der Schutzprofile des BSI zu beachten.
1.12.2.6 Das Speichermedium TSE muss den Anforderungen des Kapitels 6 der Technischen
Richtlinie BSI TR-03153-1 entsprechen. Insbesondere müssen die sichere
Speicherung der abgesicherten Anwendungsdaten (Log-Nachrichten) sowie deren
Export ermöglicht werden.
1.12.2.7 Nicht erforderlich ist eine physikalische Identität von Sicherheitsmodul und
Speichermedium. Das Speichermedium kann z. B. sowohl in Form eines
herkömmlichen Datenträgers (Speicherkarte o. ä.) als auch mit einer Cloud-
Speicherung erfüllt werden. § 146 Abs. 2a und 2b AO bleibt unberührt.
1.12.2.8 Das BSI hat in Kapitel 5 der Technischen Richtlinie BSI TR-03153-1 zwei
Bestandteile der einheitlichen digitalen Schnittstelle der TSE definiert:
o Einbindungsschnittstelle
o Exportschnittstelle der TSE
1.12.2.9 Die Einbindungsschnittstelle nach Kapitel 5.1 der Technischen Richtlinie BSI
TR-03153-1 dient der Integration der TSE in das elektronische Aufzeichnungssystem
(z. B. der Kommunikation des Sicherheitsmoduls mit dem elektronischen
Aufzeichnungssystem). Die Mindest-Funktionalitäten sind abschließend aufgeführt.
Seite 12
1.12.2.10 Die Exportschnittstelle muss eine Exportfunktion bieten, die Ausgabedateien in
definierter Form erzeugt (Kapitel 5.2 der Technischen Richtlinie BSI TR-03153-1).
Der Export erfolgt in TAR-Archiven. Darin enthalten sind die abgesicherten
Anwendungsdaten (Log-Nachrichten) in einem vorgeschriebenen Format sowie die
zur Verifikation der Prüfwerte notwendigen Zertifikate.
1.12.3 Protokollierung von Vorgängen durch die TSE
Als Protokollierung einer Transaktion wird der Prozess bezeichnet, mit dem die TSE
die Anwendungs- und Protokolldaten eines Vorgangs gegen nachträgliche, unerkannte
Veränderungen schützt sowie Existenz und Herkunft der Aufzeichnung zu einem
bestimmten Zeitpunkt bestätigt.
1.13
Einheitliche
digitale
Schnittstelle
für
steuerliche
Außenprüfungen
und
Nachschauen
1.13.1
Die im AEAO zu § 146a, Nr. 1.12.2.10 beschriebenen abgesicherten
Anwendungsdaten müssen im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung oder
Nachschau dem Amtsträger zur Verifikation der Protokollierung zur Verfügung
gestellt werden.
1.13.2
Darüber hinaus müssen alle mit dem elektronischen Aufzeichnungssystem aufge-
zeichneten Daten in einem maschinell auswertbaren Format zur Verfügung gestellt
werden. Die für elektronische Aufzeichnungssysteme i. S. d. § 146a Abs. 1 Satz 1
AO i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 KassenSichV erforderlichen Daten sowie
Formate werden in der „Digitalen Schnittstelle der Finanzverwaltung für
elektronische Aufzeichnungssysteme“ (DSFinV) definiert. Diese wird über das
Internetportal des Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt) veröffentlicht.
1.14
Ausfall der TSE
1.14.1
Ausfallzeiten und –grund einer TSE sind zu dokumentieren (vgl. AEAO zu § 146,
Nr. 2.1.6). Diese Dokumentation kann auch automatisiert durch das elektronische
Aufzeichnungssystem erfolgen.
1.14.2
Kann das elektronische Aufzeichnungssystem ohne die funktionsfähige TSE
weiterbetrieben werden, muss dieser Ausfall auf einem eventuellen Beleg ersichtlich
sein. Dies kann durch die fehlende Transaktionsnummer oder durch eine sonstige
eindeutige Kennzeichnung erfolgen.
Seite 13
1.14.3
Soweit der Ausfall lediglich die TSE betrifft, wird es nicht beanstandet, wenn das
elektronische Aufzeichnungssystem bis zur Beseitigung des Ausfallgrundes
weiterhin genutzt wird. Die grundsätzliche Belegausgabepflicht bleibt von dem
Ausfall unberührt, auch wenn nicht alle für den Beleg erforderlichen Werte (vgl.
AEAO zu § 146a, Nr. 2.4.4, 3.4.3 bzw. 4.4.3) durch die TSE zur Verfügung gestellt
werden. Die Belegangaben zu Datum und Uhrzeit müssen in diesem Fall von dem
elektronischen Aufzeichnungssystem bereitgestellt werden.
1.14.4
Der Unternehmer hat unverzüglich die jeweilige Ausfallursache zu beheben,
Maßnahmen zu deren Beseitigung zu treffen und dadurch sicherzustellen, dass die
Anforderungen des § 146a AO schnellstmöglich wieder eingehalten werden.
1.15
Elektronische Aufbewahrung der Aufzeichnungen
1.15.1
Nach § 3 Abs. 2 KassenSichV müssen die gespeicherten Geschäftsvorfälle oder
andere Vorgänge im Sinne des § 146a Abs. 1 Satz 1 AO als Transaktionen so
verkettet sein, dass Lücken in den Aufzeichnungen erkennbar sind. Die Verkettung
ergibt sich aus der von der TSE verwalteten Transaktionsnummer sowie aus dem
Signaturzähler.
1.15.2
Die Überführung der abgesicherten Anwendungsdaten aus der TSE in ein
Aufbewahrungssystem ist zulässig, sofern dieses einen späteren Export der Daten
nach der in Kapitel 5.2 der Technischen Richtlinie BSI TR-03153-1
vorgeschriebenen Form ermöglicht (TAR-Files in definierter Form). Nach diesem
Export können die Daten auf dem Speichermedium der TSE gelöscht werden. Es
müssen zu diesem Zweck die in den Technischen Richtlinien aufgeführten
Datenfelder auch im Aufbewahrungssystem vorgehalten werden. Zur Erhaltung der
Verkettung ist die vollständige Archivierung der Log-Nachrichten aller
Absicherungsschritte (Start, Update und Beendigung des Vorgangs) erforderlich.
1.15.3
Das Aufbewahrungssystem muss den Datenexport im jeweils zu verwendenden
DSFinV-Format (vgl. AEAO zu § 146a, Nr. 1.13, 2.3, 3.3 bzw. 4.3) ermöglichen,
sofern über die abgesicherten Anwendungsdaten aus der TSE hinaus auch die übrigen
Daten des Aufzeichnungssystems in das Aufbewahrungssystem überführt werden.
Die Pflichten nach § 147 AO bleiben unberührt.
1.15.4
Eine Verdichtung von Grundaufzeichnungen in dem Aufbewahrungssystem ist für
die Dauer der Aufbewahrung nach § 147 Abs. 3 AO unzulässig.
Seite 14
1.16. Mitteilungspflicht nach § 146a Abs. 4 AO
1.16.1 Allgemeines
Die Mitteilungspflicht nach § 146a Abs. 4 AO gilt für elektronische
Aufzeichnungssysteme i. S. d. § 146a Abs. 1 Satz 1 AO i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 und
Abs. 2 KassenSichV.
Die Mitteilung an das zuständige Finanzamt hat elektronisch über das Programm „Mein
ELSTER“ oder über kompatible eigene oder Drittanbieter-Software über die
entsprechende Schnittstelle (ERiC) zu erfolgen. Eine wirksame Erfüllung der
Mitteilungspflicht nach § 146a Abs. 4 AO ist grundsätzlich nur auf diesem Weg
möglich.
1.16.1.1 Mitteilende Person
Steuerpflichtige, die mitzuteilende elektronische Aufzeichnungssysteme verwenden,
haben die Mitteilungspflicht nach § 146a Abs. 4 AO zu erfüllen. Diese Mitteilungs-
pflicht kann auch durch eine bevollmächtigte Person erfüllt werden.
1.16.1.2 Zeitpunkt der Mitteilung
Die Mitteilung nach § 146a Abs. 4 Satz 2 AO ist innerhalb eines Monats nach
Anschaffung oder Außerbetriebnahme des mitzuteilenden elektronischen Aufzeich-
nungssystems zu erstatten. Zum Datum der Anschaffung vgl. AEAO zu § 146a,
Nr. 1.16.2.6. Unter Außerbetriebnahme fällt auch der Untergang oder das Abhanden-
kommen des elektronischen Aufzeichnungssystems.
Auf das BMF-Schreiben vom 6.11.2019 (BStBl I S. 1010) wird hingewiesen.
1.16.1.3 Meldeart
Für die Anmeldung, die Abmeldung und die Korrekturmeldung zu (einzelnen)
mitzuteilenden elektronischen Aufzeichnungssystemen einer Betriebsstätte (vgl.
AEAO zu § 146a, Nr. 1.16.1.4.) existiert eine einheitliche Meldeart. Die Intention
einer Meldung (an-melden, abmelden, korrigieren) ergibt sich aus den im Einzelfall
übermittelten Daten.
1.16.1.4 Betriebsstätte
Das mitzuteilende elektronische Aufzeichnungssystem ist grundsätzlich einer
Betriebsstätte eindeutig zuzuordnen. Die Abgabe einer Mitteilung hat getrennt für
jede Betriebsstätte zu erfolgen. Es sind bei jeder Mitteilung, gleich der Intention einer
Meldung (vgl. AEAO zu § 146a, Nr. 1.16.1.3), stets alle elektronischen
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Aufzeichnungssysteme einer Betriebsstätte in der einheitlichen Mitteilung zu
übermitteln.
Bei Taxametern oder Wegstreckenzählern ist bei der Bezeichnung der Betriebsstätte
auch das jeweilige Kfz-Kennzeichen des Fahrzeuges mitzuteilen.
1.16.2 Angaben zur Mitteilung
1.16.2.1 Ordnungskriterium
Der Steuerpflichtige hat im Zuge der Mitteilungspflicht nach § 146a Abs. 4 AO als
eindeutiges Zuordnungskriterium seine Steuernummer mitzuteilen. Er kann
zusätzlich seine Identifikationsnummer gemäß § 139b AO übermitteln. Nach der
Einführung der Wirtschafts-Identifikationsnummer gemäß § 139c AO ist diese zu
übermitteln.
1.16.2.2 Art der TSE
Die Art der TSE nach § 146a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 AO setzt sich aus der
Zertifizierungs-ID sowie der Seriennummer der TSE zusammen.
Die Anforderungen an die Seriennummer der TSE ergibt sich aus Kapitel 9.3 der
Technischen Richtlinie BSI TR-03153-1.
Die Zertifizierungs-ID wird durch das BSI vergeben und besitzt folgendes Format:
BSI-K-TR-nnnn-yyyy. Hierbei bedeutet nnnn eine vierstellige Nummerierung, yyyy
eine vierstellige Jahreszahl.
1.16.2.3 Art des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems
Eine Auswahl zur Art des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems wird
im Meldeverfahren vorgegeben.
1.16.2.4 Anzahl der insgesamt eingesetzten elektronischen Aufzeichnungssysteme
Die Anzahl der insgesamt eingesetzten elektronischen Aufzeichnungssysteme je
Betriebsstätte ist zu übermitteln.
Jedes einzelne verwendete elektronische Aufzeichnungssystem ist in jeder
Mitteilung zu der jeweiligen Betriebsstätte aufzuführen (vgl. AEAO zu § 146a,
Nr. 1.16.1.3. und 1.16.1.4). Sollten in Verbundsystemen mehrere Geräte mit einer
TSE verbunden sein, so ist jedes einzelne verwendete Gerät dem Finanzamt
mitzuteilen.
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1.16.2.5 Seriennummer des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems
Die Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems ist zu übermitteln.
Sie ist herstellerabhängig und von der Seriennummer der TSE sowie der
Zertifizierungs-ID zu unterscheiden.