Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin
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Oberste Finanzbehörden
der Länder
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10117 Berlin
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27. März 2025
Betreff: Amtliche Muster für Vollmachten im Besteuerungsverfahren;
Neufassung der Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen und des Merkblatts
zur Verwendung der amtlichen Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen
Bezug:
BMF-Schreiben vom 8. Juli 2019 - IV A 3-S 0202/15/10001 - (BStBl I S. 594);
BMF-Schreiben vom 11. Dezember 2023 - IV D 1-S 0202/22/10001:001 - (BStBl I 2024 S. 5);
TOP 3 der Sitzung AO I/2025
Anlagen:
−
Überarbeitetes amtliches Vordruckmuster für Personen/Gesellschaften i. S. d. § 3 StBerG;
−
Überarbeitetes amtliches Vordruckmuster für Lohnsteuerhilfevereine;
−
Überarbeitetes Merkblatt zur Verwendung der amtlichen Muster für Vollmachten zur
Vertretung in Steuersachen
GZ: IV D 1 - S 0202/00038/002/001
DOK: COO.7005.100.4.11644574
Seite 1 von 3
(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)
Jeder an einem Steuerverwaltungsverfahren Beteiligte kann sich durch einen Bevollmächtigten
vertreten lassen (§ 80 Absatz 1 AO). Daten aus einer derartigen Vollmacht zur Vertretung in steu-
erlichen Verfahren, die nach amtlich bestimmtem Formular erteilt worden sind, können den Lan-
desfinanzbehörden nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmten
Schnittstellen übermittelt werden (§ 80a Absatz 1 Satz 1 AO). In diesem Datensatz ist auch anzuge-
ben, ob der Vollmachtgeber den Bevollmächtigten zum Empfang von für ihn bestimmten Verwal-
tungsakten oder zum Abruf von bei den Finanzbehörden zu seiner Person gespeicherten Daten
ermächtigt hat (§ 80a Absatz 1 Satz 2 AO).
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird hierzu Folgendes be-
stimmt:
Seite 2 von 3
I.
Die mit den Bezugsschreiben veröffentlichten Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuer-
sachen und das Merkblatt zur Verwendung der amtlichen Muster für Vollmachten zur Vertre-
tung in Steuersachen werden im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden wie aus den
Anlagen 1 bis 3 ersichtlich mit sofortiger Wirkung neugefasst.
Die neugefassten Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen (Anlagen 1 und 2) sind
ab sofort der elektronischen Übermittlung von Vollmachtsdaten an die Finanzverwaltung
gemäß § 80a AO zugrunde zu legen.
Bei Verwendung der amtlichen Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen (Anlagen
1 und 2) sind die Erläuterungen in beiliegendem Merkblatt (Anlage 3) zu beachten.
Werden die Vollmachtsdaten nicht gemäß § 80a AO elektronisch an die Finanzverwaltung über-
mittelt, ist die Verwendung der amtlichen Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuer-
sachen wie bisher freigestellt.
II.
Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen, die auf Grundlage der mit den BMF-Schreiben vom
10. Oktober 2013, BStBl I S. 1258, vom 3. November 2014, BStBl I S. 1400, vom 1. August 2016,
BStBl I S. 662, vom 8. Juli 2019, BStBl I S. 594, und vom 11. Dezember 2023, BStBl I S. 5, veröffent-
lichten amtlichen Muster erteilt wurden, gelten grundsätzlich unverändert weiter. Dies gilt un-
abhängig davon, ob die Daten der Vollmachten gemäß § 80a AO nach amtlich vorgeschriebenem
Datensatz elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt worden sind oder nicht.
Eine nach amtlich vorgeschriebenem Vollmachtsmuster erteilte und nach § 80a AO angezeigte
Vollmacht wirkt nach dem BFH-Urteil vom 8. November 2023, II R 19/21, BStBl II S. …, gegen-
über den Finanzämtern - mit Ausnahme ausdrücklich genannter sachlicher und/oder zeitlicher
Beschränkungen - für alle Besteuerungsverfahren des Vollmachtgebers. Die Reichweite einer
Vollmacht ist danach nicht auf die im bisherigen Beiblatt zur Vollmacht genannten Steuernum-
mern beschränkt.
Solange die Vollmachtsdatenbank der Finanzverwaltung allerdings noch nicht auf die IdNr. nach
§ 139b AO und/oder W-IdNr. nach § 139c AO als Ordnungskriterien umgestellt ist, ist es aus
technischen Gründen erforderlich, im Datensatz zur Übermittlung der Vollmachtsdaten gemäß
§ 80a AO bis auf Weiteres gleichwohl die Steuernummern aller steuerlichen Verfahren anzuge-
ben, zu denen die Vollmacht automationsgestützt erfasst werden soll. Ohne Angabe der Steuer-
nummer kann es dazu kommen, dass eine Bekanntgabevollmacht bei Erlass von Steuerverwal-
tungsakten nicht berücksichtigt wird. Die Übermittlung mit einer BUFA-Nummer ist nur für die
Fälle vorgesehen, in denen noch keine Steuernummer vergeben wurde.
1
1 Bundeseinheitliche Finanzamtsnummer
Seite 3 von 3
Soweit der Vollmachtgeber bei den Landesfinanzbehörden unter weiteren, im Datensatz aber
nicht benannten Steuernummern geführt wird, ist eine automatisierte Berücksichtigung der
nach amtlich vorgeschriebenem Vollmachtsmuster erteilten Vollmacht für den Bevollmäch-
tigten derzeit nicht möglich. Um sicherzustellen, dass die Vollmacht auch in anderen Besteue-
rungsverfahren berücksichtigt wird, wird darum gebeten, das jeweils zuständige Finanzamt ge-
sondert über die Bevollmächtigung zu informieren.
Kommen nachträglich neue Steuernummern hinzu, können diese jederzeit nachgemeldet wer-
den (Vollmacht-Update).
Dieses Schreiben sowie die dazugehörigen Anlagen werden im Bundessteuerblatt Teil I veröf-
fentlicht.
Die amtlichen Muster für eine Vollmacht zur Vertretung in Steuersachen und das Merkblatt zur
Verwendung der amtlichen Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen werden in
Kürze auch im Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung
(https://www.formulare-bfinv.de/) bereitgestellt.
Im Auftrag
Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.
das Lohnsteuerermäßigungsverfahren
das Erhebungsverfahren (einschließlich des
Vollstreckungsverfahrens)
die Vertretung im außergerichtlichen Rechts-
behelfsverfahren
die Vertretung im Verfahren der Finanzge-
richtsbarkeit
die Vertretung im Straf- und Bußgeldverfah-
ren (Steuer)
Die Vollmacht erstreckt sich auch auf die Entgegennahme von Steuerbescheiden und sonstigen
Verwaltungsakten .
7
Die Vollmacht erstreckt s
ich auch auf die Entgegennahme von Mahnungen und Voll-
streckungsankündigungen.
Diese Abrufbefugnis wird nicht erteilt.
Anlage 1
1
2
Vollmachtgeber/in1
3
4
Bei natürlichen Personen: Geburtsdatum
5
6
IdNr. / W-IdNr.2
7
Vollmacht
zur Vertretung in Steuersachen
3
8
9
10
Bevollmächtigte/r (Name/Kanzlei)
4
11
- in diesem Verfahren vertreten durch die nach bürgerlichem Recht und dem StBerG dazu befugten Personen -
12
wird hiermit bevollmächtigt, den/die Vollmachtgeber/in in allen steuerlichen und sonstigen Angelegen-
heiten im Sinne des § 1 StBerG zu vertreten .
5
13
14
Der/Die Bevollmächtigte ist berechtigt, Untervollmachten zu erteilen und zu widerrufen.
15
Diese Vollmacht gilt nicht für:
Einkommensteuer
das Umsatzsteuervoranmeldungs-
verfahren
Umsatzsteuer
Gewerbesteuer
Investitionszulage
Feststellungsverfahren nach § 180 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 AO
das Festsetzungsverfahren
Körperschaftsteuer
Lohnsteuer
Grundsteuer
Grunderwerbsteuer
Erbschaft-/Schenkungsteuer
Mindeststeuer
16
Bekanntgabevollmacht :
6
17
18
19
20
21
Die Vollmacht gilt grundsätzlich zeitlich unbefristet,
22
aber
23
nicht für Veranlagungszeiträume bzw. Veranlagungsstichtag/e vor _______________.
24
8
nur für den/die Veranlagungszeitraum/-zeiträume bzw. Veranlagungsstichtag/e ______________ .
25
Die Vollmacht gilt, solange ihr Widerruf den Verfahrensbeteiligten nicht angezeigt worden ist .
9
26
Bisher erteilte Vollmachten erlöschen.10
27
oder
28
Nur dem/der o.a. Bevollmächtigten bisher erteilte Vollmachten erlöschen.
29
30
31
32
33
34
35
36
37
Vollmacht zum Abruf von bei der Finanzverwaltung gespeicherten steuerlichen Daten11:
Die Vollmacht erstreckt sich im Ausmaß der Bevollmächtigung nach Zeilen 7 bis 15 und 21 bis 28 auch
auf den elektronischen Datenabruf hinsichtlich der bei der Finanzverwaltung zum/zur oder für den/die
Vollmachtgeber/in gespeicherten steuerlichen Daten, soweit die Finanzverwaltung den Weg hierfür
eröffnet hat.
Soweit im Fall einer sachlichen oder zeitlichen Beschränkung der Bevollmächtigung12 die
Abrufbefugnis aus technischen Gründen nicht beschränkbar ist, ist ein Datenabruf ausgeschlossen
(soweit nicht nachfolgend die Abrufbefugnis ausgedehnt wird).
Ort
38
Ungeachtet der Beschränkung der Bevollmächtigung wird dem/der o.a. Bevollmächtigten eine
39
unbeschränkte Abrufbefugnis erteilt.
40
Ich bin damit einverstanden, dass alle Daten dieser Vollmacht elektronisch in einer Vollmachtsdaten-
bank gespeichert und an die Finanzverwaltung übermittelt werden.
41
42
Wichtiger Hinweis:
43
Die Finanzverwaltung bittet darum, im Datensatz zur Übermittlung der Vollmachtsdaten gemäß § 80a
AO bis auf weiteres die Steuernummern aller Verfahren anzugeben, zu denen die V
ollmacht
automationsgestützt erfasst werden soll. Es können jederzeit Steuernummern nachgemeldet werden.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, das jeweils zuständige Finanzamt gesondert über die
Bevollmächtigung zu informieren.
44
45
46
47
48
,
Datum
___________________________
Unterschrift Vollmachtgeber/in
13
49
1
Bei Ehegatten/Lebenspartnern sind, auch im Fall der Zusammenveranlagung, zwei eigenständige Vollmachten zu erteilen.
2
Bei Körperschaften, Vermögensmassen und Personenvereinigungen kann bis zur flächendeckenden Vergabe der W-IdNr.
auf die Angabe dieses Identifikationskriteriums verzichtet werden.
3
Diese Vollmacht regelt das Außenverhältnis zur Finanzbehörde und gilt im Auftragsverhältnis zwischen Bevollmächtigtem
und Mandant, soweit nichts anderes bestimmt ist.
4
Person oder Gesellschaft, die nach § 3 StBerG zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist.
5
Die Vollmacht umfasst insbesondere die Berechtigung
-
zur Abgabe und Entgegennahme von Erklärungen jeder Art,
-
zur Stellung von Anträgen in Haupt-, Neben- und Folgeverfahren,
-
zur Einlegung und Rücknahme außergerichtlicher Rechtsbehelfe jeder Art sowie zum Rechtsbehelfsverzicht,
-
zu außergerichtlichen Verhandlungen jeder Art.
Die Berechtigung zur Entgegennahme von Steuerbescheiden und sonstigen Verwaltungsakten im Steuerschuldverhältnis ist
in der Regel nur gegeben, soweit der/die Vollmachtgeber/in hierzu ausdrücklich bevollmächtigt hat (Hinweis auf § 122 Abs. 1
Satz 4 AO; vgl. Zeilen 16 bis 20).
6
Sachliche und/oder zeitliche Beschränkungen der Bevollmächtigung in Zeilen 15 und 21 bis 28 gelten auch bei der Bekannt-
gabevollmacht.
7
Gilt die Vertretungsvollmacht für die von der Personenvereinigung geschuldeten (Betriebs-)Steuern und wird das
Feststellungsverfahren nicht in Zeile 15 abgewählt, wirkt die Vollmacht bei Ankreuzen der Zeile 17 zugleich als Bekannt-
gabevollmacht für die von der Personenvereinigung geschuldeten (Betriebs-) Steuern nach § 122 AO - bei rechtsfähigen
Personenvereinigungen - als Bekanntgabevollmacht nach § 122 AO zur Vertretung der Personenvereinigung als Empfänger
nach § 183 AO bzw. - bei nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen - als Empfangsvollmacht für das
Feststellungsverfahren nach § 183a AO.
8
Soweit für einen künftigen Veranlagungszeitraum/-stichtag von der Verlängerung der Abgabefristen nach § 149 Abs. 3 AO
profitiert werden soll, ist dies nur möglich, wenn erneut ein zur Hilfeleistung in Steuersachen Befugter (§§ 3 und 4 StBerG)
mit Erstellung der Steuererklärung beauftragt (und ggf. bevollmächtigt) wird.
9
Ein Widerruf der Vollmacht wird der Finanzbehörde gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht (vgl. § 80 Abs. 1 Satz 3
AO). Bis zu diesem Zeitpunkt kann die Finanzbehörde noch wirksam Verfahrenshandlungen gegenüber dem
Bevollmächtigten vornehmen, zum Beispiel ihm Steuerbescheide mit Wirkung für den Inhaltsadressaten bekanntgeben.
10
Dies gilt auch für Vollmachten, die nicht nach amtlich bestimmtem Formular nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über
die amtlich bestimmten Schnittstellen elektronisch übermittelt worden sind. Bislang erteilte Bekanntgabevollmachten und
Empfangsvollmachten erlöschen bei Anzeige einer neuen Bekanntgabe- oder Empfangsvollmacht in jedem Fall. Das
Erlöschen von Datenabrufvollmachten, die nicht mittels einer Vollmachtsdatenbank der Kammer an das
automationsgestützte Berechtigungsmanagement der Finanzverwaltung übermittelt worden sind, ist gesondert anzuzeigen.
11
Wegen der technisch bedingten Einschränkungen in Bezug auf die Abrufbefugnis bei sachlicher und/oder zeitlicher
Beschränkung der Bevollmächtigung Hinweis auf die Zeilen 35 bis 39.
12
Ein Ausschluss der Bevollmächtigung in Zeile 15 für die Vertretung
-
im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren,
-
in Verfahren der Finanzgerichtsbarkeit und
-
im Straf- und Bußgeldverfahren in Steuersachen
ist für den Umfang der Datenabrufbefugnis des/der Bevollmächtigten unerheblich. Eintragungen in Zeile 35 bis 39 sind in
diesem Fall nicht erforderlich.
13
Bei Körperschaften, Vermögensmassen und rechtsfähigen Personenvereinigungen ist die Vollmacht vom gesetzlichen
Vertreter zu unterschreiben. Bei nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen muss die Vollmacht demselben
Bevollmächtigten gleichzeitig von den zur Vertretung der Feststellungsbeteiligten berechtigten Personen für das Fest
stellungsverfahren und von den zur Vertretung der Personenvereinigung berechtigten Personen für die Festsetzung der von
der Personenvereinigung geschuldeten (Betriebs-)Steuern erteilt und unterschrieben werden, sofern nicht in Zeile 15 das
Feststellungsverfahren abgewählt wurde.
die Vertretung im außergerichtlichen
Rechtsbehelfsverfahren
die Vertretung im Verfahren der
Finanzgerichtsbarkeit
Die Vollmacht erstreckt s
ich auch auf die Entgegennahme von Mahnungen und Voll-
streckungsankündigungen.
Anlage 2
1
2
Vollmachtgeber/in1
3
4
Geburtsdatum
5
6
IdNr.
7
Vollmacht
zur Vertretung in Steuersachen
2
8
9
10
(Name des Lohnsteuerhilfevereins)3
11
wird
hiermit
be
vollmächtigt
den/die
Vollmachtgeber/in
in
allen
steuerlichen
und
sonstigen Angelegenheiten zu vertreten, soweit der Lohnsteuerhilfeverein hierzu nach § 4 StBerG
befugt ist .
4
12
13
14
Der/Die Bevollmächtigte ist berechtigt, Untervollmachten zu erteilen und zu widerrufen.
15
Diese Vollmacht gilt nicht für:
Einkommensteuer
das Erhebungsverfahren (einschließlich
des Vollstreckungsverfahrens)
Feststellungsverfahren i. S. d. §§ 179 ff. AO
das Lohnsteuerermäßigungsverfahren
das Festsetzungsverfahren
16
Bekanntgabevollmacht :
5
17
Die Vollmacht erstreckt sich auch auf die Entgegennahme von Steuerbescheiden und sonstigen
Verwaltungsakten.
18
19
20
21
Die Vollmacht gilt für die Dauer der Mitgliedschaft des Vollmachtgebers im Lohnsteuerhilfeverein,
22
aber
23
nicht für Veranlagungszeiträume vor _______________.
24
nur für den/die Veranlagungszeitraum/-zeiträume ______________.
25
Die Vollmacht gilt, solange ihr Widerruf den Verfahrensbeteiligten nicht angezeigt worden ist .
6
26
Bisher erteilte Vollmachten erlöschen .
7
27
oder
28
Nur dem/der o.a. Bevollmächtigten bisher erteilte Vollmachten erlöschen.
29
Vollmacht zum Abruf von bei der Finanzverwaltung gespeicherten steuerlichen Daten :
8
30
Die Vollmacht erstreckt sich im Ausmaß der Bevollmächtigung nach Zeilen 7 bis 15 und 21 bis 28 auch
auf den elektronischen Datenabruf hinsichtlich der bei der Finanzverwaltung zum/zur oder für den/die
Vollmachtgeber/in gespeicherten steuerlichen Daten, soweit die Finanzverwaltung den Weg hierfür
eröffnet hat.
31
32
33
34
Diese Abrufbefugnis wird nicht erteilt.
35
Soweit im Fall einer sachlichen oder zeitlichen Beschränkung der Bevollmächtigung die
Abrufbefugnis aus technischen Gründen nicht beschränkbar ist, ist ein Datenabruf ausgeschlossen
(soweit nicht nachfolgend die Abrufbefugnis ausgedehnt wird).
9
36
37
38
Ungeachtet der Beschränkung der Bevollmächtigung wird dem
/der o.a. Bevollmächtigten eine
unbeschränkte Abrufbefugnis erteilt.
39
40
Ich bin damit einverstanden, dass alle Daten dieser Vollmacht elektronisch gespeichert und an die
Finanzverwaltung übermittelt werden.
41
42
Wichtiger Hinweis: Die Finanzverwaltung bittet darum, im Datensatz zur Übermittlung der
Vollmachtsdaten gemäß § 80a AO bis auf weiteres die Steuernummern aller Verfahren anzugeben, zu
43
___________________________
44
denen die Vollmacht automationsgestützt erfasst werden soll. Es können jederzeit Steuernummern
nachgemeldet werden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, das jeweils zuständige Finanzamt
gesondert über die Bevollmächtigung zu informieren.
45
46
47
48
Ort
,
Datum
Unterschrift Vollmachtgeber/in
1
Bei Ehegatten bzw. Lebenspartnern sind, auch im Fall der Zusammenveranlagung, zwei eigenständige Voll-
machten zu erteilen.
2
Diese Vollmacht regelt das Außenverhältnis zur Finanzbehörde und gilt im Auftragsverhältnis zwischen
Bevollmächtigtem und Mandant, soweit nichts anderes bestimmt ist.
3
Bei Bezeichnung des Vollmachtnehmers kann neben dem Namen des Lohnsteuerhilfevereins auch die jeweils
für das Mitglied tätige Beratungsstelle benannt werden (insbesondere bei Erteilung einer Bekanntgabevoll-
macht).
4
Die Vollmacht umfasst insbesondere die Berechtigung
-
zur Abgabe und Entgegennahme von Erklärungen jeder Art,
-
zur Stellung von Anträgen in Haupt-, Neben- und Folgeverfahren,
-
zur Einlegung und Rücknahme außergerichtlicher Rechtsbehelfe jeder Art sowie zum Rechtsbehelfsver-
zicht,
-
zu außergerichtlichen Verhandlungen jeder Art.
Die Berechtigung zur Entgegennahme von Steuerbescheiden und sonstigen Verwaltungsakten im Steuer-
schuldverhältnis ist in der Regel nur gegeben, soweit der/die Vollmachtgeber/in hierzu ausdrücklich bevoll-
mächtigt hat (Hinweis auf § 122 Abs. 1 Satz 4 AO; vgl. Zeilen 16 bis 20).
5
Sachliche und/oder zeitliche Beschränkungen der Bevollmächtigung in Zeilen 15 und 21 bis 28 gelten auch
bei der Bekanntgabevollmacht.
6
Ein Widerruf der Vollmacht wird der Finanzbehörde gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht (vgl.
§ 80 Abs. 1 Satz 3 AO). Bis zu diesem Zeitpunkt kann die Finanzbehörde noch wirksam Verfahrens-
handlungen gegenüber dem Bevollmächtigten vornehmen, zum Beispiel ihm Steuerbescheide mit Wirkung für
den Inhaltsadressaten bekanntgeben.
7
Dies gilt auch für Vollmachten, die nicht nach amtlich bestimmtem Formular nach amtlich vorgeschriebenem
Datensatz über die amtlich bestimmten Schnittstellen elektronisch übermittelt worden sind. Bislang erteilte
Bekanntgabevollmachten erlöschen bei Anzeige einer neuen Bekanntgabevollmacht in jedem Fall. Das Erlö-
schen von Datenabrufvollmachten, die nicht an das automationsgestützte Berechtigungsmanagement der Fi-
nanzverwaltung übermittelt worden sind, ist gesondert anzuzeigen.
8
Wegen der technisch bedingten Einschränkungen in Bezug auf die Abrufbefugnis bei sachlicher und/oder
zeitlicher Beschränkung der Bevollmächtigung Hinweis auf die Zeilen 35 bis 39.
9
Ein Ausschluss der Bevollmächtigung in Zeile 15 für die Vertretung in außergerichtlichen Rechtsbehelfsver-
fahren und in Verfahren der Finanzgerichtsbarkeit ist für den Umfang der Datenabrufbefugnis des/der Bevoll-
mächtigten unerheblich. Eintragungen in Zeile 35 - 39 sind in diesem Fall nicht erforderlich.
Anlage 3
Stand: 27.03.2025
Merkblatt
zur Verwendung der amtlichen Muster für
Vollmachten zur Vertretung in
Steuersachen
I.
Grundsätze ............................................................................................................................................................. 2
II.
Beschränkung der Bevollmächtigung in sachlicher oder zeitlicher Hinsicht ........................ 3
II.1
Beschränkung der Bevollmächtigung in sachlicher Hinsicht ...................................................... 3
II.2
Beschränkung der Bevollmächtigung in zeitlicher Hinsicht........................................................ 3
II.3
Auswirkungen der Beschränkung der Bevollmächtigung in sachlicher oder zeitlicher
Hinsicht .................................................................................................................................................................... 3
II.4
Wirkung einer elektronisch übermittelten Vollmacht nur für die im Datensatz
benannten Steuernummern .......................................................................................................................... 4
III.
Erlöschen früherer Vollmachten/Widerruf von Vollmachten ...................................................... 4
IV.
Bekanntgabevollmacht .................................................................................................................................... 5
V.
Vollmacht zum Abruf von bei der Finanzverwaltung gespeicherten steuerlichen Daten 6
VI.
Fortgeltung bisher nach § 80a AO angezeigter Vollmachten .......................................................... 7
- 2 -
I.
Grundsätze
Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben
- für Personen und Gesellschaften, die nach § 3 StBerG unbeschränkt zur geschäftsmäßigen Hilfe-
leistung in Steuersachen befugt sind, und
- für Lohnsteuerhilfevereine i. S. d. § 4 StBerG
amtliche Vollmachtsmuster zur Vertretung in Steuersachen erarbeitet.
Die Verwendung der amtlichen Vollmachtsmuster ist grundsätzlich freiwillig. Sie können gegenüber
den Finanzbehörden auch zum schriftlichen Nachweis einer Bevollmächtigung verwendet werden.
Die Nutzung der amtlichen Vollmachtsmuster ist allerdings nach § 80a Abs. 1 AO unabdingbare Vo-
raussetzung für die elektronische Übermittlung von Vollmachtsdaten nach amtlich vorgeschriebe-
nem Datensatz an die Finanzverwaltung, ggf. über Vollmachtsdatenbanken der Steuerberaterkam-
mern, W
irtschaftsprüferkammer und Anwaltskammern.
Individuelle Änderungen oder Ergänzungen der amtlichen Muster sind grundsätzlich unzulässig. Zu-
lässig ist lediglich die Aufnahme kurzer Ordnungskriterien des Vollmachtnehmers im Kopfteil von
Seite 1 der amtlichen Muster; diese Angaben dürfen allerdings nicht in den an die Finanzverwaltung
zu übermittelnden Datensatz übernommen werden.
Die Vollmacht ist vom Vollmachtgeber zu unterschreiben. Bei Körperschaften, Vermögensmassen
und rechtsfähigen Personenvereinigungen ist die Vollmacht vom gesetzlichen Vertreter zu unter-
schreiben. Bei nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen ist die Vollmacht sowohl von der/den für
die Festsetzung der (betrieblichen) Steuern alleinvertretungsberechtigten Person/en als auch von
der/den für das Feststellungsverfahren vertretungsberechtigten Person/en zu unterschreiben, wenn
die Vertretung für das Feststellungsverfahren nicht ausgeschlossen ist.
Das amtliche Vollmachtsmuster ist am Regelfall orientiert, in dem der Vollmachtgeber eine sachlich
und zeitlich unbeschränkte Vertretung in Steuerangelegenheiten durch den Vollmachtnehmer ein-
schließlich einer umfassenden Datenabrufberechtigung erreichen will.
Individuelle Beschränkungen der Bevollmächtigung können aber im Vollmachtsmuster vereinbart
und dann der Finanzverwaltung angezeigt bzw. übermittelt werden (s. u.).
Die Vollmacht zur Vertretung in Steuersachen umfasst insbesondere die Berechtigung
-
zur Abgabe und Entgegennahme von Erklärungen jeder Art,
-
zur Stellung von Anträgen in Haupt-, Neben- und Folgeverfahren,
-
zur Einlegung und Rücknahme außergerichtlicher Rechtsbehelfe jeder Art sowie zum Rechts-
behelfsverzicht,
-
zu außergerichtlichen Verhandlungen jeder Art.
Ausnahmen:
-
Für die Erteilung einer Bekanntgabevollmacht muss nach § 122 Abs. 1 Satz 4 AO ausdrücklich
eine gesonderte (positive) Bevollmächtigung erteilt werden (Zeilen 16 bis 20).
-
Auch die Bevollmächtigung zur Erteilung und zum Widerruf von Untervollmachten muss
1
1 Die Berechtigung zur Erteilung von Untervollmachten ist erforderlich, wenn der Vollmachtnehmer seinen Mitarbeitern den
Abruf von Daten des Vollmachtgebers bei der Finanzverwaltung ermöglichen will.
- 3 -
ausdrücklich gesondert erteilt werden (Zeile 14).
Mit Unterzeichnung der Vollmacht erklärt sich der Vollmachtgeber damit einverstanden, dass die
Daten der Vollmacht elektronisch - z. B. in einer Vollmachtsdatenbank der Kammer - gespeichert
und an die Finanzverwaltung übermittelt werden (vgl. Zeilen 40/41). Für die Speicherung und Über-
mittlung der Daten gelten die entsprechenden Datenschutz- und Geheimhaltungsvorschriften.
Für jeden Steuerpflichtigen ist immer eine gesonderte Vollmacht zu erteilen und anzuzeigen bzw. zu
übermitteln. Dies gilt auch bei zusammen veranlagten Ehegatten und Lebenspartnern.
Wurde von der/den zur Vertretung einer nicht rechtsfähigen Personenvereinigung berechtigten Per-
son/en in Zeile 15 der Vollmacht die Vertretung im Feststellungsverfahren ausgeschlossen, ist die
Vertretungsvollmacht auf die von der Personenvereinigung geschuldeten (Betriebs-)Steuern be-
schränkt. Die Erweiterung der Vertretungsvollmacht auf das Feststellungsverfahren nach § 183a AO
kann in diesem Fall entweder im Verfahren nach § 80a AO durch Übermittlung einer neuen, auch
das Feststellungsverfahren umfassenden Vollmacht erfolgen oder - falls dies nicht gewünscht ist -
durch Anzeige auf herkömmlichem Wege, d. h. durch Vorlage einer Vollmacht auf Papier oder über
die Feststellungserklärung.
II. Beschränkung der Bevollmächtigung in sachlicher oder zeit
licher Hinsicht
II.1 Beschränkung der Bevollmächtigung in sachlicher Hinsicht
Eine Bevollmächtigung kann durch Ankreuzen von Feldern in Zeile 15 in sachlicher Hinsicht be-
schränkt werden (Negativ-Auswahl).
Hinweis: In allen nicht durch Ankreuzen gekennzeichneten Bereichen gilt die Bevollmächtigung zur
Vertretung in Steuersachen.
Nach Zeile 21 gilt die (ggf. nach Zeile 15 sachlich beschränkte) Vollmacht grundsätzlich zeitlich un-
befristet . Ein Widerruf der Vollmacht ist jederzeit möglich, entfaltet gegenüber der zuständigen Fi-
nanzbehörde jedoch erst Wirkung, wenn er gegenüber der Finanzbehörde gesondert angezeigt oder
ein entsprechender Datensatz übermittelt wurde (§ 80 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 80a Abs. 1 Satz 4 AO; vgl.
Zeile 25 des Vollmachtsmusters). Bis zu diesem Zeitpunkt kann die Finanzbehörde noch wirksam
Verfahrenshandlungen gegenüber dem B
evollmächtigten vornehmen, zum Beispiel ihm Steuerbe-
scheide mit Wirkung für den Inhaltsadressaten bekanntgeben.
2
II.2
Beschränkung der Bevollmächtigung in zeitlicher Hinsicht
In Zeilen 23 und 24 kann die (ggf. bereits nach Zeile 15 sachlich beschränkte) Vollmacht in zeitlicher
Hinsicht beschränkt werden.
II.3
Auswirkungen der Beschränkung der Bevollmächtigung in sachlicher oder zeitli
cher Hinsicht
Sachliche und/oder zeitliche Beschränkungen der Bevollmächtigung wirken sich auch bei der Be
kanntgabevollmacht (siehe Abschnitt IV) und der Datenabrufvollmacht (siehe Abschnitt V) aus.
2 Bei Lohnsteuerhilfevereinen gilt die Vollmacht im Innenverhältnis für die Dauer der Mitgliedschaft des Vollmachtgebers im
Lohnsteuerhilfeverein.
- 4 -
II.4
Wirkung einer elektronisch übermittelten Vollmacht nur für die im
Datensatz benannten Steuernummern
Eine nach amtlich vorgeschriebenem Vollmachtsmuster erteilte und nach § 80a AO angezeigte Voll-
macht wirkt nach dem BFH-Urteil vom 8. November 2023, II R 19/21, BStBl II S. …, gegenüber den
Finanzämtern - mit Ausnahme ausdrücklich genannter sachlicher und/oder zeitlicher Beschränkun-
gen - für alle Besteuerungsverfahren des Vollmachtgebers.
Solange die Vollmachtsdatenbank der Finanzverwaltung noch nicht auf die IdNr. nach § 139b AO
und/oder W-IdNr. nach § 139c AO als Ordnungskriterien umgestellt ist, ist e s aus technischen Grün-
den erforderlich, im Datensatz zur Übermittlung der Vollmachtsdaten gemäß § 80a AO bis auf Wei-
teres gleichwohl die Steuernummern aller steuerlichen Verfahren anzugeben, zu denen die Voll-
macht automationsgestützt erfasst werden soll.
Ohne Angabe der Steuernummer kann es deshalb dazu kommen, dass eine Bekanntgabevoll
macht bei Erlass von Steuerverwaltungsakten nicht berücksichtigt wird.
Soweit der Vollmachtgeber bei den Landesfinanzbehörden unter weiteren, im Datensatz aber nicht
benannten Steuernummern geführt wird, ist eine automationsgestützte Berücksichtigung der nach
amtlich vorgeschriebenem Vollmachtsmuster erteilten Vollmac